Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3773/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 441/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums.
Der in der Türkei geborene Kläger wohnt seit 1976 in Deutschland und besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der erstmaligen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland wurde ihm am 03.07.1978 von der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz die Versicherungsnummer 15 010161 K 044 unter Zugrundelegung des damals von ihm angegebenen Geburtsdatums 01.01.1961 erteilt.
Auf Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht – Zivilgericht – Idil/Türkei mit Urteil vom 07.11.1989 rechtskräftig fest, dass der Kläger im Jahr 1957 und nicht, wie in seinem Ausweis angegeben, im Jahr 1961 geboren sei. Das Urteil wurde auf eine Abschlussbescheinigung der Volksschule im Jahrgang 1969/1970, das Gutachten eines Staatlichen Krankenhauses, in dem das damalige Alter des Klägers auf 30 bis 35 Jahre bestimmt wurde, sowie die Aussage zweier Zeugen gestützt. Am 28.12.1989 änderte das Konsulat in Stuttgart das Geburtsdatum des Klägers in dessen Pass auf den 01.01.1957. Hierauf veranlasste die AOK für den Landkreis Göppingen, bei der der Kläger versichert war, die Vergabe der Versicherungsnummer 23 330157 K 023. Die ursprüngliche Versicherungsnummer wurde stillgelegt. Auf Aufforderung der nunmehr zuständigen LVA Württemberg legte der Kläger das Urteil des türkischen Amtsgerichts vom 07.11.1989 vor und beantragte die Änderung der Versicherungsnummer bzw. des Geburtsdatums auf den 01.01.1957. Dies lehnte die LVA Württemberg mit Bescheid vom 03.01.1991 ab. Sie vergab für den Kläger die aktuelle Versicherungsnummer 23 330161 K 029 und legte die Versicherungsnummer 23 330157 K 023 still.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.01.1991 wies die LVA Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1992 zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 5 J 495/92) hat das SG mit Urteil vom 20.08.1993 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 11.04.1994 (L 11 J 2174/93) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 08.08.1994 als unzulässig verworfen. Im Rahmen dieser Verfahren wurden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. berücksichtigt, die sich teilweise noch in den vorhandenen Akten befinden: - Abschlusszeugnis der Grundschule vom 19.05.1970, in dem für den Kläger das Geburtsdatum 01.01.1961 und die Beendigung der Grundschule im Schuljahr 1969/1970 mit der Note sehr gut angegeben wird, - Auszug aus dem Einwohnermelderegister der Gemeinde Ö. vom 06.11.1979 samt Übersetzung, in dem das Geburtsdatum des Klägers mit 01.01.1961 angegeben ist (Bl. 3 und Bl. 38 der Verwaltungsakte der Beklagten), - Dienstbescheinigung über die Leistung des 2-monatigen Wehrdienstes vom 14.03. bis 15.05.1984, in dem das Geburtsregister 1961 angegeben wird, - Urteil des Amtsgerichts – Zivilgericht – I./Türkei vom 07.11.1989, mit dem die Abänderung des Geburtstags auf 01.01.1957 erfolgt (Bl. 38/39 der SG-Akte S 5 J 495/92), - Internationale Heiratsurkunde des Klägers, ausgestellt am 18.12.1989 vom Einwohnermeldeamt I.samt Übersetzung, in der das Geburtsdatum 01.01.1957 genannt wird (Bl. 33 ff der SG-Akte S 5 J 495/92), - Türkischer Pass des Klägers, in dem im Dezember 1989 das Geburtsdatum vom Konsulat in Stuttgart auf den 01.01.1957 geändert wurde, - Auszug aus dem Einwohnermelderegister der Gemeinde Ö. vom 31.10.1990 samt Übersetzung (Bl. 34/35 der SG-Akte S 5 J 495/92), - Dokument "Taufurkunde" vom 08.12.1993, in dem das Geburtsdatum 01.01.1957 und das Taufdatum 24.02.1957 genannt wird (Bl. 18 der LSG Akte L 11 J 2174/93).
Am 06.05.2005 beantragte der Kläger erneut bei der LVA Baden-Württemberg, die im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der LVA Württemberg getreten war, die Änderung seiner Versicherungsnummer. Er verwies auf einen Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten im früheren Klageverfahren S 5 J 495/92 vom 28.04.1993 und auf seinen am 30.08.2003 ausgestellten deutschen Personalausweis, in dem sein Geburtsdatum mit 01.01.1957 angegeben ist. Er legte die Kopie einer Bescheinigung über seinen Schulbesuch vom 07.06.1994 vor, in der vom Leiter der Grundschule des Dorfes Ö. bestätigt wird, dass der Kläger im Schuljahr 1965/1966 eingeschult worden sei und im Schuljahr 1969/1970 die Schule abgeschlossen habe. Angaben über das Geburtsjahr des Klägers enthält diese Bescheinigung nicht. Außerdem legte er die beglaubigte Kopie der Übersetzung einer Erklärung des Pfarrers M. Tok vom 08.06.1994 vor, in der dieser in Betreff der "Taufe für Herrn G. K., geb. am 01.01.1957 in Midih/Türkei" bestätigt, dass die Taufbescheinigung vom 08.12.1993 mit den Eintragungen des Taufbuches übereinstimme, die genannte Ausfertigung der Taufbescheinigung mit dem Original übereinstimmt, das Original-Taufbuch nach wie vor in der dortigen Kirche vorhanden sei, der Kläger am 24.02.1957 getauft worden sei und diese Taufe im Taufbuch eingetragen worden sei.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 lehnte die LVA Baden-Württemberg die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum ab. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Urkunden bzw. Nachweise, die das Geburtsdatum mit dem 01.01.1957 auswiesen bzw. ausweisen sollten, zeitlich nach den ersten Angaben aus Anlass der Arbeitsaufnahme in Deutschland, ausgestellt worden seien, so dass die Ausnahmeregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht einschlägig sei. Es komme deshalb nicht darauf an, welcher Beweiswert diesen Urkunden beizumessen sei. Die Vergabe der Versicherungsnummer 23 330161 K 029 sei unter dem Geburtsdatum 01.01.1961 erfolgt. Nachdem die Seriennummer beim Datum 01.01.1961 für den Buchstaben "K" bereits übergelaufen gewesen sei, sei im maschinellen Vergabevorgang der Tageszahl 01 die Konstante 32 im Programmlauf hinzugerechnet. Diese Konstellation treffe häufig bei Versicherten auf, die am Ersten eines Monats geboren wurden.
Am 17.12.2007 stellte der Kläger über seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten einen dritten Antrag auf Abänderung des Geburtsdatums auf den 01.01.1957. Er habe nun eine Kopie des Taufbuchs des Dorfes M. und eine Bestätigung des aktuellen Dorfpfarrers sowie des Bürgermeisters beigefügt. Hierzu legte der Kläger zwei Kopien vor. Die eine zeigt unter einer Überschrift eine Tabelle, in der unter der Kopfzeile in jeder zweiten Zeile Eintragungen in jeder Spalte gemacht sind. Die andere Kopie enthält eine Erklärung, zwei Stempel und zwei Unterschriften. In der vorgelegten Kopie der deutschen Übersetzung der beiden Kopien ist vermerkt, dass auf der (undatierten) Vorderseite nur die markierten Zeilen übersetzt seien mit: "Auszug aus dem Taufbuch der St. Jakob-Kirche des Dorfes M." und "Vorname des Täuflings: Gebro, Vorname des Vaters: H., Vorname der Mutter: N., Das Geburtsdatum: 01.01.1957, Der Taufpate: Hanna, Der taufende Priester: Pfr Y., Das Taufdatum: 24.02.1957". Auf der Rückseite sei folgende mit Dienstsiegel und Unterschriften versehene Bestätigung vom 27.10.2007 angebracht: "Der umseitige Auszug aus dem Taufbuch der St. Jakob-Kirche des Dorfes M., bescheinigt das Geburtsdatum sowie das Taufdatum des G. K., der als Sohn der Eheleute Hanno und N. K. am 01.01.1957 im Dorf M. geboren ist. Er wurde am 24.02.1957 durch den Priester Pfr. Y. T. in der St. Jakobs-Kirche des Dorfes M. getauft. Hiermit wird die Richtigkeit der oben angegebenen Geburts- u. Taufdaten durch die Unterschrift des Gemeindepfarrers des Dorfes M. (Pfr. M. T.) und dessen Bürgermeister C. T. bestätigt." Außerdem enthält die Übersetzung die Anmerkung, dass die Familiennamen im Taufbuch nicht erwähnt seien, da es früher bei den syrisch-orthodoxen Christen üblich gewesen sei, dass man die beteiligten Personen nur mit Vornamen ins Taufbuch eingetragen habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.03.2008 die Erteilung einer Versicherungsnummer mit einem abgeänderten Geburtsdatum ab. Aus den neu vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Ergänzend zum Bescheid vom 26.07.2005 werde auf den am 06.11.1979 ausgestellten Auszug aus dem türkischen Einwohnermelderegister (N. K. Ö.) verwiesen. Dieser beinhalte mit dem Datum der Registrierung vom 15.03.1966 das nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebliche Geburtsdatum 01.01.1961. Die Sach- und Rechtslage sei seither unverändert geblieben, so dass eine Änderung des Geburtsdatums für die Rentenversicherung des Klägers und damit einer Änderung der Versicherungsnummer auch aus heutiger Sicht nicht vorgenommen werden könne. Es verbleibe beim Bescheid vom 26.07.2005.
