Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 893/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 294/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.02.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1953 geborene Kläger stellte am 11.05.2011 - vollständiger Formblatt-Eingang am 08.07.2011 - einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, vom 24.11.1969 bis 1973 den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt zu haben. Er sei in diesem Beruf bis 1986 tätig gewesen und habe sich dann als Schlosser und Schweißer selbstständig gemacht. Die selbstständige Tätigkeit habe er im Jahre 2010 wegen Krankheit aufgegeben. Das Gewerbe sei noch nicht abgemeldet, sondern ruhe wegen der Krankheit.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind folgende Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen: November 1969 bis Juli 1974, März 1975, Mai 1975 bis September 1975, Oktober 1976 bis Februar 1977, Mai 1977 bis Januar 1979, April 1979 bis Januar 1980, Mai 1980 bis August 1980, Dezember 1980 bis Oktober 1983, Oktober 1984 bis Januar 1985, April 1985 bis September 1985, Februar 1986 bis Juni 1986, August 1986 bis Oktober 1986, Mai 1991 bis Juli 1991, Juni 2003 bis Juli 2003, Dezember 2004, Mai 2005 bis Dezember 2006, März 2007 bis Juli 2007, September 2009 bis November 2010. Ab Januar 2006 beruhten die Beiträge auf der Zahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein Bezug von Arbeitslosengeld II ist im Anschluss erneut ab März 2011 verzeichnet, wobei ab dem Jahr 2011 hierfür aber keine Pflichtbeiträge mehr zu entrichten sind. Zusätzliche Zeiten der Arbeitslosigkeit betreffen Februar 1976 bis September 1976, März 1977 bis April 1977, November 1983 bis September 1984, März 1985. Zusätzliche Krankheitszeiten sind von Oktober 1985 bis Januar 1986 verzeichnet. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger in der Zeit von 2007 bis 2009 25 aufeinander folgende Kalendermonate ohne rentenrechtlich relevante Zeiten aufzuweisen gehabt hatte.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 12.09.2011 den Rentenantrag ab, weil ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 11.05.2011 das Versicherungskonto des Klägers nicht die erforderliche Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren aufzuweisen hatte, sondern nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen vorgelegen hätten. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach auf diese Vorschrift verzichtet werden könne (§ 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI), insbesondere sei nicht jeder Kalendermonat seit 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Mit Schreiben vom 21.10.2011 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass er am 14.10.2011 eine persönliche Vorsprache gehabt habe, bei der die Aufnahme eines Widerspruchs zu Unrecht abgelehnt worden sei. Die Beklagte ging im Folgenden von einer fristgerechten Widerspruchseinlegung aus und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2012 inhaltlich zurück: Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.02.2006 bis 10.05.2011 hätten nur 2 Jahre und 7 Monate (= 31 Monate) Pflichtbeiträge vorgelegen, sodass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht hätten erfüllt werden können. Nach Bescheidrücklauf ist der Widerspruchsbescheid am 08.02.2011 erneut an den Kläger abgesandt worden. Diese erneute Zusendung erfolgte an eine Anschrift des Klägers in B-Stadt; in der Rechtsbehelfsbelehrung war aber weiterhin auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Sozialgericht Gießen hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 05.03.2012 hat der Kläger am 08.03.2012 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben. Er hat angegeben, dass er sich seit November 2011 in ununterbrochener Untersuchungshaft in der JVA B-Stadt befinde und Belege für weitere rentenrechtlich relevante Zeiten deshalb noch nicht habe vorlegen können. Der Kläger hat im Weiteren geltend gemacht, dass er während seiner Zivildienstzeit sehr viele Unfälle gehabt habe und deshalb hinterher von keiner Firma eingestellt worden sei und sich selbstständig gemacht habe.
Mit Beschluss vom 17.08.2012 hat das Sozialgericht Gießen sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf seine vielfältigen Erkrankungen Bezug genommen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Würzburg am 15.02.2013 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Letztmalig sei nach dem Versicherungsverlauf dies im September 1988 der Fall gewesen. Seinerzeit habe aber offensichtlich keine rentenrelevante Erwerbsminderung vorgelegen; es hätten sich keine Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen ergeben und das Gericht sei nicht veranlasst, aufs Geradewohl ins Blaue hinein zu ermitteln. Es seien im gesamten Verfahren lediglich ärztliche Unterlagen ab 2006 vorgelegt gewesen.
Im Nachgang zu dem Gerichtsbescheid hat der Kläger erneut Erkrankungen während seiner Zivildienstzeit geltend gemacht und hat sodann am 20.03.2013 mit einem an das Sozialgericht Würzburg und das Bayer. Landessozialgericht adressierten Telefax-Schreiben beim Sozialgericht München Beschwerde gegen den "Gerichtsbescheid von Würzburg" eingelegt. Dieses Schreiben ist an das Bayer. Landessozialgericht als Berufung weitergeleitet worden. Ebenfalls am 20.03.2013 ist über die Bevollmächtigten des Klägers Berufung direkt beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt worden. Beide Berufungsschreiben sind dem Berufungsverfahren L 19 R 294/13 zugeordnet worden.
Der Kläger hat nun eine Wirbelsäulenverletzung und eine Knieverletzung geltend gemacht, die eine Erwerbsunfähigkeit bereits 1988 begründen würden. Er hat weiter vorgetragen, dass er nur 3 Tage bei der Bundeswehr tauglich gewesen sei und nur 11 Tage zivildiensttauglich gewesen sei. Nach der vom Kläger vorgelegten Wehrdienstbescheinigung hat er vom 10.07.1974 bis 11.02.1975 Grundwehrdienst geleistet und ist dann als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassen worden. Das Bundesamt für den Zivildienst hat Zivildienstzeiten vom 13.02.1975 bis 31.10.1975 und vom 01.02.1979 bis 23.10.1979 festgestellt und dies mit der Bemerkung versehen, dass Fehlzeiten nachgedient worden seien. Der Kläger hat verschiedene ärztliche Unterlagen über Unfälle - so im Juni 1979, Juni 1984 und im Oktober 1984 - überreicht. Außerdem war im Januar 1979 eine stationäre Behandlung wegen therapieresistenter Rückenbeschwerden bei Verspannung der Muskulatur und Fehlstellung der Brustwirbelsäule erfolgt.
