Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 128/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 166/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Streit um die Löschung von Sozialdaten ist im Rahmen eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung zu klären.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2015 Punkt I. wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist u.a. die Löschung von internen Mitteilungen. Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer Anstalt für öffentliches Recht, die von der Stadt A-Stadt als Träger der Grundsicherung mit der Arbeitsvermittlung beauftragt worden war, u.a. die Löschung interner Mitteilungen des Leiters der Beklagten an die Leistungsabteilung des Job-Centers der Stadt A-Stadt. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2011 ab. Gegen dieses von einem Rechtsanwalt erstellte Schreiben, das keine Rechtsbehelfserklärung enthielt, erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2011 Widerspruch und am 06.02.2012 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Zugleich hat er beim SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Beklagte hat mitgeteilt, die internen Mitteilungen seien aus den Fallmanagementakten der Beklagten entfernt worden, um das Verfahren pragmatisch zu beenden. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das SG hat u.a. den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 06.02.2015 Punkt I. abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht habe nicht bestanden. Die Klage hätte sich gegen die Stadt A-Stadt als Optionskommune richten müssen, die Beklagte sei lediglich eine nachgeordnete Abteilung der Stadt A-Stadt. Bei der Stadt A-Stadt hätte auch vorab u.a. die Löschung beantragt werden müssen, soweit es vorliegend überhaupt um eine Löschung von Sozialdaten gegangen sei. Die Stadt A-Stadt habe dann per Verwaltungsakt und ggf. Widerspruchsbescheid hierüber zunächst zu entscheiden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, zumal auch das Schreiben vom 15.09.2011, das von einem Rechtsanwalt gefertigt worden sei, offensichtlich keinen Verwaltungsakt darstelle. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er begehre die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060 ff).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, denn die erhobene Leistungsklage ist unzulässig. Das Begehren auf u.a. Löschung von Sozialdaten ist - sofern solche überhaupt streitig sind - zunächst im Rahmen eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zu klären. Dabei hätte dann der Antragsgegner - Stadt A-Stadt - per Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid zu klären, ob er dem Begehren Folge leistet oder nicht. Hieran fehlt es, wobei gemäß § 142 Abs 3 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen wird. An die Stadt A-Stadt als Trägerin der Grundsicherung hat sich der Kläger nicht gewandt.
Auch wenn eine Pflicht des Leiters der vorliegend Beklagten bestanden haben kann, den Antrag auf Löschung etc. an die Stadt A-Stadt als Optionskommune weiter zu leiten, damit diese dann in angemessener Frist hierüber entscheidet, ist die erhobene Klage - als Untätigkeitsklage wegen der nicht rechtzeitigen Entscheidung durch die Beklagte gemäß § 88 Abs 1 SGG ausgelegt - unzulässig, denn sie ist vom Kläger ausdrücklich eben gegen die unzutreffende Beklagte gerichtet worden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist u.a. die Löschung von internen Mitteilungen. Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer Anstalt für öffentliches Recht, die von der Stadt A-Stadt als Träger der Grundsicherung mit der Arbeitsvermittlung beauftragt worden war, u.a. die Löschung interner Mitteilungen des Leiters der Beklagten an die Leistungsabteilung des Job-Centers der Stadt A-Stadt. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2011 ab. Gegen dieses von einem Rechtsanwalt erstellte Schreiben, das keine Rechtsbehelfserklärung enthielt, erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2011 Widerspruch und am 06.02.2012 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Zugleich hat er beim SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Beklagte hat mitgeteilt, die internen Mitteilungen seien aus den Fallmanagementakten der Beklagten entfernt worden, um das Verfahren pragmatisch zu beenden. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das SG hat u.a. den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 06.02.2015 Punkt I. abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht habe nicht bestanden. Die Klage hätte sich gegen die Stadt A-Stadt als Optionskommune richten müssen, die Beklagte sei lediglich eine nachgeordnete Abteilung der Stadt A-Stadt. Bei der Stadt A-Stadt hätte auch vorab u.a. die Löschung beantragt werden müssen, soweit es vorliegend überhaupt um eine Löschung von Sozialdaten gegangen sei. Die Stadt A-Stadt habe dann per Verwaltungsakt und ggf. Widerspruchsbescheid hierüber zunächst zu entscheiden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, zumal auch das Schreiben vom 15.09.2011, das von einem Rechtsanwalt gefertigt worden sei, offensichtlich keinen Verwaltungsakt darstelle. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er begehre die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060 ff).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, denn die erhobene Leistungsklage ist unzulässig. Das Begehren auf u.a. Löschung von Sozialdaten ist - sofern solche überhaupt streitig sind - zunächst im Rahmen eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zu klären. Dabei hätte dann der Antragsgegner - Stadt A-Stadt - per Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid zu klären, ob er dem Begehren Folge leistet oder nicht. Hieran fehlt es, wobei gemäß § 142 Abs 3 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen wird. An die Stadt A-Stadt als Trägerin der Grundsicherung hat sich der Kläger nicht gewandt.
Auch wenn eine Pflicht des Leiters der vorliegend Beklagten bestanden haben kann, den Antrag auf Löschung etc. an die Stadt A-Stadt als Optionskommune weiter zu leiten, damit diese dann in angemessener Frist hierüber entscheidet, ist die erhobene Klage - als Untätigkeitsklage wegen der nicht rechtzeitigen Entscheidung durch die Beklagte gemäß § 88 Abs 1 SGG ausgelegt - unzulässig, denn sie ist vom Kläger ausdrücklich eben gegen die unzutreffende Beklagte gerichtet worden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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