Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 38/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Betreuerin der Antragstellerin macht namens der Antragstellerin die Gewährung von Hilfe zur stationären Pflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend.
Die Betreuerin lässt vortragen, die Antragstellerin benötige aufgrund ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 10.02.2015 bei schwerer Krebserkrankung nun Hilfe in Form stationärer Pflege in einem Heim. Die Heimunterbringung solle in der Nähe des Wohnsitzes der Tochter in Drensteinfurt erfolgen.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr Hilfe zur stationären Pflege ab dem 10.02.2015 zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragstellerin sei nun zunächst ein Kurzzeitpflegeplatz vor Ort angeboten worden. Es entspreche nicht dem aktuellen Willen der Antragstellerin, in einer stationären Pflegeeinrichtung zu wohnen. Vielmehr habe sie mehrfach bekundet, zunächst einmal nach Hause in ihre Wohnung zu wollen. Die Behörde habe zu diesem Zweck auch umfangreiche ambulante Pflegeleistungen angeboten.
Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 SGG auf Antrag ( ) 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, also die aufschiebende Wirkung festgestellt werden muss (Meyer-Ladewig-Keller, Kommentar zum SGG § 86b Rdnr.5 und 15). Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines bestehenden Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind gemäß §§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bedarf es einer Interessenabwägung, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Im vorliegenden Fall fehlt es nach summarischer Prüfung ohne weitere Beweisaufnahme sowohl an einem Anordnungsanspruch für eine stationäre Hilfe zur Pflege als auch an einem Anordnungsgrund.
Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer schweren Erkrankung sich nicht selbständig versorgen kann und der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 61 ff SGB 12 bedarf, steht auch aus Sicht der Antragsgegnerin völlig außer Frage. Die Beteiligten streiten vielmehr um den richtigen Weg, ob also eine ambulante Versorgung oder eine stationäre Versorgung vorzunehmen ist. Dabei ist der Wille des Betroffenen selbst zu berücksichtigen. Die Antragstellerin selbst hat den Wunsch geäußert, zunächst einmal wieder in ihre Wohnung entlassen zu werden. Sie hat es im letzten Jahr sogar abgelehnt, in eine ihr angebotene barrierefreie Wohnung umzuziehen. Seitens der Betreuerin wird vorgetragen, der Wille, in der Wohnung verbleiben zu wollen, sei unrealistisch. Warum dies so sein soll, geht weder aus der Antragsschrift noch aus den beigefügten Anlagen hervor. Ein Zustand bei Bronchialkarzinom ist eine sehr schwere Erkrankung. Es ergibt sich daraus aber nicht automatisch, dass eine stationäre Pflege erforderlich ist und der Patient nicht in seiner vertrauten Umgebung zu Hause mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes wohnen könnte. Warum ein Verbleib in der Wohnung im Fall der am 00.00.1942 geborenen Antragstellerin nicht möglich sein soll, wird nicht dargelegt. Bei der Entscheidung über den richtigen Weg der Versorgung stehen das Recht auf persönliche Selbstbestimmung und der Fürsorgecharakter insbesondere auch für Angehörige immer wieder in einem Spannungsverhältnis. Hiermit hat sich die Antragsschrift nicht auseinandergesetzt. Der Wunsch wird lediglich wiedergegeben und als unrealistisch abqualifiziert. Bisher ist für das Gericht im konkreten Einzelfall nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin entgegen ihrem persönlichen Willen objektiv nur in einer stationären Einrichtung gepflegt werden könnte. Ein sorgfältiger Sachvortrag ist gerade wenn man eiligsten Rechtsschutz begehrt, dringend erforderlich. Was die Darlegung sämtlicher anspruchsbegründender Tatbestandsmerkmale betrifft, gelten hinsichtlich der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung im sozialgerichtlichen Verfahren keine anderen Maßstäbe als im Zivilrecht. Dies gilt insbesondere, wenn eine Entscheidung in einem Zeitrahmen begehrt wird, der nicht einmal die postalische Beiziehung der Akte des Verwaltungsverfahrens zulässt.
Durch das Angebot einer Kurzzeitpflege vor Ort ist spätestens auch zusätzlich noch die Eilbedürftigkeit entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Verfahren bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den oben dargelegten Entscheidungsgründen ergibt.
Gründe:
I.