In einem Erörterungstermin vom 01.04.2014 hat der Kläger angegeben, er sei nach dem Wehrdienst in der Zeit von 1975 bis 1979 für verschiedene Firmen auf Montage als Maschinenschlosser gewesen. Er habe die Firmen gewechselt, weil er verschiedene Tätigkeitsbereiche habe kennenlernen wollen. Nach dem Zivildienst sei er zunächst krank gewesen und habe dann bei verschiedenen Firmen gearbeitet, wobei jeweils Zeiten der Erkrankung und der Arbeitslosigkeit vorgelegen hätten. Länger krank sei er wegen des Knies und der Wirbelsäule gewesen. Ansonsten habe er auf Montage gearbeitet. Weil er später Schwierigkeiten gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu finden, habe er sich selbstständig gemacht. Der Kläger hat Durchgangsarztberichte und andere ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 1984 und früher sowie umfangreiche Röntgenaufnahmen für die Zeit 1988 und früher übergeben.
Mit Beweisanordnung vom 26.05.2014 hat der Senat den Arbeits- und Sozialmediziner Dr.C. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt, um eine sozialmedizinische Beurteilung für die Zeit bis September 1988 aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu erhalten. Dr.C. hat in seinem Gutachten vom 16.06.2014 ausgeführt, dass beim Kläger im September 1988 folgende Gesundheitsstörungen dauerhaft vorgelegen hätten: 1. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Bogenschlussstörung des Übergangswirbels S1. 2. Morbus Scheuermann leichten Grades. 3. Leichte Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule und funktionelle Beinverkürzung rechts 1 cm. 4. Knick-Senk-Spreizfüße. Diese Gesundheitsstörungen hätten - mit Ausnahme des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms - bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben vorgelegen. An Erkrankungen vor 1988 seien weiter die Folgen eines Motorradunfalles mit Knieverletzung links, Innenbandläsion, Gelenkerguss und Distorsion des linken Sprunggelenks, eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit Verletzung der Nase und Verstauchung des rechten Handgelenks und Hautabschürfungen des rechten Knies, eine Riss-Quetschwunde der rechten Hand und ein Muskelhartspann im Rücken zu erwähnen, die jedoch durch Behandlung geheilt worden seien und keine dauerhaften Leistungseinschränkungen hinterlassen hätten. Im September 1988 sei dem Kläger aufgrund des chronischen Wirbelsäulensyndroms eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen anzuraten gewesen. Vermieden hätten schwere Hebe- und Tragearbeiten werden müssen, wobei Lasten von 10 bis 15 kg wohl noch hätten umgesetzt werden können. Ferner habe die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft vermieden werden müssen, wobei Arbeiten im Freien mittels Tragens geeigneter Bekleidung durchaus zeitweise noch hätten verrichtet werden können. Zu vermeiden seien schließlich auch Zwangshaltungen sowie häufiges Bücken gewesen. Nach den ärztlichen Unterlagen sei es möglich, dass der Kläger die Tätigkeit als Maschinenschlosser bis 1986 auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt habe, da diese Tätigkeiten häufig mit schwerem Heben und Tragen verbunden sein könnten. Dies sei aber nicht für jede Tätigkeit als Schlosser und Schweißer regelhaft der Fall, weshalb eine generelle Aussage nicht erfolgen könne. Eine Verschlechterung des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms sei zumindest nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich gewesen. Eine Erkrankung der Halswirbelsäule sei weder zum Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben, noch im September 1988 bereits aktenkundig gewesen.
Der Kläger hat im Weiteren ein Gutachten vorgelegt, das am 08.01.2014 durch Dr. E. für die Agentur für Arbeit Frankfurt/Oder erstellt worden ist und nach dem er wegen einer Verhaltensstörung bei chronischen Schmerzzuständen im Bewegungsapparat, einer kompensierten Hypertonie, einem Karpaltunnelsyndrom beider Handgelenke, Kreuzschmerz mit Pseudoradikulär-Syndrom beider Beine und einer Anpassungsstörung täglich nur mehr weniger als 3 Stunden einsatzfähig sei.
Die Klägerseite hat zum Gutachten des Dr.C. vorgetragen, dass die dort erwähnte strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis später im Revisionsverfahren korrigiert worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 hat der Kläger eine ärztliche Karteikarte und ein Konvolut von ärztlichen Unterlagen mitgebracht, die von seinem früheren Arzt Dr. E. herrühren sollen. Der Klägerseite - konkret dem Bevollmächtigten des Klägers - ist aufgegeben worden, binnen 4 Wochen nach Zugang der Niederschrift aus dem Inhalt der Karteikarte und den dort anliegenden Befundunterlagen konkret und substantiiert vorzutragen. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist diese Frist bis 11.11.2014 verlängert worden. Am letzten Tag der Frist ist ein Schreiben eingegangen, wonach in der Anlage die Befundunterlagen mit Vermerken des Klägers, welche Verletzung zu welchem Unfall gehöre, in Kopie vorgelegt würden; die Originale würden nachgereicht. Mit Schreiben vom 11.11.2014 hat der Senat die Unterlagen zurückgesandt und aufgefordert, der Auflage hinsichtlich des substantiierten Vortrages nachzukommen; bisher seien die Unterlagen noch nicht einmal chronologisch geordnet und paginiert. Zugleich hat der Senat auf § 106a iVm § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und die Frist für die Erfüllung der Auflage bis zum 15.12.2014 verlängert. Am 12.12.2014 hat der Kläger die Originalunterlagen vorgelegt; mit einem auf diesen Tag datierten Schreiben hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, er könne der Auflage nicht nachkommen, da der Kläger die Originale vorgelegt habe und ihm Kopien nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 17.12.2014 hat der Senat die Klägerseite dazu angehört, dass der Auflage nicht fristgemäß nachgekommen worden sei und kein Hinderungsgrund für einen entsprechenden Vortrag ersichtlich sei, nachdem dem Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 11.11.2014 die Kopien zur weiteren Bearbeitung zurückgesandt worden seien. Die Anhörungsfrist ist zunächst auf den 15.01.2015 gesetzt worden und auf Antrag des Bevollmächtigten bis zum 05.02.2015 verlängert worden. Innerhalb der Frist hat der Bevollmächtigte keine Gründe für das Nichteinhalten der Frist vorgetragen; allerdings hat er kommentarlos die Unterlagen mit Zwischenbegründungen zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit am 04.02.2015 dem Senat vorgelegt; die Unterlagen sind allerdings nach wie vor weder chronologisch geordnet noch paginiert gewesen.
