Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 VE 13/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VE 3/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Gesundheitsschäden des Klägers als Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG.
Der 1977 geborene Kläger versah seit Juli 2002 seinen Dienst als Soldat auf Zeit bei der Beklagten.
Im Dezember 2006 ging bei der Beklagten die ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung ein: Der Kläger habe beim Fallschirmspringen am 20. Juni 2006 eine Distorsion des linken Kniegelenks und eine Blockierung der Brustwirbelsäule erlitten. Im Mai 2007 wurde der Beklagten weiter mitgeteilt, bereits bei einem Fallschirmsprung am 8. Juni 2005 sei es zu einem Bandscheibenvorfall der Brustwirbelsäule und Rippenfrakturen gekommen.
Nach medizinischen Ermittlungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2008 fest, dass die Gesundheitsstörungen
- Restbeschwerden nach Verstauchung (Distorsion) des linken Kniegelenks und des rechten Ellenbogengelenks (Unfall vom 20. Juni 2006) und - Restbeschwerden nach Aufprall auf den Rücken mit Prellung der Wirbelsäule und Rippenbrüchen 3 bis 6 rechts, 3. bis 5. unter Knickbildung, 6. mit Verschiebung knöchern ausgeheilt (Unfall vom 8. Juni 2005)
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung bildeten. Keine Wehrdienstbeschädigungsfolgen seien dagegen
degenerativer Bandscheibenvorfall zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper mit Bedrängung des Rückenmarks, Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 7. und 8. Brustwirbelkörper.
Einen Ausgleichsanspruch verneinte die Beklagte. Gegen diesen Bescheid vom 10. März 2008 legte der Kläger Beschwerde ein.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2010 die im Bescheid vom 10. März 2008 getroffene Anerkennung der genannten Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung zurück. Vielmehr erkannte sie als Schä-digungsfolgen an:
Restbeschwerden nach Verstauchung (Distorsion) des linken Kniegelenks und des rechten Ellenbogengelenks (Unfall 20. Juni 2006).
Sie führte weiter aus, dass der dadurch bedingte Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nicht die rentenberechtigende Höhe von wenigstens 25 erreiche.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Gesundheitsstörungen
durch seelische Faktoren aufrecht erhaltenes chronisches Schmerzerleben, wiederkehrende Funktionsstörung der Hals- und Brustwirbelsäule, Wirbelsäulenfehlhaltung, beginnende Verschleißveränderungen der Brustwirbelsäule, Kniescheibenfehlbildung und Störung des Gleitverhaltens der Kniescheibe im Kniescheibengleitlager links, chronische Muskelverspannungen der gesamten Wirbelsäule und Fehlstatik, Anlagestörung der Brustwirbelsäule im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuermann
nicht Folgen einer Wehrdienstbeschädigung seien.
Die Beklagte wies mit Beschwerdebescheid vom 12. April 2010 die Beschwerde des Klägers gegen die Bescheide vom 10. März 2008, vom 23. März 2010 und vom 29. März 2010 zurück.
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger sich zum einen gegen die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 23. März 2010 gewandt und zum anderen die Anerkennung der Gesundheitsstörungen
degenerativer Bandscheibenvorfall zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper mit Bedrängung des Rückenmarks, Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 7. und 8. Brustwirbelkörper, durch seelische Faktoren aufrecht erhaltenes chronisches Schmerzerleben, wiederkehrende Funktionsstörung der Hals- und Brustwirbelsäule, beginnende Verschleißveränderungen der Brustwirbelsäule, Kniescheibenfehlbildung und Störung des Gleitverhaltens der Kniescheibe im Kniescheibengleitlager links, chronische Muskelverspannungen der gesamten Wirbelsäule und Fehlstatik, Anlagestörung der Brustwirbelsäule im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuermann
als Wehrdienstbeschädigung begehrt.
Das Sozialgericht hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom 10. August 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2012 eingeholt.
Mit Urteil vom 22. November 2012 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 23. März 2010 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die im Bescheid vom 10. März 2008 getroffene Anerkennung der genannten Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung zurückgenommen hatte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Soweit der Kläger über die getroffenen Feststellungen hinaus die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung begehre, seien die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen beständen bei dem Kläger als Beeinträchtigungen ein chronisch-rezidivierendes Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Gonalgie im Bereich des linken Kniegelenks, belastungsinduzierte Ellenbogenschmerzen rechts und eine Schmerzchronifizierung im Stadium III nach Gerbershagen mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und/oder rezidivierende depressive Episoden. Im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf den Sprungunfall vom 8. Juni 2005 könne lediglich eine zeitgerecht abgeheilte Wirbelsäulenprellung, auf den Sprungunfall vom 20. Juni 2006 eine ebenfalls vollständig abgeheilte, schwere Kniegelenkdistorsion mit einem Bone Bruise im Bereich der Tibia zurückgeführt werden. Die übrigen Gesundheitsstörungen seien dagegen keine Folgen einer Wehrdienstbeschädigung. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. ein GdS von wenigstens 25 werde nicht erreicht.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die Anerkennung der geltend gemachen Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung weiterverfolgt.
Auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist der Chirurg Prof. Dr. W gehört worden, der im Gutachten vom 26. Mai 2014 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Sprungunfällen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen verneint hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 hat der Kläger erklärt, Frakturen der Brustwirbelsäule nicht weiter geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. November 2012 zu ändern sowie die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. März 2008, vom 23. März 2010 und vom 29. März 2010, jeweils in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. April 2010, zu verpflichten, die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstö-rungen "Bandscheibenvorfall zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper mit Bedrängung des Rückenmarks, Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 7. und 8. Brustwirbelkörper, durch seelische Faktoren aufrecht erhaltenes chronisches Schmerzerleben, wiederkehrende Funktionsstörung der Hals- und Brustwirbelsäule, beginnende Verschleißveränderungen der Brustwirbelsäule, Kniescheibenfehlbildung und Störung des Gleitverhaltens der Kniescheibe im Kniescheibengleitlager links, chronische Muskelverspannungen der gesamten Wirbelsäule und Fehlstatik, Anlagestörung der Brustwirbelsäule im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuermann" als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen ist für die vorliegend streitige Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette zu prüfen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25. März 2004, B 9 VS 1/02 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 1): Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt hat. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).
Das Sozialgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des Klägers nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die Sprungunfälle zurückzuführen sind und die anerkannten Wehrdienstbeschädigungen keine MdE bzw. kein GdS in Höhe von mindestens 25 bedingen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der auf seinen Antrag gehörte Sachverständige Prof. Dr. W hat in seinem Gutachten vom 26. Mai 2014 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Sprungunfällen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht feststellen können. Ferner hat der Gutachter dargelegt, dass ein GdS im messbaren Ausmaß nicht bestehe.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Gesundheitsschäden des Klägers als Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG.
Der 1977 geborene Kläger versah seit Juli 2002 seinen Dienst als Soldat auf Zeit bei der Beklagten.
Im Dezember 2006 ging bei der Beklagten die ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung ein: Der Kläger habe beim Fallschirmspringen am 20. Juni 2006 eine Distorsion des linken Kniegelenks und eine Blockierung der Brustwirbelsäule erlitten. Im Mai 2007 wurde der Beklagten weiter mitgeteilt, bereits bei einem Fallschirmsprung am 8. Juni 2005 sei es zu einem Bandscheibenvorfall der Brustwirbelsäule und Rippenfrakturen gekommen.
Nach medizinischen Ermittlungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2008 fest, dass die Gesundheitsstörungen
- Restbeschwerden nach Verstauchung (Distorsion) des linken Kniegelenks und des rechten Ellenbogengelenks (Unfall vom 20. Juni 2006) und - Restbeschwerden nach Aufprall auf den Rücken mit Prellung der Wirbelsäule und Rippenbrüchen 3 bis 6 rechts, 3. bis 5. unter Knickbildung, 6. mit Verschiebung knöchern ausgeheilt (Unfall vom 8. Juni 2005)
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung bildeten. Keine Wehrdienstbeschädigungsfolgen seien dagegen
degenerativer Bandscheibenvorfall zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper mit Bedrängung des Rückenmarks, Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 7. und 8. Brustwirbelkörper.
Einen Ausgleichsanspruch verneinte die Beklagte. Gegen diesen Bescheid vom 10. März 2008 legte der Kläger Beschwerde ein.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2010 die im Bescheid vom 10. März 2008 getroffene Anerkennung der genannten Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung zurück. Vielmehr erkannte sie als Schä-digungsfolgen an:
Restbeschwerden nach Verstauchung (Distorsion) des linken Kniegelenks und des rechten Ellenbogengelenks (Unfall 20. Juni 2006).
