Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 210 KR 201/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 258/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Selbständigkeit der Tätigkeit eines Umgangbetreuers
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Im Streit steht noch, ob die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Kläger ist als Verein ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in B. Er führt im Auftrag der Bezirksämter u. a. begleitenden Umgang nach § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) durch.
Die Beigeladene ist Erziehungswissenschaftlerin. Sie war für den Kläger seit Mai bzw. Juni 2008 als Honorarkraft tätig und führte einen solchen begleitenden Umfang durch. Beide Seiten schlossen insoweit am 20. Juni 2008 einen "Vertrag über eine freie Mitarbeit", wonach der Kläger als Auftraggeber der Beigeladenen ab 15. Mai 2008 einen Auftrag für folgende Tätigkeit erteile: Beraterin in dem Projekt begleiteter Umfang in der Erziehungs- und Familienberatung P Straße. Die Arbeitsleistung habe einen Umfang von 10 Stunden wöchentlich. Der Auftrag sei unbefristet. Das Honorar betrage 22 EUR pro 60 Minuten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen (dort Blatt 10 f.).
Der Kläger und sie beantragten auf einem entsprechenden Formular am 24. Juni 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Beigefügt war eine Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, wonach es hier um Fälle gehe, die von der Jugendhilfe an die C als freie Trägerin in Auftrag gegeben würden. Das Projekt werde von hauptamtlichen und freien Mitarbeitern betreut. Die festangestellten Mitarbeiter übernähmen die Koordination. Die Honorarkräfte übernähmen vom Jugendamt im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens einen oder mehrere selbständige Fälle. Es bestehe ein Honorarvertrag, in dem ein Maximum an zu vergütenden Zeitstunden festgelegt werde. Die Honorarkräfte arbeiteten selbständig und in Eigenregie. Sie verpflichteten sich zur Dokumentation ihrer Arbeitsergebnisse und –zur Aufrechterhaltung der Qualität – zu Fallbesprechungen und Supervisionen. Der Kläger stelle Räume zur Umgangsbetreuung und für Elterngespräche zur Verfügung. Die Honorarkräfte stellten ihm durch eine Rechnung ihre geleistete Arbeit in Rechnung. Die Honorarkraft verhandele mit dem Jugendamt selbständig die Modalitäten der fachlichen Begleitung. Sie müsse selbständig für ihre Fort- und Weiterbildung sorgen. Aufwandsentschädigungen seien durch das Honorar abgegolten. Die erbrachte Leistung werde am Endergebnis gemessen. Es werden keine Weisungen erteilt. Eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers sei nicht gegeben. Zeit und Ort der Durchführung bestimme die Honorarkraft eigenständig. Eine Einbindung in die Teamstruktur der Einrichtung bestehe nicht.
Die Beigeladene selbst schrieb mit Schreiben vom 13. September 2008 und 9. November 2008, sie arbeite in der Regel mit Kindern. Es komme auch zu Gesprächen mit den Eltern. Sie sei noch für andere Institutionen frei beruflich tätig. Sie biete bundesweit ihre fachliche Kompetenz als Dozentin in der Erwachsenenbildung an und sei Beraterin für Menschen in schwierigen Lebenslagen für unterschiedliche Träger. Beim Kläger gehe es um spezifische Fälle, die sie in freier Entscheidung über die Menge und Anzahl der Fälle, über die Vorgehensweise, über Ort und Zeit der Durchführung gestalte. Auch sei das Jugendamt ihr gegenüber in ihrer fachlichen und inhaltlichen Vorgehensweise nicht befugt, ihr Vorgaben zu machen. Sie biete dem Kläger ein fertiges Produkt an. Ihre Tätigkeit sei mit der eines freiberuflichen Coaches oder Supervisors zu vergleichen.
Die Beklagte stellte nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 20. November 2008 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme der Beschäftigung beginne.