Im Verhandlungstermin vom 18.03.2015 hat der Senat auf sein Schreiben vom 11.11.2014 hingewiesen und dementsprechend die ungeordneten Unterlagen nach § 106 a i.V.m. § 153 SGG zurückgewiesen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat geltend gemacht, dass er als medizinischer Laie nicht in der Lage gewesen sei, der Auflage des Senats nachzukommen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seit Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.02.2013 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist als form- und fristgerecht eingelegt anzusehen, wobei der Kläger diese zunächst selbst mit falscher Bezeichnung und beim falschen Gericht eingelegt hatte und danach - noch innerhalb der offenen Berufungsfrist - der Bevollmächtigte des Klägers einen ordnungsgemäßen Berufungsschriftsatz übersandt hatte (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist insgesamt zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Würzburg hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Auch wenn ein medizinischer Leistungsfall für das Jahr 1988 geltend gemacht wird, bestimmen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht. Nach der Übergangsvorschrift des § 300 Abs. 1 SGB VI ist neues Recht von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Da der Kläger die Rente bis zum Ablauf des Monats März 2001 nicht beantragt hatte, sind die Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 SGB VI für eine Anwendung des bisherigen Rechts nicht erfüllt. § 302 b Abs. 1 SGB VI ist ebenfalls nicht einschlägig, da nach dem Wortlaut nur die Zahlung einer vor der Rechtsänderung beantragten oder die Fortzahlung eine bereits bewilligten Rente gewährleistet sein soll (BSG SozR 4-2600 § 300 Nr. 2).
Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 SGB VI voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für eine Rentengewährung wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Unproblematisch hat der Kläger schon seit langem - und insbesondere schon vor 1984 - die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeiten (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt gehabt.
Die weitere Bedingung einer ausreichenden Nähe zum Erwerbsleben, die der Gesetzgeber durch das Erfordernis von mindestens 36 Monaten Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor dem medizinischen Leistungsfall konstituiert hat, ist dagegen beim Kläger zum Zeitpunkt des Nachweises des Eintritts der Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Nach der Gutachtenslage besteht beim Kläger derzeit volle Erwerbsminderung. Dies wird durch ein Gutachten belegt, das auf Veranlassung der Agentur für Arbeit Frankfurt/Oder durch Dr. E. nach Untersuchung des Klägers am 08.01.2014 erstellt worden ist. Ausgehend von einem zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenen medizinischen Leistungsfall erstreckt sich der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum zunächst vom 08.01.2009 bis 07.01.2014. Wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, das für den Bezugszeitraum ab 25.02.2011 ohne Beitragszahlung erfolgt ist, verlängert sich dieser Zeitraum nach § 43 Abs. 4 SGB VI. Zu berücksichtigen sind die Monate Februar 2011 bis November 2011, März 2012 bis Juni 2012; zugunsten des Klägers wird unterstellt, dass auch die Folgemonate bis Januar 2014 als rentenrechtlich relevante Zeiten anzusehen seien. Mithin würde eine Verlängerung des Zeitraums um insgesamt 33 Monate erfolgen. Der maßgebliche Zeitraum verlängert sich in diesem Fall auf die Zeit vom 08.04.2006 bis 07.01.2014. In diesem Zeitraum sind nur 29 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt, was zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht ausreicht.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der medizinische Leistungsfall bereits bei Antragstellung im Mai 2011 oder bei dem vom Kläger beschriebenen Zeitpunkt der gesundheitlich bedingten Beschäftigungsaufgabe (Dezember 2010) eingetreten wäre. In den zugehörigen - ggf. verlängerten - 5 Jahreszeiträumen (07.12.2005 bis 06.05.2011 bzw. 31.12.2005 bis 30.12.2010) würden nur 33 Kalendermonate mit Beitragszeiten vorgelegen haben.
Allgemein ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf, dass der Kläger Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung zuletzt im November 2010 entrichtet hat, wobei deutlich auffällt, dass zuvor in der Zeit von August 1991 bis Mai 2003 keinerlei Pflichtbeiträge vorliegen, was der Kläger mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit begründet. Nach dieser großen Lücke sind von Juni 2003 bis November 2010 zwar insgesamt für 43 Monate Beitragszeiten vorhanden; allerdings sind diese so verteilt, dass für keinen Zeitraum von 5 Jahren, der sich über 61 Kalendermonate erstrecken kann, mehr als maximal 34 Monate mit Pflichtbeiträgen angefallen sind. Weitere rentenrechtlich relevante Sachverhalte, die über § 43 Abs. 4 SGB VI zur Verlängerung des maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraums führen könnten, sind in diesem Zeitraum nicht ersichtlich gewesen.
Wegen der Verschränkung der beiden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung kann auch abstrakt ein Zeitpunkt ermittelt werden, zu dem bei - fiktivem - Eintritt eines medizinischen Leistungsfalls letztmals diese spezielle versicherungsrechtliche Voraussetzung hätte erfüllt sein können. Ausgehend vom vorliegenden Versicherungsverlauf wären beim Kläger somit letztmals für einen fiktiv im September 1988 eingetretenen medizinischen Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen - im um 12 Monate sog. Streckungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten Zeitraum von September 1982 bis September 1988 wären gerade noch 36 Monate Pflichtbeitragszeit vorhanden gewesen. Bei einem Zeitraum von Oktober 1982 bis Oktober 1988 wären dagegen nur noch 35 Monate zu berücksichtigen gewesen.
Auch wenn der Kläger bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt hatte, hatte er beim Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit im November 1986 nicht mehr die Möglichkeit, die Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen weiter in Anspruch nehmen zu können. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr alle Kalendermonate seit Januar 1984 lückenlos mit rentenrechtlich relevanten Zeiten, sog. Anwartschaftserhaltungszeiten, belegt gehabt, sondern eine Lücke im Februar 1985 aufzuweisen gehabt. Da freiwillige Beiträge nach § 197 Abs. 2 SGB VI nur wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt worden sind und der Kläger bis 31.03.1986 keinen freiwilligen Beitrag für diesen Monat nachgezahlt hatte, war es unmöglich, durch weitere freiwillige Beiträge für das Jahr 1986 und später eine lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten zu erreichen. Beim Kläger entfällt die versicherungsrechtliche Anforderung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI also nicht durch einen Erhalt der Anwartschaft im Rahmen des § 241 Abs. 2 SGB VI.
Der Senat ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger im September 1988 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gewesen ist. Der Senat folgt dem Gutachten des Dr. C. dahingehend, dass beim Kläger während seines gesamten Erwerbslebens Gesundheitsstörungen in Form von Knick-Senk-Spreizfüßen, einem leichten Morbus Scheuermann, einer leichten Verbiegung der Wirbelsäule mit geringer funktionaler Beinverkürzung und einer Verknöcherungsstörung im Lumbosacralbereich bestanden haben. Zusätzlich hat sich ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom entwickelt, das dazu geführt hat, dass der Kläger im September 1988 schwere Arbeiten nicht mehr ohne Gefährdung der Restgesundheit hätte verrichten können. Auch waren Zwangshaltungen und häufiges Bücken zu vermeiden gewesen und wären Witterungseinflüsse nur zeitweilig und bei ausreichendem Bekleidungsschutz tolerierbar gewesen. Ideal wäre eine Tätigkeit im Wechselrhythmus gewesen.
Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - insbesondere für leichte Tätigkeiten - hat zweifelsfrei weder beim Eintritt in das Erwerbsleben, noch im September 1988 bestanden. Das Vorliegen von voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist für den damaligen Zeitpunkt nicht belegt.
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, weitere gutachterliche Äußerungen zu den im Nachgang zu dem Gutachten vom Kläger beigebrachten ärztlichen Unterlagen einzuholen. Die Klägerseite hat die ihr aufgegebene Auflage substantiiert vorzutragen, d.h. Tatsachen anzugeben und zugehörige Beweismittel zu bezeichnen (§ 106 a Abs. 2 SGG), nicht erfüllt. Die Klägerseite hat nicht angegeben, welche bisher noch nicht berücksichtigten Erkenntnisse und Nachweise aus diesen Unterlagen folgen sollen; sie hat die Unterlagen noch nicht einmal geordnet - d.h. zumindest chronologisch sortiert und paginiert - vorgelegt. Im Gegensatz zu den Äußerungen der Klägerseite sind für den Vortrag, wann welche Gesundheitsstörung vorgelegen haben soll und mit welchen Unterlagen dies belegt werden soll, medizinische Fachkenntnisse nicht erforderlich. Die fristgebundene Auflage durfte daher so eingefordert werden.
Aber selbst wenn man die sporadischen Zwischenblätter mit Hinweisen auf Unfälle und die pauschale Bemerkung, dass damit Arbeitsunfähigkeit belegt sei, als Erfüllung des nach § 106a Abs. 1 SGG aufgegebenen Vortrags ansehen wollte, wäre das Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden ist, die verspätete Vorlage nicht ausreichend entschuldigt worden ist und die anwaltlich vertretene Klägerseite ausdrücklich auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war; ferner würde mit einer nachträglichen Befassung eine Verzögerung im Rechtsstreit einhergehen (§ 106a Abs. 3 SGG). Diese Zurückweisung ist durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 vorgenommen worden.
Dass beim Kläger im September 1988 noch keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorgelegen hatte, zeigt sich im Übrigen auch am tatsächlichen Geschehen, d.h. daran, dass der Kläger in der Folgezeit noch versicherungspflichtige und selbstständige Tätigkeiten verrichtet hat und er selbst im Rentenverfahren eine gesundheitlich bedingte Aufgabe seiner Tätigkeit erst für das Jahr 2010 angegeben hatte. Der spätere Vortrag, schon seit der Zivildienstzeit nicht erwerbsfähig gewesen zu sein, harmoniert weder mit den Fakten - Bestätigung über nachgediente Zeiten und nachfolgendes Ausüben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - noch mit dem früheren eigenen Vorbringen des Klägers.
Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einigen speziellen Fällen (sogenannten Katalogfällen) allein aus qualitativen Leistungseinschränkungen - trotz einer ansonsten mindestens 6-stündigen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - eine volle Erwerbsminderung bestehen kann (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN), ist beim Kläger ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben gewesen, da offensichtlich weder eine schwere spezifische Behinderung noch eine Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen vorgelegen hatte und auch die Wegefähigkeit gegeben gewesen war.
Beim Kläger ist auch der Eintritt von Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen, zu dem ohnehin teilweise und volle Erwerbsminderung bestanden haben, nicht zu belegen gewesen.
Der Kläger gehört zwar - entsprechend seinem Geburtsjahrgang - grundsätzlich zu dem von § 240 Abs. 1 Nr 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil er vor dem 02.01.1961 geboren ist. Er ist aber weder vor noch im September 1988 - dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorhandenseins der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI gewesen, so dass er auch nicht aus diesem Grund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 240 Abs. 1 SGB VI) beanspruchen kann.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift hätte zudem nur dann vorgelegen, wenn der Kläger weder die erlernte, noch die zuletzt ausgeübte und auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr hätte ausüben können, was nicht der Fall gewesen war.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ergibt sich aus den für die bisherige Tätigkeit notwendigen Vorkenntnissen, wozu das Bundessozialgericht ein Mehrstufensystem entwickelt hat, und der Beschränkung eines zumutbaren Abstiegs für den Betroffenen auf die nächst niedrigere Stufe in diesem Schema (vgl. Gürtner a.a.O., § 240 SGB VI Rn. 95 mwN).
Das Mehrstufenschema geht - abgesehen von den akademischen Berufen - von vier Stufen aus (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85 - zitiert nach juris). Jede Stufe wird dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehören Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte an. Der dritten Stufe gehören angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längstens 2 Jahren, aber mindestens 3 Monaten absolviert haben. Der Gruppe der Ungelernten sind die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führt.
Zwar wäre die vom Kläger erlernte Tätigkeit des Maschinenschlossers in diesem Schema der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen gewesen, so dass der Kläger zumutbar nur auf andere Facharbeitertätigkeiten oder auf angelernte Tätigkeiten hätte verwiesen werden können (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 24, 30, 95, 97). Nach den im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Tätigkeitsbeschreibungen war der Kläger zuletzt vor seiner Selbstständigkeit aber gar nicht mehr mit der Facharbeitertätigkeit eines Maschinenschlossers beschäftigt gewesen, sondern hat verschiedenste Montagetätigkeiten ausgeübt. Der Kläger hatte somit die Tätigkeit des Maschinenschlossers aufgegeben, ohne dass ein Nachweis darüber vorliegt, dass diese Aufgabe damals bereits aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Der Kläger hat vielmehr angegeben, dass für ihn handlungsleitend gewesen sei, verschiedenste Betriebe und Tätigkeiten kennenzulernen. Rechtlich liegt somit eine Lösung vom erlernten Beruf vor (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 21). In Ermangelung des Nachweises der Ausübung einer Facharbeitertätigkeit ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als angelernte Tätigkeit anzusehen (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 35) und der Kläger war zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und es musste keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 101, 114).
Die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hält der Senat - wie bereits dargestellt - seinerzeit jedoch für gegeben.
Aber selbst wenn man von einer Einstufung des Klägers auf der Facharbeiterebene noch für den damaligen Zeitpunkt ausgehen wollte, wäre das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht gegeben gewesen, weil seinerzeit zumindest die Verweisung auf die tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit möglich gewesen wäre. Außerdem sind noch nicht einmal alle Arbeitsplätze von Maschinenschlossern so ausgestaltet, dass sie regelmäßig schwere Arbeiten und bedeutsame Zwangshaltungen abfordern würden.
Einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI hat der Kläger daher ebenfalls nicht.
