L 13 R 1162/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2628/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 1162/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Oktober 1959 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR von September 1976 bis Juli 1978 den Beruf des Baufacharbeiters erlernt und im Mai 1990 die Ausbildung zum Facharbeiter für Viehwirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Er war nach seinen eigenen Angaben - unterbrochen von Zeiten des Wehrdienstes - bis Januar 1985 im erlernten Beruf als Baufacharbeiter tätig. Von Februar 1985 bis Juli 1992 war er als Viehpfleger, im Anschluss daran - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Bauarbeiter und Estrichleger, dann von August 2002 bis April 2008 als Lagerist und zuletzt vom 7. Juni bis 15. September 2010 im Rahmen eines Zeitarbeitsverhältnisses als Steinsäger/Chemiewerker in der Produktion tätig ...

Vom 8. September 2008 bis 28. November 2008 nahm der Kläger an einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik F. teil. Hier wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), eine arterielle Hypertonie, ein zystischer Tumor prästernal und eine geringgradige normozytäre Anämie unklarer Genese festgestellt. Der Kläger wurde als arbeitsfähig und leistungsfähig für schwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr entlassen. Es bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.

Mit Antrag vom 7. Dezember 2010 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten und verwies auf Gesundheitsstörungen an Herz, Rücken und Gelenken sowie einen Bluthochdruck. Er halte sich seit September 2010 für erwerbsgemindert.

Die Beklagte holte nach Beiziehung diverser Befundberichte zunächst ein orthopädisches Gutachten von Dr. L. vom 17. Juni 2011 ein, die folgende Gesundheitsstörungen feststellte: 1. Chronisch rezidivierendes BWS- und LWS-Syndrom bei Hohl-Rundrücken, leichter Skoliose, degenerativen Veränderungen und abgelaufenen Frakturen BWK 12, LWK 1 und LWK 2 2. Verheilte Clavikulafraktur links und Zustand nach Osteosynthese 3. Beginnende Gonarthrose beidseits 4. Verheilte Fraktur Mittelhandstrahl II rechts 5. Hohlspreizfuß rechts, Spreizfuß links.

Der Kläger könne als Lagerist und Säger nur noch unter 3 Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen noch 6 Stunden leichte Arbeiten in Wechselhaltung verrichten.

Die mit der Erstellung eines internistischen, kardiologischen und sozialmedizinischen Gutachtens beauftragte Dr. M. stellte in ihrem Gutachten vom 13. April/14. April 2011 folgende Diagnosen: 1. Lumbalgie bei LWS-Syndrom bei Zustand nach Deckplattenkompressionsfraktur Th 12/LWK 1 und LWK 2 bei Zustand nach privatem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss mit Polytrauma 2008, LWS-Skoliose 2. Zustand nach Claviculaschaftfraktur links, Zustand nach Metacarpale-II-Fraktur rechts 3. Beginnende Gonarthrose beidseits 4. Zustand nach Rippenserienfraktur mit Beteiligung von 4 Rippen beidseits bei Zustand nach Polytrauma bei Verkehrsunfall 2008 5. Intermittierendes Vorhofflimmern 6. Arterielle Hypertonie 7. Adipositas 8. Hyperurikämie 9. Erhöhter CDC-Wert von 2,3 % 10. Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom 11. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 12. Respiratorische Partialinsuffizienz in Ruhe bei Ventilationsstörung 13. Zustand nach folgenfreier Entfernung eines gutartigen zystischen prästernalen Tumors 2009 14. Unter Medikation gebessertes depressives Syndrom.

Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten zu verrichten. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, inhalativen Belastungen sowie Tätigkeiten mit Griffnähe zu Alkohol.

Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juli 2011 abgelehnt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verweisbar sei, noch mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte der Kläger, sein Allgemeinzustand sei deutlich schlechter geworden. Seine Rückenschmerzen hätten zugenommen. Beim Treppensteigen bekomme er keine Luft, habe Schweißausbrüche und Herzrasen. Auch sei ein mittelgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom festgestellt worden. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben. Zur Begründung ist auf die Folgen des schweren Verkehrsunfalls im Jahre 2008 verwiesen worden. Seitdem leide der Kläger unter Beschwerden im Brustkorbbereich und chronischen Atemwegsbeschwerden. Auch habe er Rücken- und Bandscheibenbeschwerden. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm daher nicht möglich.

Das SG hat Arbeitgeberauskünfte bei der Firma S. AG bzw. R. Deutschland GmbH über die vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit als Steinsäger/Chemiewerker eingeholt. Die Firma S. hat erklärt, der Kläger habe für die ihm übertragenen Aufgaben eine verhältnismäßig lange Anlernzeit benötigt. Die Firma R. hat mitgeteilt, der Kläger sei als Fachhelfer beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich um Tätigkeiten eines Angelernten mit einer Berufsausbildung von einem Jahr bis zu zwei Jahren gehandelt. Der Kläger sei in die Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrags Zeitarbeit BZA-DGB eingestuft gewesen, die Entlohnung habe der Arbeitsleistung entsprochen. Auf Nachfrage hat die Firma R. mitgeteilt, weitere Stellungnahmen könnten nicht abgegeben werden, der Vorgang sei nicht erinnerlich.

Der Kläger legte sein Facharbeiterzeugnis der ehemaligen DDR im Ausbildungsberuf Baufacharbeiter (Mauerwerksbau), einen Abschluss als Facharbeiter für Viehwirtschaft vom 29. Mai 1990 sowie Tarifverträge Zeitarbeit vor.

Das SG hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. K. vom 28. Februar 2013. Hierin hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger festgestellt: 1. Beginnender HWS-Verschleiß mit Muskelreizerscheinungen (Osteochondrose C 5-7) 2. Fehlstatik der Lendenwirbelsäule nach Wirbelkörperbrüchen (Zustand nach Kompressionsfraktur Th 12-L 2, Kyphoskoliose) 3. Beginnender Kniegelenksverschleiß beidseits (Retropatellararthrose I° nach Wirth). 4. Hohl-Spreizfuß beidseits.

Der Kläger könne noch leichte Arbeiten 6 Stunden und mehr täglich im Freien und in geschlossenen Räumen mit den üblichen Arbeitsunterbrechungen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien ausschließlich oder überwiegend gehende bzw. stehende Beschäftigungen, Zwangshaltungen des Kopfes, insbesondere Überkopfarbeiten, Hantieren mit Lasten über 10 kg, Rumpfbeugehaltung oder Haltungskonstanz (ausschließliche Bildschirm- oder Fließbandarbeiten). Eine Tätigkeit als Pförtner könne dem Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich abverlangt werden. Eine Beschränkung des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehe nicht. Ein nervenärztliches Gutachten sei zu empfehlen.

Dr. T. hat in seinem internistischen Gutachten vom 7. Juni 2013 beim Kläger eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, intermittierendes Vorhofflimmern, einen Zustand nach Kardioversion August 2010, eine geringgradige, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie einen Zustand nach Alkoholmissbrauch festgestellt. Der Kläger könne noch leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten beispielsweise als Pförtner mindestens 6 Stunden täglich (vollschichtig) mit den üblichen Unterbrechungen verrichten. Unterbleiben müssten das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten unter Zwangshaltungen sowie Arbeiten unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen, starker emotionaler Belastung und starkem Zeitdruck (zum Beispiel Fließbandarbeit) sowie unter Exposition gegenüber alkoholhaltigen Substanzen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Der Kläger hat in seiner Stellungnahme hierzu darauf verwiesen, er habe am 8. Juni 2013 einen Oberarmbruch erlitten und könne den linken Arm bis heute nicht heben. Das SG hat daraufhin einen Befundbericht der Kreiskliniken A. vom 30. Juli 2013 eingeholt, in dem über eine subcapitale Humerusfraktur links berichtet wird.

