Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 161 SB 958/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 179/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2014 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab 28. Januar 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts R J M Straße, B gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz SGG ), Beschwerde des Klägers ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hat der Kläger das Streitverhältnis hinreichend dargestellt. Unter ausdrücklicher Benennung der angegriffenen Bescheide des Beklagten hat er das Klagebegehren, die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50, bezeichnet. Damit hat er den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG Genüge getan. Insbesondere ist eine Mitteilung der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen, aufgrund derer ein höherer als der festgestellte GdB begehrt wird, nicht erforderlich.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist erfüllt, da der Sachverhalt hinsichtlich der medizinischen Feststellungen noch aufzuklären sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz SGG ), Beschwerde des Klägers ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hat der Kläger das Streitverhältnis hinreichend dargestellt. Unter ausdrücklicher Benennung der angegriffenen Bescheide des Beklagten hat er das Klagebegehren, die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50, bezeichnet. Damit hat er den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG Genüge getan. Insbesondere ist eine Mitteilung der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen, aufgrund derer ein höherer als der festgestellte GdB begehrt wird, nicht erforderlich.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist erfüllt, da der Sachverhalt hinsichtlich der medizinischen Feststellungen noch aufzuklären sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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