Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 95/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 183/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 23.02.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden. Am 19.01.2015 beantragte die Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 277,50 EUR beim Antragsgegner. Auch auf Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung des Antragsgegners hin machte sie keine Angaben zu den Gründen und der Höhe des Darlehens. Mit Bescheid vom 18.02.2015 versagte der Antragsgegner die Gewährung dieses Darlehens gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Mit Schreiben vom 18.02.2015 - beim Sozialgericht Würzburg (SG) eingegangen am 20.02.2015 - hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, ihr ein Darlehen in Höhe von 800,00 EUR wegen eines Stromkostenrückstandes vorläufig auszureichen. Es drohe eine Stromsperre. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 23.02.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Punkt I. und II.) sowie die Bewilligung von PKH (Punkt III.) abgelehnt. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 EUR. Mit diesem Anliegen habe sich die Antragstellerin bisher nicht an den Antragsgegner gewandt. Lediglich über ein Darlehen in Höhe von 277,50 EUR habe der Antragsgegner bisher zu entscheiden gehabt und abschlägig entschieden, zumal zudem fraglich sei, ob der zuletzt geforderte Betrag in Höhe von 800,00 EUR ausreichend bestimmt sei. Auch sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass eine Notwendigkeit zur Übernahme der Schulden bestehe, d. h. dass sie alles getan habe, um mit dem Energieversoger eine einvernehmliche Regelung zu treffen. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben, die Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des SG aber zurückgenommen, nachdem in einem weiteren erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 10 AS 104/15 ER), das ebenfalls die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 EUR zum Streitgegenstand hatte, der Antragsgegner sich zur Gewährung eines Darlehens bereit erklärt hatte (Vergleich vom 09.03.2015). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) ist zulässig. Soweit das SG davon ausgeht, dass allein ein Betrag von 277,50 EUR streitgegenständlich sei, wäre die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG nicht zulässig, denn in der Hauptsache (hier: einstweiliges Rechtsschutzbegehren) bedürfte die Berufung der Zulassung. Allerdings ist davon auszugehen, dass vorliegend streitgegenständlich das Darlehen für Stromschulden in Höhe von 800,00 EUR ist, denn dies allein hat die Antragstellerin mit dem an das SG am 20.02.2015 gerichteten Antrag begehrt. Auf den Versagensbescheid vom 18.02.2015 ist sie dabei nicht eingegangen. Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sauter/Wolf, SGG, 4. Auflage, § 176 Rn. 4). Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist (Leitherer a.a.O. § 73a Rn. 7d; vgl. dazu auch bereits Beschluss des Senats vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, denn es bestand weder bei Antragstellung beim SG noch bei der Entscheidung durch den Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag. Mit dem Begehren nach einem Darlehen in Höhe von 800,00 EUR für Stromschulden hatte sich die Antragstellerin nämlich vor Antragstellung noch nicht an den Antragsgegner gewandt. Bis zur Antragstellung beim SG am 20.02.2015 hatte sie nur ein Darlehen in Höhe von 277,50 EUR ohne nähere Angaben zu Grund und Höhe vom Antragsgegner begehrt, das dieser mangels Mitwirkung mit Bescheid vom 18.02.2015 versagte. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht in der Regel aber nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86b Rn. 26b). Nachdem sich der Antragsgegner hinsichtlich des Antrages auf Übernahme der Stromschulden im Rahmen des zusätzlich eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 10 AS 104/15 ER bereits am 09.03.2015 vergleichsweise bereit erklärt hatte, das erforderliche Darlehen auszureichen, bestand auch ab diesem Zeitpunkt jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Eine einstweilige Regelung war nicht mehr erforderlich, eine Regelung war nämlich getroffen worden. Nachdem vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis weder bei der Antragstellung noch bis zum 09.03.2015 mangels entsprechendem Antrag an den Antragsgegner gegeben war und auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliegt, ist keine Veränderung zu Ungunsten der