Die Beigeladene und der Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Zu dessen Begründung verwies der Kläger u. a. auf eine von der Beigeladenen eingereichte Auflistung ihrer Auftraggeber. Er führte ergänzend aus, der begleitete Umgang sei eine rechtlich kodifizierte und in der Regel zeitlich befristete Anspruchsleistung der Jugendhilfe. Sie ziele auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebe. Der Leistungserbringer stelle die Rahmenbedingungen für die Durchführung des begleiteten Umgangs bereit. Die Begleitperson moderiere und begleite die Umgangskontakte und beobachtet das Verhalten des Kindes sowie der Eltern. Die rechtlichen Grundlagen ergäben sich insbesondere aus § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch sowie aus § 18 Abs. 3 SGB VIII. Soweit der Kläger in seinem Leistungsangebot auch den "begleiteten Umgang" anbiete, setze er lediglich für die Koordination fest angestellte Mitarbeiter ein. Der begleitete Umfang selbst werde von freien Mitarbeitern durchgeführt. Die Fallverantwortung liege während der Betreuung alleine bei der Betreuerin und gerade nicht beim Sachbearbeiter des Jugendamtes. Komme z. B. der Leistungserbringer zu der Einschätzung, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit seien oder eine Fortsetzung der Leistung aufgrund bestimmter Vorfälle für das Kind unzumutbar sei, könnten sie eine laufende Leistung abbrechen. Die zuständigen Entscheidungsträger seien lediglich über den Abbruch zu unterrichten.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 zurück. Bei Annahme eines Auftrages durch die Beigeladene erfolge eine Eingliederung in die Arbeitssituation des Klägers. Die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene könne ihre Tätigkeit nicht frei gestalten, da sie im Rahmen dessen tätig werden müsse, was das Jugendamt dem Kläger vorgäbe. Dauer und Hauptinhalt der Tätigkeit seien über Vereinbarungen mit dem Jugendamt und nach dem konkreten Betreuungsbedarf vorgegeben. Es sei daher unerheblich, in welchem Umfang die Beigeladene an der Erstellung des Hilfeplanes mitwirke. Die zeitlichen Vorgaben für die Tätigkeit ergäben sich aus dem Vertrag. Die Beigeladene trete auch nicht nach außen als Unternehmerin in Erscheinung. Sie nutze keine eigenen Betriebsmittel im wesentlichen Umfang. Die Vergütung richte sich nach der aufgewandten Arbeitszeit, so dass ein Risiko des Arbeitskrafteinsatzes nicht bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Zum 31. März 2010 hat die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger geendet.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzt, die zeitliche Vorgabe von 10 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sei vorliegend nicht gelebt worden, sondern habe nur einen groben Richtwert bedeutet. In ihrer zeitlichen Einteilung sei die Beigeladene völlig eigenständig gewesen. Eine Einbindung in den Betrieb des Klägers habe nicht vorgelegen. Zwar sei ein kollegialer Austausch möglich gewesen. Dieser sei aber nicht verbindlich gewesen. Rücksprachen mit dem Kläger und dem Jugendamt seien nach Bedarf erfolgt, eine Verpflichtung zur Fallbesprechung und zur Supervision habe nicht bestanden. Auch insoweit sei die Tätigkeitsbeschreibung für Honorarkräfte nicht umgesetzt worden und auch nicht in den freien Mitarbeiter-Vertrag eingeflossen. Die Beteiligung an der angebotenen Supervision sei nicht zwingend gewesen. Die durch die Beigeladene erfolgte Berichterstattung habe alleine der Unterrichtung des Klägers und des Jugendamtes über den Stand der Hilfemaßnahmen gedient. Der Kläger hat die "allgemeine Leistungsbeschreibung begleiteter Umgang der Vertragskommission Jugend" vom 6. April 2006 sowie den Trägervertrag zwischen ihm und dem Land Berlin eingereicht. Er hat zudem (anonymisierte) Hilfepläne eingereicht.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. April 2011 den Bescheid vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 teilweise aufgehoben. Sie hat nunmehr festgestellt, dass die durch die Beigeladene aufgrund des Vertrages vom 15. Mai 2008 ausgeübte Beschäftigung als Erziehungs- und Familienberaterin die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ausschließlich für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 eintrete. In den Zeiträumen vom 3. Juni 2008 bis 31. August 2008 und vom 1. August 2009 bis 31. März 2010 bestehe Versicherungsfreiheit. Im Zeitraum vom 3. Juni 2008 bis 31. August 2008 sei eine Vergütung von nicht mehr als 400,00 EUR pro Monat gezahlt worden. Gleiches gelte für die Zeit 1. August 2009 bis zum 31. März 2010, wobei das einmalige, unvorhergesehene Überschreiten im Monat September des Jahres 2009 unbeachtlich sei.
Das SG hat mit Urteil vom 24. Juli 2013 den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 und des Bescheides vom 14. April 2011 insoweit aufgehoben, als darin Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger ab dem 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 festgestellt worden ist. Die Beigeladene sei nicht in einer abhängigen Beschäftigung bei dem Kläger gestanden. Es fehle an einer Eingliederung in den Betrieb und an einer Weisungsgebundenheit, wie sie dafür erforderlich gewesen wäre.
Gegen dieses am 5. August 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 4. September 2013. Die getroffene Gesamtabwägung des SG sei unzutreffend. Zu wenig sei gewürdigt worden, dass ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko nicht bestanden habe. Auch sei nach dem Trägervertrag zwischen dem Kläger und dem Land dieser zur Dokumentation, Evaluation und Berichterstattung gegenüber dem Jugendamt zur Sicherstellung der Qualitätsentwicklung, Koordination und Leitung verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung habe er nur mit weisungsgebundenem Personal nachkommen können. Dies betreffe insbesondere die Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Es sei auch nicht ausreichend ermittelt worden, inwieweit der Beigeladenen als freie Honorarkraft Spielräume zugestanden hätten, welche die fest angestellten Familienhelfer nicht gehabt hätten und wie sich die Tätigkeit der Honorarkräfte einerseits und der fest angestellten Familienhelfer andererseits unterschieden habe. Die entsprechenden Grundsätze des Bundessozialgerichts (BSG) in der Entscheidung B 12 KR 24/10 R seien hier entsprechend anzuwenden, auch wenn es hier nicht um Familienhilfe gehe. Nach dem Trägervertrag sollten lediglich 0,1 Stellenanteile für Leitung, Koordination und Qualitätssicherung vorgehalten werden. Danach seien fest angestellte Fachkräfte einzusetzen sowie lediglich bis zu 20 % freie.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Auf die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren wie vor Gericht eingereichten Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, mit im Erörterungstermin am 13. Februar 2015 hingewiesen worden.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben.
Die Klage ist zulässig und begründet, wie das SG im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt hat. Es hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2010 sowie des Bescheides vom 14. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beigeladene war aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger auch in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Juli 2009 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig.
Der Bescheid vom 14. April 2011 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Er ergänzte - neben der erfolgten Teilrücknahme - den Bescheid vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Januar 2010, der sich in der (unzulässigen) Feststellung eines einzelnen Elementes der Versicherungspflicht erschöpfte, nämlich des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt – und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht –, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach § 96 Abs. 1 SGG mit ergänzt (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -).
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine die Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen jedenfalls noch nicht daraus, dass der Kläger gegenüber dem Jugendamt als Kostenträger verpflichtet war, die Umgangsbetreuung nach den Vorgaben des SGB VIII zu erbringen. Wie dem erkennenden Senat und auch den Beteiligten bereits aus mehreren Parallelverfahren für Familienhelfer, etwa aus dem Verfahren L 1 KR 201/13, bekannt ist, bewilligen die Bezirksämter als Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) durch Bescheid gegenüber den betroffenen Eltern Jugendhilfemaßnahmen, mit deren Durchführung sie die freien Träger unter Bezugnahme auf die Regelungen der Rahmenvertrags für den Jugendhilfebereich und die von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgeschlossenen Trägervertrag beauftragen. Ausweislich der in das hiesige Verfahren eingeführten Unterlagen (Trägervertrag und Hilfepläne) gilt dies auch für die spezielle Hilfe des betreuten Umgangs. Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere den §§ 79 Abs. 1, 18 Abs. 3 und 36 SGB VIII, aber auch § 8a SGB VIII in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung kann nicht entnommen werden, dass die betreuenden Helfer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen müssen. Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können diese Leistungen sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (so für Leistungen nach dem SGB VIII bereits ausdrücklich BSG, Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 18-20). Auch die dem Jugendamt verbleibende Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und seine Verpflichtung gegenüber dem Kläger auf die Einhaltung von Qualitätsstandards hinzuwirken (§ 79a SGB VIII) ändern daran nichts. Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Bezirksamt, nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Eine Weisungsbefugnis bedarf aber einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19). Auch die zwischen dem Land Berlin und dem Kläger geschlossenen Verträge enthalten nicht die Vorgabe, dass die (selbständigen) Leistungsträger die von ihnen übernommenen Jugendhilfeaufgaben ihrerseits nur mit abhängig Beschäftigten erfüllen dürften. Im Gegenteil, es ist insoweit ein Verteilungsschlüssel vorgesehen, wonach 80 vom Hundert der Aufgaben mit abhängig Beschäftigten und bis zu 20 vom Hundert mit freien Mitarbeitern zu erledigen sind (vgl. Trägervertrag mit dem Land Berlin vom 2. September 2009).
Einige der bereits genannten, im Rahmen des § 7 SGB IV für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Kriterien sind für die Einstufung der Tätigkeit eines Betreuungs- oder Familienhelfers ohne Bedeutung. Denn angesichts der Umstände, welche die Ausübung dieser Tätigkeit prägen, haben sie keine Aussagekraft dafür, ob die Tätigkeit in Abhängigkeit oder als Selbständiger verrichtet wird. Das betrifft die Fragen des Unternehmerrisikos, der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, das Nutzen fremder Arbeitsmittel und die freie Zeiteinteilung. Insoweit ist die Tätigkeit dadurch bestimmt, dass die Träger der Jugendhilfe an die selbständigen von ihnen beauftragten Leistungsträger einen bestimmten Stundensatz zahlen, der sich nicht an einem besonderen unternehmerischen Erfolg, sondern an der Dauer der erbrachten Dienstleistung orientiert. Deswegen stellt es kein Argument für oder gegen die Selbständigkeit eines Helfers dar, dass er wegen des festen Stundensatzes nicht das Risiko trägt, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne eine Vergütung dafür zu erhalten. Typisch für die Tätigkeit des Umgangsbetreuers wie des Familienhelfers ist, dass er seine Tätigkeit mit dem zu betreuenden Kind oder Jugendlichen und in dessen Wohnumfeld erbringt, dabei alleine arbeitet und nicht in einen betrieblichen arbeitsteiligen Prozess eingebunden ist. Das Fehlen des für eine abhängige Beschäftigung eigentlich kennzeichnenden Faktors einer arbeitsteiligen Einbindung in eine fremde betriebliche Organisation vermag daher hier nicht zu belegen, dass die Beigeladene als Selbständiger gearbeitet hat. Umgekehrt spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung, dass sich ein Umgangshelfer für die zeitliche Verabredung seiner Tätigkeit an den terminlichen Möglichkeiten des von ihm zu betreuenden Kindes oder Jugendlichen und seiner Eltern zu orientieren hat. Diese Notwendigkeit ergibt sich nämlich aus der Natur der Sache und würde sich bei einem selbständigen Helfer gleichermaßen stellen.
Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Umgangshelfer wie die des Familienhelfers zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13). Nicht der Rahmen einer bestehenden betrieblichen Organisation, sondern die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des konkret und einzeln handelnden Familienhelfers sind prägend für die Ausgestaltung der Tätigkeit.
Die mit der Art der Tätigkeit einhergehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit vermag zwar alleine nicht zu begründen, dass Umgangshelfer regelmäßig als Selbständige anzusehen wären. Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 – 12 RK 4/81). Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen ist deswegen, wie ihre Tätigkeit im Verhältnis zum Kläger im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist. Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte. Insoweit gilt für die Behandlung der Familienhelfer und der Betreuungshelfer nicht anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris-Rdnr. 29 ). Dabei führt auch der Zwang, sich inhaltlich an Rahmenvorgaben auszurichten, nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 171).
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden (a. A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 – L 2 R 454/12 -).
Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen am 20. Juni 2008 abgeschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" spricht eindeutig dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich zunächst aus der in dem Vertrag und seiner Überschrift vorgenommenen Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit. Auch inhaltlich enthält der Vertrag keine Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechen würden. So begründet er kein allgemeines Weisungsrecht des Klägers über die Beigeladene. Vielmehr wird in ihm nur geregelt, dass die Beigeladene einen Auftrag "für folgende Tätigkeit: Beraterin in dem Projekt Begleiteter Umgang in der Erziehungs- und Familienber(a)tung P Str." erhält. Er sieht zudem ausdrücklich vor, mit Zustimmung eigene Mitarbeiter einzusetzen oder Unteraufträge zu vergeben, § 4 S. 2 des Vertrages. Diese Ersetzungsbefugnis wäre für ein Arbeitsverhältnis untypisch und spricht daher eher für eine Selbständigkeit. Im Übrigen finden sich auch keinerlei für Arbeitsverträge typische Regelungen über eine Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder von bezahltem Urlaub.
Dass die Tätigkeit der Beigeladenen (zeitlich) auf einen Umfang von zehn Stunden wöchentlich begrenzt, belegt aber für sich alleine keine gewollte inhaltliche Einflussnahme. Gleiches gilt soweit davon ausgegangen wird, dass beide Vertragspartner über das schriftlich Vereinbarte stillschweigend davon ausgegangen sein sollten, die ergänzend die Modalitäten des Hilfeplanverfahrens maßgeblich sein sollten.
Auch damit wird die vertraglich gewollte Selbständigkeit nicht widerlegt. Sie reicht nicht aus um zu belegen, dass die Beteiligten eine solche Möglichkeiten einer auch inhaltlichen Einflussnahme des Klägers auf die Tätigkeit der Beigeladenen vereinbart haben, die in ihrer Wirkung der Vereinbarung eines Weisungsrechts gleichstehen. Der typische Inhalt eines Hilfeplans für Umgangsbetreuung ist dem Senat und den anderen Beteiligten aus der Akte bekannt. Soweit er zeitliche Vorgaben enthält, betrifft das den Umfang und Häufigkeit der Hilfekontakte (zum Beispiel begleiteter Umgang alle 14 Tage), er begründet aber kein Weisungsrecht des Jugendamtes oder des Hilfeberechtigten in zeitlicher Hinsicht. Auch im Übrigen sind die in einem Hilfeplan formulierten inhaltlichen Vorgaben nur allgemeine Zielvorstellungen für die Tätigkeit des Helfers, sie weisen nicht die Qualität von konkreten Handlungsanweisungen auf.
Spricht der Vertrag danach für die Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit muss diese Einordnung auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris-Rdnr. 17).
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht des Klägers unterlegen hat, das über die vertraglichen Regelungen hinausging und geeignet war, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass der Kläger andere Kräfte als die Beigeladene schon formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit nicht wesentlich unterschied. Der Kläger hat zwar bei begleiteten Umgangskontakten auch Mitarbeiter eingesetzt, die er selbst als abhängig Beschäftigte ansieht. Diese haben aber andere Aufgaben wahrgenommen und nicht die der freien Honorarkräfte. Die Festangestellten führten Koordinierungsaufgaben durch.
Die Beigeladene war nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei. Sie und der Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren und auch im Verfahren vor dem Sozialgericht überstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass die Beigeladene vom Kläger keine Vorgaben hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer oder den Inhalt ihrer Tätigkeit erteilt wurden. Die "Fallverantwortung" habe ausschließlich bei ihr und weder beim Kläger noch beim Jugendamt gelegen. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Beigeladene vom Kläger nicht kontrolliert worden. Die Teilnahme an Teambesprechungen war freiwillig. Eine Verpflichtung, die zum Teil angebotene Supervision wahrzunehmen, bestand ebenfalls nicht. Die Beigeladene hat selbständig aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrungen die genauen Modalitäten des Kontaktes mit Kind und Eltern und dem Umgang festgelegt und umgesetzt. Die entsprechende Vorgehensweise hatte sie weder mit dem Kläger abzustimmen, noch unterlag sie Weisungen in dem Sinne, dass ihr Vorgaben gemacht wurden. Auch für das Bestehen sonstiger mündlicher Abreden über die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Danach steht für den Senat fest, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen nicht im Widerspruch zu der vertraglich vereinbarten freien Mitarbeit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist, folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Im Streit steht noch, ob die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Kläger ist als Verein ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in B. Er führt im Auftrag der Bezirksämter u. a. begleitenden Umgang nach § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) durch.
Die Beigeladene ist Erziehungswissenschaftlerin. Sie war für den Kläger seit Mai bzw. Juni 2008 als Honorarkraft tätig und führte einen solchen begleitenden Umfang durch. Beide Seiten schlossen insoweit am 20. Juni 2008 einen "Vertrag über eine freie Mitarbeit", wonach der Kläger als Auftraggeber der Beigeladenen ab 15. Mai 2008 einen Auftrag für folgende Tätigkeit erteile: Beraterin in dem Projekt begleiteter Umfang in der Erziehungs- und Familienberatung P Straße. Die Arbeitsleistung habe einen Umfang von 10 Stunden wöchentlich. Der Auftrag sei unbefristet. Das Honorar betrage 22 EUR pro 60 Minuten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen (dort Blatt 10 f.).
Der Kläger und sie beantragten auf einem entsprechenden Formular am 24. Juni 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Beigefügt war eine Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, wonach es hier um Fälle gehe, die von der Jugendhilfe an die C als freie Trägerin in Auftrag gegeben würden. Das Projekt werde von hauptamtlichen und freien Mitarbeitern betreut. Die festangestellten Mitarbeiter übernähmen die Koordination. Die Honorarkräfte übernähmen vom Jugendamt im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens einen oder mehrere selbständige Fälle. Es bestehe ein Honorarvertrag, in dem ein Maximum an zu vergütenden Zeitstunden festgelegt werde. Die Honorarkräfte arbeiteten selbständig und in Eigenregie. Sie verpflichteten sich zur Dokumentation ihrer Arbeitsergebnisse und –zur Aufrechterhaltung der Qualität – zu Fallbesprechungen und Supervisionen. Der Kläger stelle Räume zur Umgangsbetreuung und für Elterngespräche zur Verfügung. Die Honorarkräfte stellten ihm durch eine Rechnung ihre geleistete Arbeit in Rechnung. Die Honorarkraft verhandele mit dem Jugendamt selbständig die Modalitäten der fachlichen Begleitung. Sie müsse selbständig für ihre Fort- und Weiterbildung sorgen. Aufwandsentschädigungen seien durch das Honorar abgegolten. Die erbrachte Leistung werde am Endergebnis gemessen. Es werden keine Weisungen erteilt. Eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers sei nicht gegeben. Zeit und Ort der Durchführung bestimme die Honorarkraft eigenständig. Eine Einbindung in die Teamstruktur der Einrichtung bestehe nicht.
Die Beigeladene selbst schrieb mit Schreiben vom 13. September 2008 und 9. November 2008, sie arbeite in der Regel mit Kindern. Es komme auch zu Gesprächen mit den Eltern. Sie sei noch für andere Institutionen frei beruflich tätig. Sie biete bundesweit ihre fachliche Kompetenz als Dozentin in der Erwachsenenbildung an und sei Beraterin für Menschen in schwierigen Lebenslagen für unterschiedliche Träger. Beim Kläger gehe es um spezifische Fälle, die sie in freier Entscheidung über die Menge und Anzahl der Fälle, über die Vorgehensweise, über Ort und Zeit der Durchführung gestalte. Auch sei das Jugendamt ihr gegenüber in ihrer fachlichen und inhaltlichen Vorgehensweise nicht befugt, ihr Vorgaben zu machen. Sie biete dem Kläger ein fertiges Produkt an. Ihre Tätigkeit sei mit der eines freiberuflichen Coaches oder Supervisors zu vergleichen.
Die Beklagte stellte nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 20. November 2008 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme der Beschäftigung beginne.
Die Beigeladene und der Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Zu dessen Begründung verwies der Kläger u. a. auf eine von der Beigeladenen eingereichte Auflistung ihrer Auftraggeber. Er führte ergänzend aus, der begleitete Umgang sei eine rechtlich kodifizierte und in der Regel zeitlich befristete Anspruchsleistung der Jugendhilfe. Sie ziele auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebe. Der Leistungserbringer stelle die Rahmenbedingungen für die Durchführung des begleiteten Umgangs bereit. Die Begleitperson moderiere und begleite die Umgangskontakte und beobachtet das Verhalten des Kindes sowie der Eltern. Die rechtlichen Grundlagen ergäben sich insbesondere aus § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch sowie aus § 18 Abs. 3 SGB VIII. Soweit der Kläger in seinem Leistungsangebot auch den "begleiteten Umgang" anbiete, setze er lediglich für die Koordination fest angestellte Mitarbeiter ein. Der begleitete Umfang selbst werde von freien Mitarbeitern durchgeführt. Die Fallverantwortung liege während der Betreuung alleine bei der Betreuerin und gerade nicht beim Sachbearbeiter des Jugendamtes. Komme z. B. der Leistungserbringer zu der Einschätzung, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit seien oder eine Fortsetzung der Leistung aufgrund bestimmter Vorfälle für das Kind unzumutbar sei, könnten sie eine laufende Leistung abbrechen. Die zuständigen Entscheidungsträger seien lediglich über den Abbruch zu unterrichten.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 zurück. Bei Annahme eines Auftrages durch die Beigeladene erfolge eine Eingliederung in die Arbeitssituation des Klägers. Die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene könne ihre Tätigkeit nicht frei gestalten, da sie im Rahmen dessen tätig werden müsse, was das Jugendamt dem Kläger vorgäbe. Dauer und Hauptinhalt der Tätigkeit seien über Vereinbarungen mit dem Jugendamt und nach dem konkreten Betreuungsbedarf vorgegeben. Es sei daher unerheblich, in welchem Umfang die Beigeladene an der Erstellung des Hilfeplanes mitwirke. Die zeitlichen Vorgaben für die Tätigkeit ergäben sich aus dem Vertrag. Die Beigeladene trete auch nicht nach außen als Unternehmerin in Erscheinung. Sie nutze keine eigenen Betriebsmittel im wesentlichen Umfang. Die Vergütung richte sich nach der aufgewandten Arbeitszeit, so dass ein Risiko des Arbeitskrafteinsatzes nicht bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Zum 31. März 2010 hat die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger geendet.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzt, die zeitliche Vorgabe von 10 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sei vorliegend nicht gelebt worden, sondern habe nur einen groben Richtwert bedeutet. In ihrer zeitlichen Einteilung sei die Beigeladene völlig eigenständig gewesen. Eine Einbindung in den Betrieb des Klägers habe nicht vorgelegen. Zwar sei ein kollegialer Austausch möglich gewesen. Dieser sei aber nicht verbindlich gewesen. Rücksprachen mit dem Kläger und dem Jugendamt seien nach Bedarf erfolgt, eine Verpflichtung zur Fallbesprechung und zur Supervision habe nicht bestanden. Auch insoweit sei die Tätigkeitsbeschreibung für Honorarkräfte nicht umgesetzt worden und auch nicht in den freien Mitarbeiter-Vertrag eingeflossen. Die Beteiligung an der angebotenen Supervision sei nicht zwingend gewesen. Die durch die Beigeladene erfolgte Berichterstattung habe alleine der Unterrichtung des Klägers und des Jugendamtes über den Stand der Hilfemaßnahmen gedient. Der Kläger hat die "allgemeine Leistungsbeschreibung begleiteter Umgang der Vertragskommission Jugend" vom 6. April 2006 sowie den Trägervertrag zwischen ihm und dem Land Berlin eingereicht. Er hat zudem (anonymisierte) Hilfepläne eingereicht.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. April 2011 den Bescheid vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 teilweise aufgehoben. Sie hat nunmehr festgestellt, dass die durch die Beigeladene aufgrund des Vertrages vom 15. Mai 2008 ausgeübte Beschäftigung als Erziehungs- und Familienberaterin die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ausschließlich für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 eintrete. In den Zeiträumen vom 3. Juni 2008 bis 31. August 2008 und vom 1. August 2009 bis 31. März 2010 bestehe Versicherungsfreiheit. Im Zeitraum vom 3. Juni 2008 bis 31. August 2008 sei eine Vergütung von nicht mehr als 400,00 EUR pro Monat gezahlt worden. Gleiches gelte für die Zeit 1. August 2009 bis zum 31. März 2010, wobei das einmalige, unvorhergesehene Überschreiten im Monat September des Jahres 2009 unbeachtlich sei.
Das SG hat mit Urteil vom 24. Juli 2013 den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 und des Bescheides vom 14. April 2011 insoweit aufgehoben, als darin Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger ab dem 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 festgestellt worden ist. Die Beigeladene sei nicht in einer abhängigen Beschäftigung bei dem Kläger gestanden. Es fehle an einer Eingliederung in den Betrieb und an einer Weisungsgebundenheit, wie sie dafür erforderlich gewesen wäre.
Gegen dieses am 5. August 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 4. September 2013. Die getroffene Gesamtabwägung des SG sei unzutreffend. Zu wenig sei gewürdigt worden, dass ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko nicht bestanden habe. Auch sei nach dem Trägervertrag zwischen dem Kläger und dem Land dieser zur Dokumentation, Evaluation und Berichterstattung gegenüber dem Jugendamt zur Sicherstellung der Qualitätsentwicklung, Koordination und Leitung verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung habe er nur mit weisungsgebundenem Personal nachkommen können. Dies betreffe insbesondere die Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Es sei auch nicht ausreichend ermittelt worden, inwieweit der Beigeladenen als freie Honorarkraft Spielräume zugestanden hätten, welche die fest angestellten Familienhelfer nicht gehabt hätten und wie sich die Tätigkeit der Honorarkräfte einerseits und der fest angestellten Familienhelfer andererseits unterschieden habe. Die entsprechenden Grundsätze des Bundessozialgerichts (BSG) in der Entscheidung B 12 KR 24/10 R seien hier entsprechend anzuwenden, auch wenn es hier nicht um Familienhilfe gehe. Nach dem Trägervertrag sollten lediglich 0,1 Stellenanteile für Leitung, Koordination und Qualitätssicherung vorgehalten werden. Danach seien fest angestellte Fachkräfte einzusetzen sowie lediglich bis zu 20 % freie.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Auf die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren wie vor Gericht eingereichten Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, mit im Erörterungstermin am 13. Februar 2015 hingewiesen worden.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben.
