L 12 AS 4343/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 3103/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4343/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Mehrbedarfes wegen einer Schwerbehinderung seit 01.01.2006 auf Grund des anerkannten Merkzeichens "G".

Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 schwerbehindert, seit 1979 ist das Merkzeichen "G" anerkannt. Er bezog vom Beklagten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit 01.10.2013 bezieht er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 21.08.2013).

Für den hier streitigen Zeitraum erhielt der Kläger ohne Unterbrechungen für die Bewilligungsabschnitte ab 01.01.2005 bis 31.10.2010 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Regelbedarfs sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Es wurden bewilligt: mit Bescheid vom für den Zeitraum Regelleistung Unterkunftskosten 27.09.2005 01.11.2005 bis 30.04.2006 345,00 EUR 190,66 EUR 17.03.2006 01.05.2006 bis 31.10.2006 345,00 EUR 190,66 EUR 05.09.2006 geändert durch Bescheide vom 01.03.2007 und vom 18.04.2007 01.11.2006 bis 31.12.2006 01.01.2007 bis 30.04.2007 345,00 EUR 345,00 EUR 190,66 EUR 237,25 18.04.2007 geändert durch Bescheid vom 28.09.2007 01.05.2007 bis 31.05.2007 01.06.2007 bis 30.09.2007 01.10.2007 bis 31.10.2007 235,78 EUR 345,00 EUR 347,00 EUR 237,25 EUR 237,25 EUR 237,25 EUR 08.10.2007 geändert durch Bescheid vom 29.10.2007 01.11.2007 bis 30.04.2008 347,00 236,47 EUR 11.04.2007 geändert durch Bescheid vom 03.09.2009 01.05.2008 bis 30.06.2008 347,00 EUR 351,00 EUR 243,00 EUR 243,00 16.10.2008 geändert durch Bescheid vom 03.09.2009 01.11.2008 bis 30.04.2009 351,00 EUR 243,00 EUR 01.04.2009 geändert durch Bescheid vom 22.05.2009 01.05.2009 bis 30.06.2009 01.07.2009 bis 31.10.2009 351,00 EUR 351,00 EUR 197,92 EUR 243,00 EUR 03.09.2009 01.11.2009 bis 30.04.2010 359,00 EUR 243,00EUR Alle Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 29.12.2009 beantragte der Kläger die Überprüfung sämtlicher Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des nicht gewährten Mehrbedarfes "wegen § 69 Abs. 5" des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) für die Zeit ab 01.01.2006. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2010 ab. Zur Begründung führte er aus, die Überprüfung habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 03.03.2010 hin bewilligte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 24.03.2010 Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von 602,00 EUR monatlich (Regelbedarf 359,00 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 243,00 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 517,20 EUR für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.07.2010. Grundlage hierfür war eine Nebenkostenabrechnung der Stadt O. für das Jahr 2009, die zu einer Erstattung gezahlter Mietnebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 84,80 EUR führte.

Unter Wiedergabe seiner BG-Nummer erhob der Kläger Widerspruch "gegen den Bescheid vom 24.03.2010". Unter dem 14.05.2010 begründete der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass der "ARGE" seine "SB-Eigenschaft" mit Merkzeichen "G" bei Erlass der vorausgegangenen Bescheide bekannt gewesen sei. Die "ARGE" sei daher verpflichtet, sämtliche Bescheide ab 01.01.2006 nach § 44 SGB X von Amts wegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach § 69 Abs. 5 SGB X (gemeint wohl SGB IX) vorlägen. Die ARGE habe nachweislich das Recht unrichtig angewandt und sei von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe.

Hierauf erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid unter dem 08.07.2010. Er führte aus, dass dem Kläger mit dem genannten Bescheid vom 24.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von 602,00 EUR monatlich bewilligt worden seien. Im Juli 2010 sei das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung für 2009 in Höhe von 84,80 EUR auf die Kaltmiete angerechnet worden, was mit dem Änderungsbescheid vom 10.06.2010 berücksichtigt worden sei. Weil der Kläger alleinstehend sei und zu den erwerbsfähigen Personen gehöre, lägen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II nicht vor, wonach ein Mehrbedarf von 17 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung zu gewähren sei, wenn nicht erwerbsfähige (voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch –SGB VI –) Personen Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit Merkzeichen "G" seien. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 2 AS 4992/10) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2012 ab. Die gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung (L 9 AS 1848/12) wurde mit Urteil vom 08.04.2014 zurückgewiesen; streitgegenständlich sei nur der Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 gewesen, für andere Zeiträume sei die Klage mangels Vorverfahrens bereits unzulässig gewesen, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.03.2010 sei noch nicht verbeschieden. Die zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (B 14 AS 146/14 B).

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch (betreffend den Zeitraum vor dem 01.05.2010) als unbegründet zurück. Die Überprüfung habe ergeben, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf habe, da dieser voraussetze, dass die Hilfeempfänger nicht erwerbsfähig seien.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.05.2014 Klage beim SG erhoben.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2014 abgewiesen. Für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2010 bestehe kein Anspruch auf Änderung der Bewilligungsbescheide, da der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf habe. Voraussetzung hierfür sei, dass der Kläger entweder Leistungen zur Teilhabe beziehe (§ 21 Abs. 4 SGB II) oder nicht erwerbsfähig sei (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II). Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 24.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2010 wende, sei die Klage unzulässig, da mit Urteil des LSG im Verfahren L 9 AS 1848/12 rechtskräftig entschieden worden sei. Soweit der Kläger Leistungen für den Zeitraum ab 01.11.2010 begehre, sei die Klage mangels Vorverfahren unzulässig. Im Übrigen habe der Kläger auch für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf.

Am 20.10.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, da er die Berufsrichter im Senat als befangen ablehne. Unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Klägers (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage 2014, Vor § 60, Rn. 11a) wird davon ausgegangen, dass der Kläger sinngemäß beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2014 aufzuheben und 1. den Bescheid vom 24.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung entgegenstehender Bescheide höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2010 zu gewähren, 2. den Bescheid vom 24.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderung für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 zu gewähren sowie 3. den Beklagten unter Abänderung der für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.09.2013 ergangenen Bewilligungsbescheide zu verurteilen, ihm höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an der bislang vertretenen Auffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge, auf die Vorprozessakten des LSG Baden-Württemberg L 9 AS 1848/12 sowie auf die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt nach § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (siehe z.B. Keller a.a.O. § 60 Rn. 7 m.w.N.). Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (BSG, Beschluss vom 13.08.2009 – B 8 SO 13/09 B –, juris, m.w.N.). Ist ein Ablehnungsgesuch missbräuchlich gestellt oder dient es lediglich der Prozessverschleppung oder dazu, eine Terminsverlegung zu erzwingen, ist es unzulässig (Keller a.a.O. § 60 Rn. 10b, 10c). Offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt u.a. auch dann vor, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist und/oder keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sein können, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Gleiches gilt für die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (BSG, Beschluss vom 19.01.2010 – B 11 AL 13/09 C – SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; Keller a.a.O. Rn. 10d m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung pauschal alle drei Berufsrichter des Senats (Tröster, Hassel, Langer) abgelehnt. Substantiierte Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat er nicht vorgetragen. Ebenso verhält es sich bei dem kurz zuvor schriftlich mit Datum 12.03.2015, eingegangen am 13.03.2015, gestellten "Befangenheits-Antrag" (gegen die Richter Tröster, Dr. Toparkus, Langer). Bei offenbarem Missbrauch – wie hier – kann das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden; ein gesonderter Beschluss ist nicht notwendig (Keller a.a.O. § 60 Rn. 10d, 10e).

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist insbesondere auch statthaft, weil der Kläger wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht. Der Bescheid des Beklagten vom 24.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2014 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen einer Schwerbehinderung für die Zeit von Januar 2006 bis April 2010 (1.). Soweit der Kläger Leistungen für die Zeit ab vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 begehrt war die Klage bereits unzulässig (2.). Auch für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.09.2013 kann der Kläger nicht erfolgreich Leistungen geltend machen (3.).

1. Zeitraum 01.01.2006 bis 30.04.2010

Der Beklagte hat zu Recht eine Änderung der Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2010 abgelehnt.

Nach § 44 Abs. 4 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Beklagte hat jedoch in den Bewilligungsbescheiden, die der Kläger zur Überprüfung gestellt hat, weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

Die angegriffenen Bescheide sind hinsichtlich der im streitbefangenen Zeitraum bewilligten Leistungen nicht zu beanstanden. Hierzu stellt der Senat fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach den §§ 7 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllt. Er hat insbesondere das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II (Geburtsdatum 25.09.1950) noch nicht erreicht. Darüber hinaus gibt es keinen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers und seines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen mit der Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 und der Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Eine Feststellung nach § 44a SGB II war bislang weder erforderlich noch liegt eine solche vor. Anhaltspunkte dafür, dass die zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers auf weniger als drei Stunden am Tag abgesunken sein könnte, liegen nicht vor. Entsprechendes wird auch vom Kläger weder behauptet noch belegt.

Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf. Ein solcher ergibt sich weder aus § 21 Abs. 4 SGB II noch aus § 28 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.). Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes für nicht erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "G" dargelegt und den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zutreffend gewürdigt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auch insoweit ab.

Darüber hinaus ist die Höhe der bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2010 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in den jeweiligen Bescheiden dargelegt, wie sich die Leistungen errechneten. Auch wurden die Bescheide vom Kläger nicht beanstandet, insbesondere nachdem der Beklagte die Warmwasserpauschale ab Mai 2008 nicht mehr berücksichtigt hatte. Er hat auch im Überprüfungsverfahren über den fehlenden Mehrbedarf hinaus keine neuen Tatsachen vorgebracht, die auf eine rechtswidrige Entscheidung des Beklagten hindeuten würden. Weitere Anspruchsgrundlagen, die dem Kläger insbesondere dauerhaft und pauschalierend einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verschaffen könnten, sind nicht ersichtlich. Konkrete Bedarfe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2. Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010

Soweit der Kläger höhere Leistungen für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 begehrt war die Klage auf Grund entgegenstehender Rechtskraft (Urteil des LSG vom 08.04.2014 – L 9 AS 1848/12 –) bereits unzulässig, dies hat das SG in seinen Entscheidungsgründen zutreffend dargestellt, der Senat macht sich diese Ausführungen nach eigener Prüfung zu eigen und sieht insofern von einer weiteren Darstellung nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG vom 08.04.2014 (L 9 AS 1848/12) ist die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen.

3. Zeitraum 01.11.2010 bis 30.09.2013

Die für den Zeitraum ab 01.11.2010 ergangenen Bescheide waren weder Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2010 noch des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2014. Somit sind sie mangels Vorverfahrens (§ 78 SGG) nicht zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens oder des Berufungsverfahrens, so dass hierüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist. Im Übrigen besteht wohl auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf, da weder die Voraussetzungen von § 21 Abs. 4 SGB II noch von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II vorgelegen haben.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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