Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 190/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2113/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03. April 2014 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
a) Unter entsprechender Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für Mai und Juni 2013 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils EUR 52,87 (zweiundfünfzig 87/100 Euro) zu zahlen.
b) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte von der Klägerin für Januar bis April 2013 Erstattung von mehr als jeweils EUR 179,13 und für Mai und Juni 2013 überhaupt eine Erstattung verlangt, mithin eine Erstattungsforderung von mehr als EUR 716,52 (siebenhundertsechzehn 52/100 Euro) festgesetzt worden ist.
2. Der Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1. Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II (Alg II) unter anderer Berechnung ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zeitraum Januar bis Juni 2013.
2. Die am 25.03.1961 geborene Klägerin ist seit dem 05.01.2009 als selbstständige Haushaltshilfe tätig. Seit Januar 2012 bezieht sie aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der beklagten Gemeinsamen Einrichtung. In den Anträgen gab sie Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit an, so in dem Weiterbewilligungsantrag vom 06.12.2012 für Januar bis Juni 2013 (geschätzt) monatlich Gewinne von EUR 410,00 bei Betriebseinnahmen von je EUR 500,00 und Betriebsausgaben von je EUR 90,00. Mit Bescheid vom 07.12.2012 bewilligte der Beklagte für Januar bis Juni 2013 vorläufig jeweils EUR 341,50 (EUR 382,00 Regelbedarf, EUR 207,50 Unterkunftsbedarf; angerechnetes Einkommen: EUR 248,00). Änderungsbescheide ergingen zunächst unter dem 10.12.2012 (Absenkung auf EUR 229,30 für Januar bis März 2013 auf Grund eines Sanktionsbescheids vom 10.12.2012 ) und dem 11.01.2013 (Wiederbewilligung ab Februar in unveränderter Höhe nach vorheriger Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung ). Nachdem die Klägerin über Einnahmen aus dem Jahre 2012 abgerechnet hatte, erging ferner der Änderungsbescheid vom 28.03.2013, mit dem das Alg II für - nur - Mai und Juni auf je EUR 109,50 abgesenkt wurde. Neben einer (geringfügigen) Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung setzte der Beklagte hier nunmehr ein anrechenbares Einkommen von EUR 480,00 im Monat an. Er führte dazu aus, in der Vergangenheit hätten sich nach der abschließenden Abrechnung immer wieder Überzahlungen ergeben. Alle Änderungsbescheide enthielten weiterhin einen Vorläufigkeitsvorbehalt.
Die Klägerin reichte nach dem 12.06.2013 und am 06.08.2013 Unterlagen für die Abrechnung im ersten Halbjahr 2013 ein. Sie gab Betriebsgewinne von EUR 675,02 im Januar, EUR 563,37 im Februar, EUR 709,28 im März, EUR 635,85 im April, EUR 786,32 im Mai und EUR 815,67 im Juni (zusammen EUR 4.185,53) an. Als Betriebseinnahmen gab sie insgesamt EUR 4.865,00 an, als Betriebsausgaben insgesamt EUR 246,70. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben der Klägerin verwiesen.
3. Unter dem 14.08.2013 erließ der Beklagte zwei Bescheide. Zum einen bewilligte er die Leistungen für das erste Halbjahr 2013 endgültig, und zwar je EUR 0,00 für Januar bis März und je EUR 95,71 für April bis Juni. Zum anderen hob er die früheren Bewilligungsbescheide für das erste Halbjahr auf und setzte eine Erstattungsforderung von EUR 961,27 fest, die er gegen zukünftige Leistungsansprüche der Klägerin aufrechnen werde. Als Einkommen für die Berechnungen seien EUR 717,24 angesetzt worden, als Ausgaben seien EUR 180,00 Fahrkosten (ein halber Monatskartenbetrag), Telefonkosten in Höhe von EUR 151,52, Ausgaben für Büromaterial von EUR 30,04 und EUR 200,00 für Beratungskosten berücksichtigt. Die Nebenkosten des Geldverkehrs könnten nicht anerkannt werden, da diese nur bei Vorliegen eines Geschäftskontos berücksichtigt werden könnten. Für Januar bis März 2013 habe sich wegen der Sanktion kein Leistungsanspruch ergeben.
Gegen diese beiden Bescheide legte die Klägerin am 21.08.2013 (Aufhebung und Erstattung) und am 23.08.2013 (endgültige Bewilligung) Widersprüche ein. Aus den Bescheiden lasse sich nicht nachprüfen, wie die einzelnen Anrechnungs- und Kürzungsbeträge errechnet seien und es fehle eine ausreichende Begründung. Ein Geschäftskonto für Selbstständige sei keine Pflichtübung, sondern eine freie Entscheidung. Das Geschäftskonto sei teurer als ein Girokonto, es lohne sich vor allem bei kleinen Gewerbetreibenden, das private Girokonto zu nutzen. Ab dem ersten Erhalt einer Rechnungszahlung sei das private Girokonto auch als Geschäftskonto anzuerkennen. Auch interessiere sie, warum die tatsächlichen Fahrtkosten von EUR 246,70 nicht als betriebliche Ausgaben anerkannt worden seien. Das zufließende Einkommen sei erst nach einer entsprechend korrekten Berechnung als monatliches Gesamteinkommen anzurechnen.
Der Beklagte wies beide Widersprüche (W-Nrn. 733/13 und 740/13) mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 zurück. Der Regelbedarf habe EUR 382,00 monatlich betragen, an Kosten der Unterkunft und Heizung seien 207,50 EUR zu berücksichtigen gewesen, gesamt also EUR 589,50. Hierauf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Von den Angaben der Klägerin bei der Einkommensberechnung bzw. Berechnung der Betriebsausgaben sei lediglich in zwei Punkten abgewichen worden. So seien Fahrtkosten grundsätzlich bereits im Grundfreibetrag enthalten. Vorliegend seien aber zusätzlich aufgrund wechselnder Einsatzorte EUR 180,00 anerkannt worden. Dieser Betrag liege um EUR 76,70 unter dem Ansatz der Klägerin. Diese Abweichung sei gerechtfertigt: Zum einen hätte die Klägerin Kinderfahrscheine nutzen können, denn Inhaber des "Heidelbergpasses", wozu auch Leistungsbezieher nach dem SGB II zählten, seien dazu befugt. Zum anderen sei nicht überzeugend nachgewiesen, dass alle kopierten Fahrscheine tatsächlich auch betrieblich genutzt worden seien. Weiterhin seien auch Bankgebühren nicht anerkannt worden, da diese durch Nutzung eines gebührenfreien Kontos vermeidbar gewesen seien. Die Klägerin nutze ausdrücklich kein betriebliches Konto, sondern ihr privates Konto zur Abwicklung der betrieblichen Ausgaben und Einnahmen. Ansonsten seien alle Angaben übernommen worden. Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn) seien monatlich EUR 717,24 errechnet worden, was abzüglich eines Grundfreibetrages von 100,00 EUR monatlich EUR 617,24 ergebe. Von diesem Betrag sei ein weiterer Freibetrag in Höhe von EUR 123,45 abgezogen worden, so dass von Januar bis Juni 2013 monatlich EUR 493,79 als Einkommen angerechnet worden seien. Es sei im Vergleich zu den vorläufigen Bewilligungen zu einer Überzahlung von EUR 961,27 gekommen. Die Leistungsbewilligung mit den Bescheiden vom 07.12.2012, 11.01.2013 und 28.3.2013 sei vorläufig erfolgt, weil das Einkommen nicht im Voraus bekannt gewesen sei. Nach der nun abschließenden Bewilligung sei die Rückforderung zu Recht erfolgt; allerdings sei eine Aufhebung der Bescheide nicht erforderlich, so dass die in den Bescheiden angeführte Rechtsgrundlage nicht korrekt gewesen sei. Im Ergebnis habe dies aber keine Auswirkungen.
4. Hiergegen hat die Klägerin am 20.01.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie hat dort vorgetragen, das anrechenbare Einkommen sei nicht zutreffend berechnet worden. Die Freibeträge müssten direkt aus den Bruttoeinnahmen errechnet werden, nicht aber so, wie sie der Beklagte berechnet habe. Auch sei der Pauschbetrag von EUR 30,00 für private angemessene Versicherungen von ihren Einnahmen nie abgesetzt worden. Zudem sei zu Unrecht eine Sanktion von 30 % des Regelbedarfs mit Minderungsbescheid vom 10.12.2012 verhängt worden, ihr Widerspruch dagegen vom 09.01.2013 sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Daher seien die Bescheide vom 14.08.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 rechtswidrig. Das gelte auch für die Bewilligungsbescheide aus der Zeit vor 2013. Mithin müsse sie auch für die Vergangenheit - zurück bis zum 01.01.2012 - noch höhere Leistungen erhalten. Die Klägerin hat eine eigene Berechnung der geltend gemachten Leistungsansprüche für Januar 2012 bis Juni 2013 vorgelegt. Später hat sie noch vorgetragen, die Kontokosten könnten, wie bei den Telefonkosten praktiziert, hälftig anerkannt werden; zumal die Eröffnung von Bankkonten durch Bezieher von Alg II nicht unproblematisch sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, der Freibetrag sei nicht aus den "Bruttoeinnahmen" zu errechnen, sondern aus dem Bruttoeinkommen. Dies sei vorliegend geschehen. Was die Klägerin mit Bruttoeinnahmen meine, sei nicht nachzuvollziehen. Die Betriebseinnahmen könnten sicher nicht Grundlage für die Ermittlung der Freibeträge sein. Der Pauschalbetrag von EUR 30,00 werde nur abgezogen, wenn die Berücksichtigung eines anderen Freibetrages nicht möglich sei, hier jedoch sei der Grundfreibetrag von EUR 100,00 berücksichtigt worden.
5. Nach einem Erörterungstermin am 02.04.2014, an dem auch die Klägerin teilgenommen hatte, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2014 abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Der Beklagte habe zu Recht im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass nach der endgültigen Berechnung einer vorläufig bewilligen Leistung wie hier die Rückforderung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützt werden könne und daher der Bewilligungsbescheid nicht gesondert nach § 45 Abs. 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden müsse.
