Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 SB 161/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1) Für die Prüfung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen über die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach der VwV zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO
sind die Verwaltungsgerichte auch dann zuständig, wenn die Entscheidung
durch die Versorgungsbehörde und nicht durch die Straßenverkehrsbehörde
getroffen wird.
2) Bei der Frage der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Sonderparkerlaubnis handelt es sich nicht um ein gesundheitliches Merkmal
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG.
einer Ausnahmegenehmigung nach der VwV zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO
sind die Verwaltungsgerichte auch dann zuständig, wenn die Entscheidung
durch die Versorgungsbehörde und nicht durch die Straßenverkehrsbehörde
getroffen wird.
2) Bei der Frage der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Sonderparkerlaubnis handelt es sich nicht um ein gesundheitliches Merkmal
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG.
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I.
Das angerufene Gericht erklärt sich gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für unzuständig, da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist (§ 51 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz. Der Kläger begehrt unter anderem die Erteilung einer Sonderparkerleichterung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 31.12.2011. Auf Antrag vom 12.02.2011, eigegangen am 21.02.2014, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2014 fest, dass bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festzustellen sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" lägen vor, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" nicht. Ebenso lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nicht vor. Auf den Widerspruch des Klägers erging am 25.09.2014 ein abweisender Widerspruchsbescheid. Mit Klageschrift vom 28.10.2014, eingegangen am gleichen Tage, unter dem Aktenzeichen S 16 SB 505/14 geführt, stellte der Kläger folgenden Antrag:
Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parkerleichterung auszustellen.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 trägt der Kläger vor, dass er neben dem Merzeichen "aG" eine Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 VwV-StVO begehrt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Für den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Sonderparkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 VwV-StVO sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 beantragt der Kläger die Klage in Hinblick auf den Antrag auf Erteilung einer Sonderparkerleichterung an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat das Gericht das Verfahren, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) geltend macht, abgetrennt und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Begehren des Klägers ergibt sich aus den Schriftsätzen, insbesondere aus der Klageschrift. Der Kläger hat ausdrücklich die Ausstellung einer Sonderparkerlaubnis nach der VwV Parkerleichterungen beantragt, zumindest jedoch die Feststellung durch den Beklagten, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen (sogenanntes "aG -Light"). Eine sozialgerichtliche Zuständigkeit für diese Streitigkeit besteht nicht. Die Sozialgerichte entscheiden nach § 51 Abs. 1 SGG nämlich ausschließlich in folgenden Sachgebieten:
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9. (weggefallen)
10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. Eine Zuständigkeit aufgrund der Ziffern 1. bis 6a., 8. und 9. besteht offenkundig nicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit nach Ziff 7 ...
Gegenstand des Begehrens des Klägers ist nicht der von dem Beklagten festgestellte GdB. Gleiches gilt für die Feststellung der Voraussetzungen von Merkzeichen im Sinne der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, denn der Kläger macht in dem abgetrennten und unter diesem Aktenzeichen fortgeführten Teil seiner Klage ausdrücklich einen Anspruch auf Gewährung einer Sonderparkerleichterung nach der sächsischen VwV Parkerleichterungen bzw. die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen, geltend, also einen straßenverkehrsrechtlichen Anspruch, für den eine Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Bei der VwV Parkerleichterungen handelt es sich nämlich um eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift, wie sich bereits aus der Bezugnahme auf die gesetzliche Ermächtigung ergibt. Auch aus der Zuständigkeitsregelung der Ziffer 3.1., die eine ausschließliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für das Verwaltungsverfahren vorsieht, ergibt sich, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine Angelegenheit des Straßenverkehrs- und nicht des Schwerbehindertenrecht ist. Für die gerichtliche Überprüfung von Bescheiden aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Normen sind die Sozialgerichte nicht zuständig, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte. Dies gilt selbst dann, wenn die zur Entscheidung über Schwerbehindertensachen zuständigen Behörden eine entsprechende Entscheidung in einem Bescheid treffen. Auch dann handelt es sich inhaltlich um eine straßenverkehrsrechtliche Streitigkeit. Der Rechtscharakter einer Entscheidung hängt von deren Regelungsgehalt und nicht von der Bezeichnung bzw. der Zuständigkeit der erlassenden Behörde ab. Eine Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der streitigen Feststellung auch nicht um ein Merkzeichen im Sinne der Ziffer 7. des SGG, denn solche Merkzeichen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt werden. Auf die Schwerbehindertenausweisverordnung oder die Verordnung vom 31.07.2001 des Bundeslandes Berlin, erlassen durch Ermächtigung des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 17.05.1999, durch die im Lande Berlin das nur in dem genannten Land gültige Merkzeichen "T" eingeführt wurde, wird beispielhaft verwiesen. Eine gesetzliche Rechtswegzuweisung nach Ziff. 10. ist ebenfalls nicht erkennbar, so dass für die hier streitige straßenverkehrsrechtliche Frage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist (vergl. zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte u. a.: LSG München L 3 SB 61/13 (ausdrücklich im Hinblick auf die der sächsischen VwV entsprechende Zuständigkeitsregelung der Landesbehörden nach bayerischem Landesrecht); VG Regensburg RO 4 K 10.00614; OVG Münster 8 E 959/07, 8 E 1159/09, 8 E 23/11; VG Aachen 2 K 2170/02, 2 K 266/07, 2 K 315/07, 2 K 891/07, 2 K 2191/08, 2 K 2270/10; VG Düsseldorf 6 K 5292/03, 14 K 1539/09, 14 K 4766/09; VG Gelsenkirchen 14 K 4497/03, 14 K 3637/07, 14 K 2291/09; VG Braunschweig 6 A 122711; VG Osnabrück 6 A 215/08; VG Freiburg/Breisgau 4 K 2673/13; VG Saarlouis 10 K 764/09; VG Sigmaringen 8 K 2267/07). Auch das OVG Bautzen geht davon aus, dass für die Frage der Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Sonderparkerlaubnissen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vergl. z. B.: 3 A 431/11, 3 E 11/14).
