Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 5034/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5034/12 wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5492/01 geführt. In seiner Klageschrift vom 22.12.2000 nannte der Kläger, der als MKG-Chirurg sowohl vertragszahnärztlich, als auch vertragsärztlich zugelassen war, im Betreff als Gegenstand der Klage folgendes: "Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen aus Kieferbruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996; Zurückweisung der Abrechnung wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors R.-Zahntechnik gemäß monatlicher Auflistung, Widersprüche zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen." Er machte unter anderem geltend, er habe Abrechnungen seiner Leistungen, des Praxislabors und des gewerblichen Labors C. im Oktober 1995, Dezember 1995, April 1996, Juli 1996, Oktober 1996, Dezember 1996, April 1997 und Juni 1997 (Korrekturabrechnungen) bei der Beklagten eingereicht. Es gehe auch um die abrechenbaren zahnärztlichen Leistungen gemäß der GOÄ 1965. Die Beklagte habe auch die Behandlungsleistungen aus den Quartalen 1/99 und 2/99 noch nicht abgerechnet. Im Hinblick auf eine längere Abwesenheit des Klägers wurde auch mit Einverständnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 23.06.2006 das Ruhen des Verfahrens, sowie weiterer Verfahren des Klägers angeordnet. Auf Antrag des Klägers hin wurde das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen. Das Gericht übersandte dem Kläger mehrere Listen über die beim Sozialgericht München anhängigen und wieder aufgenommenen Verfahren mit kurzer Darstellung des jeweiligen Klagegegenstandes, um der Klägerseite die Möglichkeit zu eröffnen, zu überprüfen, ob alle Verfahren nach wie vor aufrecht erhalten werden sollen. Die streitgegenständliche Klage mit dem Gegenstand "Kieferbruch" wurde vom Kläger selbst als eine der "werthaltigsten" bezeichnet. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2012 teilte dieser mit, seines Erachtens sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage unangebracht. Sollten diese Verfahren terminiert werden, werde er die von seinem Mandanten bislang angebrachten Klageanträge präzisieren und weitergehend ausführen. Das Verfahren wurde nach Fortsetzung unter dem neuen Aktenzeichen erstmals zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2012 (1. Termin) terminiert. Die mündliche Verhandlung wurde auf Bitte des Klägers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand vertagt und im Einverständnis mit den Beteiligten auf den 20.02.2013 (2. Termin) umgeladen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.01.2013 mit, es sei immer noch nicht die Vorlage der angekündigten Beweismittel in der Klageschrift erfolgt. Dem Antrag des Klägers vom 10.02.2013, den Termin vom 20.02.2013 aus gesundheitlichen Gründen aufzuheben, wurde nicht stattgegeben. Dies nahm der Kläger zum Anlass, den Vorsitzenden der 38. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 26.04.2013 zurückgewiesen. Die geplante weitere mündliche Verhandlung am 06.11.2013 wurde auf den 14.11.2013 (3. Termin) umgeladen. Mit Schreiben vom 30.10.2013 kündigte der Kläger an, er werde im Fall des Bestreitens die Behandlungsunterlagen wegen des enormen Umfangs auf gerichtlichen Hinweis vorlegen. Die mündliche Verhandlung am 14.11.2013 wurde vertagt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Es handelte sich um Formblätter zur KB-Abrechnung 06.97, verschiedene Patienten betreffend, mit dem Inhalt, bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Formblätter "Mitteilung" nicht in allen Fällen vollständig und/oder vertragsgerecht ausgefüllt worden seien. Des Weiteren wurden Rechnungen der Zahnlabore C. und D. sowie E. Dentaltechnik eingereicht. Mit Schreiben vom 30.01.2014 machte die Beklagte geltend, die Unterlagen zu 6.97 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Abrechnungsformulare enthielten keinen Eingangsstempel und auch keinen Prüfvermerk. Im Anschluss daran wurde ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung, der für den 14.05.2014 (4. Termin) angesetzt war, auf Antrag des Klägers im Hinblick auf dessen aktuellen Gesundheitszustand aufgehoben und auf den 23.09.2014 umgeladen. Am 16.09.2014 wurden drei Kartons an das Gericht für den Termin am 23.09.2014 (5. Termin) übersandt. Es handelte sich um 26 Gehefte mit insgesamt 6.866 Kopien. Die Gehefte waren nicht nummeriert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers anderweitig verhindert war und der neue Termin nicht aufgehoben wurde, wurde der Termin der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 in Untervollmacht durch einen anderen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. In diesem Termin fand eine Zeugeneinvernahme einer Mitarbeiterin der Beklagten statt. Es handelte es sich um die Einvernahme von Frau E., die bis Oktober 1999 Leiterin der Abrechnungsstelle für Kieferbruch und Parodontose war. Sie führte u.a. aus, in den meisten Fällen habe der Kläger die Einreichungsfristen versäumt oder es sei überhaupt keine Abrechnung möglich gewesen. In den Fällen, in denen eine nicht vertragsgerechte Abrechnung vorgelegen habe, seien nach entsprechender Prüfung die Abrechnungsunterlagen mit einem Begleitschreiben zurückgesandt worden. Die Zeugin blieb unbeeidigt. Das Gericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf IV. des Beschlusses vom 23.09.2014 hin, wonach beabsichtigt sei, die Verfahren jeweils im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einer Entscheidung zuzuführen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, die sie auf §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG, 204 Abs. 2 Satz 2 BGB stützte. Außerdem teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2014 mit, sie sei mit einer Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einverstanden. In der Sache bleibe weiterhin festzuhalten, aus den neu vorgelegten Unterlagen sei weder festzustellen, ob der Kläger überhaupt KB-Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht habe, noch, wann und in welchem Umfang dies angeblich geschehen sei. Des Weiteren äußerte sich die Beklagte zur Aussage der Zeugin F ... Letztere habe bekräftigt, dass die Abrechnungen zum überwiegenden Teil verfristet gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich in den Abrechnungsformularen der ausdrückliche Hinweis finde, wonach die Abrechnungen sofort nach Abschluss der Behandlung zu erstellen und bei der KZV einzureichen seien. Für den Kläger hätten keine individuellen Abrechnungsfristen gegolten, vielmehr die allgemeinen Bestimmungen nach § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z. Auffallend sei auch die Aussage des Klägers im Schreiben an das zahntechnische Labor D. vom 14.06.1997 (Geheft Heft 17, Blatt 2). Dort heiße es: "Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, Ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann." Daraus folge, dass der Kläger noch gar keine Abrechnung bei der Beklagten eingereicht hatte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger unverändert den Nachweis schuldig geblieben sei, die von ihm dargestellten Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht zu haben. Sei dies vereinzelt der Fall gewesen, habe die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abrechnung abgelehnt oder diese richtig gestellt. Am 29.10.2014 gingen bei Gericht weitere Gehefte mit insgesamt 1.454 Kopien ein. Es handelte sich um die Gehefte mit laufender Nummerierung 27, 28, 29 und 30. Im Schreiben vom 19.10.2014 führte der Kläger aus, als Beweis für die Einreichung der Behandlungsfälle gebe es die Formulare, die von den Helferinnen ausgefüllt worden seien. Die Beklagte habe gegenüber Frau I., ehemalige Sprechstundenhelferin beim Kläger telefonisch den Eingang der Abrechnungen bestätigt. Die Widerspruchsbescheide wiesen typische Gruppenmerkmale auf, nämlich "nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, danach ist nichts mehr von Seiten der KZVB wie erfolgt. Bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt wurden, gegen die Bescheide Widerspruch erhoben wurde, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt ist. Dazu gehören auch die sogenannten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen. Regressfälle, bei denen die KZVB Absetzungen ohne Widerspruchsverfahren vorgenommen und bereits abgerechnete gutgeschriebene, gebuchte Beträge zwischen 12.000 DM und 23.000 DM, zum Großteil gesamte Behandlungsfälle abgesetzt und Soll-Belastungen, Kürzungsbuchungen im Abrechnungskonto der KZVB wieder entzogen hat – ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzusetzen." Was die Einreichungsfrist betreffe, sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Auch wenn verspätet eingereicht worden sein sollte, sei damit aber schlüssig nachgewiesen, dass der Kläger die Abrechnungen tatsächlich bei der KZVB ein-gereicht habe. Als Beweis für die Behandlung eines Patienten dienten auch die Auftragszettel, die von den Helferinnen handschriftlich ausgeschrieben worden seien. Außerdem führte der Kläger wie folgt aus: "Soweit es sich um handschriftliche Beanstandungen der KZVB handelt, wird das Gericht gebeten, die mit Abrechnungsangelegenheiten des Klägers befassten Angestellten und Sachbearbeiter der KZVB von letzterer benennen zu lassen, damit diese ihre handschriftliche Urheberschaft bestätigen und zu den einzelnen Vorgängen Stellung nehmen können ". "Der Kläger bittet um Nachsicht und stellt den Antrag, zu diesen zahlreichen Vorgängen in den vorausgegangenen Verfahren seit 1996 nachgehend noch vortragen zu dürfen. Die Akten sind derart umfangreich und müssen im Einzelnen durchgesehen und nachvollzogen werden " In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 19.10.2014 äußerte sich dieser insbesondere zur Befragung der Zeugin F ... Nachdem die Zeugin bestätigt habe, dass sie seine Abrechnungen geprüft habe, sei die Behauptung der Beklagten, er habe keine KB-Abrechnungen eingereicht, widerlegt. Die Beklagte sei auch ihrerseits zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, unabhängig davon, in welchem der zahlreichen Gremien diese Unterlagen abgelegt worden seien. In dem Zusammenhang müsse sie über 1.500 Einzelfallabrechnungsvorgänge vorlegen. Die überschlägige Überprüfung habe ergeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen verspätet zur Abrechnung vorgelegt habe. Dabei sei es oft schwierig, den Behandlungsabschluss, auf den die Beklagte offenbar abstelle, medizinisch festzulegen. Denn bei Kieferbruch und teilweise auch bei PAR- Leistungen handle es sich um eine fortwährende Behandlung und eine kontinuierliche Erhaltungstherapie, bei der der exakte Behandlungsabschluss nicht festgelegt werden könne. Auch habe die Zeugin bestätigt, dass der Kläger Widersprüche eingelegt habe. Ferner habe Frau F. bestätigt, dass die Abrechnungen des Klägers einer Sonderbehandlung unterworfen gewesen waren. Zusammenfassend sei die Beklagte im Nachgang der Zeugenbefragung aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angesprochenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Auch seien die befassten zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin zu benennen und als Zeugen zu hören, ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Berichtigungsabteilung sowie die Verantwortlichen bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H ... Ferner seien zur Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers die von ihm genannten Zeugen zu hören u.a. auch Dr. B ... Zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2014 äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 31.10.2014. Er führte unter anderem aus: "Außerdem ist die Einlassung der Beklagten an Frechheit, Impertinenz und Beleidigungspotenzial nicht mehr zu überbieten, wenn allen Ernstes von der Beklagten behauptet wird, der Kläger habe mit ganz erheblichem Materialaufwand, Personalaufwand und unter Zahlung ganz erheblicher Beträge an die Laboratorien aus purem Jux und Tollerei Patienten behandelt, ohne diese Behandlungen und den damit verbundenen Aufwand abzurechnen! ..." Die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbescheiden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Genau gegen diese Weigerung richteten sich die eingelegten Klagen. Der Kläger warf der Beklagten Vorsatz vor, ihm den Klageweg zu versperren. Am 10.11.2014 wurden dem Gericht ergänzend zu den bei Gericht bereits aufliegenden 30 Geheften weitere 20 Ordner mit insgesamt 7.402 Seiten (unnummeriert) übergeben. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 äußerte sich die Beklagte zu den ihr übermittelten Kopien des Klägers. Sie führte aus, die Unterlagen würden zwar die erforderlichen Formblätter (Formblatt "M"), als auch Kopien von KB-Abrechnungsbögen und Laborrechnungen enthalten, jedoch bleibe fraglich, in welchem Umfang der Kläger im fraglichen Zeitraum 1993 bis 1999 Abrechnungen eingereicht habe, zumal die Unterlagen keine Eingangsvermerke oder Prüfvermerke der Beklagten enthielten. Die vorgelegten Unterlagen belegten in eindrucksvoller Weise, dass bei den Abrechnungen, die die Beklagte erhalten habe, umfangreiche Berichtigungen insbesondere wegen Versäumung der Abrechnungsfrist oder wegen einer Vielzahl nicht abrechenbarer Gebührenpositionen erforderlich waren (Geheft 27, Blatt 36; Geheft 28, Blatt 91; Geheft 30, Blatt 255). Soweit der Kläger Kopien von "Widersprüchen" (vermutlich handle es sich jeweils um ein vom Kläger selbst gefertigtes "Formblatt") vorgelegt habe, sei häufig unklar, gegen was sich der Widerspruch überhaupt richten solle (zum Beispiel Geheft 29, Blatt 2). Zudem seien die Widersprüche offensichtlich verfristet gewesen. Bei allen Widersprüchen fehle außerdem der Nachweis des Eingangs bei der Beklagten. Ferner handle es sich nur zum Teil um Abrechnungen im Bereich Kieferbruch/Aufbissbehelfe (Geheft 27, Blatt 64), im Übrigen auch PAR-Fälle und Widerspruchsbescheide zu konservierend-chirurgischen Behandlungen (Geheft 28, Blatt 233), was nicht Gegenstand der Klagen sei. Hinzu komme, dass die Dokumentation des Klägers unzureichend sei und allein aus diesem Grund die abgerechneten Leistungen als nicht erbracht und damit als nicht abrechenbar gelten würden. Im Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2014 wurde ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen sei der (angebliche) Einreichungstermin nicht nachgewiesen. Es sei festzustellen, dass bei vereinzelten Abrechnungsfällen, die die Beklagte erhalten habe, aus unterschiedlichen Gründen weitgehende Berichtigungen erforderlich waren (Versäumen der Abrechnungsfrist: z.B. Ordner Nr 9, Blatt 165; fehlende Stellungnahme des Klägers: vgl. Ordner Nr 9, Blatt 37; verschiedenste Beanstandungen: vgl. Ordner Nr 5, Blatt 110; nicht nachvollziehbare Abrechnung: vgl. Ordner Nr 2, Blatt 79; ein Behandlungsfall mit einem Abrechnungsumfang von DM 17.406,72!). Die Kopien angeblicher Widersprüche beträfen außerdem zum überwiegenden Teil keine KB-Behandlungen, sondern Behandlungsfälle, die bereits Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren waren bzw. sind. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die übermittelten Unterlagen weiterhin nicht geeignet seien, die geltend gemachten Forderungen des Klägers auch nur annähernd zu belegen. Zwischenzeitlich sandte das Gericht einen Fragenkatalog an vom Kläger benannte ehemalige Sprechstundenhilfen des Klägers zum Beweisthema "Einreichung der Abrechnungen". Davon waren die Anschriften von fünf ehemaligen Sprechstundenhelferinnen nicht zu ermitteln. Soweit die Fragebogen zurückgeschickt wurden – neun Fragebogen (acht von den ehemaligen Sprechstundenhilfen selbst beantwortet und einer durch die Mutter einer ehemaligen Sprechstundenhelferin: K., L ..., I., M ..., N ..., J., O ..., P., Q ...) wurden die Fragen größtenteils entweder mit "nicht bekannt" oder "keine Ahnung" beantwortet. Die Frage, ob sie an der Erstellung der Abrechnungen für gesetzlich Versicherte gegenüber der Beklagten beteiligt gewesen seien (Frage 4 des Fragebogens), wurde meist verneint, genauso die Frage, ob sie mit den Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst waren (Frage 5 des Fragebogens). Die angeschriebene Mitarbeiterin I., die vom 15.11.1993 bis 30.09.1999 beim Kläger beschäftigt war, beantwortete die Frage 4 des Fragebogens (Beteiligung an der Erstellung der Abrechnungen) dahingehend, sie sei auch mit der Erstellung der Abrechnungen befasst gewesen, den Zeitraum wisse sie aber nicht mehr. Die konkrete Tätigkeit habe darin bestanden, die Karteikarteneinträge auf die Abrechnungsscheine zu übertragen. Zu Frage 5 des Fragebogens (Befassung mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen) teilte sie mit, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Außerdem räumte die befragte Mitarbeiterin ein (Frage 6 des Fragebogens), es habe Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Labor gegeben und der Kläger habe oft die Rechnungen - warum auch immer – bemängelt. Des Weiteren führte sie aus (Frage 9 des Fragebogens), sie meine, dass die Abrechnungen per Post-Brief bei der KZVB eingereicht worden seien, sie sei sich aber nicht sicher. Die ehemalige Mitarbeiterin G., beschäftigt beim Kläger vom 18.10.1993 bis 15.12.1994 beantwortete die Frage 4 des Fragebogens dahingehend, sie habe die Krankenscheine am Quartalsende nach Krankenkassen sortiert und durchnummeriert. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Rückantworten der beim Kläger beschäftigten Mitarbeiterinnen, soweit die Anschriften recherchiert werden konnten, mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Ferner wurde auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014 (Ziffer IV. des Beschlusses) hingewiesen. Unter Vorlage von Attesten und unter dem Betreff "S 38 KA betrifft alle bei der Kammer anhängigen Angelegenheiten" informierte der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015, 14.03.2015 und 14.04.2015 das Gericht über seinen Gesundheitszustand. Er werde dem Gericht sofort mitteilen, wenn "die Sache ausgestanden" sei. Er stellte folgenden Antrag: "Rein vorsorglich stelle ich für abgelaufene Fristen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ich für diese gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht verantwortlich gemacht werden kann." Im letztgenannten Schreiben vom 14.04.2015 bat der Kläger um Aussetzung aller Fristen und Notfristen um einen weiteren Monat bis 15.Mai 2015. Die Anträge ergeben sich sinngemäß aus den klägerseits eingereichten Schrifts
ätzen, insbesondere aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2001 (ursprüngliches Aktenzeichen S 38 KA 5492/01). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, vor allem auf den umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten, auch und insbesondere auf die jüngst eingereichten Unterlagen des Klägers (insgesamt: 15.722 Kopien), sowie die stattgefundenen mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung über die Anträge erfolgt durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Dem steht auch die Äußerung des Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2012 nicht entgegen, der eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der seiner Meinung nach schwierigen Sach-und Rechtslage für unangebracht hält. Einer Zustimmung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedarf es nicht. Genauso wenig bestand Veranlassung, von einer Entscheidung nach § 105 SGG im Hinblick auf die Anträge des Klägers auf "Aussetzung aller Fristen und Notfristen bis 15.04.2015" bzw. "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" abzusehen (Schreiben vom 28.01.2015 und 14.03.2015). "Fristen bzw. "Notfristen" wurden in diesem Zusammenhang weder vom Gericht gesetzt (richterliche Fristen), noch ergeben sie sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. aus dem SGG). Insofern konnte weder eine Frist versäumt werden, noch lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" nach § 67 Abs. 1 SGG vor. Die Übermittlung der Kopien, betreffend die Fragebogen der ZA-Helferinnen erfolgte lediglich zur Kenntnisnahme. Die Beteiligten wurden vom Gericht mehrfach (mündlicher Hinweis gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vor seiner Äußerung vom 19.07.2012; Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014; Schreiben des Gerichts vom 13.01.2015 unter Hinweis auf Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014) von der Absicht unterrichtet, nach § 105 SGG zu entscheiden. Somit ist dem Anhörungsrecht genüge getan. Das Gericht hat das Verfahren mehrfach zur mündlichen Verhandlung terminiert. Von den 5 Terminen zur mündlichen Verhandlung fanden 3 statt. Die übrigen wurden wegen Terminschwierigkeiten beim Kläger bzw. beim Prozessbevollmächtigten bzw. aus gesundheitlichen Gründen des Klägers abgesetzt bzw. umgesetzt. Ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment. zum SGG Rn 9 zu § 105). Dadurch, dass dem Gerichtsbescheid mehrere mündliche Verhandlungen vorausgingen und den Beteiligten, selbst wenn man auf den Zeitraum ab Wiederaufnahme des Verfahrens (Anfang 2012) abstellt, mehr als ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, vorzutragen, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens angemessen, keine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen und nach § 105 SGG zu entscheiden. Das Verfahren ist m.a.W. als "ausgeschrieben" und entscheidungsreif zu betrachten. Laut Betreff der Klageschrift vom 22.12.2001 stehen die Anträge des Klägers im Zusammenhang mit der Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996, der Zurückweisung der Abrechnungen wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors C.-Zahntechnik sowie Widersprüchen zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen, ferner die nach dem Vortrag des Klägers durch die Beklagte nicht vorgenommenen Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999. Die Anträge unter Ziff. 1. und Ziff. 2. (" Die Beklagte wird verurteilt, zum Nachteil des Klägers untätig gewesen zu sein."; "Die Beklagte wird verurteilt, die bisher abgelehnten Abrechnungen der Behandlungsleistungen sowie der zahntechnischen Leistungen im Praxislabor sowie des gewerblichen Labors C. bis zu einer vom Gericht festgelegten Frist abzurechnen und dem Kläger die Gesamtleistung zu vergüten.") sind als Anträge nach § 88 SGG (Untätigkeitsklage) zu beurteilen. Ziff. 3. des Klageantrags enthält Anträge auf Leistungen ("Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen wegen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnungsablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben."), was als Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zu qualifizieren ist. Ziff. 4. des Klageantrags beinhaltet das Begehren des Klägers auf Schadenersatz (" Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen."), das ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG zu verfolgen ist. Insgesamt handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung nach § 56 SGG, die sich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung richtet. Die Klagen sind unbegründet, soweit sie nicht bereits als unzulässig zu beurteilen sind. Vorab ist allgemein zu bemerken und festzustellen, dass schwerlich über Klageanträge in der vorliegenden pauschalen und unsubstantiierten Form, wie sie gestellt wurden, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist. Angesichts des Inhalts der Schriftsätze des Klägers und der Unterlagen ist häufig unklar, was Gegenstand der Klage sein soll. Entgegen der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2012 wurden die Anträge auch nicht präzisiert. Das Gericht zieht die Behandlung des Klageantrages unter Ziff. 3. vor (Leis-tungsklage: "Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen we-gen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben."). Denn es handelt es sich hierbei um eine Auskunftsklage im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage. Diese Sonderform der Stufenklage nach § 202 SGG i.V.m. § 254 ZPO steht nicht separat, sondern ist vom Antrag unter Ziff. 1 akzessorisch. Die Auskunftsklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az B 6 KA 42/12 R; BSG, Urteil vom 13.11.2012, Az B 1 KR 24/11 R). Insofern ist über diese Klage auf Auskunftserteilung vorrangig zu entscheiden. Die Auskunftsklage ist nach Auffassung des Gerichts aber unzulässig, da rechts-missbräuchlich erhoben. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist ein Auskunftsanspruch nur dann zuzubilligen, wenn die bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Leistungserbringer in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 08.12.2009, Az S 13 (2) KR 112/07). Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger über den Umfang seines Rechts in entschuldbarer Weise im Ungewissen sein sollte. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers nicht gedeckt ist. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung vorliegt. Denn nach der Entscheidung des Landgerichts C-Stadt- (Urteil vom 20.02.1998, Az 14 0 763/97; Klage des zahntechnischen Labors C. gegen Dr. Dr.A.) wurde der Kläger zur Zahlung der vom Labor geltend gemachten Forderungen verurteilt. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung und der Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen zu verurteilen, kann deshalb nicht mehr dem Interesse des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechtsan-sprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. dienen. Insofern erscheint eine solche Antragstellung unnütz, weshalb ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 16a vor § 51). Selbst wenn von einer Zulässigkeit der Auskunftsklage auszugehen wäre, wäre diese als unbegründet anzusehen. Zwar kann Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruches grundsätzlich das Mitgliedschaftsrecht des Klägers als Vertragszahnarzt sein, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergibt (vgl. SG Mar-burg, Urteil vom 18.04.2012, Az S 12 KA 488/10). Diese Ansprüche sind aber größtenteils verjährt. Auch für Auskunftsansprüche gilt die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Ausgehend von der Regelung in § 45 SGB I ist die Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013, Az B 3 KR 27/12). Dafür, dass der Verjährungseintritt durch ein unredliches Verhalten des Beklagten verursacht wurde und deshalb ausnahmsweise von keiner Verjährung auszugehen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei Zugrundelegung eines Verjährungsbeginnes ab dem Jahr 1993 dürfte der Anspruch auf Auskunft größtenteils zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2001 (Eingang beim Sozialgericht München am 27.12.2001) größtenteils verjährt sein.
Was die Klageanträge unter Ziff. 1 und 2. betrifft, ist dem Akteninhalt, insbesondere den Schriftsätzen des Klägers seit Wiederaufnahme des Verfahrens zu entnehmen, dass der Kläger Vergütungen aufgrund von Abrechnungen aus Kiefer-bruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996 sowie aus den Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999 begehrt, die er für besonders "werthaltig" hält. Er macht hierzu geltend, die Beklagte habe die Abrechnungen nicht bearbeitet, Behandlungsfälle ignoriert und/oder unzulässigerweise Kürzungen vorgenommen. Auch habe die Beklagte nicht über die von ihm eingelegten Widersprüche entschieden. Diese Klagebegehren können im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gerichtlich verfolgt werden. In diesem Fall wären die Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) bzw. auf Entscheidung über seitens des Klägers eingelegte Widersprüche zu richten. Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich unbefristet erhoben werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 13 zu § 88). Wird eine Klage erst nach Jahren erhoben ist gerichtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen, ob eine Verwirkung eingetreten ist. Daran wäre im streitgegenständlichen Verfahren zu denken, zumal die Untätigkeitsklage erst am 27.12.2001 erhoben wurde, während der Kläger ein Tätigwerden der Beklagten, bezogen auf lang zurückliegende Zeiträume begehrt. Andererseits kann das Klagerecht nur in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein (BVerfG, Entscheidung vom 24.12.2012, Az 1 BvR 2862/11; BVerwG, Urteil vom 27.07.2005, Az 8 C 15/04). Bloßer Zeitablauf genügt nicht (Zeitmoment), um eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen. Hinzukommen muss außerdem ein sogenanntes Umstandsmoment. Letzteres liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Voraussetzung für die Begründetheit der Untätigkeitsklage (Klageanträge un-ter Ziff. 1. und 2.) nach § 88 SGG ist, dass die Beklagte untätig war, sei es, dass eine Abrechnung/Abrechnungen nicht vorgenommen wurde/n, sei es, dass über einen eingelegten Widerspruch/eingelegte Widersprüche – nach Abrechnungskorrektur - durch die Beklagte nicht entschieden wurde. Erforderlich ist somit, dass eine Handlung des Klägers (Abrechnungen von Behandlungsfällen; Widerspruchseinlegung mit entsprechender Widerspruchsbegründung) vorausgegangen ist. Nur dann kann der Beklagten Untätigkeit vorgehalten werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts für die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB besteht. Die Beklagte macht zwar die Einrede der Verjährung geltend und weist in diesem Zusammenhang auf die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG hin. Sie vertritt die Ansicht, dass zwar zunächst die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt gewesen sei, diese Hemmung jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet habe. § 204 Abs. 2 BGB lautet wie folgt: "Die Hemmung nach Abs. 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle " Während Aussetzungen (§§ 246 ff. ZPO) nicht unter die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB fallen (Palandt, Kommentar zum BGB, Rn. 48 zu § 204), findet beim Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess nach § 251 ZPO die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung, was bedeuten würde, dass in diesem Fall die Verjährung lediglich sechs Monate gehemmt und die Verjährungsfrist um diesen Zeitraum zu verlängern wäre (§ 209 BGB). Das Sozialgerichtsgesetz sieht aber lediglich in § 114 SGG die Aussetzung des Verfahrens vor. Das Ruhen des Verfahrens stellt einen Sonderfall der Aussetzung dar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 1d vor § 114). Deshalb findet die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch. Der Kläger behauptet, es gebe nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, (danach sei nichts mehr von Seiten der KZVB erfolgt), bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt worden seien, gegen die Widerspruch erhoben worden sei, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt worden sei. Die Rede ist von mehr als 1.500 "Einzelabrechnungsvorgängen". Ferner enthält das dem Gericht übersandte Unterlagenkonvolut Bescheide über die Berichtigung "KB" (10.96 und 11/96; Anm.: Zeiträume sind allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens), was bedeutet, dass diesen Berichtigungen Abrechnungen des Klägers vorausgegangen sein müssen (vgl. Geheft 28, Bl 32 ff.). Ob dies allerdings für den streitgegenständlichen Zeitraum zutrifft, lässt sich daraus nicht herleiten. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 bestätigte die befragte Zeugin E. (Mitarbeiterin der Beklagten), sie sei mit Abrechnungen des Klägers betraut gewesen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass zumindest einzelne Abrechnungen der Beklagten vorgelegt wurden. Im Hinblick auf Unstimmigkeiten in der Abrechnung (vgl. Ordner XI Blatt 49) wurden aber immer wieder Abrechnungen von der Beklagten an den Kläger zurückgereicht (z.B. Geheft 28, Bl. 239). In diesem Kontext sind auch die Äußerungen der ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers, des Geschäftsführers des Labors C., Herrn R. und der Zeugin im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 06.01.2004), Frau S. von Bedeutung, wonach es offensichtlich häufig Beanstandungen des Klägers gegenüber allen Labors gab, mit denen er zusammenarbeitete (Labore: C., T., U., V., D.). So führte der Zeuge R., Geschäftsführer beim Labor C. im Verfahren vor dem LG C-Stadt (Az 16 O 763/97) aus, es sei häufig zu Beanstandungen durch den hiesigen Kläger gekommen und die Arbeiten seien aufgrund der fehlenden oder unvollständigen Arbeitsunterlagen schwierig durchzuführen gewesen. Ebenfalls gab die befragte ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, Frau I. in dem vom Gericht übersandten Fragebogen unter Frage 6 an, der Kläger habe oft die Rechnungen bemängelt. Dies führte auch zu zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht G-Stadt, dem Landgericht C-Stadt und dem Oberlandesgericht C-Stadt (Amtsgericht G-Stadt in Sachen Labor W. gegen Dr. Dr. H., Az 5 C 574/00; LG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 16 0 763/97; OLG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1567/98; LG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 14 0 7511/95; OLG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1046/01). So-weit ersichtlich wurden die Ansprüche der Labore gerichtlich bestätigt. Gerade die häufigen Beanstandungen gegenüber den Laboren würden auch erklären, warum zahlreiche Abrechnungen zumindest zunächst nicht eingereicht wurden bzw. dann die Einreichungsfristen nicht mehr eingehalten werden konnten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger selbst in einem Schreiben vom 14.06.1997 an das zahntechnische Labor D. folgendes ausführte: "Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann." Ferner findet sich im Urteil des OLG C-Stadt vom 02.08.2001 (Az 2 U 1046/01; Labor X. gegen Dr. Dr. H. ) in den Entscheidungsgründen folgende Aussage: "Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte (hier: der Kläger) die Rechnungen überhaupt nicht einreichte oder entgegen seinen eigenen Darstellungen erstattet erhielt." Auch wenn diese Aussagen in einem anderen Zusammenhang gemacht wurden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit den streitgegenständlichen Abrechnungen anders verfahren wurde. Legt man die Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin Frau I. (Frage 9 des Fragebogens) zugrunde, wurden Abrechnungen mit "Post-Brief" eingereicht, wobei sie zugleich einräumte, sie sei sich nicht sicher. Diese Versandart erschwert zwangsläufig den Nachweis über den Zugang von Abrechnungen bei der Beklagten. Soweit der Kläger behauptet, er habe Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht, und in dem Zusammenhang auf Kopien von Abrechnungsformularen hin-weist, ist festzustellen, dass diese – soweit überhaupt lesbar - zumindest zum Teil nicht vollständig ausgefüllt sind, weil zum Beispiel vom Kläger nicht unterschrieben (z.B. Ordner VIII 69) oder, weil ein Vermerk der Krankenkasse, dass die Kosten übernommen oder nicht übernommen werden, fehlt (Ordner XX 110 Paradentalstatus T.S.). Sie tragen auch keinen Eingangsvermerk der Beklagten. Auch der in den Akten befindliche Einlieferungsbeleg in Kopie und die Postkarten ebenfalls in Kopie sind zum Nachweis der Einreichung hinreichend konkretisierbarer Abrechnungen bei der Beklagten nicht geeignet. Denn der Einlieferungsbeleg allein besagt, dass eine Sendung bei der Post zu einem bestimmten Datum, hier am 12.04.1994 eingereicht wurde. Ob die offenbar von der Klägerseite daneben vermerkten handschriftlichen Notizen dem Einlieferungsschein mit Datum vom 12.04.1994 zuzuordnen sind, bleibt fraglich und ist auch unerheblich, da sich die streitgegenständliche Klage auf einen anderen Zeitraum bezieht. Was den "Bestätigungsvermerk" mit dem Inhalt " Der Erhalt der Abrechnung IV/93 Kons./Chir. wird bestätigt" betrifft, ist dieser – da einen anderen Abrechnungsbereich betreffend – ebenfalls nicht geeignet, die Abrechnung von Kieferbruchleistungen ab 2/94 nachzuweisen. Dies gilt im Ergebnis auch für die anderen Bestätigungen, da es sich hierbei auch um Abrechnungen aus anderen Bereichen handeln kann. Dies ist auch deshalb naheliegend, da – wie die Beklagte ausführte – Kieferbruchabrechnungen monatlich und nicht quartalsweise eingereicht werden. Lediglich die Kopie einer Postkarte mit den Text "Wir haben die KiBr.- Aufbißschienenabrechnung 12/93 erhalten" gibt Hinweise darauf, dass bei der Beklagten eine Kieferbruchabrechnung für 12/93 eingereicht wurde. Abgesehen davon, dass die Kopie äußerst schlecht lesbar ist – weder der Unterzeichner, noch das Datum sind feststellbar –, ist aber eine Abrechnung KiBr. 12/93 nicht Klagegegenstand sowie der Umfang der Abrechnung nicht nachvollziehbar. Was die Einreichungsfristen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Abrechnungen, die unter Missachtung der Einreichungsfristen (vgl. § Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z) eingereicht wurden, ausgeschlossen sind. Der Gesamtvertrag-Zahnärzte und der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte sind als vertragliche Bestimmungen sowohl für den Kläger, als auch für die Beklagte verbindlich (§ 95 Abs. 3 S. 2 SGB V i.d.F des Gesetzes vom 21.12.1992; § 95 Abs. 3 S. 3 SGB V in der aktuellen Fassung). Es ist daher unwahrscheinlich, dass für den Kläger Vereinbarungen über abgeänderte Einreichungsfristen getroffen wurden; wenn ja, dann wären solche Vereinbarungen unwirksam. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung des Klägers nicht geteilt, es sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Denn abrechnungsfähig sind die Leistungen erst dann, wenn sie vollständig erbracht wurden, nicht aber wenn die Maßnahme insgesamt als noch nicht abgeschlossen anzusehen ist. Die Abrechnungsformulare der Beklagten enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass sofort nach Abschluss der Behandlung die Abrechnung zu erstellen und bei der Beklagten einzureichen ist. Aufgrund des Akteninhalts lässt sich auch die Aussage des Klägers nicht bestätigen, er habe zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen zur Abrechnung verspätet vorgelegt. Im Gegenteil! Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass sich Maßnahmen über einen unangemessen langen Zeitraum hinziehen sollen, so dass der genaue Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme nicht festgelegt werden kann. Immerhin kamen offensichtlich Kolleginnen und Kollegen des Klägers mit den in § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z enthaltenen Einreichungsfristen zurecht. Außerdem steht nach Überzeugung des Gerichts nicht fest, ob es sich jeweils um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse handelte. So erklärte der Zeuge R. im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 04.03.1998, Blatt 427), auf Wunsch des Beklagten (des Klägers im streitgegenständlichen Verfahren) seien generell "Michigan"-Schienen bestellt worden. Unter Berücksichtigung und Würdigung der o.g. Gesamtumstände lässt sich der äußerst komplexe Sachverhalt nicht aufklären. Somit kann im Nachhinein nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwand festgestellt werden, ob konkrete Abrechnungen eingereicht wurden, in welchem Umfang sie eingereicht wurden, welche Abrechnungen eingereicht wurden und, ob bei den eingereichten Abrechnungen die Abrechnungsfristen eingehalten wurden. Weitere Ermittlungen scheiden wegen der großen Anzahl von Behandlungsfällen – die Rede ist von mehr als 1.500 Einzelabrechnungsvorgängen -, der außerordentlichen Komplexität des Verfahrens bei gleichwohl verbleibender Ungewissheit aus (vgl. SG Marburg, Urteil vom 15.06.2011, S 10 KA 295/10; SG Neuruppin, Urteil vom 03.07.2014, S 20 KR 329/11). Zwar gilt in sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 103 SGG der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, während in zivilrechtlichen Verfahren der Verhandlungs-oder Beibringungsgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Der Hintergrund – Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes – kommt unter anderem in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck: " Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für viele Versicherte in der privaten der sozialen Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung gewährt werden." Daraus ergibt sich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) ist und die damit zum Ausdruck kommende "ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens" insbesondere für Personengruppen gilt, die besonders hilfsbedürftig sind. Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG generell für alle Bereiche des Sozialgerichts gilt, ist dieser Grundsatz nicht schrankenlos anwendbar und speziell im Kassen-arztrecht/Kassenzahnarztrecht im Hinblick auf die Unterschiede und Besonderheiten gegenüber anderen Bereichen des Sozialrechts zu modifizieren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 3b zu § 103). Die Besonderheiten bestehen darin, dass Vertragsärzte/Vertragszahnärzte nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sind wie ein Großteil der Leistungsempfänger im Sinne der §§ 11 ff. SGB I. Hinzu kommt, dass Vertragsärzten/Vertragszahnärzten Mitwirkungspflichten obliegen, die über die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 21 Abs. 2 SGB X hinausgehen, was darauf zurückzuführen ist, dass der Vergütungsanspruch von der ordnungsgemäßen Erbringung der geltend gemachten Leistungen abhängt. Die Besonderheit des Kassenarztrechts wird auch darin deutlich, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs" im Verhältnis des Vertragsarztes zur Kassenärztlichen Vereinigung/Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht gilt. Denn dieses Rechtsinstitut beruht auf dem besonderen Sozialrechtsverhältnis zwischen Sozialleistungsempfänger und Sozialleistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, Az B 4 RA 38/02 R). Wegen der dem Vertragsarzt obliegenden Darlegungs-und Nachweispflicht ist deshalb von ihm ein substantiierter Vortrag zu fordern. "Es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können" (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2005, Az B 6 KA 63/04 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az L 4 KA 60/10). Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von ihm nachvollziehbar aufzubereiten, auch wenn einzuräumen ist, dass es dem Kläger bei der Vielzahl der anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren schwer fällt, die einzelnen Verfahren voneinander abzugrenzen und die Argumentation auf das jeweils streitgegenständliche Verfahren zu begrenzen. In Anwendung dieser Grundsätze obliegt dem Kläger die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen ( Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment zum SGG, Rn 19a zu § 103). Die Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, die Zeugeneinvernahme von Frau E. und schriftliche Befragungen von mehreren ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers haben nicht dazu beigetragen, den Sachverhalt abschließend zu klären. Dies gilt auch für den Nachweis des Eingangs der Abrechnungen bei der Beklagten. Von den befragten ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers hat lediglich die Mitarbeiterin Frau I. in Beantwortung der Frage Nr. 4 des Fragebogens als einer ihrer Tätigkeiten angegeben, sie sei mit der Übertragung der Karteikarteneinträge darf die Abrechnungen betraut gewesen. Auf Frage Nr. 5 des Fragebogens, ob sie mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst gewesen sei, gab sie an, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Alle übrigen ehemaligen Mitarbeiterinnen verneinten, sie seien mit Abrechnungen befasst gewesen. Der Aussage von Frau I. lässt sich aber nicht entnehmen, dass – wie vom Kläger behauptet – die Beklagte gegenüber ihr den Eingang der Abrechnungen bestätigt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist weiterhin unklar, um welche konkreten Abrechnungen es sich gehandelt hat. Für das Gericht bestand keine Möglichkeit, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, ohne dass eine Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche auszuschließen ist. Insofern geht eine Unaufklärbarkeit zulasten des Klägers. Dieser verkennt seine ihm obliegende objektive Beweislast, wenn er meint, die Beklagte sei aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angespro-chenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Pro-zessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies gilt auch für seine Auffassung (Schreiben des Klägers vom 19.10.2014), die Beklagte müsse die zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin benennen; diese seien als Zeugen zu hören, sowie ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Be-richtigungsabteilung und die "Verantwortlichen" bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H. sowie Dr. B. mit dem Ziel der Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers. Schließlich vermag der Kläger im Hinblick auf seine objektive Beweislast nicht mit der Forderung durchdringen, die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Vielmehr wäre es angesichts der objektiven Beweislast Aufgabe des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten gewesen, vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt so transparent und so strukturiert aufzubereiten, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis gegebenenfalls im Rah-men der modifizierten Amtsermittlung weitere Untersuchungen anzustellen. Indessen hat die Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert ausgeführt, häufig werden auch unterschiedliche Klageverfahren vermischt. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger offensichtlich der Ansicht ist, mit der Übersendung von 15.722 Kopien sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Übersendung ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag. Wenn die Deckblätter der Gehefte und Ordner, die erst vor kurzem bei Gericht eingereicht wurden, nur kurze handschriftliche, z.Teil kaum lesbare Zusammenfassungen enthalten, kann schwerlich von einer nachvollziehbaren und strukturierten Aufbereitung des Unterlagenkonvoluts, das seines gleichen sucht, gesprochen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, L 4 KA 60/10). Je komplexer ein Sachverhalt ist, umso substantiierter und strukturierter ist vorzutragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von 15.722 Seiten "herauszufiltern". Davon abgesehen belegen weder die Schriftsätze der Klägerseite, noch die Ko-pien nach Durchsicht des Anlagenkonvoluts durch das Gericht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies: - Die Unterlagen sind nicht ausreichend strukturiert; es findet kaum eine Tren- nung der einzelnen Verfahren statt; es kommt zu Überschneidungen. - Die Gehefte tragen z.Teil kein Aktenzeichen oder mehrere Aktenzeichen und sind deshalb dem einzelnen Verfahren nicht oder kaum zuordenbar. Eine Paginierung durch die Klägerseite fehlt vollkommen.
- Z. Teil sind die Kopien unleserlich (Geheft 18).
- Z. Teil sind die Kopien doppelt oder sogar mehrfach vorhanden.
- Soweit sich Abrechnungen in den Unterlagen befinden, betreffen diese un- terschiedliche Zeiträume, auch solche, die nicht Gegenstand des streitgegen- ständlichen Verfahrens sind.
- Soweit ersichtlich, tragen die Abrechnungen keine Eingangsvermerke der Be- klagten bzw. wird der konkrete Nachweis des Zugangs bei der Beklagten (z.B. durch Einschreiben mit der Möglichkeit der Zuordnung der übermittelten Unterlagen) nicht geführt.
- Die Abrechnungen tragen z.Teil kein Datum und keine Unterschrift des Klägers (Gehefte 7 - 12).
- "Auftragszettel" und "Rechnungen" der Labore, mit denen der Kläger zusam- menarbeitete, mögen zwar einen Hinweis darauf darstellen, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden, belegen aber nicht, dass konkrete Abrech- nungen bei der Beklagten eingereicht wurden.
Was den Vortrag des Klägers betrifft, er habe Widersprüche gegen die Ableh-nung/Beanstandungen von Abrechnungen eingelegt, diese seien aber durch die Beklagte nicht bearbeitet worden, ist die darauf gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG nur dann begründet, wenn die Untätigkeit des Beklagten feststeht. Dies aber setzt wiederum voraus, dass bei der Beklagten Widersprüche des Klägers zugegangen sind. Dem dem Gericht übersandten Unterlagenkonvolut lässt sich entnehmen, dass zumindest vereinzelt die Widerspruchsstelle befasst war (vgl. Geheft 28, Bl. 202, 233), allerdings nicht nur mit KB-Abrechnungen. Auch finden sich in dem Unterlagenkonvolut Kopien von Widersprüchen (z.B. Geheft 28, Bl. 16, 63; Geheft 29, Bl. 2; Ordner 2 ,3 ,9 ,17). Deren Textinhalt mit dem Betreff "Widerspruch" und "Beschwerde" ist nahezu identisch und lässt darauf schließen, dass es sich um vom Kläger angefertigte "Formular"-Schreiben handelt. Soweit ersichtlich sind in diesen "Widersprüchen/Beschwerden" die zugrundeliegenden Entscheidungen der Beklagten mit Angabe des jeweiligen Aktenzeichens und der Datumsangabe nicht aufgeführt, so dass allein aus diesem Grund eine Zuordenbarkeit nicht oder kaum möglich ist. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Denn den Kopien lässt sich nicht ent-nehmen, ob und wenn ja, wann die "Widersprüche/Beschwerden" bei der Beklagten eingegangen sind. Verwertbare und zuordenbare Einlieferungsbelege hierfür fehlen. Z.B. hat das Gericht in dem Unterlagenkonvolut einen Einlieferungsbeleg gesichtet (Geheft 28, Bl. 35), auf dem als Empfänger die HVM-Bemessungsstelle – weitere Angaben fehlen – angegeben ist, was dafür spricht, dass ein Zusammenhang mit KB-Abrechnungen nicht vorliegt. Genauso wie nicht aufklärbar ist, ob die Darstellung des Klägers zu den Abrech-nungen von Kieferbruchleistungen zutrifft, verhält es sich also mit der Behauptung des Klägers, er habe Widersprüche eingelegt, diese seien jedoch von der Beklagten nicht bearbeitet worden. Die notwendigen Feststellungen lassen sich nicht im Nachhinein oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellen, ohne dass eine Ungewissheit auszuschließen ist. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts, der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zulasten des Klägers. Ihm obliegt die objektive Beweislast, der sein Vortrag nicht genügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die obige ausführliche Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG, das im Kassenarzt- und Kassenzahnarztrecht zu modifizieren ist, und auf die objektive Beweislast des Klägers Bezug genommen. Beim Klageantrag unter Ziff. 4. (Begehren auf Schadenersatz) handelt es sich ebenfalls um eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Denn für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen Zahnärzten und der KZVB bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis sind die Sozialgerichte zuständig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2003, Az L 11 KA 99/01). Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf deliktische Ansprüche und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus. Die Klage ist jedoch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 7 zu § 94). Der Kläger machte mehrfach Schadensersatzansprüche geltend, so auch im Verfahren unter den Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 ("materieller oder immaterieller Schaden aus allen Verfahren seit 3/93"). Hierüber wurde mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2013 entschieden und die Klage abgewiesen. Insofern schließt das Klagebegehren des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 das Klagebegehren in dem streitgegenständlichen Verfahren, soweit damit Schadensersatz begehrt wird, mit ein. Die Klagen sind daher mangels Vorliegen der Zulässigkeit, zumindest mangels Vorliegen der Begründetheit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, da das Verfahren vor Inkrafttreten des § 197a SGG (02.01.2002) anhängig gemacht wurde.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5034/12 wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5492/01 geführt. In seiner Klageschrift vom 22.12.2000 nannte der Kläger, der als MKG-Chirurg sowohl vertragszahnärztlich, als auch vertragsärztlich zugelassen war, im Betreff als Gegenstand der Klage folgendes: "Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen aus Kieferbruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996; Zurückweisung der Abrechnung wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors R.