S 4 U 14/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 14/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Das subjektive Empfinden von Angst genügt nicht, um ein nicht nachweisbar objektiv gefährliches Erlebnis zu einem Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu machen.
I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2012 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung des Erlebnisses vom 26.09.2007 als Arbeitsunfall hat.

Die zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2007 39 Jahre alte und heute 46 Jahre alte Klägerin arbeitete als User Experience Specialist bei der N. GmbH in E-Stadt.

Sie erhielt von ihrer Firma den Auftrag, im Zeitraum vom 25.09.2007 bis 03.10.2007 geschäftlich nach Mumbai und Pune in Indien zu reisen. Die Anreise und Übernachtung waren von der Firma organisiert und gebucht worden. Die Klägerin flog deshalb am 25.09.2007 von Frankfurt a.M. nach Mumbai. Sie kam auf dem Flughafen in Mumbai am 26.09.2007 um ca. 01.00 Uhr Ortszeit an.

Die Klägerin war im Hotel "Park Plaza Royal Palm" in Mumbai untergebracht (genaue Adresse nach https://www.google.de/maps: Palms Hotel & Convention Centre, Royal Palms Estate, Plot No.169, Aarey Milk Colony Goregaon East, Maharashtra 400065, Mumbai, Indien). Die Klägerin hatte selbst von Deutschland aus über ein Reisebüro ein Taxi bestellt, welches sie vom Flughafen zum Hotel bringen sollte. Es wartete jedoch am Flughafen kein bestelltes Taxi auf die Klägerin. Sie versuchte deshalb ein anderes registriertes Taxi zu organisieren, scheiterte jedoch mit diesem Vorhaben. Deshalb entschloss sich die Klägerin ein anderes "nicht-registriertes" Taxi zu nehmen.

Obwohl die Fahrt vom Flughafen zum Hotel nach den Angaben der Klägerin nur etwa 20 bis 25 Minuten dauern sollte, brauchte der Taxifahrer angeblich mehrere Stunden (von ca. 01.00 oder 01.45 bis ca. 04.00 Uhr). Der Taxifahrer schien nach ihren Angaben nervös zu sein und telefonierte ständig in einem von ihr als aggressiv empfundenen Tonfall in indischer Sprache. Auf seine Fragen nach ihrer Familie erzählte die Klägerin ihm mehrere Stunden von ihren Verwandten. Die Fahrt führte sie durch diverse auch arme und weniger bewohnte Stadtviertel. Letztlich brachte der Taxifahrer die Klägerin aber zu ihrem Hotel und verabschiedete sich mit dem Satz, er werde für die Kinder der Klägerin beten. Das Gericht folgt mit dieser Zusammenfassung den Angaben, die die Klägerin selbst vor allem mit der Unfallanzeige vom 21.09.2011 gemacht hat.

Nach den schriftlichen Angaben von A. S., Coordinator Time & Travel der N. GmbH, gegenüber der Beklagten vom 19.01.2012 rief die Klägerin noch am Tag der Taxifahrt "völlig aufgelöst" an. Die Klägerin teilte angeblich mit, dass das gebuchte Hotel sehr weit von ihrem Arbeitsort (dem Millenium Business Park in Mumbai) entfernt liege. Sie sei in der Nacht "Ewigkeiten mit dem Taxi unterwegs gewesen" und habe sich durch den Taxifahrer bedroht gefühlt. Er habe sie wohl auch unsittlich angesprochen. Die Firma habe sofort zugestimmt, die Klägerin auf Grund der Umstände in ein anderes Hotel näher ihres Arbeitsortes umzubuchen. Die Zeugin gab an, dass sie "am Telefon sehr gut die Panik und Angst" der Klägerin habe heraushören können.

Die Beklagte erhielt erstmals am 13.05.2011 - also über drei Jahre nach dem Vorfall - durch einen Anruf der Firma N. durch Frau S. Kenntnis von dem Ereignis 2007. Am 01.08.2011 stellte sich die Klägerin beim Durchgangsarzt und Chirurgen Dr. F. vor und schilderte diesem, dass sie seit dem Erlebnis in Indien 2007 Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und andere Gesundheitsstörungen habe, die bei ihr als Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien.