Der Kläger wies mit seinem Widerspruch hiergegen darauf hin, dass das Originaltaufbuch in der St. Jakob-Kirche in M. bleiben müsse. Er reichte nochmals zwei Kopien ein, die nach der beigefügten deutschen Übersetzung wiederum einen Auszug des Taufbuchs mit gleichem Inhalt wie die früher vorgelegte Kopie und eine erneute Bestätigung des Pfarrers M. T. und des Bürgermeisters C. T. vom 04.07.2008 dazu enthalten, dass der Taufbuchauszug nach den eingetragenen Angaben des Taufbuches der St. Jakob-Kirche von M. ausgestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Taufbuchauszüge wiesen zwar das Geburtsdatum 01.01.1957 und das Taufdatum 24.02.1957 aus, enthielten jedoch kein Eintragungsdatum und könnten daher nicht als Beweismittel im Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I anerkannt werden. Ergänzend werde auf den N. verwiesen, der mit dem Datum der Registrierung vom 15.03.1966 auf das maßgebliche Geburtsdatum 01.01.1961 verweise. Im Übrigen habe der Kläger bis zum 18. Lebensjahr (1979) in Deutschland die Berufsschule besucht.
Am 27.10.2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Seine Geburt und seine Taufe würden durch das in seiner Heimatgemeinde befindliche Taufbuch bestätigt. Andere Umstände sprächen nicht gegen das Geburtsdatum 01.01.1957. Die Einschulung im Jahr 1965/1966 sei erfolgt, weil er im Alter von 6/7 Jahren einen Unfall erlitten habe, da er vom Dach gefallen sei. Daher habe er erst mit 8 Jahren eingeschult werden können. Würde man das Geburtsdatum 1961 zugrunde legen, wäre er schon mit 4/5 Jahren eingeschult worden, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen könne. Der Kläger hat erneut die Kopie eines Auszugs aus dem Taufbuch samt Übersetzung vorgelegt, die mit den bereits vorliegenden übereinstimmt, außerdem eine erneute Bestätigung des Pfarrers der Dorfgemeinde M. T. und des Bürgermeisters der Dorfgemeinde C. T. vom 23.02.2009 darüber, dass die Taufurkunde nach den eingetragenen Angaben des Taufbuchs ausgestellt worden sei. Weiter hat er eine Bestätigung des Bischofs der syrisch-orthodoxen Kirchen in Adiyaman und Umgebung vorgelegt, der als Gebürtiger des Dorfes M. bestätige, dass das Taufregister der Kirche M. J. von Sarg des Dorfes ab 1953 seine volle Richtigkeit besitze. Auch seine eigene Geburt und Taufe im Jahr 1957 seien darin eingetragen. Darüber hinaus hat der Kläger eine Bestätigung des Erzpriesters Hanno Teber der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Berlin e.V. vom 14.09.2009 vorgelegt, mit der dieser bestätigt, er sei als Priester der Gemeinde M., Türkei ab 1953 als Pfarrer tätig gewesen. Ihm habe die damalige Führung des Taufbuchs oblegen. Ihm liege der Auszug aus dem Taufbuch der St. Jakobs-Kirche des Dorfes M. vor. Er bestätige, dass er am 24.02.1957 die Taufe des Kindes G. Kaya vorgenommen und gleichzeitig im Taufbuch persönlich eingetragen habe. Das SG hat Herrn T. schriftlich als Zeugen befragt. Hierzu wird auf Bl. 29 bis 32 der SG-Akte Bezug genommen.
Nachdem der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Angaben gemacht hat (siehe Niederschrift des SG vom 29.11.2010), hat das SG die Klage mit Urteil vom 29.11.2010 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Aufhebung aller vorangegangenen Bescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch und die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum abgelehnt. Ein Anspruch auf Vergabe bzw. Berichtigung einer Versicherungsnummer bestehe unter Anwendung der - näher dargelegten - gesetzlichen Regelungen nicht. Der Kläger habe bei seiner ersten Angabe am 03.07.1978 das Geburtsdatum 01.01.1961 genannt. Gemäß § 33a Abs. 1 SGB I sei damit grundsätzlich von diesem Geburtsdatum auszugehen. Er habe keinen Anspruch auf Änderung dieses Geburtsdatums gemäß § 33a Abs. 2 SGB I. Die Kammer sei nicht ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass es sich bei der vorgelegten Kopie des Auszugs aus dem Taufbuch um eine Urkunde handle, deren Original vor dem 03.07.1978 ausgestellt worden sei. Dem Auszug lasse sich kein Eintragungsdatum entnehmen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass das Taufregister einer fortlaufenden Liste entspreche, aus dessen chronologischer Reihenfolge sich auch (zwangsläufig) das Eintragungsdatum ergebe, überzeuge dies nicht. Allein aus der chronologischen Ordnung lasse sich nicht darauf schließen, dass das Taufregister vor 1978 erstellt worden sei. Das SG bezweifle angesichts der entscheidenden, einschränkenden Funktion des Alters einer Urkunde gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, dass für die Ermittlung des Alters der maßgeblichen Urkunde auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Beweismittel zurückgegriffen werden könne. Selbst bei Außerachtlassung dieser Zweifel teile die Kammer aber die Bedenken der Beklagten, dass der Zeuge Teber sich an eine bestimmte Taufe und die unmittelbare Eintragung in das Taufbuch erinnern könne, obwohl dieser Vorgang mehr als 40 Jahre zurückliege. Außerdem ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich des Aussehens des Taufbuches. Dieses solle nach den Angaben des Zeugen T. die Größe DIN A4 aufweisen. Die vorgelegte Kopie sei jedoch deutlich kleiner. Dabei sei nicht aufzuklären, worauf dieser Unterschied beruhe. Es seien zahlreiche Möglichkeiten denkbar, z.B. dass der Unterschied auf einem Mangel im Erinnerungsvermögen des Zeugen beruhe, die Verkleinerung bei der Vervielfältigung entstanden sei oder es sich bei der vorgelegten Kopie nicht um eine Kopie des Taufbuchs der Gemeinde St. Jakob in M. handle. Das Schreiben des Bischofs sei ebenfalls nicht geeignet, das Alters des Auszugs zu bestimmen. Das Schreiben beschränke sich auf eine allgemein gehaltene Bestätigung zum Taufbuch der Kirche ohne Bezug auf den im Verfahren vorgelegten Auszug. Allein das Bestätigungsschreiben des Pfarrers T. und des Bürgermeisters T. wären geeignet, die Übereinstimmung der vorgelegten Kopie mit dem Original zu bestätigen. Selbst wenn man im Hinblick hierauf zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Eintragung in das Taufregister unmittelbar im Rahmen der Taufe erfolgt sei, sei die Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass sich aus dem vorgelegten Taufbuchauszug das Geburtsdatum 01.01.1957 (im Sinne des § 33a SGB I) ergebe. Denn eine unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ausgestellte Urkunde sei zu berücksichtigen, ohne dass daraus automatisch das letztlich maßgebende Geburtsdatum folge. Es sei vielmehr beim Vorliegen mehrerer Urkunden mit unterschiedlichen Geburtsdaten nach den Grundsätzen des allgemeinen Beweisrechts zu entscheiden, ob statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums ein anderes zugrunde gelegt werden könne. Neben dem Auszug aus dem Taufregister liege auch der am 06.11.1979 ausgestellte N. K. Ö. vor, welcher Zweifel daran begründe, dass das Geburtsdatum 01.01.1957 zugrunde gelegt werden könne. Denn danach laute das Geburtsdatum des Vaters des Klägers auf den 01.01.1944 bzw. nachträglich geändert in 01.01.1942. Selbst unter Zugrundelegung des 01.01.1942 wäre der Vater bei einer Geburt des Klägers im Jahr 1957 erst 15 Jahre alt gewesen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, auch das geänderte Geburtsdatum des Vaters 01.01.1942 sei falsch und sein Vater tatsächlich noch älter gewesen, fehle es für diese Angabe an jeglichen Anhaltspunkten. Entscheidend gegen die Annahme des Geburtsdatums 01.01.1957 spreche aber das im N. eingetragene Hochzeitsdatum der Eltern 01.01.1959. Unter Zugrundelegung des angestrebten Geburtsdatums des Klägers wäre er unehelich auf die Welt gekommen. Diese Vorstellung habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung als nicht vorstellbar von sich gewiesen. Um demnach das Geburtsdatum 01.01.1957 mit dem Hochzeitsdatum der Eltern in Einklang bringen zu können, müsste auch das Hochzeitsdatum der Eltern geändert werden. Auch wenn es vorstellbar sei, dass auch die im N. enthaltenen Daten nicht richtig seien, spreche für diese Daten aber zumindest, dass sie wesentlich zeitnäher erfolgten. Die Tatsache, dass mehrere Daten geändert werden müssten, um das erstrebte Geburtsdatum des Klägers stimmig in das Gesamtbild einzupassen, spreche nach Auffassung der Kammer dagegen, dass sich aus dem vorgelegten Auszug ein anderes Geburtsdatum "ergebe". Auch aus der vorgelegten Schulbescheinigung ergebe sich kein eindeutiges Ergebnis für den Kläger. Unter Zugrundelegung eines Einschulungsjahres 1965/1966 wäre der Kläger bei seiner Einschulung entweder acht oder vier Jahre alt gewesen. Insofern würde sich das Schuleintrittsalter innerhalb einer aus der Rechtsprechung für den Schuleintritt in der Türkei bekannten Bandbreite bewegen, ohne dass für das eine oder andere eine größere Wahrscheinlichkeit spreche.
