Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 700/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 1006/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei dem Formblatt E 205 handelt es sich um eine offizielle Bestätigung eines nichtdeutschen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG. Mit diesem Formblatt kann der Nachweis nach § 22 Abs 3 FRG geführt werden.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2010 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger eine Zeit der Ausbildung in Rumänien von 1960 bis 1963 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nachgewiesen hat.
Der 1946 geborene Kläger ist am 07.11.1987 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen. Er verfügt über einen Vertriebenenausweis A Nr 09564/ 56650.
In einem vom Kläger am 24.03.1988 unterschriebenen Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen gab der Kläger an, eine Lehre als Modelltischler im Unternehmen "S." in K. in der Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 absolviert zu haben. Er habe hierbei anfangs Bezüge von ca. 300 bis 400 Lei gehabt und anfangs 36 und zuletzt 48 Std./Woche gearbeitet. Im ersten Jahr sei er jeweils 3 Tage zur Schule gegangen und 3 Tage in der Praxis eingesetzt gewesen. Im zweiten Jahr 2 Tage in der Schule und 4 Tage in der Praxis und im dritten Jahr 1 Tag Schule und 5 Tage Praxis. Ob eine Beitragsleistung entrichtet worden sei, sei ihm nicht bekannt. Vorgelegt wurde das Abschlusszeugnis Nr. 90/42135 der Berufsschule für Lehrlinge im Werk "S." in K. mit dreijähriger Dauer. Dieses Abgangszeugnis der Lehrlingsberufsschule B. vom Juni 1963 wurde im Weiteren in Deutschland als gleichwertig mit der Ausbildung zum Modelltischler anerkannt. Die Beklagte äußerte sich dahingehend, dass dieses Zeugnis lediglich den Schulbesuch von Sept. 1960 bis Juli 1963 bestätige, nicht jedoch ein Lehrverhältnis mit Lehrvertrag zu einem Arbeitsbetrieb. Der Kläger benannte hierzu im August 1988 G. S. und A. B. als Zeugen; diese erklärten eidesstattlich, dass der Kläger in der Berufsschule einen Lehrvertrag geschlossen habe. Der Kläger sei nach der Ausbildung in der betriebseigenen Berufsschule auch zu einer mindestens dreijährigen Beschäftigung in der Fabrik verpflichtet gewesen.
Mit Bescheid vom 04.10.1988 erkannte die Beklagte nach § 15 FRG u.a. die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als Ausbildungszeit mit Pflichtbeiträgen und somit als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 15 FRG mit Kürzung auf 5/6 an.
Nach einer Überprüfung in Folge von Rechtsänderungen wurde in einem Feststellungsbescheid - vermutlich auf den 30.12.2002 datiert - die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als "Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung" eingeordnet. Es habe sich um Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter gehandelt, die glaubhaft gemacht seien und deshalb zu 5/6 zu berücksichtigen seien.
Im Weiteren legte der Kläger eine rumänische Bescheinigung Nr. 976 vom 26.05.2003 vor, die vom Schulamt des Kreises B. ausgestellt war. Danach war der Kläger in der Zeit vom 15.06.1960 bis 30.06.1963 Schüler der Berufsschule in der Klasse der Holzmodellierer und hatte an 6 Tagen in der Woche und täglich 8 Std. ein entsprechendes Programm. Die praktische Arbeit sei im Werk erfolgt. Während des Schulbesuchs habe der Kläger keine unentschuldigte Abwesenheit gehabt. Die Daten in dieser Bescheinigung seien aus den Matrikelbüchern entnommen worden. Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Feststellungsbescheid erfolgte nach Auswertung dieser Unterlagen durch die Beklagte nicht.
Am 30.04.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen. Im Zuge dieses Antrags wurde das rumänische Arbeitsbuch des Klägers vorgelegt und ferner ein Formblatt E 207 ausgefüllt. Hierbei wurde die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als Zeit in der "Scoala Profesionala" beschrieben. Mit Bescheid vom 16.07.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente als vorläufige Leistung, wobei sie u.a. die Zeit von 1960 bis 1963 mit 5/6 bewertete.
Am 23.07.2008 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein und machte u.a. geltend, dass die Zeit von 1960 bis 1963 zu 6/6 anzuerkennen sei. Er legte hierzu die Adeverinta Nr 976 vom 26.05.2003 erneut vor. Mit Bescheid vom 25.08.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung dieser Zeit zu 6/6 wiederum ab. Die eingereichte Bescheinigung enthalte lediglich pauschale Angaben zum Umfang der Tätigkeit, es würden keine genauen Aussagen zu gearbeiteten Tagen und Fehlzeiten vorliegen. Die Matrikelbücher in der Schule würden auch nur Bestätigungen über die Schulzeiten abbilden.
