Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1039/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 881/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage der Eilbedürftigkeit einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.12.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG). Streitig war dort die Erteilung einer Zusicherung des Antragsgegners (Ag) hinsichtlich der Übernahme von Mietaufwendungen für eine neu anzumietende Wohnung.
Die ASt bezog seit dem Umzug in Zuständigkeitsbereich des Ag seit dem Jahr 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 21.12.2014 bewohnte sie eine Wohnung in M., hinsichtlich derer in Vergangenheit der geltend gemachte Heizkostenbedarf wegen der Beheizung mit Strom bereits zum Teil ungedeckt geblieben war. Zudem kündigte der Vermieter der ASt am 30.09.2014 den Mietvertrag mit Wirkung zum 31.12.2014 wegen Eigenbedarfs.
Mit der Mitteilung über die Kündigung des Mietvertrages (Schreiben vom 06.10.2014) beantragte die ASt beim Ag die Erteilung einer Zusicherung, die Umzugskosten in eine neu anzumietende Wohnung zu übernehmen. Es sei beabsichtigt, eine Wohnung in Bad K. (W-Straße 13; Kaltmiete: 320.- EUR - Heizkostenabschlag: 45.- EUR - Nebenkosten: 60.- EUR) anzumieten. Nach einer Rückfrage des Ag wegen des Umzugstermins (Schreiben vom 24.10.2014) legte die ASt am 28.10.2014 den bereits am 27.10.2014 von ihr unterschriebenen Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung in A-Stadt (A-Straße; Kaltmiete: 250.- EUR - Heizkostenabschlag: 100.- EUR - Nebenkosten: 11,20 EUR) vor. Mit einem weiteren am 30.10.2014 beim Ag eingegangen Antrag (vom 28.10.2014), die Zustimmung zum Umzug nach A-Stadt zu erteilen, erklärte die ASt, dass dieser Umzug am 20.12.2014 erfolgen werde. Mit Bescheid vom 30.10.2014 idF des Bescheides vom 06.11.2014 verweigerte der Ag die Zustimmung zu diesem Umzug, denn die im Landkreis Bad K. bereits angemietete Wohnung sei nicht kostenangemessen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 zurück. Über die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 5 AS 1041/14) ist bislang nicht entschieden.
Mit der Klage hat die ASt am 21.11.2014 zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens beantragt. Die Zustimmung zum Umzug sei zu erteilen gewesen. Der Ag sei an die Auffassung des Grundsicherungsträgers am Zuzugsort, des Jobcenters Bad K. (JC), nicht gebunden gewesen und mangels eines schlüssigen Konzeptes des Landkreises Bad K. sei dort eine Wohnung (einschließlich warmer Nebenkosten) von ca. 400.- EUR kostenangemessen. Die von ihr angemietete Wohnung sei daher angemessen, da hierfür lediglich Kosten in Höhe von ca. 375.- EUR anfielen. Die Angelegenheit sei auch dringlich, denn sie müsse die Wohnung spätestens zu 31.12.2014 räumen.
Mit Beschluss vom 04.12.2014 hat das SG den Antrag, die Zustimmung zu einem Umzug nach A-Stadt zu erteilen abgelehnt (Ziffer I und III des Beschlusses). Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Verfahrens bestehe auch kein Anspruch auf PKH (Ziffer II des Beschlusses. Für die von der ASt begehrte Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Zusicherung sei keine Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages, so dass der Leistungsempfänger nicht in seiner Handlungsfreiheit soweit eingeschränkt sei, dass er auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen wäre, denn die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten könne auch ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten geklärt werden. Zudem fehle für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis, denn die ASt habe die Wohnung bereits angemietet, so dass die Frage der angemessenen Unterkunftskosten mit dem nunmehr zuständigen JC zu klären sei.
Gegen den Beschluss hat die ASt am 18.12.2014 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Eingang 22.12.2014). Die Bewilligung von PKH sei zu Unrecht versagt worden. Der nunmehr zuständige JC habe ihr bereits Leistungen bewilligt, wobei lediglich ein Betrag von 318.- EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden seien. Hiergegen habe sie bereits Widerspruch eingelegt. Angesichts des Umstandes, dass sie die bisherige Wohnung zum 31.12.2014 räumen müsse, sei Eile geboten, denn die Umzugsfirma mache die Durchführung des Umzuges davon abhängig, dass der Ag seine Zustimmung hierzu erteile. Sie selbst könne den Umzug nicht finanzieren.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache aber unbegründet.