Das SG hat daraufhin mit Urteil vom 7. November 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Gutachten von Dr. T. und Dr. K. Bezug genommen. Danach bestehe noch ein mindestens 6 stündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Einer weiteren Begutachtung bedürfe es nicht. Es sei nach den Ausführungen von Dr. T. von einer abgeklungenen Alkoholkrankheit auszugehen. In Bezug auf die Verletzung am linken Arm läge noch ein Behandlungsfall vor. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben. Maßgeblich sei die Tätigkeit als Lagerist. Der Kläger sei als einfach Angelernter auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, das SG habe zu Unrecht die Tätigkeit eines einfach Angelernten zu Grunde gelegt, obwohl der Kläger tatsächlich 20 Jahre lang als ausgebildeter Baufacharbeiter tätig gewesen sei. Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Es müsse daher dem Kläger eine Verweisungstätigkeit benannt werden. Auch hätte das SG entsprechend der Anregung von Dr. K. ein nervenärztliches Gutachten einholen sowie eine Nachbegutachtung in Bezug auf die Armverletzung veranlassen müssen. Ein nervenärztliches Gutachten sei auch deshalb erforderlich, weil Dr. K. und Dr. T. unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Leistungsmerkmale Motivation, Merk- und Konzentrationsvermögen, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit gemacht hätten. Die insoweit beim Kläger vorliegenden Störungen würden eine Tätigkeit in der vom SG benannten Tätigkeit als Pförtner ausschließen. Darüber hinaus wurde über Probleme bei der Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms mittels einer Maske berichtet.

Der Senat hat diverse Befundberichte sowie eine Arbeitgeberauskunft der Firma A. GmbH über die vom Kläger von August 2002 bis April 2008 verrichteten Tätigkeiten als Hausmeister und Lagerist eingeholt. Danach hat es sich hierbei um ungelernte Arbeiten gehandelt, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten, häufigem Bücken und sonstigen Zwangshaltungen verbunden waren.

Er hat gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. H. vom 9. August 2014. Die Sachverständige hat beim Kläger eine Alkoholkrankheit ohne gravierende Folgeschäden festgestellt. Der Kläger könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten aus unterschiedlichen Ausgangspositionen heraus überwiegend in geschlossenen Räumen täglich 6 bis unter 8 Stunden mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Tätigkeit als Pförtner, Telefonist oder Warenaufmacher seien noch sechs Stunden täglich möglich. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers auf andere Tätigkeiten sei nicht eingeschränkt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 7. November 2013 und des Bescheids der Beklagten vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2011 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI zu.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem LSG steht für den erkennenden Senat nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in einem einen Rentenanspruch begründenden Umfang eingeschränkt ist. Zwar ist seine Leistungsfähigkeit qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert. Die qualitativen Leistungseinschränkungen haben jedoch noch keinen rentenerheblichen Umfang angenommen. Eine quantitative Leistungseinschränkung des Leistungsvermögens des Klägers liegt nach den Feststellungen aller Sachverständigen nicht vor.

Der Kläger leidet unter Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet.

Bei der Untersuchung durch Dr. K. war der Kläger in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand bei erheblichem Übergewicht. An der Halswirbelsäule zeigte sich eine Einschränkung der Funktionsbreite, wobei der Kläger allerdings keine Beschwerden geltend machte. Aus orthopädischer Sicht führend sind daher die fehlstatisch degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule nach mehreren Wirbelbrüchen. Insoweit imponierten eine Rundrückenbildung am Übergang zwischen diesen beiden Segmenten sowie eine Seitverbiegung mit entsprechender Fehlstatik. Die degenerativen Veränderungen insbesondere am lumbosakralen Übergang sind jedoch vergleichsweise gering.

An den Kniegelenken fanden sich bewegungsabhängig auftretende Schmerzen. Eine Beweglichkeitsbeeinträchtigung konnte Dr. K. allerdings nicht feststellen, sondern nur einen leichten Kniescheibenverschiebeschmerz. Die Geh- und Stehfähigkeit des Klägers ist nur initial reduziert.