Die Bedarfe, so das SG, habe der Beklagte zutreffend errechnet. Dem Grunde nach seien sie unstreitig und betrügen EUR 589,50 im Monat. Davon habe der Beklagte zu Recht für Januar bis März 2013 einen Minderungsbetrag von EUR 112,20 im Monat abgezogen. Der dem zu Grunde liegende Bescheid vom 10.12.2012 sei nach Zurückweisung des Widerspruchs bestandskräftig. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Überprüfungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Bezüglich der Einkommensanrechnung sei, so das SG, für selbstständig Tätige nach § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V) von den Betriebseinnahmen auszugehen. Dies seien alle aus selbstständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zuflössen. Bei der Klägerin seien dies nach ihren Darstellungen in der Anlage EKS, die sie am 06.08.2013 eingereicht habe, für den hier streitigen Abschnitt EUR 4.865,00 EUR.
Von diesen Betriebseinnahmen seien, so das SG, nach § 3 Abs. 2 AlgII-V die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen; für jeden Monat sei dann der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AlgII-V). Vom Einkommen der Klägerin seien mithin folgende Betriebsausgaben abzusetzen: Bezüglich der Fahrtkosten EUR 180,00 und nicht die von der Klägerin angesetzten EUR 246,70. Insoweit habe im Erörterungstermin darüber Einigkeit bestanden, dass die Klägerin zu Unrecht jeweils Fahrscheine zum vollen Preis angesetzt habe, weil ihr als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II die Möglichkeit offen gestanden habe, Kinderfahrscheine zu nutzen. Des Weiteren seien in den 6 Monaten - auch dies sei unstreitig - insgesamt EUR 30,04 an Kosten für Büromaterial und Porto sowie EUR 151,52 an Telefonkosten und EUR 200,00 für Beratungskosten abzusetzen. Die von der Klägerin weiter geltend gemachten EUR 51,21 für das Konto seien hingegen nicht abzuziehen, da diese Kosten nicht notwendig gewesen seien. Ausweislich der Kontoauszüge handle es sich hierbei nicht um Kosten für einzelne Abbuchungs- oder Überweisungsvorgänge, sondern um pauschale Kontoführungsgebühren. Das Konto sei das private Girokonto der Klägerin. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen, denn die Klägerin hätte sie auch gehabt, wenn sie keiner selbstständigen Tätigkeit nachgegangen wäre. Dass die Klägerin kein separates Geschäftskonto eröffnet habe, tue hierbei nichts zur Sache. Es seien nur die Kosten von den erzielten Einnahmen abzuziehen, die kausal auf der Erzielung der Einnahmen beruhten. Insgesamt seien mithin von dem Einkommen von EUR 4.865,00 notwendige Ausgaben von EUR 561,56 abzuziehen. Es bleibe ein Betrag von EUR 4.303,44.
Jedoch sei, so das SG weiter, nach § 3 Abs. 2 AlgII-V bei dem Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen zu beachten, dass nur die notwendigen Ausgaben "mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge" abzusetzen seien. Dies habe der Beklagte fälschlicherweise nicht beachtet. Folglich seien im vorliegenden Fall die Posten, die von § 11b SGB II umfasst seien, dem ermittelten Einkommen zuzurechnen. Dies sei nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II zunächst der Grundfreibetrag von 100,00 EUR anstelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5. Einen höheren Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II könne die Klägerin nicht geltend machen, denn die Summe der Absetzbeträge von EUR 561,56 geteilt durch 6 Monate ergebe nur EUR 93,60. Mithin seien für die hier streitigen 6 Monate EUR 600,00 dem ermittelten Einkommen wieder hinzuzurechnen. Weitere Absetzungsbeträge nach § 11b SGB II habe die Klägerin nicht, da sie weder Steuern geltend gemacht habe noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Insgesamt, so das SG, ergebe sich bei der Klägerin ein Gesamteinkommen von EUR 4.903,44 (EUR 4.303,44 zuzüglich EUR 600,00). Geteilt durch sechs entspreche dies monatlich EUR 817,24. Davon sei sodann der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abzuziehen. Dieser betrage 20 % von EUR 717,24, mithin EUR 143,45. Hinzu komme der Grundfreibetrag von EUR 100,00, so dass von den ermittelten EUR 817,24 insgesamt EUR 243,45 abzuziehen seien. Dies ergebe ein zu berücksichtigendes Einkommen von EUR 573,79. Dies sei mehr als der Beklagte angerechnet habe, er sei nämlich in den hier streitigen Bescheiden von lediglich monatlich EUR 493,79 ausgegangen. Mithin seien die der Klägerin mit dem Bescheid vom 14.08.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 zu Unrecht zu hohe Leistungen bewilligt worden, so dass sich der Rückforderungsbetrag, der im Bescheid vom 14.08.2013 in Höhe von EUR 961,27 ermittelt worden sei, noch erhöhen würde.
Im Übrigen sei auch der bislang angenommene Rückforderungsbetrag nicht ganz korrekt, selbst wenn man von den Annahmen des Beklagten ausgehe. Denn bei vorläufigen Bewilligungsbeträgen von EUR 229,30 monatlich von Januar bis März 2013, EUR 341,50 für April und jeweils EUR 109,50 für Mai und Juni 2013 und endgültig zustehenden Beträgen EUR 0,00 für Januar bis März und jeweils EUR 95,61 für April bis Juni 2013 ergebe sich eine Rückforderungssumme von EUR 961,57 statt EUR 961,27. Da eine reformatio in peius im Klageverfahren aber nicht in Betracht komme, verbleibe es bei der Festlegung in den angegriffenen Bescheiden.
6. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 10.04.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am Montag, dem 12.05.2014, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Sie trägt vor, der angegriffene Bewilligungsbescheid sei unbestimmt, da er in den Spalten "Betriebseinnahmen" und "Gewinn" identische Beträge ausweise. Die Klägerin behauptet, sie habe in dem streitigen Zeitraum tatsächlich nur EUR 4.365,00 an Einnahmen gehabt, denn sie habe in der Anlage EKS fälschlicherweise zwei Rechnungsbeträge von EUR 400,00 und EUR 100,00 als Einnahmen angegeben, während ihr diese Beträge tatsächlich erst am 01.07.2013 zugeflossen seien. Auch für die anderen Monate habe sie Einnahmen irrtumsbedingt nicht im Zuflussmonat angegeben, aber insgesamt ergäben sich daraus keine weiteren Änderungen (vgl. die neue Anlage EKS, Bl. 45 ff. Senatsakte). Die Klägerin meint weiterhin, ihre Kontoführungsgebühren von EUR 51,21 im streitigen Zeitraum seien abzusetzen gewesen. Sie behauptet hierzu, das Konto sei sehr wohl ein Geschäftskonto gewesen bzw. als solches geführt worden. Hierzu beruft sie sich auf das Zeugnis eines Mitarbeiters ihrer Bank. Ferner führt die Klägerin aus, die Berechnungsweise des SG sei "innovativ". So habe das SG in einem Zwischenschritt ein Einkommen von EUR 4.903,44 errechnet, während der Klägerin selbst nach den Annahmen des SG tatsächlich nur EUR 4.865,00 zugeflossen seien. Im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehe auch, dass der Grundfreibetrag von EUR 100,00 dem Einkommen zunächst hinzugerechnet worden und dann wieder abgezogen worden sei. Abschließend vertieft die Klägerin ihren rechtlichen Vortrag, bei selbstständig tätigen Leistungsempfängern seien die Freibeträge, vor allem der Erwerbstätigenfreibetrag aus den Betriebseinnahmen und nicht erst aus dem Gewinn zu berechnen. Dies gebiete unter anderem der Grundsatz der Gleichbehandlung, denn auch bei abhängig Beschäftigten werde der Erwerbstätigenfreibetrag aus dem Bruttoeinkommen errechnet.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03. April 2014 aufzuheben und den Bewilligungsbescheid vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 abzuändern und ihr höhere Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Juni 2013 zu bewilligen sowie den Rückforderungsbescheid vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stellt unstreitig, dass sich wegen der neuen Angaben über den Zeitpunkt des Zuflusses der beiden Rechnungsbeträge andere Anrechnungen ergeben. Insoweit wendet er sich aber gegen eine Verurteilung in die außergerichtlichen Kosten. Er hält an seiner Ansicht fest, bei Selbstständigen sei der Erwerbstätigenfreibetrag aus dem Gewinn, genauer dem Bruttogewinn, zu errechnen. Die Betriebseinnahmen stellten kein sachgerechtes Kriterium für die Leistungsfähigkeit und die Ermittlung des verfügbaren Einkommens eines Selbstständigen dar, da auch die Betriebsausgaben unterschiedlich hoch sein könnten.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Die Klägerin ist aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid um mehr als EUR 750,00 beschwert. Bereits ihre eigene Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.08.2013 hat einen Wert von EUR 961,27. Der Wert der weiteren Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.08.2013 ist diesem Betrag nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sogar noch hinzuzurechnen, soweit er noch höhere Leistungen betrifft als bewilligt, also über den Rückforderungsbetrag hinausgeht; im Übrigen sind die Ansprüche deckungsgleich.
Die nach § 151 Abs. 1 SGG nötige Form und Frist sind gewahrt.
2. Die Berufung ist auch zum Teil begründet. Die Klage der Klägerin war nicht insgesamt abzuweisen. Vielmehr ist die Rückforderung des Beklagten um insgesamt EUR 244,75 überhöht, ferner hat die Klägerin für die Monate Mai und Juni 2013 noch offene Leistungsansprüche.
a) Die Klage ist im Ganzen zulässig.
aa) Insbesondere sind beide Klageanträge, die die Klägerin auch schon in erster Instanz zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat, statthaft. Entsprechend hat auch das SG die Klage im Ganzen für zulässig behandelt:
Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid über die Rückforderung von EUR 961,27 möglicherweise überzahlter Leistungen wendet, ist die erhobene isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG statthaft (SG Berlin, Urt. v. 21.08.2013, S 205 AS 15021/11, Juris Rn. 27). Auch wenn diese Erstattungsforderung nicht mit einer vorgelagerten Aufhebung eines Verwaltungsakts einhergeht wie in den Fällen des § 50 Abs. 1 SGB X, sondern hier auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III beruht, so stellt sie doch einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin umfassend Rechnung trüge. Ähnliches gilt z.B. in den Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X.
