Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2485/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 758/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Bescheinigung über die Gründe seiner langen Arbeitslosigkeit.
Der 1967 geborene Kläger hat in Algerien ein Studium im Fach Bauingenieurwesen absolviert. Er war Anfang der 90er Jahre in Algerien als Bauingenieur tätig. In der Zeit von Mitte 2003 bis Ende 2004 hatte der Kläger mehrfach Kontakt mit der Beklagten. Seit 01.01.2005 bezieht der Kläger Leistungen vom Jobcenter Landkreis K ...
Mit Schreiben vom 14.05.2014 bat der Kläger um die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass er "wegen der Vorwürfe über seine Identität" seit 2003 bis heute arbeitslos sei bzw. ihm keine Arbeitsstelle von der Agentur für Arbeit seit 2003 bis zum heutigen Tage vermittelt worden sei. Die Bescheinigung sei notwendig, um die wegen der oben genannten Vorwürfe verursachte Lücke in seinem Lebenslauf begründen zu können, da viele Unternehmen im Ausland, wo er sich beworben habe bzw. bewerben wolle, eine Begründung der Arbeitslosigkeit seit 2003 gefordert hätten. Einen vergleichbaren Antrag stellte der Kläger beim Jobcenter Landkreis K ...
Mit Schreiben vom 27.05.2014 bestätigte die Beklagte, dass der Kläger in der Dienststelle in K. vom 06.10.2003 bis 31.12.2004 arbeitssuchend geführt worden sei. Mit Schreiben vom 28.05.2014 gab der Kläger an, dass die Bestätigung nicht den von ihm geforderten Grund der Arbeitslosigkeit erwähne. Insbesondere enthalte das Schreiben nichts darüber, dass er wegen der Vorwürfe über seine Identität seit dem 06.10.2003 und bis auf weiteres arbeitslos sei bzw. ihm seit 2003 bis heute keine Arbeitsstelle vermittelt worden sei. Er bitte nochmals, ihm die Bescheinigung darüber auszustellen, dass er wegen der Vorwürfe über seine Identität seit 2003 bis heute arbeitslos sei bzw. ihm seit 2003 bis heute keine Arbeitsstelle vermittelt worden sei zu.
Am 26.09.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben, die von der Urkundsbeamtin eine als "Untätigkeitsklage" aufgenommen worden war. Er habe am 14.05.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Grund seiner Arbeitslosigkeit gestellt, eine solche Bescheinigung sei jedoch nicht ausgestellt worden. Ihm sei eine falsche Identität und der Besitz der französischen Staatsbürgerschaft vorgeworfen worden. Viele Arbeitgeber hätten ihn nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch einstellen wollen, jedoch sei es nach der Mitteilung der persönlichen Daten durch die Beklagte dann nicht dazu gekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Eine Untätigkeitsklage könne nur erhoben werden, wenn ein Antrag auf Vorname eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei und seit der Antragstellung sechs Monate vergangen seien. Die vom Kläger begehrte Bescheinigung stelle jedoch bereits keinen Verwaltungsakt dar. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung mit dem vom Kläger begehrten Inhalt.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Durch die Ablehnung der Erteilung der Bescheinigung sei er massiv in seinen Rechten verletzt worden, da die Bescheinigung notwendig sei, um die Lücke in seinem Lebenslauf begründen zu können. Die geforderte Bescheinigung unterscheide sich nicht von der Erteilung eines Arbeitszeugnisses, worauf jeder Arbeitnehmer einen Anspruch habe. Beweise dafür, dass seine Identität in Zweifel gestanden habe, lägen vor, dies habe eine Akteneinsichtnahme bei der Einbürgerungsbehörde ergeben. Weiter habe die Akteneinsichtnahme bei der Einbürgerungsbehörde ergeben, dass der Beklagten die Gründe der Arbeitslosigkeit des Klägers bekannt seien. Soweit sich die Beklagte auf die Vernichtung der Akten berufe, so habe sie kein Recht, Unterlagen zu vernichten, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass er wegen der Vorwürfe über seine Identität seit 2003 bis heute arbeitslos sei bzw. ihm keine Arbeitsstelle von der Beklagten in dem Zeitraum 06.10.2003 bis 31.12.2004 vermittelt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass er wegen Vorwürfen über seine Identität seit 2003 arbeitslos sei.
Der Kläger hat mehrere Dokumente vorgelegt, die er bei früheren Akteneinsichten in die Beklagtenakten und die Akten des Jobcenters gefertigt hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Untätigkeitsklage ist, wie vom SG zutreffend dargelegt, unzulässig. Voraussetzung für eine erfolgreiche Untätigkeitsklage ist nach § 88 SGG, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die vom Kläger begehrte Bescheinigung stellt jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Nach § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d. h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solche Rechte abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 04.10.1994 – 7 KlAr 1/93 – BSGE 75, 97, 107; Engelmann, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014 § 31 Rn. 23). Eine Regelung setzt somit voraus, dass die Behörde etwas verbindlich festlegt, was für den Einzelnen rechtens sein soll. Durch die Bescheinigung, die der Kläger begehrt, werden für ihn jedoch keine bestimmten Rechte gegenüber der Beklagten oder Dritten begründet. Vielmehr stellt die gewünschte Bescheinigung, wie das SG zutreffend dargelegt hat, ein bloßes Verwaltungshandeln dar, da tatsächliche Begebenheiten aus der Vergangenheit bestätigt werden sollen. Ein solches bloßes Verwaltungshandeln kann jedoch nicht in Form einer Untätigkeitsklage erstritten werden.