Sie führte weiter aus, dass der dadurch bedingte Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nicht die rentenberechtigende Höhe von wenigstens 25 erreiche.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Gesundheitsstörungen
durch seelische Faktoren aufrecht erhaltenes chronisches Schmerzerleben, wiederkehrende Funktionsstörung der Hals- und Brustwirbelsäule, Wirbelsäulenfehlhaltung, beginnende Verschleißveränderungen der Brustwirbelsäule, Kniescheibenfehlbildung und Störung des Gleitverhaltens der Kniescheibe im Kniescheibengleitlager links, chronische Muskelverspannungen der gesamten Wirbelsäule und Fehlstatik, Anlagestörung der Brustwirbelsäule im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuermann
nicht Folgen einer Wehrdienstbeschädigung seien.
Die Beklagte wies mit Beschwerdebescheid vom 12. April 2010 die Beschwerde des Klägers gegen die Bescheide vom 10. März 2008, vom 23. März 2010 und vom 29. März 2010 zurück.
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger sich zum einen gegen die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 23. März 2010 gewandt und zum anderen die Anerkennung der Gesundheitsstörungen
degenerativer Bandscheibenvorfall zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper mit Bedrängung des Rückenmarks, Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 7. und 8. Brustwirbelkörper, durch seelische Faktoren aufrecht erhaltenes chronisches Schmerzerleben, wiederkehrende Funktionsstörung der Hals- und Brustwirbelsäule, beginnende Verschleißveränderungen der Brustwirbelsäule, Kniescheibenfehlbildung und Störung des Gleitverhaltens der Kniescheibe im Kniescheibengleitlager links, chronische Muskelverspannungen der gesamten Wirbelsäule und Fehlstatik, Anlagestörung der Brustwirbelsäule im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuermann
als Wehrdienstbeschädigung begehrt.
Das Sozialgericht hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom 10. August 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2012 eingeholt.
Mit Urteil vom 22. November 2012 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 23. März 2010 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die im Bescheid vom 10. März 2008 getroffene Anerkennung der genannten Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung zurückgenommen hatte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Soweit der Kläger über die getroffenen Feststellungen hinaus die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung begehre, seien die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen beständen bei dem Kläger als Beeinträchtigungen ein chronisch-rezidivierendes Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Gonalgie im Bereich des linken Kniegelenks, belastungsinduzierte Ellenbogenschmerzen rechts und eine Schmerzchronifizierung im Stadium III nach Gerbershagen mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und/oder rezidivierende depressive Episoden. Im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf den Sprungunfall vom 8. Juni 2005 könne lediglich eine zeitgerecht abgeheilte Wirbelsäulenprellung, auf den Sprungunfall vom 20. Juni 2006 eine ebenfalls vollständig abgeheilte, schwere Kniegelenkdistorsion mit einem Bone Bruise im Bereich der Tibia zurückgeführt werden. Die übrigen Gesundheitsstörungen seien dagegen keine Folgen einer Wehrdienstbeschädigung. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. ein GdS von wenigstens 25 werde nicht erreicht.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die Anerkennung der geltend gemachen Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung weiterverfolgt.
Auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist der Chirurg Prof. Dr. W gehört worden, der im Gutachten vom 26. Mai 2014 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Sprungunfällen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen verneint hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 hat der Kläger erklärt, Frakturen der Brustwirbelsäule nicht weiter geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. November 2012 zu ändern sowie die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. März 2008, vom 23. März 2010 und vom 29. März 2010, jeweils in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. April 2010, zu verpflichten, die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstö-rungen "Bandscheibenvorfall zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper mit Bedrängung des Rückenmarks, Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 7. und 8. Brustwirbelkörper, durch seelische Faktoren aufrecht erhaltenes chronisches Schmerzerleben, wiederkehrende Funktionsstörung der Hals- und Brustwirbelsäule, beginnende Verschleißveränderungen der Brustwirbelsäule, Kniescheibenfehlbildung und Störung des Gleitverhaltens der Kniescheibe im Kniescheibengleitlager links, chronische Muskelverspannungen der gesamten Wirbelsäule und Fehlstatik, Anlagestörung der Brustwirbelsäule im Sinne eines abgelaufenen Morbus Scheuermann" als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen ist für die vorliegend streitige Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette zu prüfen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25. März 2004, B 9 VS 1/02 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 1): Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt hat. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).
Das Sozialgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des Klägers nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die Sprungunfälle zurückzuführen sind und die anerkannten Wehrdienstbeschädigungen keine MdE bzw. kein GdS in Höhe von mindestens 25 bedingen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der auf seinen Antrag gehörte Sachverständige Prof. Dr. W hat in seinem Gutachten vom 26. Mai 2014 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Sprungunfällen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht feststellen können. Ferner hat der Gutachter dargelegt, dass ein GdS im messbaren Ausmaß nicht bestehe.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
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