Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 5037/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Eine Kostenfestsetzungsentscheidung zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahen darf ohne günstige bzw. entgegen einer negativen Kostengrundentscheidung nicht ergehen. Erfolgt gleichwohl eine Kostenfestsetzungsentscheidung ohne Abänderung der negativen Kostenentscheidung, kann eine höhere Kostenfestsetzung nicht durchgesetzt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren mit ihrer Klage eine höhere Erstattung von Gebühren der Prozessbevollmächtigten in einem isoliert gebliebenen Vorverfahren.
Der Beklagte gewährte den Klägern mit (änderndem) vorläufigem Bescheid vom 24. September 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013.
Die Klägerin zu 1) teilte dem Beklagten am 30. Januar 2013 eine Änderung der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft in Form des Auszuges des Lebensgefährten am 21. Dezember 2012 mit.
Die anwaltlich vertretenen Kläger beantragten am 18. März 2013 durch ihre Prozessbevollmächtigten Überprüfung der vorläufigen Bewilligungsentscheidung vom 24. September 2012. Es seien nicht die zustehenden Leistungen gewährt.
Der Beklagte änderte die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 21. März 2013 zugunsten der Kläger ab und berücksichtigte den Lebensgefährten ab dem Monat Januar 2013 nicht mehr als Teil der Bedarfsgemeinschaft der Kläger und berechnete den Anspruch nach dem tatsächlichen Einkommen des Lebensgefährten bis Dezember 2012. Ebenso wurde eine weitere Veränderung beim Wohngeld berücksichtigt.
Hiergegen erhoben die durch die Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger ohne Begründung Widerspruch.
Mit erneut günstig änderndem Bescheid vom 3. Juli 2013 berücksichtigte der Beklagte den Herrn P. nur bis zum 21. Dezember 2012 und gewährte ab April 2013 geänderte Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 entschied der Beklagte, dass dem Widerspruch gegen den vorläufigen Änderungsbescheid aufgrund des Überprüfungsantrages in Gestalt des Änderungsbescheides nun stattgegeben sei. Die den Klägern im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten seien nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung begründete er damit, dass die Änderung des Bescheides vom 21. März 2013 auf der Nachreichung von Unterlagen beruhten. Der Änderungsbescheid vom 3. Juli 2013 sei ebenfalls aufgrund nachgereichter Unterlagen ergangen. Bereits vor Widerspruchserhebung seien die Kläger aufgefordert gewesen, die Unterlagen nachzureichen.
Die Kläger überreichten gleichwohl zu der hierzu gehörigen Widerspruchsnummer und Nennung des Leistungszeitraums Februar 2013 bis Juli 2013 mit Schreiben vom 24. Juli 2013 wegen der Gebühren eine "Kostennote" in Höhe von 309,40 Euro (Geschäftsgebühr 240 Euro netto).
Mit Bescheid vom 15. August 2013 setzte der Beklagte die zu erstattenden Gebühren auf insgesamt 166,60 Euro (davon eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro netto) fest.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, weil nicht die angemessenen Gebühren übernommen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18. November 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Sie begründen die Klage mit zu niedrig angenommenen Bedarfen der Kosten der Unterkunft.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 die Kosten des Widerspruchsverfahrens 1599/13 in angemessener Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vorsitzende hat die Beteiligten zur Möglichkeit des Erlasses eines Gerichtsbescheides gehört.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte durch den Vorsitzenden im Wege des Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nicht strittig und die für die Entscheidung heranzuziehenden rechtlichen Grundlagen geklärt. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher gehört.
Gegenstand der Klage ist der Verwaltungsakt vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 und die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren. Unbeachtlich sind die Ausführungen der Klägerseite zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, weil hierzu in den angefochtenen Entscheidungen keine Regelung getroffen ist.
Die Klage ist danach als Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft und zulässig erhoben.
Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten vom 15. August 2013 über die Höhe der Kostenerstattung ist zwar rechtswidrig, verletzt die Kläger aber dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie erging für die Kläger zu günstig.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren ist nur nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beurteilen. Danach hat die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Vorliegend fehlt es aber an einer günstigen Kosten(grund-)entscheidung. Hier entschied der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013, dass die Kosten der Kläger nicht übernommen werden. Diese Entscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und bestandskräftig. Sie ist nicht aufgrund der dennoch vorgenommenen Kostenfestsetzungsentscheidung abgeändert bzw. neu getroffen worden. Die Festsetzungsentscheidung enthält keinen ausdrücklichen Verfügungssatz zur Kostengrundentscheidung. Die Begründung beschäftigt sich ebenso wie die Widerspruchsentscheidung allein mit der Höhe der angemessenen Gebühren. Dementsprechend kann den Verwaltungsentscheidungen zur Festsetzung auch nicht entnommen werden, dass der Beklagte sinngemäß eine günstige Kostengrundentscheidung treffen wollte und getroffen hat.
Fehlt eine günstige Kostengrundentscheidung oder ist wie hier eine negative getroffen, durfte der Beklagte keine Kostenerstattung vornehmen. Wie sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X ergibt, ist nur dann eine Grundlage für die Kostenfestsetzung gegeben, wenn eine für die Klägerseite günstige Kostengrundentscheidung bereits vorliegt. Ohne eine günstige Kostengrundentscheidung kann auch dann kein Erstattungsbegehren durchgesetzt werden, wenn ein Obsiegen im Vorverfahren und damit die Voraussetzungen für eine günstige Kostengrundentscheidung vorliegen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 29. Juli 2014 – L 15 AS 281/10 – juris Rn. 24).
Die ungünstige Kostengrundentscheidung ist für die Beteiligten formell und materiell bindend, weil hierin ein Verwaltungsakt lag und dagegen kein Rechtsbehelf erhoben ist (§ 77 SGG). Die Kostengrundentscheidung ist ebenso wie die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eine erstmalige Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Die Entscheidungen ergehen in der Gestalt von Verwaltungsakten und können daher selbst bzw. isoliert Gegenstand eines Klageverfahrens sein (vgl. KSW/Fichte, § 63 SGB X Rn. 15). Die Entscheidungen unterliegen folglich auch den Regelungen über die formelle und materielle Bestandskraft von Verwaltungsakten. Wird weder ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung noch isoliert gegen die Kostengrundentscheidung erhoben, werden sie für die Beteiligten verbindlich. Diese verbindliche Regelung ist auch von den Gerichten zu beachten. Hier hat die Klägerseite weder gegen die Sachentscheidung noch gegen die negative Kostenentscheidung einen gerichtlichen Rechtsbehelf erhoben. Damit steht die negative Kostengrundentscheidung einer Kostenfestsetzung entgegen.
Nach allem gab und gibt es keine Grundlage für die Erstattung der von den Klägern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung getätigten Aufwendungen. Damit ist denknotwendig auch eine höhere Kostenfestsetzung als die als bislang gewährte ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die wegen der geringen Beschwer gesetzlich nicht statthafte Berufung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird nicht zugelassen, weil hierfür keine Gründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren mit ihrer Klage eine höhere Erstattung von Gebühren der Prozessbevollmächtigten in einem isoliert gebliebenen Vorverfahren.
Der Beklagte gewährte den Klägern mit (änderndem) vorläufigem Bescheid vom 24. September 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013.
Die Klägerin zu 1) teilte dem Beklagten am 30. Januar 2013 eine Änderung der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft in Form des Auszuges des Lebensgefährten am 21. Dezember 2012 mit.
Die anwaltlich vertretenen Kläger beantragten am 18. März 2013 durch ihre Prozessbevollmächtigten Überprüfung der vorläufigen Bewilligungsentscheidung vom 24. September 2012. Es seien nicht die zustehenden Leistungen gewährt.
Der Beklagte änderte die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 21. März 2013 zugunsten der Kläger ab und berücksichtigte den Lebensgefährten ab dem Monat Januar 2013 nicht mehr als Teil der Bedarfsgemeinschaft der Kläger und berechnete den Anspruch nach dem tatsächlichen Einkommen des Lebensgefährten bis Dezember 2012. Ebenso wurde eine weitere Veränderung beim Wohngeld berücksichtigt.
Hiergegen erhoben die durch die Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger ohne Begründung Widerspruch.
Mit erneut günstig änderndem Bescheid vom 3. Juli 2013 berücksichtigte der Beklagte den Herrn P. nur bis zum 21. Dezember 2012 und gewährte ab April 2013 geänderte Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 entschied der Beklagte, dass dem Widerspruch gegen den vorläufigen Änderungsbescheid aufgrund des Überprüfungsantrages in Gestalt des Änderungsbescheides nun stattgegeben sei. Die den Klägern im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten seien nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung begründete er damit, dass die Änderung des Bescheides vom 21. März 2013 auf der Nachreichung von Unterlagen beruhten. Der Änderungsbescheid vom 3. Juli 2013 sei ebenfalls aufgrund nachgereichter Unterlagen ergangen. Bereits vor Widerspruchserhebung seien die Kläger aufgefordert gewesen, die Unterlagen nachzureichen.
Die Kläger überreichten gleichwohl zu der hierzu gehörigen Widerspruchsnummer und Nennung des Leistungszeitraums Februar 2013 bis Juli 2013 mit Schreiben vom 24. Juli 2013 wegen der Gebühren eine "Kostennote" in Höhe von 309,40 Euro (Geschäftsgebühr 240 Euro netto).
Mit Bescheid vom 15. August 2013 setzte der Beklagte die zu erstattenden Gebühren auf insgesamt 166,60 Euro (davon eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro netto) fest.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, weil nicht die angemessenen Gebühren übernommen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18. November 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Sie begründen die Klage mit zu niedrig angenommenen Bedarfen der Kosten der Unterkunft.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 die Kosten des Widerspruchsverfahrens 1599/13 in angemessener Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vorsitzende hat die Beteiligten zur Möglichkeit des Erlasses eines Gerichtsbescheides gehört.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte durch den Vorsitzenden im Wege des Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nicht strittig und die für die Entscheidung heranzuziehenden rechtlichen Grundlagen geklärt. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher gehört.
Gegenstand der Klage ist der Verwaltungsakt vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 und die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren. Unbeachtlich sind die Ausführungen der Klägerseite zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, weil hierzu in den angefochtenen Entscheidungen keine Regelung getroffen ist.
Die Klage ist danach als Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft und zulässig erhoben.
Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten vom 15. August 2013 über die Höhe der Kostenerstattung ist zwar rechtswidrig, verletzt die Kläger aber dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie erging für die Kläger zu günstig.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren ist nur nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beurteilen. Danach hat die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Vorliegend fehlt es aber an einer günstigen Kosten(grund-)entscheidung. Hier entschied der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013, dass die Kosten der Kläger nicht übernommen werden. Diese Entscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und bestandskräftig. Sie ist nicht aufgrund der dennoch vorgenommenen Kostenfestsetzungsentscheidung abgeändert bzw. neu getroffen worden. Die Festsetzungsentscheidung enthält keinen ausdrücklichen Verfügungssatz zur Kostengrundentscheidung. Die Begründung beschäftigt sich ebenso wie die Widerspruchsentscheidung allein mit der Höhe der angemessenen Gebühren. Dementsprechend kann den Verwaltungsentscheidungen zur Festsetzung auch nicht entnommen werden, dass der Beklagte sinngemäß eine günstige Kostengrundentscheidung treffen wollte und getroffen hat.
Fehlt eine günstige Kostengrundentscheidung oder ist wie hier eine negative getroffen, durfte der Beklagte keine Kostenerstattung vornehmen. Wie sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X ergibt, ist nur dann eine Grundlage für die Kostenfestsetzung gegeben, wenn eine für die Klägerseite günstige Kostengrundentscheidung bereits vorliegt. Ohne eine günstige Kostengrundentscheidung kann auch dann kein Erstattungsbegehren durchgesetzt werden, wenn ein Obsiegen im Vorverfahren und damit die Voraussetzungen für eine günstige Kostengrundentscheidung vorliegen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 29. Juli 2014 – L 15 AS 281/10 – juris Rn. 24).
Die ungünstige Kostengrundentscheidung ist für die Beteiligten formell und materiell bindend, weil hierin ein Verwaltungsakt lag und dagegen kein Rechtsbehelf erhoben ist (§ 77 SGG). Die Kostengrundentscheidung ist ebenso wie die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eine erstmalige Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Die Entscheidungen ergehen in der Gestalt von Verwaltungsakten und können daher selbst bzw. isoliert Gegenstand eines Klageverfahrens sein (vgl. KSW/Fichte, § 63 SGB X Rn. 15). Die Entscheidungen unterliegen folglich auch den Regelungen über die formelle und materielle Bestandskraft von Verwaltungsakten. Wird weder ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung noch isoliert gegen die Kostengrundentscheidung erhoben, werden sie für die Beteiligten verbindlich. Diese verbindliche Regelung ist auch von den Gerichten zu beachten. Hier hat die Klägerseite weder gegen die Sachentscheidung noch gegen die negative Kostenentscheidung einen gerichtlichen Rechtsbehelf erhoben. Damit steht die negative Kostengrundentscheidung einer Kostenfestsetzung entgegen.
Nach allem gab und gibt es keine Grundlage für die Erstattung der von den Klägern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung getätigten Aufwendungen. Damit ist denknotwendig auch eine höhere Kostenfestsetzung als die als bislang gewährte ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die wegen der geringen Beschwer gesetzlich nicht statthafte Berufung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird nicht zugelassen, weil hierfür keine Gründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG vorliegen.
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