Eine am Begehren des Klägers orientierte allgemeine Leistungsklage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Bescheinigung hat. Derartiges ist gesetzlich nicht vorgesehen. Denkbar wäre allenfalls eine Richtigstellung oder Folgenbeseitigung wegen eines vorausgegangenen fehlerhaften Verwaltungshandelns. Aus der von der Beklagten vorgelegten Akte ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte potenziellen Arbeitgebern des Klägers Zweifel an der Identität des Klägers bzw. an dessen Staatsangehörigkeit mitgeteilt hat. Die Gründe, weshalb inländische und ausländische Arbeitgeber den Kläger nicht eingestellt haben, ergeben sich weder aus der von der Beklagten vorgelegten Akte, noch aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, das zwischen ihm und der Beklagten Uneinigkeit darüber bestanden hat, in welchem Bereich der Kläger tätig sein könne, da insbesondere die Ausbildung des Klägers in Deutschland (zum damaligen Zeitpunkt) nicht anerkannt worden war. Dass hierbei die Identität des Klägers oder dessen Staatsbürgerschaft in Zweifel gezogen wurden, vermag der Senat zu erkennen.
Soweit der Kläger sich gegen die Vernichtung von Akten durch die Beklagte wendet, vermag er damit eben falls nicht durchzudringen. Nach § 84 Absatz 2 Satz 2 SGB X sind Sozialdaten – und um solche handelt es sich im vorliegende Fall – zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Beklagte hat in ihrer Aktenordnung festgelegt, dass eine Löschung in abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich sieben Jahren nach Abschluss des Falles zu erfolgen hat, da dies der längstmögliche Zeitraum ist, bis zu dem noch rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden können. Da keine Hinweise darauf bestanden, dass der Kläger sich mehr als neun Jahre nach seinem letzten Kontakt bei der Beklagten nochmals melden würde, bestand kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdige Interessen des Klägers einer Löschung ausnahmsweise entgegenstehen könnten.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Bescheinigung über die Gründe seiner langen Arbeitslosigkeit.
Der 1967 geborene Kläger hat in Algerien ein Studium im Fach Bauingenieurwesen absolviert. Er war Anfang der 90er Jahre in Algerien als Bauingenieur tätig. In der Zeit von Mitte 2003 bis Ende 2004 hatte der Kläger mehrfach Kontakt mit der Beklagten. Seit 01.01.2005 bezieht der Kläger Leistungen vom Jobcenter Landkreis K ...
Mit Schreiben vom 14.05.2014 bat der Kläger um die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass er "wegen der Vorwürfe über seine Identität" seit 2003 bis heute arbeitslos sei bzw. ihm keine Arbeitsstelle von der Agentur für Arbeit seit 2003 bis zum heutigen Tage vermittelt worden sei. Die Bescheinigung sei notwendig, um die wegen der oben genannten Vorwürfe verursachte Lücke in seinem Lebenslauf begründen zu können, da viele Unternehmen im Ausland, wo er sich beworben habe bzw. bewerben wolle, eine Begründung der Arbeitslosigkeit seit 2003 gefordert hätten. Einen vergleichbaren Antrag stellte der Kläger beim Jobcenter Landkreis K ...
Mit Schreiben vom 27.05.2014 bestätigte die Beklagte, dass der Kläger in der Dienststelle in K. vom 06.10.2003 bis 31.12.2004 arbeitssuchend geführt worden sei. Mit Schreiben vom 28.05.2014 gab der Kläger an, dass die Bestätigung nicht den von ihm geforderten Grund der Arbeitslosigkeit erwähne. Insbesondere enthalte das Schreiben nichts darüber, dass er wegen der Vorwürfe über seine Identität seit dem 06.10.2003 und bis auf weiteres arbeitslos sei bzw. ihm seit 2003 bis heute keine Arbeitsstelle vermittelt worden sei. Er bitte nochmals, ihm die Bescheinigung darüber auszustellen, dass er wegen der Vorwürfe über seine Identität seit 2003 bis heute arbeitslos sei bzw. ihm seit 2003 bis heute keine Arbeitsstelle vermittelt worden sei zu.
