Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 763/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 728/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch für Säumniszuschläge (BSG Urteil vom 17.04.2008 B 13 R 123/07 R).
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte.
Frau H. R. war seit 08.09.1964 für den Kläger als Lehrerin beruflich tätig und verbeamtet. Ab 01.09.1978 ließ sie sich beurlauben. Mit Ablauf des 31.07.1987 schied sie auf Antrag nach Artikel 41 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) aus dem Beamtenverhältnis aus.
Eine Nachversicherung wurde im Jahr 2003 durchgeführt. Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2003 eine Bescheinigung nach § 185 Abs 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) und Nachversicherung nach § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und teilte mit, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 110.997,58 EUR überwiesen werde.
Mit Bescheid vom 04.10.2004 erhob die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 101.898,00 EUR. Säumniszuschläge seien nach § 24 des Vierten Buches des Soziagesetzbuchs (SGB IV) nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei die Versicherte am 31.07.1987 ohne Anspruch und Anwartschaft aus der Beschäftigung ausgeschieden. Die Nachversicherungsbeiträge seien am 01.08.1987 fällig geworden. Die Nachversicherungsbeiträge seien mit Wertstellung vom 19.12.2003 eingegangen. Unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Bundesministers des Inneren vom 27.04.1999 sei im vorliegenden Fall der Fälligkeitstag 01.01.1995.
Dagegen hat der Kläger am 29.10.2004 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben (S 14 RA 4651/04) und die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, dass nur versehentlich erst im Jahr 2003 die Nachversicherung durchgeführt worden sei. Es handle sich nicht um ein vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen, so dass auch die geltend gemachten Säumniszuschläge wegen der Einrede der Verjährung nicht gefordert werden könnten.
Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 22.06.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 10.06.2010 hat die Beklagte das ruhende Verfahren wieder aufgerufen (nun S 14 R 763/10) und auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R hingewiesen.
Im Hinblick auf dieses Urteil hat der Kläger Stellung zu den seinerzeit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Nachversicherung der Versicherten H. R. genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2010 hat er ausgeführt, dass durch den Besoldungssachbearbeiter Z. am 07.07.1987 eine formlose Kassenanordnung erlassen worden sei (Text: "Die seit 01.09.1978 ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtin ist antragsgemäß mit Ablauf des 31.07.1987 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.") und zugleich von diesem verfügt worden sei, ein Abdruck solle dem Nachversicherungssachbearbeiter Herrn oder Frau P. zum Zwecke der Durchführung der Nachversicherung zugeleitet werden ("Abdr. SG 111 P. NV"). Ob der besagte Abdruck der formlosen Kassenanordnung den zuständigen Nachversicherungssachbearbeiter überhaupt erreicht habe bzw. die Durchführung der Nachversicherung von diesem versehentlich nicht veranlasst worden sei, lasse sich anhand des Inhalts der Personalakte der Versicherten nicht mehr eindeutig nachvollziehen und sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufklärbar. Wahrscheinlich sei jedoch, dass der zuständige Nachversicherungssachbearbeiter zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom eingetretenen Nachversicherungsfall erlangt habe, nachdem auf dem Verfügungsblatt des Besoldungssachbearbeiters Z. kein Eingangsvermerk des zuständigen Nachversicherungsbearbeiters angebracht sei. Aus Sicht des Klägers sei durch die beschriebenen Maßnahmen die Durchführung der Nachversicherung im vorliegenden Fall in ausreichender Weise sichergestellt worden.
Seitens des Klägers seien die Nachversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten worden und somit greife die kurze Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV, da der höchstwahrscheinlich nicht erfolgte Eingang des Abdrucks der als Anlage 2 vorgelegten formlosen Kassenanordnung vom 07.07.1987 beim zuständigen Nachversicherungssachbearbeiter jedenfalls einen die Annahme von Vorsatz ausschließenden Ausnahmetatbestand im Sinne des Urteils des BSG vom 17.04.2008 darstelle. Selbst wenn man unterstelle, dass der Informationsaustausch zwischen dem Besoldungsbearbeiter und dem Nachversicherungssachbearbeiter besser hätte organisiert und gegebenenfalls auch kontrolliert werden können, um absolut sicherzustellen, dass der Nachversicherungssachbearbeiter die für die Einleitung der Nachversicherung relevante Information auch tatsächlich erhalte, wäre durch das Unterbleiben entsprechender Maßnahmen das Vorliegen von Vorsatz nicht im Sinne des Urteils des BSG indiziert. Zum Einen sei das Unterbleiben von entsprechenden organisatorischen Maßnahmen durch die Amtsleitung der Regierung von Oberfranken bzw. die Leitung des Sachgebiets 111 mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten. Zum Anderen spreche gerade der Umstand, dass für die Durchführung der Nachversicherung ein eigener Sachbearbeiter eingesetzt worden sei und hierfür nicht (nebenher) auch der jeweilige Besoldungssachbearbeiter zuständig gewesen sei, gegen ein vorsätzliches Organisationsverschulden. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Durchführung der Nachversicherung beruhe daher allenfalls auf einem sicherlich nicht vorsätzlich unterlaufenen, individuellen Fehler (beispielsweise des Botendienstes, des Schreibdienstes, der für die Weiterleitung der Anlage 2 zuständige Registratur etc.).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.11.2010 erwidert, die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Prüfung der dreißigjährigen Verjährungsfrist gehe an den vom BSG im Urteil vom 17.04.2008 aufgestellten Grundsätzen vorbei. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Hierzu habe der Kläger nichts Überzeugendes vorgetragen, so dass die Schuldlosigkeit an der Unkenntnis von der Zahlungspflicht weiterhin nicht glaubhaft sei. Jede Behörde sei verpflichtet, ihren Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der ihr obliegenden wichtigen Aufgaben gewährleistet sei. Dazu gehöre es auch, eine Kontrollfunktion zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Nachversicherung in allen Fällen tatsächlich durchgeführt werde. Werde dies nicht gewährleistet, liege ein Organisationsverschulden vor. Das BSG habe im genannten Urteil entschieden, dass bei einem Organisationsverschulden davon ausgegangen werden könne, dass der Nachversicherungsschuldner die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich vorenthalten habe. Dabei komme es nicht auf das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters an; es genüge, wenn dem Nachversicherungsschuldner die Kenntnis von der Zahlungspflicht zuzurechnen sei.