Antragstellerin eingetreten. Mangels Rechtschutzbedürfnisses war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden. Am 19.01.2015 beantragte die Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 277,50 EUR beim Antragsgegner. Auch auf Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung des Antragsgegners hin machte sie keine Angaben zu den Gründen und der Höhe des Darlehens. Mit Bescheid vom 18.02.2015 versagte der Antragsgegner die Gewährung dieses Darlehens gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Mit Schreiben vom 18.02.2015 - beim Sozialgericht Würzburg (SG) eingegangen am 20.02.2015 - hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, ihr ein Darlehen in Höhe von 800,00 EUR wegen eines Stromkostenrückstandes vorläufig auszureichen. Es drohe eine Stromsperre. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 23.02.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Punkt I. und II.) sowie die Bewilligung von PKH (Punkt III.) abgelehnt. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 EUR. Mit diesem Anliegen habe sich die Antragstellerin bisher nicht an den Antragsgegner gewandt. Lediglich über ein Darlehen in Höhe von 277,50 EUR habe der Antragsgegner bisher zu entscheiden gehabt und abschlägig entschieden, zumal zudem fraglich sei, ob der zuletzt geforderte Betrag in Höhe von 800,00 EUR ausreichend bestimmt sei. Auch sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass eine Notwendigkeit zur Übernahme der Schulden bestehe, d. h. dass sie alles getan habe, um mit dem Energieversoger eine einvernehmliche Regelung zu treffen. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben, die Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des SG aber zurückgenommen, nachdem in einem weiteren erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 10 AS 104/15 ER), das ebenfalls die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 EUR zum Streitgegenstand hatte, der Antragsgegner sich zur Gewährung eines Darlehens bereit erklärt hatte (Vergleich vom 09.03.2015). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) ist zulässig. Soweit das SG davon ausgeht, dass allein ein Betrag von 277,50 EUR streitgegenständlich sei, wäre die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG nicht zulässig, denn in der Hauptsache (hier: einstweiliges Rechtsschutzbegehren) bedürfte die Berufung der Zulassung. Allerdings ist davon auszugehen, dass vorliegend streitgegenständlich das Darlehen für Stromschulden in Höhe von 800,00 EUR ist, denn dies allein hat die Antragstellerin mit dem an das SG am 20.02.2015 gerichteten Antrag begehrt. Auf den Versagensbescheid vom 18.02.2015 ist sie dabei nicht eingegangen. Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sauter/Wolf, SGG, 4. Auflage, § 176 Rn. 4). Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist (Leitherer a.a.O. § 73a Rn. 7d; vgl. dazu auch bereits Beschluss des Senats vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, denn es bestand weder bei Antragstellung beim SG noch bei der Entscheidung durch den Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag. Mit dem Begehren nach einem Darlehen in Höhe von 800,00 EUR für Stromschulden hatte sich die Antragstellerin nämlich vor Antragstellung noch nicht an den Antragsgegner gewandt. Bis zur Antragstellung beim SG am 20.02.2015 hatte sie nur ein Darlehen in Höhe von 277,50 EUR ohne nähere Angaben zu Grund und Höhe vom Antragsgegner begehrt, das dieser mangels Mitwirkung mit Bescheid vom 18.02.2015 versagte. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht in der Regel aber nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86b Rn. 26b). Nachdem sich der Antragsgegner hinsichtlich des Antrages auf Übernahme der Stromschulden im Rahmen des zusätzlich eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 10 AS 104/15 ER bereits am 09.03.2015 vergleichsweise bereit erklärt hatte, das erforderliche Darlehen auszureichen, bestand auch ab diesem Zeitpunkt jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Eine einstweilige Regelung war nicht mehr erforderlich, eine Regelung war nämlich getroffen worden. Nachdem vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis weder bei der Antragstellung noch bis zum 09.03.2015 mangels entsprechendem Antrag an den Antragsgegner gegeben war und auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliegt, ist keine Veränderung zu Ungunsten der Antragstellerin eingetreten. Mangels Rechtschutzbedürfnisses war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved