Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 351/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Rechtsfolgenbelehrung in einem Vorschlag einer Eingliederungsmaßnahme ist falsch, wenn auf eine später aufgehobene vorangegangene Pflichtverletzung und eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 60 Prozent hingewiesen wird, wegen der Aufhebung des vorangegangenen Sanktionsbescheides dann aber nur der Eintritt einer Minderung von 30 Prozent festgestellt wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 23.04.2014, L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13).
2. Die falsche Rechtsfolgenbelehrung führt aber dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides wegen Nichtantritt der vorgeschlagenen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Rechtsfolgenbelehrung im Vorschlag der Eingliederungsmaßnahme im Zeitpunkt ihrer Erteilung zutreffend war.
2. Die falsche Rechtsfolgenbelehrung führt aber dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides wegen Nichtantritt der vorgeschlagenen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Rechtsfolgenbelehrung im Vorschlag der Eingliederungsmaßnahme im Zeitpunkt ihrer Erteilung zutreffend war.
I. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von - ungekürzten - Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1976 geborene Antragsteller bezieht Leistungen des Antragsgegners zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ihm waren zuletzt mit Bescheid vom 15.01.2015 für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 45 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unterbreitet. Es handelte sich um die Maßnahme Job-Coaching "Meine Chance", welche in Vollzeit vom 27.10.2014 bis 26.04.2015 stattfinden sollte. Der Antragsteller wurde im Rahmen des Maßnahmeangebots über seine Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen eines Verstoßes belehrt.
Der Antragsteller hat die Maßnahme jedoch am 27.10.2014 nicht angetreten.
Daher hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2014, welches der Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 08.11.2014 erhalten hat, zur beabsichtigten Sanktion wegen der Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme an.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte der Antragsteller hierzu mit, dass die Maßnahme für ihn unzumutbar sei. Zudem sei er bereits am 01.09.2014 sanktioniert worden, weil er an der Maßnahme nicht habe teilnehmen wollen. Ferner habe die 9. Kammer des Sozialgerichts bereits angedeutet, dass die Maßnahmezuweisung keinen Bestand haben könne.
Mit Bescheid vom 09.03.2015 stellte der Antragsgegner daraufhin eine Pflichtverletzung und die Minderung des maßgebenden Regelbedarfs des Antragstellers um 30 Prozent (119,70 Euro) für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 fest. Der Antragsteller habe sich geweigert, eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen. Die Maßnahme sei zumutbar, da der Antragsteller Lücken in seinem Lebenslauf habe und Langzeitbezieher von Arbeitslosengeld II sei. Ziel der Maßnahme sei die Beendigung des Leistungsbezugs durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Bildungsträger würde ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten und Neigungen die nächsten beruflichen Schritte mit dem Leistungsbezieher erarbeiten und mit diesem in konkrete Bewerbungsaktivitäten umsetzen. Während der Maßnahme würden Stellenangebote akquiriert werden.
Mit Schreiben vom 10.04.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg beantragt, die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides festzustellen, den Antragsgegner vorläufig zur Auszahlung ungekürzter Leistungen zu verpflichten, hilfsweise die Klageschrift als Widerspruch auszulegen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Sache besonders eilbedürftig sei, da er mit dem verbleibenden Regelbedarf seinen Lebensunterhalt nicht decken könne. Zudem sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig, da er nicht angehört worden sei. Die Maßnahme sei auch nicht zumutbar. Die einladende Mitarbeiterin des Antragsgegners sei nicht für ihn zuständig gewesen. Auch sei der gültige Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben worden.
Der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zum rechts-kräftigen Entscheid im Hauptsacheverfahren zu verpflichten, die Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren, hilfsweise die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und/ oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abzulehnen.
Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 07.11.2014 angehört worden. Er habe sich hierzu auch mit Schreiben vom 01.12.2014 geäußert. Die Maßnahme sei zumutbar, wie es im Sanktionsbescheid dargelegt worden sei. Es widerspreche nicht der Zumutbarkeit, Leistungsbezieher wiederholt zu Bewerbertrainings zu verpflichten. Ein Verstoß gegen die hausinterne Zuständigkeitsregelung sei nicht gegeben. Der Bewilligungsbescheid vom 15.01.2015 sei mit Bescheid vom 09.03.2015 entsprechend § 48 Abs. 1 SGB X für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 geändert worden.
Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 20.04.2015 im Verfahren S 11 AS 352/15 darauf hingewiesen worden, dass bisher kein wirksamer Widerspruch erhoben worden ist. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, ob die Klageerhebung als Widerspruch umgedeutet werden soll. Soweit die Klage fortgeführt werden sollte, würde der Sanktionsbescheid bestandskräftig, da der unter einer Bedingung erhobene Widerspruch nicht wirksam erhoben worden ist. Zur Erklärung wurde dem Antragsteller Frist bis 05.05.2015 gesetzt.
Der Antragsteller hat hierzu mitgeteilt, dass die Klageerhebung in eine Widerspruchseinlegung umgedeutet werden solle. Im Übrigen verstoße das Maßnahmeangebot gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme nicht zureichend bezeichnet worden seien. Zudem sei die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend, weil über eine 60%-Sanktion belehrt wurde, jedoch nur eine 30%-Sanktion festgestellt werden konnte.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen den Wegfall bereits bewilligter Leistungen wendet und damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage gegeben wäre, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG nicht zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 26). Der Antrag ist insoweit entsprechend dem Hilfsantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 auszulegen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur dann zulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich noch nicht erledigt hat und noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 7). Aus den vorgelegten Unterlagen der Verwaltung ist bisher die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.03.2015 nicht ersichtlich, die Widerspruchsfrist ist abgelaufen. Der Antragsteller hat jedoch die Erklärung vom 10.04.2015 mit Schreiben vom 05.05.2015 als Widerspruch deklariert. Damit ist der Sanktionsbescheid nicht bereits bestandskräftig und das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zulässig.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist aber nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II vor, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt, keine aufschiebende Wirkung haben. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel dann anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht besteht. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, da es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 18).
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen hier nicht vor. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids vom 09.03.2015. Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Der Antragsteller hat den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II verwirklicht, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten verletzen, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit anzutreten.
Die am 20.10.2014 angebotene Maßnahme Job-Coaching "Meine Chance" stellt unstreitig eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit dar. Der Antragsteller hat sich auch unstreitig geweigert, die Maßnahme anzutreten.
Die Maßnahme war für den Antragsteller auch zumutbar. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine angebotene Maßnahme für den Antragsteller zumutbar ist, sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB II die Unzumutbarkeitsgründe des § 10 Abs. 1 und Abs. 2. Erforderlich ist daher, dass die Maßnahme geeignet ist, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahme muss Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, deren Erwerb für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in seiner konkreten Situation sinnvoll im Hinblick auf seine Eingliederung ist. Abzustellen ist auf den konkreten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, seine Fähigkeiten, Defizite, Lern- und Entwicklungschancen (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31, Rn. 48).
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner im Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 ausführlich erläutert, weshalb die Maßnahme für den Antragsteller sinnvoll und damit auch zumutbar ist. Auch für das Gericht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Maßnahme, die für Langzeitarbeitslose, wie der Antragsteller einer ist, konzipiert ist und ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten die nächsten Schritte bis zur konkreten Bewerbung erarbeitet, nicht geeignet sein könnte, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern. Da der Antragsteller bisher nicht erfolgreich selbst eine Beschäftigung gesucht und gefunden hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angebotene Maßnahme für den Antragsteller überflüssig wäre, da er nichts Neues mehr lernen könnte.
Auch im Übrigen ist ein wichtiger Grund im Sinn des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II für den Nichtantritt der Maßnahme weder vom Antragsteller vorgebracht noch für das Gericht ersichtlich.
Der Antragsteller war im Rahmen des Maßnahmeangebots vom 20.10.2014 konkret und verständlich über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes belehrt worden. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass der Nichtantritt der Maßnahme als weiterer Pflichtverstoß das Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 60 Prozent des maßgebenden Regel- bedarfs mindern wird, ist dies im Sanktionsbescheid tatsächlich nicht der Fall. Damit ist die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend, was nach Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2014, L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13), der sich die Kammer auch ausdrücklich anschließt, dazu führt, dass nicht ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt wurde und der Sanktionsbescheid aufzuheben ist. Allerdings folgt die Kammer dieser Rechtsprechung nicht, soweit die Rechtsfolgenbelehrung im Zeitpunkt ihrer Erteilung zutreffend war und erst durch später eintretende Ereignisse unzutreffend geworden ist. Der Antragsgegner kann im Rahmen des Maßnahmeangebots stets nur auf Basis der in diesem Zeitpunkt gültigen Tatsachenlage über Rechtsfolgen belehren. Künftige Entwicklungen, insbesondere den Wegfall einer bereits festgestellten Sanktion auf Grund eines Gerichtsverfahrens, kann der Antragsgegner nicht vorhersehen und daher auch nicht in der Rechtsfolgenbelehrung berücksichtigen. Im Zeitpunkt des Maßnahmeangebots am 20.10.2014 hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.10.2014 eine Pflichtverletzung wegen Nichtantritt einer angebotenen Maßnahme mit Minderung des Regelbedarfs in Höhe von 30 Prozent festgestellt. Insoweit wäre ein weiterer Nichtantritt einer angebotenen Maßnahme tatsächlich eine wiederholte Pflichtverletzung, welche mit einer Minderung des Regelbedarfs um 60 Prozent sanktioniert werden dürfte. Die Rechtsfolgenbelehrung war am 20.10.2014 somit zutreffend. Der Antragsgegner hat erst im Rahmen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 14.10.2014 erfahren, dass der Antragsteller das Maßnahmeangebot nicht erhalten hat und dann mit Bescheid vom 11.12.2014 dieses aufgehoben. Erst ab diesem Tag war die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend. Dieser Zeitpunkt spielte jedoch für das Verhalten des Antragstellers und damit auch für die Rechtsfolgenbelehrung keine Rolle mehr, die Maßnahme hatte längst begonnen und war vom Antragsteller nicht angetreten worden. Im Übrigen kennt der Antragsteller, wie auch sein Schreiben vom 05.05.2014 verdeutlicht, die Rechtslage und die Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen in ausreichendem Maße, so dass neben der Rechtsfolgenbelehrung auch die Kenntnis der Rechtsfolgen angenommen werden kann.
Die Pflichten des Antragstellers waren im Maßnahmeangebot ebenfalls in ausreichendem Maße konkretisiert worden. Der Antragsteller wusste auf Grund des Angebots, dass die Maßnahme vom 27.10.2014 bis 26.04.2015 dauern und in Vollzeit stattfinden sollte. Er konnte sich daher darauf einstellen. Die von ihm erwarteten Mitwirkungshandlungen im Rahmen der Maßnahme sind im Angebot in nicht abschließender Weise aber zur Verdeutlichung einzeln aufgezählt. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, über welche Mitwirkungshandlung der Antragsteller genau in Zweifel hätte sein können. Aus dem Angebot wird auch deutlich, dass der Maßnahmeträger Vorsprachtermine vorgibt, an die sich der Antragsteller halten soll. Genau in diesem Sinne ist das Schreiben des Maßnahmeträgers, das den Antragsteller zu einer Vorsprache am 29.10.2014 einlädt, auch einzuordnen. Dies ändert nichts an der zeitlichen Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme. Im Übrigen ist der Maßnahmeinhalt dem Antragsgegner genau bekannt, wie auch die Ausführungen im Sanktionsbescheid erkennen lassen, so dass auf Grund dieser Kenntnis die Zumutbarkeit geprüft werden konnte. Darüber hinaus vermittelt der dem Antragsteller übermittelte Flyer dem Antragsteller auch selbst ausreichende Kenntnis über den Maßnahmeinhalt.
Schließlich erscheint es auch widersprüchlich und somit rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller eine ihm angebotene Maßnahme als für ihn unzumutbar ablehnt und diese nicht antritt und dann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens vorträgt, das Angebot sei nicht bestimmt genug gewesen. Er habe nicht gewusst, welchen Umfang die Maßnahme habe und welchen Inhalt. Sollte dies der Fall sein, hätte der Antragsteller um Konkretisierung bitten und nicht die Zumutbarkeit der ihm nach diesem Vortrag nicht konkret bekannten Maßnahme rügen können.