Im Weiteren legte der Kläger eine rumänische Bescheinigung Nr 1661 vom 17.09.2008 vor, die vom Ministerium für Bildung und Forschung und Jugend Bezirksschulamt B. ausgestellt worden war. Hierin wurde ausgeführt, dass Beiträge zur Sozialversicherung für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Archiv verwahrten Lohn- und Gehaltslisten und Anwesenheitslisten entnommen worden seien. Das Betriebsarchiv sei vollständig. Für die Monate September 1960 bis Juni 1963 wurden keine Fehlzeiten ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 07.01.2009 lehnte die Beklagte die ungekürzte Anerkennung der geltend gemachten Zeit weiterhin ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend eine lückenlose Bestätigung ausstellen könne, während der Betrieb bei der im Verfahren bereits vorgelegten Adeverinta Nr 32484 vom 18.06.2003 diese Zeit überhaupt nicht bestätigt habe. Es liege eine Unschlüssigkeit vor, so dass auch die neue Bescheinigung nur als Mittel der Glaubhaftmachung habe eingeordnet werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums verblieb sie bei ihrer Auffassung, dass die neu vorgelegte Bescheinigung nur als Mittel zur Glaubhaftmachung geeignet sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2009 am 01.07.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Neben anderen Streitpunkten ist weiterhin die Frage des Nachweises der als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannten Zeit von September 1960 bis Juni 1963 geltend gemacht worden.
In einem Verhandlungstermin am 04.08.2010 hat der Kläger vorgetragen, dass in Rumänien damals eine Facharbeiterausbildung grundsätzlich in der Berufsschule vorgenommen worden sei und die Berufsschüler zum Erwerb praktischer Kenntnisse in den Betrieb geschickt worden seien. Es habe aber auch den umgekehrten Fall gegeben, wie es beim Kläger der Fall gewesen sei. Das Werk habe hier eine eigene Berufsschule gehabt, in die die Berufsschüler geschickt worden seien. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass in der Adeverinta Nr 1661 vom 17.09.2008 dem Kläger erstmalig eine Beitragsabführung für die Ausbildung bescheinigt worden sei. Die Bescheinigung des Werkes (Adeverinta Nr 32484 vom 18.06.2003) stelle keinen Widerspruch hierzu dar, weil die Lohnzahlung während der Ausbildung von der Schulbehörde durchgeführt worden sei, nachdem diese vom Lohn die Kosten für Kost und Logis abgezogen hätte. Es sei nachvollziehbar, dass das Werk für die betreffende Ausbildungszeit keine Lohnhöhe habe bescheinigen können, da ihm nicht bekannt gewesen sei, in welcher Höhe die Schulbehörde Abzüge für Kost und Logis vorgenommen habe.
Ein daraufhin zwischen den Beteiligten geschlossener widerruflicher Vergleich ist von der Beklagten am 18.08.2010 - und damit vor Ablauf der bis zum 20.08.2010 eingeräumten Widerrufsfrist - widerrufen worden. Es ist von der Beklagten geltend gemacht worden, dass in der Bescheinigung Nr 1661 vom 17.09.2008 darauf Bezug genommen worden sei, dass die Angaben aus den Unterlagen des Betriebsarchivs stammen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Schulbehörde unter Bezugnahme auf die Lohnunterlagen aus dem Archiv des Betriebes eine lückenlose Bestätigung der Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 ohne Fehlzeiten liefern könne, wenn der Betrieb selbst unter Bezugnahme auf sein Archiv diese Zeit nicht habe bestätigen können.
Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hatten, hat das Sozialgericht am 28.10.2010 durch Urteil entschieden und die Beklagte verurteilt, die Ausbildungszeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 anzuerkennen. Das Gericht sah mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine durchgehende Beitragsentrichtung als belegt an. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen in der vom Kläger zuletzt vorgelegten Adeverinta nicht zutreffend seien, besitze das Gericht nicht. Die Nichtbescheinigung der streitgegenständlichen Zeit durch die spätere Beschäftigungsfirma mache die Bescheinigung der Schulbehörde nicht unglaubhaft.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Telefax vom 08.12.2010 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Auf den parallel gestellten Antrag hin hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.07.2011 die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2010 vorläufig ausgesetzt (L 19 R 523/11 ER). Begründet worden ist dies mit der Interessenabwägung für den Fall einer evtl. nachträglichen Aufhebung der Entscheidung.
Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung vorgetragen, dass im vorliegenden Fall vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses eine Erstausbildung an der Scoli profesionale erfolgt sei und hier mangels Lohnzahlung durch den Arbeitgeber keine Beitragspflicht bestanden habe. Insoweit käme nur eine Anrechnungszeit für Fachschulausbildung in Betracht. Die Zahlung einer sog. Ausbildungsvergütung durch die Lehreinrichtung habe nach Auskunft des rumänischen Rentenversicherungsträgers nicht zur Beitragsentrichtung geführt. Wenn dagegen die praktische Ausbildung in Betrieben absolviert worden sei, sei die entsprechende Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen, falls eine Geldleistung durch den Arbeitgeber nachweislich gezahlt worden sei. Im Fall des Klägers ergebe sich, dass weder im Arbeitsbuch noch in der Adeverinta Nr 32484 vom 18.06.2003, noch in der Adeverinta Nr 1994 vom 03.11.1987 eine Beitragszeit für den Zeitraum des Schulbesuchs vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 bestätigt worden sei. Nach Auffassung der Beklagten würde es sich hier also lediglich um eine Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung und nicht um eine nachgewiesene Beitragszeit handeln. Dass tatsächlich keine Beitragszeit nach rumänischem Recht vorliege, ergebe sich auch aus dem am 12.02.2009 vom rumänischen Versicherungsträger ausgestellten Formblatt E 205, das mit übersandt werde. Danach rechne auch der rumänische Rentenversicherungsträger Beitragszeiten erst ab 15.07.1963 an. In dem Formblatt E 205 für Rumänien ist bezüglich des Klägers eine Versicherungszeit vom 15.07.1963 an bestätigt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Arbeitsbuch erst am 08.11.1963 ausgestellt worden sei und es in Rumänien üblich gewesen sei, dass Arbeitsbücher jeweils von einem Arbeitgeber ausgestellt worden seien und dann Zeiten für die Zukunft eingetragen worden seien. Gelegentlich seien auch Zeiten für die Vergangenheit nachgetragen worden, was jedoch ausdrücklich beantragte habe werden müssen. Da auch die heute ausgestellten Nachweise E 205 nach wiederholtem Vortrag gerade der Berufungsklägerin in anderen Verfahren lediglich Abschriften des Arbeitsbuches sein sollen, gelte die gleiche Feststellung dann auch für die Nachweise E 205. Diese begründeten ebenso keinerlei Negativbeweis. Vielmehr wäre es Aufgabe der Berufungsklägerin, die hier vorliegenden Beitragsnachweise an den rumänischen Rententräger einzusenden und dort eine Ergänzung des Nachweises E 205 zu beantragen. Aus einer unterbliebenen Amtsermittlung könne jedoch kein Argument für die Ablehnung eines urkundlich erbrachten Nachweises hergeleitet werden.
Die Beklagte hat entgegnet, dass Einwände von Versicherten gegen Art, Umfang und Dauer ihrer im E 205 ausgewiesenen rumänischen Versicherungszeiten von diesen selbst gegenüber dem jeweils zuständigen Bezirksrentenamt in Rumänien formuliert werden müssten. Eine Amtsermittlungspflicht für den deutschen Rentenversicherungsträger gebe es nicht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein weiteres Mal die Bescheinigung Nr. 976 vom 26.05.2003 - nun in neuer Übersetzung - vorgelegt und hat geltend gemacht, dass dies die streitige Beitragszeit nachweise.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2010 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2008 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 25.08.2008, 07.01.2009 und 17.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2009 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2010 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Der Senat ist zum Ergebnis gekommen, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Kläger die streitgegenständliche Zeit nicht als ununterbrochene Beitragszeit nachgewiesen hat.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie der Kläger, bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Zusätzlich ist in § 22 FRG geregelt, welche Entgeltpunkte den jeweiligen Zeiten zugeordnet werden. § 22 Abs. 2 FRG bestimmt, dass Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte erhalten. § 22 Abs. 3 FRG regelt, dass für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Und schließlich ist in § 22 Abs. 4 FRG gesetzlich festgelegt, dass die nach den Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, d.h. also nur zu 60 % berücksichtigt werden.
Verfahrensgegenstand dieses Rechtsstreites ist allein, ob die Beklagte zu Recht auf die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 die Vorschrift des § 22 Abs. 3 FRG zur Anwendung gebracht hat. Der Kläger beruft sich hierzu insbesondere auf die von ihm beschafften rumänischen Bescheinigungen.
Die Adeverinta Nr. 976 vom 26.05.2003 eignet sich jedoch in keiner Weise als Nachweis einer durchgehenden Beitragszahlung. Zum einen enthält sie keinerlei Hinweise auf eine Beitragsabführung, zum anderen macht sie nur Aussagen hinsichtlich der in der Schule, nicht aber hinsichtlich der im Betrieb verbrachten Zeiträume.