Das Sozialgericht hat die Personalakte der Versicherten R. beigezogen. Ein im Jahr 2004 bis 2005 geführter Schriftverkehr des Klägers zeige auf, dass sich nicht mehr nachvollziehen lasse, aus welchen Gründen die Nachversicherung im Jahr 1987 nicht veranlasst worden sei. Ebenso wenig lasse sich nachvollziehen, weshalb im November 2003 die Nachversicherung dann doch veranlasst worden sei. Von einem Herrn P. (Bezirksfinanzdirektion Ansbach) werde in einem Schreiben an den damaligen Sachbearbeiter des Klageverfahrens Herrn L. vom 10.12.2004 ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Bearbeitung der Nachversicherung in Vergessenheit geraten sei. Nachdem auch kein geeignetes Überwachungsinstrument zur Verfügung gestanden habe, sei dieses Versäumnis von keiner Stelle bemerkt worden. Hinsichtlich des bedingten Vorsatzes müsse festgestellt werden, dass dieser vermutlich zum Ansatz komme. Grundsätzlich wisse jeder Personalsachbearbeiter und auch die Bezügestellen um das Thema Nachversicherung und so sei nach Auslegung dieses Grundsatzes stets von einer Verzögerung auszugehen, die billigend in Kauf genommen worden sei. Jedoch sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 31.07.1987 die personalverwaltenden Stellen für die Nachversicherung zuständig gewesen seien. Hierzu hätte diese auf Anforderung von der damaligen Landesbesoldungsstelle eine Entgeltauskunft erhalten und anschließend sei eine Nachversicherung durchgeführt worden. Die genaue Rechtslage und die Arbeitsabläufe zum damaligen Zeitpunkt seien aber nicht bekannt.
Mit Urteil vom 28.06.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Säumniszuschläge seien zu erheben. Sie wären gem. § 24 Abs 2 SGB IV nur dann nicht zu erheben gewesen, wenn der Kläger hätte glaubhaft machen können, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Vorliegend stehe fest, dass der Besoldungssachbearbeiter Z. Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Es stehe fest, dass dieser verfügt habe, dass ein Abdruck der Kassenanordnung an den Nachversicherungssachbearbeiter Herr oder Frau P. gehen solle. Unklar sei nach den Angaben des Klägers, ob der Abdruck den Nachversicherungssachbearbeiter erreicht habe. Bereits aus diesem Grund könne der Kläger nicht glaubhaft machen, dass der Nachversicherungssachbearbeiter P. keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Der Kläger vermute dies zwar, dies reiche jedoch für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Die Beweislast trage insofern der Kläger. Die Säumniszuschläge seien auch nicht verjährt. Die Kenntnis von der Nachversicherungspflicht indiziere den im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (unter Hinweis auf BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R), so dass die dreißigjährige Verjährungsfrist greife. Zwar trage hierfür die Beweislast die Beklagte. Es stehe jedoch fest, dass der Besoldungssachbearbeiter Z. Kenntnis von der Pflicht zur Nachversicherung gehabt habe. Diese Kenntnis müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Der Kläger könne sich nur dann auf die Unkenntnis des Nachversicherungssachbearbeiters berufen, wenn er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt habe, dass dieser auch Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlange. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen, dass ihr ordnungsgemäß zugehende, rechtserhebliche Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Hieraus folge die Notwendigkeit eines Informationsaustausches. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedinge entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen. Der Kläger könne nicht beweisen, dass er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt habe, dass der zuständige Nachversicherungssachbearbeiter Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlange. Zwar könne aufgrund der Verfügung des Besoldungssachbearbeiters Z. vermutet werden, dass grundsätzlich ein Informationsaustausch erfolgen sollte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger Kontrollinstrumente geschaffen habe, um den Informationsaustausch auf diesem Weg sicherzustellen. Es bleibe unklar, ob solche weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachversicherung getroffen worden seien. Klägerseits werde vermutet, dass gerade kein geeignetes Überwachungsinstrument zur Verfügung gestanden habe. Die Existenz von Kontrollinstrumenten sei angesichts der Tragweite und Bedeutung der Nachversicherung für den ausgeschiedenen Beamten zwingend zu fordern. Damit sei dem Kläger das Wissen des Besoldungssachbearbeiters Z. zuzurechnen. Es greife die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, die nicht unverschuldete Unkenntnis von der Beitragspflicht lasse nicht die Feststellung zu, dass die Nachversicherungsbeiträge auch bedingt vorsätzlich nicht gezahlt worden seien. Das Sozialgericht verkenne, dass zwischen den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 SGB IV und § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ein erheblicher Unterschied bestehe, da unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhen dürfe, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genüge, um die Anwendung des § 24 Abs 2 SGB IV auszuschließen. Bei der Regierung von Oberfranken habe im Kern eine Informations- und Ablauforganisation zur Abwicklung