In dem Anamnesegespräch vom 03.08.2011 im Universitätsklinikum E-Stadt, Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, gab die Klägerin an, dass sie seit ein bis zwei Jahren (Anmerkung des Gerichts: also frühestens seit Sommer 2009) unter Schlafstörungen litte und schreckhaft sei. Es träten auch weitere Gesundheitsstörungen auf. Nachdem Therapeuten sie bei einer Kur im Herbst 2010 nach belastenden Ereignissen gefragt hätten, sei sie auf einen möglichen Zusammenhang zwischen der Taxifahrt in Indien und den aktuellen Beschwerden gestoßen. Die Klägerin bezeichnete hier das Ereignis 2007 als "Entführung" und gab an, dass sie unter Todesangst gelitten habe. Durch intensives Sprechen habe sie den Taxifahrer zur Aufgabe bewegen können. Sie habe zunächst keine Beschwerden verspürt. Bei einer erneuten Reise nach Indien 2009 sei sie in ihrem Hotel auf Grund eines Missverständnisses für 30 Minuten aufgehalten worden, sie habe sich gefangen gefühlt und sei in Panik geraten. Sie leide seitdem an Schlaf- und Konzentrationsstörungen.

Die Unfallanzeige vom 21.09.2011 (s.o.) stellt den Vorfall 2007 um einiges weniger dramatisch dar.

Während ihres letzten Klinikaufenthaltes in der Klinik A. in I. vom 18.11. bis 17.12.2014 gab die Klägerin zum wiederholten Mal an, dass sie rückblickend denke, dass sie sich aus der Situation nur mit Glück habe retten können, indem sie mit den Berichten zu ihrer Familie an das Mitgefühl des Taxifahrers appelliert habe.

Mit Bescheid vom 12.10.2011 lehnte die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie begründete dies damit, dass kein Ereignis nachgewiesen sei, welches die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles im Sinne des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII) erfülle. Auch spräche das Auftreten von psychischen Beschwerden erst zwei Jahre nach dem Vorfall gegen einen kausalen Zusammenhang zu dem Erlebten.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 08.11.2011 Widerspruch ein mit der Begründung vom 27.02.2012, dass die als bedrohlich erlebte Taxifahrt selbst ein einwirkendes Ereignis im Sinne eines Arbeitsunfalles darstelle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 18.01.2013 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Taxifahrt 2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen sei.

Die Klägerin hat mit Klageerhebung vom 18.01.2013 sinngemäß beantragt:

1. Den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012 aufzuheben.

2. Die Beklagte zu verpflichten, das Geschehen vom 26.09.2007 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu erbringen.

Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 29.01.2013 beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 26.02.2015 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht Augsburg eingelegt und ist zulässig.

In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls vom 26.09.2007 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII und damit auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung: Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bei der Taxifahrt am 26.09.2007 einen Unfall erlitten hat, zum anderen fehlt es auch am Nachweis eines Gesundheitserstschadens und eines kausalen Zusammenhangs zwischen den heute bestehenden Gesundheitsstörungen und dem damaligen Erlebnis (haftungsausfüllende Kausalität).

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289). Auch wenn Reisen/Wege in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, besteht Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Diese Betriebswege (auch Dienst- oder Geschäftsreisen genannt) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Teil der versicherten Tätigkeit bzw. stehen dieser gleich, weil sie in unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen werden und nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vorangehen oder ihr nachgehen (G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 78).

Voraussetzung für weitergehende Leistungsansprüche, wie die Gewährung einer Verletztenrente, ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen (weiteren Gesundheitsschäden auch Sekundärschäden oder Dauerschäden) aufgrund des Gesundheits-erstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, SozR 4-2700 § 2 Nr. 12 m.w.N.).

Beweismaßstab für das Unfallereignis, den Gesundheitserstschaden und die weiteren Gesundheitsschäden ist nach ständiger Rechtsprechung der Vollbeweis, also die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis, dem Gesundheitserstschaden und den weiteren Gesundheitsschäden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wenn nach der medizinisch-naturwissenschaftlichen Auffassung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 29/07; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R).