Die Betreuerin der Antragstellerin macht namens der Antragstellerin die Gewährung von Hilfe zur stationären Pflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend.
Die Betreuerin lässt vortragen, die Antragstellerin benötige aufgrund ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 10.02.2015 bei schwerer Krebserkrankung nun Hilfe in Form stationärer Pflege in einem Heim. Die Heimunterbringung solle in der Nähe des Wohnsitzes der Tochter in Drensteinfurt erfolgen.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr Hilfe zur stationären Pflege ab dem 10.02.2015 zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragstellerin sei nun zunächst ein Kurzzeitpflegeplatz vor Ort angeboten worden. Es entspreche nicht dem aktuellen Willen der Antragstellerin, in einer stationären Pflegeeinrichtung zu wohnen. Vielmehr habe sie mehrfach bekundet, zunächst einmal nach Hause in ihre Wohnung zu wollen. Die Behörde habe zu diesem Zweck auch umfangreiche ambulante Pflegeleistungen angeboten.
Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 SGG auf Antrag ( ) 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, also die aufschiebende Wirkung festgestellt werden muss (Meyer-Ladewig-Keller, Kommentar zum SGG § 86b Rdnr.5 und 15). Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines bestehenden Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind gemäß §§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bedarf es einer Interessenabwägung, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Im vorliegenden Fall fehlt es nach summarischer Prüfung ohne weitere Beweisaufnahme sowohl an einem Anordnungsanspruch für eine stationäre Hilfe zur Pflege als auch an einem Anordnungsgrund.
Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer schweren Erkrankung sich nicht selbständig versorgen kann und der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 61 ff SGB 12 bedarf, steht auch aus Sicht der Antragsgegnerin völlig außer Frage. Die Beteiligten streiten vielmehr um den richtigen Weg, ob also eine ambulante Versorgung oder eine stationäre Versorgung vorzunehmen ist. Dabei ist der Wille des Betroffenen selbst zu berücksichtigen. Die Antragstellerin selbst hat den Wunsch geäußert, zunächst einmal wieder in ihre Wohnung entlassen zu werden. Sie hat es im letzten Jahr sogar abgelehnt, in eine ihr angebotene barrierefreie Wohnung umzuziehen. Seitens der Betreuerin wird vorgetragen, der Wille, in der Wohnung verbleiben zu wollen, sei unrealistisch. Warum dies so sein soll, geht weder aus der Antragsschrift noch aus den beigefügten Anlagen hervor. Ein Zustand bei Bronchialkarzinom ist eine sehr schwere Erkrankung. Es ergibt sich daraus aber nicht automatisch, dass eine stationäre Pflege erforderlich ist und der Patient nicht in seiner vertrauten Umgebung zu Hause mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes wohnen könnte. Warum ein Verbleib in der Wohnung im Fall der am 00.00.1942 geborenen Antragstellerin nicht möglich sein soll, wird nicht dargelegt. Bei der Entscheidung über den richtigen Weg der Versorgung stehen das Recht auf persönliche Selbstbestimmung und der Fürsorgecharakter insbesondere auch für Angehörige immer wieder in einem Spannungsverhältnis. Hiermit hat sich die Antragsschrift nicht auseinandergesetzt. Der Wunsch wird lediglich wiedergegeben und als unrealistisch abqualifiziert. Bisher ist für das Gericht im konkreten Einzelfall nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin entgegen ihrem persönlichen Willen objektiv nur in einer stationären Einrichtung gepflegt werden könnte. Ein sorgfältiger Sachvortrag ist gerade wenn man eiligsten Rechtsschutz begehrt, dringend erforderlich. Was die Darlegung sämtlicher anspruchsbegründender Tatbestandsmerkmale betrifft, gelten hinsichtlich der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung im sozialgerichtlichen Verfahren keine anderen Maßstäbe als im Zivilrecht. Dies gilt insbesondere, wenn eine Entscheidung in einem Zeitrahmen begehrt wird, der nicht einmal die postalische Beiziehung der Akte des Verwaltungsverfahrens zulässt.
Durch das Angebot einer Kurzzeitpflege vor Ort ist spätestens auch zusätzlich noch die Eilbedürftigkeit entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Verfahren bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den oben dargelegten Entscheidungsgründen ergibt.
Rechtskraft
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