der Nachversicherung bestanden. Auch wenn diese möglicherweise unzureichend und verbesserungsbedürftig gewesen sei, rechtfertige dies wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen noch nicht die zwingende Annahme, dass dies von der Intention getragen gewesen sei, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten. Ebenso rechtfertige dies nicht den Schluss, dass diese eventuell unzureichende Organisation von der Behördenleitung der Regierung von Oberfranken ersichtlich hingenommen und somit im Sinne von bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen worden sei, dass in Nachversicherungsfällen Nachversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden können. Aus Sicht des Klägers sei die Tatsache einer eventuell unzureichenden Informations- und Ablauforganisation an und für sich noch nicht geeignet, logische und zwingende Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand (vorliegend zumindest bedingter Vorsatz) zu ziehen.
Die Beklagte hat erwidert, das Sozialgericht habe entsprechend den im Urteil des BSG vom 17.04.2008 aufgestellten Grundsätzen geurteilt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2011 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zwar war vor Erlass des Bescheides vom 04.10.2004 keine Anhörung des Klägers erfolgt. Diese wäre jedoch nachholbar gewesen, was aber nicht erforderlich war, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 auf seine Rechte aus dem Verfahrensmangel wirksam verzichtet hat.
Der Bescheid vom 04.10.2004 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 24 Abs 1 SGB IV in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 AVG die Nachversicherung für die Versicherte H. R. durchzuführen war.
Gemäß § 184 Abs 1 SGB VI sind die Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist Frau H. R. zum 31.07.1987 ausgeschieden.
Die Voraussetzungen für die Nachversicherung sind regelmäßig wegen unversorgten Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier Beamtenverhältnis) eingetreten, vgl. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VI.
Die Nachversicherungsbeiträge sind demnach am 01.08.1987 fällig geworden. Unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 27.04.1999 hat die Beklagte den Beginn der Säumnis bzw. den Fälligkeitstag mit dem 01.01.1995 festgesetzt (vgl. insoweit auch die Neuregelung des § 184 Abs 1 Satz 3 SGB VI für die Zeit ab 01.01.2008).
Die Höhe des Säumniszuschlages ist unstreitig.
Gemäß § 24 Abs 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
§ 24 Abs 2 SGB IV ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden (vgl. BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, mwN).
Die Beklagte hat verspätet geleistet, nämlich erst mit Wertstellung zum 19.12.2003.
Zur Frage, wer "Kenntnis" bestimmter Umstände hatte, ist festzustellen, dass eine Körperschaft keine "Kenntnis" haben kann. Sofern man auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters abstellt, ergibt sich vorliegend, dass schon nicht klar ist, ob der oder die für die Nachversicherung zuständige Herr oder Frau P. Kenntnis davon hatte. Dies ließ sich vorliegend nicht aufklären.
Allerdings hat das BSG ausgeführt (BSG vom 17.08.2008 aaO mwN), dass der Grundsatz zu beachten sei, dass jede im Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen habe, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Sie müsse es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen seien, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiteten. Hieraus folge die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu könne ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedinge entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt seien - zurechnen lassen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Besoldungssachbearbeiter Z. von der Pflicht zur Nachversicherung Kenntnis hatte. Er hat ja auch eine entsprechende Verfügung (Abdruck der Kassenanordnung an den Nachversicherungssachbearbeiter Herrn oder Frau P.) gefertigt.
Der Kläger kann sich nur dann auf die Unkenntnis des Nachversicherungssachbearbeiters berufen, wenn er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt hätte, dass dieser auch Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlangt. Vorliegend kann der Kläger nicht beweisen, dass er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass der zuständige Nachversicherungssachbearbeiter Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlangt hat. Zwar kann aufgrund der Verfügung des Besoldungssachbearbeiters Z. vermutet werden, dass grundsätzlich ein Informationsaustausch erfolgen sollte. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger Kontrollinstrumente geschaffen hat, um den Informationsaustausch auf diesem Wege auch sicherzustellen. Es bleibt unklar, ob solche weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachversicherung getroffen worden waren. Klägerseits wird selbst vermutet, dass wohl gerade kein geeignetes Überwachungsinstrument zur Verfügung stand. Auch der Umstand, dass - ohne dass erkennbar ist, weshalb - im Jahr 2003 die Nachversicherung durchgeführt wurde, lässt vermuten, dass im Jahr 1987 gerade kein ausreichender Kontrollmechanismus geschaffen worden war. Nach alledem besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung des Säumniszuschlages gemäß § 24 SGB IV.