Dies ist anders in der Adeverinta Nr 1661 vom 17.09.2008; in dieser ist dem Kläger eine Beitragsabführung für die Ausbildung bescheinigt worden und zugleich ist detailliert ausgeführt worden, dass in den in den Archiven vorhandenen - betrieblichen - Unterlagen keine Fehlzeiten vermerkt seien. In der erstinstanzlichen Entscheidung ist dargelegt worden, warum das Sozialgericht die Bescheinigung als ausreichenden Nachweis angesehen hat und warum es die Einwände der Beklagten gegen diese Bescheinigung nicht geteilt hat und es für möglich gehalten hat, seine Entscheidung wesentlich auf diese Bescheinigung zu stützen: Die Nichtbescheinigung einer Zeit in einer Adeverinta führe nicht zwingend zur Unschlüssigkeit einer anderen Adeverinta, in der diese Zeit bescheinigt werde.
Gegenüber der Faktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht hat sich zwischenzeitlich jedoch insofern eine Veränderung ergeben, als seitens des rumänischen Sozialversicherungsträgers der Beklagten eine offizielle Bescheinigung über das Vorliegen von Beitragszeiten in der rumänischen Sozialversicherung durch Übersendung des Formblattes E 205 zugegangen ist. Diesbezüglich beruft sich die Klägerseite zwar zutreffend darauf, dass die Beklagte ein derartiges Formblatt regelmäßig nicht als Nachweis für das Vorliegen von Beitragszeiten im FRG akzeptiert. Auch dem Senat ist aus anderen Streitsachen bekannt, dass die Beklagte dort die Auffassung vertritt, dass nur für die zwischenstaatliche Berechnung der Rente die Zeiten so zu übernehmen seien, wie sie im E 205 des jeweiligen ausländischen Versicherungsträgers aufgeführt seien; dagegen sei die Entscheidung, ob nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 3 FRG anzuerkennen seien, allein nach den Vorschriften des FRG zu beurteilen.
Der Senat vertritt jedoch die Auffassung, dass es sich bei dem Formblatt E 205 um eine offizielle Bestätigung eines nichtdeutschen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG handelt und damit ein Nachweis nach § 22 Abs. 3 FRG geführt werden kann. Ob umgekehrt das Fehlen von Beitragszeiten im Formblatt E 205 auch als negativer Beweis dafür geeignet ist, dass eine derartige Zeit überhaupt nicht vorliegt, d.h. weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da dies nicht den vorliegenden Streitgegenstand betrifft. Jedenfalls ist der Nichteintrag der streitigen Beitragszeit ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Rumänien beim Sozialversicherungsträger keine Unterlagen vorgelegen haben, die als Nachweis für diese Beitragszeit angesehen worden sind. Durch die neu vorliegenden Unterlagen haben sich aus Sicht des Senats die für die Frage eines Nachweises nach § 22 Abs. 3 FRG zu prüfenden Fakten zu Ungunsten des Klägers verschoben.
Die Annahme in der Entscheidung der ersten Instanz, wonach das Fehlen der entsprechenden Beitragszeiten in der Adeverinta Nr 32484 des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers vom 18.06.2003 sich aus den Umständen der Abrechnung dieser Zeiten über die Schule erklären lassen könnte, erscheint zwar denkbar, aber nicht zwingend. Im Gegenteil spricht mittlerweile eher mehr dafür, dass die Adeverinta Nr 1661 vom 17.09.2008 als isoliert bis konträr zu den übrigen Bescheinigungen, Unterlagen und Belegen anzusehen ist. Es erscheint nämlich durchaus möglich, dass der Kläger einen Vertrag mit dem späteren Beschäftigungsbetrieb zwar bereits während der Berufsschulausbildung geschlossen hatte, dieser sich jedoch erst auf die sich anschließende Zeit bezogen hat und keine Vergütung an den Kläger sowie keine Beitragszahlung an die Sozialversicherung während der Berufsschulzeit enthalten hatte. Die vom Kläger hierzu benannten Zeuginnen haben in ihren Erklärungen zur Glaubhaftmachung nämlich nur davon gesprochen, dass bereits in der Berufschulzeit ein Lehrvertrag geschlossen worden sei und dieser die Verpflichtung beinhaltet habe, nach der Schule im selben Betrieb zu arbeiten, (eidesstattliche Versicherung der G. S.) bzw. dass der Kläger die Berufsschule besucht habe, die zum Lastwagenwerk "Steagul Rosu" gehört habe und ein Lehrvertrag verpflichtend gewesen sei, in dem die Schüler gezwungen worden seien, mindestens 3 Jahre in der Fabrik zu arbeiten (eidesstattliche Versicherung der A. B.).
Unter Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten ist für den Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass für den Kläger ohne Unterbrechung während der gesamten Zeitspanne vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 Beiträge an den Träger der rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden sind.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung nachgewiesener, ununterbrochener Beitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung nach dem FRG im streitgegenständlichen Zeitraum. Das gegenläufige Urteil des Sozialgerichts Nürnberg war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger eine Zeit der Ausbildung in Rumänien von 1960 bis 1963 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nachgewiesen hat.