Soweit die Klägerin neben der Abänderung (Teil-Aufhebung) des Bescheids über die endgültige Bewilligung vom 14.08.2013 noch weitergehende Leistungen begehrt, die auch die vorläufige Bewilligung nicht umfasst hatte, ist entsprechend allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) statthaft (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, V/12, § 328 Rn. 332; Wehrhahn, in: Estelmann, SGB II, XII/11, § 40 Rn. 109). Wird eine Leistung nur vorläufig bewilligt, war der ursprüngliche Antrag aber auf endgültige Bewilligung gerichtet, so erledigt der Bescheid den Antrag nicht. Der zu Grunde liegende Anspruch auf endgültige Bewilligung wird erstmals mit der endgültigen Bewilligung beschieden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Kläger bei der endgültigen Festsetzung noch höhere Leistungen begehrt als ihm vorläufig bewilligt waren (SG Berlin, a.a.O., Rn. 30); ansonsten womöglich eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausreicht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nur, wenn sich der Adressat schon gegen die vorläufige Bewilligung gewandt hatte, weil er die Voraussetzungen für die Vorläufigkeit angezweifelt hatte, und – durch isolierte Anfechtungsklage – eine Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehalts erreicht hatte. In solchen Fällen – nur in solchen – ist für eine weitergehende Verpflichtungs- oder Leistungsklage kein Raum (SG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2015, S 11 AS 3510/14, Juris Rn. 18 ff.). Die Klägerin dieses Verfahrens nun hat zwar ihren Leistungsantrag nicht ausdrücklich beziffert. Es ist aber davon auszugehen, dass sie noch höhere Leistungen begehrt als vorläufig bewilligt worden, weil sie sich ja bereits insgesamt gegen die Erstattungsforderung wehrt, die der Differenz zwischen den vorläufig bewilligten und den nunmehr festgesetzten Leistungen entspricht.
bb) Soweit die Klägerin über die Abwehr der Erstattungsforderung hinaus eine Verurteilung zu höheren Leistungen begehrt, hat sie zwar ihren Antrag nicht beziffert. Gleichwohl ist nicht von mangelnder Bestimmtheit auszugehen. Angesichts der Komplexität der Berechnung war es zulässig, dass die Klägerin insoweit nur eine Verurteilung dem Grunde nach begehrt (§ 130 Abs. 1 SGG).
b) Mit dieser Maßgabe ist die Klage mit beiden Anträgen auch teilweise begründet.
aa) Allerdings sind die angegriffenen Bescheide nicht zu unbestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nicht, dass die Begründung eines Bescheids inhaltlich richtig ist. Er bezieht sich überhaupt nicht auf die Begründung (§ 35 SGB X), sondern auf den Verfügungssatz. Der Adressat des Bescheids muss aus dem Blickwinkel eines objektiven Erklärungsempfängers erkennen können, welchen Regelungsgehalt der Bescheid hat, insbesondere, was von ihm verlangt wird. Dem genügen beide angegriffenen Bescheide:
Der Bewilligungsbescheid vom 14.08.2013 ist mit Hilfe des üblichen Programms der Gemeinsamen Einrichtungen erstellt (damals noch A2LL), das keine Bestimmtheitsprobleme aufwirft. Welche Leistungen der Klägerin in den sechs streitigen Monaten bewilligt wurden, ging klar aus der tabellenförmigen Festsetzung auf S. 1 des Bescheids hervor.
Auch aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.08.2013 konnte die Klägerin erkennen, welche Pflichten ihr auferlegt wurden. Der Rückzahlungsbetrag war nicht nur insgesamt mit EUR 961,27 beziffert – was ausreicht –, sondern außerdem monatsweise aufgeschlüsselt. Dass der Beklagte – aber nur hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung – eine falsche Rechtsgrundlage angegeben hatte, war unschädlich, denn dieser Punkt betrifft nur die Begründung, aber nicht den Verfügungssatz; außerdem hatte der Beklagte diesen Fehler schon im Widerspruchsbescheid, auf den es ankommt (§ 95 SGG), korrigiert.
bb) Die Klägerin hat für den hier streitigen Zeitraum Anspruch aus §§ 19 ff. SGB II auf (endgültige) Bewilligung von Alg II in Höhe von je EUR 50,17 für Januar bis März 2013 und je EUR 162,37 für April bis Juni 2013. Diesen Anspruch errechnet der Senat wie folgt:
(1) Die Bedarfe von grundsätzlich EUR 589,50 im Monat hat das SG zutreffend beziffert. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Gleiche gilt für die Abzüge des Minderungsbetrags von EUR 112,20 für Januar bis März 2013, sodass sich hier nur ein Restbedarf von EUR 477,30 ergab. Die Minderung (des Bedarfs) auf Grund des Sanktionsbescheids vom 10.12.2012 kann in diesem Verfahren nicht angefochten werden, da der damalige Sanktionsbescheid bestandskräftig ist. Sofern sich in dem möglicherweise anhängigen Überprüfungsverfahren etwas anderes ergibt, wären die insoweit fehlenden dreimal EUR 95,71 auch in diesem Verfahren im Überprüfungswege zu fordern, wobei die Nachforderungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X von vier Jahren hier nach § 40 Abs. 1 SGB II auf ein Jahr verkürzt ist.
(2) Auf diese Bedarfe war für jeden Monat ein Einkommen von EUR 427,13 anzurechnen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dieses errechnet sich wie folgt:
Die Klägerin hat in dem sechsmonatigen Streitzeitraum, der als Bewilligungszeitraum auch für die Einkommensberechnung maßgeblich war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AlgII-V), insgesamt Betriebseinnahmen von EUR 4.365,00 erzielt (entsprechend monatlich EUR 727,50). Dies sind EUR 500,00 weniger als sie in der EKS-Erklärung gegenüber dem Beklagten selbst angegeben hatte. Dieser Irrtum beruhte darauf, dass sie auch zwei Einnahmen von EUR 100,00 und EUR 400,00 für Juni 2013 verbucht hatte, obwohl ihr diese erst am 01.07.2013 auf ihrem Konto gutgeschrieben worden waren. Ihr Vortrag aus der Berufungsbegründung hierzu bestätigt sich durch den Kontoauszug Nr. 7 vom 16.07.2013, Bl. 4. Es kommt aber auf den tatsächlichen Zuflusszeitpunkt an Die weiteren Einnahmebeträge im Streitzeitraum sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Lediglich die Verteilung auf die einzelnen Monate in der EKS-Erklärung entsprach wohl ebenfalls nicht den tatsächlichen Zuflüssen; dies ist aber unerheblich, da nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AlgII-V die Gesamteinnahmen ohnehin gleichmäßig auf die sechs Monate zu verteilen sein werden.
Von diesen Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 2 AlgII-V als Betriebsausgaben – nur – die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für das Unternehmen abzuziehen, jedoch mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge. Das Ergebnis daraus ist der Bruttogewinn, von dem dann die in § 11b SGB II genannten Beträge gesondert abzusetzen sein werden (§ 3 Abs. 4 Satz 3 AlgII-V). In diesem Punkt weicht die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit von der nichtselbstständigen Arbeit ab. Auch in § 11b SGB II sind grundsätzlich Absetzpositionen vorgesehen, die bei Selbstständigen als Betriebsausgaben eingestuft werden könnten. Es handelt sich um die "notwendigen Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen" nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, also die "Werbungskosten" (vgl. Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11b Rn. 14). Dagegen werden Steuern und Beiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II auch bei Selbstständigen vom Bruttogewinn abgezogen (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 63 m.w.N.). Die Versicherungsprämien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II betreffen ebenfalls nur – wie der Wortlaut deutlich macht – "private" Versicherungen; berufsbezogene sind dagegen im Rahmen von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AlgII-V zu berücksichtigen (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 56). Soweit demnach Aufwendungen sowohl Betriebsausgaben als auch Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sein können, dürfen sie nicht doppelt abgesetzt werden. Dies wird jedoch nicht dadurch sichergestellt, dass Freibeträge für Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II den Einnahmen hinzugerechnet werden, um dann um die tatsächlichen Betriebsausgaben bereinigt zu werden. Freibeträge sind Absetz- und nicht Hinzurechnungspositionen. Vielmehr müssen bei Selbstständigen alle geschäftsbezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt werden, sodass in den Absetzbeträgen nur die privaten Aufwendungen verbleiben. Bei Selbstständigen werden im Rahmen von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II daher nur berücksichtigt: die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit und zurück (§ 6 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 lit. b AlgII-V), während die Fahrtkosten während der Berufstätigkeit Betriebsausgaben sind und z.B. bei Benutzung eines Autos nach § 3 Abs. 7 AlgII-V behandelt werden; ferner die Pauschale für private Versicherungen nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AlgII-V; letztlich Mehraufwendungen bei auswärtiger Verpflegung, die über die Pauschale nach § 6 Abs. 3 AlgII-V hinausgehen (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 63). Dagegen erfasst der Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Selbstständigen nicht die Werbekostenpauschale von EUR 15,33 nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 lit. a AlgII-V, was in jener Norm ausdrücklich geregelt ist; ferner sind berufsbezogene öffentliche oder private Versicherungen über die Pauschale von EUR 30,00 hinaus vorab als Betriebsausgaben absetzfähig (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 56). Diese Aufteilung der verschiedenen Ausgaben ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.08.2014, L 18 AS 2967/13, Juris Rn. 37).
