Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1076/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 267/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation, keine eigene Entscheidungsbefugnis
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen während ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012.
Der Kläger ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Er hat sich insbesondere die Erziehung, Ausbildung und Fortbildung, die berufliche und medizinische Rehabilitation sowie die soziale Begleitung von jungen Menschen und Erwachsenen ohne Rücksicht auf deren konfessionelle Zugehörigkeit und soziale Herkunft nach christlichen und vereinseigenen pädagogischen Grundsätzen zur Aufgabe gemacht. Dazu betreibt er u. a. Jugenddörfer, Jugendwohnheime, Bildungszentren, Schulen und sonstige geeignete Einrichtungen. Hierfür beschäftigt er ca. 180 angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Daneben betreibt er das Projekt "S – die ". Im Rahmen dieses Projekts werden in Kooperation mit Schulen und der Stadt U für Schulverweigerer individuelle Hilfen organisiert und koordiniert, um so betroffenen Schülern eine zweite Chance auf einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen.
Für dieses Projekt war die Beigeladene im Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012 tätig. Sie ist von Beruf Diplom-Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin und arbeitet hauptberuflich in Teilzeit bei einem örtlichen Kinderschutzbund. Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen bei dem Kläger war ein als Honorarvertrag überschriebener Vertrag vom 22. Februar 2012. Die Klägerin verpflichtete sich, folgende Leistungen zu erbringen:
- Unterstützungsmaßnahmen, wie Einzelförderung, Freizeitaktivitäten nach Rücksprache - Schulische Begleitung und Vertiefung von Lerninhalten für Schülerinnen und Schüler des Projektes "".
Sie verpflichtete sich weiter, vom Kläger gestellte Unterlagen und Arbeitspapiere, nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers außerhalb des Aufgabengebietes zu verwenden. Weiterhin war sie verpflichtet, dem Kläger folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- alle relevanten Informationen, die zur Durchführung der Hilfen erforderlich sind, - regelmäßige, schriftliche, 14tägige Rückmeldung über den Verlaufstand der Unterstützungsmaßnahme an die Koordinierungsstelle "" U.
Nach § 4 des Vertrages erhielt die Beigeladene von dem Kläger ein Honorar für bis zu vier Wochenstunden in Höhe von 15,00 EUR je Stunde. Die Beigeladene sollte jeweils eine Rechnung stellen und Steuern sowie Sozialabgaben selbst tragen. Die Zahlung von Urlaubsgeld und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vereinbart. Über die geleisteten Stunden war ein Stundennachweis zu führen. Vereinbart war ferner eine Weisungsfreiheit. Für Freizeitaktivitäten gab es ein einheitliches Budget für alle Betreuten, Kosten waren zuvor zu beantragen. Im streitbefangenen Zeitraum betrugen die Einkünfte der Beigeladenen aus ihrer Tätigkeit für den Kläger monatlich zwischen 60,00 EUR und 135,00 EUR. Sie betreute hierbei eine Schülerin, die in schwierigen Verhältnissen lebte. Sie begleitete die Schülerin, lernte mit ihr und nahm an Fördergesprächen zwischen dem Kläger und dem Vater und dem Kind teil. Etwa 14-tägig gab sie bei dem Kläger Rückmeldung und überreichte monatliche Stundennachweise.
Am 6. Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für den Kläger. Im Rahmen dieses Verfahrens bezeichnete sich die Beigeladene selbst als "freie berufliche Mitarbeitern, Honorarkraft". Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert und übe keine unternehmerische Tätigkeit aus.
Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2013 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene kein Unternehmerrisiko trage und eine Eingliederung durch fachliche Begleitung und eine Qualitätskontrolle des Klägers bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2013 beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 5. Juni 2013 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass die Beigeladene selbständig gewesen sei. Sie sei nicht in seinem Betrieb eingegliedert gewesen, da kein Dienstplan bestanden habe und auch keine Abstimmung der Anwesenheit oder des Urlaubs geschuldet gewesen sei.
Das Sozialgericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 den Einrichtungsleiter des Klägers, Herrn M T, zu dem Projekt "" befragt. Er hat die dortige Arbeit wie folgt beschrieben:
"Es war ausgerichtet auf die Unterstützung von Schulverweigern. Dieses Projekt gehörte nicht zu unserem Kerngeschäft, hierzu brauchten wir Kooperationspartner. Wie haben einen Koordinierungsstelle eingerichtet, das war eine Angestellte von uns. Sie hat Anfragen von Eltern und Schulen entgegengenommen, war für das Case-Management verantwortlich und hat den Hilfeplan ausgearbeitet. Wenn die individuellen Hilfen für den Schulverweigerer feststanden, wurden die Aufgaben an eine freie Mitarbeiterin oder einen freien Mitarbeiter delegiert."
Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Das Feststellungsinteresse des Klägers bzw. seine Klagebefugnis sei auch hinsichtlich der Feststellung der Beklagten, dass Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehe, zu bejahen. Versicherungsfreiheit setze Versicherungspflicht voraus. Im Übrigen träfen den Arbeitgeber auch bei versicherungsfreien Personen noch weitere sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen.
Die Klage sei aber nicht begründet. Zwar spräche die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffene vertragliche Regelung gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, weil ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Honorarvertrag kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen solle. Die Beigeladene habe ferner keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung oder sonstige Sozialleistungen gehabt. Die Umstände der tatsächlichen Zusammenarbeit wichen aber zur Überzeugung der Kammer von dem vertraglich vorgegebenen Willen ab. So sei die Beigeladene zur Überzeugung der Kammer in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen. Die Beigeladene habe die von der Koordinierungsstelle im projektbezogenen "Case-Management" erarbeiteten Zielvorgaben und Bedarfsplanungen übernommen. Sie habe an Fördergesprächen zwischen dem Kläger und der Familie teilgenommen, sie habe mit den Stundenzetteln, die sie auszufüllen hatte, Unterlagen für die Fallakten des Klägers geliefert und damit – nicht nur gesetzlich vorgegebene – sondern im Interesse des Klägers gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Dokumentationspflichten für die Führung elektronischer Fallakten zur Verlaufs- und Erfolgskontrolle erfüllt. Die Arbeit der Koordinierungsstelle des Klägers belege, dass die Beigeladene nicht getrennt vom Betrieb des Klägers eigenverantwortlich agiert habe, sondern in rechtlich und tatsächlich eng angebundener Zusammenarbeit im Rahmen der vom Kläger ausgewählten Maßnahmepalette tätig gewesen sei. Die Beigeladene habe bei der Durchführung ihrer Tätigkeit auch den Weisungen des Klägers unterlegen. Sie habe zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit frei entscheiden können, welche Schwerpunkte sie setze und welche Maßnahmen sie ergreife, diese Freiheit habe jedoch auch ein angestellter Pädagoge des Klägers gehabt. Maßgeblich sei, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit an der von dem Kläger vorgegebenen Projektbeschreibung habe orientieren müssen.
Entscheidend sei weiter, dass die Beigeladene keinerlei unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Motiv für die Tätigkeit bei dem Kläger die Möglichkeit eines Zuverdienstes gewesen sei. Sie war nach ihrer glaubhaften Darstellung nicht ansatzweise unternehmerisch am Markt tätig. Da das Arbeitsentgelt der Beigeladenen regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstiegen habe, sei sie nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei.
Gegen das ihm am 17. Juli 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. Juli 2014. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beigeladene weder in den Arbeitsalltag noch in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei "separat" geführt worden. Die Beigeladene habe ihre Arbeit am zu betreuenden Schüler frei gestalten können. Es habe der alleinigen Beurteilung der Honorarkraft oblegen, wie sie das Maßnahmeziel erreiche. Ob Honorarkräfte für sich selbst einen entsprechenden Plan erstellten, sei von ihm nicht kontrolliert worden. Eine Anknüpfung an Belange des Gesetzgebers bzw. der Projektverantwortlichen sei insofern unschädlich und habe darauf keinen unmittelbaren Einfluss gehabt. Die Beigeladene sei in ihrer originären Tätigkeit nicht weisungsunterworfen gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beigeladene keinerlei unternehmerisches Risiko auf sich genommen habe. Der Hinzuverdienst habe ohne weiteres wegfallen können, insbesondere dann, wenn die Beziehung zwischen Betreuerin und Schulverweigerin nicht tragfähig und belastbar gewesen sei. Hier liege ein wesentlicher Unterschied zum angestellten Mitarbeiter des Klägers. Die Beigeladene habe auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, Aufträge abzulehnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger nicht der Versicherungspflicht aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zu den Umständen der Tätigkeit der Beigeladenen und über die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle (Case-Management) des Klägers Beweis erhoben, durch die Vernehmung der Mitarbeiterin dieser Koordinierungsstelle, Frau M B-T als Zeugin. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die Anlage zur Niederschrift der Nichtöffentlichen Sitzung des 1. Senats vom 4. Dezember 2014 verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beigeladene war in der Zeit von März bis Juli 2012 bei dem Kläger abhängig beschäftigt und in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris RdNr. 16).
Auszugehen für die Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus einer abhängigen Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Die sich aus dem Vertragstext ergebende Einordnung muss aber auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rdnr. 17).
An diesen Grundsätzen gemessen war die Beigeladene bei dem Kläger beschäftigt. Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene "Honorarvertrag" vom 22. Februar 2012 spricht zwar dem ersten Anschein nach dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Dafür spricht schon seine Überschrift und die ausdrückliche Festlegung, dass die Beigeladene bei Durchführung dieses Vertrages keinerlei Weisungen des Auftraggebers oder seiner Angestellten unterlieg(e)".
Allerdings hat sich die Beigeladene in dem Vertrag verpflichtet, verschiedene Leistungen zu erbringen. So hat sie sich nicht nur verpflichtet, die von ihr geschuldete Hauptleistung, die zu betreuende Schülerin zu unterstützen, zu erbringen, sondern sie hat gegenüber dem Kläger Verpflichtungen übernommen, die eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers begründen. So unterliegt sie bereits bei der Erbringung der Hauptleistung Einschränkungen durch den Kläger. Freizeitaktivitäten mit der von ihr zu betreuenden Schülerin durfte sie nur nach Rücksprache mit dem Kläger unternehmen. Entgegen der vertraglichen Absprache war die Beigeladene damit bereits bei der Erbringung ihrer vertraglichen Hauptschuld weisungsunterworfen. Daneben oblagen der Beigeladenen Informationspflichten und die Verpflichtung, dem Kläger alle zwei Wochen schriftlich über Verlaufsstand der Unterstützungsmaßnahmen zu berichten.
Die Beigeladene war also schon vertraglich, aber auch in tatsächlicher Hinsicht, in die Organisation des Klägers eingebunden. Bereits der Einrichtungsleiter des Klägers, der Zeuge T hat hierzu erstinstanzlich ausgeführt, dass die Koordinierungsstelle für das "Case-Management" verantwortlich gewesen sei und den Hilfeplan ausgearbeitet habe. Erst wenn die individuellen Hilfen für den Schulverweigerer festgestanden hätten, seien die Aufgaben an eine freie Mitarbeiterin oder einen freien Mitarbeiter delegiert worden.