Der Kläger hat jedoch die Einrede der Verjährung erhoben. Gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie Säumniszuschläge. Der Beitragschuldner kann zwar auch auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grund-sätzen verpflichtet ist - sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen (BSG vom 08.04.1992, BSGE 70, 261; BSG vom 14.09.2005, SozR 4-4300 § 208 Nr 1).
Gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV verjähren die Nebenleistungen, wie auch die Beiträge in 30 Jahren, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Nach dem Urteil des BSG vom 17.04.2008, aaO, ist diese Frage im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis hatte.
Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30.03.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr 7 Satz 35 mwN). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und bei dem betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln. Das BSG führt im Urteil vom 17.04.2008, aaO, aus, für den bedingten Vorsatz sei ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Ferner reiche es aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden sei. Sei - wie im Idealfall, von dem § 25 SGB IV ausgehe - eine natürliche Person Beitragsschuldner, werde im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt worden seien, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten habe. Denn die Rechtspflicht zur Beitragszahlung habe zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen sei. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein so vorzugehen, folge aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen. Jedenfalls dann, wenn feststehe dass der Schuldner zu irgend einem Zeitpunkt - innerhalb der kurzen Verjährungsfrist - Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt und die Zahlung nicht sicher gestellt habe, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre, indiziere dies den im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz. Auf dieser Grundlage müsse es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens auch bei einer juristischen Person oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet werde. Ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden sei, bestehe auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung. Im Gegenteil obliege dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht, die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen. Denn der Betroffene bedürfe bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen).
Der Senat schließt sich in vollem Umfang diesen Ausführungen des BSG an. Dies zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass - wie oben ausgeführt - gerade kein ausreichender Kontrollmechanismus geschaffen worden war. Die Existenz von Kontrollinstrumenten ist angesichts der Tragweite und Bedeutung der Nachversicherung für den ausgeschiedenen Beamten jedoch zwingend zu fordern. Andernfalls unterläge auch die Hauptforderung (die Nachversicherung selbst) der vierjährigen Verjährung in Fällen, in denen der zuständige Sachbearbeiter die benötigte Information nicht erlangte, weil keine Kontrollinstrumente vorhanden waren. Ohne die Existenz von Kontrollinstrumenten lagen keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vor, um den Informationsaustausch sicherzustellen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die hier entschiedene Fallkonstellation keinen Einzelfall darstellt. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass mehrere ähnliche Fälle anhängig gemacht worden sind. Dies lässt darauf schließen, dass wohl nicht nur ein auf der Person des Sachbearbeiters beruhender Fehler, sondern grundlegende Fehler in der Ablauforganisation (hier fehlende Kontrollinstrumente) vorlagen. Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass dem Kläger das Wissen des Besoldungssachbearbeiters Z. zuzurechnen ist; der Säumniszuschlag verjährt erst in 30 Jahren.
Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht verkenne, dass zwischen den Voraussetzungen des§ 24 Abs 2 SGB IV und denen des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ein erheblicher Unterschied bestehe, da die Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhen dürfe, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge, um die Anwendung des § 24 Abs 2 SGB IV auszuschließen, ist festzustellen, dass das BSG in dem Urteil vom 17.04.2008 in seinem Leitsatz dargelegt hat: "erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch für Säumniszuschläge". Aus den Gründen ist zu entnehmen, dass das BSG durchaus die Unterschiedlichkeit der Begriffe erkannt hat, aus Wertungsgründen indiziell aber zum gleichen Ergebnis kommt. Dabei hat das BSG auch dargestellt, dass davon Ausnahmen denkbar sind. Als möglicher Fall wird insoweit angeführt, dass Vorsatz (trotz Kenntnis) dann fehlt, wenn der Schuldner die Zahlung veranlasst hat, diese jedoch durch Versehen eines Dritten (z.B. der Bank) nicht ausgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall können die Grundsätze des Urteils des BSG vom 17.04.2008 aaO jedoch übernommen werden, denn es wurde schon festgestellt, dass eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV nicht vorliegt, denn der Kläger hatte Kenntnis von der Nachversicherungspflicht.
Richtig ist ebenfalls, dass für § 25 Abs 1 SGB IV eine fahrlässige - auch grob fahrlässige - Nichtabführung der Beiträge nicht ausreicht (vgl. Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, Kommentar, § 25 Rdnr 4). Allerdings genügt für Vorsatz im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch der sogenannte bedingte Vorsatz. Danach reicht es aus, wenn der Zahlungspflichtige die Nichtabführung des Beitrags als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Wie oben dargelegt, liegt bedingter Vorsatz dann vor, wenn nicht entsprechende Kontrollmechanismen eingeführt worden sind. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Nachversicherung für den Betroffenen sind erhöhte Anforderungen an die notwendigen Kontrollmechanismen zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte.