Der Antragsgegner hat die Dauer und den Beginn der Minderung gemäß § 31 b Abs. 1 SGB II zutreffend bestimmt.
Der Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 stellt sich damit nicht als rechtswidrig dar. Die Vollziehung des Sanktionsbescheids bedeutet auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von - ungekürzten - Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1976 geborene Antragsteller bezieht Leistungen des Antragsgegners zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ihm waren zuletzt mit Bescheid vom 15.01.2015 für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 45 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unterbreitet. Es handelte sich um die Maßnahme Job-Coaching "Meine Chance", welche in Vollzeit vom 27.10.2014 bis 26.04.2015 stattfinden sollte. Der Antragsteller wurde im Rahmen des Maßnahmeangebots über seine Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen eines Verstoßes belehrt.
Der Antragsteller hat die Maßnahme jedoch am 27.10.2014 nicht angetreten.
Daher hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2014, welches der Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 08.11.2014 erhalten hat, zur beabsichtigten Sanktion wegen der Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme an.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte der Antragsteller hierzu mit, dass die Maßnahme für ihn unzumutbar sei. Zudem sei er bereits am 01.09.2014 sanktioniert worden, weil er an der Maßnahme nicht habe teilnehmen wollen. Ferner habe die 9. Kammer des Sozialgerichts bereits angedeutet, dass die Maßnahmezuweisung keinen Bestand haben könne.
Mit Bescheid vom 09.03.2015 stellte der Antragsgegner daraufhin eine Pflichtverletzung und die Minderung des maßgebenden Regelbedarfs des Antragstellers um 30 Prozent (119,70 Euro) für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 fest. Der Antragsteller habe sich geweigert, eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen. Die Maßnahme sei zumutbar, da der Antragsteller Lücken in seinem Lebenslauf habe und Langzeitbezieher von Arbeitslosengeld II sei. Ziel der Maßnahme sei die Beendigung des Leistungsbezugs durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Bildungsträger würde ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten und Neigungen die nächsten beruflichen Schritte mit dem Leistungsbezieher erarbeiten und mit diesem in konkrete Bewerbungsaktivitäten umsetzen. Während der Maßnahme würden Stellenangebote akquiriert werden.
Mit Schreiben vom 10.04.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg beantragt, die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides festzustellen, den Antragsgegner vorläufig zur Auszahlung ungekürzter Leistungen zu verpflichten, hilfsweise die Klageschrift als Widerspruch auszulegen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Sache besonders eilbedürftig sei, da er mit dem verbleibenden Regelbedarf seinen Lebensunterhalt nicht decken könne. Zudem sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig, da er nicht angehört worden sei. Die Maßnahme sei auch nicht zumutbar. Die einladende Mitarbeiterin des Antragsgegners sei nicht für ihn zuständig gewesen. Auch sei der gültige Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben worden.
Der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zum rechts-kräftigen Entscheid im Hauptsacheverfahren zu verpflichten, die Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren, hilfsweise die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und/ oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abzulehnen.
Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 07.11.2014 angehört worden. Er habe sich hierzu auch mit Schreiben vom 01.12.2014 geäußert. Die Maßnahme sei zumutbar, wie es im Sanktionsbescheid dargelegt worden sei. Es widerspreche nicht der Zumutbarkeit, Leistungsbezieher wiederholt zu Bewerbertrainings zu verpflichten. Ein Verstoß gegen die hausinterne Zuständigkeitsregelung sei nicht gegeben. Der Bewilligungsbescheid vom 15.01.2015 sei mit Bescheid vom 09.03.2015 entsprechend § 48 Abs. 1 SGB X für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 geändert worden.
Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 20.04.2015 im Verfahren S 11 AS 352/15 darauf hingewiesen worden, dass bisher kein wirksamer Widerspruch erhoben worden ist. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, ob die Klageerhebung als Widerspruch umgedeutet werden soll. Soweit die Klage fortgeführt werden sollte, würde der Sanktionsbescheid bestandskräftig, da der unter einer Bedingung erhobene Widerspruch nicht wirksam erhoben worden ist. Zur Erklärung wurde dem Antragsteller Frist bis 05.05.2015 gesetzt.