Das Sozialgericht hat deshalb zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert war. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen und ausführliche Begründung des angefochten Urteils des Sozialgerichts Berlin (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Zeugin B-T hat schließlich als Leiterin der Koordinierungsstelle die Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. Sie hat zunächst den Betreuungsbedarf ermittelt und entsprechende Maßnahmen koordiniert. So hat sie im Rahmen eines Hausbesuches mit den Eltern des Kindes zunächst versucht, die "Peer-Group", also das soziale Umfeld und die Lebensumstände des Kindes, zu ermitteln. Anschließend hat sie mit Mitarbeitern der Koordinierungsstelle die "weiteren Schritte" besprochen. Im Rahmen eines Fördergesprächs, an dem in der Regel die Eltern, die Klassenlehrer, ggf. die Schulleitung und, sofern notwendig, Vertreter der Jugendhilfe teilnahmen, wurde "erarbeitet, welche Unterstützung der junge Mensch braucht." Entsprechend den individuellen Defiziten des Jugendlichen hat die Koordinierungsstelle im Anschluss den "geeigneten Helfer" ausgewählt. Die Zeugin hat einen ersten Termin mit den Eltern vereinbart und den Kontakt hergestellt. Im Folgenden fanden dann regelmäßig Förderplangespräche statt, an denen auch die Beigeladene teilgenommen hat. Ihre Teilnahme war notwendig, so die Zeugin, weil im Rahmen dieses Förderplangespächs der "Baustein von (der Beigeladenen) gebraucht" worden ist. War die Beigeladene verhindert, wurde vorab telefonisch der Stand der Entwicklung des Kindes abgeklärt oder die Zeugin hat die Beigeladene gebeten, per Mail den Entwicklungsstand mitzuteilen.
Welche Vorschläge aus dem Förderplangespräch dann letztlich umgesetzt werden sollten, hat dann die Zeugin oder ihre Kollegin aus der Koordinierungsstelle entschieden. Diese Entscheidung ist dann der Beigeladenen mitgeteilt worden. Die Beigeladene arbeitete damit nicht frei und nicht eigenverantwortlich, sondern wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, in eng angebundener Zusammenarbeit im Rahmen der vom Kläger vorgegebenen Arbeitsorganisation. So hatte die Beigeladene auch hinsichtlich der Gewährung einzelner konkreter Maßnahmen keine eigenständige Entscheidungsbefugnis. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, dass die Beigeladene ihr vortragen musste, falls ein konkreter Bedarf vorhanden war. Bestand ein Bedarf, weil ein Buch oder Sportzeug fehlte, hat die Zeugin, und nicht die Beigeladene, die Kaufentscheidung getroffen.
Das Sozialgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch in dieser Tätigkeit für den Kläger versicherungsfrei war. Der Senat sieht auch insoweit und wegen der weiteren Begründung von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen während ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012.
Der Kläger ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Er hat sich insbesondere die Erziehung, Ausbildung und Fortbildung, die berufliche und medizinische Rehabilitation sowie die soziale Begleitung von jungen Menschen und Erwachsenen ohne Rücksicht auf deren konfessionelle Zugehörigkeit und soziale Herkunft nach christlichen und vereinseigenen pädagogischen Grundsätzen zur Aufgabe gemacht. Dazu betreibt er u. a. Jugenddörfer, Jugendwohnheime, Bildungszentren, Schulen und sonstige geeignete Einrichtungen. Hierfür beschäftigt er ca. 180 angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Daneben betreibt er das Projekt "S – die ". Im Rahmen dieses Projekts werden in Kooperation mit Schulen und der Stadt U für Schulverweigerer individuelle Hilfen organisiert und koordiniert, um so betroffenen Schülern eine zweite Chance auf einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen.
Für dieses Projekt war die Beigeladene im Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012 tätig. Sie ist von Beruf Diplom-Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin und arbeitet hauptberuflich in Teilzeit bei einem örtlichen Kinderschutzbund. Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen bei dem Kläger war ein als Honorarvertrag überschriebener Vertrag vom 22. Februar 2012. Die Klägerin verpflichtete sich, folgende Leistungen zu erbringen:
- Unterstützungsmaßnahmen, wie Einzelförderung, Freizeitaktivitäten nach Rücksprache - Schulische Begleitung und Vertiefung von Lerninhalten für Schülerinnen und Schüler des Projektes "".
Sie verpflichtete sich weiter, vom Kläger gestellte Unterlagen und Arbeitspapiere, nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers außerhalb des Aufgabengebietes zu verwenden. Weiterhin war sie verpflichtet, dem Kläger folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- alle relevanten Informationen, die zur Durchführung der Hilfen erforderlich sind, - regelmäßige, schriftliche, 14tägige Rückmeldung über den Verlaufstand der Unterstützungsmaßnahme an die Koordinierungsstelle "" U.
Nach § 4 des Vertrages erhielt die Beigeladene von dem Kläger ein Honorar für bis zu vier Wochenstunden in Höhe von 15,00 EUR je Stunde. Die Beigeladene sollte jeweils eine Rechnung stellen und Steuern sowie Sozialabgaben selbst tragen. Die Zahlung von Urlaubsgeld und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vereinbart. Über die geleisteten Stunden war ein Stundennachweis zu führen. Vereinbart war ferner eine Weisungsfreiheit. Für Freizeitaktivitäten gab es ein einheitliches Budget für alle Betreuten, Kosten waren zuvor zu beantragen. Im streitbefangenen Zeitraum betrugen die Einkünfte der Beigeladenen aus ihrer Tätigkeit für den Kläger monatlich zwischen 60,00 EUR und 135,00 EUR. Sie betreute hierbei eine Schülerin, die in schwierigen Verhältnissen lebte. Sie begleitete die Schülerin, lernte mit ihr und nahm an Fördergesprächen zwischen dem Kläger und dem Vater und dem Kind teil. Etwa 14-tägig gab sie bei dem Kläger Rückmeldung und überreichte monatliche Stundennachweise.
Am 6. Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für den Kläger. Im Rahmen dieses Verfahrens bezeichnete sich die Beigeladene selbst als "freie berufliche Mitarbeitern, Honorarkraft". Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert und übe keine unternehmerische Tätigkeit aus.
Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2013 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene kein Unternehmerrisiko trage und eine Eingliederung durch fachliche Begleitung und eine Qualitätskontrolle des Klägers bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2013 beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 5. Juni 2013 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass die Beigeladene selbständig gewesen sei. Sie sei nicht in seinem Betrieb eingegliedert gewesen, da kein Dienstplan bestanden habe und auch keine Abstimmung der Anwesenheit oder des Urlaubs geschuldet gewesen sei.
Das Sozialgericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 den Einrichtungsleiter des Klägers, Herrn M T, zu dem Projekt "" befragt. Er hat die dortige Arbeit wie folgt beschrieben:
"Es war ausgerichtet auf die Unterstützung von Schulverweigern. Dieses Projekt gehörte nicht zu unserem Kerngeschäft, hierzu brauchten wir Kooperationspartner. Wie haben einen Koordinierungsstelle eingerichtet, das war eine Angestellte von uns. Sie hat Anfragen von Eltern und Schulen entgegengenommen, war für das Case-Management verantwortlich und hat den Hilfeplan ausgearbeitet. Wenn die individuellen Hilfen für den Schulverweigerer feststanden, wurden die Aufgaben an eine freie Mitarbeiterin oder einen freien Mitarbeiter delegiert."
Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Das Feststellungsinteresse des Klägers bzw. seine Klagebefugnis sei auch hinsichtlich der Feststellung der Beklagten, dass Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehe, zu bejahen. Versicherungsfreiheit setze Versicherungspflicht voraus. Im Übrigen träfen den Arbeitgeber auch bei versicherungsfreien Personen noch weitere sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen.
Die Klage sei aber nicht begründet. Zwar spräche die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffene vertragliche Regelung gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, weil ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Honorarvertrag kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen solle. Die Beigeladene habe ferner keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung oder sonstige Sozialleistungen gehabt. Die Umstände der tatsächlichen Zusammenarbeit wichen aber zur Überzeugung der Kammer von dem vertraglich vorgegebenen Willen ab. So sei die Beigeladene zur Überzeugung der Kammer in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen. Die Beigeladene habe die von der Koordinierungsstelle im projektbezogenen "Case-Management" erarbeiteten Zielvorgaben und Bedarfsplanungen übernommen. Sie habe an Fördergesprächen zwischen dem Kläger und der Familie teilgenommen, sie habe mit den Stundenzetteln, die sie auszufüllen hatte, Unterlagen für die Fallakten des Klägers geliefert und damit – nicht nur gesetzlich vorgegebene – sondern im Interesse des Klägers gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Dokumentationspflichten für die Führung elektronischer Fallakten zur Verlaufs- und Erfolgskontrolle erfüllt. Die Arbeit der Koordinierungsstelle des Klägers belege, dass die Beigeladene nicht getrennt vom Betrieb des Klägers eigenverantwortlich agiert habe, sondern in rechtlich und tatsächlich eng angebundener Zusammenarbeit im Rahmen der vom Kläger ausgewählten Maßnahmepalette tätig gewesen sei. Die Beigeladene habe bei der Durchführung ihrer Tätigkeit auch den Weisungen des Klägers unterlegen. Sie habe zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit frei entscheiden können, welche Schwerpunkte sie setze und welche Maßnahmen sie ergreife, diese Freiheit habe jedoch auch ein angestellter Pädagoge des Klägers gehabt. Maßgeblich sei, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit an der von dem Kläger vorgegebenen Projektbeschreibung habe orientieren müssen.