Frau H. R. war seit 08.09.1964 für den Kläger als Lehrerin beruflich tätig und verbeamtet. Ab 01.09.1978 ließ sie sich beurlauben. Mit Ablauf des 31.07.1987 schied sie auf Antrag nach Artikel 41 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) aus dem Beamtenverhältnis aus.
Eine Nachversicherung wurde im Jahr 2003 durchgeführt. Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2003 eine Bescheinigung nach § 185 Abs 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) und Nachversicherung nach § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und teilte mit, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 110.997,58 EUR überwiesen werde.
Mit Bescheid vom 04.10.2004 erhob die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 101.898,00 EUR. Säumniszuschläge seien nach § 24 des Vierten Buches des Soziagesetzbuchs (SGB IV) nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei die Versicherte am 31.07.1987 ohne Anspruch und Anwartschaft aus der Beschäftigung ausgeschieden. Die Nachversicherungsbeiträge seien am 01.08.1987 fällig geworden. Die Nachversicherungsbeiträge seien mit Wertstellung vom 19.12.2003 eingegangen. Unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Bundesministers des Inneren vom 27.04.1999 sei im vorliegenden Fall der Fälligkeitstag 01.01.1995.
Dagegen hat der Kläger am 29.10.2004 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben (S 14 RA 4651/04) und die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, dass nur versehentlich erst im Jahr 2003 die Nachversicherung durchgeführt worden sei. Es handle sich nicht um ein vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen, so dass auch die geltend gemachten Säumniszuschläge wegen der Einrede der Verjährung nicht gefordert werden könnten.
Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 22.06.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 10.06.2010 hat die Beklagte das ruhende Verfahren wieder aufgerufen (nun S 14 R 763/10) und auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R hingewiesen.
Im Hinblick auf dieses Urteil hat der Kläger Stellung zu den seinerzeit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Nachversicherung der Versicherten H. R. genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2010 hat er ausgeführt, dass durch den Besoldungssachbearbeiter Z. am 07.07.1987 eine formlose Kassenanordnung erlassen worden sei (Text: "Die seit 01.09.1978 ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtin ist antragsgemäß mit Ablauf des 31.07.1987 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.") und zugleich von diesem verfügt worden sei, ein Abdruck solle dem Nachversicherungssachbearbeiter Herrn oder Frau P. zum Zwecke der Durchführung der Nachversicherung zugeleitet werden ("Abdr. SG 111 P. NV"). Ob der besagte Abdruck der formlosen Kassenanordnung den zuständigen Nachversicherungssachbearbeiter überhaupt erreicht habe bzw. die Durchführung der Nachversicherung von diesem versehentlich nicht veranlasst worden sei, lasse sich anhand des Inhalts der Personalakte der Versicherten nicht mehr eindeutig nachvollziehen und sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufklärbar. Wahrscheinlich sei jedoch, dass der zuständige Nachversicherungssachbearbeiter zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom eingetretenen Nachversicherungsfall erlangt habe, nachdem auf dem Verfügungsblatt des Besoldungssachbearbeiters Z. kein Eingangsvermerk des zuständigen Nachversicherungsbearbeiters angebracht sei. Aus Sicht des Klägers sei durch die beschriebenen Maßnahmen die Durchführung der Nachversicherung im vorliegenden Fall in ausreichender Weise sichergestellt worden.
Seitens des Klägers seien die Nachversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten worden und somit greife die kurze Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV, da der höchstwahrscheinlich nicht erfolgte Eingang des Abdrucks der als Anlage 2 vorgelegten formlosen Kassenanordnung vom 07.07.1987 beim zuständigen Nachversicherungssachbearbeiter jedenfalls einen die Annahme von Vorsatz ausschließenden Ausnahmetatbestand im Sinne des Urteils des BSG vom 17.04.2008 darstelle. Selbst wenn man unterstelle, dass der Informationsaustausch zwischen dem Besoldungsbearbeiter und dem Nachversicherungssachbearbeiter besser hätte organisiert und gegebenenfalls auch kontrolliert werden können, um absolut sicherzustellen, dass der Nachversicherungssachbearbeiter die für die Einleitung der Nachversicherung relevante Information auch tatsächlich erhalte, wäre durch das Unterbleiben entsprechender Maßnahmen das Vorliegen von Vorsatz nicht im Sinne des Urteils des BSG indiziert. Zum Einen sei das Unterbleiben von entsprechenden organisatorischen Maßnahmen durch die Amtsleitung der Regierung von Oberfranken bzw. die Leitung des Sachgebiets 111 mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten. Zum Anderen spreche gerade der Umstand, dass für die Durchführung der Nachversicherung ein eigener Sachbearbeiter eingesetzt worden sei und hierfür nicht (nebenher) auch der jeweilige Besoldungssachbearbeiter zuständig gewesen sei, gegen ein vorsätzliches Organisationsverschulden. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Durchführung der Nachversicherung beruhe daher allenfalls auf einem sicherlich nicht vorsätzlich unterlaufenen, individuellen Fehler (beispielsweise des Botendienstes, des Schreibdienstes, der für die Weiterleitung der Anlage 2 zuständige Registratur etc.).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.11.2010 erwidert, die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Prüfung der dreißigjährigen Verjährungsfrist gehe an den vom BSG im Urteil vom 17.04.2008 aufgestellten Grundsätzen vorbei. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Hierzu habe der Kläger nichts Überzeugendes vorgetragen, so dass die Schuldlosigkeit an der Unkenntnis von der Zahlungspflicht weiterhin nicht glaubhaft sei. Jede Behörde sei verpflichtet, ihren Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der ihr obliegenden wichtigen Aufgaben gewährleistet sei. Dazu gehöre es auch, eine Kontrollfunktion zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Nachversicherung in allen Fällen tatsächlich durchgeführt werde. Werde dies nicht gewährleistet, liege ein Organisationsverschulden vor. Das BSG habe im genannten Urteil entschieden, dass bei einem Organisationsverschulden davon ausgegangen werden könne, dass der Nachversicherungsschuldner die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich vorenthalten habe. Dabei komme es nicht auf das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters an; es genüge, wenn dem Nachversicherungsschuldner die Kenntnis von der Zahlungspflicht zuzurechnen sei.