Die Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1953 geborene Kläger stellte am 11.05.2011 - vollständiger Formblatt-Eingang am 08.07.2011 - einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, vom 24.11.1969 bis 1973 den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt zu haben. Er sei in diesem Beruf bis 1986 tätig gewesen und habe sich dann als Schlosser und Schweißer selbstständig gemacht. Die selbstständige Tätigkeit habe er im Jahre 2010 wegen Krankheit aufgegeben. Das Gewerbe sei noch nicht abgemeldet, sondern ruhe wegen der Krankheit.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind folgende Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen: November 1969 bis Juli 1974, März 1975, Mai 1975 bis September 1975, Oktober 1976 bis Februar 1977, Mai 1977 bis Januar 1979, April 1979 bis Januar 1980, Mai 1980 bis August 1980, Dezember 1980 bis Oktober 1983, Oktober 1984 bis Januar 1985, April 1985 bis September 1985, Februar 1986 bis Juni 1986, August 1986 bis Oktober 1986, Mai 1991 bis Juli 1991, Juni 2003 bis Juli 2003, Dezember 2004, Mai 2005 bis Dezember 2006, März 2007 bis Juli 2007, September 2009 bis November 2010. Ab Januar 2006 beruhten die Beiträge auf der Zahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein Bezug von Arbeitslosengeld II ist im Anschluss erneut ab März 2011 verzeichnet, wobei ab dem Jahr 2011 hierfür aber keine Pflichtbeiträge mehr zu entrichten sind. Zusätzliche Zeiten der Arbeitslosigkeit betreffen Februar 1976 bis September 1976, März 1977 bis April 1977, November 1983 bis September 1984, März 1985. Zusätzliche Krankheitszeiten sind von Oktober 1985 bis Januar 1986 verzeichnet. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger in der Zeit von 2007 bis 2009 25 aufeinander folgende Kalendermonate ohne rentenrechtlich relevante Zeiten aufzuweisen gehabt hatte.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 12.09.2011 den Rentenantrag ab, weil ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 11.05.2011 das Versicherungskonto des Klägers nicht die erforderliche Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren aufzuweisen hatte, sondern nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen vorgelegen hätten. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach auf diese Vorschrift verzichtet werden könne (§ 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI), insbesondere sei nicht jeder Kalendermonat seit 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Mit Schreiben vom 21.10.2011 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass er am 14.10.2011 eine persönliche Vorsprache gehabt habe, bei der die Aufnahme eines Widerspruchs zu Unrecht abgelehnt worden sei. Die Beklagte ging im Folgenden von einer fristgerechten Widerspruchseinlegung aus und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2012 inhaltlich zurück: Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.02.2006 bis 10.05.2011 hätten nur 2 Jahre und 7 Monate (= 31 Monate) Pflichtbeiträge vorgelegen, sodass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht hätten erfüllt werden können. Nach Bescheidrücklauf ist der Widerspruchsbescheid am 08.02.2011 erneut an den Kläger abgesandt worden. Diese erneute Zusendung erfolgte an eine Anschrift des Klägers in B-Stadt; in der Rechtsbehelfsbelehrung war aber weiterhin auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Sozialgericht Gießen hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 05.03.2012 hat der Kläger am 08.03.2012 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben. Er hat angegeben, dass er sich seit November 2011 in ununterbrochener Untersuchungshaft in der JVA B-Stadt befinde und Belege für weitere rentenrechtlich relevante Zeiten deshalb noch nicht habe vorlegen können. Der Kläger hat im Weiteren geltend gemacht, dass er während seiner Zivildienstzeit sehr viele Unfälle gehabt habe und deshalb hinterher von keiner Firma eingestellt worden sei und sich selbstständig gemacht habe.
Mit Beschluss vom 17.08.2012 hat das Sozialgericht Gießen sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf seine vielfältigen Erkrankungen Bezug genommen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Würzburg am 15.02.2013 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Letztmalig sei nach dem Versicherungsverlauf dies im September 1988 der Fall gewesen. Seinerzeit habe aber offensichtlich keine rentenrelevante Erwerbsminderung vorgelegen; es hätten sich keine Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen ergeben und das Gericht sei nicht veranlasst, aufs Geradewohl ins Blaue hinein zu ermitteln. Es seien im gesamten Verfahren lediglich ärztliche Unterlagen ab 2006 vorgelegt gewesen.
Im Nachgang zu dem Gerichtsbescheid hat der Kläger erneut Erkrankungen während seiner Zivildienstzeit geltend gemacht und hat sodann am 20.03.2013 mit einem an das Sozialgericht Würzburg und das Bayer. Landessozialgericht adressierten Telefax-Schreiben beim Sozialgericht München Beschwerde gegen den "Gerichtsbescheid von Würzburg" eingelegt. Dieses Schreiben ist an das Bayer. Landessozialgericht als Berufung weitergeleitet worden. Ebenfalls am 20.03.2013 ist über die Bevollmächtigten des Klägers Berufung direkt beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt worden. Beide Berufungsschreiben sind dem Berufungsverfahren L 19 R 294/13 zugeordnet worden.
Der Kläger hat nun eine Wirbelsäulenverletzung und eine Knieverletzung geltend gemacht, die eine Erwerbsunfähigkeit bereits 1988 begründen würden. Er hat weiter vorgetragen, dass er nur 3 Tage bei der Bundeswehr tauglich gewesen sei und nur 11 Tage zivildiensttauglich gewesen sei. Nach der vom Kläger vorgelegten Wehrdienstbescheinigung hat er vom 10.07.1974 bis 11.02.1975 Grundwehrdienst geleistet und ist dann als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassen worden. Das Bundesamt für den Zivildienst hat Zivildienstzeiten vom 13.02.1975 bis 31.10.1975 und vom 01.02.1979 bis 23.10.1979 festgestellt und dies mit der Bemerkung versehen, dass Fehlzeiten nachgedient worden seien. Der Kläger hat verschiedene ärztliche Unterlagen über Unfälle - so im Juni 1979, Juni 1984 und im Oktober 1984 - überreicht. Außerdem war im Januar 1979 eine stationäre Behandlung wegen therapieresistenter Rückenbeschwerden bei Verspannung der Muskulatur und Fehlstellung der Brustwirbelsäule erfolgt.
