Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 R 2590/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 741/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 14/15 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG in der Fassung vom 21.12.2004 trägt dem Gebot der Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten Rechnung und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das teilweise Ruhen der Regelaltersrente des Klägers wegen des Bezugs einer Abgeordnetendiät rechtmäßig war und eine daraus resultierende Rentenüberzahlung zurückzuzahlen ist.
Der im September 1945 geborene Kläger war vom 27.10.2009 bis zum 22.10.2013(17. Legislaturperiode) Abgeordneter des Deutschen Bundestags.
Am 31.08.2010 stellte er im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente. Sein Antrag wurde von der Beraterin S. S. aufgenommen und dabei das Formular R 100 online ausgefüllt. Die Frage, ob der Kläger ab Rentenbeginn Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete erhalten werde, wurde dabei mit "nein" beantwortet.
Mit Bescheid vom 30.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.10.2010 in Höhe von monatlich 2.242,19 Euro einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung. Die Ruhensregelung des § 29 Abs. 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) wurde nicht angewendet. Im Bescheid findet sich unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" unter anderem der Hinweis, dass neben anderen aufgeführten Leistungen der Bezug einer Entschädigung für Abgeordnete die Höhe der Rente beeinflussen könne und der Bezug dieser Leistung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen sei.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 teilte der Deutsche Bundestag der Beklagten mit, dass dem Kläger Abgeordnetenbezüge in Höhe von 7.646,99 Euro monatlich zustünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Altersrente des Klägers neben dem Bezug einer Abgeordnetenentschädigung nach der Anrechnungsvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1 AbgG in Höhe von 80 % zu ruhen habe.
Mit Anhörungsschreiben vom 08.12.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 30.09.2010 mit Wirkung ab 01.10.2010 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die erfolgte Überzahlung für die Monate Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 5.381,25 Euro zurückzufordern. Ab dem 01.11.2011 würden laufend nur noch 449,70 Euro ausbezahlt werden. Der Kläger habe in seinem Antrag unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass er der den Antrag aufnehmenden Sachbearbeiterin mitgeteilt habe, Bundestagabgeordneter zu sein. Diese habe aber gesagt, dass dies irrelevant für die Berechnung der Rente sei, was ihm auch eingeleuchtet habe. Außerdem sei er der Meinung, dass § 29 AbgG nicht auf ihn anwendbar sei, weil er nie in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Er habe im Vertrauen auf den Rentenbescheid seine Ausgaben unter Einbeziehung der vollen Rente ausgerichtet, z.B. unterhalte er drei Wahlkreisbüros.
Am 10.02.2011 erließ die Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die Regelaltersrente des Klägers neu berechnet wurde (Zahlbetrag ab dem 01.01.2011 nunmehr 449,70 EUR). Ferner wurde der Bescheid vom 30.09.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2010 nach § 45 SGB X zurückgenommen (Anlage 10). Die entstandene Überzahlung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von 5.381,25 Euro wurde nach § 50 SGB X zurückgefordert. Dem Kläger sei kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Er habe die Frage nach den Diäten als Abgeordneter verneint und dies auch unterschrieben. Ferner habe der Rentenbescheid eine Belehrung über die Auswirkung von Diäten enthalten. Auch das Formblatt "Erläuterungen zum Rentenantrag" enthalte die Information, dass Regelaltersrenten bei Bezug von Abgeordnetenentschädigungen zu 80 % ruhten. Er könne daher nicht geltend machen, gutgläubig gewesen zu sein. Auch im Wege des Ermessens halte man die Rücknahme des Bescheides für gerechtfertigt. Ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass er nicht in der Lage sei, die Rückzahlung in der geforderten Frist und Summe zu erbringen. Wenn er den Rentenbescheid nicht in allen Einzelheiten der Anlagen gelesen habe, dann sei dies darauf zurückzuführen, dass er nicht den geringsten Zweifel gehabt habe, dass ihm die volle Rente zustehe. Außerdem sei er einer enormen Arbeitsbelastung ausgesetzt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2011 zurück und führte aus, dass der Kläger die fehlerhafte Rentenberechnung hätte erkennen können. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nicht nachgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München und machte zunächst geltend, dass bei der Antragsaufnahme alle Formulare von der Mitarbeiterin ausgefüllt und ihm zur sofortigen Unterschrift übergeben worden seien. Ein Durchlesen dieser Vielzahl von Seiten sei ihm angesichts des Zeitdrucks und des übervollen Warteraums nicht möglich gewesen. Nach Einschaltung eines Rechtsanwalts trug er vor, bei der Antragstellung keine falschen Angaben gemacht zu haben. Die Frage, ob der Antragsteller ab Rentenbeginn Diäten erhalten werde, könne auch so verstanden werden, dass nur Diäten, die aus Anlass des Rentenbeginns gezahlt würden, gemeint seien. Der Kläger habe aber schon vor Rentenbeginn Diäten bezogen. Schließlich sei § 29 Abs. 2 AbgG verfassungswidrig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 25.07.2012 wurde die den Antrag des Klägers aufnehmende Mitarbeiterin der Beklagten, Frau S., als Zeugin vernommen. Sie gab an, sich an die Rentenantragstellung des Klägers - bei etwa 15 Beratungen täglich - nicht erinnern zu können. Ihr sei bekannt, dass Abgeordnetenentschädigungen sich auf die Regelaltersrente auswirken könnten.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.07.2012 ab. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AbgG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz ergäbe sich eindeutig, dass § 29 Abs. 2 AbgG nicht nur für Beamte, sondern auch für Bundestagsabgeordnete gelte, die neben ihrer Entschädigung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen. Da der Kläger eine Entschädigung als Bundestagsabgeordneter beziehe und seine Rente eine solche der gesetzlichen Rentenversicherung sei, komme sein Regelaltersrentenanspruch zu 80 % zum Ruhen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig, insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3, 14 oder 38 GG vor. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit rechtmäßig, als er den Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und den überzahlten Betrag für die Monate Oktober bis Dezember 2010 zurückgefordert habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X seien erfüllt. Wie auch immer es zur Falschbeantwortung der Frage nach den Abgeordnetendiäten gekommen sei, so stehe doch unstreitig fest, dass der Kläger die falsche Angabe mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Wer Angaben durch Unterschrift bestätige, die er nicht durchgelesen und auch im Nachhinein die Richtigkeit der Angaben nicht überprüft habe, müsse sich unter Umständen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, wobei es jeweils auf die persönliche Einsichtsvermögen des Versicherten ankomme. Hier habe das Gericht keinen Zweifel, dass der Kläger als Bundestagsabgeordneter den Sinn der Frage, ob er ab Antragstellung Abgeordnetendiäten beziehe, verstehen konnte. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Dagegen hat der Kläger Berufung erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte führte aus, dass der Vortrag des Klägers, er habe die Frage nach den Diäten falsch verstanden, mit seinem weiteren Vortrag, er habe den Fragebogen gar nicht durchgelesen, schwerlich vereinbar sei. Im Übrigen müsse man kein Rentenexperte sein, um zu erkennen, dass es Diäten für Abgeordnete aus Anlass des Rentenbeginns nicht gäbe. Soweit sich der Kläger durch die Ruhensregelung in seiner Unabhängigkeit als Abgeordneter gefährdet sehe, sei zu konstatieren, dass die gesetzliche Rente, um deren Ruhen es hier gehe, ersichtlich von vornherein diesem Zweck nicht diene.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.07.2012 sowie den Bescheid vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente ungekürzt ohne Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 29 AbgG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 30.09.2010 mit Wirkung ab 01.10.2010 aufgehoben und die Ruhensvorschrift des § 29 Abs. 2 AbgG ab Rentenbeginn angewandt. Der Kläger ist zudem verpflichtet, die festgestellte Überzahlung der Beklagten zu erstatten. Die Beklagte hat die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 30.09.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe zutreffend auf § 45 SGB X gestützt. Denn der Bescheid war von Anfang an rechtswidrig und die darin geregelten weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme auch für die Vergangenheit lagen vor. 1. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010 war rechtswidrig, weil er die Zahlung der Altersrente in vollem Umfang festsetzt und damit die Regelung des § 29 Abs. 2 AbgG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht beachtet. Nach § 29 Abs. 2 AbgG in der Fassung vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3590), die bis zum 15.07.2014 anwendbar war, ruhen Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 um 80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3 (Satz 1). Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (Satz 2). Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz, der die Minderung der Versorgungsbezüge neben Renten regelt, gelten als Renten unter anderem die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Kläger von Rentenbeginn an eine Entschädigung als Abgeordneter des Deutschen Bundestag erhielt, hätte demnach seine gesetzliche Altersrente von Anfang an nur in Höhe von 20 % ausgezahlt werden dürfen. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010, der die Auszahlung der vollen Rente festsetzte, war daher rechtswidrig. 2. § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG in der Fassung vom 21.12.2004 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. a) Insbesondere verletzt die Verminderung seiner gesetzlichen Rente den Kläger nicht in seinem Recht aus Art. 14 GG. Zwar unterliegt die gesetzliche Regelaltersrente grundsätzlich dem Schutzbereich des Art.14 Abs. 1 GG (BVerfGE 128, 138, 149 ff.). Wie das Sozialgericht München in seinem Urteil vom 25.07.2012 zutreffend ausführt, darf der Gesetzgeber jedoch inhalts- und schrankenbestimmend in eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreifen, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (Art. 14 Abs. 2 GG; BVerfGE 56, 249, 260). Gerade bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung sozialversicherungsrechtlicher Positionen besteht ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Gesetzgeber sozusagen in eigener Sache entscheidet. Mit der Regelung des § 29 Abs. 2 AbgG soll dem Gebot der Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten Rechnung getragen werden (vgl. BT Drucksache 14/2660, S. 9). So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zum entsprechenden Gesetzentwurf, es erscheine nicht gerechtfertigt, den Mitgliedern des Bundestages Versorgungsbezüge und Übergangsgelder, die sie aufgrund früher innegehabter Tätigkeiten neben ihrer Abgeordnetenentschädigung aus öffentlichen Kassen beziehen, in voller Höhe zu belassen (BT Drucksache 14/2660, S.1). Diese Zielsetzung geht nicht zuletzt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück, das im sogenannten Diäten-Urteil vom 05.11.1975 (BVerfGE 40, 296) im Hinblick auf die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten folgendes ausführt: "Bei der Neuregelung wird zu beachten sein, daß nun in einer Person zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen mit Alimentationscharakter zusammentreffen können: die Abgeordnetenentschädigung und beispielsweise das Gehalt eines Hochschullehrers, eines Parlamentarischen Staatssekretärs, eines Ministers. Die Alimentationsverpflichtung der öffentlichen Hand geht in einem solchen Fall nicht notwendig auf eine doppelte Aufbringung des angemessenen Lebensunterhalts. Es fehlt jedenfalls an jedem sachlich zureichenden Grund, diesen Fall anders als entsprechend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen zu behandeln und den Abgeordneten zu privilegieren (BVerfG a.a.O., 329)." Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben nach Art. 48 Abs. 3 GG Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Entschädigung kommt Vollalimentationscharakter zu (vgl. BVerfG a.a.O., 316). Sie dient allein der Unterhaltssicherung und stellt keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung dar. Dabei gebietet es der formalisierte Gleichheitssatz, der bei der Ausgestaltung und Bemessung der Abgeordnetenbezüge zu beachten ist, sicherzustellen, dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht. Das Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt, aus dem folgt, dass jedermann ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen, die gleiche Chance haben muss, Mitglied des Parlaments zu werden. Aus ihm folgt weiter, dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch ist. In der Konsequenz lässt die so verstandene einheitliche Entschädigung aufgrund des Alimentationscharakter zunächst alle weiteren, der Höhe nach differenzierten, individuellen oder pauschalierten finanziellen Leistungen an einzelne Abgeordnete aus öffentlichen Mitteln als grundsätzlich inkompatibel erscheinen, wenn sie nicht einen Ausgleich für sachlich begründeten, besonderen, mit dem Mandat verbundenen finanziellen Aufwand darstellen (BVerfG a.a.O., 318). Bei der Frage des "ob" sowie der Höhe einer Abschöpfung des Doppelbezugs darf der Gesetzgeber den Zweck und die Besonderheiten des weiteren Bezugs aus öffentlichen Kassen berücksichtigen und im Rahmen des zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraum u. a. auch Teilruhenslösungen nach gestuften Sätzen für unterschiedliche Einkommen aus öffentlichen Kassen schaffen, solange innerhalb dieser öffentlichen Einkommen keine sachwidrigen Differenzierungen getroffen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.09.1987 (BVerfGE 76, 256, 299, 343) ausdrücklich feststellt, stellen unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Mittel aus öffentlichen Kassen dar. Auch wenn die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem erheblichen Teil auf eigener Arbeitsleistung in einer Beschäftigung bzw. auf eigener Beitragsleistung beruhen, sind sie doch zugleich ganz maßgeblich von den Prinzipien des sozialen Ausgleichs, der Solidarität und des Generationenvertrags geprägt. Die eben genannten Prinzipien lassen sich mit den Rechtsgrundsätzen, die private Kassen prägen, und mit den rechtlichen Gestaltungsformen, die für das Bild privater Kassen typisch sind, nicht verwirklichen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die gesetzliche Rentenversicherung eigene und besondere Rechtsgrundsätze und Organisationsformen entwickelt, die von denjenigen bei privaten Kassen erheblich abweichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Finanzierungsverfahren, die Beitragsbemessung, die Leistungsberechnung, das fehlende Gewinnstreben, die eingeschränkten Dispositionsmöglichkeiten bei der Begründung und Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses sowie die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rentenversicherung im übrigen. Durch die insoweit bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelungen gewährleistet der Staat die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, für die er einzustehen hat. Daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung genau wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, die Beiträge der Finanzierung dienen und eine kollektive Vorsorge betrieben wird, lässt sich keineswegs folgern, es handele sich bei der Rentenkasse um eine private Kasse. Eine solche Annahme ließe in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Rentenkasse außer Acht, die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei privaten Kassen abweichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch sind. Zu nennen sind insoweit vor allem die Prinzipien, die das System der gesetzlichen Rentenversicherung prägen (wie insbesondere die Grundsätze der Solidarität, des sozialen Ausgleichs und des Generationenvertrags), sowie die Rechtsgrundsätze und Organisationsformen der gesetzlichen Rentenversicherung (instruktiv dazu: BVerfG vom 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 ff.). Die Beiträge machen auch nur einen - erheblichen - Teil der Einnahmen aus. Aus diesem Grund ist in jeder Rentenzahlung nur anteilig ein Betrag enthalten, der wirtschaftlich gesehen den Gegenwert für die früher eingezahlten Beiträge darstellt (vgl. BVerfGE 54, 11, 26, 29; BVerfG, vom 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 ff.). Auch auf der Leistungsseite findet sich das Versicherungsprinzip durch soziale und damit versicherungsfremde Gesichtspunkte zwar nicht vollständig beseitigt, aber doch - im Vergleich zur Privatversicherung - entscheidend modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Der versicherungsmäßige Risikoausgleich wird also mit sozialen Komponenten verbunden. Die annähernd gleichmäßige Förderung des Wohls aller Mitglieder der Solidargemeinschaft mit besonderer Berücksichtigung der Hilfsbedürftigen steht bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Vordergrund. Die Rentenzahlungen gewährleisten eine solidarisch getragene und gesicherte Altersversorgung. Zum Ausdruck kommen die sozialen Gesichtspunkte u. a. in der rentensteigernden Zurechnung von Zeiten, die nicht durch Beitragsleistungen gedeckt sind, also in der Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren. Auch die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs stellt ferner der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuss zur Rentenversicherung dar (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1, 9; 48, 346, 357 f.; 53, 257, 290 ff.; 58, 81, 110, 113); 70, 101, 111; BVerfG vom 30.09.1987 a. a. O.). Da das Abgeordnetengesetz