Hiergegen richtet sich die am 31.01.2011 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, ein eigenständiges Registerdatum, d.h. wann die Taufe im Taufbuch registriert worden sei, lasse sich der vorgelegten Kopie des Taufbuchs selbst nicht entnehmen. Dies sei auch nicht nötig, da sich aus dem Zusammenhang der chronologischen Reihenfolge entsprechend einer fortlaufenden Liste das Eintragsdatum ergebe und die diesbezügliche Handhabung durch das Zeugnis des eintragenden Priesters, bestätigt durch den Bischof, nachgewiesen werden könne. Zum Beweis des früheren Vorhandenseins einer Urkunde sei das Gericht nicht an Beweismittel nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I gebunden, sondern könne außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Indizien zur Feststellung heranziehen, auch wenn sie in der Zeit nach dem Zeitpunkt des § 33a Abs. 1 SGB I entstanden seien. Das SG könne seine Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs des Eintrags mit der Taufe nicht allein auf das Fehlen eines Registereintrags stützen. Ältere aramäische Taufbücher verfügten regelmäßig über kein Eintragungs- bzw. Registerdatum.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. November 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2008 zu verpflichten, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Januar 1957 zu vergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass in dem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren L 9 R 6068/09 ebenfalls Kopien und Kopien von Fotos des auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Taufbuchs vorgelegt worden seien. Dort seien erhebliche Zweifel bezüglich der Beweiskraft aufgetreten. Es hätten Auffälligkeiten und Unterschiede im Schriftbild aufgezeigt werden können, die begründeten Anlass zur Annahme gegeben hätten, dass Änderungen des Taufregisters oder der davon gefertigten beglaubigten Kopien möglich seien bzw. tatsächlich gemacht worden seien. Es könne deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die vorgelegten Unterlagen dem Ersteintrag im Taufbuch entsprächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen des aktuellen Verfahrens sowie der früheren Verfahren beim SG S 5 J 495/92 und beim LSG L 11 J 2174/93 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2003 – B 5 RJ 32/02 R – Juris m.w.N.), sie ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Abänderung des Geburtsdatums auf den 01.01.1957.
Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach Anträge auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer unter Änderung des Geburtsdatums auf den 01.01.1957 gestellt hat und die hierauf ergangenen ablehnenden Entscheidungen der Beklagten bzw. ihrer Funktionsvorgängerin bestandskräftig geworden sind, handelt es sich vorliegend nicht um ein Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X. Eine Versicherungsnummer wird bei einer Fehlerhaftigkeit des darin enthaltenen Geburtsdatums nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen der §§ 147, 152 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV) i.V.m. § 33a SGB I nicht für die Vergangenheit korrigiert. Vielmehr wird die fehlerhafte Nummer gesperrt und eine korrekte Nummer neu vergeben. Die Vergabe ist notwendig in die Zukunft gerichtet; für die Vergangenheit kann eine Versicherungsnummer nicht vergeben werden (BSG, Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R - BSGE 88,89). Bei der Neuvergabe einer Versicherungsnummer sind nicht die besonderen Voraussetzungen der §§ 44, 45 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu beachten. Die §§ 44, 45 SGB X finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Denn aus der speziellen Regelung des § 3 Abs. 1 VKVV ergibt sich, dass immer dann eine neue Versicherungsnummer zu vergeben ist, wenn sich das Geburtsdatum in der bisherigen Versicherungsnummer als unrichtig erweist. Der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen Bedeutung der Richtigkeit des Geburtsdatums für die Verwendbarkeit einer Versicherungsnummer im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung würden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschränkungen nach §§ 44, 45 SGB X zuwiderlaufen (Weselski in JurisPK SGB I, 2. Aufl. 2011, § 33a SGB I Rn. 56). Soweit die Frage des maßgeblichen Geburtsdatums im Hinblick auf altersabhängige Rechte und Pflichten durch den streitigen Eintritt eines Leistungsfalls aktuell wird, wäre insoweit auch keine Abänderung der Versicherungsnummer für die Vergangenheit zielführend, sondern die Anfechtung einer ggf. ablehnenden Leistungsentscheidung. Vor diesem Hintergrund wäre auch ein Rechtschutzbedürfnis auf Überprüfung bestandskräftiger Entscheidungen hinsichtlich der Änderung der Versicherungsnummer zweifelhaft. Dementsprechend hat der Kläger über seine Bevollmächtigten mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom 17.12.2007 auch nicht die Überprüfung der früheren Entscheidungen beantragt, sondern ausschließlich die "Abänderung des Geburtsdatums" und damit unter sachdienlicher Auslegung die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer. Über diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2008 entschieden. Auch wenn sie – insoweit unzutreffend – § 44 SGB X erwähnt hat, hat sie doch im Verfügungssatz des Bescheides zutreffend die "Änderung des Geburtsdatums" und damit die Neuvergabe im Sinne der §§ 147, 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 VKVV i.V.m. § 33a SGB I abgelehnt. Dies kommt auch im Widerspruchsbescheid ausreichend deutlich zum Ausdruck. Dementsprechend hat der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats seinen Antrag nicht mehr - wie noch vor dem SG - auf eine Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X gerichtet.
Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich unter anderem nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI aus dem Geburtstag der Person zusammen. Eine neue Versicherungsnummer unter Abänderung des Geburtsdatums erhalten Versicherte, gemäß § 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 VKVV, wenn in der Versicherungsnummer das Geburtsdatum unrichtig ist oder die Versicherungsnummer aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden ist.
Soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist gemäß § 33a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Nach Absatz 2 der Regelung darf von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt (Nr. 1) oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Nr. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten nach Absatz 3 der Regelung für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
In der Versicherungsnummer des Klägers 23 330161 K 029 ist das Geburtsdatum weder unrichtig noch die Versicherungsnummer aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden.
Vorliegend maßgebliches Geburtsdatum im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I ist der 01.01.1961. Dieses Geburtsdatum entspricht nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der damaligen Angabe des Klägers und den damals vorgelegten Personenstandsurkunden bei Eintritt in die Rentenversicherung und erstmaliger Erteilung einer Versicherungsnummer am 03.07.1978. Anhaltspunkte für einen Schreibfehler in den damals vorgelegten Urkunden oder aus Anlass der damaligen Aufnahme der Geburtsdaten des Klägers durch den Arbeitnehmer oder einen Leistungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer sind weder vom Kläger vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Damit kommt eine Abweichung von diesem Datum nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I nicht in Betracht.