Hieraus hat Dr. K. nachvollziehbar abgeleitet, dass sich eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht begründen lässt. Den Gesundheitsstörungen insbesondere an der Wirbelsäule kann durch qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere in Form des Ausschlusses wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten (Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in Rumpfbeugehaltung und Überkopfarbeiten), hinreichend Rechnung getragen werden.

In nervenärztlicher Hinsicht ergibt sich kein durchgreifend anderes Bild. Dr. H. hat den Kläger als etwas vorgealtert, im Kontakt offen und freundlich beschrieben. Der Affekt war themenadäquat bei guter emotionaler Schwingungsfähigkeit. Eine krankheitswertige depressive Herabstimmung konnte die erfahrene Gerichtssachverständige beim Kläger nicht feststellen. Mimik, Gestik und Antrieb waren unauffällig, Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit ohne Einbußen. Auch das inhaltliche und formale Denken waren regelgerecht ohne Hinweise auf psychotisches Erleben.

Bei der körperlichen und neurologischen Untersuchung zeigten sich ein seitengleich lockerer Tonus ohne trophische Störungen oder Paresen. In Bezug auf die vom Kläger vorgetragenen Auswirkungen der Humerusfraktur, die er im Jahr 2013 erlitten hat, hat Dr. H. nur eine arthrogen bedingte Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk festgestellt, während die behandelnde Hausärztin Dr. D. in ihrem Befundbericht vom 21. März 2014 sogar eine freie Beweglichkeit der Extremitäten mitgeteilt hatte. Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab mit Ausnahme einer Adipositas keine Befunde von Krankheitswert.

In Bezug auf die Alkoholsuchtproblematik beim Kläger hat Dr. H. ausgeführt, dass bei ihm wenig Krankheitseinsicht bestehe. Es liege eine Neigung zur Verleugnung bzw. Bagatellisierung vor. Hinweise für eine organische Wesensänderung gab es jedoch keine. Auch fehlten alkoholbedingte neurologische Gesundheitsstörungen wie etwa ataktische Störungen, polyneuritische Zeichen oder Störungen der Feinmotorik. Das EEG war unauffällig. Insgesamt lassen sich keine gravierenden Alkoholfolgeschäden feststellen, die eine quantitative Leistungsminderung begründen könnten.

Aus internistischer Sicht hat Dr. T. darauf hingewiesen, dass das beim Kläger vorbeschriebene intermittierende/persistierende Vorhofflimmern auf die Leistungsfähigkeit des Klägers keinen wesentlichen Einfluss hat. Der Sinusrhythmus war beim Kläger stabil. Allerdings liegt beim Kläger eine arterielle Hypertonie vor, die bereits zu einer hypertensiven Herzerkrankung geführt hat. Dies bedingt jedoch nur qualitative Leistungseinschränkungen dahingehend, dass schwere körperliche Tätigkeiten, das Heben und Tragen schwerer Lasten, starker Zeitdruck, Arbeiten unter starker emotionaler Belastung und unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen nicht mehr möglich sind. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne diese Belastungen sind noch vollschichtig zumutbar.

Die Lungenfunktion war beim Kläger trotz Nikotinkonsums nur geringgradig eingeschränkt. Dies hat allein zur Folge, dass ihm keine Exposition gegenüber atemwegsreizenden Substanzen sowie Kälte, Nässe und Zugluft abverlangt werden sollte. Das vom Kläger angeführte und vordiagnostizierte Schlafapnoe-Syndrom führt nur zu einem Ausschluss von Arbeiten unter Schichtbedingungen.

Damit liegt nach der Einschätzung sämtlicher Gerichtssachverständigen noch ein quantitativ ungekürztes Leistungsvermögen des Klägers zumindest für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vor.

Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von Dr. K., Dr. T. und Dr. H. aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und schränken die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im besonderen Maße ein. Der Kläger leidet insbesondere nicht unter gravierenden, aus Gesundheitsstörungen resultierenden funktionellen Einschränkungen an den oberen Extremitäten; ein ungewöhnlicher Pausenbedarf besteht ebenfalls nicht. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es somit nicht. Davon abgesehen hat Dr. H. - in genauer Kenntnis der berufskundlichen Anforderungen dieser Berufe aufgrund der Übersendung einer berufskundlichen Stellungnahme des LAA Hessen vom 25. August 2011 zu Tätigkeiten als Warenaufmacher, Tagespförtner und Telefonist - festgestellt, dass dem Kläger diese Tätigkeiten noch mindestens 6 Stunden täglich zumutbar sind. Schließlich besteht auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit.

Die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2, 1 SGB VI kommt damit nicht in Betracht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1,2 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 SGB VI.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Vier-Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.

Die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers war die als Steinsäger. Hierbei handelte es sich nach der Auskunft des Arbeitgebers um eine Tätigkeit, die gewöhnlich eine Anlernung von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren verlangt. Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger diese Tätigkeit vollwertig ausgeübt hat. Denn er hat die Tätigkeit als Steinsäger nur insgesamt rd. drei Monate verrichtet, die Anlernzeit war also bei weitem noch nicht abgeschlossen. Aber selbst wenn man von einer oberen Anlerntätigkeit ausgehen sollte - eine Facharbeitertätigkeit lag auch unter Berücksichtigung der Einstufung in eine Lohngruppe für Angelernte sicher nicht vor - ist der Kläger sozial jedenfalls auf die Tätigkeiten als Warenaufmacher, Pförtner und Telefonist verweisbar, die für obere Angelernte zumutbare Verweisungstätigkeiten darstellen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man - angesichts der nur kurzen Tätigkeit als Steinsäger - auf die vom Kläger zuvor von August 2002 bis April 2008 verrichtete Tätigkeit als Lagerarbeiter abstellt. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Firma A. hatte sich hierbei um eine ungelernte Arbeit gehandelt mit der Folge, dass der Kläger dann uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann.

Unerheblich ist, dass der Kläger nach seinen Angaben über 20 Jahre als Baufacharbeiter tätig gewesen ist. Ob er wirklich bis 2002 Bauarbeiten auf Facharbeiterniveau verrichtet hat, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn spätestens im Jahr 2002 hat sich der Kläger von diesem Beruf freiwillig gelöst und der Tätigkeit als Lagerist zugewandt. Die freiwillige Lösung vom Beruf des Bau(fach)arbeiters steht für den Senat aufgrund der Angaben des Klägers im Rentenantrag vom 7. Dezember 2010 fest. Hier hatte der Kläger als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Baufacharbeiter "Wohnortwechsel" angegeben. Dies stellt ein autonomes Motiv dar. Eine unfreiwillige Aufgabe einer höherwertigen Tätigkeit als Baufacharbeiter aus gesundheitlichen Gründen ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen. Insoweit wird auf den Entlassungsbericht über die stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation vom 8. September 2008 bis 28. November 2008 verwiesen, in dem noch ein Leistungsvermögen des Klägers von 6 Stunden und mehr für schwere Arbeiten ohne wesentliche Einschränkungen festgestellt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Tätigkeit als Baufacharbeiter im Jahr 2002 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben sollte, wenn selbst im Jahr 2008 noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für schwere Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen und damit auch als Baufacharbeiter bestanden hat. Der Kläger hat auch von 2002 bis 2008 ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskunft der Firma A. GmbH durchaus noch schwere Arbeiten mit Zwangshaltungen verrichtet. Im Rentenantrag hat er erklärt, er halte sich seit September 2010 für erwerbsgemindert. Dies alles spricht auch sehr deutlich gegen eine gesundheitsbedingte unfreiwillige Aufgabe der Tätigkeit als Bau(fach)arbeiter.

Der Kläger hat nach alledem damit auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V. § 43 Abs. 1 SGB VI.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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