Bei der Klägerin sind in diesem Sinne zunächst EUR 180,00 für Fahrtkosten mit dem öffentlichen Nahverkehr abzusetzen. Die tatsächlichen Kosten waren nicht abzusetzen: In der Tat war es bis Dezember 2013 so, dass Inhaber des "Heidelberg-Passes", den auch Bezieher von Alg II erhalten, im Verkehrsverbund Rhein-Neckar Kinderfahrscheine zum halben Preis benutzen konnten (vgl. "Wo gibt’s Unterstützung, wenn’s nicht reicht?", hrsg. v. der Stadt Heidelberg, Stadt Oktober 2009, S. 40; http://www.heidel¬berg.de/site/Heidelberg ROOT/get/do-cuments/heidel¬berg/PB5Do¬cu¬ments/pdf/50 pdf wegweiser wo gibts unterstuetzung.pdf, abgerufen am 29.03.2015). Auch der Höhe nach ist der genannte Betrag nicht zu beanstanden, obwohl er mehr als die Hälfte der tatsächlich geltend gemachten Fahrtkosten umfasst. Nachdem der Beklagte diesen Betrag bereits in den angegriffenen Bescheiden zu Grunde gelegt hatte und ihn die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht mehr in Frage gestellt hat, sieht der Senat keinen Anlass, die betriebsbedingten Fahrtkosten anders zu beziffern (vgl. zu den Grenzen des Amtsermittlungsprinzips Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 7a).
Die gleichen Erwägungen führen dazu, dass auch der Senat die Hälfte der geltend gemachten Telefonkosten, mithin die auch vom Beklagten akzeptierten EUR 151,52, als betriebsbedingte Ausgaben einstuft.
Ferner hat der Beklagte zu Recht die offenkundig betriebsbedingten geltend gemachten Aufwendungen von EUR 30,04 für Büromaterial und EUR 200,00 für Steuerberatung (Kontoauszug Nr. 4 v. 15.04.2013, Bl. 3) berücksichtigt.
Insgesamt ergaben sich demnach Betriebsausgaben von EUR 561,56 für den Streitzeitraum.
Dagegen erkennt auch der Senat die Kontoführungsgebühren der Klägerin nicht als Betriebsausgaben an. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Berechnung nach dem SGB II von den steuerrechtlichen Vorschriften löst (§ 3 Abs. 2 a.E. AlgII-V) und sogar steuerlich anzuerkennende Ausgaben unberücksichtigt bleiben können, wenn sie objektiv für ganz oder teilweise vermeidbar gehalten werden können (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AlgII-V). Das Konto, das die Klägerin auch für ihren unternehmerischen Zahlungsverkehr nutzt, ist ein Privatkonto und kein – reines – Geschäftskonto. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin nur über dieses Konto verfügt und auch eindeutig private Ausgaben (Einkäufe, z.B. Lebensmittel) und Einnahmen (z.B. die Leistungen des Beklagten) über dieses Konto laufen. Dass das Konto "auch" beruflich genutzt wird, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet hat, ist unstreitig. Solange das Konto nicht vorrangig geschäftlich genutzt wird - dies ist bei der Klägerin nicht der Fall - können die Aufwendungen auch dem Grunde nach nicht als betriebsbedingt eingestuft werden (vgl. zu der entsprechenden Frage bei betriebsbedingten Fahrtkosten die Wertungen aus § 3 Abs. 7 AlgII-V). Daher musste auch der von der Klägerin angebotene Beweis nicht erhoben werden. Vor diesem Hintergrund sind die Entgelte für das Konto nicht für die Erzielung der Einnahmen "notwendig". Jene Aufwendungen wären vielmehr auch ohne Geschäftstätigkeit angefallen (und dann vom Regelbedarf umfasst gewesen), und wenn die Klägerin dann gar kein Konto gehabt hätte, hätte sie die Kosten der Barauszahlungen selbst tragen müssen (§ 42 Satz 1 und 2 SGB II).
Für den Gesamtzeitraum ergibt sich demnach ein Bruttogewinn von EUR 3.803,44, auf die sechs Monate umgelegt je EUR 633,91.
Dieser Monatsgewinn war nun – in den oben genannten Grenzen – nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AlgII-V um die Absetzbeträge zu bereinigen. Steuern (Einkommensteuern) oder Sozialversicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II setzt auch der Senat den pauschalen Grundfreibetrag von EUR 100,00 nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II an. Dieser ist der Klägerin in jedem Fall günstiger als eine konkrete Berechnung nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II, die allerdings grundsätzlich möglich wäre, da der Monatsgewinn über EUR 400,00 liegt. Bei der Klägerin wäre insoweit aber nur die Pauschale von EUR 30,00 für angemessene Versicherungen nach § 6 Abs. 1 Halb¬satz 1 Nr. 1 AlgII-V abzusetzen, da sie keine gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen unterhält, keine Beiträge für eine "Riester-Rente" gezahlt werden und die Werbungskostenpauschale von EUR 15,33 – wie ausgeführt – nicht neben den Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann. Die Berücksichtigung des Grundfreibetrags hier neben der vorherigen Absetzung der Werbungskosten im Rahmen der Betriebsausgaben stellt die Klägerin nur auf den ersten Blick besser als einen Arbeitnehmer. Auch ein Arbeitnehmer kann den Grundfreibetrag von EUR 100,00 in Anspruch nehmen ohne Rücksicht darauf, ob er überhaupt Werbungskosten hat.
Zu diesen EUR 100,00 kommt nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II der erste Erwerbstätigenfreibetrag. Dieser ist aus einem Betrag von EUR 533,91 im Monat zu errechnen, nämlich dem Betriebsgewinn von EUR 633,91 abzüglich des Grundfreibetrags von EUR 100,00. Nicht etwa hat die Berechnung die Betriebseinnahmen von EUR 727,50 abzüglich EUR 100,00 Grundfreibetrag, mithin EUR 627,50 monatlich, zu Grunde zu legen. Der Senat folgt in diesem Punkt der Rechtsansicht des Beklagten. Es ist in der Rechtsprechung unstreitig, dass insoweit der Gewinn zu Grunde zu legen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 37; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 13.11.2014, L 15 AS 166/13, Juris Rn. 30, 33 in Bezug auf EUR 1.241,18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.12.2014, L 4 AS 458/14 B ER, Juris Rn. 25). Es trifft zwar zu, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AlgII-V bei Selbstständigen von den Betriebseinnahmen auszugehen ist. Dies heißt aber nicht, dass am Ende der Berechnung auch der Erwerbstätigenfreibetrag aus diesem Betrag zu errechnen (und dann nur vom Gewinn abzusetzen) ist, auch wenn bei Nichtselbstständigen nach § 2 Abs. 1 AlgII-V die "Bruttoeinnahmen" Basis sowohl der Einkommensberechnung als auch der Bezifferung des Freibetrags sind. Die Bruttoeinnahmen eines Nichtselbständigen entsprechen nicht den Betriebseinnahmen, sondern dem Gewinn (Bruttogewinn) eines Selbstständigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II ist aus jenem Betrag zu errechnen, der das verfügbare Einkommen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten widerspiegelt. Dies können bei einem Selbstständigen nicht die Betriebseinnahmen sein. Ansonsten wären die Freibeträge bei verschiedenen Selbstständigen unterschiedlich hoch, obwohl das gleiche verfügbare Einkommen erzielt wird, nämlich z.B. deutlich höher bei einem Selbstständigen mit sehr hohen Einnahmen, aber auch sehr hohen Betriebsausgaben. Und wenn auf dieser Basis die Rechtsprechung entschieden hat, dass bei Nichtselbstständigen der Erwerbstätigenfreibetrag aus dem Bruttoeinkommen zu berechnen sei (vgl. Schmidt, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11b Rn. 40) und nicht aus dem Nettoeinkommen, dann ist entsprechend bei Selbstständigen der Bruttogewinn zu Grunde zu legen, also der Gewinn vor Abzug von Steuern und etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen. Dafür spricht auch die Reihenfolge der Absetzbeträge bei § 11b Abs. 1 SGB II. Der Erwerbstätigenfreibetrag der Klägerin beträgt mithin EUR 106,78.
Die beiden Freibeträge zusammen betragen demnach EUR 206,78. Dieser Betrag ist nun vom Gewinn der Klägerin von EUR 633,91 abzuziehen (bei ihr fallen Brutto- und Nettogewinn zusammen, da sie keine Steuern oder Beiträge zahlt). Es ergibt sich das genannte anrechenbare Monatseinkommen von EUR 427,13.
cc) Vorläufig bewilligt waren der Klägerin zuletzt je EUR 229,30 für Januar bis März 2013, EUR 341,50 im April 2013 und je 109,50 für Mai und Juni 2013. Stellt man dem die Ansprüche der Klägerin von je EUR 50,17 für Januar bis März 2013 und je EUR 162,37 für April bis Juni 2013 gegenüber, ergeben sich Überzahlungen von je EUR 179,13 im Januar bis im April sowie noch nicht bewilligte, also weitergehende Ansprüche der Klägerin von je EUR 52,87 für Mai und Juni 2013.
dd) Da die Klägerin zulässigerweise nicht nur isolierte Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid erhoben hat, sondern auch eine Leistungsklage auf höhere Leistungen, scheidet eine Gesamtsaldierung der Erstattungsforderung mit den noch offenen Leistungsansprüchen (die zu einer restlichen Erstattung von EUR 610,78 führen würde) aus. Vielmehr sind die einzelnen Abschnitte gesondert zu tenorieren. Für Januar bis April 2013 ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Beklagten von EUR 716,52; für Mai und Juni 2013 die genannten Nachzahlungsansprüche der Klägerin.
3. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat legt nicht allein das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu Grunde, sondern berücksichtigt auch, dass die Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren höhere Betriebseinnahmen angegeben hatte und der Beklagte diesen Irrtum womöglich nicht bemerken musste.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Soweit ersichtlich, wird die Rechtsansicht der Klägerin, der Erwerbstätigenfreibetrag eines Selbstständigen sei aus den Betriebseinnahmen zu berechnen, nirgendwo vertreten, vielmehr lässt sich das Gegenteil durch Auslegung den einschlägigen Vorschriften entnehmen. Daher kann dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuerkannt werden.
a) Unter entsprechender Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für Mai und Juni 2013 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils EUR 52,87 (zweiundfünfzig 87/100 Euro) zu zahlen.
b) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte von der Klägerin für Januar bis April 2013 Erstattung von mehr als jeweils EUR 179,13 und für Mai und Juni 2013 überhaupt eine Erstattung verlangt, mithin eine Erstattungsforderung von mehr als EUR 716,52 (siebenhundertsechzehn 52/100 Euro) festgesetzt worden ist.
2. Der Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1. Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II (Alg II) unter anderer Berechnung ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zeitraum Januar bis Juni 2013.
2. Die am 25.03.1961 geborene Klägerin ist seit dem 05.01.2009 als selbstständige Haushaltshilfe tätig. Seit Januar 2012 bezieht sie aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der beklagten Gemeinsamen Einrichtung. In den Anträgen gab sie Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit an, so in dem Weiterbewilligungsantrag vom 06.12.2012 für Januar bis Juni 2013 (geschätzt) monatlich Gewinne von EUR 410,00 bei Betriebseinnahmen von je EUR 500,00 und Betriebsausgaben von je EUR 90,00. Mit Bescheid vom 07.12.2012 bewilligte der Beklagte für Januar bis Juni 2013 vorläufig jeweils EUR 341,50 (EUR 382,00 Regelbedarf, EUR 207,50 Unterkunftsbedarf; angerechnetes Einkommen: EUR 248,00). Änderungsbescheide ergingen zunächst unter dem 10.12.2012 (Absenkung auf EUR 229,30 für Januar bis März 2013 auf Grund eines Sanktionsbescheids vom 10.12.2012 ) und dem 11.01.2013 (Wiederbewilligung ab Februar in unveränderter Höhe nach vorheriger Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung ). Nachdem die Klägerin über Einnahmen aus dem Jahre 2012 abgerechnet hatte, erging ferner der Änderungsbescheid vom 28.03.2013, mit dem das Alg II für - nur - Mai und Juni auf je EUR 109,50 abgesenkt wurde. Neben einer (geringfügigen) Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung setzte der Beklagte hier nunmehr ein anrechenbares Einkommen von EUR 480,00 im Monat an. Er führte dazu aus, in der Vergangenheit hätten sich nach der abschließenden Abrechnung immer wieder Überzahlungen ergeben. Alle Änderungsbescheide enthielten weiterhin einen Vorläufigkeitsvorbehalt.
Die Klägerin reichte nach dem 12.06.2013 und am 06.08.2013 Unterlagen für die Abrechnung im ersten Halbjahr 2013 ein. Sie gab Betriebsgewinne von EUR 675,02 im Januar, EUR 563,37 im Februar, EUR 709,28 im März, EUR 635,85 im April, EUR 786,32 im Mai und EUR 815,67 im Juni (zusammen EUR 4.185,53) an. Als Betriebseinnahmen gab sie insgesamt EUR 4.865,00 an, als Betriebsausgaben insgesamt EUR 246,70. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben der Klägerin verwiesen.
3. Unter dem 14.08.2013 erließ der Beklagte zwei Bescheide. Zum einen bewilligte er die Leistungen für das erste Halbjahr 2013 endgültig, und zwar je EUR 0,00 für Januar bis März und je EUR 95,71 für April bis Juni. Zum anderen hob er die früheren Bewilligungsbescheide für das erste Halbjahr auf und setzte eine Erstattungsforderung von EUR 961,27 fest, die er gegen zukünftige Leistungsansprüche der Klägerin aufrechnen werde. Als Einkommen für die Berechnungen seien EUR 717,24 angesetzt worden, als Ausgaben seien EUR 180,00 Fahrkosten (ein halber Monatskartenbetrag), Telefonkosten in Höhe von EUR 151,52, Ausgaben für Büromaterial von EUR 30,04 und EUR 200,00 für Beratungskosten berücksichtigt. Die Nebenkosten des Geldverkehrs könnten nicht anerkannt werden, da diese nur bei Vorliegen eines Geschäftskontos berücksichtigt werden könnten. Für Januar bis März 2013 habe sich wegen der Sanktion kein Leistungsanspruch ergeben.
Gegen diese beiden Bescheide legte die Klägerin am 21.08.2013 (Aufhebung und Erstattung) und am 23.08.2013 (endgültige Bewilligung) Widersprüche ein. Aus den Bescheiden lasse sich nicht nachprüfen, wie die einzelnen Anrechnungs- und Kürzungsbeträge errechnet seien und es fehle eine ausreichende Begründung. Ein Geschäftskonto für Selbstständige sei keine Pflichtübung, sondern eine freie Entscheidung. Das Geschäftskonto sei teurer als ein Girokonto, es lohne sich vor allem bei kleinen Gewerbetreibenden, das private Girokonto zu nutzen. Ab dem ersten Erhalt einer Rechnungszahlung sei das private Girokonto auch als Geschäftskonto anzuerkennen. Auch interessiere sie, warum die tatsächlichen Fahrtkosten von EUR 246,70 nicht als betriebliche Ausgaben anerkannt worden seien. Das zufließende Einkommen sei erst nach einer entsprechend korrekten Berechnung als monatliches Gesamteinkommen anzurechnen.
Der Beklagte wies beide Widersprüche (W-Nrn. 733/13 und 740/13) mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 zurück. Der Regelbedarf habe EUR 382,00 monatlich betragen, an Kosten der Unterkunft und Heizung seien 207,50 EUR zu berücksichtigen gewesen, gesamt also EUR 589,50. Hierauf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Von den Angaben der Klägerin bei der Einkommensberechnung bzw. Berechnung der Betriebsausgaben sei lediglich in zwei Punkten abgewichen worden. So seien Fahrtkosten grundsätzlich bereits im Grundfreibetrag enthalten. Vorliegend seien aber zusätzlich aufgrund wechselnder Einsatzorte EUR 180,00 anerkannt worden. Dieser Betrag liege um EUR 76,70 unter dem Ansatz der Klägerin. Diese Abweichung sei gerechtfertigt: Zum einen hätte die Klägerin Kinderfahrscheine nutzen können, denn Inhaber des "Heidelbergpasses", wozu auch Leistungsbezieher nach dem SGB II zählten, seien dazu befugt. Zum anderen sei nicht überzeugend nachgewiesen, dass alle kopierten Fahrscheine tatsächlich auch betrieblich genutzt worden seien. Weiterhin seien auch Bankgebühren nicht anerkannt worden, da diese durch Nutzung eines gebührenfreien Kontos vermeidbar gewesen seien. Die Klägerin nutze ausdrücklich kein betriebliches Konto, sondern ihr privates Konto zur Abwicklung der betrieblichen Ausgaben und Einnahmen. Ansonsten seien alle Angaben übernommen worden. Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn) seien monatlich EUR 717,24 errechnet worden, was abzüglich eines Grundfreibetrages von 100,00 EUR monatlich EUR 617,24 ergebe. Von diesem Betrag sei ein weiterer Freibetrag in Höhe von EUR 123,45 abgezogen worden, so dass von Januar bis Juni 2013 monatlich EUR 493,79 als Einkommen angerechnet worden seien. Es sei im Vergleich zu den vorläufigen Bewilligungen zu einer Überzahlung von EUR 961,27 gekommen. Die Leistungsbewilligung mit den Bescheiden vom 07.12.2012, 11.01.2013 und 28.3.2013 sei vorläufig erfolgt, weil das Einkommen nicht im Voraus bekannt gewesen sei. Nach der nun abschließenden Bewilligung sei die Rückforderung zu Recht erfolgt; allerdings sei eine Aufhebung der Bescheide nicht erforderlich, so dass die in den Bescheiden angeführte Rechtsgrundlage nicht korrekt gewesen sei. Im Ergebnis habe dies aber keine Auswirkungen.
4. Hiergegen hat die Klägerin am 20.01.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie hat dort vorgetragen, das anrechenbare Einkommen sei nicht zutreffend berechnet worden. Die Freibeträge müssten direkt aus den Bruttoeinnahmen errechnet werden, nicht aber so, wie sie der Beklagte berechnet habe. Auch sei der Pauschbetrag von EUR 30,00 für private angemessene Versicherungen von ihren Einnahmen nie abgesetzt worden. Zudem sei zu Unrecht eine Sanktion von 30 % des Regelbedarfs mit Minderungsbescheid vom 10.12.2012 verhängt worden, ihr Widerspruch dagegen vom 09.01.2013 sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Daher seien die Bescheide vom 14.08.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 rechtswidrig. Das gelte auch für die Bewilligungsbescheide aus der Zeit vor 2013. Mithin müsse sie auch für die Vergangenheit - zurück bis zum 01.01.2012 - noch höhere Leistungen erhalten. Die Klägerin hat eine eigene Berechnung der geltend gemachten Leistungsansprüche für Januar 2012 bis Juni 2013 vorgelegt. Später hat sie noch vorgetragen, die Kontokosten könnten, wie bei den Telefonkosten praktiziert, hälftig anerkannt werden; zumal die Eröffnung von Bankkonten durch Bezieher von Alg II nicht unproblematisch sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, der Freibetrag sei nicht aus den "Bruttoeinnahmen" zu errechnen, sondern aus dem Bruttoeinkommen. Dies sei vorliegend geschehen. Was die Klägerin mit Bruttoeinnahmen meine, sei nicht nachzuvollziehen. Die Betriebseinnahmen könnten sicher nicht Grundlage für die Ermittlung der Freibeträge sein. Der Pauschalbetrag von EUR 30,00 werde nur abgezogen, wenn die Berücksichtigung eines anderen Freibetrages nicht möglich sei, hier jedoch sei der Grundfreibetrag von EUR 100,00 berücksichtigt worden.
5. Nach einem Erörterungstermin am 02.04.2014, an dem auch die Klägerin teilgenommen hatte, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2014 abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Der Beklagte habe zu Recht im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass nach der endgültigen Berechnung einer vorläufig bewilligen Leistung wie hier die Rückforderung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützt werden könne und daher der Bewilligungsbescheid nicht gesondert nach § 45 Abs. 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden müsse.
Die Bedarfe, so das SG, habe der Beklagte zutreffend errechnet. Dem Grunde nach seien sie unstreitig und betrügen EUR 589,50 im Monat. Davon habe der Beklagte zu Recht für Januar bis März 2013 einen Minderungsbetrag von EUR 112,20 im Monat abgezogen. Der dem zu Grunde liegende Bescheid vom 10.12.2012 sei nach Zurückweisung des Widerspruchs bestandskräftig. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Überprüfungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Bezüglich der Einkommensanrechnung sei, so das SG, für selbstständig Tätige nach § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V) von den Betriebseinnahmen auszugehen. Dies seien alle aus selbstständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zuflössen. Bei der Klägerin seien dies nach ihren Darstellungen in der Anlage EKS, die sie am 06.08.2013 eingereicht habe, für den hier streitigen Abschnitt EUR 4.865,00 EUR.
Von diesen Betriebseinnahmen seien, so das SG, nach § 3 Abs. 2 AlgII-V die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen; für jeden Monat sei dann der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AlgII-V). Vom Einkommen der Klägerin seien mithin folgende Betriebsausgaben abzusetzen: Bezüglich der Fahrtkosten EUR 180,00 und nicht die von der Klägerin angesetzten EUR 246,70. Insoweit habe im Erörterungstermin darüber Einigkeit bestanden, dass die Klägerin zu Unrecht jeweils Fahrscheine zum vollen Preis angesetzt habe, weil ihr als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II die Möglichkeit offen gestanden habe, Kinderfahrscheine zu nutzen. Des Weiteren seien in den 6 Monaten - auch dies sei unstreitig - insgesamt EUR 30,04 an Kosten für Büromaterial und Porto sowie EUR 151,52 an Telefonkosten und EUR 200,00 für Beratungskosten abzusetzen. Die von der Klägerin weiter geltend gemachten EUR 51,21 für das Konto seien hingegen nicht abzuziehen, da diese Kosten nicht notwendig gewesen seien. Ausweislich der Kontoauszüge handle es sich hierbei nicht um Kosten für einzelne Abbuchungs- oder Überweisungsvorgänge, sondern um pauschale Kontoführungsgebühren. Das Konto sei das private Girokonto der Klägerin. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen, denn die Klägerin hätte sie auch gehabt, wenn sie keiner selbstständigen Tätigkeit nachgegangen wäre. Dass die Klägerin kein separates Geschäftskonto eröffnet habe, tue hierbei nichts zur Sache. Es seien nur die Kosten von den erzielten Einnahmen abzuziehen, die kausal auf der Erzielung der Einnahmen beruhten. Insgesamt seien mithin von dem Einkommen von EUR 4.865,00 notwendige Ausgaben von EUR 561,56 abzuziehen. Es bleibe ein Betrag von EUR 4.303,44.
Jedoch sei, so das SG weiter, nach § 3 Abs. 2 AlgII-V bei dem Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen zu beachten, dass nur die notwendigen Ausgaben "mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge" abzusetzen seien. Dies habe der Beklagte fälschlicherweise nicht beachtet. Folglich seien im vorliegenden Fall die Posten, die von § 11b SGB II umfasst seien, dem ermittelten Einkommen zuzurechnen. Dies sei nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II zunächst der Grundfreibetrag von 100,00 EUR anstelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5. Einen höheren Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II könne die Klägerin nicht geltend machen, denn die Summe der Absetzbeträge von EUR 561,56 geteilt durch 6 Monate ergebe nur EUR 93,60. Mithin seien für die hier streitigen 6 Monate EUR 600,00 dem ermittelten Einkommen wieder hinzuzurechnen. Weitere Absetzungsbeträge nach § 11b SGB II habe die Klägerin nicht, da sie weder Steuern geltend gemacht habe noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Insgesamt, so das SG, ergebe sich bei der Klägerin ein Gesamteinkommen von EUR 4.903,44 (EUR 4.303,44 zuzüglich EUR 600,00). Geteilt durch sechs entspreche dies monatlich EUR 817,24. Davon sei sodann der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abzuziehen. Dieser betrage 20 % von EUR 717,24, mithin EUR 143,45. Hinzu komme der Grundfreibetrag von EUR 100,00, so dass von den ermittelten EUR 817,24 insgesamt EUR 243,45 abzuziehen seien. Dies ergebe ein zu berücksichtigendes Einkommen von EUR 573,79. Dies sei mehr als der Beklagte angerechnet habe, er sei nämlich in den hier streitigen Bescheiden von lediglich monatlich EUR 493,79 ausgegangen. Mithin seien die der Klägerin mit dem Bescheid vom 14.08.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 zu Unrecht zu hohe Leistungen bewilligt worden, so dass sich der Rückforderungsbetrag, der im Bescheid vom 14.08.2013 in Höhe von EUR 961,27 ermittelt worden sei, noch erhöhen würde.
Im Übrigen sei auch der bislang angenommene Rückforderungsbetrag nicht ganz korrekt, selbst wenn man von den Annahmen des Beklagten ausgehe. Denn bei vorläufigen Bewilligungsbeträgen von EUR 229,30 monatlich von Januar bis März 2013, EUR 341,50 für April und jeweils EUR 109,50 für Mai und Juni 2013 und endgültig zustehenden Beträgen EUR 0,00 für Januar bis März und jeweils EUR 95,61 für April bis Juni 2013 ergebe sich eine Rückforderungssumme von EUR 961,57 statt EUR 961,27. Da eine reformatio in peius im Klageverfahren aber nicht in Betracht komme, verbleibe es bei der Festlegung in den angegriffenen Bescheiden.
6. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 10.04.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am Montag, dem 12.05.2014, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Sie trägt vor, der angegriffene Bewilligungsbescheid sei unbestimmt, da er in den Spalten "Betriebseinnahmen" und "Gewinn" identische Beträge ausweise. Die Klägerin behauptet, sie habe in dem streitigen Zeitraum tatsächlich nur EUR 4.365,00 an Einnahmen gehabt, denn sie habe in der Anlage EKS fälschlicherweise zwei Rechnungsbeträge von EUR 400,00 und EUR 100,00 als Einnahmen angegeben, während ihr diese Beträge tatsächlich erst am 01.07.2013 zugeflossen seien. Auch für die anderen Monate habe sie Einnahmen irrtumsbedingt nicht im Zuflussmonat angegeben, aber insgesamt ergäben sich daraus keine weiteren Änderungen (vgl. die neue Anlage EKS, Bl. 45 ff. Senatsakte). Die Klägerin meint weiterhin, ihre Kontoführungsgebühren von EUR 51,21 im streitigen Zeitraum seien abzusetzen gewesen. Sie behauptet hierzu, das Konto sei sehr wohl ein Geschäftskonto gewesen bzw. als solches geführt worden. Hierzu beruft sie sich auf das Zeugnis eines Mitarbeiters ihrer Bank. Ferner führt die Klägerin aus, die Berechnungsweise des SG sei "innovativ". So habe das SG in einem Zwischenschritt ein Einkommen von EUR 4.903,44 errechnet, während der Klägerin selbst nach den Annahmen des SG tatsächlich nur EUR 4.865,00 zugeflossen seien. Im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehe auch, dass der Grundfreibetrag von EUR 100,00 dem Einkommen zunächst hinzugerechnet worden und dann wieder abgezogen worden sei. Abschließend vertieft die Klägerin ihren rechtlichen Vortrag, bei selbstständig tätigen Leistungsempfängern seien die Freibeträge, vor allem der Erwerbstätigenfreibetrag aus den Betriebseinnahmen und nicht erst aus dem Gewinn zu berechnen. Dies gebiete unter anderem der Grundsatz der Gleichbehandlung, denn auch bei abhängig Beschäftigten werde der Erwerbstätigenfreibetrag aus dem Bruttoeinkommen errechnet.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03. April 2014 aufzuheben und den Bewilligungsbescheid vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 abzuändern und ihr höhere Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Juni 2013 zu bewilligen sowie den Rückforderungsbescheid vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2013 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stellt unstreitig, dass sich wegen der neuen Angaben über den Zeitpunkt des Zuflusses der beiden Rechnungsbeträge andere Anrechnungen ergeben. Insoweit wendet er sich aber gegen eine Verurteilung in die außergerichtlichen Kosten. Er hält an seiner Ansicht fest, bei Selbstständigen sei der Erwerbstätigenfreibetrag aus dem Gewinn, genauer dem Bruttogewinn, zu errechnen. Die Betriebseinnahmen stellten kein sachgerechtes Kriterium für die Leistungsfähigkeit und die Ermittlung des verfügbaren Einkommens eines Selbstständigen dar, da auch die Betriebsausgaben unterschiedlich hoch sein könnten.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Die Klägerin ist aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid um mehr als EUR 750,00 beschwert. Bereits ihre eigene Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.08.2013 hat einen Wert von EUR 961,27. Der Wert der weiteren Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.08.2013 ist diesem Betrag nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sogar noch hinzuzurechnen, soweit er noch höhere Leistungen betrifft als bewilligt, also über den Rückforderungsbetrag hinausgeht; im Übrigen sind die Ansprüche deckungsgleich.
Die nach § 151 Abs. 1 SGG nötige Form und Frist sind gewahrt.
2. Die Berufung ist auch zum Teil begründet. Die Klage der Klägerin war nicht insgesamt abzuweisen. Vielmehr ist die Rückforderung des Beklagten um insgesamt EUR 244,75 überhöht, ferner hat die Klägerin für die Monate Mai und Juni 2013 noch offene Leistungsansprüche.
a) Die Klage ist im Ganzen zulässig.
aa) Insbesondere sind beide Klageanträge, die die Klägerin auch schon in erster Instanz zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat, statthaft. Entsprechend hat auch das SG die Klage im Ganzen für zulässig behandelt:
Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid über die Rückforderung von EUR 961,27 möglicherweise überzahlter Leistungen wendet, ist die erhobene isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG statthaft (SG Berlin, Urt. v. 21.08.2013, S 205 AS 15021/11, Juris Rn. 27). Auch wenn diese Erstattungsforderung nicht mit einer vorgelagerten Aufhebung eines Verwaltungsakts einhergeht wie in den Fällen des § 50 Abs. 1 SGB X, sondern hier auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III beruht, so stellt sie doch einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin umfassend Rechnung trüge. Ähnliches gilt z.B. in den Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X.
Soweit die Klägerin neben der Abänderung (Teil-Aufhebung) des Bescheids über die endgültige Bewilligung vom 14.08.2013 noch weitergehende Leistungen begehrt, die auch die vorläufige Bewilligung nicht umfasst hatte, ist entsprechend allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) statthaft (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, V/12, § 328 Rn. 332; Wehrhahn, in: Estelmann, SGB II, XII/11, § 40 Rn. 109). Wird eine Leistung nur vorläufig bewilligt, war der ursprüngliche Antrag aber auf endgültige Bewilligung gerichtet, so erledigt der Bescheid den Antrag nicht. Der zu Grunde liegende Anspruch auf endgültige Bewilligung wird erstmals mit der endgültigen Bewilligung beschieden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Kläger bei der endgültigen Festsetzung noch höhere Leistungen begehrt als ihm vorläufig bewilligt waren (SG Berlin, a.a.O., Rn. 30); ansonsten womöglich eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausreicht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nur, wenn sich der Adressat schon gegen die vorläufige Bewilligung gewandt hatte, weil er die Voraussetzungen für die Vorläufigkeit angezweifelt hatte, und – durch isolierte Anfechtungsklage – eine Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehalts erreicht hatte. In solchen Fällen – nur in solchen – ist für eine weitergehende Verpflichtungs- oder Leistungsklage kein Raum (SG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2015, S 11 AS 3510/14, Juris Rn. 18 ff.). Die Klägerin dieses Verfahrens nun hat zwar ihren Leistungsantrag nicht ausdrücklich beziffert. Es ist aber davon auszugehen, dass sie noch höhere Leistungen begehrt als vorläufig bewilligt worden, weil sie sich ja bereits insgesamt gegen die Erstattungsforderung wehrt, die der Differenz zwischen den vorläufig bewilligten und den nunmehr festgesetzten Leistungen entspricht.
bb) Soweit die Klägerin über die Abwehr der Erstattungsforderung hinaus eine Verurteilung zu höheren Leistungen begehrt, hat sie zwar ihren Antrag nicht beziffert. Gleichwohl ist nicht von mangelnder Bestimmtheit auszugehen. Angesichts der Komplexität der Berechnung war es zulässig, dass die Klägerin insoweit nur eine Verurteilung dem Grunde nach begehrt (§ 130 Abs. 1 SGG).
b) Mit dieser Maßgabe ist die Klage mit beiden Anträgen auch teilweise begründet.
aa) Allerdings sind die angegriffenen Bescheide nicht zu unbestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nicht, dass die Begründung eines Bescheids inhaltlich richtig ist. Er bezieht sich überhaupt nicht auf die Begründung (§ 35 SGB X), sondern auf den Verfügungssatz. Der Adressat des Bescheids muss aus dem Blickwinkel eines objektiven Erklärungsempfängers erkennen können, welchen Regelungsgehalt der Bescheid hat, insbesondere, was von ihm verlangt wird. Dem genügen beide angegriffenen Bescheide:
Der Bewilligungsbescheid vom 14.08.2013 ist mit Hilfe des üblichen Programms der Gemeinsamen Einrichtungen erstellt (damals noch A2LL), das keine Bestimmtheitsprobleme aufwirft. Welche Leistungen der Klägerin in den sechs streitigen Monaten bewilligt wurden, ging klar aus der tabellenförmigen Festsetzung auf S. 1 des Bescheids hervor.
Auch aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.08.2013 konnte die Klägerin erkennen, welche Pflichten ihr auferlegt wurden. Der Rückzahlungsbetrag war nicht nur insgesamt mit EUR 961,27 beziffert – was ausreicht –, sondern außerdem monatsweise aufgeschlüsselt. Dass der Beklagte – aber nur hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung – eine falsche Rechtsgrundlage angegeben hatte, war unschädlich, denn dieser Punkt betrifft nur die Begründung, aber nicht den Verfügungssatz; außerdem hatte der Beklagte diesen Fehler schon im Widerspruchsbescheid, auf den es ankommt (§ 95 SGG), korrigiert.
bb) Die Klägerin hat für den hier streitigen Zeitraum Anspruch aus §§ 19 ff. SGB II auf (endgültige) Bewilligung von Alg II in Höhe von je EUR 50,17 für Januar bis März 2013 und je EUR 162,37 für April bis Juni 2013. Diesen Anspruch errechnet der Senat wie folgt:
(1) Die Bedarfe von grundsätzlich EUR 589,50 im Monat hat das SG zutreffend beziffert. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Gleiche gilt für die Abzüge des Minderungsbetrags von EUR 112,20 für Januar bis März 2013, sodass sich hier nur ein Restbedarf von EUR 477,30 ergab. Die Minderung (des Bedarfs) auf Grund des Sanktionsbescheids vom 10.12.2012 kann in diesem Verfahren nicht angefochten werden, da der damalige Sanktionsbescheid bestandskräftig ist. Sofern sich in dem möglicherweise anhängigen Überprüfungsverfahren etwas anderes ergibt, wären die insoweit fehlenden dreimal EUR 95,71 auch in diesem Verfahren im Überprüfungswege zu fordern, wobei die Nachforderungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X von vier Jahren hier nach § 40 Abs. 1 SGB II auf ein Jahr verkürzt ist.
(2) Auf diese Bedarfe war für jeden Monat ein Einkommen von EUR 427,13 anzurechnen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dieses errechnet sich wie folgt:
Die Klägerin hat in dem sechsmonatigen Streitzeitraum, der als Bewilligungszeitraum auch für die Einkommensberechnung maßgeblich war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AlgII-V), insgesamt Betriebseinnahmen von EUR 4.365,00 erzielt (entsprechend monatlich EUR 727,50). Dies sind EUR 500,00 weniger als sie in der EKS-Erklärung gegenüber dem Beklagten selbst angegeben hatte. Dieser Irrtum beruhte darauf, dass sie auch zwei Einnahmen von EUR 100,00 und EUR 400,00 für Juni 2013 verbucht hatte, obwohl ihr diese erst am 01.07.2013 auf ihrem Konto gutgeschrieben worden waren. Ihr Vortrag aus der Berufungsbegründung hierzu bestätigt sich durch den Kontoauszug Nr. 7 vom 16.07.2013, Bl. 4. Es kommt aber auf den tatsächlichen Zuflusszeitpunkt an Die weiteren Einnahmebeträge im Streitzeitraum sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Lediglich die Verteilung auf die einzelnen Monate in der EKS-Erklärung entsprach wohl ebenfalls nicht den tatsächlichen Zuflüssen; dies ist aber unerheblich, da nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AlgII-V die Gesamteinnahmen ohnehin gleichmäßig auf die sechs Monate zu verteilen sein werden.
Von diesen Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 2 AlgII-V als Betriebsausgaben – nur – die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für das Unternehmen abzuziehen, jedoch mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge. Das Ergebnis daraus ist der Bruttogewinn, von dem dann die in § 11b SGB II genannten Beträge gesondert abzusetzen sein werden (§ 3 Abs. 4 Satz 3 AlgII-V). In diesem Punkt weicht die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit von der nichtselbstständigen Arbeit ab. Auch in § 11b SGB II sind grundsätzlich Absetzpositionen vorgesehen, die bei Selbstständigen als Betriebsausgaben eingestuft werden könnten. Es handelt sich um die "notwendigen Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen" nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, also die "Werbungskosten" (vgl. Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11b Rn. 14). Dagegen werden Steuern und Beiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II auch bei Selbstständigen vom Bruttogewinn abgezogen (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 63 m.w.N.). Die Versicherungsprämien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II betreffen ebenfalls nur – wie der Wortlaut deutlich macht – "private" Versicherungen; berufsbezogene sind dagegen im Rahmen von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AlgII-V zu berücksichtigen (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 56). Soweit demnach Aufwendungen sowohl Betriebsausgaben als auch Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sein können, dürfen sie nicht doppelt abgesetzt werden. Dies wird jedoch nicht dadurch sichergestellt, dass Freibeträge für Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II den Einnahmen hinzugerechnet werden, um dann um die tatsächlichen Betriebsausgaben bereinigt zu werden. Freibeträge sind Absetz- und nicht Hinzurechnungspositionen. Vielmehr müssen bei Selbstständigen alle geschäftsbezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt werden, sodass in den Absetzbeträgen nur die privaten Aufwendungen verbleiben. Bei Selbstständigen werden im Rahmen von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II daher nur berücksichtigt: die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit und zurück (§ 6 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 lit. b AlgII-V), während die Fahrtkosten während der Berufstätigkeit Betriebsausgaben sind und z.B. bei Benutzung eines Autos nach § 3 Abs. 7 AlgII-V behandelt werden; ferner die Pauschale für private Versicherungen nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AlgII-V; letztlich Mehraufwendungen bei auswärtiger Verpflegung, die über die Pauschale nach § 6 Abs. 3 AlgII-V hinausgehen (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 63). Dagegen erfasst der Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Selbstständigen nicht die Werbekostenpauschale von EUR 15,33 nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 lit. a AlgII-V, was in jener Norm ausdrücklich geregelt ist; ferner sind berufsbezogene öffentliche oder private Versicherungen über die Pauschale von EUR 30,00 hinaus vorab als Betriebsausgaben absetzfähig (Geiger, a.a.O., § 11 Rn. 56). Diese Aufteilung der verschiedenen Ausgaben ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.08.2014, L 18 AS 2967/13, Juris Rn. 37).
Bei der Klägerin sind in diesem Sinne zunächst EUR 180,00 für Fahrtkosten mit dem öffentlichen Nahverkehr abzusetzen. Die tatsächlichen Kosten waren nicht abzusetzen: In der Tat war es bis Dezember 2013 so, dass Inhaber des "Heidelberg-Passes", den auch Bezieher von Alg II erhalten, im Verkehrsverbund Rhein-Neckar Kinderfahrscheine zum halben Preis benutzen konnten (vgl. "Wo gibt’s Unterstützung, wenn’s nicht reicht?", hrsg. v. der Stadt Heidelberg, Stadt Oktober 2009, S. 40; http://www.heidel¬berg.de/site/Heidelberg ROOT/get/do-cuments/heidel¬berg/PB5Do¬cu¬ments/pdf/50 pdf wegweiser wo gibts unterstuetzung.pdf, abgerufen am 29.03.2015). Auch der Höhe nach ist der genannte Betrag nicht zu beanstanden, obwohl er mehr als die Hälfte der tatsächlich geltend gemachten Fahrtkosten umfasst. Nachdem der Beklagte diesen Betrag bereits in den angegriffenen Bescheiden zu Grunde gelegt hatte und ihn die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht mehr in Frage gestellt hat, sieht der Senat keinen Anlass, die betriebsbedingten Fahrtkosten anders zu beziffern (vgl. zu den Grenzen des Amtsermittlungsprinzips Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 7a).
Die gleichen Erwägungen führen dazu, dass auch der Senat die Hälfte der geltend gemachten Telefonkosten, mithin die auch vom Beklagten akzeptierten EUR 151,52, als betriebsbedingte Ausgaben einstuft.
Ferner hat der Beklagte zu Recht die offenkundig betriebsbedingten geltend gemachten Aufwendungen von EUR 30,04 für Büromaterial und EUR 200,00 für Steuerberatung (Kontoauszug Nr. 4 v. 15.04.2013, Bl. 3) berücksichtigt.
Insgesamt ergaben sich demnach Betriebsausgaben von EUR 561,56 für den Streitzeitraum.
Dagegen erkennt auch der Senat die Kontoführungsgebühren der Klägerin nicht als Betriebsausgaben an. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Berechnung nach dem SGB II von den steuerrechtlichen Vorschriften löst (§ 3 Abs. 2 a.E. AlgII-V) und sogar steuerlich anzuerkennende Ausgaben unberücksichtigt bleiben können, wenn sie objektiv für ganz oder teilweise vermeidbar gehalten werden können (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AlgII-V). Das Konto, das die Klägerin auch für ihren unternehmerischen Zahlungsverkehr nutzt, ist ein Privatkonto und kein – reines – Geschäftskonto. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin nur über dieses Konto verfügt und auch eindeutig private Ausgaben (Einkäufe, z.B. Lebensmittel) und Einnahmen (z.B. die Leistungen des Beklagten) über dieses Konto laufen. Dass das Konto "auch" beruflich genutzt wird, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet hat, ist unstreitig. Solange das Konto nicht vorrangig geschäftlich genutzt wird - dies ist bei der Klägerin nicht der Fall - können die Aufwendungen auch dem Grunde nach nicht als betriebsbedingt eingestuft werden (vgl. zu der entsprechenden Frage bei betriebsbedingten Fahrtkosten die Wertungen aus § 3 Abs. 7 AlgII-V). Daher musste auch der von der Klägerin angebotene Beweis nicht erhoben werden. Vor diesem Hintergrund sind die Entgelte für das Konto nicht für die Erzielung der Einnahmen "notwendig". Jene Aufwendungen wären vielmehr auch ohne Geschäftstätigkeit angefallen (und dann vom Regelbedarf umfasst gewesen), und wenn die Klägerin dann gar kein Konto gehabt hätte, hätte sie die Kosten der Barauszahlungen selbst tragen müssen (§ 42 Satz 1 und 2 SGB II).
Für den Gesamtzeitraum ergibt sich demnach ein Bruttogewinn von EUR 3.803,44, auf die sechs Monate umgelegt je EUR 633,91.
Dieser Monatsgewinn war nun – in den oben genannten Grenzen – nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AlgII-V um die Absetzbeträge zu bereinigen. Steuern (Einkommensteuern) oder Sozialversicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II setzt auch der Senat den pauschalen Grundfreibetrag von EUR 100,00 nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II an. Dieser ist der Klägerin in jedem Fall günstiger als eine konkrete Berechnung nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II, die allerdings grundsätzlich möglich wäre, da der Monatsgewinn über EUR 400,00 liegt. Bei der Klägerin wäre insoweit aber nur die Pauschale von EUR 30,00 für angemessene Versicherungen nach § 6 Abs. 1 Halb¬satz 1 Nr. 1 AlgII-V abzusetzen, da sie keine gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen unterhält, keine Beiträge für eine "Riester-Rente" gezahlt werden und die Werbungskostenpauschale von EUR 15,33 – wie ausgeführt – nicht neben den Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann. Die Berücksichtigung des Grundfreibetrags hier neben der vorherigen Absetzung der Werbungskosten im Rahmen der Betriebsausgaben stellt die Klägerin nur auf den ersten Blick besser als einen Arbeitnehmer. Auch ein Arbeitnehmer kann den Grundfreibetrag von EUR 100,00 in Anspruch nehmen ohne Rücksicht darauf, ob er überhaupt Werbungskosten hat.
Zu diesen EUR 100,00 kommt nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II der erste Erwerbstätigenfreibetrag. Dieser ist aus einem Betrag von EUR 533,91 im Monat zu errechnen, nämlich dem Betriebsgewinn von EUR 633,91 abzüglich des Grundfreibetrags von EUR 100,00. Nicht etwa hat die Berechnung die Betriebseinnahmen von EUR 727,50 abzüglich EUR 100,00 Grundfreibetrag, mithin EUR 627,50 monatlich, zu Grunde zu legen. Der Senat folgt in diesem Punkt der Rechtsansicht des Beklagten. Es ist in der Rechtsprechung unstreitig, dass insoweit der Gewinn zu Grunde zu legen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 37; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 13.11.2014, L 15 AS 166/13, Juris Rn. 30, 33 in Bezug auf EUR 1.241,18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.12.2014, L 4 AS 458/14 B ER, Juris Rn. 25). Es trifft zwar zu, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AlgII-V bei Selbstständigen von den Betriebseinnahmen auszugehen ist. Dies heißt aber nicht, dass am Ende der Berechnung auch der Erwerbstätigenfreibetrag aus diesem Betrag zu errechnen (und dann nur vom Gewinn abzusetzen) ist, auch wenn bei Nichtselbstständigen nach § 2 Abs. 1 AlgII-V die "Bruttoeinnahmen" Basis sowohl der Einkommensberechnung als auch der Bezifferung des Freibetrags sind. Die Bruttoeinnahmen eines Nichtselbständigen entsprechen nicht den Betriebseinnahmen, sondern dem Gewinn (Bruttogewinn) eines Selbstständigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II ist aus jenem Betrag zu errechnen, der das verfügbare Einkommen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten widerspiegelt. Dies können bei einem Selbstständigen nicht die Betriebseinnahmen sein. Ansonsten wären die Freibeträge bei verschiedenen Selbstständigen unterschiedlich hoch, obwohl das gleiche verfügbare Einkommen erzielt wird, nämlich z.B. deutlich höher bei einem Selbstständigen mit sehr hohen Einnahmen, aber auch sehr hohen Betriebsausgaben. Und wenn auf dieser Basis die Rechtsprechung entschieden hat, dass bei Nichtselbstständigen der Erwerbstätigenfreibetrag aus dem Bruttoeinkommen zu berechnen sei (vgl. Schmidt, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11b Rn. 40) und nicht aus dem Nettoeinkommen, dann ist entsprechend bei Selbstständigen der Bruttogewinn zu Grunde zu legen, also der Gewinn vor Abzug von Steuern und etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen. Dafür spricht auch die Reihenfolge der Absetzbeträge bei § 11b Abs. 1 SGB II. Der Erwerbstätigenfreibetrag der Klägerin beträgt mithin EUR 106,78.
Die beiden Freibeträge zusammen betragen demnach EUR 206,78. Dieser Betrag ist nun vom Gewinn der Klägerin von EUR 633,91 abzuziehen (bei ihr fallen Brutto- und Nettogewinn zusammen, da sie keine Steuern oder Beiträge zahlt). Es ergibt sich das genannte anrechenbare Monatseinkommen von EUR 427,13.
cc) Vorläufig bewilligt waren der Klägerin zuletzt je EUR 229,30 für Januar bis März 2013, EUR 341,50 im April 2013 und je 109,50 für Mai und Juni 2013. Stellt man dem die Ansprüche der Klägerin von je EUR 50,17 für Januar bis März 2013 und je EUR 162,37 für April bis Juni 2013 gegenüber, ergeben sich Überzahlungen von je EUR 179,13 im Januar bis im April sowie noch nicht bewilligte, also weitergehende Ansprüche der Klägerin von je EUR 52,87 für Mai und Juni 2013.
dd) Da die Klägerin zulässigerweise nicht nur isolierte Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid erhoben hat, sondern auch eine Leistungsklage auf höhere Leistungen, scheidet eine Gesamtsaldierung der Erstattungsforderung mit den noch offenen Leistungsansprüchen (die zu einer restlichen Erstattung von EUR 610,78 führen würde) aus. Vielmehr sind die einzelnen Abschnitte gesondert zu tenorieren. Für Januar bis April 2013 ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Beklagten von EUR 716,52; für Mai und Juni 2013 die genannten Nachzahlungsansprüche der Klägerin.
3. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat legt nicht allein das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu Grunde, sondern berücksichtigt auch, dass die Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren höhere Betriebseinnahmen angegeben hatte und der Beklagte diesen Irrtum womöglich nicht bemerken musste.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Soweit ersichtlich, wird die Rechtsansicht der Klägerin, der Erwerbstätigenfreibetrag eines Selbstständigen sei aus den Betriebseinnahmen zu berechnen, nirgendwo vertreten, vielmehr lässt sich das Gegenteil durch Auslegung den einschlägigen Vorschriften entnehmen. Daher kann dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuerkannt werden.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved