L 23 SO 208/14 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 184 SO 524/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 208/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2014 (Verweisung an das Amtsgericht Bochum) hat keinen Erfolg.

Für die vorliegende Streitigkeit ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der erkennende Senat hält dabei an seiner Rechtsprechung mit Beschluss vom 12. April 2013 (- L 23 SO 272/12 - juris -) in Streitigkeiten, in denen ausschließlich Leistungen aus einer Kostenübernahmeerklärung im Rahmen des "Schuldbeitritts" des Trägers der Sozialhilfe streitig sind, nicht fest (vgl. zum Rechtsweg in Streitigkeiten, in denen auch die Rückforderung an eine Einrichtung gezahlter Leistungen zum Lebensunterhalt streitig ist: Beschluss des Senats v. 29. Oktober 2013 - L 23 SO 299/12 B - nicht veröffentlicht).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - juris), der der Senat folgt, gilt das gesetzlich normierte Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe in § 75 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - auch im Bereich der ambulant von Leistungserbringern erbrachten Leistungen und Dienste, so dass auch im Bereich der ambulanten Leistungserbringung der Sozialhilfeträger - hier die Beklagte - die der Hilfeempfängerin geschuldeten Leistungen nicht als Geldleistungen erbringt, sondern die Vergütung der von der Hilfeempfängerin über den ambulanten Dienst erhaltenen Leistungen von dem Sozialhilfeträger übernommen wird. Mit der Übernahmeerklärung wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des ambulanten Dienstes gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen, der aus der zwischen dem Hilfeempfänger und dem ambulanten Leistungserbringer bestehenden, privatrechtlichen Vertrag resultiert (BSG, a.a.O., Rn. 14). Für solche Streitigkeiten ist dann der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (Vgl. BSG v. 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin klagt nicht als Versicherte, Leistungsempfängerin etc. im Sinne des § 183 SGG. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG vom 01. April 2009 - Az: B 14 SF 1/08 R; BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - juris).

Die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ist darin begründet, dass sie sich mit ihrer Auffassung nicht durchgesetzt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2009 - Az: 11 E 469/08 - veröffentlicht in: Juris).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
Rechtskraft
Aus
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