Der Antragsteller hat hierzu mitgeteilt, dass die Klageerhebung in eine Widerspruchseinlegung umgedeutet werden solle. Im Übrigen verstoße das Maßnahmeangebot gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme nicht zureichend bezeichnet worden seien. Zudem sei die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend, weil über eine 60%-Sanktion belehrt wurde, jedoch nur eine 30%-Sanktion festgestellt werden konnte.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen den Wegfall bereits bewilligter Leistungen wendet und damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage gegeben wäre, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG nicht zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 26). Der Antrag ist insoweit entsprechend dem Hilfsantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 auszulegen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur dann zulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich noch nicht erledigt hat und noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 7). Aus den vorgelegten Unterlagen der Verwaltung ist bisher die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.03.2015 nicht ersichtlich, die Widerspruchsfrist ist abgelaufen. Der Antragsteller hat jedoch die Erklärung vom 10.04.2015 mit Schreiben vom 05.05.2015 als Widerspruch deklariert. Damit ist der Sanktionsbescheid nicht bereits bestandskräftig und das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zulässig.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist aber nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II vor, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt, keine aufschiebende Wirkung haben. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel dann anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht besteht. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, da es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 18).
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen hier nicht vor. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids vom 09.03.2015. Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Der Antragsteller hat den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II verwirklicht, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten verletzen, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit anzutreten.
Die am 20.10.2014 angebotene Maßnahme Job-Coaching "Meine Chance" stellt unstreitig eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit dar. Der Antragsteller hat sich auch unstreitig geweigert, die Maßnahme anzutreten.
Die Maßnahme war für den Antragsteller auch zumutbar. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine angebotene Maßnahme für den Antragsteller zumutbar ist, sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB II die Unzumutbarkeitsgründe des § 10 Abs. 1 und Abs. 2. Erforderlich ist daher, dass die Maßnahme geeignet ist, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahme muss Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, deren Erwerb für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in seiner konkreten Situation sinnvoll im Hinblick auf seine Eingliederung ist. Abzustellen ist auf den konkreten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, seine Fähigkeiten, Defizite, Lern- und Entwicklungschancen (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31, Rn. 48).
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner im Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 ausführlich erläutert, weshalb die Maßnahme für den Antragsteller sinnvoll und damit auch zumutbar ist. Auch für das Gericht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Maßnahme, die für Langzeitarbeitslose, wie der Antragsteller einer ist, konzipiert ist und ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten die nächsten Schritte bis zur konkreten Bewerbung erarbeitet, nicht geeignet sein könnte, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern. Da der Antragsteller bisher nicht erfolgreich selbst eine Beschäftigung gesucht und gefunden hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angebotene Maßnahme für den Antragsteller überflüssig wäre, da er nichts Neues mehr lernen könnte.
Auch im Übrigen ist ein wichtiger Grund im Sinn des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II für den Nichtantritt der Maßnahme weder vom Antragsteller vorgebracht noch für das Gericht ersichtlich.