Das Sozialgericht hat die Personalakte der Versicherten R. beigezogen. Ein im Jahr 2004 bis 2005 geführter Schriftverkehr des Klägers zeige auf, dass sich nicht mehr nachvollziehen lasse, aus welchen Gründen die Nachversicherung im Jahr 1987 nicht veranlasst worden sei. Ebenso wenig lasse sich nachvollziehen, weshalb im November 2003 die Nachversicherung dann doch veranlasst worden sei. Von einem Herrn P. (Bezirksfinanzdirektion Ansbach) werde in einem Schreiben an den damaligen Sachbearbeiter des Klageverfahrens Herrn L. vom 10.12.2004 ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Bearbeitung der Nachversicherung in Vergessenheit geraten sei. Nachdem auch kein geeignetes Überwachungsinstrument zur Verfügung gestanden habe, sei dieses Versäumnis von keiner Stelle bemerkt worden. Hinsichtlich des bedingten Vorsatzes müsse festgestellt werden, dass dieser vermutlich zum Ansatz komme. Grundsätzlich wisse jeder Personalsachbearbeiter und auch die Bezügestellen um das Thema Nachversicherung und so sei nach Auslegung dieses Grundsatzes stets von einer Verzögerung auszugehen, die billigend in Kauf genommen worden sei. Jedoch sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 31.07.1987 die personalverwaltenden Stellen für die Nachversicherung zuständig gewesen seien. Hierzu hätte diese auf Anforderung von der damaligen Landesbesoldungsstelle eine Entgeltauskunft erhalten und anschließend sei eine Nachversicherung durchgeführt worden. Die genaue Rechtslage und die Arbeitsabläufe zum damaligen Zeitpunkt seien aber nicht bekannt.
Mit Urteil vom 28.06.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Säumniszuschläge seien zu erheben. Sie wären gem. § 24 Abs 2 SGB IV nur dann nicht zu erheben gewesen, wenn der Kläger hätte glaubhaft machen können, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Vorliegend stehe fest, dass der Besoldungssachbearbeiter Z. Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Es stehe fest, dass dieser verfügt habe, dass ein Abdruck der Kassenanordnung an den Nachversicherungssachbearbeiter Herr oder Frau P. gehen solle. Unklar sei nach den Angaben des Klägers, ob der Abdruck den Nachversicherungssachbearbeiter erreicht habe. Bereits aus diesem Grund könne der Kläger nicht glaubhaft machen, dass der Nachversicherungssachbearbeiter P. keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Der Kläger vermute dies zwar, dies reiche jedoch für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Die Beweislast trage insofern der Kläger. Die Säumniszuschläge seien auch nicht verjährt. Die Kenntnis von der Nachversicherungspflicht indiziere den im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (unter Hinweis auf BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R), so dass die dreißigjährige Verjährungsfrist greife. Zwar trage hierfür die Beweislast die Beklagte. Es stehe jedoch fest, dass der Besoldungssachbearbeiter Z. Kenntnis von der Pflicht zur Nachversicherung gehabt habe. Diese Kenntnis müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Der Kläger könne sich nur dann auf die Unkenntnis des Nachversicherungssachbearbeiters berufen, wenn er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt habe, dass dieser auch Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlange. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen, dass ihr ordnungsgemäß zugehende, rechtserhebliche Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Hieraus folge die Notwendigkeit eines Informationsaustausches. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedinge entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen. Der Kläger könne nicht beweisen, dass er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt habe, dass der zuständige Nachversicherungssachbearbeiter Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlange. Zwar könne aufgrund der Verfügung des Besoldungssachbearbeiters Z. vermutet werden, dass grundsätzlich ein Informationsaustausch erfolgen sollte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger Kontrollinstrumente geschaffen habe, um den Informationsaustausch auf diesem Weg sicherzustellen. Es bleibe unklar, ob solche weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachversicherung getroffen worden seien. Klägerseits werde vermutet, dass gerade kein geeignetes Überwachungsinstrument zur Verfügung gestanden habe. Die Existenz von Kontrollinstrumenten sei angesichts der Tragweite und Bedeutung der Nachversicherung für den ausgeschiedenen Beamten zwingend zu fordern. Damit sei dem Kläger das Wissen des Besoldungssachbearbeiters Z. zuzurechnen. Es greife die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, die nicht unverschuldete Unkenntnis von der Beitragspflicht lasse nicht die Feststellung zu, dass die Nachversicherungsbeiträge auch bedingt vorsätzlich nicht gezahlt worden seien. Das Sozialgericht verkenne, dass zwischen den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 SGB IV und § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ein erheblicher Unterschied bestehe, da unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhen dürfe, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genüge, um die Anwendung des § 24 Abs 2 SGB IV auszuschließen. Bei der Regierung von Oberfranken habe im Kern eine Informations- und Ablauforganisation zur Abwicklung