L 10 U 5600/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2083/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5600/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die dem willentlichen Anheben eines Gegenstandes entgegenwirkende Kraft stellt eine zeitlich begrenzte äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs dar (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R unter Hinweis auf das Dritte Newtonsche Gesetz).
2. Im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingung ist nicht nur der Nachweis einer inneren Ursache zu erbringen (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R), sondern auch regelmäßig die Feststellung deren Ausmaßes erforderlich (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 7/89). Lässt sich das Ausmaß einer konkurrierenden inneren Ursache nicht feststellen, lässt sich auch eine überragende Bedeutung der unfallunabhängigen (konkurrierenden) Ursache nicht begründen, weil insoweit der Unfallversicherungsträger die Beweislast trägt (BSG, Ur-teil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R).
3. Anderes gilt, wenn das Unfallereignis selbst ein alltägliches Ereignis darstellt. Dies ist für ein kombiniertes Losrütteln und Anheben eines 34 kg schweren Gegenstandes zu verneinen. Die Frage nach dem "alltäglichen Ereignis" ist nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im täglichen Leben zu beantworten; vielmehr soll mit diesem Begriff im Rahmen einer wertenden Betrachtung über die Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung befunden werden (BSG, Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84). Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, inwieweit Menschen altersentsprechend üblicherweise mit einer gewissen Regelmäßigkeit Geschehensabläufe bewältigen oder inwieweit ein Versicherter im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit immer wieder oder gar betriebsüblich bestimmte Geschehensabläufe bewältigt. Unerheblich ist auch, ob ein gesunder Mensch bei dem in Rede stehenden Ereignis keinen Schaden genommen hätte, weil die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherten in dem Zustand schützt, in dem er den Versicherungstatbestand erfüllt (BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 25/05 R).
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10.12.2013 abgeändert.

Der Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Der am 1967 geborene Kläger war bei einem Unternehmen, das Sicherheitstechnik und Rauchmelder sowie Zeiterfassungsgeräte für gewerbliche Kunden vertreibt und montiert (vgl. Bl. 53 SG-Akte), vollschichtig beschäftigt, wobei er regelmäßig, zwei- bis dreimal wöchentlich, 30 bis 50 kg schwere Gegenstände heben und tragen musste (Bl. 28 VA). Am 18.11.2010 sollte er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit eine an der Decke festgeschraubte, ca. 34 kg schwere (Bl. 9, 13 SG-Akte) Werksuhr demontieren. Auf einer Hebebühne stehend drehte der Kläger zunächst die Befestigungsschrauben einige Zentimeter heraus, um vor der Demontage zunächst das Gewicht der Uhr zu testen, wobei sich die Befestigungsplatte der Uhr etwas verhakte (Bl. 1 VA, Bl. 55, 56 SG-Akte). Mit der linken Hand am Gestänge der Uhr und der rechten unter dem Korpus der Uhr (vgl. die Bilddokumentation Bl. 15 SG-Akte) rüttelte der Kläger die Uhr los und versuchte sie anzuheben. Bei diesem Vorgang verspürte er einen plötzlichen Schmerz im Bereich des rechten Bizeps (Bl. 1 VA). Der Kläger stellte die Tätigkeit ein und begab sich unmittelbar in die Behandlung bei Dr. K. , Chefarzt der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, H. Spital Ü ... Dr. K. diagnostizierte auf Grund seiner Untersuchung und der am selben Tag durchgeführten Kernspintomographie (vgl. Bl. 36 VA) eine komplette Ruptur der distalen Bizepssehne rechts, die am 22.11.2010 operativ refixiert wurde. Die pathologische Begutachtung ergab frische Einblutungen, Kapillareinsprossungen als Ausdruck reparativer Vorgänge, wie bei Anteilen einer nicht mehr frischen Sehnenruptur, sowie spärlich Hämosiderinpigment als Hinweis auf ältere Einblutungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den pathologischen Bericht Bl. 27 VA Bezug genommen. Ab dem 28.03.2011 war der Kläger wieder arbeitsfähig und bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterhin tätig.

In seinem von der Beklagten eingeholten Gutachten führte Dr. K. aus, beim Unfallmechanismus handle es sich um einen Hergang mit indirekter Gewalteinwirkung (kontrollierte Bewegung ohne abrupt wirkende Krafteinwirkung), der als nicht geeignet für die Verursachung eines Risses einer großen Körpersehne zu werten sei. Angesichts des histologischen Untersuchungsergebnisses sei davon auszugehen, dass schon vor dem Ereignis kleinere Risse oder Mikroeinrisse bestanden. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2011 die Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall ab, Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten beim Orthopäden Dr. M. ein, der dieselbe Auffassung vertrat wie Dr. K ... Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2012 zurück.

Das hiergegen am 10.08.2012 mit dem Begehren auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und Gewährung von Verletztenrente, hilfsweise Anerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 10 v.H. angerufene Sozialgericht Konstanz hat zunächst den den Kläger von März 2010 bis April 2013 hausärztlich behandelnden Allgemeinarzt H. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Er hat mitgeteilt, vom Kläger wegen Beschwerden in Bereich von Schulter oder Arm vor dem 18.11.2010 nicht konsultiert worden zu sein. Im Anschluss hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. eingeholt. Er hat ausgeführt, das Ereignis selbst sei zumindest der Auslöser dieser Ruptur gewesen. Ohne dieses Ereignis wäre die Ruptur nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Im histologischen Untersuchungsbericht fänden sich aber auch Hinweise dafür, dass schon in den Tagen und Wochen vor dem Ereignis kleinere Einrisse im Sehnengewebe stattgefunden hätten, die zu Reparaturprozessen Anlass gegeben hätten. Darüber hinaus hätten sich Hämosiderinpigmente gefunden, die entstünden, wenn rote Blutkörperchen, die im Rahmen einer lokalen Einblutung in das Gewebe einträten, zerfielen und das darin enthaltene Hämoglobin abgebaut werde. Solche Hämosiderinpigmente entstünden nicht innerhalb von Stunden, sondern innerhalb von Tagen oder Wochen. Andererseits gebe es histologisch aber auch frische Einblutungen. Somit entstehe der Eindruck, als wenn eine auf Grund von fortschreitenden Degenerationen weitgehend abgestorbene Sehne mit reduzierter Durchblutung vor dem Ereignis teilweise und zum Zeitpunkt des Ereignisses dann schließlich vollständig abgerissen sei. Er, Dr. H. , sei sich nicht sicher, ob die vom Kläger geschilderte Belastung beim angeschuldigten Ereignis wesentlich über dem liege, was im Alltag auftrete. Nach seiner Einschätzung sei es nicht unüblich, in den Sommerferien eine Flugreise mit einem prall gefüllten Koffer mit 20 bis 25 Kilogramm Gewicht anzutreten, wobei es, wenn dieser Koffer z. B. einhändig über eine Treppe getragen werde, zu mechanischen Belastungen komme, wie den vom Kläger geschilderten Belastungen im Zusammenhang mit der Uhrdemontage sehr nahe kämen.

Hierauf gestützt hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 10.12.2013 abgewiesen. Der Gesundheitserstschaden, der jedenfalls in den frischen Einblutungen der Bizepssehne zu sehen sei, sei nicht wesentlich auf den Unfallhergang zurückzuführen. Damit schieden auch etwaige Ansprüche auf Leistungen von vorherein aus.

Mit seiner hiergegen am 30.12.2013 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Konstanz vom 10.12.2013 und den Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls ab dem 17.05.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren, hilfsweise eine MdE um mindestens 10 v. H. anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Bizepssehne auf Grund der Vorschädigungen innerhalb eines Jahres ohnehin rupturiert wäre.

Der Senat hat zunächst die Praxisnachfolgerin des den Kläger früher behandelnden Hausarztes Dr. T. , Dr. P. , um Auskunft gebeten. Sie hat Unterlagen von Dr. T. vorgelegt, aus denen sich eine vorübergehende Epicondylitis radialis humeri des linken Armes ergibt. Sonstige Beschwerden im Bereich von Schultern und Ellenbogen sind in den Unterlagen von Dr. T. nicht dokumentiert.

Der Senat hat Dr. H. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Er hat an seiner Beurteilung und Formulierung im Gutachten für das Sozialgericht nicht mehr festgehalten. Im Hinblick auf das histologische Bild hat er ausgeführt, die Kapillareinsprossungen würden darauf hindeuten, dass auf Grund fortschreitender Degeneration im Sehnengewebe immer wieder Teilrisse "offenbar unter Alltagsbelastung" aufgetreten seien, die dann zum Einwachsen von frischen kleinen Blutgefäßen (Kapillareinsprossungen) geführt hätten, der erste Schritt einer körpereigenen Reparatur. Die Hämosiderineinlagerungen würden darauf hinweisen, dass es schon vor dem angeschuldigten Ereignis zu kleineren Rissbildungen gekommen sei, das Sehnengewebe sei aber nicht weitgehend abgestorben gewesen, es habe noch vitale Reaktionen in Form von Kapillareinsprossungen und Reparaturvorgängen gezeigt. Eine degenerativ völlig zerstörte Sehne wäre hierzu nicht mehr in der Lage gewesen. Auch die Belastbarkeit der Sehne im Rahmen der weiteren beruflichen Tätigkeit nach der Operation belege, dass in der verletzten Sehne durchaus noch vitale Reparaturvorgänge wirksam gewesen seien. Außer Frage stehe, dass der Kläger bereits in den Wochen und Monaten vor dem Ereignis kleinere Einrisse in der Sehnensubstanz erlitten habe. Auf Grund des histologischen Befundes sei es aber nicht möglich, dies quantitativ abzuschätzen, insbesondere, ob es sich um einen einzelnen kleineren Riss oder um zahlreiche Minirisse zu unterschiedlichen Zeiten gehandelt habe. Es sei auch nicht möglich, wissenschaftlich präzise die Frage zu beantworten, inwieweit diese degenerativen Vorschäden kausal zum Unfallschaden beigetragen hätten. Auch der Umstand, dass die degenerativen Vorschäden, die "unter Alltagsbelastung" aufgetreten seien und zu einer substanziellen Schwäche der Sehne geführt hätten, sei quantitativ nicht abschätzbar. Somit sei es nicht möglich, retrospektiv eine Grenzbelastung anzugeben, ab der unter Alltagsbedingungen derselbe Sehnenschaden aufgetreten wäre, wie anlässlich des Ereignisses vom 18.11.2010. Andererseits habe der alleinlebende Kläger vor dem Unfall alle Hausarbeiten seines Ein-Personen-Haushalts problemlos bewältigen können, wobei er immer wieder Lasten wenigstens in einer Größenordnung von fünf bis zehn Kilogramm habe heben und tragen müssen, ohne dass es dabei zu einer vollständigen Zerreißung der Bizepssehne gekommen wäre.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist teilweise begründet.

Das Sozialgericht hätte die Klage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Denn der Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 ist rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht entschied, dass das Ereignis vom 18.11.2010 kein Arbeitsunfall war. Dies verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Dem gegenüber hat das Sozialgericht die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente bzw. auf Anerkennung einer MdE um 10 v.H. gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn über derartige Fragen entschied die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht. Damit erweist sich die Klage insoweit als unzulässig und die Berufung als unbegründet.

Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall, ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ablehnenden Entscheidungen und die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).

Diese Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch begründet. Denn die Beklagte lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zu Unrecht ab. Das Ereignis vom 18.11.2010 war ein Unfall und, weil es in Ausübung einer versicherten Verrichtung eintrat, ein Arbeitsunfall, der von der Beklagten entsprechend dem Begehren des Klägers und der o.g. Rechtsprechung als solcher anzuerkennen ist.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.

Hier stand der Kläger am 18.11.2010 während der Arbeiten an der Werkstattuhr als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil diese Arbeiten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind.

Bei dieser versicherten Tätigkeit, kam es zu einem von außen auf den Körper des Klägers, nämlich u.a. den rechten Arm, einwirkenden Ereignis. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Zwar ist dem Unfallbegriff die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung (vgl. z.B. den Sägewerker, der - insoweit durchaus willentlich - nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch - unbeabsichtigt - seinen Daumen). Dem entsprechend schließt der Umstand, dass der Kläger - seiner vorgefassten Absicht entsprechend - die aus der Verankerung bereits gelockerte Uhr aus der Verkantung lösen und anheben wollte, also Bewegungen im Rahmen eines willentlich gesteuerten Bewegungsablaufs ausführte, die Annahme eines Unfalls nicht aus. Wie im vom BSG im o.g. Urteil entschiedenen Fall (Anheben eines Steines) kam es, als der Kläger den kombinierten Rüttel- und Anhebevorgang ausführte, zu einer äußeren Krafteinwirkung, weil der Kläger gegen das Gewicht der Werkstattuhr arbeiten musste. In dieser (unsichtbaren) Kraft, die die schwere Werkstattuhr dem Kläger entgegensetzte (Drittes Newtonsche Gesetz über die gleiche Größe der Gegenwirkung, s. BSG, a.a.O.), liegt die äußere Einwirkung (BSG, a.a.O.). Das beabsichtigte Anheben eines Gegenstandes und die damit einhergehende Kraftanstrengung auf Grund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte stellt somit nach der Rechtsprechung des BSG eine zeitlich begrenzte, äußere Einwirkung auf den Körper dar.

Als durch diese Einwirkung verursachter Gesundheitserstschaden kommt ausschließlich die Ruptur der Bizepssehne in Betracht. Eine sonstige Primärschädigung ist nicht erkennbar. Damit kommt es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles maßgeblich darauf an, ob die Ruptur der Bizepssehne in ursächlichem Zusammenhang mit dem Rüttel- und Anhebevorgang stand. Dies bejaht der Senat.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

Hier bestehen keinerlei Zweifel daran, dass es ohne die Kraftanstrengungen bei dem Rüttel- und Anhebevorgang nicht zur Ruptur der Bizepssehne gekommen wäre. Dies hat Dr. H. in seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten überzeugend dargelegt und auch die Beklagte geht hiervon aus. Der Umstand, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem kombinierten Rüttel- und Anhebevorgang einen plötzlichen starken Schmerz im Bereich des rechten Bizeps verspürte, der unmittelbar danach von Dr. K. erhobene Befund mit Beschreibung eines verrutschten Muskelbauches des rechten Bizeps mit Asymmetrie zur anderen Seite und fehlender Tastbarkeit der rechten distalen Bizepssehne und der auf Grund dieses körperlichen Befundes und der durchgeführten Kernspintomographie gestellten Diagnose einer kompletten Ruptur der Bizepssehne rechts sowie die Untersuchung des im Verlauf der nachfolgenden Operation entnommenen Gewebes mit dem Nachweis frischer Einblutungen und damit dem Nachweis einer frischen Substanzschädigung lassen hieran keinen Zweifel.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der kombinierte Rüttel- und Anhebevorgang für die Ruptur der Bizepssehne aber auch wesentlich.

Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, auch zum gesamten Nachfolgenden). Sozialrechtlich ist allein relevant, ob (auch) das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange keine andere Ursache überragende Bedeutung hat. Ist jedoch eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur die erstgenannte Ursache wesentlich und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als wesentlich anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage (egal, ob bislang stumm oder als Vorschaden manifest) zu vergleichen und abzuwägen ist (Problem der inneren Ursache), ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" (im Falle eines Vorschadens weiterer) akuter Erscheinungen aus ihr durch das Unfallereignis nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn die Erscheinung zu derselben Zeit ohne jede äußere Einwirkung aufgetreten wäre (siehe BSG, Urteil vom 02.02.1999, B 2 U 6/98 R). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen.

Für die Prüfung auf dieser zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung ist zunächst zu klären (vgl. BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 31/11 R), ob es - neben der versicherten Tätigkeit - noch andere Ursachen im naturwissenschaftlichen Sinne für den Eintritt des Primärschadens gibt (z. B. Vorerkrankungen, Anlagen, nicht versicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen). Erst wenn sowohl die versicherte Einwirkung als auch andere Umstände als Ursachen des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf der zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich "Wesentliche" ist.

Wie das Sozialgericht und die Beklagte gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass als weitere Ursache für die Ruptur der Bizepssehne neben der versicherten Tätigkeit allein eine Vorschädigung der Bizepssehne und damit eine innere Ursache in Betracht kommt. Andere, weitere Ursachen sind nicht erkennbar.

Die innere Ursache muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, die bloße Möglichkeit einer inneren Ursache genügt nicht (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R). Dies gilt auch für das Ausmaß der inneren Ursache (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 7/89). Ist eine erhebliche Vorschädigung der durch den Unfall betroffenen Körperstelle, die eine Schädigung durch ein alltägliches Ereignis ermöglicht hätte oder ohne äußere Einwirkung zu der in Rede stehenden strukturellen Schädigung geführt hätte, nicht nachgewiesen, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden, oben dargelegten Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Beklagten (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 22).

Auf Grund der Ermittlungen des Sozialgerichts und des Senats steht fest, dass zu keinem Zeitpunkt vor dem Ereignis vom 18.11.2010 ärztliche Behandlungen in Bezug auf Beschwerden oder gar Funktionseinschränkungen des rechten Armes erfolgten. Die für das Jahr 2005 dokumentierte Erkrankung einer Epicondylitis radialis humeri bezog sich auf den linken Arm und war ohnehin nur vorübergehend. Da der Kläger vor dem Unfall bestehende Beschwerden verneinte (vgl. insbesondere die Angaben im Gutachten von Dr. K. ) ist, wovon bereits Dr. K. im Zusammenhang mit der Prüfung einer Verschlimmerung ausging, eine Vorerkrankung nicht nachgewiesen.

Beleg für eine strukturelle Vorschädigung der rechten Bizepssehne i.S. einer Schadensanlage ist somit allein der histologische Befund. Danach fanden sich neben frischen Einblutungen (als Zeichen einer frischen Verletzung, s.o.) zum einen Kapillareinsprossungen als Ausdruck reparativer Vorgänge einer nicht mehr frischen Sehnenruptur (so der histologische Bericht) bzw. als erster Schritt einer körpereigenen Reparatur durch Einwachsen von frischen kleinen Blutgefäßen (so Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme) sowie zum anderen - allerdings ganz spärlich - Hämosiderinpigment als Hinweis auf ältere Einblutungen (so der histologische Bericht und Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme), die - so Dr. H. in seinem Gutachten - innerhalb von Tagen oder Wochen entstehen, wenn rote Blutkörperchen, die im Rahmen einer lokalen Einblutung in das Gewebe eintreten, zerfallen und das darin enthaltene Hämoglobin abgebaut wird. Dieses histologische Bild belegt, so Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass es in den Wochen und Monaten vor dem 18.11.2010 zu Rissen im Sehnengewebe gekommen war.

Allerdings ist, wie Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme überzeugend ausgeführt hat, nicht zu klären, ob es sich dabei um einzelne kleinere Risse oder zahlreiche Minirisse handelte. Auch Dr. K. vermochte nicht zu beurteilen, ob es sich um kleinere Risse oder nur um Mikroeinrisse handelte. Anhand des histologischen Befundes ist es auch nicht möglich, quantitativ abzuschätzen, in welchem Umfang die Sehne strukturell vorgeschädigt war (so Dr. H. ). Somit vermag der Senat mit Dr. H. und Dr. K. sowie Dr. M. lediglich davon auszugehen, dass vor dem Ereignis vom 18.11.2010 strukturelle Veränderungen durch erfolgte Reparationsvorgänge i.S. Hämosiderineinlagerungen und Kapillareinsprossungen auf Grund von Einrissen der Sehne bestanden. Das genaue Ausmaß dieser strukturellen Vorschädigung ist indessen nicht zu klären. Der Senat kann den Ausführungen von Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme auch darin folgen, dass diese Reparationsvorgänge zu einer Schwäche der Sehnensubstanz und damit ihrer Festigkeit führten, wobei auch insoweit eine Quantifizierung - so Dr. H. weiter - nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die nachgewiesene Schwächung des Sehnengewebes durch die Reparationsvorgänge im naturwissenschaftlichen Sinn eine unversicherte (Mit)Ursache beim Entstehen der Ruptur der Bizepssehne am 18.11.2010 war.

Damit ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung auf der zweiten Stufe zu klären, ob trotz dieser unfallunabhängigen Ursache die versicherte Ursache, der Rüttel- und Anhebevorgang, wesentlich war. Dies bejaht der Senat.

Wie bereits dargelegt, muss nicht nur das Vorhandensein der inneren Ursache (hier in Form eines durch Reparationsvorgänge geschwächten Sehnengewebes) nachgewiesen sein, sondern auch deren Ausmaß. Allerdings lässt sich nach den nachvollziehbaren und somit überzeugenden Ausführungen von Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme, wie sie oben bereits wiedergegeben sind, eine derartige Quantifizierung nicht vornehmen.

Soweit Dr. H. die strukturellen Vorschädigungen auf "Alltagsbelastungen" zurückführt und daraus auf ein generell nicht mehr voll belastbares Sehnengewebe für "Alltagsbelastungen" schließen sollte, vermag sich der Senat dem allerdings schon im Ansatz nicht anzuschließen. Denn tatsächlich war der Kläger vor dem Ereignis vom 18.11.2010 in Bezug auf die Bizepssehne nicht nur "Alltagsbelastungen" ausgesetzt, wie sie Dr. H. am Ende seiner ergänzenden Stellungnahme in Bezug auf Tätigkeiten der Haushaltsführung aufzählt. Vielmehr hatte der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit - so seine Angaben gegenüber der Beklagten (Bl. 28 VA), an deren Wahrheitsgehalt der Senat keinen Zweifel hat - regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich Gegenstände von 30 bis 50 kg zu heben bzw. zu tragen. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass bloße "Alltagsbelastungen" zu den strukturellen Vorschädigungen führten, in Betracht kommt insoweit auch schweres Heben und Tragen. Damit lässt sich eine allgemeine Minderbelastbarkeit des Sehnengewebes für "Alltagsbelastungen" nicht begründen. Im Übrigen wäre auch insoweit, wie Dr. H. dargelegt hat, eine weiter gehende Quantifizierung der Minderbelastbarkeit nicht möglich und konsequenterweise hat Dr. H. deshalb aus diesem Aspekt auch keine weiteren Schlüsse zur Konkretisierung der Minderbelastbarkeit gezogen.

Soweit Dr. H. in seinem Gutachten von einer weitgehend abgestorbenen, teilweise eingerissenen Sehne mit reduzierter Durchblutung ausgegangen ist, hat er an dieser Wertung auf Nachfrage des Senats und Bitte, diese Wertung durch die vorliegenden Befunde zu begründen, in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht festgehalten. Er hat vielmehr ausgeführt, dass das Sehnengewebe noch vitale Reaktionen zeigte, gerade in Form von Reparationsvorgängen mit Kapillareinsprossungen (Einwachsen frischer Blutgefäße). Eine degenerativ zerstörte Sehne wäre hierzu - so Dr. H. nachvollziehbar - nicht mehr in der Lage. Darüber hinaus wurde die Bizepssehne operativ refixiert und war der Kläger mit dieser refixierten Sehne nachfolgend wieder berufstätig, zunächst zwei Jahre in der bisherigen Tätigkeit, nachfolgend begann er eine selbstständige Tätigkeit als Baumonteur. Dr. H. hat auf die entsprechende Frage des Senats bestätigt, dass dies auf die bestehende Wirksamkeit vitaler reparativer Vorgänge hindeutet. Mit Dr. H. - so seine Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme - hält der Senat somit die Annahme einer weitgehend abgestorbenen Sehne für falsch. Auch die Beklagte geht nicht von einer abgestorbenen Sehne aus.

Das Ereignis vom 18.11.2010 selbst stellt kein alltägliches Ereignis im oben genannten Sinn dar.

Bei der Prüfung der Wesentlichkeit - und damit auch bei der im Rahmen dieser Prüfung zu beantwortenden Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte (s.o.) - ist eine wertende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O.; Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75), mit der zugleich die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird (BSG, a.a.O.). Eben weil mit der Frage nach dem alltäglichen Ereignis die beschriebene Wertung verbunden ist, kann diese Frage nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im alltäglichen Leben beantwortet werden. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, inwieweit ein Versicherter altersentsprechend üblicherweise mit einer gewissen Regelmäßigkeit Geschehensabläufe bewältigt. Dem entsprechend spielt auch das von Dr. H. beschriebene einhändige Tragen eines schweren Koffers keine Rolle. Entgegen der zunächst von der Beklagten vertretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger während seiner damaligen Tätigkeit zwei- bis dreimal wöchentlich 30 bis 50 kg schwere Gegenstände zu heben und zu tragen hatte und ein gesunder Mensch bei dem Ereignis vom 18.11.2010 nicht geschädigt worden wäre. Entsprechend kann das Ereignis vom 18.11.2010 aus diesen Gründen auch nicht als alltägliches Ereignis im o.g. Sinne gewertet werden. Hieran hat die Beklagte zu Recht zuletzt nicht mehr festgehalten. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt den Versicherten in dem Zustand, in dem er den Versicherungstatbestand erfüllt, also einschließlich vorhandener Krankheitsanlagen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 25/05 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 2). Es gibt keine Risikoausschlüsse. Es wäre daher unangemessen, auch schwerste, schwere und mittelschwere Belastungen als alltägliche Ereignisse im o.g. Sinne (und damit mit der Folge eines Ausschlusses der Haftung der Unfallversicherungsträger) zu erachten, nur weil sie - allgemein im Erwerbsleben oder im Beruf des Versicherten - jeden Tag vorkommen, ohne bei Gesunden zu Schädigungen zu führen. Nichts anderes gilt für den von der Beklagten angeführten Aspekt eines für den Kläger betriebsüblichen Vorganges. Andernfalls würden selbst schwerste betriebliche Belastungen, nur weil üblicherweise oder jedenfalls immer wieder vom Versicherten zu bewältigen, vom Versicherungsschutz ausgenommen und die Grenze des Unfallversicherungsschutzes würde für jeden Versicherten entsprechend der von ihm abverlangten betrieblichen Belastungen und damit unterschiedlich gezogen. Die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes muss aber für alle Versicherten gleich sein (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung ebenfalls herbeigeführt hätte (oder die Schädigung auch ohne Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre), ist die Schwere der Erkrankung unmittelbar vor dem Ereignis und die verbliebene individuelle Belastbarkeit (BSG, Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 14/91 und Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 8/96).

Eine derartige Prüfung und Beurteilung setzt allerdings die Feststellung nicht nur der Tatsache einer vorbestehenden Schädigung, sondern - wie bereits ausgeführt - auch die Feststellung ihres Ausmaßes voraus, weil nur so deren Schwere abgeschätzt und die verbliebene Belastbarkeit beurteilt werden kann. Hierzu aber hat Dr. H. überzeugend dargelegt, dass eine derartige Quantifizierung der strukturellen Vorschädigung der Bizepssehne des Klägers nicht möglich ist. Dies geht, wie bereits dargelegt, zu Lasten der Beklagten.

Soweit die Beklagte zuletzt darauf abstellt, ob die Bizepssehne des Klägers ohne das Unfallereignis noch ein Jahr "gehalten" hätte (zur - fehlenden - generellen Relevanz dieser Jahresgrenze s. BSG, Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 35/87 in SozR 2200 § 589 Nr. 10) und dies verneint, gründet sie dies zum einen auf die bloße Tatsache einer strukturelle Vorschädigung und verkennt in diesem Zusammenhang, dass aus dieser Tatsache allenfalls allgemein auf eine Minderbelastbarkeit zu schließen ist, ohne dass dies quantifizierbar wäre. Wie bereits mehrmals dargelegt, liegen belastbare Belege für eine strukturelle Vorschädigung der Bizepssehne nur in Form des histologischen Berichts vor. Wie ebenfalls bereits mehrmals dargelegt, lassen die dort beschriebenen Befunde und Diagnosen aber keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der strukturellen Vorschädigungen und damit das Maß der eingetretenen Schwächung des Sehnengewebes zu. Eine Abwägung der Verursachungsanteile ist auf dieser Grundlage nicht möglich, so dass der Vorschädigung auch keine überragende Bedeutung zugemessen werden kann.

Soweit sich die Beklagte nach wie vor auf die Beurteilung von Dr. K. stützt, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Dr. K. - und ihm folgend Dr. M. - wertet das Ereignis vom 18.11.2010 als nicht geeignet, einen Riss der Bizepssehne zu verursachen. Die Eignung des Unfallereignisses ist aber - wie der Senat bereits entschieden hat (u.a. Urteil vom 12.11.2009, L 10 U 3951/08, juris) - eine Frage nach dem naturwissenschaftlichen Zusammenhang. Denn wenn das Unfallereignis tatsächlich nicht geeignet war, die fragliche Schädigung hervorzurufen, kann es hinweggedacht werden und die Schädigung wäre trotzdem vorhanden. Dem entsprechend können Unfallereignisse regelmäßig nur dann als "nicht geeignet" bewertet werden, wenn der als geschädigt in Rede stehende Körperteil durch den Unfall überhaupt nicht betroffen war. Auch lediglich geringfügige Einwirkungen durch den Unfall schließen dagegen den naturwissenschaftlichen Zusammenhang nicht aus. Die Frage nach dem Ausmaß der Einwirkung ist erst auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung, bei der Frage der "Wesentlichkeit", von Bedeutung. Soweit die Beklagte, dem Rechnung tragend, die Ausführungen von Dr. K. dahingehend interpretiert, dass das Ereignis vom 18.11.2010 nicht geeignet gewesen sei, eine gesunde Sehne zu schädigen, kommt es auf diesen Umstand, wie ausführlich dargelegt, nicht an, weil Maßstab für die Prüfung der Wesentlichkeit nicht der gesunde Versicherte ist.

Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass - so das BSG im vom Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. - der Schwere des Unfallereignisses bei der Abwägung (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung) Bedeutung zukommen kann. Indessen räumt die Beklagte zwischenzeitlich selbst ein, dass dem Ereignis vom 18.11.2010 nicht die Qualität eines alltäglichen Ereignisses im o.g. Sinne - also für das der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen hätte - zukommt. Aus welchen Gründen dann die Schwere des Unfallereignisses im vorliegenden Fall von haftungsbegrenzender Relevanz sein soll, ist nicht erkennbar.

Zuzugeben ist der Beklagten weiter, dass ein wesentlicher Zusammenhang nicht deshalb zu bejahen ist, weil das Unfallereignis selbst kein alltägliches Ereignis im o.g. Sinne ist, was im Verfahren ohnehin nie behauptet worden ist. Gerade deshalb hat der Senat - wie dargelegt vergeblich - versucht, das Ausmaß des strukturellen Vorschadens der Bizepssehne zu klären, um deren verbliebene Belastbarkeit abzuschätzen. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen geht - wie mehrmals dargelegt - zu Lasten der Beklagten.

Somit steht fest, dass sowohl der versicherte Rüttel- und Anhebevorgang als auch eine durch frühere Schädigungen mit nachfolgenden Reparaturvorgängen eingetretene verminderte Belastungsfähigkeit der Sehne wahrscheinlich zu dem Riss der Bizepssehne im naturwissenschaftlichen Sinne führten. Dabei kann schon mangels erkennbarem Ausmaß der vorbestehenden verminderten Belastbarkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der vorbestehenden Minderbelastungsfähigkeit überragende Bedeutung im Verhältnis zum versicherten Rüttel- und Anhebevorgang zukommt. Darüber hinaus hat Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass der Kläger bis zum Unfalltag seine üblichen Verrichtungen bei der Führung seines Ein-Personen-Haushalts ohne einen derartigen Riss der Bizepssehne, wie er am 18.11.2010 auftrat, bewältigte, er also trotz struktureller Vorschädigung der Sehne leichten bis mittelschweren Belastungen ohne Schaden zu nehmen Stand hielt.

Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente begehrt, ist die Klage unzulässig (vgl. - auch zum Nachfolgenden - BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5). Denn über die Gewährung von derartigen Sozialleistungen ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Versicherungsfall - siehe die Definition der Versicherungsfälle in §§ 7 ff SGB VII - und Leistungsfall - vgl. die §§ 26 ff SGB VII - zu unterscheiden ist. Eine derartige Entscheidung der Beklagten liegt nicht vor. Im angefochtenen Bescheid ist die vom Kläger begehrte Leistung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr entschied die Beklagte nur über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.

Der Verfügungssatz des Bescheides enthält zwar (auch) die Aussage, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestünden. Dieser Verfügungssatz mag insofern für sich genommen, missverständlich sein. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zu Grunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Die in Rede stehenden Leistungen sind im Verwaltungsverfahren vom Kläger weder beantragt noch von der Beklagten konkret und für den Empfänger der Bescheide erkennbar geprüft worden und sie sind in den Bescheiden auch nicht erwähnt worden. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger der Bescheid kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht in Erwägung zog (so in einem vergleichbaren Fall auch BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R).

Gleiches gilt in Bezug auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag. Im angefochtenen Bescheid entschied die Beklagte gerade nicht über die Höhe der MdE. Auch insoweit fehlt es somit an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, was zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage führt. Es bedarf somit keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Anerkennung einer unterhalb der Rentenberechtigung liegenden unfallbedingten Funktionseinschränkung hat, das BSG vielmehr sogar eine entsprechende Feststellungsbefugnis des Unfallversicherungsträger abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 36/03 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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