eine Entschädigung gewährt, die für die Zeit, in der der Abgeordnete das Mandat innehat, eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie darstellt, erscheint es wenig folgerichtig, so das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 30.09.1987 (BVerfGE 76, 256), bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und -versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen von deren Anrechnung abzusehen. Vielmehr liege es nahe, "dass der Gesetzgeber, sofern er es bei der bisherigen Konzeption von Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten beläßt, auch eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht" (BVerfG a.a.O., 343). Wenn der Gesetzgeber im Hinblick darauf in § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG (Fassung vom 21.12.2004) die Ruhensquote der gesetzlichen Rente mit 80 v. H. festsetzt, ist dies nach Auffassung des Senats ebenso wenig zu beanstanden wie die nunmehr erfolgte Ermäßigung des Ruhens auf 50 %. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den auf Beitragsleistung beruhenden Teil zu beziffern und entsprechend die Ruhensquote zu bemessen. Dies schon deshalb, weil eine differenzierende Bewertung nur schwer möglich ist. Durch die 80%ige Kürzung wurde überdies ein Gleichklang mit den beamtenrechtlichen Vorschriften hergestellt, zumal sachgerechte Gründe, die zu einer geringeren Kürzung zwingen würden, nicht erkennbar sind. Der Abbau sachlich nicht zu rechtfertigender Mehrfachversorgungen aus öffentlichen Kassen entspricht nicht zuletzt dem Gedanken des Sozialstaats, denn diesem ist es von Verfassungs wegen aufgegeben, die Systeme der sozialen Sicherung leistungsfähig zu erhalten (vgl. BVerfG a.a.O., 362). b) Aus den eben genannten Gründen kann der Senat auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Abgeordneten, die Versorgungsbezüge aus privaten Kassen beziehen, und solchen, die Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen beziehen, liegt nicht vor. Vielmehr erscheint aus den eben genannten Gründen eine Differenzierung zwischen Bezügen aus öffentlichen und solchen aus privaten Kassen notwendig und sachgerecht. Ebenso wenig kann der Senat eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Rentnern, die neben der Regelaltersrente Arbeitseinkommen erzielen, und solchen, die Abgeordnetenbezüge erhalten, erkennen, zumal hier noch nicht einmal vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Wie dargelegt, stellt die Entschädigung eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung dar und ist schon deshalb mit Arbeitseinkünften, die ein Rentner neben seiner Regelaltersrente erwirtschaftet, nicht vergleichbar. 3. Die Beklagte durfte den Rentenbewilligungsbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Vergangenheit, also ab dem 01.10.2010, aufheben, da dem Kläger kein Vertrauensschutz zuzubilligen ist. Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 als auch der Nr. 3 SGB X erfüllt. Auch nach Auffassung des Senats besteht kein Zweifel, dass der Kläger in wesentlicher Beziehung zumindest grob fahrlässig eine unrichtige Angabe gemacht hat, auf welcher der Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010 letztlich auch beruht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Soweit er wiederholt vorgetragen hat, der aufnehmenden Beraterin mitgeteilt zu haben, dass er Bundestagsabgeordneter sei, kann letztlich offen bleiben, ob diese Angabe zutrifft oder nicht. Tatsache ist, dass er mit seiner Unterschrift unter den Antrag angegeben hat, keine Entschädigung als Abgeordneter zu erhalten. Wenn er im Schreiben vom 15.08.2011 hierzu mitteilt, die Antragsformulare angesichts der Vielzahl von Seiten nicht mehr durchgelesen und damit also blind unterschrieben zu haben, räumt er letztlich selbst ein grob fahrlässiges Verhalten ein. Soweit er hier auf Zeitdruck und einen übervollen Warteraum verweist, muss er sich entgegen halten lassen, dass er selbstverständlich die Antragsformulare auch mit nachhause hätte nehmen können, wo er sie vor Unterzeichnung in aller Ruhe hätte durchlesen können. Im Übrigen ist die Frage nach dem Bezug einer Entschädigung als Abgeordneter keineswegs missverständlich formuliert. Die von seinem Anwalt in den Raum gestellte mögliche Missinterpretation der Frage macht keinerlei Sinn und hätte daher zumindest zu weiteren Erkundigungen des Klägers führen müssen. Schließlich muss verwundern, wie der Kläger die Frage nach dem Bezug einer Abgeordnetendiät missverstanden haben will, wenn er die Frage nach eigenem Bekunden gar nicht gelesen hat. Ungeachtet dessen ist außerdem der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt. Der Kläger hätte bei Durchlesen des Rentenbescheides dessen Rechtswidrigkeit erkennen könne. Hier wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Bezug einer Entschädigung für Abgeordnete sich auf die Höhe der Rente auswirken kann und der Erhalt einer solchen Leistung daher mitzuteilen ist. Wenn der Kläger insoweit angibt, den Rentenbescheid nicht in allen Einzelheiten gelesen zu haben, da er keinen Zweifel gehabt habe, dass ihm die Rente in voller Höhe zustehe, räumt er ein weiteres Mal ein grob fahrlässiges Verhalten ein. Die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3 und des Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Auch die Ausübung des Ermessens durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie ist zu Recht von einem fehlenden Mitverschulden durch die Beklagte ausgegangen. Der vom Kläger gegen Frau S. erhobene Vorwurf ist gänzlich unbewiesen geblieben. Im Übrigen erscheint der vom Kläger geschilderte Hergang bei der Antragsaufnahme alles andere als plausibel. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf das Unterliegen des Klägers auch in der Berufungsinstanz sind seine außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Der Senat hat die Revision aufgrund der bestehenden grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das teilweise Ruhen der Regelaltersrente des Klägers wegen des Bezugs einer Abgeordnetendiät rechtmäßig war und eine daraus resultierende Rentenüberzahlung zurückzuzahlen ist.