Auch eine Abweichung nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheidet aus. Der Gesetzgeber hat mit § 33a SGB I die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und - zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven Prüfung und um missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/8994, S. 67 zu Art. 1a) - das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert. Für die Beurteilung der Frage, ob sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt, können auch nicht nur Personenstandsunterlagen bzw. nur solche Urkunden herangezogen werden, die das Geburtsdatum unmittelbar selbst dokumentieren (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 33/03 R - Juris). Denn die Vorschrift enthält keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden, so dass sich der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Danach sind Urkunden alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001 a.a.O. unter Bezugnahme auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 - BGHZ 65, 300). Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.).
Auch wenn es eine ältere Urkunde gibt, die ein abweichendes Geburtsdatum enthält, lässt sich § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I entnehmen ("ergibt"), dass das der ersten Angabe entsprechende Geburtsdatum nicht automatisch durch das Geburtsdatum, das die ältere Urkunde enthält, zu ersetzen ist. Auch und gerade im Hinblick auf den weiten Urkundenbegriff ist im Rahmen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden, ob statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums nunmehr das sich aus einer älteren Urkunde ergebende Geburtsdatum zugrunde zu legen ist. Dabei kommt der Art der Urkunde besondere Bedeutung zu (BSG Urt. v. 05.04.2001, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass eine ältere Urkunde vorliegt, aus der sich ein anderes Geburtsdatum als der 01.01.1961 ergibt.
Als ältere Urkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I beruft sich der Kläger auf das Taufbuch der St. Jakob-Kirche von M ... Er hat zwar nicht das Taufbuch im Original vorgelegt, da dieses in der dortigen Gemeindekirche verbleiben müsse. Er hat aber sowohl im früheren Verfahren vor dem LSG (L 11 J 2174/93) als auch mit seinem früheren Antrag auf Abänderung des Geburtsdatums vom 06.05.2005 und im vorliegenden Verfahren mehrere Schriftstücke vorgelegt, die die Existenz des Taufbuchs und dessen Inhalt in Bezug auf seine Taufe am 24.02.1957 und seine Geburt am 01.01.1957 nachweisen sollen. Allerdings stimmen diese Schriftstücke inhaltlich nicht überein.
Dabei handelt es sich zunächst um eine von Pfarrer Melke Tok am 08.12.1993 ausgestellte Taufurkunde und eine von Pfarrer M. T. am 08.06.1994 abgegebene Bestätigung sowie eidesstattliche Versicherung, dass die Taufbescheinigung vom 08.12.1993 mit den Eintragungen des Taufbuchs übereinstimme. Weiter hat der Kläger im vorliegenden Verfahren mehrfach Kopien einer tabellarischen Aufstellung vorgelegt, die er teilweise als Kopie des Taufbuchs, teilweise als Kopie eines Taufbuchauszugs bezeichnet hat. Zu jeder dieser Kopien hat der Kläger die Kopie von Bestätigungen des Pfarrers M. T. und des Bürgermeisters C. T. vorgelegt, die unmittelbar auf der Rückseite der Original-Kopien des Taufbuchs bzw. des Taufbuchauszugs angebracht sein sollen. Originale dieser Bestätigungen wurden aber nie vorgelegt. In den Bestätigungen ist jeweils angegeben, dass es sich bei der Kopie auf der Vorderseite um einen Auszug aus dem Taufbuch handle.
In der Taufurkunde vom 08.12.1993 sind der Kläger, seine Eltern, der Taufpate und der Priester jeweils mit dem Vor- und Nachnamen genannt, als Geburtsdatum des Klägers ist der 01.01.1957, als Tauftag der 24.02.1957, als Ort der Taufe "M." und als Nationalität "Turk" eingetragen. Unterzeichnet ist das Dokument von dem zuständigen Pfarrer M. T. unter Angabe des Datums 08.12.1993.
In den vom Kläger später bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren und beim SG im Klageverfahren als Kopie des Taufbuchs bzw. Kopie eines Taufbuchauszugs eingereichten Kopien sind der Kläger, seine Eltern, der Taufpate und der Priester ausschließlich mit dem Vornamen genannt, als Geburtsdatum des Klägers ist der 01.01.1957, als Tauftag der 24.02.1957 genannt. Weder zum Taufort noch zur Nationalität sind Angaben enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die tabellarische Aufstellung eine Erfassung weiterer Daten vorgesehen hätte. Die Kopien zeigen eine Tabelle, die mit einer Überschrift versehen ist. Unter der Kopfzeile der Tabelle sind jeweils in jeder zweiten Zeile Eintragungen in allen Spalten enthalten. Weitere Spalten für Angaben zum Taufort, zur Nationalität oder zu den Nachnamen der aufgeführten Personen, sind nicht ersichtlich. Laut der Bestätigungen des Bürgermeister C. T. und des Pfarrers M. T. vom 27.10.2007, 04.07.2008 und 23.02.2009 hierzu sollen auch diese Kopien mit den Eintragungen im Taufbuch der St. Jakob-Kirche von M. übereinstimmen. In der deutschen Übersetzung aus dem Jahr 2007 wird angemerkt, dass Familiennamen im Taufbuch nicht erwähnt seien, da dies früher bei den syrisch-orthodoxen Christen nicht üblich gewesen sei.
Damit werden aber Kopien bzw. Kopien von Auszügen aus dem Taufbuch vorgelegt, die alle mit den Angaben im Orignial-Taufbuch übereinstimmen sollen, tatsächlich aber unterschiedliche Inhalte aufweisen. Nach der 1993 vorgelegten Taufurkunde würden sich aus dem Taufbuch umfangreichere und hinsichtlich der Namen der vermerkten Personen eindeutigere Angaben ergeben als nach den später vorgelegten Kopien. Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Bürgermeister C. T. und der Priester T. für eine bzw. mehrere der Kopien, der Dorfpfarrer M. T. sogar für alle diese Schriftstücke bestätigt hat, dass sie mit den Angaben im Taufbuch übereinstimmen würden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass, seit wann und mit welchem Inhalt ein Taufbucheintrag über den Kläger existiert und erst recht nicht, dass sich daraus ein vom 01.01.1961 abweichendes Geburtsdatum im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ergibt.
Wie bereits vom SG zutreffend ausgeführt, würde sich selbst bei Annahme der Existenz eines entsprechenden Taufbucheintrags aus dem Jahr 1957 unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalles für den Kläger nicht das Geburtsdatum 01.01.1957 "ergeben". Der Senat schließt sich diesen Darlegungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 153Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen:
Dem öffentlich beglaubigten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 06.11.1979 lässt sich entnehmen, dass am 15.03.1966 – und damit zeitlich vor dem 03.07.1978 - neben dem Eintrag des Geburtstags des Klägers (01.01.1961) auch der Eintrag des Geburtstags seiner Schwestern Ismuni (01.01.1960) und Zero (01.03.1966) erfolgt ist. Auch wenn das Eintragungsdatum damit mehrere Jahre nach den Geburten der beiden ersten Kinder liegt, ergeben sich daraus für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geburtstage dieser beiden Kinder unzutreffend eingetragen wurden. Im Gegenteil erscheint es nachvollziehbar, dass die Eltern sich kurz nach der Geburt des dritten Kindes jedenfalls an die Reihenfolge der Geburten der beiden ersten Kinder und damit insbesondere auch daran erinnern konnten, das der einzige Sohn der Familie, der Kläger, nicht der Erstgeborene, sondern das zweitgeborene Kind war. Einen überzeugenden Grund dafür, dass hier ein Fehler unterlaufen bzw. dass und warum falsche Angaben gemacht worden sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Ausweislich der vom Kläger insoweit nicht widersprochenen tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungen des SG vom 20.08.1993 im Verfahren S 5 J 495/92 und des LSG vom 11.04.1994 im Verfahren L 11 J 2174/93 lag damals ein weiteres - aktuell nicht mehr in der Verwaltungsakte befindliches und auch vom Kläger nicht mehr neu vorgelegtes - Schriftstück vor, das vor dem 03.07.1978 ausgestellt wurde und als Geburtsdatum des Klägers den 01.01.1961 ausgewiesen hat. Dies war ein Abschlusszeugnis der Grundschule vom 19.05.1970, in dem neben dem Schulabschlussjahr auch das Geburtsdatum 01.01.1961 genannt war.
Mithin ist eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 01.01.1957 an den Kläger nicht zu vergeben, denn die vergebene Versicherungsnummer ist auch in Ansehung der im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht "auf Grund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden". Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums.