III.
Da die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 S. 1 GVG).
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I.
Das angerufene Gericht erklärt sich gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für unzuständig, da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist (§ 51 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz. Der Kläger begehrt unter anderem die Erteilung einer Sonderparkerleichterung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 31.12.2011. Auf Antrag vom 12.02.2011, eigegangen am 21.02.2014, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2014 fest, dass bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festzustellen sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" lägen vor, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" nicht. Ebenso lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nicht vor. Auf den Widerspruch des Klägers erging am 25.09.2014 ein abweisender Widerspruchsbescheid. Mit Klageschrift vom 28.10.2014, eingegangen am gleichen Tage, unter dem Aktenzeichen S 16 SB 505/14 geführt, stellte der Kläger folgenden Antrag:
Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parkerleichterung auszustellen.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 trägt der Kläger vor, dass er neben dem Merzeichen "aG" eine Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 VwV-StVO begehrt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Für den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Sonderparkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 VwV-StVO sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 beantragt der Kläger die Klage in Hinblick auf den Antrag auf Erteilung einer Sonderparkerleichterung an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat das Gericht das Verfahren, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) geltend macht, abgetrennt und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Begehren des Klägers ergibt sich aus den Schriftsätzen, insbesondere aus der Klageschrift. Der Kläger hat ausdrücklich die Ausstellung einer Sonderparkerlaubnis nach der VwV Parkerleichterungen beantragt, zumindest jedoch die Feststellung durch den Beklagten, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen (sogenanntes "aG -Light"). Eine sozialgerichtliche Zuständigkeit für diese Streitigkeit besteht nicht. Die Sozialgerichte entscheiden nach § 51 Abs. 1 SGG nämlich ausschließlich in folgenden Sachgebieten:
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9. (weggefallen)
10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. Eine Zuständigkeit aufgrund der Ziffern 1. bis 6a., 8. und 9. besteht offenkundig nicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit nach Ziff 7 ...
Gegenstand des Begehrens des Klägers ist nicht der von dem Beklagten festgestellte GdB. Gleiches gilt für die Feststellung der Voraussetzungen von Merkzeichen im Sinne der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, denn der Kläger macht in dem abgetrennten und unter diesem Aktenzeichen fortgeführten Teil seiner Klage ausdrücklich einen Anspruch auf Gewährung einer Sonderparkerleichterung nach der sächsischen VwV Parkerleichterungen bzw. die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen, geltend, also einen straßenverkehrsrechtlichen Anspruch, für den eine Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Bei der VwV Parkerleichterungen handelt es sich nämlich um eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift, wie sich bereits aus der Bezugnahme auf die gesetzliche Ermächtigung ergibt. Auch aus der Zuständigkeitsregelung der Ziffer 3.1., die eine ausschließliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für das Verwaltungsverfahren vorsieht, ergibt sich, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine Angelegenheit des Straßenverkehrs- und nicht des Schwerbehindertenrecht ist. Für die gerichtliche Überprüfung von Bescheiden aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Normen sind die Sozialgerichte nicht zuständig, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte. Dies gilt selbst dann, wenn die zur Entscheidung über Schwerbehindertensachen zuständigen Behörden eine entsprechende Entscheidung in einem Bescheid treffen. Auch dann handelt es sich inhaltlich um eine straßenverkehrsrechtliche Streitigkeit. Der Rechtscharakter einer Entscheidung hängt von deren Regelungsgehalt und nicht von der Bezeichnung bzw. der Zuständigkeit der erlassenden Behörde ab. Eine Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der streitigen Feststellung auch nicht um ein Merkzeichen im Sinne der Ziffer 7. des SGG, denn solche Merkzeichen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt werden. Auf die Schwerbehindertenausweisverordnung oder die Verordnung vom 31.07.2001 des Bundeslandes Berlin, erlassen durch Ermächtigung des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 17.05.1999, durch die im Lande Berlin das nur in dem genannten Land gültige Merkzeichen "T" eingeführt wurde, wird beispielhaft verwiesen. Eine gesetzliche Rechtswegzuweisung nach Ziff. 10. ist ebenfalls nicht erkennbar, so dass für die hier streitige straßenverkehrsrechtliche Frage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist (vergl. zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte u. a.: LSG München L 3 SB 61/13 (ausdrücklich im Hinblick auf die der sächsischen VwV entsprechende Zuständigkeitsregelung der Landesbehörden nach bayerischem Landesrecht); VG Regensburg RO 4 K 10.00614; OVG Münster 8 E 959/07, 8 E 1159/09, 8 E 23/11; VG Aachen 2 K 2170/02, 2 K 266/07, 2 K 315/07, 2 K 891/07, 2 K 2191/08, 2 K 2270/10; VG Düsseldorf 6 K 5292/03, 14 K 1539/09, 14 K 4766/09; VG Gelsenkirchen 14 K 4497/03, 14 K 3637/07, 14 K 2291/09; VG Braunschweig 6 A 122711; VG Osnabrück 6 A 215/08; VG Freiburg/Breisgau 4 K 2673/13; VG Saarlouis 10 K 764/09; VG Sigmaringen 8 K 2267/07). Auch das OVG Bautzen geht davon aus, dass für die Frage der Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Sonderparkerlaubnissen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vergl. z. B.: 3 A 431/11, 3 E 11/14).
III.
Da die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 S. 1 GVG).
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