der Nachversicherung bestanden. Auch wenn diese möglicherweise unzureichend und verbesserungsbedürftig gewesen sei, rechtfertige dies wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen noch nicht die zwingende Annahme, dass dies von der Intention getragen gewesen sei, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten. Ebenso rechtfertige dies nicht den Schluss, dass diese eventuell unzureichende Organisation von der Behördenleitung der Regierung von Oberfranken ersichtlich hingenommen und somit im Sinne von bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen worden sei, dass in Nachversicherungsfällen Nachversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden können. Aus Sicht des Klägers sei die Tatsache einer eventuell unzureichenden Informations- und Ablauforganisation an und für sich noch nicht geeignet, logische und zwingende Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand (vorliegend zumindest bedingter Vorsatz) zu ziehen.
Die Beklagte hat erwidert, das Sozialgericht habe entsprechend den im Urteil des BSG vom 17.04.2008 aufgestellten Grundsätzen geurteilt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2011 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zwar war vor Erlass des Bescheides vom 04.10.2004 keine Anhörung des Klägers erfolgt. Diese wäre jedoch nachholbar gewesen, was aber nicht erforderlich war, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2011 auf seine Rechte aus dem Verfahrensmangel wirksam verzichtet hat.
Der Bescheid vom 04.10.2004 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 24 Abs 1 SGB IV in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 AVG die Nachversicherung für die Versicherte H. R. durchzuführen war.
Gemäß § 184 Abs 1 SGB VI sind die Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist Frau H. R. zum 31.07.1987 ausgeschieden.
Die Voraussetzungen für die Nachversicherung sind regelmäßig wegen unversorgten Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier Beamtenverhältnis) eingetreten, vgl. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VI.
Die Nachversicherungsbeiträge sind demnach am 01.08.1987 fällig geworden. Unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 27.04.1999 hat die Beklagte den Beginn der Säumnis bzw. den Fälligkeitstag mit dem 01.01.1995 festgesetzt (vgl. insoweit auch die Neuregelung des § 184 Abs 1 Satz 3 SGB VI für die Zeit ab 01.01.2008).
Die Höhe des Säumniszuschlages ist unstreitig.
Gemäß § 24 Abs 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
§ 24 Abs 2 SGB IV ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden (vgl. BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, mwN).
Die Beklagte hat verspätet geleistet, nämlich erst mit Wertstellung zum 19.12.2003.
Zur Frage, wer "Kenntnis" bestimmter Umstände hatte, ist festzustellen, dass eine Körperschaft keine "Kenntnis" haben kann. Sofern man auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters abstellt, ergibt sich vorliegend, dass schon nicht klar ist, ob der oder die für die Nachversicherung zuständige Herr oder Frau P. Kenntnis davon hatte. Dies ließ sich vorliegend nicht aufklären.
Allerdings hat das BSG ausgeführt (BSG vom 17.08.2008 aaO mwN), dass der Grundsatz zu beachten sei, dass jede im Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen habe, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Sie müsse es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen seien, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiteten. Hieraus folge die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu könne ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedinge entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt seien - zurechnen lassen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Besoldungssachbearbeiter Z. von der Pflicht zur Nachversicherung Kenntnis hatte. Er hat ja auch eine entsprechende Verfügung (Abdruck der Kassenanordnung an den Nachversicherungssachbearbeiter Herrn oder Frau P.) gefertigt.
Der Kläger kann sich nur dann auf die Unkenntnis des Nachversicherungssachbearbeiters berufen, wenn er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt hätte, dass dieser auch Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlangt. Vorliegend kann der Kläger nicht beweisen, dass er durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass der zuständige Nachversicherungssachbearbeiter Kenntnis von der Nachversicherungspflicht erlangt hat. Zwar kann aufgrund der Verfügung des Besoldungssachbearbeiters Z. vermutet werden, dass grundsätzlich ein Informationsaustausch erfolgen sollte. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger Kontrollinstrumente geschaffen hat, um den Informationsaustausch auf diesem Wege auch sicherzustellen. Es bleibt unklar, ob solche weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachversicherung getroffen worden waren. Klägerseits wird selbst vermutet, dass wohl gerade kein geeignetes Überwachungsinstrument zur Verfügung stand. Auch der Umstand, dass - ohne dass erkennbar ist, weshalb - im Jahr 2003 die Nachversicherung durchgeführt wurde, lässt vermuten, dass im Jahr 1987 gerade kein ausreichender Kontrollmechanismus geschaffen worden war. Nach alledem besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung des Säumniszuschlages gemäß § 24 SGB IV.