-Zahntechnik gemäß monatlicher Auflistung, Widersprüche zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen." Er machte unter anderem geltend, er habe Abrechnungen seiner Leistungen, des Praxislabors und des gewerblichen Labors C. im Oktober 1995, Dezember 1995, April 1996, Juli 1996, Oktober 1996, Dezember 1996, April 1997 und Juni 1997 (Korrekturabrechnungen) bei der Beklagten eingereicht. Es gehe auch um die abrechenbaren zahnärztlichen Leistungen gemäß der GOÄ 1965. Die Beklagte habe auch die Behandlungsleistungen aus den Quartalen 1/99 und 2/99 noch nicht abgerechnet. Im Hinblick auf eine längere Abwesenheit des Klägers wurde auch mit Einverständnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 23.06.2006 das Ruhen des Verfahrens, sowie weiterer Verfahren des Klägers angeordnet. Auf Antrag des Klägers hin wurde das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen. Das Gericht übersandte dem Kläger mehrere Listen über die beim Sozialgericht München anhängigen und wieder aufgenommenen Verfahren mit kurzer Darstellung des jeweiligen Klagegegenstandes, um der Klägerseite die Möglichkeit zu eröffnen, zu überprüfen, ob alle Verfahren nach wie vor aufrecht erhalten werden sollen. Die streitgegenständliche Klage mit dem Gegenstand "Kieferbruch" wurde vom Kläger selbst als eine der "werthaltigsten" bezeichnet. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2012 teilte dieser mit, seines Erachtens sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage unangebracht. Sollten diese Verfahren terminiert werden, werde er die von seinem Mandanten bislang angebrachten Klageanträge präzisieren und weitergehend ausführen. Das Verfahren wurde nach Fortsetzung unter dem neuen Aktenzeichen erstmals zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2012 (1. Termin) terminiert. Die mündliche Verhandlung wurde auf Bitte des Klägers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand vertagt und im Einverständnis mit den Beteiligten auf den 20.02.2013 (2. Termin) umgeladen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.01.2013 mit, es sei immer noch nicht die Vorlage der angekündigten Beweismittel in der Klageschrift erfolgt. Dem Antrag des Klägers vom 10.02.2013, den Termin vom 20.02.2013 aus gesundheitlichen Gründen aufzuheben, wurde nicht stattgegeben. Dies nahm der Kläger zum Anlass, den Vorsitzenden der 38. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 26.04.2013 zurückgewiesen. Die geplante weitere mündliche Verhandlung am 06.11.2013 wurde auf den 14.11.2013 (3. Termin) umgeladen. Mit Schreiben vom 30.10.2013 kündigte der Kläger an, er werde im Fall des Bestreitens die Behandlungsunterlagen wegen des enormen Umfangs auf gerichtlichen Hinweis vorlegen. Die mündliche Verhandlung am 14.11.2013 wurde vertagt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Es handelte sich um Formblätter zur KB-Abrechnung 06.97, verschiedene Patienten betreffend, mit dem Inhalt, bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Formblätter "Mitteilung" nicht in allen Fällen vollständig und/oder vertragsgerecht ausgefüllt worden seien. Des Weiteren wurden Rechnungen der Zahnlabore C. und D. sowie E. Dentaltechnik eingereicht. Mit Schreiben vom 30.01.2014 machte die Beklagte geltend, die Unterlagen zu 6.97 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Abrechnungsformulare enthielten keinen Eingangsstempel und auch keinen Prüfvermerk. Im Anschluss daran wurde ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung, der für den 14.05.2014 (4. Termin) angesetzt war, auf Antrag des Klägers im Hinblick auf dessen aktuellen Gesundheitszustand aufgehoben und auf den 23.09.2014 umgeladen. Am 16.09.2014 wurden drei Kartons an das Gericht für den Termin am 23.09.2014 (5. Termin) übersandt. Es handelte sich um 26 Gehefte mit insgesamt 6.866 Kopien. Die Gehefte waren nicht nummeriert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers anderweitig verhindert war und der neue Termin nicht aufgehoben wurde, wurde der Termin der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 in Untervollmacht durch einen anderen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. In diesem Termin fand eine Zeugeneinvernahme einer Mitarbeiterin der Beklagten statt. Es handelte es sich um die Einvernahme von Frau E., die bis Oktober 1999 Leiterin der Abrechnungsstelle für Kieferbruch und Parodontose war. Sie führte u.a. aus, in den meisten Fällen habe der Kläger die Einreichungsfristen versäumt oder es sei überhaupt keine Abrechnung möglich gewesen. In den Fällen, in denen eine nicht vertragsgerechte Abrechnung vorgelegen habe, seien nach entsprechender Prüfung die Abrechnungsunterlagen mit einem Begleitschreiben zurückgesandt worden. Die Zeugin blieb unbeeidigt. Das Gericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf IV. des Beschlusses vom 23.09.2014 hin, wonach beabsichtigt sei, die Verfahren jeweils im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einer Entscheidung zuzuführen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, die sie auf §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG, 204 Abs. 2 Satz 2 BGB stützte. Außerdem teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2014 mit, sie sei mit einer Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einverstanden. In der Sache bleibe weiterhin festzuhalten, aus den neu vorgelegten Unterlagen sei weder festzustellen, ob der Kläger überhaupt KB-Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht habe, noch, wann und in welchem Umfang dies angeblich geschehen sei. Des Weiteren äußerte sich die Beklagte zur Aussage der Zeugin F ... Letztere habe bekräftigt, dass die Abrechnungen zum überwiegenden Teil verfristet gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich in den Abrechnungsformularen der ausdrückliche Hinweis finde, wonach die Abrechnungen sofort nach Abschluss der Behandlung zu erstellen und bei der KZV einzureichen seien. Für den Kläger hätten keine individuellen Abrechnungsfristen gegolten, vielmehr die allgemeinen Bestimmungen nach § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z. Auffallend sei auch die Aussage des Klägers im Schreiben an das zahntechnische Labor D. vom 14.06.1997 (Geheft Heft 17, Blatt 2). Dort heiße es: "Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, Ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann." Daraus folge, dass der Kläger noch gar keine Abrechnung bei der Beklagten eingereicht hatte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger unverändert den Nachweis schuldig geblieben sei, die von ihm dargestellten Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht zu haben. Sei dies vereinzelt der Fall gewesen, habe die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abrechnung abgelehnt oder diese richtig gestellt. Am 29.10.2014 gingen bei Gericht weitere Gehefte mit insgesamt 1.454 Kopien ein. Es handelte sich um die Gehefte mit laufender Nummerierung 27, 28, 29 und 30. Im Schreiben vom 19.10.2014 führte der Kläger aus, als Beweis für die Einreichung der Behandlungsfälle gebe es die Formulare, die von den Helferinnen ausgefüllt worden seien. Die Beklagte habe gegenüber Frau I., ehemalige Sprechstundenhelferin beim Kläger telefonisch den Eingang der Abrechnungen bestätigt. Die Widerspruchsbescheide wiesen typische Gruppenmerkmale auf, nämlich "nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, danach ist nichts mehr von Seiten der KZVB wie erfolgt. Bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt wurden, gegen die Bescheide Widerspruch erhoben wurde, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt ist. Dazu gehören auch die sogenannten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen. Regressfälle, bei denen die KZVB Absetzungen ohne Widerspruchsverfahren vorgenommen und bereits abgerechnete gutgeschriebene, gebuchte Beträge zwischen 12.000 DM und 23.000 DM, zum Großteil gesamte Behandlungsfälle abgesetzt und Soll-Belastungen, Kürzungsbuchungen im Abrechnungskonto der KZVB wieder entzogen hat – ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzusetzen." Was die Einreichungsfrist betreffe, sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Auch wenn verspätet eingereicht worden sein sollte, sei damit aber schlüssig nachgewiesen, dass der Kläger die Abrechnungen tatsächlich bei der KZVB ein-gereicht habe. Als Beweis für die Behandlung eines Patienten dienten auch die Auftragszettel, die von den Helferinnen handschriftlich ausgeschrieben worden seien. Außerdem führte der Kläger wie folgt aus: "Soweit es sich um handschriftliche Beanstandungen der KZVB handelt, wird das Gericht gebeten, die mit Abrechnungsangelegenheiten des Klägers befassten Angestellten und Sachbearbeiter der KZVB von letzterer benennen zu lassen, damit diese ihre handschriftliche Urheberschaft bestätigen und zu den einzelnen Vorgängen Stellung nehmen können ". "Der Kläger bittet um Nachsicht und stellt den Antrag, zu diesen zahlreichen Vorgängen in den vorausgegangenen Verfahren seit 1996 nachgehend noch vortragen zu dürfen. Die Akten sind derart umfangreich und müssen im Einzelnen durchgesehen und nachvollzogen werden " In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 19.10.2014 äußerte sich dieser insbesondere zur Befragung der Zeugin F ... Nachdem die Zeugin bestätigt habe, dass sie seine Abrechnungen geprüft habe, sei die Behauptung der Beklagten, er habe keine KB-Abrechnungen eingereicht, widerlegt. Die Beklagte sei auch ihrerseits zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, unabhängig davon, in welchem der zahlreichen Gremien diese Unterlagen abgelegt worden seien. In dem Zusammenhang müsse sie über 1.500 Einzelfallabrechnungsvorgänge vorlegen. Die überschlägige Überprüfung habe ergeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen verspätet zur Abrechnung vorgelegt habe. Dabei sei es oft schwierig, den Behandlungsabschluss, auf den die Beklagte offenbar abstelle, medizinisch festzulegen. Denn bei Kieferbruch und teilweise auch bei PAR- Leistungen handle es sich um eine fortwährende Behandlung und eine kontinuierliche Erhaltungstherapie, bei der der exakte Behandlungsabschluss nicht festgelegt werden könne. Auch habe die Zeugin bestätigt, dass der Kläger Widersprüche eingelegt habe. Ferner habe Frau F. bestätigt, dass die Abrechnungen des Klägers einer Sonderbehandlung unterworfen gewesen waren. Zusammenfassend sei die Beklagte im Nachgang der Zeugenbefragung aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angesprochenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Auch seien die befassten zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin zu benennen und als Zeugen zu hören, ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Berichtigungsabteilung sowie die Verantwortlichen bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H ... Ferner seien zur Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers die von ihm genannten Zeugen zu hören u.a. auch Dr. B ... Zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2014 äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 31.10.2014. Er führte unter anderem aus: "Außerdem ist die Einlassung der Beklagten an Frechheit, Impertinenz und Beleidigungspotenzial nicht mehr zu überbieten, wenn allen Ernstes von der Beklagten behauptet wird, der Kläger habe mit ganz erheblichem Materialaufwand, Personalaufwand und unter Zahlung ganz erheblicher Beträge an die Laboratorien aus purem Jux und Tollerei Patienten behandelt, ohne diese Behandlungen und den damit verbundenen Aufwand abzurechnen! ..." Die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbescheiden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Genau gegen diese Weigerung richteten sich die eingelegten Klagen. Der Kläger warf der Beklagten Vorsatz vor, ihm den Klageweg zu versperren. Am 10.11.2014 wurden dem Gericht ergänzend zu den bei Gericht bereits aufliegenden 30 Geheften weitere 20 Ordner mit insgesamt 7.402 Seiten (unnummeriert) übergeben. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 äußerte sich die Beklagte zu den ihr übermittelten Kopien des Klägers. Sie führte aus, die Unterlagen würden zwar die erforderlichen Formblätter (Formblatt "M"), als auch Kopien von KB-Abrechnungsbögen und Laborrechnungen enthalten, jedoch bleibe fraglich, in welchem Umfang der Kläger im fraglichen Zeitraum 1993 bis 1999 Abrechnungen eingereicht habe, zumal die Unterlagen keine Eingangsvermerke oder Prüfvermerke der Beklagten enthielten. Die vorgelegten Unterlagen belegten in eindrucksvoller Weise, dass bei den Abrechnungen, die die Beklagte erhalten habe, umfangreiche Berichtigungen insbesondere wegen Versäumung der Abrechnungsfrist oder wegen einer Vielzahl nicht abrechenbarer Gebührenpositionen erforderlich waren (Geheft 27, Blatt 36; Geheft 28, Blatt 91; Geheft 30, Blatt 255). Soweit der Kläger Kopien von "Widersprüchen" (vermutlich handle es sich jeweils um ein vom Kläger selbst gefertigtes "Formblatt") vorgelegt habe, sei häufig unklar, gegen was sich der Widerspruch überhaupt richten solle (zum Beispiel Geheft 29, Blatt 2). Zudem seien die Widersprüche offensichtlich verfristet gewesen. Bei allen Widersprüchen fehle außerdem der Nachweis des Eingangs bei der Beklagten. Ferner handle es sich nur zum Teil um Abrechnungen im Bereich Kieferbruch/Aufbissbehelfe (Geheft 27, Blatt 64), im Übrigen auch PAR-Fälle und Widerspruchsbescheide zu konservierend-chirurgischen Behandlungen (Geheft 28, Blatt 233), was nicht Gegenstand der Klagen sei. Hinzu komme, dass die Dokumentation des Klägers unzureichend sei und allein aus diesem Grund die abgerechneten Leistungen als nicht erbracht und damit als nicht abrechenbar gelten würden. Im Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2014 wurde ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen sei der (angebliche) Einreichungstermin nicht nachgewiesen. Es sei festzustellen, dass bei vereinzelten Abrechnungsfällen, die die Beklagte erhalten habe, aus unterschiedlichen Gründen weitgehende Berichtigungen erforderlich waren (Versäumen der Abrechnungsfrist: z.B. Ordner Nr 9, Blatt 165; fehlende Stellungnahme des Klägers: vgl. Ordner Nr 9, Blatt 37; verschiedenste Beanstandungen: vgl. Ordner Nr 5, Blatt 110; nicht nachvollziehbare Abrechnung: vgl. Ordner Nr 2, Blatt 79; ein Behandlungsfall mit einem Abrechnungsumfang von DM 17.406,72!). Die Kopien angeblicher Widersprüche beträfen außerdem zum überwiegenden Teil keine KB-Behandlungen, sondern Behandlungsfälle, die bereits Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren waren bzw. sind. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die übermittelten Unterlagen weiterhin nicht geeignet seien, die geltend gemachten Forderungen des Klägers auch nur annähernd zu belegen. Zwischenzeitlich sandte das Gericht einen Fragenkatalog an vom Kläger benannte ehemalige Sprechstundenhilfen des Klägers zum Beweisthema "Einreichung der Abrechnungen". Davon waren die Anschriften von fünf ehemaligen Sprechstundenhelferinnen nicht zu ermitteln. Soweit die Fragebogen zurückgeschickt wurden – neun Fragebogen (acht von den ehemaligen Sprechstundenhilfen selbst beantwortet und einer durch die Mutter einer ehemaligen Sprechstundenhelferin: K., L ..., I., M ..., N ..., J., O ..., P., Q ...) wurden die Fragen größtenteils entweder mit "nicht bekannt" oder "keine Ahnung" beantwortet. Die Frage, ob sie an der Erstellung der Abrechnungen für gesetzlich Versicherte gegenüber der Beklagten beteiligt gewesen seien (Frage 4 des Fragebogens), wurde meist verneint, genauso die Frage, ob sie mit den Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst waren (Frage 5 des Fragebogens). Die angeschriebene Mitarbeiterin I., die vom 15.11.1993 bis 30.09.1999 beim Kläger beschäftigt war, beantwortete die Frage 4 des Fragebogens (Beteiligung an der Erstellung der Abrechnungen) dahingehend, sie sei auch mit der Erstellung der Abrechnungen befasst gewesen, den Zeitraum wisse sie aber nicht mehr. Die konkrete Tätigkeit habe darin bestanden, die Karteikarteneinträge auf die Abrechnungsscheine zu übertragen. Zu Frage 5 des Fragebogens (Befassung mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen) teilte sie mit, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Außerdem räumte die befragte Mitarbeiterin ein (Frage 6 des Fragebogens), es habe Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Labor gegeben und der Kläger habe oft die Rechnungen - warum auch immer – bemängelt. Des Weiteren führte sie aus (Frage 9 des Fragebogens), sie meine, dass die Abrechnungen per Post-Brief bei der KZVB eingereicht worden seien, sie sei sich aber nicht sicher. Die ehemalige Mitarbeiterin G., beschäftigt beim Kläger vom 18.10.1993 bis 15.12.1994 beantwortete die Frage 4 des Fragebogens dahingehend, sie habe die Krankenscheine am Quartalsende nach Krankenkassen sortiert und durchnummeriert. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Rückantworten der beim Kläger beschäftigten Mitarbeiterinnen, soweit die Anschriften recherchiert werden konnten, mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Ferner wurde auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014 (Ziffer IV. des Beschlusses) hingewiesen. Unter Vorlage von Attesten und unter dem Betreff "S 38 KA betrifft alle bei der Kammer anhängigen Angelegenheiten" informierte der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015, 14.03.2015 und 14.04.2015 das Gericht über seinen Gesundheitszustand. Er werde dem Gericht sofort mitteilen, wenn "die Sache ausgestanden" sei. Er stellte folgenden Antrag: "Rein vorsorglich stelle ich für abgelaufene Fristen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ich für diese gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht verantwortlich gemacht werden kann." Im letztgenannten Schreiben vom 14.04.2015 bat der Kläger um Aussetzung aller Fristen und Notfristen um einen weiteren Monat bis 15.Mai 2015. Die Anträge ergeben sich sinngemäß aus den klägerseits eingereichten Schrifts
ätzen, insbesondere aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2001 (ursprüngliches Aktenzeichen S 38 KA 5492/01). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, vor allem auf den umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten, auch und insbesondere auf die jüngst eingereichten Unterlagen des Klägers (insgesamt: 15.722 Kopien), sowie die stattgefundenen mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung über die Anträge erfolgt durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Dem steht auch die Äußerung des Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2012 nicht entgegen, der eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der seiner Meinung nach schwierigen Sach-und Rechtslage für unangebracht hält. Einer Zustimmung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedarf es nicht. Genauso wenig bestand Veranlassung, von einer Entscheidung nach § 105 SGG im Hinblick auf die Anträge des Klägers auf "Aussetzung aller Fristen und Notfristen bis 15.04.2015" bzw. "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" abzusehen (Schreiben vom 28.01.2015 und 14.03.2015). "Fristen bzw. "Notfristen" wurden in diesem Zusammenhang weder vom Gericht gesetzt (richterliche Fristen), noch ergeben sie sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. aus dem SGG). Insofern konnte weder eine Frist versäumt werden, noch lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" nach § 67 Abs. 1 SGG vor. Die Übermittlung der Kopien, betreffend die Fragebogen der ZA-Helferinnen erfolgte lediglich zur Kenntnisnahme. Die Beteiligten wurden vom Gericht mehrfach (mündlicher Hinweis gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vor seiner Äußerung vom 19.07.2012; Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014; Schreiben des Gerichts vom 13.01.2015 unter Hinweis auf Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014) von der Absicht unterrichtet, nach § 105 SGG zu entscheiden. Somit ist dem Anhörungsrecht genüge getan. Das Gericht hat das Verfahren mehrfach zur mündlichen Verhandlung terminiert. Von den 5 Terminen zur mündlichen Verhandlung fanden 3 statt. Die übrigen wurden wegen Terminschwierigkeiten beim Kläger bzw. beim Prozessbevollmächtigten bzw. aus gesundheitlichen Gründen des Klägers abgesetzt bzw. umgesetzt. Ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment. zum SGG Rn 9 zu § 105). Dadurch, dass dem Gerichtsbescheid mehrere mündliche Verhandlungen vorausgingen und den Beteiligten, selbst wenn man auf den Zeitraum ab Wiederaufnahme des Verfahrens (Anfang 2012) abstellt, mehr als ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, vorzutragen, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens angemessen, keine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen und nach § 105 SGG zu entscheiden. Das Verfahren ist m.a.W. als "ausgeschrieben" und entscheidungsreif zu betrachten. Laut Betreff der Klageschrift vom 22.12.2001 stehen die Anträge des Klägers im Zusammenhang mit der Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996, der Zurückweisung der Abrechnungen wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors C.-Zahntechnik sowie Widersprüchen zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen, ferner die nach dem Vortrag des Klägers durch die Beklagte nicht vorgenommenen Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999. Die Anträge unter Ziff. 1. und Ziff. 2. (" Die Beklagte wird verurteilt, zum Nachteil des Klägers untätig gewesen zu sein."; "Die Beklagte wird verurteilt, die bisher abgelehnten Abrechnungen der Behandlungsleistungen sowie der zahntechnischen Leistungen im Praxislabor sowie des gewerblichen Labors C. bis zu einer vom Gericht festgelegten Frist abzurechnen und dem Kläger die Gesamtleistung zu vergüten.") sind als Anträge nach § 88 SGG (Untätigkeitsklage) zu beurteilen. Ziff. 3. des Klageantrags enthält Anträge auf Leistungen ("Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen wegen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnungsablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben."), was als Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zu qualifizieren ist. Ziff. 4. des Klageantrags beinhaltet das Begehren des Klägers auf Schadenersatz (" Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen."), das ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG zu verfolgen ist. Insgesamt handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung nach § 56 SGG, die sich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung richtet. Die Klagen sind unbegründet, soweit sie nicht bereits als unzulässig zu beurteilen sind. Vorab ist allgemein zu bemerken und festzustellen, dass schwerlich über Klageanträge in der vorliegenden pauschalen und unsubstantiierten Form, wie sie gestellt wurden, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist. Angesichts des Inhalts der Schriftsätze des Klägers und der Unterlagen ist häufig unklar, was Gegenstand der Klage sein soll. Entgegen der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2012 wurden die Anträge auch nicht präzisiert. Das Gericht zieht die Behandlung des Klageantrages unter Ziff. 3. vor (Leis-tungsklage: "Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen we-gen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben."). Denn es handelt es sich hierbei um eine Auskunftsklage im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage. Diese Sonderform der Stufenklage nach § 202 SGG i.V.m. § 254 ZPO steht nicht separat, sondern ist vom Antrag unter Ziff. 1 akzessorisch. Die Auskunftsklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az B 6 KA 42/12 R; BSG, Urteil vom 13.11.2012, Az B 1 KR 24/11 R). Insofern ist über diese Klage auf Auskunftserteilung vorrangig zu entscheiden. Die Auskunftsklage ist nach Auffassung des Gerichts aber unzulässig, da rechts-missbräuchlich erhoben. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist ein Auskunftsanspruch nur dann zuzubilligen, wenn die bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Leistungserbringer in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 08.12.2009, Az S 13 (2) KR 112/07). Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger über den Umfang seines Rechts in entschuldbarer Weise im Ungewissen sein sollte. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers nicht gedeckt ist. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung vorliegt. Denn nach der Entscheidung des Landgerichts C-Stadt- (Urteil vom 20.02.1998, Az 14 0 763/97; Klage des zahntechnischen Labors C. gegen Dr. Dr.A.) wurde der Kläger zur Zahlung der vom Labor geltend gemachten Forderungen verurteilt. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung und der Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen zu verurteilen, kann deshalb nicht mehr dem Interesse des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechtsan-sprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. dienen. Insofern erscheint eine solche Antragstellung unnütz, weshalb ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 16a vor § 51). Selbst wenn von einer Zulässigkeit der Auskunftsklage auszugehen wäre, wäre diese als unbegründet anzusehen. Zwar kann Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruches grundsätzlich das Mitgliedschaftsrecht des Klägers als Vertragszahnarzt sein, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergibt (vgl. SG Mar-burg, Urteil vom 18.04.2012, Az S 12 KA 488/10). Diese Ansprüche sind aber größtenteils verjährt. Auch für Auskunftsansprüche gilt die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Ausgehend von der Regelung in § 45 SGB I ist die Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013, Az B 3 KR 27/12). Dafür, dass der Verjährungseintritt durch ein unredliches Verhalten des Beklagten verursacht wurde und deshalb ausnahmsweise von keiner Verjährung auszugehen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei Zugrundelegung eines Verjährungsbeginnes ab dem Jahr 1993 dürfte der Anspruch auf Auskunft größtenteils zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2001 (Eingang beim Sozialgericht München am 27.12.2001) größtenteils verjährt sein.
Was die Klageanträge unter Ziff. 1 und 2. betrifft, ist dem Akteninhalt, insbesondere den Schriftsätzen des Klägers seit Wiederaufnahme des Verfahrens zu entnehmen, dass der Kläger Vergütungen aufgrund von Abrechnungen aus Kiefer-bruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996 sowie aus den Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999 begehrt, die er für besonders "werthaltig" hält. Er macht hierzu geltend, die Beklagte habe die Abrechnungen nicht bearbeitet, Behandlungsfälle ignoriert und/oder unzulässigerweise Kürzungen vorgenommen. Auch habe die Beklagte nicht über die von ihm eingelegten Widersprüche entschieden. Diese Klagebegehren können im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gerichtlich verfolgt werden. In diesem Fall wären die Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) bzw. auf Entscheidung über seitens des Klägers eingelegte Widersprüche zu richten. Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich unbefristet erhoben werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 13 zu § 88). Wird eine Klage erst nach Jahren erhoben ist gerichtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen, ob eine Verwirkung eingetreten ist. Daran wäre im streitgegenständlichen Verfahren zu denken, zumal die Untätigkeitsklage erst am 27.12.2001 erhoben wurde, während der Kläger ein Tätigwerden der Beklagten, bezogen auf lang zurückliegende Zeiträume begehrt. Andererseits kann das Klagerecht nur in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein (BVerfG, Entscheidung vom 24.12.2012, Az 1 BvR 2862/11; BVerwG, Urteil vom 27.07.2005, Az 8 C 15/04). Bloßer Zeitablauf genügt nicht (Zeitmoment), um eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen. Hinzukommen muss außerdem ein sogenanntes Umstandsmoment. Letzteres liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Voraussetzung für die Begründetheit der Untätigkeitsklage (Klageanträge un-ter Ziff. 1. und 2.) nach § 88 SGG ist, dass die Beklagte untätig war, sei es, dass eine Abrechnung/Abrechnungen nicht vorgenommen wurde/n, sei es, dass über einen eingelegten Widerspruch/eingelegte Widersprüche – nach Abrechnungskorrektur - durch die Beklagte nicht entschieden wurde. Erforderlich ist somit, dass eine Handlung des Klägers (Abrechnungen von Behandlungsfällen; Widerspruchseinlegung mit entsprechender Widerspruchsbegründung) vorausgegangen ist. Nur dann kann der Beklagten Untätigkeit vorgehalten werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts für die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB besteht. Die Beklagte macht zwar die Einrede der Verjährung geltend und weist in diesem Zusammenhang auf die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG hin. Sie vertritt die Ansicht, dass zwar zunächst die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt gewesen sei, diese Hemmung jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet habe. § 204 Abs. 2 BGB lautet wie folgt: "Die Hemmung nach Abs. 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle " Während Aussetzungen (§§ 246 ff. ZPO) nicht unter die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB fallen (Palandt, Kommentar zum BGB, Rn. 48 zu § 204), findet beim Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess nach § 251 ZPO die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung, was bedeuten würde, dass in diesem Fall die Verjährung lediglich sechs Monate gehemmt und die Verjährungsfrist um diesen Zeitraum zu verlängern wäre (§ 209 BGB). Das Sozialgerichtsgesetz sieht aber lediglich in § 114 SGG die Aussetzung des Verfahrens vor. Das Ruhen des Verfahrens stellt einen Sonderfall der Aussetzung dar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 1d vor § 114). Deshalb findet die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch. Der Kläger behauptet, es gebe nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, (danach sei nichts mehr von Seiten der KZVB erfolgt), bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt worden seien, gegen die Widerspruch erhoben worden sei, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt worden sei. Die Rede ist von mehr als 1.500 "Einzelabrechnungsvorgängen". Ferner enthält das dem Gericht übersandte Unterlagenkonvolut Bescheide über die Berichtigung "KB" (10.96 und 11/96; Anm.: Zeiträume sind allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens), was bedeutet, dass diesen Berichtigungen Abrechnungen des Klägers vorausgegangen sein müssen (vgl. Geheft 28, Bl 32 ff.). Ob dies allerdings für den streitgegenständlichen Zeitraum zutrifft, lässt sich daraus nicht herleiten. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 bestätigte die befragte Zeugin E. (Mitarbeiterin der Beklagten), sie sei mit Abrechnungen des Klägers betraut gewesen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass zumindest einzelne Abrechnungen der Beklagten vorgelegt wurden. Im Hinblick auf Unstimmigkeiten in der Abrechnung (vgl. Ordner XI Blatt 49) wurden aber immer wieder Abrechnungen von der Beklagten an den Kläger zurückgereicht (z.B. Geheft 28, Bl. 239). In diesem Kontext sind auch die Äußerungen der ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers, des Geschäftsführers des Labors C., Herrn R. und der Zeugin im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 06.01.2004), Frau S. von Bedeutung, wonach es offensichtlich häufig Beanstandungen des Klägers gegenüber allen Labors gab, mit denen er zusammenarbeitete (Labore: C., T., U., V., D.). So führte der Zeuge R., Geschäftsführer beim Labor C. im Verfahren vor dem LG C-Stadt (Az 16 O 763/97) aus, es sei häufig zu Beanstandungen durch den hiesigen Kläger gekommen und die Arbeiten seien aufgrund der fehlenden oder unvollständigen Arbeitsunterlagen schwierig durchzuführen gewesen. Ebenfalls gab die befragte ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, Frau I. in dem vom Gericht übersandten Fragebogen unter Frage 6 an, der Kläger habe oft die Rechnungen bemängelt. Dies führte auch zu zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht G-Stadt, dem Landgericht C-Stadt und dem Oberlandesgericht C-Stadt (Amtsgericht G-Stadt in Sachen Labor W. gegen Dr. Dr. H., Az 5 C 574/00; LG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 16 0 763/97; OLG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1567/98; LG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 14 0 7511/95; OLG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1046/01). So-weit ersichtlich wurden die Ansprüche der Labore gerichtlich bestätigt. Gerade die häufigen Beanstandungen gegenüber den Laboren würden auch erklären, warum zahlreiche Abrechnungen zumindest zunächst nicht eingereicht wurden bzw. dann die Einreichungsfristen nicht mehr eingehalten werden konnten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger selbst in einem Schreiben vom 14.06.1997 an das zahntechnische Labor D. folgendes ausführte: "Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann." Ferner findet sich im Urteil des OLG C-Stadt vom 02.08.2001 (Az 2 U 1046/01; Labor X. gegen Dr. Dr. H. ) in den Entscheidungsgründen folgende Aussage: "Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte (hier: der Kläger) die Rechnungen überhaupt nicht einreichte oder entgegen seinen eigenen Darstellungen erstattet erhielt." Auch wenn diese Aussagen in einem anderen Zusammenhang gemacht wurden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit den streitgegenständlichen Abrechnungen anders verfahren wurde. Legt man die Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin Frau I. (Frage 9 des Fragebogens) zugrunde, wurden Abrechnungen mit "Post-Brief" eingereicht, wobei sie zugleich einräumte, sie sei sich nicht sicher. Diese Versandart erschwert zwangsläufig den Nachweis über den Zugang von Abrechnungen bei der Beklagten. Soweit der Kläger behauptet, er habe Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht, und in dem Zusammenhang auf Kopien von Abrechnungsformularen hin-weist, ist festzustellen, dass diese – soweit überhaupt lesbar - zumindest zum Teil nicht vollständig ausgefüllt sind, weil zum Beispiel vom Kläger nicht unterschrieben (z.B. Ordner VIII 69) oder, weil ein Vermerk der Krankenkasse, dass die Kosten übernommen oder nicht übernommen werden, fehlt (Ordner XX 110 Paradentalstatus T.S.). Sie tragen auch keinen Eingangsvermerk der Beklagten. Auch der in den Akten befindliche Einlieferungsbeleg in Kopie und die Postkarten ebenfalls in Kopie sind zum Nachweis der Einreichung hinreichend konkretisierbarer Abrechnungen bei der Beklagten nicht geeignet. Denn der Einlieferungsbeleg allein besagt, dass eine Sendung bei der Post zu einem bestimmten Datum, hier am 12.04.1994 eingereicht wurde. Ob die offenbar von der Klägerseite daneben vermerkten handschriftlichen Notizen dem Einlieferungsschein mit Datum vom 12.04.1994 zuzuordnen sind, bleibt fraglich und ist auch unerheblich, da sich die streitgegenständliche Klage auf einen anderen Zeitraum bezieht. Was den "Bestätigungsvermerk" mit dem Inhalt " Der Erhalt der Abrechnung IV/93 Kons./Chir. wird bestätigt" betrifft, ist dieser – da einen anderen Abrechnungsbereich betreffend – ebenfalls nicht geeignet, die Abrechnung von Kieferbruchleistungen ab 2/94 nachzuweisen. Dies gilt im Ergebnis auch für die anderen Bestätigungen, da es sich hierbei auch um Abrechnungen aus anderen Bereichen handeln kann. Dies ist auch deshalb naheliegend, da – wie die Beklagte ausführte – Kieferbruchabrechnungen monatlich und nicht quartalsweise eingereicht werden. Lediglich die Kopie einer Postkarte mit den Text "Wir haben die KiBr.- Aufbißschienenabrechnung 12/93 erhalten" gibt Hinweise darauf, dass bei der Beklagten eine Kieferbruchabrechnung für 12/93 eingereicht wurde. Abgesehen davon, dass die Kopie äußerst schlecht lesbar ist – weder der Unterzeichner, noch das Datum sind feststellbar –, ist aber eine Abrechnung KiBr. 12/93 nicht Klagegegenstand sowie der Umfang der Abrechnung nicht nachvollziehbar. Was die Einreichungsfristen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Abrechnungen, die unter Missachtung der Einreichungsfristen (vgl. § Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z) eingereicht wurden, ausgeschlossen sind. Der Gesamtvertrag-Zahnärzte und der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte sind als vertragliche Bestimmungen sowohl für den Kläger, als auch für die Beklagte verbindlich (§ 95 Abs. 3 S. 2 SGB V i.d.F des Gesetzes vom 21.12.1992; § 95 Abs. 3 S. 3 SGB V in der aktuellen Fassung). Es ist daher unwahrscheinlich, dass für den Kläger Vereinbarungen über abgeänderte Einreichungsfristen getroffen wurden; wenn ja, dann wären solche Vereinbarungen unwirksam. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung des Klägers nicht geteilt, es sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Denn abrechnungsfähig sind die Leistungen erst dann, wenn sie vollständig erbracht wurden, nicht aber wenn die Maßnahme insgesamt als noch nicht abgeschlossen anzusehen ist. Die Abrechnungsformulare der Beklagten enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass sofort nach Abschluss der Behandlung die Abrechnung zu erstellen und bei der Beklagten einzureichen ist. Aufgrund des Akteninhalts lässt sich auch die Aussage des Klägers nicht bestätigen, er habe zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen zur Abrechnung verspätet vorgelegt. Im Gegenteil! Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass sich Maßnahmen über einen unangemessen langen Zeitraum hinziehen sollen, so dass der genaue Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme nicht festgelegt werden kann. Immerhin kamen offensichtlich Kolleginnen und Kollegen des Klägers mit den in § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z enthaltenen Einreichungsfristen zurecht. Außerdem steht nach Überzeugung des Gerichts nicht fest, ob es sich jeweils um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse handelte. So erklärte der Zeuge R. im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 04.03.1998, Blatt 427), auf Wunsch des Beklagten (des Klägers im streitgegenständlichen Verfahren) seien generell "Michigan"-Schienen bestellt worden. Unter Berücksichtigung und Würdigung der o.g. Gesamtumstände lässt sich der äußerst komplexe Sachverhalt nicht aufklären. Somit kann im Nachhinein nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwand festgestellt werden, ob konkrete Abrechnungen eingereicht wurden, in welchem Umfang sie eingereicht wurden, welche Abrechnungen eingereicht wurden und, ob bei den eingereichten Abrechnungen die Abrechnungsfristen eingehalten wurden. Weitere Ermittlungen scheiden wegen der großen Anzahl von Behandlungsfällen – die Rede ist von mehr als 1.500 Einzelabrechnungsvorgängen -, der außerordentlichen Komplexität des Verfahrens bei gleichwohl verbleibender Ungewissheit aus (vgl. SG Marburg, Urteil vom 15.06.2011, S 10 KA 295/10; SG Neuruppin, Urteil vom 03.07.2014, S 20 KR 329/11). Zwar gilt in sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 103 SGG der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, während in zivilrechtlichen Verfahren der Verhandlungs-oder Beibringungsgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Der Hintergrund – Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes – kommt unter anderem in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck: " Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für viele Versicherte in der privaten der sozialen Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung gewährt werden." Daraus ergibt sich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) ist und die damit zum Ausdruck kommende "ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens" insbesondere für Personengruppen gilt, die besonders hilfsbedürftig sind. Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG generell für alle Bereiche des Sozialgerichts gilt, ist dieser Grundsatz nicht schrankenlos anwendbar und speziell im Kassen-arztrecht/Kassenzahnarztrecht im Hinblick auf die Unterschiede und Besonderheiten gegenüber anderen Bereichen des Sozialrechts zu modifizieren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 3b zu § 103). Die Besonderheiten bestehen darin, dass Vertragsärzte/Vertragszahnärzte nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sind wie ein Großteil der Leistungsempfänger im Sinne der §§ 11 ff. SGB I. Hinzu kommt, dass Vertragsärzten/Vertragszahnärzten Mitwirkungspflichten obliegen, die über die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 21 Abs. 2 SGB X hinausgehen, was darauf zurückzuführen ist, dass der Vergütungsanspruch von der ordnungsgemäßen Erbringung der geltend gemachten Leistungen abhängt. Die Besonderheit des Kassenarztrechts wird auch darin deutlich, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs" im Verhältnis des Vertragsarztes zur Kassenärztlichen Vereinigung/Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht gilt. Denn dieses Rechtsinstitut beruht auf dem besonderen Sozialrechtsverhältnis zwischen Sozialleistungsempfänger und Sozialleistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, Az B 4 RA 38/02 R). Wegen der dem Vertragsarzt obliegenden Darlegungs-und Nachweispflicht ist deshalb von ihm ein substantiierter Vortrag zu fordern. "Es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können" (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2005, Az B 6 KA 63/04 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az L 4 KA 60/10). Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von ihm nachvollziehbar aufzubereiten, auch wenn einzuräumen ist, dass es dem Kläger bei der Vielzahl der anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren schwer fällt, die einzelnen Verfahren voneinander abzugrenzen und die Argumentation auf das jeweils streitgegenständliche Verfahren zu begrenzen. In Anwendung dieser Grundsätze obliegt dem Kläger die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen ( Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment zum SGG, Rn 19a zu § 103). Die Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, die Zeugeneinvernahme von Frau E. und schriftliche Befragungen von mehreren ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers haben nicht dazu beigetragen, den Sachverhalt abschließend zu klären. Dies gilt auch für den Nachweis des Eingangs der Abrechnungen bei der Beklagten. Von den befragten ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers hat lediglich die Mitarbeiterin Frau I. in Beantwortung der Frage Nr. 4 des Fragebogens als einer ihrer Tätigkeiten angegeben, sie sei mit der Übertragung der Karteikarteneinträge darf die Abrechnungen betraut gewesen. Auf Frage Nr. 5 des Fragebogens, ob sie mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst gewesen sei, gab sie an, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Alle übrigen ehemaligen Mitarbeiterinnen verneinten, sie seien mit Abrechnungen befasst gewesen. Der Aussage von Frau I. lässt sich aber nicht entnehmen, dass – wie vom Kläger behauptet – die Beklagte gegenüber ihr den Eingang der Abrechnungen bestätigt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist weiterhin unklar, um welche konkreten Abrechnungen es sich gehandelt hat. Für das Gericht bestand keine Möglichkeit, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, ohne dass eine Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche auszuschließen ist. Insofern geht eine Unaufklärbarkeit zulasten des Klägers. Dieser verkennt seine ihm obliegende objektive Beweislast, wenn er meint, die Beklagte sei aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angespro-chenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Pro-zessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies gilt auch für seine Auffassung (Schreiben des Klägers vom 19.10.2014), die Beklagte müsse die zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin benennen; diese seien als Zeugen zu hören, sowie ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Be-richtigungsabteilung und die "Verantwortlichen" bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H. sowie Dr. B. mit dem Ziel der Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers. Schließlich vermag der Kläger im Hinblick auf seine objektive Beweislast nicht mit der Forderung durchdringen, die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Vielmehr wäre es angesichts der objektiven Beweislast Aufgabe des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten gewesen, vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt so transparent und so strukturiert aufzubereiten, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis gegebenenfalls im Rah-men der modifizierten Amtsermittlung weitere Untersuchungen anzustellen. Indessen hat die Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert ausgeführt, häufig werden auch unterschiedliche Klageverfahren vermischt. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger offensichtlich der Ansicht ist, mit der Übersendung von 15.722 Kopien sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Übersendung ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag. Wenn die Deckblätter der Gehefte und Ordner, die erst vor kurzem bei Gericht eingereicht wurden, nur kurze handschriftliche, z.Teil kaum lesbare Zusammenfassungen enthalten, kann schwerlich von einer nachvollziehbaren und strukturierten Aufbereitung des Unterlagenkonvoluts, das seines gleichen sucht, gesprochen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, L 4 KA 60/10). Je komplexer ein Sachverhalt ist, umso substantiierter und strukturierter ist vorzutragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von 15.722 Seiten "herauszufiltern". Davon abgesehen belegen weder die Schriftsätze der Klägerseite, noch die Ko-pien nach Durchsicht des Anlagenkonvoluts durch das Gericht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies: - Die Unterlagen sind nicht ausreichend strukturiert; es findet kaum eine Tren- nung der einzelnen Verfahren statt; es kommt zu Überschneidungen. - Die Gehefte tragen z.Teil kein Aktenzeichen oder mehrere Aktenzeichen und sind deshalb dem einzelnen Verfahren nicht oder kaum zuordenbar. Eine Paginierung durch die Klägerseite fehlt vollkommen.
- Z. Teil sind die Kopien unleserlich (Geheft 18).
- Z. Teil sind die Kopien doppelt oder sogar mehrfach vorhanden.
- Soweit sich Abrechnungen in den Unterlagen befinden, betreffen diese un- terschiedliche Zeiträume, auch solche, die nicht Gegenstand des streitgegen- ständlichen Verfahrens sind.
- Soweit ersichtlich, tragen die Abrechnungen keine Eingangsvermerke der Be- klagten bzw. wird der konkrete Nachweis des Zugangs bei der Beklagten (z.B. durch Einschreiben mit der Möglichkeit der Zuordnung der übermittelten Unterlagen) nicht geführt.
- Die Abrechnungen tragen z.Teil kein Datum und keine Unterschrift des Klägers (Gehefte 7 - 12).
- "Auftragszettel" und "Rechnungen" der Labore, mit denen der Kläger zusam- menarbeitete, mögen zwar einen Hinweis darauf darstellen, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden, belegen aber nicht, dass konkrete Abrech- nungen bei der Beklagten eingereicht wurden.
Was den Vortrag des Klägers betrifft, er habe Widersprüche gegen die Ableh-nung/Beanstandungen von Abrechnungen eingelegt, diese seien aber durch die Beklagte nicht bearbeitet worden, ist die darauf gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG nur dann begründet, wenn die Untätigkeit des Beklagten feststeht. Dies aber setzt wiederum voraus, dass bei der Beklagten Widersprüche des Klägers zugegangen sind. Dem dem Gericht übersandten Unterlagenkonvolut lässt sich entnehmen, dass zumindest vereinzelt die Widerspruchsstelle befasst war (vgl. Geheft 28, Bl. 202, 233), allerdings nicht nur mit KB-Abrechnungen. Auch finden sich in dem Unterlagenkonvolut Kopien von Widersprüchen (z.B. Geheft 28, Bl. 16, 63; Geheft 29, Bl. 2; Ordner 2 ,3 ,9 ,17). Deren Textinhalt mit dem Betreff "Widerspruch" und "Beschwerde" ist nahezu identisch und lässt darauf schließen, dass es sich um vom Kläger angefertigte "Formular"-Schreiben handelt. Soweit ersichtlich sind in diesen "Widersprüchen/Beschwerden" die zugrundeliegenden Entscheidungen der Beklagten mit Angabe des jeweiligen Aktenzeichens und der Datumsangabe nicht aufgeführt, so dass allein aus diesem Grund eine Zuordenbarkeit nicht oder kaum möglich ist. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Denn den Kopien lässt sich nicht ent-nehmen, ob und wenn ja, wann die "Widersprüche/Beschwerden" bei der Beklagten eingegangen sind. Verwertbare und zuordenbare Einlieferungsbelege hierfür fehlen. Z.B. hat das Gericht in dem Unterlagenkonvolut einen Einlieferungsbeleg gesichtet (Geheft 28, Bl. 35), auf dem als Empfänger die HVM-Bemessungsstelle – weitere Angaben fehlen – angegeben ist, was dafür spricht, dass ein Zusammenhang mit KB-Abrechnungen nicht vorliegt. Genauso wie nicht aufklärbar ist, ob die Darstellung des Klägers zu den Abrech-nungen von Kieferbruchleistungen zutrifft, verhält es sich also mit der Behauptung des Klägers, er habe Widersprüche eingelegt, diese seien jedoch von der Beklagten nicht bearbeitet worden. Die notwendigen Feststellungen lassen sich nicht im Nachhinein oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellen, ohne dass eine Ungewissheit auszuschließen ist. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts, der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zulasten des Klägers. Ihm obliegt die objektive Beweislast, der sein Vortrag nicht genügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die obige ausführliche Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG, das im Kassenarzt- und Kassenzahnarztrecht zu modifizieren ist, und auf die objektive Beweislast des Klägers Bezug genommen. Beim Klageantrag unter Ziff. 4. (Begehren auf Schadenersatz) handelt es sich ebenfalls um eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Denn für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen Zahnärzten und der KZVB bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis sind die Sozialgerichte zuständig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2003, Az L 11 KA 99/01). Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf deliktische Ansprüche und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus. Die Klage ist jedoch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 7 zu § 94). Der Kläger machte mehrfach Schadensersatzansprüche geltend, so auch im Verfahren unter den Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 ("materieller oder immaterieller Schaden aus allen Verfahren seit 3/93"). Hierüber wurde mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2013 entschieden und die Klage abgewiesen. Insofern schließt das Klagebegehren des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 das Klagebegehren in dem streitgegenständlichen Verfahren, soweit damit Schadensersatz begehrt wird, mit ein. Die Klagen sind daher mangels Vorliegen der Zulässigkeit, zumindest mangels Vorliegen der Begründetheit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, da das Verfahren vor Inkrafttreten des § 197a SGG (02.01.2002) anhängig gemacht wurde.
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