Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2385/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4588/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten der Sache nach darum, ob der Klägerin ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 zusteht. Ferner macht die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend.
Im Rechtsstreit S 12 AS 2385/14 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) begehrte die Klägerin, den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2014 mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also das volle Arbeitslosengeld II, zu bewilligen und zu bezahlen. Hilfsweise begehrte sie eine Verurteilung der Beklagten dazu, der Klägerin Schadensersatz in vom Gericht festzulegender Höhe, mindestens in Höhe der fehlenden im Voraus zu zahlenden bzw. fälligen tatsächlich zu leistenden Leistungen der Grundsicherung zu bezahlen. Darüber hinaus begehrte sie eine Verurteilung der Beklagten dazu, ihr auch alle zukünftigen Schäden zu ersetzen.
Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2014 vollumfänglich abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die Klägerin keinen weiteren Anspruch zum Bedarf für Unterkunft und Heizung besitzt. Weitere monatliche Kaltmietkosten in Höhe von 25,90 EUR seien nicht von der Beklagten zu übernehmen. Darüber hinaus hat das SG einen Anspruch der Klägerin auf Stromkosten in Höhe von monatlich 39,- EUR sowie die Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 18,42 EUR bzw. im November des besagten Jahres in Höhe von 18,90 EUR verneint. Ferner hat das SG festgehalten, dass über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu entscheiden ist, weil für einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB, Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetztes (GG) gem. §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Landgericht zuständig sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe wiederholt festgehalten, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an ein Zivilgericht vornehmen dürfe. Denn einerseits kenne das GVG keine Teilverweisung, andererseits stehe der Verweisung des gesamten Rechtsstreits / Streitgegenstandes der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie vorliegend für den Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II). Deshalb sei von einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gem. § 17a Abs. 2 GVG abzusehen. Als zulässiges Rechtsmittel hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung einer Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg unter Angabe näherer Ausführungen hingewiesen.
Gegen das ihr am 3. November zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. November 2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Ausweislich der Antragstellung im dortigen Schriftsatz begehrt sie die Geltendmachung der gleichen Ansprüche wie in der ersten Instanz. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Schadensersatz beziffert sie selbst mit 500,40 EUR.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2014 mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 sowie des Berichtigungsbescheides vom 19. Mai 2014 und des Ablehnungsbescheides vom 9. Oktober 2014 (erhöhte Kabelfernsehgebühren ab 1. November 2014) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also die Leistungen des SGB II, in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz einschließlich immateriellem in vom Gericht festzulegender Höhe, mindestens in Höhe des an den tatsächlichen Leistungen für Grundsicherung fehlendem Betrags in Höhe von 500,40 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2014 zu bezahlen,
sowie
die Beklagte dazu zu verurteilen, der Klägerin auch alle künftigen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig, sonst als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, dass sich lediglich ein Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von 500,40 EUR ergebe. Eine Berufung sei durch das SG im Urteil nicht zugelassen worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 750,- EUR gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet.
Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 18. März 2015 darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Wert 750,- EUR nicht übersteigen dürfte; ferner, das die vom SG verwendete Rechtsmittelbelehrung vorliegend nicht zutreffend gewesen sein dürfte. Die rechtswegfremd geltend gemachten Schadensersatzansprüche beträfen den gleichen Lebenssachverhalt bzw. die gleichen Positionen und würden nicht zu einer Addition der Beträge und damit zu einem Übersteigen des Beschwerdewerts führen. Die Berufung sei deshalb unzulässig. Auf die prozessualen Folgen bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung hat der Senat die Klägerin, eine Volljuristin, ebenfalls hingewiesen.
Die Beteiligten wurden angehört zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Nach weiterem Schriftverkehr wies der Senat mit Verfügung vom 1. April 2015 ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung nicht statthaft sein dürfte und somit bereits als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 158 SGG). Es wurde klagestellt, dass keine Prüfung der Begründetheit vorzunehmen sei, wenn eine Verwerfung als unzulässig erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 23. Oktober 2014 ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist vorliegend nicht das ordnungsgemäße Rechtsmittel, da ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR nicht überschritten wird.