Am 26.09.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben, die von der Urkundsbeamtin eine als "Untätigkeitsklage" aufgenommen worden war. Er habe am 14.05.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Grund seiner Arbeitslosigkeit gestellt, eine solche Bescheinigung sei jedoch nicht ausgestellt worden. Ihm sei eine falsche Identität und der Besitz der französischen Staatsbürgerschaft vorgeworfen worden. Viele Arbeitgeber hätten ihn nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch einstellen wollen, jedoch sei es nach der Mitteilung der persönlichen Daten durch die Beklagte dann nicht dazu gekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Eine Untätigkeitsklage könne nur erhoben werden, wenn ein Antrag auf Vorname eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei und seit der Antragstellung sechs Monate vergangen seien. Die vom Kläger begehrte Bescheinigung stelle jedoch bereits keinen Verwaltungsakt dar. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung mit dem vom Kläger begehrten Inhalt.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Durch die Ablehnung der Erteilung der Bescheinigung sei er massiv in seinen Rechten verletzt worden, da die Bescheinigung notwendig sei, um die Lücke in seinem Lebenslauf begründen zu können. Die geforderte Bescheinigung unterscheide sich nicht von der Erteilung eines Arbeitszeugnisses, worauf jeder Arbeitnehmer einen Anspruch habe. Beweise dafür, dass seine Identität in Zweifel gestanden habe, lägen vor, dies habe eine Akteneinsichtnahme bei der Einbürgerungsbehörde ergeben. Weiter habe die Akteneinsichtnahme bei der Einbürgerungsbehörde ergeben, dass der Beklagten die Gründe der Arbeitslosigkeit des Klägers bekannt seien. Soweit sich die Beklagte auf die Vernichtung der Akten berufe, so habe sie kein Recht, Unterlagen zu vernichten, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass er wegen der Vorwürfe über seine Identität seit 2003 bis heute arbeitslos sei bzw. ihm keine Arbeitsstelle von der Beklagten in dem Zeitraum 06.10.2003 bis 31.12.2004 vermittelt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass er wegen Vorwürfen über seine Identität seit 2003 arbeitslos sei.
Der Kläger hat mehrere Dokumente vorgelegt, die er bei früheren Akteneinsichten in die Beklagtenakten und die Akten des Jobcenters gefertigt hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Untätigkeitsklage ist, wie vom SG zutreffend dargelegt, unzulässig. Voraussetzung für eine erfolgreiche Untätigkeitsklage ist nach § 88 SGG, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die vom Kläger begehrte Bescheinigung stellt jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Nach § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d. h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solche Rechte abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 04.10.1994 – 7 KlAr 1/93 – BSGE 75, 97, 107; Engelmann, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014 § 31 Rn. 23). Eine Regelung setzt somit voraus, dass die Behörde etwas verbindlich festlegt, was für den Einzelnen rechtens sein soll. Durch die Bescheinigung, die der Kläger begehrt, werden für ihn jedoch keine bestimmten Rechte gegenüber der Beklagten oder Dritten begründet. Vielmehr stellt die gewünschte Bescheinigung, wie das SG zutreffend dargelegt hat, ein bloßes Verwaltungshandeln dar, da tatsächliche Begebenheiten aus der Vergangenheit bestätigt werden sollen. Ein solches bloßes Verwaltungshandeln kann jedoch nicht in Form einer Untätigkeitsklage erstritten werden.
Eine am Begehren des Klägers orientierte allgemeine Leistungsklage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Bescheinigung hat. Derartiges ist gesetzlich nicht vorgesehen. Denkbar wäre allenfalls eine Richtigstellung oder Folgenbeseitigung wegen eines vorausgegangenen fehlerhaften Verwaltungshandelns. Aus der von der Beklagten vorgelegten Akte ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte potenziellen Arbeitgebern des Klägers Zweifel an der Identität des Klägers bzw. an dessen Staatsangehörigkeit mitgeteilt hat. Die Gründe, weshalb inländische und ausländische Arbeitgeber den Kläger nicht eingestellt haben, ergeben sich weder aus der von der Beklagten vorgelegten Akte, noch aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, das zwischen ihm und der Beklagten Uneinigkeit darüber bestanden hat, in welchem Bereich der Kläger tätig sein könne, da insbesondere die Ausbildung des Klägers in Deutschland (zum damaligen Zeitpunkt) nicht anerkannt worden war. Dass hierbei die Identität des Klägers oder dessen Staatsbürgerschaft in Zweifel gezogen wurden, vermag der Senat zu erkennen.
Soweit der Kläger sich gegen die Vernichtung von Akten durch die Beklagte wendet, vermag er damit eben falls nicht durchzudringen. Nach § 84 Absatz 2 Satz 2 SGB X sind Sozialdaten – und um solche handelt es sich im vorliegende Fall – zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Beklagte hat in ihrer Aktenordnung festgelegt, dass eine Löschung in abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich sieben Jahren nach Abschluss des Falles zu erfolgen hat, da dies der längstmögliche Zeitraum ist, bis zu dem noch rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden können. Da keine Hinweise darauf bestanden, dass der Kläger sich mehr als neun Jahre nach seinem letzten Kontakt bei der Beklagten nochmals melden würde, bestand kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdige Interessen des Klägers einer Löschung ausnahmsweise entgegenstehen könnten.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
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