L 6 SF 352/15 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 352/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG) vom 25. Februar 2015 zum Aktenzeichen L 8 SO 722/13 B ER aufgehoben. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats der Senatsvorsitzende. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass ein Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach § 63 Abs. 1 SGG zuzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 - L 6 SF 1867/13 E).

Die Erinnerung ist begründet.

Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG ge-nannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 Abs. 3 SGG gilt § 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend. Nach dessen Absatz 3 bleiben sonstige bundesrechtliche Vorschriften unberührt, durch die für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von den Kosten gewährt ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn nach § 64 Abs. 3 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind die Träger der Sozialhilfe - wie hier der Erinnerungsführer - von den Gerichtskosten befreit.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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