L 7 AS 182/15 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 2387/11, wird vorläufig ausgesetzt.
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 182/15 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein sozialgerichtliches Urteil, das bei einer auf Leistungen nach dem SGB II gerichteten Klage, eine Verpflichtung des Jobcenters ausspricht, der Leistungsantrag neu zu verstehen, ist offensichtlich rechtswidrig und demgemäß nach § 199 Abs. 2 SGG dessen Vollziehung auszusetzen.
I. Die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2014, Az.: S 52 AS 2387/11, wird vorläufig ausgesetzt.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit ihrer im Senat anhängigen Berufung begehren die Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 31.10.2009 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

Mit Urteil vom 09.12.2014 hatte das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28.10.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 01.09.2011 verpflichtet, über die Überprüfungsanträge der Kläger vom 22.06.2010 und 03.10.2010 neu zu entscheiden.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts München gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Der Bewilligungsbescheid, dessen Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt wurde, sei nur vorläufig gewesen, so dass, nachdem sämtliche Unterlagen in der Zwischenzeit für den abgeschlossenen Zeitraum vorliegen, das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Vielmehr hätten die Kläger die endgültige Festsetzung der Leistung begehren können, statt einen Überprüfungsantrag zu stellen.

II.

Der Aussetzungsantrag ist zulässig.

Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung ausgesetzt werden. Die Statthaftigkeit des Antrags setzt voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG vorliegt. Das Urteil des SG stellt einen vollstreckbaren Titel im Sinn von § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar. Die Berufung gegen ein solches Urteil hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 21.04.2088, Az.: L 14 R 211/08 ER).

Der Aussetzungsantrag ist auch begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München entspricht offensichtlich nicht der Rechtslage. Die Klage ist auf höhere Leistungen nach dem SGB II gerichtet und damit eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. § 54 Rz 20c; BSG Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R), bei der den Klägern im Ergebnis Leistungen hätten zugesprochen oder abgelehnt werden müssen. Ein Verpflichtungsurteil, wie es das SG ausgesprochen hat, dahingehend, dass der Beklagte neu verbescheiden muss, kommt bei dieser Fallgestaltung regelmäßig nicht in Frage. Das Sozialgericht hat im Übrigen nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage es zu einem Verpflichtungsurteil auf Neuverbescheidung gekommen ist.

Nach alledem war dem Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz nach § 199 Abs. 2 SGG stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (BayLSG in NZS 1999, S. 96).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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