Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 34 SB 237/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 148/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin ab dem 21. September 2010 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" festzustellen Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (blind).
Die 1977 geborene Klägerin, bei der mit Wirkung ab Juni 2010 ein Grad der Behinderung von 90 und die gesundheitlichen Merkmale "G", "B" und "RF" festgestellt worden waren, beantragte am 21. September 2010 die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 den Antrag ab.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage. Neben Befundberichten der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht das Gutachten des Augenarztes Dr. V vom 27. April 2013 eingeholt. der die Anerkennung des begehrten Merkzeichens empfohlen hat. Zwar fehle der Klägerin das Augenlicht nicht vollständig. Auch sei nicht zu erwarten, dass an beiden Augen eine erreichbare Sehschärfe unter 1/50 vorhanden sei. Es läge jedoch eine andere, hiermit vergleichbare Sehstörung vor: Die Klägerin leide an einem Blepharospasmus, einem krampfhaften Verschluss der Augenlider, welcher derart ausgeprägt sei, dass sie nicht in der Lage sei, die Augen über einen kürzeren Zeitraum hinaus halbwegs zu öffnen.
Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" nicht. Das Sehvermögen sei zwar hochgradig beeinträchtigt, jedoch sei der Lidkrampf nicht ständig in der Weise vorhanden, dass von einer funktionellen Blindheit auszugehen sei. Denn es sei der Klägerin aufgrund der Injektionen mit Botulinumtoxin immer wieder möglich, bei entsprechend günstigen äußeren Bedingungen – ohne Wind, ohne Sonnenlicht oder andere blendende Helligkeit – die Augen zu öffnen. Dann sei sie in die Lage versetzt, das vorhandene restliche Sehvermögen zu nutzen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ihre Sehstörung sei mit dem Verlust der Sehschärfe auf 1/50 gleichzusetzen, da sich ihr nur sehr eingeschränkte visuelle Orientierungsmöglichkeiten böten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab 21. September 2010 das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie Anspruch auf das begehrte Merkzeichen hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung ist im Ausweis das Merkzeichen "Bl" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechender Vorschriften ist. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Blinden Menschen stehen nach § 72 Abs. 5 SGB XII Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Denn die Störungen deren Sehvermögens sind in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten.
Zum Blindenrecht der Länder hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits geklärt, dass für faktische Blindheit nicht nur die Beeinträchtigung der Sehschärfe und die Einschränkung des Gesichtsfeldes, sondern vielmehr alle Störungen des Sehvermögens zu berücksichtigen sind, soweit sie in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sind (vgl. SozR 3-5920 § 1 Nr. 1; SozR 4-5921 Art 1 Nr. 1.). Hierbei ist es nicht maßgeblich, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Seh-organ (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 9a BL 1/05 R –, SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 2, BSGE 95, 76-80, SozR 4-3500 § 72 Nr. 1, SozR 4-3875 § 3 Nr. 1, zur faktischen Blindheit im Sinne der Landesblindengesetze).
Nach den Feststellungen des Augenarztes Dr. V im Gutachten vom 27. April 2013 leidet die Klägerin an einem Blepharospasmus, einem krampfhaften Verschluss beider Augenlider, der in seiner konkreten Ausprägung mit einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 vergleichbar ist. Dieser fachärztlichen Bewertung schließt der Senat sich an. Denn die Klägerin ist nicht in der Lage, die Augen über einen kürzeren Zeitraum hinaus halbwegs zu öffnen. Dies gelingt ihr nach eigenen Angaben lediglich in der Dunkelheit, bei Tageslicht wird der Blepharospasmus verstärkt. Die Gabe von Botulinumtoxin alle drei Monate führt, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, zu keiner dauerhaften Verbesserung. Die Augenöffnung, die sich ohnehin auf einen schmalen Lidspalt beschränkt, ist der Klägerin bei Tageslicht nicht möglich. Dementsprechend vermag die Klägerin sich trotz der Gabe von Botulinumtoxin nicht außerhalb geschlossener Räume bei Tageslicht mit geöffneten Augen fortzubewegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (blind).
Die 1977 geborene Klägerin, bei der mit Wirkung ab Juni 2010 ein Grad der Behinderung von 90 und die gesundheitlichen Merkmale "G", "B" und "RF" festgestellt worden waren, beantragte am 21. September 2010 die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 den Antrag ab.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage. Neben Befundberichten der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht das Gutachten des Augenarztes Dr. V vom 27. April 2013 eingeholt. der die Anerkennung des begehrten Merkzeichens empfohlen hat. Zwar fehle der Klägerin das Augenlicht nicht vollständig. Auch sei nicht zu erwarten, dass an beiden Augen eine erreichbare Sehschärfe unter 1/50 vorhanden sei. Es läge jedoch eine andere, hiermit vergleichbare Sehstörung vor: Die Klägerin leide an einem Blepharospasmus, einem krampfhaften Verschluss der Augenlider, welcher derart ausgeprägt sei, dass sie nicht in der Lage sei, die Augen über einen kürzeren Zeitraum hinaus halbwegs zu öffnen.
Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" nicht. Das Sehvermögen sei zwar hochgradig beeinträchtigt, jedoch sei der Lidkrampf nicht ständig in der Weise vorhanden, dass von einer funktionellen Blindheit auszugehen sei. Denn es sei der Klägerin aufgrund der Injektionen mit Botulinumtoxin immer wieder möglich, bei entsprechend günstigen äußeren Bedingungen – ohne Wind, ohne Sonnenlicht oder andere blendende Helligkeit – die Augen zu öffnen. Dann sei sie in die Lage versetzt, das vorhandene restliche Sehvermögen zu nutzen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ihre Sehstörung sei mit dem Verlust der Sehschärfe auf 1/50 gleichzusetzen, da sich ihr nur sehr eingeschränkte visuelle Orientierungsmöglichkeiten böten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab 21. September 2010 das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie Anspruch auf das begehrte Merkzeichen hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung ist im Ausweis das Merkzeichen "Bl" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechender Vorschriften ist. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Blinden Menschen stehen nach § 72 Abs. 5 SGB XII Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Denn die Störungen deren Sehvermögens sind in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten.
Zum Blindenrecht der Länder hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits geklärt, dass für faktische Blindheit nicht nur die Beeinträchtigung der Sehschärfe und die Einschränkung des Gesichtsfeldes, sondern vielmehr alle Störungen des Sehvermögens zu berücksichtigen sind, soweit sie in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sind (vgl. SozR 3-5920 § 1 Nr. 1; SozR 4-5921 Art 1 Nr. 1.). Hierbei ist es nicht maßgeblich, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Seh-organ (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 9a BL 1/05 R –, SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 2, BSGE 95, 76-80, SozR 4-3500 § 72 Nr. 1, SozR 4-3875 § 3 Nr. 1, zur faktischen Blindheit im Sinne der Landesblindengesetze).
Nach den Feststellungen des Augenarztes Dr. V im Gutachten vom 27. April 2013 leidet die Klägerin an einem Blepharospasmus, einem krampfhaften Verschluss beider Augenlider, der in seiner konkreten Ausprägung mit einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 vergleichbar ist. Dieser fachärztlichen Bewertung schließt der Senat sich an. Denn die Klägerin ist nicht in der Lage, die Augen über einen kürzeren Zeitraum hinaus halbwegs zu öffnen. Dies gelingt ihr nach eigenen Angaben lediglich in der Dunkelheit, bei Tageslicht wird der Blepharospasmus verstärkt. Die Gabe von Botulinumtoxin alle drei Monate führt, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, zu keiner dauerhaften Verbesserung. Die Augenöffnung, die sich ohnehin auf einen schmalen Lidspalt beschränkt, ist der Klägerin bei Tageslicht nicht möglich. Dementsprechend vermag die Klägerin sich trotz der Gabe von Botulinumtoxin nicht außerhalb geschlossener Räume bei Tageslicht mit geöffneten Augen fortzubewegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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