Nach § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Unter Beachtung dieser Überlegungen war der ASt die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Antragsverfahren zu versagen. Es kann dahinstehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis der ASt auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II spätestens mit dem tatsächlichen Umzug am 21.12.2014 ohnehin weggefallen ist (vgl. Beschluss des Senates vom 18.03.2014 - L 11 AS 875/15 B ER), denn das SG ist in seinem Beschluss vom 04.12.2014 rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer im PKH- Bewilligungsverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mangels Eilbedürftigkeit der Angelegenheit keine hinreichende Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz zu erkennen gewesen seien. Gegenstand des Verfahrens war dort lediglich eine Zusicherung iSd § 22 Abs 4 SGB II, denn die Frage einer Zusicherung (iSd § 22 Abs 6 SGB II) in Bezug auf die Umzugskosten hat die ASt erstmals mit dem Beschwerdeverfahren im Wege einer Antragsänderung gerichtlich geltend gemacht (vgl. Beschluss des Senates vom 18.03.2015 - L 11 AS 875/14 B ER). Soweit das SG - beschränkt auf den dort streitigen Gegenstand des Verfahrens - darauf abgestellt hat, in Verfahren wie dem vorliegenden, sei eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit grundsätzlich nicht glaubhaft zu machen, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Frage der angemessenen Unterkunftskosten ist - unabhängig von der Erteilung einer im Eilverfahren auch nur vorläufigen Zusicherung - ohnehin nur im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf die bewilligten Leistungen endgültig klärungsfähig, soweit eine Wohnung bereits angemietet ist. Das in § 22 Abs 4 SGB II geregelte Zusicherungsverfahren ist für den späteren Leistungsanspruch nicht konstitutiv sondern hat vor allem eine Klärungs- und Schutzfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 40). Hierbei ist wesentlicher Zweck des Verfahrens, eine Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung herbeizuführen, um so für einen Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B - juris). In diesem Zusammenhang ist daher, wenn wie vorliegend die Wohnung bereits angemietet ist, die Durchführung eines Eilverfahrens ungeeignet, dem Leistungsberechtigten überhaupt eine Hilfestellung zu bieten, denn auch eine positive gerichtliche Entscheidung hätte insoweit nur vorläufigen Charakter, so dass eine weitere wesentliche Funktion des Zusicherungsverfahrens, dem Leistungsberechtigten Planungssicherheit zu vermitteln, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht erfüllt werden kann (vgl. hierzu eingehend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2013 - L 2 AS 2299/12 B - juris mwN). Die begehrte Erteilung der Zusicherung war daher mangels Beeinträchtigung von Rechten der ASt nicht eilbedürftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SG anlässlich seines Beschlusses am 04.12.2014 die Bewilligung der PKH versagt hat. Die Beschwerde ist damit zurückzuweisen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG). Streitig war dort die Erteilung einer Zusicherung des Antragsgegners (Ag) hinsichtlich der Übernahme von Mietaufwendungen für eine neu anzumietende Wohnung.
Die ASt bezog seit dem Umzug in Zuständigkeitsbereich des Ag seit dem Jahr 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 21.12.2014 bewohnte sie eine Wohnung in M., hinsichtlich derer in Vergangenheit der geltend gemachte Heizkostenbedarf wegen der Beheizung mit Strom bereits zum Teil ungedeckt geblieben war. Zudem kündigte der Vermieter der ASt am 30.09.2014 den Mietvertrag mit Wirkung zum 31.12.2014 wegen Eigenbedarfs.
Mit der Mitteilung über die Kündigung des Mietvertrages (Schreiben vom 06.10.2014) beantragte die ASt beim Ag die Erteilung einer Zusicherung, die Umzugskosten in eine neu anzumietende Wohnung zu übernehmen. Es sei beabsichtigt, eine Wohnung in Bad K. (W-Straße 13; Kaltmiete: 320.- EUR - Heizkostenabschlag: 45.- EUR - Nebenkosten: 60.- EUR) anzumieten. Nach einer Rückfrage des Ag wegen des Umzugstermins (Schreiben vom 24.10.2014) legte die ASt am 28.10.2014 den bereits am 27.10.2014 von ihr unterschriebenen Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung in A-Stadt (A-Straße; Kaltmiete: 250.- EUR - Heizkostenabschlag: 100.- EUR - Nebenkosten: 11,20 EUR) vor. Mit einem weiteren am 30.10.2014 beim Ag eingegangen Antrag (vom 28.10.2014), die Zustimmung zum Umzug nach A-Stadt zu erteilen, erklärte die ASt, dass dieser Umzug am 20.12.2014 erfolgen werde. Mit Bescheid vom 30.10.2014 idF des Bescheides vom 06.11.2014 verweigerte der Ag die Zustimmung zu diesem Umzug, denn die im Landkreis Bad K. bereits angemietete Wohnung sei nicht kostenangemessen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 zurück. Über die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 5 AS 1041/14) ist bislang nicht entschieden.
Mit der Klage hat die ASt am 21.11.2014 zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens beantragt. Die Zustimmung zum Umzug sei zu erteilen gewesen. Der Ag sei an die Auffassung des Grundsicherungsträgers am Zuzugsort, des Jobcenters Bad K. (JC), nicht gebunden gewesen und mangels eines schlüssigen Konzeptes des Landkreises Bad K. sei dort eine Wohnung (einschließlich warmer Nebenkosten) von ca. 400.- EUR kostenangemessen. Die von ihr angemietete Wohnung sei daher angemessen, da hierfür lediglich Kosten in Höhe von ca. 375.- EUR anfielen. Die Angelegenheit sei auch dringlich, denn sie müsse die Wohnung spätestens zu 31.12.2014 räumen.
Mit Beschluss vom 04.12.2014 hat das SG den Antrag, die Zustimmung zu einem Umzug nach A-Stadt zu erteilen abgelehnt (Ziffer I und III des Beschlusses). Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Verfahrens bestehe auch kein Anspruch auf PKH (Ziffer II des Beschlusses. Für die von der ASt begehrte Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Zusicherung sei keine Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages, so dass der Leistungsempfänger nicht in seiner Handlungsfreiheit soweit eingeschränkt sei, dass er auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen wäre, denn die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten könne auch ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten geklärt werden. Zudem fehle für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis, denn die ASt habe die Wohnung bereits angemietet, so dass die Frage der angemessenen Unterkunftskosten mit dem nunmehr zuständigen JC zu klären sei.
Gegen den Beschluss hat die ASt am 18.12.2014 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Eingang 22.12.2014). Die Bewilligung von PKH sei zu Unrecht versagt worden. Der nunmehr zuständige JC habe ihr bereits Leistungen bewilligt, wobei lediglich ein Betrag von 318.- EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden seien. Hiergegen habe sie bereits Widerspruch eingelegt. Angesichts des Umstandes, dass sie die bisherige Wohnung zum 31.12.2014 räumen müsse, sei Eile geboten, denn die Umzugsfirma mache die Durchführung des Umzuges davon abhängig, dass der Ag seine Zustimmung hierzu erteile. Sie selbst könne den Umzug nicht finanzieren.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache aber unbegründet.
Nach § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Unter Beachtung dieser Überlegungen war der ASt die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Antragsverfahren zu versagen. Es kann dahinstehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis der ASt auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II spätestens mit dem tatsächlichen Umzug am 21.12.2014 ohnehin weggefallen ist (vgl. Beschluss des Senates vom 18.03.2014 - L 11 AS 875/15 B ER), denn das SG ist in seinem Beschluss vom 04.12.2014 rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer im PKH- Bewilligungsverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mangels Eilbedürftigkeit der Angelegenheit keine hinreichende Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz zu erkennen gewesen seien. Gegenstand des Verfahrens war dort lediglich eine Zusicherung iSd § 22 Abs 4 SGB II, denn die Frage einer Zusicherung (iSd § 22 Abs 6 SGB II) in Bezug auf die Umzugskosten hat die ASt erstmals mit dem Beschwerdeverfahren im Wege einer Antragsänderung gerichtlich geltend gemacht (vgl. Beschluss des Senates vom 18.03.2015 - L 11 AS 875/14 B ER). Soweit das SG - beschränkt auf den dort streitigen Gegenstand des Verfahrens - darauf abgestellt hat, in Verfahren wie dem vorliegenden, sei eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit grundsätzlich nicht glaubhaft zu machen, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Frage der angemessenen Unterkunftskosten ist - unabhängig von der Erteilung einer im Eilverfahren auch nur vorläufigen Zusicherung - ohnehin nur im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf die bewilligten Leistungen endgültig klärungsfähig, soweit eine Wohnung bereits angemietet ist. Das in § 22 Abs 4 SGB II geregelte Zusicherungsverfahren ist für den späteren Leistungsanspruch nicht konstitutiv sondern hat vor allem eine Klärungs- und Schutzfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 40). Hierbei ist wesentlicher Zweck des Verfahrens, eine Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung herbeizuführen, um so für einen Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B - juris). In diesem Zusammenhang ist daher, wenn wie vorliegend die Wohnung bereits angemietet ist, die Durchführung eines Eilverfahrens ungeeignet, dem Leistungsberechtigten überhaupt eine Hilfestellung zu bieten, denn auch eine positive gerichtliche Entscheidung hätte insoweit nur vorläufigen Charakter, so dass eine weitere wesentliche Funktion des Zusicherungsverfahrens, dem Leistungsberechtigten Planungssicherheit zu vermitteln, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht erfüllt werden kann (vgl. hierzu eingehend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2013 - L 2 AS 2299/12 B - juris mwN). Die begehrte Erteilung der Zusicherung war daher mangels Beeinträchtigung von Rechten der ASt nicht eilbedürftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SG anlässlich seines Beschlusses am 04.12.2014 die Bewilligung der PKH versagt hat. Die Beschwerde ist damit zurückzuweisen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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