Der im September 1945 geborene Kläger war vom 27.10.2009 bis zum 22.10.2013(17. Legislaturperiode) Abgeordneter des Deutschen Bundestags.
Am 31.08.2010 stellte er im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente. Sein Antrag wurde von der Beraterin S. S. aufgenommen und dabei das Formular R 100 online ausgefüllt. Die Frage, ob der Kläger ab Rentenbeginn Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete erhalten werde, wurde dabei mit "nein" beantwortet.
Mit Bescheid vom 30.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.10.2010 in Höhe von monatlich 2.242,19 Euro einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung. Die Ruhensregelung des § 29 Abs. 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) wurde nicht angewendet. Im Bescheid findet sich unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" unter anderem der Hinweis, dass neben anderen aufgeführten Leistungen der Bezug einer Entschädigung für Abgeordnete die Höhe der Rente beeinflussen könne und der Bezug dieser Leistung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen sei.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 teilte der Deutsche Bundestag der Beklagten mit, dass dem Kläger Abgeordnetenbezüge in Höhe von 7.646,99 Euro monatlich zustünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Altersrente des Klägers neben dem Bezug einer Abgeordnetenentschädigung nach der Anrechnungsvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1 AbgG in Höhe von 80 % zu ruhen habe.
Mit Anhörungsschreiben vom 08.12.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 30.09.2010 mit Wirkung ab 01.10.2010 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die erfolgte Überzahlung für die Monate Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 5.381,25 Euro zurückzufordern. Ab dem 01.11.2011 würden laufend nur noch 449,70 Euro ausbezahlt werden. Der Kläger habe in seinem Antrag unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass er der den Antrag aufnehmenden Sachbearbeiterin mitgeteilt habe, Bundestagabgeordneter zu sein. Diese habe aber gesagt, dass dies irrelevant für die Berechnung der Rente sei, was ihm auch eingeleuchtet habe. Außerdem sei er der Meinung, dass § 29 AbgG nicht auf ihn anwendbar sei, weil er nie in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Er habe im Vertrauen auf den Rentenbescheid seine Ausgaben unter Einbeziehung der vollen Rente ausgerichtet, z.B. unterhalte er drei Wahlkreisbüros.
Am 10.02.2011 erließ die Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die Regelaltersrente des Klägers neu berechnet wurde (Zahlbetrag ab dem 01.01.2011 nunmehr 449,70 EUR). Ferner wurde der Bescheid vom 30.09.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2010 nach § 45 SGB X zurückgenommen (Anlage 10). Die entstandene Überzahlung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von 5.381,25 Euro wurde nach § 50 SGB X zurückgefordert. Dem Kläger sei kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Er habe die Frage nach den Diäten als Abgeordneter verneint und dies auch unterschrieben. Ferner habe der Rentenbescheid eine Belehrung über die Auswirkung von Diäten enthalten. Auch das Formblatt "Erläuterungen zum Rentenantrag" enthalte die Information, dass Regelaltersrenten bei Bezug von Abgeordnetenentschädigungen zu 80 % ruhten. Er könne daher nicht geltend machen, gutgläubig gewesen zu sein. Auch im Wege des Ermessens halte man die Rücknahme des Bescheides für gerechtfertigt. Ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass er nicht in der Lage sei, die Rückzahlung in der geforderten Frist und Summe zu erbringen. Wenn er den Rentenbescheid nicht in allen Einzelheiten der Anlagen gelesen habe, dann sei dies darauf zurückzuführen, dass er nicht den geringsten Zweifel gehabt habe, dass ihm die volle Rente zustehe. Außerdem sei er einer enormen Arbeitsbelastung ausgesetzt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2011 zurück und führte aus, dass der Kläger die fehlerhafte Rentenberechnung hätte erkennen können. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nicht nachgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München und machte zunächst geltend, dass bei der Antragsaufnahme alle Formulare von der Mitarbeiterin ausgefüllt und ihm zur sofortigen Unterschrift übergeben worden seien. Ein Durchlesen dieser Vielzahl von Seiten sei ihm angesichts des Zeitdrucks und des übervollen Warteraums nicht möglich gewesen. Nach Einschaltung eines Rechtsanwalts trug er vor, bei der Antragstellung keine falschen Angaben gemacht zu haben. Die Frage, ob der Antragsteller ab Rentenbeginn Diäten erhalten werde, könne auch so verstanden werden, dass nur Diäten, die aus Anlass des Rentenbeginns gezahlt würden, gemeint seien. Der Kläger habe aber schon vor Rentenbeginn Diäten bezogen. Schließlich sei § 29 Abs. 2 AbgG verfassungswidrig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 25.07.2012 wurde die den Antrag des Klägers aufnehmende Mitarbeiterin der Beklagten, Frau S., als Zeugin vernommen. Sie gab an, sich an die Rentenantragstellung des Klägers - bei etwa 15 Beratungen täglich - nicht erinnern zu können. Ihr sei bekannt, dass Abgeordnetenentschädigungen sich auf die Regelaltersrente auswirken könnten.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.07.2012 ab. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AbgG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz ergäbe sich eindeutig, dass § 29 Abs. 2 AbgG nicht nur für Beamte, sondern auch für Bundestagsabgeordnete gelte, die neben ihrer Entschädigung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen. Da der Kläger eine Entschädigung als Bundestagsabgeordneter beziehe und seine Rente eine solche der gesetzlichen Rentenversicherung sei, komme sein Regelaltersrentenanspruch zu 80 % zum Ruhen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig, insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3, 14 oder 38 GG vor. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit rechtmäßig, als er den Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und den überzahlten Betrag für die Monate Oktober bis Dezember 2010 zurückgefordert habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X seien erfüllt. Wie auch immer es zur Falschbeantwortung der Frage nach den Abgeordnetendiäten gekommen sei, so stehe doch unstreitig fest, dass der Kläger die falsche Angabe mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Wer Angaben durch Unterschrift bestätige, die er nicht durchgelesen und auch im Nachhinein die Richtigkeit der Angaben nicht überprüft habe, müsse sich unter Umständen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, wobei es jeweils auf die persönliche Einsichtsvermögen des Versicherten ankomme. Hier habe das Gericht keinen Zweifel, dass der Kläger als Bundestagsabgeordneter den Sinn der Frage, ob er ab Antragstellung Abgeordnetendiäten beziehe, verstehen konnte. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Dagegen hat der Kläger Berufung erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte führte aus, dass der Vortrag des Klägers, er habe die Frage nach den Diäten falsch verstanden, mit seinem weiteren Vortrag, er habe den Fragebogen gar nicht durchgelesen, schwerlich vereinbar sei. Im Übrigen müsse man kein Rentenexperte sein, um zu erkennen, dass es Diäten für Abgeordnete aus Anlass des Rentenbeginns nicht gäbe. Soweit sich der Kläger durch die Ruhensregelung in seiner Unabhängigkeit als Abgeordneter gefährdet sehe, sei zu konstatieren, dass die gesetzliche Rente, um deren Ruhen es hier gehe, ersichtlich von vornherein diesem Zweck nicht diene.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.07.2012 sowie den Bescheid vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente ungekürzt ohne Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 29 AbgG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 30.09.2010 mit Wirkung ab 01.10.2010 aufgehoben und die Ruhensvorschrift des § 29 Abs. 2 AbgG ab Rentenbeginn angewandt. Der Kläger ist zudem verpflichtet, die festgestellte Überzahlung der Beklagten zu erstatten. Die Beklagte hat die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 30.09.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe zutreffend auf § 45 SGB X gestützt. Denn der Bescheid war von Anfang an rechtswidrig und die darin geregelten weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme auch für die Vergangenheit lagen vor. 1. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010 war rechtswidrig, weil er die Zahlung der Altersrente in vollem Umfang festsetzt und damit die Regelung des § 29 Abs. 2 AbgG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht beachtet. Nach § 29 Abs. 2 AbgG in der Fassung vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3590), die bis zum 15.07.2014 anwendbar war, ruhen Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 um 80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3 (Satz 1). Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (Satz 2). Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz, der die Minderung der Versorgungsbezüge neben Renten regelt, gelten als Renten unter anderem die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Kläger von Rentenbeginn an eine Entschädigung als Abgeordneter des Deutschen Bundestag erhielt, hätte demnach seine gesetzliche Altersrente von Anfang an nur in Höhe von 20 % ausgezahlt werden dürfen. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010, der die Auszahlung der vollen Rente festsetzte, war daher rechtswidrig. 2. § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG in der Fassung vom 21.12.2004 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. a) Insbesondere verletzt die Verminderung seiner gesetzlichen Rente den Kläger nicht in seinem Recht aus Art. 14 GG. Zwar unterliegt die gesetzliche Regelaltersrente grundsätzlich dem Schutzbereich des Art.14 Abs. 1 GG (BVerfGE 128, 138, 149 ff.). Wie das Sozialgericht München in seinem Urteil vom 25.07.2012 zutreffend ausführt, darf der Gesetzgeber jedoch inhalts- und schrankenbestimmend in eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreifen, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (Art. 14 Abs. 2 GG; BVerfGE 56, 249, 260). Gerade bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung sozialversicherungsrechtlicher Positionen besteht ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Gesetzgeber sozusagen in eigener Sache entscheidet. Mit der Regelung des § 29 Abs. 2 AbgG soll dem Gebot der Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten Rechnung getragen werden (vgl. BT Drucksache 14/2660, S. 9). So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zum entsprechenden Gesetzentwurf, es erscheine nicht gerechtfertigt, den Mitgliedern des Bundestages Versorgungsbezüge und Übergangsgelder, die sie aufgrund früher innegehabter Tätigkeiten neben ihrer Abgeordnetenentschädigung aus öffentlichen Kassen beziehen, in voller Höhe zu belassen (BT Drucksache 14/2660, S.1). Diese Zielsetzung geht nicht zuletzt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück, das im sogenannten Diäten-Urteil vom 05.11.1975 (BVerfGE 40, 296) im Hinblick auf die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten folgendes ausführt: "Bei der Neuregelung wird zu beachten sein, daß nun in einer Person zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen mit Alimentationscharakter zusammentreffen können: die Abgeordnetenentschädigung und beispielsweise das Gehalt eines Hochschullehrers, eines Parlamentarischen Staatssekretärs, eines Ministers. Die Alimentationsverpflichtung der öffentlichen Hand geht in einem solchen Fall nicht notwendig auf eine doppelte Aufbringung des angemessenen Lebensunterhalts. Es fehlt jedenfalls an jedem sachlich zureichenden Grund, diesen Fall anders als entsprechend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen zu behandeln und den Abgeordneten zu privilegieren (BVerfG a.a.O., 329)." Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben nach Art. 48 Abs. 3 GG Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Entschädigung kommt Vollalimentationscharakter zu (vgl. BVerfG a.a.O., 316). Sie dient allein der Unterhaltssicherung und stellt keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung dar. Dabei gebietet es der formalisierte Gleichheitssatz, der bei der Ausgestaltung und Bemessung der Abgeordnetenbezüge zu beachten ist, sicherzustellen, dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht. Das Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt, aus dem folgt, dass jedermann ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen, die gleiche Chance haben muss, Mitglied des Parlaments zu werden. Aus ihm folgt weiter, dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch ist. In der Konsequenz lässt die so verstandene einheitliche Entschädigung aufgrund des Alimentationscharakter zunächst alle weiteren, der Höhe nach differenzierten, individuellen oder pauschalierten finanziellen Leistungen an einzelne Abgeordnete aus öffentlichen Mitteln als grundsätzlich inkompatibel erscheinen, wenn sie nicht einen Ausgleich für sachlich begründeten, besonderen, mit dem Mandat verbundenen finanziellen Aufwand darstellen (BVerfG a.a.O., 318). Bei der Frage des "ob" sowie der Höhe einer Abschöpfung des Doppelbezugs darf der Gesetzgeber den Zweck und die Besonderheiten des weiteren Bezugs aus öffentlichen Kassen berücksichtigen und im Rahmen des zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraum u. a. auch Teilruhenslösungen nach gestuften Sätzen für unterschiedliche Einkommen aus öffentlichen Kassen schaffen, solange innerhalb dieser öffentlichen Einkommen keine sachwidrigen Differenzierungen getroffen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.09.1987 (BVerfGE 76, 256, 299, 343) ausdrücklich feststellt, stellen unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Mittel aus öffentlichen Kassen dar. Auch wenn die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem erheblichen Teil auf eigener Arbeitsleistung in einer Beschäftigung bzw. auf eigener Beitragsleistung beruhen, sind sie doch zugleich ganz maßgeblich von den Prinzipien des sozialen Ausgleichs, der Solidarität und des Generationenvertrags geprägt. Die eben genannten Prinzipien lassen sich mit den Rechtsgrundsätzen, die private Kassen prägen, und mit den rechtlichen Gestaltungsformen, die für das Bild privater Kassen typisch sind, nicht verwirklichen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die gesetzliche Rentenversicherung eigene und besondere Rechtsgrundsätze und Organisationsformen entwickelt, die von denjenigen bei privaten Kassen erheblich abweichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Finanzierungsverfahren, die Beitragsbemessung, die Leistungsberechnung, das fehlende Gewinnstreben, die eingeschränkten Dispositionsmöglichkeiten bei der Begründung und Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses sowie die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rentenversicherung im übrigen. Durch die insoweit bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelungen gewährleistet der Staat die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, für die er einzustehen hat. Daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung genau wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, die Beiträge der Finanzierung dienen und eine kollektive Vorsorge betrieben wird, lässt sich keineswegs folgern, es handele sich bei der Rentenkasse um eine private Kasse. Eine solche Annahme ließe in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Rentenkasse außer Acht, die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei privaten Kassen abweichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch sind. Zu nennen sind insoweit vor allem die Prinzipien, die das System der gesetzlichen Rentenversicherung prägen (wie insbesondere die Grundsätze der Solidarität, des sozialen Ausgleichs und des Generationenvertrags), sowie die Rechtsgrundsätze und Organisationsformen der gesetzlichen Rentenversicherung (instruktiv dazu: BVerfG vom 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 ff.). Die Beiträge machen auch nur einen - erheblichen - Teil der Einnahmen aus. Aus diesem Grund ist in jeder Rentenzahlung nur anteilig ein Betrag enthalten, der wirtschaftlich gesehen den Gegenwert für die früher eingezahlten Beiträge darstellt (vgl. BVerfGE 54, 11, 26, 29; BVerfG, vom 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 ff.). Auch auf der Leistungsseite findet sich das Versicherungsprinzip durch soziale und damit versicherungsfremde Gesichtspunkte zwar nicht vollständig beseitigt, aber doch - im Vergleich zur Privatversicherung - entscheidend modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Der versicherungsmäßige Risikoausgleich wird also mit sozialen Komponenten verbunden. Die annähernd gleichmäßige Förderung des Wohls aller Mitglieder der Solidargemeinschaft mit besonderer Berücksichtigung der Hilfsbedürftigen steht bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Vordergrund. Die Rentenzahlungen gewährleisten eine solidarisch getragene und gesicherte Altersversorgung. Zum Ausdruck kommen die sozialen Gesichtspunkte u. a. in der rentensteigernden Zurechnung von Zeiten, die nicht durch Beitragsleistungen gedeckt sind, also in der Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren. Auch die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs stellt ferner der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuss zur Rentenversicherung dar (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1, 9; 48, 346, 357 f.; 53, 257, 290 ff.; 58, 81, 110, 113); 70, 101, 111; BVerfG vom 30.09.1987 a. a. O.). Da das Abgeordnetengesetz eine Entschädigung gewährt, die für die