In einem Erörterungstermin vom 01.04.2014 hat der Kläger angegeben, er sei nach dem Wehrdienst in der Zeit von 1975 bis 1979 für verschiedene Firmen auf Montage als Maschinenschlosser gewesen. Er habe die Firmen gewechselt, weil er verschiedene Tätigkeitsbereiche habe kennenlernen wollen. Nach dem Zivildienst sei er zunächst krank gewesen und habe dann bei verschiedenen Firmen gearbeitet, wobei jeweils Zeiten der Erkrankung und der Arbeitslosigkeit vorgelegen hätten. Länger krank sei er wegen des Knies und der Wirbelsäule gewesen. Ansonsten habe er auf Montage gearbeitet. Weil er später Schwierigkeiten gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu finden, habe er sich selbstständig gemacht. Der Kläger hat Durchgangsarztberichte und andere ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 1984 und früher sowie umfangreiche Röntgenaufnahmen für die Zeit 1988 und früher übergeben.
Mit Beweisanordnung vom 26.05.2014 hat der Senat den Arbeits- und Sozialmediziner Dr.C. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt, um eine sozialmedizinische Beurteilung für die Zeit bis September 1988 aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu erhalten. Dr.C. hat in seinem Gutachten vom 16.06.2014 ausgeführt, dass beim Kläger im September 1988 folgende Gesundheitsstörungen dauerhaft vorgelegen hätten: 1. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose L5/S1 und Bogenschlussstörung des Übergangswirbels S1. 2. Morbus Scheuermann leichten Grades. 3. Leichte Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule und funktionelle Beinverkürzung rechts 1 cm. 4. Knick-Senk-Spreizfüße. Diese Gesundheitsstörungen hätten - mit Ausnahme des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms - bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben vorgelegen. An Erkrankungen vor 1988 seien weiter die Folgen eines Motorradunfalles mit Knieverletzung links, Innenbandläsion, Gelenkerguss und Distorsion des linken Sprunggelenks, eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit Verletzung der Nase und Verstauchung des rechten Handgelenks und Hautabschürfungen des rechten Knies, eine Riss-Quetschwunde der rechten Hand und ein Muskelhartspann im Rücken zu erwähnen, die jedoch durch Behandlung geheilt worden seien und keine dauerhaften Leistungseinschränkungen hinterlassen hätten. Im September 1988 sei dem Kläger aufgrund des chronischen Wirbelsäulensyndroms eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen anzuraten gewesen. Vermieden hätten schwere Hebe- und Tragearbeiten werden müssen, wobei Lasten von 10 bis 15 kg wohl noch hätten umgesetzt werden können. Ferner habe die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft vermieden werden müssen, wobei Arbeiten im Freien mittels Tragens geeigneter Bekleidung durchaus zeitweise noch hätten verrichtet werden können. Zu vermeiden seien schließlich auch Zwangshaltungen sowie häufiges Bücken gewesen. Nach den ärztlichen Unterlagen sei es möglich, dass der Kläger die Tätigkeit als Maschinenschlosser bis 1986 auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt habe, da diese Tätigkeiten häufig mit schwerem Heben und Tragen verbunden sein könnten. Dies sei aber nicht für jede Tätigkeit als Schlosser und Schweißer regelhaft der Fall, weshalb eine generelle Aussage nicht erfolgen könne. Eine Verschlechterung des chronischen Lendenwirbelsäulensyndroms sei zumindest nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich gewesen. Eine Erkrankung der Halswirbelsäule sei weder zum Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben, noch im September 1988 bereits aktenkundig gewesen.
Der Kläger hat im Weiteren ein Gutachten vorgelegt, das am 08.01.2014 durch Dr. E. für die Agentur für Arbeit Frankfurt/Oder erstellt worden ist und nach dem er wegen einer Verhaltensstörung bei chronischen Schmerzzuständen im Bewegungsapparat, einer kompensierten Hypertonie, einem Karpaltunnelsyndrom beider Handgelenke, Kreuzschmerz mit Pseudoradikulär-Syndrom beider Beine und einer Anpassungsstörung täglich nur mehr weniger als 3 Stunden einsatzfähig sei.
Die Klägerseite hat zum Gutachten des Dr.C. vorgetragen, dass die dort erwähnte strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis später im Revisionsverfahren korrigiert worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 hat der Kläger eine ärztliche Karteikarte und ein Konvolut von ärztlichen Unterlagen mitgebracht, die von seinem früheren Arzt Dr. E. herrühren sollen. Der Klägerseite - konkret dem Bevollmächtigten des Klägers - ist aufgegeben worden, binnen 4 Wochen nach Zugang der Niederschrift aus dem Inhalt der Karteikarte und den dort anliegenden Befundunterlagen konkret und substantiiert vorzutragen. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist diese Frist bis 11.11.2014 verlängert worden. Am letzten Tag der Frist ist ein Schreiben eingegangen, wonach in der Anlage die Befundunterlagen mit Vermerken des Klägers, welche Verletzung zu welchem Unfall gehöre, in Kopie vorgelegt würden; die Originale würden nachgereicht. Mit Schreiben vom 11.11.2014 hat der Senat die Unterlagen zurückgesandt und aufgefordert, der Auflage hinsichtlich des substantiierten Vortrages nachzukommen; bisher seien die Unterlagen noch nicht einmal chronologisch geordnet und paginiert. Zugleich hat der Senat auf § 106a iVm § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und die Frist für die Erfüllung der Auflage bis zum 15.12.2014 verlängert. Am 12.12.2014 hat der Kläger die Originalunterlagen vorgelegt; mit einem auf diesen Tag datierten Schreiben hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, er könne der Auflage nicht nachkommen, da der Kläger die Originale vorgelegt habe und ihm Kopien nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 17.12.2014 hat der Senat die Klägerseite dazu angehört, dass der Auflage nicht fristgemäß nachgekommen worden sei und kein Hinderungsgrund für einen entsprechenden Vortrag ersichtlich sei, nachdem dem Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 11.11.2014 die Kopien zur weiteren Bearbeitung zurückgesandt worden seien. Die Anhörungsfrist ist zunächst auf den 15.01.2015 gesetzt worden und auf Antrag des Bevollmächtigten bis zum 05.02.2015 verlängert worden. Innerhalb der Frist hat der Bevollmächtigte keine Gründe für das Nichteinhalten der Frist vorgetragen; allerdings hat er kommentarlos die Unterlagen mit Zwischenbegründungen zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit am 04.02.2015 dem Senat vorgelegt; die Unterlagen sind allerdings nach wie vor weder chronologisch geordnet noch paginiert gewesen.