Der in der Türkei geborene Kläger wohnt seit 1976 in Deutschland und besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der erstmaligen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland wurde ihm am 03.07.1978 von der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz die Versicherungsnummer 15 010161 K 044 unter Zugrundelegung des damals von ihm angegebenen Geburtsdatums 01.01.1961 erteilt.
Auf Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht – Zivilgericht – Idil/Türkei mit Urteil vom 07.11.1989 rechtskräftig fest, dass der Kläger im Jahr 1957 und nicht, wie in seinem Ausweis angegeben, im Jahr 1961 geboren sei. Das Urteil wurde auf eine Abschlussbescheinigung der Volksschule im Jahrgang 1969/1970, das Gutachten eines Staatlichen Krankenhauses, in dem das damalige Alter des Klägers auf 30 bis 35 Jahre bestimmt wurde, sowie die Aussage zweier Zeugen gestützt. Am 28.12.1989 änderte das Konsulat in Stuttgart das Geburtsdatum des Klägers in dessen Pass auf den 01.01.1957. Hierauf veranlasste die AOK für den Landkreis Göppingen, bei der der Kläger versichert war, die Vergabe der Versicherungsnummer 23 330157 K 023. Die ursprüngliche Versicherungsnummer wurde stillgelegt. Auf Aufforderung der nunmehr zuständigen LVA Württemberg legte der Kläger das Urteil des türkischen Amtsgerichts vom 07.11.1989 vor und beantragte die Änderung der Versicherungsnummer bzw. des Geburtsdatums auf den 01.01.1957. Dies lehnte die LVA Württemberg mit Bescheid vom 03.01.1991 ab. Sie vergab für den Kläger die aktuelle Versicherungsnummer 23 330161 K 029 und legte die Versicherungsnummer 23 330157 K 023 still.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.01.1991 wies die LVA Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1992 zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 5 J 495/92) hat das SG mit Urteil vom 20.08.1993 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 11.04.1994 (L 11 J 2174/93) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 08.08.1994 als unzulässig verworfen. Im Rahmen dieser Verfahren wurden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. berücksichtigt, die sich teilweise noch in den vorhandenen Akten befinden: - Abschlusszeugnis der Grundschule vom 19.05.1970, in dem für den Kläger das Geburtsdatum 01.01.1961 und die Beendigung der Grundschule im Schuljahr 1969/1970 mit der Note sehr gut angegeben wird, - Auszug aus dem Einwohnermelderegister der Gemeinde Ö. vom 06.11.1979 samt Übersetzung, in dem das Geburtsdatum des Klägers mit 01.01.1961 angegeben ist (Bl. 3 und Bl. 38 der Verwaltungsakte der Beklagten), - Dienstbescheinigung über die Leistung des 2-monatigen Wehrdienstes vom 14.03. bis 15.05.1984, in dem das Geburtsregister 1961 angegeben wird, - Urteil des Amtsgerichts – Zivilgericht – I./Türkei vom 07.11.1989, mit dem die Abänderung des Geburtstags auf 01.01.1957 erfolgt (Bl. 38/39 der SG-Akte S 5 J 495/92), - Internationale Heiratsurkunde des Klägers, ausgestellt am 18.12.1989 vom Einwohnermeldeamt I.samt Übersetzung, in der das Geburtsdatum 01.01.1957 genannt wird (Bl. 33 ff der SG-Akte S 5 J 495/92), - Türkischer Pass des Klägers, in dem im Dezember 1989 das Geburtsdatum vom Konsulat in Stuttgart auf den 01.01.1957 geändert wurde, - Auszug aus dem Einwohnermelderegister der Gemeinde Ö. vom 31.10.1990 samt Übersetzung (Bl. 34/35 der SG-Akte S 5 J 495/92), - Dokument "Taufurkunde" vom 08.12.1993, in dem das Geburtsdatum 01.01.1957 und das Taufdatum 24.02.1957 genannt wird (Bl. 18 der LSG Akte L 11 J 2174/93).
Am 06.05.2005 beantragte der Kläger erneut bei der LVA Baden-Württemberg, die im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der LVA Württemberg getreten war, die Änderung seiner Versicherungsnummer. Er verwies auf einen Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten im früheren Klageverfahren S 5 J 495/92 vom 28.04.1993 und auf seinen am 30.08.2003 ausgestellten deutschen Personalausweis, in dem sein Geburtsdatum mit 01.01.1957 angegeben ist. Er legte die Kopie einer Bescheinigung über seinen Schulbesuch vom 07.06.1994 vor, in der vom Leiter der Grundschule des Dorfes Ö. bestätigt wird, dass der Kläger im Schuljahr 1965/1966 eingeschult worden sei und im Schuljahr 1969/1970 die Schule abgeschlossen habe. Angaben über das Geburtsjahr des Klägers enthält diese Bescheinigung nicht. Außerdem legte er die beglaubigte Kopie der Übersetzung einer Erklärung des Pfarrers M. Tok vom 08.06.1994 vor, in der dieser in Betreff der "Taufe für Herrn G. K., geb. am 01.01.1957 in Midih/Türkei" bestätigt, dass die Taufbescheinigung vom 08.12.1993 mit den Eintragungen des Taufbuches übereinstimme, die genannte Ausfertigung der Taufbescheinigung mit dem Original übereinstimmt, das Original-Taufbuch nach wie vor in der dortigen Kirche vorhanden sei, der Kläger am 24.02.1957 getauft worden sei und diese Taufe im Taufbuch eingetragen worden sei.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 lehnte die LVA Baden-Württemberg die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum ab. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Urkunden bzw. Nachweise, die das Geburtsdatum mit dem 01.01.1957 auswiesen bzw. ausweisen sollten, zeitlich nach den ersten Angaben aus Anlass der Arbeitsaufnahme in Deutschland, ausgestellt worden seien, so dass die Ausnahmeregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht einschlägig sei. Es komme deshalb nicht darauf an, welcher Beweiswert diesen Urkunden beizumessen sei. Die Vergabe der Versicherungsnummer 23 330161 K 029 sei unter dem Geburtsdatum 01.01.1961 erfolgt. Nachdem die Seriennummer beim Datum 01.01.1961 für den Buchstaben "K" bereits übergelaufen gewesen sei, sei im maschinellen Vergabevorgang der Tageszahl 01 die Konstante 32 im Programmlauf hinzugerechnet. Diese Konstellation treffe häufig bei Versicherten auf, die am Ersten eines Monats geboren wurden.
Am 17.12.2007 stellte der Kläger über seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten einen dritten Antrag auf Abänderung des Geburtsdatums auf den 01.01.1957. Er habe nun eine Kopie des Taufbuchs des Dorfes M. und eine Bestätigung des aktuellen Dorfpfarrers sowie des Bürgermeisters beigefügt. Hierzu legte der Kläger zwei Kopien vor. Die eine zeigt unter einer Überschrift eine Tabelle, in der unter der Kopfzeile in jeder zweiten Zeile Eintragungen in jeder Spalte gemacht sind. Die andere Kopie enthält eine Erklärung, zwei Stempel und zwei Unterschriften. In der vorgelegten Kopie der deutschen Übersetzung der beiden Kopien ist vermerkt, dass auf der (undatierten) Vorderseite nur die markierten Zeilen übersetzt seien mit: "Auszug aus dem Taufbuch der St. Jakob-Kirche des Dorfes M." und "Vorname des Täuflings: Gebro, Vorname des Vaters: H., Vorname der Mutter: N., Das Geburtsdatum: 01.01.1957, Der Taufpate: Hanna, Der taufende Priester: Pfr Y., Das Taufdatum: 24.02.1957". Auf der Rückseite sei folgende mit Dienstsiegel und Unterschriften versehene Bestätigung vom 27.10.2007 angebracht: "Der umseitige Auszug aus dem Taufbuch der St. Jakob-Kirche des Dorfes M., bescheinigt das Geburtsdatum sowie das Taufdatum des G. K., der als Sohn der Eheleute Hanno und N. K. am 01.01.1957 im Dorf M. geboren ist. Er wurde am 24.02.1957 durch den Priester Pfr. Y. T. in der St. Jakobs-Kirche des Dorfes M. getauft. Hiermit wird die Richtigkeit der oben angegebenen Geburts- u. Taufdaten durch die Unterschrift des Gemeindepfarrers des Dorfes M. (Pfr. M. T.) und dessen Bürgermeister C. T. bestätigt." Außerdem enthält die Übersetzung die Anmerkung, dass die Familiennamen im Taufbuch nicht erwähnt seien, da es früher bei den syrisch-orthodoxen Christen üblich gewesen sei, dass man die beteiligten Personen nur mit Vornamen ins Taufbuch eingetragen habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.03.2008 die Erteilung einer Versicherungsnummer mit einem abgeänderten Geburtsdatum ab. Aus den neu vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Ergänzend zum Bescheid vom 26.07.2005 werde auf den am 06.11.1979 ausgestellten Auszug aus dem türkischen Einwohnermelderegister (N. K. Ö.) verwiesen. Dieser beinhalte mit dem Datum der Registrierung vom 15.03.1966 das nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebliche Geburtsdatum 01.01.1961. Die Sach- und Rechtslage sei seither unverändert geblieben, so dass eine Änderung des Geburtsdatums für die Rentenversicherung des Klägers und damit einer Änderung der Versicherungsnummer auch aus heutiger Sicht nicht vorgenommen werden könne. Es verbleibe beim Bescheid vom 26.07.2005.