Die Klage ist zulässig und begründet, wie das SG im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt hat. Es hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2010 sowie des Bescheides vom 14. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beigeladene war aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger auch in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Juli 2009 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig.
Der Bescheid vom 14. April 2011 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Er ergänzte - neben der erfolgten Teilrücknahme - den Bescheid vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Januar 2010, der sich in der (unzulässigen) Feststellung eines einzelnen Elementes der Versicherungspflicht erschöpfte, nämlich des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt – und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht –, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach § 96 Abs. 1 SGG mit ergänzt (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -).
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine die Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen jedenfalls noch nicht daraus, dass der Kläger gegenüber dem Jugendamt als Kostenträger verpflichtet war, die Umgangsbetreuung nach den Vorgaben des SGB VIII zu erbringen. Wie dem erkennenden Senat und auch den Beteiligten bereits aus mehreren Parallelverfahren für Familienhelfer, etwa aus dem Verfahren L 1 KR 201/13, bekannt ist, bewilligen die Bezirksämter als Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) durch Bescheid gegenüber den betroffenen Eltern Jugendhilfemaßnahmen, mit deren Durchführung sie die freien Träger unter Bezugnahme auf die Regelungen der Rahmenvertrags für den Jugendhilfebereich und die von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgeschlossenen Trägervertrag beauftragen. Ausweislich der in das hiesige Verfahren eingeführten Unterlagen (Trägervertrag und Hilfepläne) gilt dies auch für die spezielle Hilfe des betreuten Umgangs. Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere den §§ 79 Abs. 1, 18 Abs. 3 und 36 SGB VIII, aber auch § 8a SGB VIII in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung kann nicht entnommen werden, dass die betreuenden Helfer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen müssen. Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können diese Leistungen sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (so für Leistungen nach dem SGB VIII bereits ausdrücklich BSG, Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 18-20). Auch die dem Jugendamt verbleibende Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und seine Verpflichtung gegenüber dem Kläger auf die Einhaltung von Qualitätsstandards hinzuwirken (§ 79a SGB VIII) ändern daran nichts. Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Bezirksamt, nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Eine Weisungsbefugnis bedarf aber einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19). Auch die zwischen dem Land Berlin und dem Kläger geschlossenen Verträge enthalten nicht die Vorgabe, dass die (selbständigen) Leistungsträger die von ihnen übernommenen Jugendhilfeaufgaben ihrerseits nur mit abhängig Beschäftigten erfüllen dürften. Im Gegenteil, es ist insoweit ein Verteilungsschlüssel vorgesehen, wonach 80 vom Hundert der Aufgaben mit abhängig Beschäftigten und bis zu 20 vom Hundert mit freien Mitarbeitern zu erledigen sind (vgl. Trägervertrag mit dem Land Berlin vom 2. September 2009).
Einige der bereits genannten, im Rahmen des § 7 SGB IV für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Kriterien sind für die Einstufung der Tätigkeit eines Betreuungs- oder Familienhelfers ohne Bedeutung. Denn angesichts der Umstände, welche die Ausübung dieser Tätigkeit prägen, haben sie keine Aussagekraft dafür, ob die Tätigkeit in Abhängigkeit oder als Selbständiger verrichtet wird. Das betrifft die Fragen des Unternehmerrisikos, der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, das Nutzen fremder Arbeitsmittel und die freie Zeiteinteilung. Insoweit ist die Tätigkeit dadurch bestimmt, dass die Träger der Jugendhilfe an die selbständigen von ihnen beauftragten Leistungsträger einen bestimmten Stundensatz zahlen, der sich nicht an einem besonderen unternehmerischen Erfolg, sondern an der Dauer der erbrachten Dienstleistung orientiert. Deswegen stellt es kein Argument für oder gegen die Selbständigkeit eines Helfers dar, dass er wegen des festen Stundensatzes nicht das Risiko trägt, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne eine Vergütung dafür zu erhalten. Typisch für die Tätigkeit des Umgangsbetreuers wie des Familienhelfers ist, dass er seine Tätigkeit mit dem zu betreuenden Kind oder Jugendlichen und in dessen Wohnumfeld erbringt, dabei alleine arbeitet und nicht in einen betrieblichen arbeitsteiligen Prozess eingebunden ist. Das Fehlen des für eine abhängige Beschäftigung eigentlich kennzeichnenden Faktors einer arbeitsteiligen Einbindung in eine fremde betriebliche Organisation vermag daher hier nicht zu belegen, dass die Beigeladene als Selbständiger gearbeitet hat. Umgekehrt spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung, dass sich ein Umgangshelfer für die zeitliche Verabredung seiner Tätigkeit an den terminlichen Möglichkeiten des von ihm zu betreuenden Kindes oder Jugendlichen und seiner Eltern zu orientieren hat. Diese Notwendigkeit ergibt sich nämlich aus der Natur der Sache und würde sich bei einem selbständigen Helfer gleichermaßen stellen.
Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Umgangshelfer wie die des Familienhelfers zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13). Nicht der Rahmen einer bestehenden betrieblichen Organisation, sondern die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des konkret und einzeln handelnden Familienhelfers sind prägend für die Ausgestaltung der Tätigkeit.
Die mit der Art der Tätigkeit einhergehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit vermag zwar alleine nicht zu begründen, dass Umgangshelfer regelmäßig als Selbständige anzusehen wären. Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 – 12 RK 4/81). Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen ist deswegen, wie ihre Tätigkeit im Verhältnis zum Kläger im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist. Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte. Insoweit gilt für die Behandlung der Familienhelfer und der Betreuungshelfer nicht anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris-Rdnr. 29 ). Dabei führt auch der Zwang, sich inhaltlich an Rahmenvorgaben auszurichten, nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 171).
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden (a. A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 – L 2 R 454/12 -).
Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen am 20. Juni 2008 abgeschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" spricht eindeutig dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich zunächst aus der in dem Vertrag und seiner Überschrift vorgenommenen Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit. Auch inhaltlich enthält der Vertrag keine Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechen würden. So begründet er kein allgemeines Weisungsrecht des Klägers über die Beigeladene. Vielmehr wird in ihm nur geregelt, dass die Beigeladene einen Auftrag "für folgende Tätigkeit: Beraterin in dem Projekt Begleiteter Umgang in der Erziehungs- und Familienber(a)tung P Str." erhält. Er sieht zudem ausdrücklich vor, mit Zustimmung eigene Mitarbeiter einzusetzen oder Unteraufträge zu vergeben, § 4 S. 2 des Vertrages. Diese Ersetzungsbefugnis wäre für ein Arbeitsverhältnis untypisch und spricht daher eher für eine Selbständigkeit. Im Übrigen finden sich auch keinerlei für Arbeitsverträge typische Regelungen über eine Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder von bezahltem Urlaub.
Dass die Tätigkeit der Beigeladenen (zeitlich) auf einen Umfang von zehn Stunden wöchentlich begrenzt, belegt aber für sich alleine keine gewollte inhaltliche Einflussnahme. Gleiches gilt soweit davon ausgegangen wird, dass beide Vertragspartner über das schriftlich Vereinbarte stillschweigend davon ausgegangen sein sollten, die ergänzend die Modalitäten des Hilfeplanverfahrens maßgeblich sein sollten.
Auch damit wird die vertraglich gewollte Selbständigkeit nicht widerlegt. Sie reicht nicht aus um zu belegen, dass die Beteiligten eine solche Möglichkeiten einer auch inhaltlichen Einflussnahme des Klägers auf die Tätigkeit der Beigeladenen vereinbart haben, die in ihrer Wirkung der Vereinbarung eines Weisungsrechts gleichstehen. Der typische Inhalt eines Hilfeplans für Umgangsbetreuung ist dem Senat und den anderen Beteiligten aus der Akte bekannt. Soweit er zeitliche Vorgaben enthält, betrifft das den Umfang und Häufigkeit der Hilfekontakte (zum Beispiel begleiteter Umgang alle 14 Tage), er begründet aber kein Weisungsrecht des Jugendamtes oder des Hilfeberechtigten in zeitlicher Hinsicht. Auch im Übrigen sind die in einem Hilfeplan formulierten inhaltlichen Vorgaben nur allgemeine Zielvorstellungen für die Tätigkeit des Helfers, sie weisen nicht die Qualität von konkreten Handlungsanweisungen auf.
Spricht der Vertrag danach für die Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit muss diese Einordnung auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris-Rdnr. 17).
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht des Klägers unterlegen hat, das über die vertraglichen Regelungen hinausging und geeignet war, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass der Kläger andere Kräfte als die Beigeladene schon formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit nicht wesentlich unterschied. Der Kläger hat zwar bei begleiteten Umgangskontakten auch Mitarbeiter eingesetzt, die er selbst als abhängig Beschäftigte ansieht. Diese haben aber andere Aufgaben wahrgenommen und nicht die der freien Honorarkräfte. Die Festangestellten führten Koordinierungsaufgaben durch.
Die Beigeladene war nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei. Sie und der Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren und auch im Verfahren vor dem Sozialgericht überstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass die Beigeladene vom Kläger keine Vorgaben hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer oder den Inhalt ihrer Tätigkeit erteilt wurden. Die "Fallverantwortung" habe ausschließlich bei ihr und weder beim Kläger noch beim Jugendamt gelegen. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Beigeladene vom Kläger nicht kontrolliert worden. Die Teilnahme an Teambesprechungen war freiwillig. Eine Verpflichtung, die zum Teil angebotene Supervision wahrzunehmen, bestand ebenfalls nicht. Die Beigeladene hat selbständig aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrungen die genauen Modalitäten des Kontaktes mit Kind und Eltern und dem Umgang festgelegt und umgesetzt. Die entsprechende Vorgehensweise hatte sie weder mit dem Kläger abzustimmen, noch unterlag sie Weisungen in dem Sinne, dass ihr Vorgaben gemacht wurden. Auch für das Bestehen sonstiger mündlicher Abreden über die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Danach steht für den Senat fest, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen nicht im Widerspruch zu der vertraglich vereinbarten freien Mitarbeit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist, folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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