Im Verhandlungstermin vom 18.03.2015 hat der Senat auf sein Schreiben vom 11.11.2014 hingewiesen und dementsprechend die ungeordneten Unterlagen nach § 106 a i.V.m. § 153 SGG zurückgewiesen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat geltend gemacht, dass er als medizinischer Laie nicht in der Lage gewesen sei, der Auflage des Senats nachzukommen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seit Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.02.2013 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist als form- und fristgerecht eingelegt anzusehen, wobei der Kläger diese zunächst selbst mit falscher Bezeichnung und beim falschen Gericht eingelegt hatte und danach - noch innerhalb der offenen Berufungsfrist - der Bevollmächtigte des Klägers einen ordnungsgemäßen Berufungsschriftsatz übersandt hatte (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist insgesamt zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Würzburg hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Auch wenn ein medizinischer Leistungsfall für das Jahr 1988 geltend gemacht wird, bestimmen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht. Nach der Übergangsvorschrift des § 300 Abs. 1 SGB VI ist neues Recht von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Da der Kläger die Rente bis zum Ablauf des Monats März 2001 nicht beantragt hatte, sind die Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 SGB VI für eine Anwendung des bisherigen Rechts nicht erfüllt. § 302 b Abs. 1 SGB VI ist ebenfalls nicht einschlägig, da nach dem Wortlaut nur die Zahlung einer vor der Rechtsänderung beantragten oder die Fortzahlung eine bereits bewilligten Rente gewährleistet sein soll (BSG SozR 4-2600 § 300 Nr. 2).
Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 SGB VI voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für eine Rentengewährung wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Unproblematisch hat der Kläger schon seit langem - und insbesondere schon vor 1984 - die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeiten (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt gehabt.
Die weitere Bedingung einer ausreichenden Nähe zum Erwerbsleben, die der Gesetzgeber durch das Erfordernis von mindestens 36 Monaten Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor dem medizinischen Leistungsfall konstituiert hat, ist dagegen beim Kläger zum Zeitpunkt des Nachweises des Eintritts der Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Nach der Gutachtenslage besteht beim Kläger derzeit volle Erwerbsminderung. Dies wird durch ein Gutachten belegt, das auf Veranlassung der Agentur für Arbeit Frankfurt/Oder durch Dr. E. nach Untersuchung des Klägers am 08.01.2014 erstellt worden ist. Ausgehend von einem zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenen medizinischen Leistungsfall erstreckt sich der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum zunächst vom 08.01.2009 bis 07.01.2014. Wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, das für den Bezugszeitraum ab 25.02.2011 ohne Beitragszahlung erfolgt ist, verlängert sich dieser Zeitraum nach § 43 Abs. 4 SGB VI. Zu berücksichtigen sind die Monate Februar 2011 bis November 2011, März 2012 bis Juni 2012; zugunsten des Klägers wird unterstellt, dass auch die Folgemonate bis Januar 2014 als rentenrechtlich relevante Zeiten anzusehen seien. Mithin würde eine Verlängerung des Zeitraums um insgesamt 33 Monate erfolgen. Der maßgebliche Zeitraum verlängert sich in diesem Fall auf die Zeit vom 08.04.2006 bis 07.01.2014. In diesem Zeitraum sind nur 29 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt, was zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht ausreicht.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der medizinische Leistungsfall bereits bei Antragstellung im Mai 2011 oder bei dem vom Kläger beschriebenen Zeitpunkt der gesundheitlich bedingten Beschäftigungsaufgabe (Dezember 2010) eingetreten wäre. In den zugehörigen - ggf. verlängerten - 5 Jahreszeiträumen (07.12.2005 bis 06.05.2011 bzw. 31.12.2005 bis 30.12.2010) würden nur 33 Kalendermonate mit Beitragszeiten vorgelegen haben.
Allgemein ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf, dass der Kläger Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung zuletzt im November 2010 entrichtet hat, wobei deutlich auffällt, dass zuvor in der Zeit von August 1991 bis Mai 2003 keinerlei Pflichtbeiträge vorliegen, was der Kläger mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit begründet. Nach dieser großen Lücke sind von Juni 2003 bis November 2010 zwar insgesamt für 43 Monate Beitragszeiten vorhanden; allerdings sind diese so verteilt, dass für keinen Zeitraum von 5 Jahren, der sich über 61 Kalendermonate erstrecken kann, mehr als maximal 34 Monate mit Pflichtbeiträgen angefallen sind. Weitere rentenrechtlich relevante Sachverhalte, die über § 43 Abs. 4 SGB VI zur Verlängerung des maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraums führen könnten, sind in diesem Zeitraum nicht ersichtlich gewesen.
Wegen der Verschränkung der beiden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung kann auch abstrakt ein Zeitpunkt ermittelt werden, zu dem bei - fiktivem - Eintritt eines medizinischen Leistungsfalls letztmals diese spezielle versicherungsrechtliche Voraussetzung hätte erfüllt sein können. Ausgehend vom vorliegenden Versicherungsverlauf wären beim Kläger somit letztmals für einen fiktiv im September 1988 eingetretenen medizinischen Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen - im um 12 Monate sog. Streckungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten Zeitraum von September 1982 bis September 1988 wären gerade noch 36 Monate Pflichtbeitragszeit vorhanden gewesen. Bei einem Zeitraum von Oktober 1982 bis Oktober 1988 wären dagegen nur noch 35 Monate zu berücksichtigen gewesen.
Auch wenn der Kläger bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt hatte, hatte er beim Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit im November 1986 nicht mehr die Möglichkeit, die Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen weiter in Anspruch nehmen zu können. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr alle Kalendermonate seit Januar 1984 lückenlos mit rentenrechtlich relevanten Zeiten, sog. Anwartschaftserhaltungszeiten, belegt gehabt, sondern eine Lücke im Februar 1985 aufzuweisen gehabt. Da freiwillige Beiträge nach § 197 Abs. 2 SGB VI nur wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt worden sind und der Kläger bis 31.03.1986 keinen freiwilligen Beitrag für diesen Monat nachgezahlt hatte, war es unmöglich, durch weitere freiwillige Beiträge für das Jahr 1986 und später eine lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten zu erreichen. Beim Kläger entfällt die versicherungsrechtliche Anforderung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI also nicht durch einen Erhalt der Anwartschaft im Rahmen des § 241 Abs. 2 SGB VI.
Der Senat ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger im September 1988 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gewesen ist. Der Senat folgt dem Gutachten des Dr. C. dahingehend, dass beim Kläger während seines gesamten Erwerbslebens Gesundheitsstörungen in Form von Knick-Senk-Spreizfüßen, einem leichten Morbus Scheuermann, einer leichten Verbiegung der Wirbelsäule mit geringer funktionaler Beinverkürzung und einer Verknöcherungsstörung im Lumbosacralbereich bestanden haben. Zusätzlich hat sich ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom entwickelt, das dazu geführt hat, dass der Kläger im September 1988 schwere Arbeiten nicht mehr ohne Gefährdung der Restgesundheit hätte verrichten können. Auch waren Zwangshaltungen und häufiges Bücken zu vermeiden gewesen und wären Witterungseinflüsse nur zeitweilig und bei ausreichendem Bekleidungsschutz tolerierbar gewesen. Ideal wäre eine Tätigkeit im Wechselrhythmus gewesen.
Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - insbesondere für leichte Tätigkeiten - hat zweifelsfrei weder beim Eintritt in das Erwerbsleben, noch im September 1988 bestanden. Das Vorliegen von voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist für den damaligen Zeitpunkt nicht belegt.
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, weitere gutachterliche Äußerungen zu den im Nachgang zu dem Gutachten vom Kläger beigebrachten ärztlichen Unterlagen einzuholen. Die Klägerseite hat die ihr aufgegebene Auflage substantiiert vorzutragen, d.h. Tatsachen anzugeben und zugehörige Beweismittel zu bezeichnen (§ 106 a Abs. 2 SGG), nicht erfüllt. Die Klägerseite hat nicht angegeben, welche bisher noch nicht berücksichtigten Erkenntnisse und Nachweise aus diesen Unterlagen folgen sollen; sie hat die Unterlagen noch nicht einmal geordnet - d.h. zumindest chronologisch sortiert und paginiert - vorgelegt. Im Gegensatz zu den Äußerungen der Klägerseite sind für den Vortrag, wann welche Gesundheitsstörung vorgelegen haben soll und mit welchen Unterlagen dies belegt werden soll, medizinische Fachkenntnisse nicht erforderlich. Die fristgebundene Auflage durfte daher so eingefordert werden.
Aber selbst wenn man die sporadischen Zwischenblätter mit Hinweisen auf Unfälle und die pauschale Bemerkung, dass damit Arbeitsunfähigkeit belegt sei, als Erfüllung des nach § 106a Abs. 1 SGG aufgegebenen Vortrags ansehen wollte, wäre das Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden ist, die verspätete Vorlage nicht ausreichend entschuldigt worden ist und die anwaltlich vertretene Klägerseite ausdrücklich auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war; ferner würde mit einer nachträglichen Befassung eine Verzögerung im Rechtsstreit einhergehen (§ 106a Abs. 3 SGG). Diese Zurückweisung ist durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 vorgenommen worden.
Dass beim Kläger im September 1988 noch keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorgelegen hatte, zeigt sich im Übrigen auch am tatsächlichen Geschehen, d.h. daran, dass der Kläger in der Folgezeit noch versicherungspflichtige und selbstständige Tätigkeiten verrichtet hat und er selbst im Rentenverfahren eine gesundheitlich bedingte Aufgabe seiner Tätigkeit erst für das Jahr 2010 angegeben hatte. Der spätere Vortrag, schon seit der Zivildienstzeit nicht erwerbsfähig gewesen zu sein, harmoniert weder mit den Fakten - Bestätigung über nachgediente Zeiten und nachfolgendes Ausüben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - noch mit dem früheren eigenen Vorbringen des Klägers.
Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einigen speziellen Fällen (sogenannten Katalogfällen) allein aus qualitativen Leistungseinschränkungen - trotz einer ansonsten mindestens 6-stündigen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - eine volle Erwerbsminderung bestehen kann (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN), ist beim Kläger ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben gewesen, da offensichtlich weder eine schwere spezifische Behinderung noch eine Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen vorgelegen hatte und auch die Wegefähigkeit gegeben gewesen war.
Beim Kläger ist auch der Eintritt von Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen, zu dem ohnehin teilweise und volle Erwerbsminderung bestanden haben, nicht zu belegen gewesen.
Der Kläger gehört zwar - entsprechend seinem Geburtsjahrgang - grundsätzlich zu dem von § 240 Abs. 1 Nr 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil er vor dem 02.01.1961 geboren ist. Er ist aber weder vor noch im September 1988 - dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorhandenseins der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI gewesen, so dass er auch nicht aus diesem Grund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 240 Abs. 1 SGB VI) beanspruchen kann.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift hätte zudem nur dann vorgelegen, wenn der Kläger weder die erlernte, noch die zuletzt ausgeübte und auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr hätte ausüben können, was nicht der Fall gewesen war.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ergibt sich aus den für die bisherige Tätigkeit notwendigen Vorkenntnissen, wozu das Bundessozialgericht ein Mehrstufensystem entwickelt hat, und der Beschränkung eines zumutbaren Abstiegs für den Betroffenen auf die nächst niedrigere Stufe in diesem Schema (vgl. Gürtner a.a.O., § 240 SGB VI Rn. 95 mwN).
Das Mehrstufenschema geht - abgesehen von den akademischen Berufen - von vier Stufen aus (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85 - zitiert nach juris). Jede Stufe wird dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehören Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte an. Der dritten Stufe gehören angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längstens 2 Jahren, aber mindestens 3 Monaten absolviert haben. Der Gruppe der Ungelernten sind die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führt.
Zwar wäre die vom Kläger erlernte Tätigkeit des Maschinenschlossers in diesem Schema der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen gewesen, so dass der Kläger zumutbar nur auf andere Facharbeitertätigkeiten oder auf angelernte Tätigkeiten hätte verwiesen werden können (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 24, 30, 95, 97). Nach den im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Tätigkeitsbeschreibungen war der Kläger zuletzt vor seiner Selbstständigkeit aber gar nicht mehr mit der Facharbeitertätigkeit eines Maschinenschlossers beschäftigt gewesen, sondern hat verschiedenste Montagetätigkeiten ausgeübt. Der Kläger hatte somit die Tätigkeit des Maschinenschlossers aufgegeben, ohne dass ein Nachweis darüber vorliegt, dass diese Aufgabe damals bereits aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Der Kläger hat vielmehr angegeben, dass für ihn handlungsleitend gewesen sei, verschiedenste Betriebe und Tätigkeiten kennenzulernen. Rechtlich liegt somit eine Lösung vom erlernten Beruf vor (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 21). In Ermangelung des Nachweises der Ausübung einer Facharbeitertätigkeit ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als angelernte Tätigkeit anzusehen (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 35) und der Kläger war zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und es musste keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden (vgl. Gürtner a.a.O. § 240 SGB VI Rn 101, 114).
Die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hält der Senat - wie bereits dargestellt - seinerzeit jedoch für gegeben.
Aber selbst wenn man von einer Einstufung des Klägers auf der Facharbeiterebene noch für den damaligen Zeitpunkt ausgehen wollte, wäre das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht gegeben gewesen, weil seinerzeit zumindest die Verweisung auf die tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit möglich gewesen wäre. Außerdem sind noch nicht einmal alle Arbeitsplätze von Maschinenschlossern so ausgestaltet, dass sie regelmäßig schwere Arbeiten und bedeutsame Zwangshaltungen abfordern würden.
Einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI hat der Kläger daher ebenfalls nicht.
Die Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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