Der 1946 geborene Kläger ist am 07.11.1987 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen. Er verfügt über einen Vertriebenenausweis A Nr 09564/ 56650.
In einem vom Kläger am 24.03.1988 unterschriebenen Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen gab der Kläger an, eine Lehre als Modelltischler im Unternehmen "S." in K. in der Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 absolviert zu haben. Er habe hierbei anfangs Bezüge von ca. 300 bis 400 Lei gehabt und anfangs 36 und zuletzt 48 Std./Woche gearbeitet. Im ersten Jahr sei er jeweils 3 Tage zur Schule gegangen und 3 Tage in der Praxis eingesetzt gewesen. Im zweiten Jahr 2 Tage in der Schule und 4 Tage in der Praxis und im dritten Jahr 1 Tag Schule und 5 Tage Praxis. Ob eine Beitragsleistung entrichtet worden sei, sei ihm nicht bekannt. Vorgelegt wurde das Abschlusszeugnis Nr. 90/42135 der Berufsschule für Lehrlinge im Werk "S." in K. mit dreijähriger Dauer. Dieses Abgangszeugnis der Lehrlingsberufsschule B. vom Juni 1963 wurde im Weiteren in Deutschland als gleichwertig mit der Ausbildung zum Modelltischler anerkannt. Die Beklagte äußerte sich dahingehend, dass dieses Zeugnis lediglich den Schulbesuch von Sept. 1960 bis Juli 1963 bestätige, nicht jedoch ein Lehrverhältnis mit Lehrvertrag zu einem Arbeitsbetrieb. Der Kläger benannte hierzu im August 1988 G. S. und A. B. als Zeugen; diese erklärten eidesstattlich, dass der Kläger in der Berufsschule einen Lehrvertrag geschlossen habe. Der Kläger sei nach der Ausbildung in der betriebseigenen Berufsschule auch zu einer mindestens dreijährigen Beschäftigung in der Fabrik verpflichtet gewesen.
Mit Bescheid vom 04.10.1988 erkannte die Beklagte nach § 15 FRG u.a. die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als Ausbildungszeit mit Pflichtbeiträgen und somit als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 15 FRG mit Kürzung auf 5/6 an.
Nach einer Überprüfung in Folge von Rechtsänderungen wurde in einem Feststellungsbescheid - vermutlich auf den 30.12.2002 datiert - die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als "Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung" eingeordnet. Es habe sich um Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter gehandelt, die glaubhaft gemacht seien und deshalb zu 5/6 zu berücksichtigen seien.
Im Weiteren legte der Kläger eine rumänische Bescheinigung Nr. 976 vom 26.05.2003 vor, die vom Schulamt des Kreises B. ausgestellt war. Danach war der Kläger in der Zeit vom 15.06.1960 bis 30.06.1963 Schüler der Berufsschule in der Klasse der Holzmodellierer und hatte an 6 Tagen in der Woche und täglich 8 Std. ein entsprechendes Programm. Die praktische Arbeit sei im Werk erfolgt. Während des Schulbesuchs habe der Kläger keine unentschuldigte Abwesenheit gehabt. Die Daten in dieser Bescheinigung seien aus den Matrikelbüchern entnommen worden. Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Feststellungsbescheid erfolgte nach Auswertung dieser Unterlagen durch die Beklagte nicht.
Am 30.04.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen. Im Zuge dieses Antrags wurde das rumänische Arbeitsbuch des Klägers vorgelegt und ferner ein Formblatt E 207 ausgefüllt. Hierbei wurde die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als Zeit in der "Scoala Profesionala" beschrieben. Mit Bescheid vom 16.07.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente als vorläufige Leistung, wobei sie u.a. die Zeit von 1960 bis 1963 mit 5/6 bewertete.
Am 23.07.2008 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein und machte u.a. geltend, dass die Zeit von 1960 bis 1963 zu 6/6 anzuerkennen sei. Er legte hierzu die Adeverinta Nr 976 vom 26.05.2003 erneut vor. Mit Bescheid vom 25.08.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung dieser Zeit zu 6/6 wiederum ab. Die eingereichte Bescheinigung enthalte lediglich pauschale Angaben zum Umfang der Tätigkeit, es würden keine genauen Aussagen zu gearbeiteten Tagen und Fehlzeiten vorliegen. Die Matrikelbücher in der Schule würden auch nur Bestätigungen über die Schulzeiten abbilden.