Der Kläger wies mit seinem Widerspruch hiergegen darauf hin, dass das Originaltaufbuch in der St. Jakob-Kirche in M. bleiben müsse. Er reichte nochmals zwei Kopien ein, die nach der beigefügten deutschen Übersetzung wiederum einen Auszug des Taufbuchs mit gleichem Inhalt wie die früher vorgelegte Kopie und eine erneute Bestätigung des Pfarrers M. T. und des Bürgermeisters C. T. vom 04.07.2008 dazu enthalten, dass der Taufbuchauszug nach den eingetragenen Angaben des Taufbuches der St. Jakob-Kirche von M. ausgestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Taufbuchauszüge wiesen zwar das Geburtsdatum 01.01.1957 und das Taufdatum 24.02.1957 aus, enthielten jedoch kein Eintragungsdatum und könnten daher nicht als Beweismittel im Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I anerkannt werden. Ergänzend werde auf den N. verwiesen, der mit dem Datum der Registrierung vom 15.03.1966 auf das maßgebliche Geburtsdatum 01.01.1961 verweise. Im Übrigen habe der Kläger bis zum 18. Lebensjahr (1979) in Deutschland die Berufsschule besucht.
Am 27.10.2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Seine Geburt und seine Taufe würden durch das in seiner Heimatgemeinde befindliche Taufbuch bestätigt. Andere Umstände sprächen nicht gegen das Geburtsdatum 01.01.1957. Die Einschulung im Jahr 1965/1966 sei erfolgt, weil er im Alter von 6/7 Jahren einen Unfall erlitten habe, da er vom Dach gefallen sei. Daher habe er erst mit 8 Jahren eingeschult werden können. Würde man das Geburtsdatum 1961 zugrunde legen, wäre er schon mit 4/5 Jahren eingeschult worden, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen könne. Der Kläger hat erneut die Kopie eines Auszugs aus dem Taufbuch samt Übersetzung vorgelegt, die mit den bereits vorliegenden übereinstimmt, außerdem eine erneute Bestätigung des Pfarrers der Dorfgemeinde M. T. und des Bürgermeisters der Dorfgemeinde C. T. vom 23.02.2009 darüber, dass die Taufurkunde nach den eingetragenen Angaben des Taufbuchs ausgestellt worden sei. Weiter hat er eine Bestätigung des Bischofs der syrisch-orthodoxen Kirchen in Adiyaman und Umgebung vorgelegt, der als Gebürtiger des Dorfes M. bestätige, dass das Taufregister der Kirche M. J. von Sarg des Dorfes ab 1953 seine volle Richtigkeit besitze. Auch seine eigene Geburt und Taufe im Jahr 1957 seien darin eingetragen. Darüber hinaus hat der Kläger eine Bestätigung des Erzpriesters Hanno Teber der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Berlin e.V. vom 14.09.2009 vorgelegt, mit der dieser bestätigt, er sei als Priester der Gemeinde M., Türkei ab 1953 als Pfarrer tätig gewesen. Ihm habe die damalige Führung des Taufbuchs oblegen. Ihm liege der Auszug aus dem Taufbuch der St. Jakobs-Kirche des Dorfes M. vor. Er bestätige, dass er am 24.02.1957 die Taufe des Kindes G. Kaya vorgenommen und gleichzeitig im Taufbuch persönlich eingetragen habe. Das SG hat Herrn T. schriftlich als Zeugen befragt. Hierzu wird auf Bl. 29 bis 32 der SG-Akte Bezug genommen.
Nachdem der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Angaben gemacht hat (siehe Niederschrift des SG vom 29.11.2010), hat das SG die Klage mit Urteil vom 29.11.2010 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Aufhebung aller vorangegangenen Bescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch und die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum abgelehnt. Ein Anspruch auf Vergabe bzw. Berichtigung einer Versicherungsnummer bestehe unter Anwendung der - näher dargelegten - gesetzlichen Regelungen nicht. Der Kläger habe bei seiner ersten Angabe am 03.07.1978 das Geburtsdatum 01.01.1961 genannt. Gemäß § 33a Abs. 1 SGB I sei damit grundsätzlich von diesem Geburtsdatum auszugehen. Er habe keinen Anspruch auf Änderung dieses Geburtsdatums gemäß § 33a Abs. 2 SGB I. Die Kammer sei nicht ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass es sich bei der vorgelegten Kopie des Auszugs aus dem Taufbuch um eine Urkunde handle, deren Original vor dem 03.07.1978 ausgestellt worden sei. Dem Auszug lasse sich kein Eintragungsdatum entnehmen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass das Taufregister einer fortlaufenden Liste entspreche, aus dessen chronologischer Reihenfolge sich auch (zwangsläufig) das Eintragungsdatum ergebe, überzeuge dies nicht. Allein aus der chronologischen Ordnung lasse sich nicht darauf schließen, dass das Taufregister vor 1978 erstellt worden sei. Das SG bezweifle angesichts der entscheidenden, einschränkenden Funktion des Alters einer Urkunde gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, dass für die Ermittlung des Alters der maßgeblichen Urkunde auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Beweismittel zurückgegriffen werden könne. Selbst bei Außerachtlassung dieser Zweifel teile die Kammer aber die Bedenken der Beklagten, dass der Zeuge Teber sich an eine bestimmte Taufe und die unmittelbare Eintragung in das Taufbuch erinnern könne, obwohl dieser Vorgang mehr als 40 Jahre zurückliege. Außerdem ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich des Aussehens des Taufbuches. Dieses solle nach den Angaben des Zeugen T. die Größe DIN A4 aufweisen. Die vorgelegte Kopie sei jedoch deutlich kleiner. Dabei sei nicht aufzuklären, worauf dieser Unterschied beruhe. Es seien zahlreiche Möglichkeiten denkbar, z.B. dass der Unterschied auf einem Mangel im Erinnerungsvermögen des Zeugen beruhe, die Verkleinerung bei der Vervielfältigung entstanden sei oder es sich bei der vorgelegten Kopie nicht um eine Kopie des Taufbuchs der Gemeinde St. Jakob in M. handle. Das Schreiben des Bischofs sei ebenfalls nicht geeignet, das Alters des Auszugs zu bestimmen. Das Schreiben beschränke sich auf eine allgemein gehaltene Bestätigung zum Taufbuch der Kirche ohne Bezug auf den im Verfahren vorgelegten Auszug. Allein das Bestätigungsschreiben des Pfarrers T. und des Bürgermeisters T. wären geeignet, die Übereinstimmung der vorgelegten Kopie mit dem Original zu bestätigen. Selbst wenn man im Hinblick hierauf zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Eintragung in das Taufregister unmittelbar im Rahmen der Taufe erfolgt sei, sei die Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass sich aus dem vorgelegten Taufbuchauszug das Geburtsdatum 01.01.1957 (im Sinne des § 33a SGB I) ergebe. Denn eine unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ausgestellte Urkunde sei zu berücksichtigen, ohne dass daraus automatisch das letztlich maßgebende Geburtsdatum folge. Es sei vielmehr beim Vorliegen mehrerer Urkunden mit unterschiedlichen Geburtsdaten nach den Grundsätzen des allgemeinen Beweisrechts zu entscheiden, ob statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums ein anderes zugrunde gelegt werden könne. Neben dem Auszug aus dem Taufregister liege auch der am 06.11.1979 ausgestellte N. K. Ö. vor, welcher Zweifel daran begründe, dass das Geburtsdatum 01.01.1957 zugrunde gelegt werden könne. Denn danach laute das Geburtsdatum des Vaters des Klägers auf den 01.01.1944 bzw. nachträglich geändert in 01.01.1942. Selbst unter Zugrundelegung des 01.01.1942 wäre der Vater bei einer Geburt des Klägers im Jahr 1957 erst 15 Jahre alt gewesen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, auch das geänderte Geburtsdatum des Vaters 01.01.1942 sei falsch und sein Vater tatsächlich noch älter gewesen, fehle es für diese Angabe an jeglichen Anhaltspunkten. Entscheidend gegen die Annahme des Geburtsdatums 01.01.1957 spreche aber das im N. eingetragene Hochzeitsdatum der Eltern 01.01.1959. Unter Zugrundelegung des angestrebten Geburtsdatums des Klägers wäre er unehelich auf die Welt gekommen. Diese Vorstellung habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung als nicht vorstellbar von sich gewiesen. Um demnach das Geburtsdatum 01.01.1957 mit dem Hochzeitsdatum der Eltern in Einklang bringen zu können, müsste auch das Hochzeitsdatum der Eltern geändert werden. Auch wenn es vorstellbar sei, dass auch die im N. enthaltenen Daten nicht richtig seien, spreche für diese Daten aber zumindest, dass sie wesentlich zeitnäher erfolgten. Die Tatsache, dass mehrere Daten geändert werden müssten, um das erstrebte Geburtsdatum des Klägers stimmig in das Gesamtbild einzupassen, spreche nach Auffassung der Kammer dagegen, dass sich aus dem vorgelegten Auszug ein anderes Geburtsdatum "ergebe". Auch aus der vorgelegten Schulbescheinigung ergebe sich kein eindeutiges Ergebnis für den Kläger. Unter Zugrundelegung eines Einschulungsjahres 1965/1966 wäre der Kläger bei seiner Einschulung entweder acht oder vier Jahre alt gewesen. Insofern würde sich das Schuleintrittsalter innerhalb einer aus der Rechtsprechung für den Schuleintritt in der Türkei bekannten Bandbreite bewegen, ohne dass für das eine oder andere eine größere Wahrscheinlichkeit spreche.
Hiergegen richtet sich die am 31.01.2011 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, ein eigenständiges Registerdatum, d.h. wann die Taufe im Taufbuch registriert worden sei, lasse sich der vorgelegten Kopie des Taufbuchs selbst nicht entnehmen. Dies sei auch nicht nötig, da sich aus dem Zusammenhang der chronologischen Reihenfolge entsprechend einer fortlaufenden Liste das Eintragsdatum ergebe und die diesbezügliche Handhabung durch das Zeugnis des eintragenden Priesters, bestätigt durch den Bischof, nachgewiesen werden könne. Zum Beweis des früheren Vorhandenseins einer Urkunde sei das Gericht nicht an Beweismittel nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I gebunden, sondern könne außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Indizien zur Feststellung heranziehen, auch wenn sie in der Zeit nach dem Zeitpunkt des § 33a Abs. 1 SGB I entstanden seien. Das SG könne seine Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs des Eintrags mit der Taufe nicht allein auf das Fehlen eines Registereintrags stützen. Ältere aramäische Taufbücher verfügten regelmäßig über kein Eintragungs- bzw. Registerdatum.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. November 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2008 zu verpflichten, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Januar 1957 zu vergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass in dem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren L 9 R 6068/09 ebenfalls Kopien und Kopien von Fotos des auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Taufbuchs vorgelegt worden seien. Dort seien erhebliche Zweifel bezüglich der Beweiskraft aufgetreten. Es hätten Auffälligkeiten und Unterschiede im Schriftbild aufgezeigt werden können, die begründeten Anlass zur Annahme gegeben hätten, dass Änderungen des Taufregisters oder der davon gefertigten beglaubigten Kopien möglich seien bzw. tatsächlich gemacht worden seien. Es könne deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die vorgelegten Unterlagen dem Ersteintrag im Taufbuch entsprächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen des aktuellen Verfahrens sowie der früheren Verfahren beim SG S 5 J 495/92 und beim LSG L 11 J 2174/93 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2003 – B 5 RJ 32/02 R – Juris m.w.N.), sie ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Abänderung des Geburtsdatums auf den 01.01.1957.
Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach Anträge auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer unter Änderung des Geburtsdatums auf den 01.01.1957 gestellt hat und die hierauf ergangenen ablehnenden Entscheidungen der Beklagten bzw. ihrer Funktionsvorgängerin bestandskräftig geworden sind, handelt es sich vorliegend nicht um ein Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X. Eine Versicherungsnummer wird bei einer Fehlerhaftigkeit des darin enthaltenen Geburtsdatums nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen der §§ 147, 152 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV) i.V.m. § 33a SGB I nicht für die Vergangenheit korrigiert. Vielmehr wird die fehlerhafte Nummer gesperrt und eine korrekte Nummer neu vergeben. Die Vergabe ist notwendig in die Zukunft gerichtet; für die Vergangenheit kann eine Versicherungsnummer nicht vergeben werden (BSG, Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R - BSGE 88,89). Bei der Neuvergabe einer Versicherungsnummer sind nicht die besonderen Voraussetzungen der §§ 44, 45 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu beachten. Die §§ 44, 45 SGB X finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Denn aus der speziellen Regelung des § 3 Abs. 1 VKVV ergibt sich, dass immer dann eine neue Versicherungsnummer zu vergeben ist, wenn sich das Geburtsdatum in der bisherigen Versicherungsnummer als unrichtig erweist. Der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen Bedeutung der Richtigkeit des Geburtsdatums für die Verwendbarkeit einer Versicherungsnummer im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung würden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschränkungen nach §§ 44, 45 SGB X zuwiderlaufen (Weselski in JurisPK SGB I, 2. Aufl. 2011, § 33a SGB I Rn. 56). Soweit die Frage des maßgeblichen Geburtsdatums im Hinblick auf altersabhängige Rechte und Pflichten durch den streitigen Eintritt eines Leistungsfalls aktuell wird, wäre insoweit auch keine Abänderung der Versicherungsnummer für die Vergangenheit zielführend, sondern die Anfechtung einer ggf. ablehnenden Leistungsentscheidung. Vor diesem Hintergrund wäre auch ein Rechtschutzbedürfnis auf Überprüfung bestandskräftiger Entscheidungen hinsichtlich der Änderung der Versicherungsnummer zweifelhaft. Dementsprechend hat der Kläger über seine Bevollmächtigten mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom 17.12.2007 auch nicht die Überprüfung der früheren Entscheidungen beantragt, sondern ausschließlich die "Abänderung des Geburtsdatums" und damit unter sachdienlicher Auslegung die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer. Über diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2008 entschieden. Auch wenn sie – insoweit unzutreffend – § 44 SGB X erwähnt hat, hat sie doch im Verfügungssatz des Bescheides zutreffend die "Änderung des Geburtsdatums" und damit die Neuvergabe im Sinne der §§ 147, 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 VKVV i.V.m. § 33a SGB I abgelehnt. Dies kommt auch im Widerspruchsbescheid ausreichend deutlich zum Ausdruck. Dementsprechend hat der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats seinen Antrag nicht mehr - wie noch vor dem SG - auf eine Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X gerichtet.
Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich unter anderem nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI aus dem Geburtstag der Person zusammen. Eine neue Versicherungsnummer unter Abänderung des Geburtsdatums erhalten Versicherte, gemäß § 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 VKVV, wenn in der Versicherungsnummer das Geburtsdatum unrichtig ist oder die Versicherungsnummer aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden ist.
Soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist gemäß § 33a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Nach Absatz 2 der Regelung darf von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt (Nr. 1) oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Nr. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten nach Absatz 3 der Regelung für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
In der Versicherungsnummer des Klägers 23 330161 K 029 ist das Geburtsdatum weder unrichtig noch die Versicherungsnummer aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden.
Vorliegend maßgebliches Geburtsdatum im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I ist der 01.01.1961. Dieses Geburtsdatum entspricht nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der damaligen Angabe des Klägers und den damals vorgelegten Personenstandsurkunden bei Eintritt in die Rentenversicherung und erstmaliger Erteilung einer Versicherungsnummer am 03.07.1978. Anhaltspunkte für einen Schreibfehler in den damals vorgelegten Urkunden oder aus Anlass der damaligen Aufnahme der Geburtsdaten des Klägers durch den Arbeitnehmer oder einen Leistungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer sind weder vom Kläger vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Damit kommt eine Abweichung von diesem Datum nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I nicht in Betracht.
Auch eine Abweichung nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheidet aus. Der Gesetzgeber hat mit § 33a SGB I die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und - zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven Prüfung und um missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/8994, S. 67 zu Art. 1a) - das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert. Für die Beurteilung der Frage, ob sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt, können auch nicht nur Personenstandsunterlagen bzw. nur solche Urkunden herangezogen werden, die das Geburtsdatum unmittelbar selbst dokumentieren (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 33/03 R - Juris). Denn die Vorschrift enthält keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden, so dass sich der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Danach sind Urkunden alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001 a.a.O. unter Bezugnahme auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 - BGHZ 65, 300). Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.).
Auch wenn es eine ältere Urkunde gibt, die ein abweichendes Geburtsdatum enthält, lässt sich § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I entnehmen ("ergibt"), dass das der ersten Angabe entsprechende Geburtsdatum nicht automatisch durch das Geburtsdatum, das die ältere Urkunde enthält, zu ersetzen ist. Auch und gerade im Hinblick auf den weiten Urkundenbegriff ist im Rahmen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden, ob statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums nunmehr das sich aus einer älteren Urkunde ergebende Geburtsdatum zugrunde zu legen ist. Dabei kommt der Art der Urkunde besondere Bedeutung zu (BSG Urt. v. 05.04.2001, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass eine ältere Urkunde vorliegt, aus der sich ein anderes Geburtsdatum als der 01.01.1961 ergibt.
Als ältere Urkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I beruft sich der Kläger auf das Taufbuch der St. Jakob-Kirche von M ... Er hat zwar nicht das Taufbuch im Original vorgelegt, da dieses in der dortigen Gemeindekirche verbleiben müsse. Er hat aber sowohl im früheren Verfahren vor dem LSG (L 11 J 2174/93) als auch mit seinem früheren Antrag auf Abänderung des Geburtsdatums vom 06.05.2005 und im vorliegenden Verfahren mehrere Schriftstücke vorgelegt, die die Existenz des Taufbuchs und dessen Inhalt in Bezug auf seine Taufe am 24.02.1957 und seine Geburt am 01.01.1957 nachweisen sollen. Allerdings stimmen diese Schriftstücke inhaltlich nicht überein.
Dabei handelt es sich zunächst um eine von Pfarrer Melke Tok am 08.12.1993 ausgestellte Taufurkunde und eine von Pfarrer M. T. am 08.06.1994 abgegebene Bestätigung sowie eidesstattliche Versicherung, dass die Taufbescheinigung vom 08.12.1993 mit den Eintragungen des Taufbuchs übereinstimme. Weiter hat der Kläger im vorliegenden Verfahren mehrfach Kopien einer tabellarischen Aufstellung vorgelegt, die er teilweise als Kopie des Taufbuchs, teilweise als Kopie eines Taufbuchauszugs bezeichnet hat. Zu jeder dieser Kopien hat der Kläger die Kopie von Bestätigungen des Pfarrers M. T. und des Bürgermeisters C. T. vorgelegt, die unmittelbar auf der Rückseite der Original-Kopien des Taufbuchs bzw. des Taufbuchauszugs angebracht sein sollen. Originale dieser Bestätigungen wurden aber nie vorgelegt. In den Bestätigungen ist jeweils angegeben, dass es sich bei der Kopie auf der Vorderseite um einen Auszug aus dem Taufbuch handle.
In der Taufurkunde vom 08.12.1993 sind der Kläger, seine Eltern, der Taufpate und der Priester jeweils mit dem Vor- und Nachnamen genannt, als Geburtsdatum des Klägers ist der 01.01.1957, als Tauftag der 24.02.1957, als Ort der Taufe "M." und als Nationalität "Turk" eingetragen. Unterzeichnet ist das Dokument von dem zuständigen Pfarrer M. T. unter Angabe des Datums 08.12.1993.
In den vom Kläger später bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren und beim SG im Klageverfahren als Kopie des Taufbuchs bzw. Kopie eines Taufbuchauszugs eingereichten Kopien sind der Kläger, seine Eltern, der Taufpate und der Priester ausschließlich mit dem Vornamen genannt, als Geburtsdatum des Klägers ist der 01.01.1957, als Tauftag der 24.02.1957 genannt. Weder zum Taufort noch zur Nationalität sind Angaben enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die tabellarische Aufstellung eine Erfassung weiterer Daten vorgesehen hätte. Die Kopien zeigen eine Tabelle, die mit einer Überschrift versehen ist. Unter der Kopfzeile der Tabelle sind jeweils in jeder zweiten Zeile Eintragungen in allen Spalten enthalten. Weitere Spalten für Angaben zum Taufort, zur Nationalität oder zu den Nachnamen der aufgeführten Personen, sind nicht ersichtlich. Laut der Bestätigungen des Bürgermeister C. T. und des Pfarrers M. T. vom 27.10.2007, 04.07.2008 und 23.02.2009 hierzu sollen auch diese Kopien mit den Eintragungen im Taufbuch der St. Jakob-Kirche von M. übereinstimmen. In der deutschen Übersetzung aus dem Jahr 2007 wird angemerkt, dass Familiennamen im Taufbuch nicht erwähnt seien, da dies früher bei den syrisch-orthodoxen Christen nicht üblich gewesen sei.
Damit werden aber Kopien bzw. Kopien von Auszügen aus dem Taufbuch vorgelegt, die alle mit den Angaben im Orignial-Taufbuch übereinstimmen sollen, tatsächlich aber unterschiedliche Inhalte aufweisen. Nach der 1993 vorgelegten Taufurkunde würden sich aus dem Taufbuch umfangreichere und hinsichtlich der Namen der vermerkten Personen eindeutigere Angaben ergeben als nach den später vorgelegten Kopien. Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Bürgermeister C. T. und der Priester T. für eine bzw. mehrere der Kopien, der Dorfpfarrer M. T. sogar für alle diese Schriftstücke bestätigt hat, dass sie mit den Angaben im Taufbuch übereinstimmen würden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass, seit wann und mit welchem Inhalt ein Taufbucheintrag über den Kläger existiert und erst recht nicht, dass sich daraus ein vom 01.01.1961 abweichendes Geburtsdatum im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ergibt.
Wie bereits vom SG zutreffend ausgeführt, würde sich selbst bei Annahme der Existenz eines entsprechenden Taufbucheintrags aus dem Jahr 1957 unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalles für den Kläger nicht das Geburtsdatum 01.01.1957 "ergeben". Der Senat schließt sich diesen Darlegungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 153Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen:
Dem öffentlich beglaubigten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 06.11.1979 lässt sich entnehmen, dass am 15.03.1966 – und damit zeitlich vor dem 03.07.1978 - neben dem Eintrag des Geburtstags des Klägers (01.01.1961) auch der Eintrag des Geburtstags seiner Schwestern Ismuni (01.01.1960) und Zero (01.03.1966) erfolgt ist. Auch wenn das Eintragungsdatum damit mehrere Jahre nach den Geburten der beiden ersten Kinder liegt, ergeben sich daraus für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geburtstage dieser beiden Kinder unzutreffend eingetragen wurden. Im Gegenteil erscheint es nachvollziehbar, dass die Eltern sich kurz nach der Geburt des dritten Kindes jedenfalls an die Reihenfolge der Geburten der beiden ersten Kinder und damit insbesondere auch daran erinnern konnten, das der einzige Sohn der Familie, der Kläger, nicht der Erstgeborene, sondern das zweitgeborene Kind war. Einen überzeugenden Grund dafür, dass hier ein Fehler unterlaufen bzw. dass und warum falsche Angaben gemacht worden sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Ausweislich der vom Kläger insoweit nicht widersprochenen tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungen des SG vom 20.08.1993 im Verfahren S 5 J 495/92 und des LSG vom 11.04.1994 im Verfahren L 11 J 2174/93 lag damals ein weiteres - aktuell nicht mehr in der Verwaltungsakte befindliches und auch vom Kläger nicht mehr neu vorgelegtes - Schriftstück vor, das vor dem 03.07.1978 ausgestellt wurde und als Geburtsdatum des Klägers den 01.01.1961 ausgewiesen hat. Dies war ein Abschlusszeugnis der Grundschule vom 19.05.1970, in dem neben dem Schulabschlussjahr auch das Geburtsdatum 01.01.1961 genannt war.
Mithin ist eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 01.01.1957 an den Kläger nicht zu vergeben, denn die vergebene Versicherungsnummer ist auch in Ansehung der im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht "auf Grund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden". Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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