Zeit, in der der Abgeordnete das Mandat innehat, eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie darstellt, erscheint es wenig folgerichtig, so das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 30.09.1987 (BVerfGE 76, 256), bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und -versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen von deren Anrechnung abzusehen. Vielmehr liege es nahe, "dass der Gesetzgeber, sofern er es bei der bisherigen Konzeption von Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten beläßt, auch eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht" (BVerfG a.a.O., 343). Wenn der Gesetzgeber im Hinblick darauf in § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG (Fassung vom 21.12.2004) die Ruhensquote der gesetzlichen Rente mit 80 v. H. festsetzt, ist dies nach Auffassung des Senats ebenso wenig zu beanstanden wie die nunmehr erfolgte Ermäßigung des Ruhens auf 50 %. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den auf Beitragsleistung beruhenden Teil zu beziffern und entsprechend die Ruhensquote zu bemessen. Dies schon deshalb, weil eine differenzierende Bewertung nur schwer möglich ist. Durch die 80%ige Kürzung wurde überdies ein Gleichklang mit den beamtenrechtlichen Vorschriften hergestellt, zumal sachgerechte Gründe, die zu einer geringeren Kürzung zwingen würden, nicht erkennbar sind. Der Abbau sachlich nicht zu rechtfertigender Mehrfachversorgungen aus öffentlichen Kassen entspricht nicht zuletzt dem Gedanken des Sozialstaats, denn diesem ist es von Verfassungs wegen aufgegeben, die Systeme der sozialen Sicherung leistungsfähig zu erhalten (vgl. BVerfG a.a.O., 362). b) Aus den eben genannten Gründen kann der Senat auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Abgeordneten, die Versorgungsbezüge aus privaten Kassen beziehen, und solchen, die Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen beziehen, liegt nicht vor. Vielmehr erscheint aus den eben genannten Gründen eine Differenzierung zwischen Bezügen aus öffentlichen und solchen aus privaten Kassen notwendig und sachgerecht. Ebenso wenig kann der Senat eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Rentnern, die neben der Regelaltersrente Arbeitseinkommen erzielen, und solchen, die Abgeordnetenbezüge erhalten, erkennen, zumal hier noch nicht einmal vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Wie dargelegt, stellt die Entschädigung eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung dar und ist schon deshalb mit Arbeitseinkünften, die ein Rentner neben seiner Regelaltersrente erwirtschaftet, nicht vergleichbar. 3. Die Beklagte durfte den Rentenbewilligungsbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Vergangenheit, also ab dem 01.10.2010, aufheben, da dem Kläger kein Vertrauensschutz zuzubilligen ist. Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 als auch der Nr. 3 SGB X erfüllt. Auch nach Auffassung des Senats besteht kein Zweifel, dass der Kläger in wesentlicher Beziehung zumindest grob fahrlässig eine unrichtige Angabe gemacht hat, auf welcher der Rentenbewilligungsbescheid vom 30.09.2010 letztlich auch beruht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Soweit er wiederholt vorgetragen hat, der aufnehmenden Beraterin mitgeteilt zu haben, dass er Bundestagsabgeordneter sei, kann letztlich offen bleiben, ob diese Angabe zutrifft oder nicht. Tatsache ist, dass er mit seiner Unterschrift unter den Antrag angegeben hat, keine Entschädigung als Abgeordneter zu erhalten. Wenn er im Schreiben vom 15.08.2011 hierzu mitteilt, die Antragsformulare angesichts der Vielzahl von Seiten nicht mehr durchgelesen und damit also blind unterschrieben zu haben, räumt er letztlich selbst ein grob fahrlässiges Verhalten ein. Soweit er hier auf Zeitdruck und einen übervollen Warteraum verweist, muss er sich entgegen halten lassen, dass er selbstverständlich die Antragsformulare auch mit nachhause hätte nehmen können, wo er sie vor Unterzeichnung in aller Ruhe hätte durchlesen können. Im Übrigen ist die Frage nach dem Bezug einer Entschädigung als Abgeordneter keineswegs missverständlich formuliert. Die von seinem Anwalt in den Raum gestellte mögliche Missinterpretation der Frage macht keinerlei Sinn und hätte daher zumindest zu weiteren Erkundigungen des Klägers führen müssen. Schließlich muss verwundern, wie der Kläger die Frage nach dem Bezug einer Abgeordnetendiät missverstanden haben will, wenn er die Frage nach eigenem Bekunden gar nicht gelesen hat. Ungeachtet dessen ist außerdem der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt. Der Kläger hätte bei Durchlesen des Rentenbescheides dessen Rechtswidrigkeit erkennen könne. Hier wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Bezug einer Entschädigung für Abgeordnete sich auf die Höhe der Rente auswirken kann und der Erhalt einer solchen Leistung daher mitzuteilen ist. Wenn der Kläger insoweit angibt, den Rentenbescheid nicht in allen Einzelheiten gelesen zu haben, da er keinen Zweifel gehabt habe, dass ihm die Rente in voller Höhe zustehe, räumt er ein weiteres Mal ein grob fahrlässiges Verhalten ein. Die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3 und des Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Auch die Ausübung des Ermessens durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie ist zu Recht von einem fehlenden Mitverschulden durch die Beklagte ausgegangen. Der vom Kläger gegen Frau S. erhobene Vorwurf ist gänzlich unbewiesen geblieben. Im Übrigen erscheint der vom Kläger geschilderte Hergang bei der Antragsaufnahme alles andere als plausibel. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf das Unterliegen des Klägers auch in der Berufungsinstanz sind seine außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Der Senat hat die Revision aufgrund der bestehenden grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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