Im Weiteren legte der Kläger eine rumänische Bescheinigung Nr 1661 vom 17.09.2008 vor, die vom Ministerium für Bildung und Forschung und Jugend Bezirksschulamt B. ausgestellt worden war. Hierin wurde ausgeführt, dass Beiträge zur Sozialversicherung für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Archiv verwahrten Lohn- und Gehaltslisten und Anwesenheitslisten entnommen worden seien. Das Betriebsarchiv sei vollständig. Für die Monate September 1960 bis Juni 1963 wurden keine Fehlzeiten ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 07.01.2009 lehnte die Beklagte die ungekürzte Anerkennung der geltend gemachten Zeit weiterhin ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend eine lückenlose Bestätigung ausstellen könne, während der Betrieb bei der im Verfahren bereits vorgelegten Adeverinta Nr 32484 vom 18.06.2003 diese Zeit überhaupt nicht bestätigt habe. Es liege eine Unschlüssigkeit vor, so dass auch die neue Bescheinigung nur als Mittel der Glaubhaftmachung habe eingeordnet werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums verblieb sie bei ihrer Auffassung, dass die neu vorgelegte Bescheinigung nur als Mittel zur Glaubhaftmachung geeignet sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2009 am 01.07.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Neben anderen Streitpunkten ist weiterhin die Frage des Nachweises der als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannten Zeit von September 1960 bis Juni 1963 geltend gemacht worden.
In einem Verhandlungstermin am 04.08.2010 hat der Kläger vorgetragen, dass in Rumänien damals eine Facharbeiterausbildung grundsätzlich in der Berufsschule vorgenommen worden sei und die Berufsschüler zum Erwerb praktischer Kenntnisse in den Betrieb geschickt worden seien. Es habe aber auch den umgekehrten Fall gegeben, wie es beim Kläger der Fall gewesen sei. Das Werk habe hier eine eigene Berufsschule gehabt, in die die Berufsschüler geschickt worden seien. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass in der Adeverinta Nr 1661 vom 17.09.2008 dem Kläger erstmalig eine Beitragsabführung für die Ausbildung bescheinigt worden sei. Die Bescheinigung des Werkes (Adeverinta Nr 32484 vom 18.06.2003) stelle keinen Widerspruch hierzu dar, weil die Lohnzahlung während der Ausbildung von der Schulbehörde durchgeführt worden sei, nachdem diese vom Lohn die Kosten für Kost und Logis abgezogen hätte. Es sei nachvollziehbar, dass das Werk für die betreffende Ausbildungszeit keine Lohnhöhe habe bescheinigen können, da ihm nicht bekannt gewesen sei, in welcher Höhe die Schulbehörde Abzüge für Kost und Logis vorgenommen habe.
Ein daraufhin zwischen den Beteiligten geschlossener widerruflicher Vergleich ist von der Beklagten am 18.08.2010 - und damit vor Ablauf der bis zum 20.08.2010 eingeräumten Widerrufsfrist - widerrufen worden. Es ist von der Beklagten geltend gemacht worden, dass in der Bescheinigung Nr 1661 vom 17.09.2008 darauf Bezug genommen worden sei, dass die Angaben aus den Unterlagen des Betriebsarchivs stammen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Schulbehörde unter Bezugnahme auf die Lohnunterlagen aus dem Archiv des Betriebes eine lückenlose Bestätigung der Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 ohne Fehlzeiten liefern könne, wenn der Betrieb selbst unter Bezugnahme auf sein Archiv diese Zeit nicht habe bestätigen können.
Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hatten, hat das Sozialgericht am 28.10.2010 durch Urteil entschieden und die Beklagte verurteilt, die Ausbildungszeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 anzuerkennen. Das Gericht sah mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine durchgehende Beitragsentrichtung als belegt an. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen in der vom Kläger zuletzt vorgelegten Adeverinta nicht zutreffend seien, besitze das Gericht nicht. Die Nichtbescheinigung der streitgegenständlichen Zeit durch die spätere Beschäftigungsfirma mache die Bescheinigung der Schulbehörde nicht unglaubhaft.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Telefax vom 08.12.2010 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Auf den parallel gestellten Antrag hin hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.07.2011 die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2010 vorläufig ausgesetzt (L 19 R 523/11 ER). Begründet worden ist dies mit der Interessenabwägung für den Fall einer evtl. nachträglichen Aufhebung der Entscheidung.
Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung vorgetragen, dass im vorliegenden Fall vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses eine Erstausbildung an der Scoli profesionale erfolgt sei und hier mangels Lohnzahlung durch den Arbeitgeber keine Beitragspflicht bestanden habe. Insoweit käme nur eine Anrechnungszeit für Fachschulausbildung in Betracht. Die Zahlung einer sog. Ausbildungsvergütung durch die Lehreinrichtung habe nach Auskunft des rumänischen Rentenversicherungsträgers nicht zur Beitragsentrichtung geführt. Wenn dagegen die praktische Ausbildung in Betrieben absolviert worden sei, sei die entsprechende Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen, falls eine Geldleistung durch den Arbeitgeber nachweislich gezahlt worden sei. Im Fall des Klägers ergebe sich, dass weder im Arbeitsbuch noch in der Adeverinta Nr 32484 vom 18.06.2003, noch in der Adeverinta Nr 1994 vom 03.11.1987 eine Beitragszeit für den Zeitraum des Schulbesuchs vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 bestätigt worden sei. Nach Auffassung der Beklagten würde es sich hier also lediglich um eine Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung und nicht um eine nachgewiesene Beitragszeit handeln. Dass tatsächlich keine Beitragszeit nach rumänischem Recht vorliege, ergebe sich auch aus dem am 12.02.2009 vom rumänischen Versicherungsträger ausgestellten Formblatt E 205, das mit übersandt werde. Danach rechne auch der rumänische Rentenversicherungsträger Beitragszeiten erst ab 15.07.1963 an. In dem Formblatt E 205 für Rumänien ist bezüglich des Klägers eine Versicherungszeit vom 15.07.1963 an bestätigt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Arbeitsbuch erst am 08.11.1963 ausgestellt worden sei und es in Rumänien üblich gewesen sei, dass Arbeitsbücher jeweils von einem Arbeitgeber ausgestellt worden seien und dann Zeiten für die Zukunft eingetragen worden seien. Gelegentlich seien auch Zeiten für die Vergangenheit nachgetragen worden, was jedoch ausdrücklich beantragte habe werden müssen. Da auch die heute ausgestellten Nachweise E 205 nach wiederholtem Vortrag gerade der Berufungsklägerin in anderen Verfahren lediglich Abschriften des Arbeitsbuches sein sollen, gelte die gleiche Feststellung dann auch für die Nachweise E 205. Diese begründeten ebenso keinerlei Negativbeweis. Vielmehr wäre es Aufgabe der Berufungsklägerin, die hier vorliegenden Beitragsnachweise an den rumänischen Rententräger einzusenden und dort eine Ergänzung des Nachweises E 205 zu beantragen. Aus einer unterbliebenen Amtsermittlung könne jedoch kein Argument für die Ablehnung eines urkundlich erbrachten Nachweises hergeleitet werden.
Die Beklagte hat entgegnet, dass Einwände von Versicherten gegen Art, Umfang und Dauer ihrer im E 205 ausgewiesenen rumänischen Versicherungszeiten von diesen selbst gegenüber dem jeweils zuständigen Bezirksrentenamt in Rumänien formuliert werden müssten. Eine Amtsermittlungspflicht für den deutschen Rentenversicherungsträger gebe es nicht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein weiteres Mal die Bescheinigung Nr. 976 vom 26.05.2003 - nun in neuer Übersetzung - vorgelegt und hat geltend gemacht, dass dies die streitige Beitragszeit nachweise.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2010 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2008 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 25.08.2008, 07.01.2009 und 17.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2009 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2010 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Der Senat ist zum Ergebnis gekommen, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Kläger die streitgegenständliche Zeit nicht als ununterbrochene Beitragszeit nachgewiesen hat.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie der Kläger, bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Zusätzlich ist in § 22 FRG geregelt, welche Entgeltpunkte den jeweiligen Zeiten zugeordnet werden. § 22 Abs. 2 FRG bestimmt, dass Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte erhalten. § 22 Abs. 3 FRG regelt, dass für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Und schließlich ist in § 22 Abs. 4 FRG gesetzlich festgelegt, dass die nach den Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, d.h. also nur zu 60 % berücksichtigt werden.
Verfahrensgegenstand dieses Rechtsstreites ist allein, ob die Beklagte zu Recht auf die Zeit vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 die Vorschrift des § 22 Abs. 3 FRG zur Anwendung gebracht hat. Der Kläger beruft sich hierzu insbesondere auf die von ihm beschafften rumänischen Bescheinigungen.
Die Adeverinta Nr. 976 vom 26.05.2003 eignet sich jedoch in keiner Weise als Nachweis einer durchgehenden Beitragszahlung. Zum einen enthält sie keinerlei Hinweise auf eine Beitragsabführung, zum anderen macht sie nur Aussagen hinsichtlich der in der Schule, nicht aber hinsichtlich der im Betrieb verbrachten Zeiträume.
Dies ist anders in der Adeverinta Nr 1661 vom 17.09.2008; in dieser ist dem Kläger eine Beitragsabführung für die Ausbildung bescheinigt worden und zugleich ist detailliert ausgeführt worden, dass in den in den Archiven vorhandenen - betrieblichen - Unterlagen keine Fehlzeiten vermerkt seien. In der erstinstanzlichen Entscheidung ist dargelegt worden, warum das Sozialgericht die Bescheinigung als ausreichenden Nachweis angesehen hat und warum es die Einwände der Beklagten gegen diese Bescheinigung nicht geteilt hat und es für möglich gehalten hat, seine Entscheidung wesentlich auf diese Bescheinigung zu stützen: Die Nichtbescheinigung einer Zeit in einer Adeverinta führe nicht zwingend zur Unschlüssigkeit einer anderen Adeverinta, in der diese Zeit bescheinigt werde.
Gegenüber der Faktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht hat sich zwischenzeitlich jedoch insofern eine Veränderung ergeben, als seitens des rumänischen Sozialversicherungsträgers der Beklagten eine offizielle Bescheinigung über das Vorliegen von Beitragszeiten in der rumänischen Sozialversicherung durch Übersendung des Formblattes E 205 zugegangen ist. Diesbezüglich beruft sich die Klägerseite zwar zutreffend darauf, dass die Beklagte ein derartiges Formblatt regelmäßig nicht als Nachweis für das Vorliegen von Beitragszeiten im FRG akzeptiert. Auch dem Senat ist aus anderen Streitsachen bekannt, dass die Beklagte dort die Auffassung vertritt, dass nur für die zwischenstaatliche Berechnung der Rente die Zeiten so zu übernehmen seien, wie sie im E 205 des jeweiligen ausländischen Versicherungsträgers aufgeführt seien; dagegen sei die Entscheidung, ob nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 3 FRG anzuerkennen seien, allein nach den Vorschriften des FRG zu beurteilen.
Der Senat vertritt jedoch die Auffassung, dass es sich bei dem Formblatt E 205 um eine offizielle Bestätigung eines nichtdeutschen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG handelt und damit ein Nachweis nach § 22 Abs. 3 FRG geführt werden kann. Ob umgekehrt das Fehlen von Beitragszeiten im Formblatt E 205 auch als negativer Beweis dafür geeignet ist, dass eine derartige Zeit überhaupt nicht vorliegt, d.h. weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da dies nicht den vorliegenden Streitgegenstand betrifft. Jedenfalls ist der Nichteintrag der streitigen Beitragszeit ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Rumänien beim Sozialversicherungsträger keine Unterlagen vorgelegen haben, die als Nachweis für diese Beitragszeit angesehen worden sind. Durch die neu vorliegenden Unterlagen haben sich aus Sicht des Senats die für die Frage eines Nachweises nach § 22 Abs. 3 FRG zu prüfenden Fakten zu Ungunsten des Klägers verschoben.
Die Annahme in der Entscheidung der ersten Instanz, wonach das Fehlen der entsprechenden Beitragszeiten in der Adeverinta Nr 32484 des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers vom 18.06.2003 sich aus den Umständen der Abrechnung dieser Zeiten über die Schule erklären lassen könnte, erscheint zwar denkbar, aber nicht zwingend. Im Gegenteil spricht mittlerweile eher mehr dafür, dass die Adeverinta Nr 1661 vom 17.09.2008 als isoliert bis konträr zu den übrigen Bescheinigungen, Unterlagen und Belegen anzusehen ist. Es erscheint nämlich durchaus möglich, dass der Kläger einen Vertrag mit dem späteren Beschäftigungsbetrieb zwar bereits während der Berufsschulausbildung geschlossen hatte, dieser sich jedoch erst auf die sich anschließende Zeit bezogen hat und keine Vergütung an den Kläger sowie keine Beitragszahlung an die Sozialversicherung während der Berufsschulzeit enthalten hatte. Die vom Kläger hierzu benannten Zeuginnen haben in ihren Erklärungen zur Glaubhaftmachung nämlich nur davon gesprochen, dass bereits in der Berufschulzeit ein Lehrvertrag geschlossen worden sei und dieser die Verpflichtung beinhaltet habe, nach der Schule im selben Betrieb zu arbeiten, (eidesstattliche Versicherung der G. S.) bzw. dass der Kläger die Berufsschule besucht habe, die zum Lastwagenwerk "Steagul Rosu" gehört habe und ein Lehrvertrag verpflichtend gewesen sei, in dem die Schüler gezwungen worden seien, mindestens 3 Jahre in der Fabrik zu arbeiten (eidesstattliche Versicherung der A. B.).
Unter Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten ist für den Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass für den Kläger ohne Unterbrechung während der gesamten Zeitspanne vom 15.09.1960 bis 30.06.1963 Beiträge an den Träger der rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden sind.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung nachgewiesener, ununterbrochener Beitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung nach dem FRG im streitgegenständlichen Zeitraum. Das gegenläufige Urteil des Sozialgerichts Nürnberg war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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