Der Kläger hat jedoch die Einrede der Verjährung erhoben. Gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie Säumniszuschläge. Der Beitragschuldner kann zwar auch auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grund-sätzen verpflichtet ist - sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen (BSG vom 08.04.1992, BSGE 70, 261; BSG vom 14.09.2005, SozR 4-4300 § 208 Nr 1).
Gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV verjähren die Nebenleistungen, wie auch die Beiträge in 30 Jahren, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Nach dem Urteil des BSG vom 17.04.2008, aaO, ist diese Frage im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis hatte.
Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30.03.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr 7 Satz 35 mwN). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und bei dem betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln. Das BSG führt im Urteil vom 17.04.2008, aaO, aus, für den bedingten Vorsatz sei ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Ferner reiche es aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden sei. Sei - wie im Idealfall, von dem § 25 SGB IV ausgehe - eine natürliche Person Beitragsschuldner, werde im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt worden seien, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten habe. Denn die Rechtspflicht zur Beitragszahlung habe zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen sei. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein so vorzugehen, folge aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen. Jedenfalls dann, wenn feststehe dass der Schuldner zu irgend einem Zeitpunkt - innerhalb der kurzen Verjährungsfrist - Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt und die Zahlung nicht sicher gestellt habe, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre, indiziere dies den im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz. Auf dieser Grundlage müsse es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens auch bei einer juristischen Person oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet werde. Ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden sei, bestehe auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung. Im Gegenteil obliege dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht, die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen. Denn der Betroffene bedürfe bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen).
Der Senat schließt sich in vollem Umfang diesen Ausführungen des BSG an. Dies zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass - wie oben ausgeführt - gerade kein ausreichender Kontrollmechanismus geschaffen worden war. Die Existenz von Kontrollinstrumenten ist angesichts der Tragweite und Bedeutung der Nachversicherung für den ausgeschiedenen Beamten jedoch zwingend zu fordern. Andernfalls unterläge auch die Hauptforderung (die Nachversicherung selbst) der vierjährigen Verjährung in Fällen, in denen der zuständige Sachbearbeiter die benötigte Information nicht erlangte, weil keine Kontrollinstrumente vorhanden waren. Ohne die Existenz von Kontrollinstrumenten lagen keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vor, um den Informationsaustausch sicherzustellen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die hier entschiedene Fallkonstellation keinen Einzelfall darstellt. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass mehrere ähnliche Fälle anhängig gemacht worden sind. Dies lässt darauf schließen, dass wohl nicht nur ein auf der Person des Sachbearbeiters beruhender Fehler, sondern grundlegende Fehler in der Ablauforganisation (hier fehlende Kontrollinstrumente) vorlagen. Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass dem Kläger das Wissen des Besoldungssachbearbeiters Z. zuzurechnen ist; der Säumniszuschlag verjährt erst in 30 Jahren.
Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht verkenne, dass zwischen den Voraussetzungen des§ 24 Abs 2 SGB IV und denen des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ein erheblicher Unterschied bestehe, da die Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhen dürfe, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge, um die Anwendung des § 24 Abs 2 SGB IV auszuschließen, ist festzustellen, dass das BSG in dem Urteil vom 17.04.2008 in seinem Leitsatz dargelegt hat: "erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch für Säumniszuschläge". Aus den Gründen ist zu entnehmen, dass das BSG durchaus die Unterschiedlichkeit der Begriffe erkannt hat, aus Wertungsgründen indiziell aber zum gleichen Ergebnis kommt. Dabei hat das BSG auch dargestellt, dass davon Ausnahmen denkbar sind. Als möglicher Fall wird insoweit angeführt, dass Vorsatz (trotz Kenntnis) dann fehlt, wenn der Schuldner die Zahlung veranlasst hat, diese jedoch durch Versehen eines Dritten (z.B. der Bank) nicht ausgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall können die Grundsätze des Urteils des BSG vom 17.04.2008 aaO jedoch übernommen werden, denn es wurde schon festgestellt, dass eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV nicht vorliegt, denn der Kläger hatte Kenntnis von der Nachversicherungspflicht.
Richtig ist ebenfalls, dass für § 25 Abs 1 SGB IV eine fahrlässige - auch grob fahrlässige - Nichtabführung der Beiträge nicht ausreicht (vgl. Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, Kommentar, § 25 Rdnr 4). Allerdings genügt für Vorsatz im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch der sogenannte bedingte Vorsatz. Danach reicht es aus, wenn der Zahlungspflichtige die Nichtabführung des Beitrags als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Wie oben dargelegt, liegt bedingter Vorsatz dann vor, wenn nicht entsprechende Kontrollmechanismen eingeführt worden sind. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Nachversicherung für den Betroffenen sind erhöhte Anforderungen an die notwendigen Kontrollmechanismen zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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