Entscheidend sei weiter, dass die Beigeladene keinerlei unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Motiv für die Tätigkeit bei dem Kläger die Möglichkeit eines Zuverdienstes gewesen sei. Sie war nach ihrer glaubhaften Darstellung nicht ansatzweise unternehmerisch am Markt tätig. Da das Arbeitsentgelt der Beigeladenen regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstiegen habe, sei sie nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei.
Gegen das ihm am 17. Juli 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. Juli 2014. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beigeladene weder in den Arbeitsalltag noch in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei "separat" geführt worden. Die Beigeladene habe ihre Arbeit am zu betreuenden Schüler frei gestalten können. Es habe der alleinigen Beurteilung der Honorarkraft oblegen, wie sie das Maßnahmeziel erreiche. Ob Honorarkräfte für sich selbst einen entsprechenden Plan erstellten, sei von ihm nicht kontrolliert worden. Eine Anknüpfung an Belange des Gesetzgebers bzw. der Projektverantwortlichen sei insofern unschädlich und habe darauf keinen unmittelbaren Einfluss gehabt. Die Beigeladene sei in ihrer originären Tätigkeit nicht weisungsunterworfen gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beigeladene keinerlei unternehmerisches Risiko auf sich genommen habe. Der Hinzuverdienst habe ohne weiteres wegfallen können, insbesondere dann, wenn die Beziehung zwischen Betreuerin und Schulverweigerin nicht tragfähig und belastbar gewesen sei. Hier liege ein wesentlicher Unterschied zum angestellten Mitarbeiter des Klägers. Die Beigeladene habe auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, Aufträge abzulehnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger nicht der Versicherungspflicht aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zu den Umständen der Tätigkeit der Beigeladenen und über die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle (Case-Management) des Klägers Beweis erhoben, durch die Vernehmung der Mitarbeiterin dieser Koordinierungsstelle, Frau M B-T als Zeugin. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die Anlage zur Niederschrift der Nichtöffentlichen Sitzung des 1. Senats vom 4. Dezember 2014 verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beigeladene war in der Zeit von März bis Juli 2012 bei dem Kläger abhängig beschäftigt und in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris RdNr. 16).
Auszugehen für die Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus einer abhängigen Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Die sich aus dem Vertragstext ergebende Einordnung muss aber auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rdnr. 17).
An diesen Grundsätzen gemessen war die Beigeladene bei dem Kläger beschäftigt. Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene "Honorarvertrag" vom 22. Februar 2012 spricht zwar dem ersten Anschein nach dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Dafür spricht schon seine Überschrift und die ausdrückliche Festlegung, dass die Beigeladene bei Durchführung dieses Vertrages keinerlei Weisungen des Auftraggebers oder seiner Angestellten unterlieg(e)".