Der Antragsteller war im Rahmen des Maßnahmeangebots vom 20.10.2014 konkret und verständlich über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes belehrt worden. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass der Nichtantritt der Maßnahme als weiterer Pflichtverstoß das Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 60 Prozent des maßgebenden Regel- bedarfs mindern wird, ist dies im Sanktionsbescheid tatsächlich nicht der Fall. Damit ist die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend, was nach Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2014, L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13), der sich die Kammer auch ausdrücklich anschließt, dazu führt, dass nicht ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt wurde und der Sanktionsbescheid aufzuheben ist. Allerdings folgt die Kammer dieser Rechtsprechung nicht, soweit die Rechtsfolgenbelehrung im Zeitpunkt ihrer Erteilung zutreffend war und erst durch später eintretende Ereignisse unzutreffend geworden ist. Der Antragsgegner kann im Rahmen des Maßnahmeangebots stets nur auf Basis der in diesem Zeitpunkt gültigen Tatsachenlage über Rechtsfolgen belehren. Künftige Entwicklungen, insbesondere den Wegfall einer bereits festgestellten Sanktion auf Grund eines Gerichtsverfahrens, kann der Antragsgegner nicht vorhersehen und daher auch nicht in der Rechtsfolgenbelehrung berücksichtigen. Im Zeitpunkt des Maßnahmeangebots am 20.10.2014 hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.10.2014 eine Pflichtverletzung wegen Nichtantritt einer angebotenen Maßnahme mit Minderung des Regelbedarfs in Höhe von 30 Prozent festgestellt. Insoweit wäre ein weiterer Nichtantritt einer angebotenen Maßnahme tatsächlich eine wiederholte Pflichtverletzung, welche mit einer Minderung des Regelbedarfs um 60 Prozent sanktioniert werden dürfte. Die Rechtsfolgenbelehrung war am 20.10.2014 somit zutreffend. Der Antragsgegner hat erst im Rahmen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 14.10.2014 erfahren, dass der Antragsteller das Maßnahmeangebot nicht erhalten hat und dann mit Bescheid vom 11.12.2014 dieses aufgehoben. Erst ab diesem Tag war die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend. Dieser Zeitpunkt spielte jedoch für das Verhalten des Antragstellers und damit auch für die Rechtsfolgenbelehrung keine Rolle mehr, die Maßnahme hatte längst begonnen und war vom Antragsteller nicht angetreten worden. Im Übrigen kennt der Antragsteller, wie auch sein Schreiben vom 05.05.2014 verdeutlicht, die Rechtslage und die Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen in ausreichendem Maße, so dass neben der Rechtsfolgenbelehrung auch die Kenntnis der Rechtsfolgen angenommen werden kann.
Die Pflichten des Antragstellers waren im Maßnahmeangebot ebenfalls in ausreichendem Maße konkretisiert worden. Der Antragsteller wusste auf Grund des Angebots, dass die Maßnahme vom 27.10.2014 bis 26.04.2015 dauern und in Vollzeit stattfinden sollte. Er konnte sich daher darauf einstellen. Die von ihm erwarteten Mitwirkungshandlungen im Rahmen der Maßnahme sind im Angebot in nicht abschließender Weise aber zur Verdeutlichung einzeln aufgezählt. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, über welche Mitwirkungshandlung der Antragsteller genau in Zweifel hätte sein können. Aus dem Angebot wird auch deutlich, dass der Maßnahmeträger Vorsprachtermine vorgibt, an die sich der Antragsteller halten soll. Genau in diesem Sinne ist das Schreiben des Maßnahmeträgers, das den Antragsteller zu einer Vorsprache am 29.10.2014 einlädt, auch einzuordnen. Dies ändert nichts an der zeitlichen Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme. Im Übrigen ist der Maßnahmeinhalt dem Antragsgegner genau bekannt, wie auch die Ausführungen im Sanktionsbescheid erkennen lassen, so dass auf Grund dieser Kenntnis die Zumutbarkeit geprüft werden konnte. Darüber hinaus vermittelt der dem Antragsteller übermittelte Flyer dem Antragsteller auch selbst ausreichende Kenntnis über den Maßnahmeinhalt.
Schließlich erscheint es auch widersprüchlich und somit rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller eine ihm angebotene Maßnahme als für ihn unzumutbar ablehnt und diese nicht antritt und dann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens vorträgt, das Angebot sei nicht bestimmt genug gewesen. Er habe nicht gewusst, welchen Umfang die Maßnahme habe und welchen Inhalt. Sollte dies der Fall sein, hätte der Antragsteller um Konkretisierung bitten und nicht die Zumutbarkeit der ihm nach diesem Vortrag nicht konkret bekannten Maßnahme rügen können.
Der Antragsgegner hat die Dauer und den Beginn der Minderung gemäß § 31 b Abs. 1 SGB II zutreffend bestimmt.
Der Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 stellt sich damit nicht als rechtswidrig dar. Die Vollziehung des Sanktionsbescheids bedeutet auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
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