Ist eine Berufung nicht statthaft eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen, § 158 SGG. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung ansonsten der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und des mit der Berufung angefochtenen Urteils war das Begehren der Klägerin auf Übernahme monatlich höhere Kaltmietkosten (25,90 EUR) sowie Gewährung von Stromkosten (39,- EUR) und Kosten für den Kabelanschluss (18,42 EUR / November 2014: 18,90 EUR) für den halbjährlichen streitgegenständlichen Zeitraum. Damit ergibt sich für die Klägerin aus dem klagabweisenden Urteil vom 23. Oktober 2014 in der Sache eine Beschwer in Höhe von lediglich 500,40 EUR.
Rechnerisch - und zwischen den Beteiligten letztlich unbestritten- ergibt sich, dass die Übernahme weitere Kosten für die Unterbringung der Klägerin sowie Haushaltsstrom und Kabelfernsehe insgesamt in streitgegenständlichem Zeitraum 500,40 EUR beträgt. Dieser vorliegend allein maßgebliche Wert übersteigt nicht einen Betrag von 750,- EUR. Darauf hatte der Senat zuvor auch die Klägerin hingewiesen. Auf § 144 Abs. 1 S.2 SGG kommt es nicht an, weil lediglich wiederkehrende Leistungen von unter einem Jahr betroffen sind.
Auch die Berücksichtigung eines etwaigen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs in gleicher Höhe, der sich hier als Amtshaftungsanspruch darstellt, führt hier nicht zu einem höheren Wert des Beschwerdegegenstands, denn es sind die gleichen Positionen und der gleiche Lebenssachverhalt betroffen wie im Hinblick auf den Anspruch zur ergänzenden Zahlung der Kosten der Unterkunft. In einer solchen Konstellation ist anerkannt, dass die hilfsweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hier nicht beschwerdewertsteigernd wirkt. Bei Haupt- und Hilfsanträgen erfolgt nie eine Addition zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014 § 5 ZPO, Rn. 4). Der Senat sieht im Hinblick auf die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche ansonsten von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.).
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, ist die Berufung somit unzulässig. Die insofern unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung stellt keine Zulassung der Berufung durch das SG dar.
Die eingelegte Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten der Sache nach darum, ob der Klägerin ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 zusteht. Ferner macht die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend.
Im Rechtsstreit S 12 AS 2385/14 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) begehrte die Klägerin, den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2014 mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also das volle Arbeitslosengeld II, zu bewilligen und zu bezahlen. Hilfsweise begehrte sie eine Verurteilung der Beklagten dazu, der Klägerin Schadensersatz in vom Gericht festzulegender Höhe, mindestens in Höhe der fehlenden im Voraus zu zahlenden bzw. fälligen tatsächlich zu leistenden Leistungen der Grundsicherung zu bezahlen. Darüber hinaus begehrte sie eine Verurteilung der Beklagten dazu, ihr auch alle zukünftigen Schäden zu ersetzen.
Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2014 vollumfänglich abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die Klägerin keinen weiteren Anspruch zum Bedarf für Unterkunft und Heizung besitzt. Weitere monatliche Kaltmietkosten in Höhe von 25,90 EUR seien nicht von der Beklagten zu übernehmen. Darüber hinaus hat das SG einen Anspruch der Klägerin auf Stromkosten in Höhe von monatlich 39,- EUR sowie die Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 18,42 EUR bzw. im November des besagten Jahres in Höhe von 18,90 EUR verneint. Ferner hat das SG festgehalten, dass über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu entscheiden ist, weil für einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB, Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetztes (GG) gem. §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Landgericht zuständig sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe wiederholt festgehalten, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an ein Zivilgericht vornehmen dürfe. Denn einerseits kenne das GVG keine Teilverweisung, andererseits stehe der Verweisung des gesamten Rechtsstreits / Streitgegenstandes der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie vorliegend für den Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II). Deshalb sei von einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gem. § 17a Abs. 2 GVG abzusehen. Als zulässiges Rechtsmittel hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung einer Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg unter Angabe näherer Ausführungen hingewiesen.
Gegen das ihr am 3. November zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. November 2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Ausweislich der Antragstellung im dortigen Schriftsatz begehrt sie die Geltendmachung der gleichen Ansprüche wie in der ersten Instanz. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Schadensersatz beziffert sie selbst mit 500,40 EUR.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2014 mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 sowie des Berichtigungsbescheides vom 19. Mai 2014 und des Ablehnungsbescheides vom 9. Oktober 2014 (erhöhte Kabelfernsehgebühren ab 1. November 2014) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also die Leistungen des SGB II, in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz einschließlich immateriellem in vom Gericht festzulegender Höhe, mindestens in Höhe des an den tatsächlichen Leistungen für Grundsicherung fehlendem Betrags in Höhe von 500,40 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2014 zu bezahlen,
sowie
die Beklagte dazu zu verurteilen, der Klägerin auch alle künftigen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig, sonst als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, dass sich lediglich ein Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von 500,40 EUR ergebe. Eine Berufung sei durch das SG im Urteil nicht zugelassen worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 750,- EUR gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet.
Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 18. März 2015 darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Wert 750,- EUR nicht übersteigen dürfte; ferner, das die vom SG verwendete Rechtsmittelbelehrung vorliegend nicht zutreffend gewesen sein dürfte. Die rechtswegfremd geltend gemachten Schadensersatzansprüche beträfen den gleichen Lebenssachverhalt bzw. die gleichen Positionen und würden nicht zu einer Addition der Beträge und damit zu einem Übersteigen des Beschwerdewerts führen. Die Berufung sei deshalb unzulässig. Auf die prozessualen Folgen bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung hat der Senat die Klägerin, eine Volljuristin, ebenfalls hingewiesen.
Die Beteiligten wurden angehört zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Nach weiterem Schriftverkehr wies der Senat mit Verfügung vom 1. April 2015 ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung nicht statthaft sein dürfte und somit bereits als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 158 SGG). Es wurde klagestellt, dass keine Prüfung der Begründetheit vorzunehmen sei, wenn eine Verwerfung als unzulässig erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 23. Oktober 2014 ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist vorliegend nicht das ordnungsgemäße Rechtsmittel, da ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR nicht überschritten wird.
Ist eine Berufung nicht statthaft eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen, § 158 SGG. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung ansonsten der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und des mit der Berufung angefochtenen Urteils war das Begehren der Klägerin auf Übernahme monatlich höhere Kaltmietkosten (25,90 EUR) sowie Gewährung von Stromkosten (39,- EUR) und Kosten für den Kabelanschluss (18,42 EUR / November 2014: 18,90 EUR) für den halbjährlichen streitgegenständlichen Zeitraum. Damit ergibt sich für die Klägerin aus dem klagabweisenden Urteil vom 23. Oktober 2014 in der Sache eine Beschwer in Höhe von lediglich 500,40 EUR.
Rechnerisch - und zwischen den Beteiligten letztlich unbestritten- ergibt sich, dass die Übernahme weitere Kosten für die Unterbringung der Klägerin sowie Haushaltsstrom und Kabelfernsehe insgesamt in streitgegenständlichem Zeitraum 500,40 EUR beträgt. Dieser vorliegend allein maßgebliche Wert übersteigt nicht einen Betrag von 750,- EUR. Darauf hatte der Senat zuvor auch die Klägerin hingewiesen. Auf § 144 Abs. 1 S.2 SGG kommt es nicht an, weil lediglich wiederkehrende Leistungen von unter einem Jahr betroffen sind.
Auch die Berücksichtigung eines etwaigen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs in gleicher Höhe, der sich hier als Amtshaftungsanspruch darstellt, führt hier nicht zu einem höheren Wert des Beschwerdegegenstands, denn es sind die gleichen Positionen und der gleiche Lebenssachverhalt betroffen wie im Hinblick auf den Anspruch zur ergänzenden Zahlung der Kosten der Unterkunft. In einer solchen Konstellation ist anerkannt, dass die hilfsweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hier nicht beschwerdewertsteigernd wirkt. Bei Haupt- und Hilfsanträgen erfolgt nie eine Addition zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014 § 5 ZPO, Rn. 4). Der Senat sieht im Hinblick auf die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche ansonsten von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.).
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, ist die Berufung somit unzulässig. Die insofern unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung stellt keine Zulassung der Berufung durch das SG dar.
Die eingelegte Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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