Allerdings hat sich die Beigeladene in dem Vertrag verpflichtet, verschiedene Leistungen zu erbringen. So hat sie sich nicht nur verpflichtet, die von ihr geschuldete Hauptleistung, die zu betreuende Schülerin zu unterstützen, zu erbringen, sondern sie hat gegenüber dem Kläger Verpflichtungen übernommen, die eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers begründen. So unterliegt sie bereits bei der Erbringung der Hauptleistung Einschränkungen durch den Kläger. Freizeitaktivitäten mit der von ihr zu betreuenden Schülerin durfte sie nur nach Rücksprache mit dem Kläger unternehmen. Entgegen der vertraglichen Absprache war die Beigeladene damit bereits bei der Erbringung ihrer vertraglichen Hauptschuld weisungsunterworfen. Daneben oblagen der Beigeladenen Informationspflichten und die Verpflichtung, dem Kläger alle zwei Wochen schriftlich über Verlaufsstand der Unterstützungsmaßnahmen zu berichten.
Die Beigeladene war also schon vertraglich, aber auch in tatsächlicher Hinsicht, in die Organisation des Klägers eingebunden. Bereits der Einrichtungsleiter des Klägers, der Zeuge T hat hierzu erstinstanzlich ausgeführt, dass die Koordinierungsstelle für das "Case-Management" verantwortlich gewesen sei und den Hilfeplan ausgearbeitet habe. Erst wenn die individuellen Hilfen für den Schulverweigerer festgestanden hätten, seien die Aufgaben an eine freie Mitarbeiterin oder einen freien Mitarbeiter delegiert worden.
Das Sozialgericht hat deshalb zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert war. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen und ausführliche Begründung des angefochten Urteils des Sozialgerichts Berlin (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Zeugin B-T hat schließlich als Leiterin der Koordinierungsstelle die Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. Sie hat zunächst den Betreuungsbedarf ermittelt und entsprechende Maßnahmen koordiniert. So hat sie im Rahmen eines Hausbesuches mit den Eltern des Kindes zunächst versucht, die "Peer-Group", also das soziale Umfeld und die Lebensumstände des Kindes, zu ermitteln. Anschließend hat sie mit Mitarbeitern der Koordinierungsstelle die "weiteren Schritte" besprochen. Im Rahmen eines Fördergesprächs, an dem in der Regel die Eltern, die Klassenlehrer, ggf. die Schulleitung und, sofern notwendig, Vertreter der Jugendhilfe teilnahmen, wurde "erarbeitet, welche Unterstützung der junge Mensch braucht." Entsprechend den individuellen Defiziten des Jugendlichen hat die Koordinierungsstelle im Anschluss den "geeigneten Helfer" ausgewählt. Die Zeugin hat einen ersten Termin mit den Eltern vereinbart und den Kontakt hergestellt. Im Folgenden fanden dann regelmäßig Förderplangespräche statt, an denen auch die Beigeladene teilgenommen hat. Ihre Teilnahme war notwendig, so die Zeugin, weil im Rahmen dieses Förderplangespächs der "Baustein von (der Beigeladenen) gebraucht" worden ist. War die Beigeladene verhindert, wurde vorab telefonisch der Stand der Entwicklung des Kindes abgeklärt oder die Zeugin hat die Beigeladene gebeten, per Mail den Entwicklungsstand mitzuteilen.
Welche Vorschläge aus dem Förderplangespräch dann letztlich umgesetzt werden sollten, hat dann die Zeugin oder ihre Kollegin aus der Koordinierungsstelle entschieden. Diese Entscheidung ist dann der Beigeladenen mitgeteilt worden. Die Beigeladene arbeitete damit nicht frei und nicht eigenverantwortlich, sondern wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, in eng angebundener Zusammenarbeit im Rahmen der vom Kläger vorgegebenen Arbeitsorganisation. So hatte die Beigeladene auch hinsichtlich der Gewährung einzelner konkreter Maßnahmen keine eigenständige Entscheidungsbefugnis. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, dass die Beigeladene ihr vortragen musste, falls ein konkreter Bedarf vorhanden war. Bestand ein Bedarf, weil ein Buch oder Sportzeug fehlte, hat die Zeugin, und nicht die Beigeladene, die Kaufentscheidung getroffen.
Das Sozialgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch in dieser Tätigkeit für den Kläger versicherungsfrei war. Der Senat sieht auch insoweit und wegen der weiteren Begründung von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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