1. Unfall Im vorliegenden Fall ist allem voran zunächst einmal zu entscheiden gewesen, ob die Klägerin während der Taxifahrt am 26.09.2007 zwischen etwa 01.00 und 04.00 Uhr ein Erlebnis gehabt hat, dass als Unfall anzusehen war.

Selbst wenn das Gericht die gesamten von der Klägerin geschilderten Fakten zur Taxifahrt als wahr unterstellt, liegt bei objektiver Beweiswürdigung kein Vollbeweis für ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor, dass zu einem Gesundheitserstschaden geführt hat. Denn der Taxifahrer hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben weder tätlich angegriffen noch bedroht. Die Klägerin war sich auch noch nicht einmal selbst sicher, ob er ihr gegenüber eine anzügliche Bemerkung gemacht hat.

Das Gericht kann sich deshalb der Wertung der Klägerin, es handle sich bei der überlangen Taxifahrt um eine "Entführung" (juristisch korrekt wohl Erpressung, erpresserischer Menschenraub oder Freiheitsberaubung), mangels Nachweisen nicht anschließen:

- Es fehlen Anhaltspunkte, die belegen, dass der Taxifahrer vorhatte, die Klägerin nicht zum Hotel zu bringen. Die Klägerin selbst gibt an, sie habe erst im Nachhinein den Schluss gezogen, dass sie sich womöglich mit viel Glück aus der Situation habe retten können.

- Es gibt ebenfalls keinen Nachweis dafür, dass der Taxifahrer der Klägerin gedroht hat. Die Klägerin war somit während der Taxifahrt einzig insofern einem Zwang ausgesetzt, als dass sie nicht aus dem fahrenden Auto steigen konnte. In diesen hatte sie jedoch durch das Zusteigen eingewilligt.

Das Gericht zieht nach all den vorliegenden Informationen in Betracht, dass der Taxifahrer möglicherweise durch das Fahren von Umwegen und die dadurch entstehende Fahrtdauer (ca. 2 Stunden länger) ein höheres Beförderungsentgelt erzielen wollte. Dies stellt aber jedenfalls keinen Unfall nach der Definition der Unfallversicherung dar.

Das Gericht kann nachvollziehen, dass die Klägerin nachts allein mit einem Fremden in einer fremden Stadt Angst gehabt hat. Der Umstand, dass die Klägerin die Situation subjektiv als bedrohlich empfunden hat, heißt jedoch nicht, dass die Situation objektiv bedrohlich war.

Damit fehlt es am erforderlichen Vollbeweis für ein Unfallereignis.

2. Gesundheitserstschaden Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar nach Angaben der Zeugin S. am Telefon noch am gleichen Tag geschildert hat, sie habe Angst und Panik gehabt. Angst an sich ist aber eine ganz normale körperliche Reaktion auf eine tatsächlich oder vermeintlich gefährliche Situation. Das vorübergehende Empfinden von Angst ist somit keine Gesundheitsstörung. Es fehlt folglich bei der Klägerin auch am Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens, denn erst 2009 traten nach den eigenen Angaben der Klägerin psychische Gesundheitsstörungen auf.

3. Haftungsausfüllende Kausalität Die Klägerin selbst hat erst viel später den Schluss gezogen, dass sie von dem Erlebnis im Jahr 2009 retraumatisiert worden sei. Für den kausalen Zusammenhang zwischen den aktuell (ggf. seit 2009 oder seit 2011) bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und dem Vorfall 2007 fehlt es jedoch bisher an jeglichem Nachweis. Nicht nur ist kein Gesundheitserstschaden greifbar, sondern auch fehlt es am Nachweis von Brücken-symptomen, also Beschwerden, die in der Zeit vom schädigenden Ereignis bis zum Einsetzen der Erkrankung aufgetreten sind. Es fehlt mithin an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass zwischen dem angeblichen schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung eine kontinuierliche Kausalkette besteht.

Zu dieser juristischen Schlussfolgerung ist das Gericht gelangt, nachdem es die tatsächlichen Angaben der Klägerin als wahr und zutreffend unterstellt hat. Auf die außerdem bestehenden Widersprüche in den Angaben der Klägerin ist das Gericht dabei gar nicht eingegangen. Bei der vorliegenden Faktenlage hätten auch weitere Ermittlungen nicht über die Beweisproblematik hinweghelfen können.

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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