Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2414/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1442/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 15.11.2000 bis 31.08.2009 und gegen die für den Zeitraum ab dem 01.12.2004 geforderten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1960 geborene Kläger absolvierte ein BWL-Studium, welches er 1986 abschloss. Er war ab Januar 1987 als Angestellter beschäftigt, in der Zeit von Juli 1992 bis Mai 2000 in Augenoptikerfachgeschäften. Am 26.01.2001 meldete der Kläger die Tätigkeit einer Handelsvertretung von Korrektionsbrillen und Sonnenbrillen mit Beginn 15.11.2000 als Gewerbe an. Nach eigenen Angaben war er zunächst ab Oktober 2000 als Vertreter der Firma M. K. in M. mit der Vertretung von Sonnenbrillen und Brillenfassungen der Marke C. Klein betraut. Verträge hierzu hat er nicht mehr vorlegen können. Im Zeitraum vom 16.08.2001 bis 11.08.2003 schloss er im Wesentlichen gleichlautende Handelsvertreterverträge mit der L.-GmbH, H. bei M., als Bezirksvertreter für geografisch begrenzte Gebiete ab. Mit jedem dieser Handelsvertreterverträge übernahm der Kläger den Vertrieb von weiteren Lizenzmarken der Firma L. (am 16.08.2001 G. A., am 09.11.2001 E. A., am 05.02.2003 G. V., am 05.02.2003 Versus, am 11.08.2003 M. M. und am 11.08.2003 Prada). Wegen der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge wird auf Bl. 99 bis 161 der Akten der Beklagten verwiesen. Ferner war der Kläger nach eigenen Angaben im Zeitraum vom 13.03.2003 bis 31.12.2007 aufgrund einer mündlichen Abrede als Koordinator für die Firma L. GmbH in ganz Baden-Württemberg tätig, wobei sein Aufgabenfeld die Umsatzentwicklung, das Schließen von Kundenvereinbarungen (Konditionsvereinbarungen) und die Organisation von Gebietstreffen umfasste (vgl. die Bestätigung der Koordinatorentätigkeit der L. Group vom 15.12.2009 [Bl. 162]). Diese Tätigkeit wurde gesondert vergütet (jährliche Aufwandspauschale von bis zu 10.000 EUR).
Am 25.05.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos. In dem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger führte er aus, ihm obliege die Akquisition von Kunden in Baden-Württemberg und Bayern (augenoptische Betriebe), wobei die Kunden seit November 2000 aus mehreren Produktlinien (K. K., G. A., V., ...) auswählen könnten. Er verfüge über ein eigenes Büro, ein eigenfinanziertes Auto, eine eigene Büroausstattung, einen eigenen Show-Room, wobei ein Kostenersatz durch den Auftraggeber nicht erfolge. Er habe eigenes Kapital einzusetzen, trage ein eigenes Risiko und betreibe selbst Werbung.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 15.11.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig ist. Ferner stellte sie die Beitragspflicht fest und forderte die Zahlung ausstehender Beiträge in Höhe von insgesamt 27.651,77 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.08.2009. Mit weiterem Bescheid vom 20.08.2009 stellte die Beklagte fest, dass zwar vom 15.11.2000 an Versicherungspflicht bestanden habe, die Beiträge für die Zeit bis 30.11.2004 aber verjährt seien und auch nicht mehr nach § 197 Abs. 1 SGB VI wirksam gezahlt werden könnten.
Mit Schreiben vom 15.09.2009 legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen die Versicherungspflicht ab dem 15.11.2000 und gegen die Beitragspflicht ab dem 01.12.2004. Der Widerspruch beziehe sich nicht auf die bereits als verjährt festgestellten Zeiträume vom 15.11.2000 bis 30.11.2004. Zur Begründung machte er geltend, nicht nur Brillen eines Herstellers, sondern die Produkte unterschiedlicher Hersteller zu vertreiben. Hinsichtlich dieser Vertriebsprodukte bestünden jeweils separate Handelsvertreterverträge. Er vertreibe diese Produkte aufgrund separater Vertriebswege. Darüber hinaus habe er, weil er eben von keiner gesetzlichen Versicherungspflicht ausgegangen sei, eine umfangreiche private Vermögensvorsorge betrieben mit einer monatlichen Vorsorgeinvestition in Höhe von 2.402,63 EUR. Diese privaten Altersvorsorgeaufwendungen seien sechsmal so hoch wie die von der Beklagten veranschlagten gesetzlichen Beiträge. Wäre er gezwungen, einzelne Versicherungen unter erheblichem Verlust aufzulösen und lediglich den Rückkaufswert zu erhalten bzw. die Beiträge nicht bezahlen zu können und die Verträge gekündigt zu bekommen, sei dies grob unverhältnismäßig. Im Übrigen bestünden dabei nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Ferner verwies er auf eine wesentliche Zusatztätigkeit als Koordinator anderer Handelsvertreter. Er habe sich wie ein Bezirksdirektor um die übrigen Vertreter in den entsprechenden Bereichen, insbesondere bei der Umsatzanalyse, beim Abschluss von Kundenvereinbarungen und der Organisation von Gebietstreffen gekümmert. Auch diese Tätigkeiten habe er völlig frei und ohne Weisungsbefugnis durch die Firma L. GmbH ausgeübt, quasi als überregionaler Berater der übrigen Handelsvertreter und Ansprechpartner für die Kunden. Schließlich wies er darauf hin, dass er ab 01.09.2009 eine nicht nur geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin eingestellt habe.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass ab dem 01.09.2009 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, weil der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.
Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.08.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 zurück und führte zur Begründung aus, dass Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit sein könne, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise den Selbstständigen mit einer Tätigkeit betraue, sie ihm vermittele oder ihm die Vermarktung oder den Verkauf von Produkten überlasse. Gehörten mehrere Unternehmen zu einer gemeinsamen Unternehmenseinheit, sei rechtlich von "einem Auftraggeber" auszugehen. Die Begriffe Konzern und Konzernunternehmen seien in § 18 des Aktiengesetzes geregelt. Nach dieser Norm bildeten ein herrschendes oder ein oder mehrere abhängige Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst seien, einen Konzern. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei jedoch nicht ausschließlich auf das Aktiengesetz abzustellen, sondern es würden die Grundsätze daraus abgeleitet. Daraus folge, dass auch Unternehmen in anderer Rechtsform nach diesen Grundsätzen zu beurteilen seien. Die Bindung an einen Auftraggeber gelte stets in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung, soweit sie eingehalten werde. Es genüge jedoch auch eine faktische Bindung an einen Auftraggeber. Ein Selbstständiger sei für einen Auftraggeber tätig, wenn er innerhalb des Vertrages mit dem Auftraggeber zulässigerweise und gewünscht auch Produkte von Kooperationspartnern/Produktpartnern, zu denen er keine vertragliche Beziehungen unterhalte, vermittle. Der Erwerbstätige sei in derartigen Fällen nicht direkt für den Kooperationspartner/Produktpartner, sondern für seinen Auftraggeber tätig. Des Weiteren sei ein Selbstständiger auch dann nur für einen Auftraggeber tätig, wenn zwar mehrere rechtlich voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse zu verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen bestünden, diese Personenmehrheiten aber organisatorisch in einer Form miteinander verbunden seien, die zu einer tatsächlichen (wirtschaftlichen) Bindung des arbeitnehmerähnlich Selbstständigen führten. Die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein dürfe, umfasse nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden sei, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Durch die Bindung an einen Auftraggeber dürfe für den Betroffenen kein weiterer nennenswerter unternehmerischer Spielraum verbleiben. Der Kläger habe zwar für jede einzelne Herstellerfirma separate Handelsvertreterverträge abgeschlossen, als Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei jedoch die L. GmbH anzusehen. Hierzu sei insbesondere auf § 10 der einzelnen Verträge hinzuweisen, in dem geregelt sei, dass der Kläger für andere Wettbewerber während des Bestehens dieser Verträge nicht als Handelsvertreter tätig werden dürfe. Eine andere Betrachtungsweise könne auch nicht für die Koordinatorentätigkeit während der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 gelten, weil auch hier die L. GmbH der Auftraggeber gewesen sei. Die Prüfung und Feststellung der Versicherungspflicht habe darüber hinaus unabhängig von der persönlichen Ausgestaltung der Altersvorsorge zu erfolgen.
Am 12.07.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages daran festgehalten, nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig zu sein. Ergänzend macht er geltend, es könne keinen Unterschied machen, ob er die Verträge nun einzeln mit den jeweiligen Herstellern abgeschlossen habe oder als Zwischenschritt mit einem Vertragspartner, der wiederum abhängig von den Herstellerinteressen agieren müsse. Wolle die Firma C. z. B. den Vertrieb anderweitig gestalten, so werde der Vertrag mit der Firma L. GmbH diesbezüglich gekündigt und diese müsse ihm kündigen. Die Firma L. GmbH habe überhaupt keinen wirtschaftlichen Spielraum und sei somit automatisch abhängig von der Entscheidung des Herstellers. Es herrsche also exakt die gleiche Situation, die bestehen würde, wenn er seine Verträge direkt mit den Herstellern abgeschlossen hätte.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass sich die fast identischen separaten Vertreterverträge lediglich in § 1 Abs. 4 der Vereinbarungen unterschieden, in dem jeweils unterschiedliche Markenbrillen genannt seien, die jedoch insgesamt von der Firma L. GmbH vertrieben würden. Auftraggeber sei grundsätzlich das Unternehmen, für das der Handelsvertreter tätig werde.
Der Kläger hat Entscheidungen des Sozialgerichts A. und des Sozialgerichts M. vorgelegt, die seiner Auffassung nach seine Rechtsauffassung stützen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat das SG den Kläger angehört und mit Urteil vom 25.02.2011 die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Kläger unstreitig selbstständiger Handelsvertreter der L. GmbH sei. Er sei auch regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig gewesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er seine Ehefrau und seine Tochter in einem die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (gemeint war SGB IV) nicht überschreitenden Umfang beschäftigt. Einziger Auftraggeber des selbstständig tätigen Klägers in der Zeit vom 01.12.2004 bis 31.08.2009 sei die L. GmbH gewesen. Allein für diese sei er im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI auf Dauer tätig gewesen. Der Kläger sei von der Firma L., dem weltgrößten Brillenhersteller vertraglich und wirtschaftlich abhängig gewesen, weil ihn die Handelsvertreterverträge in vielfacher Weise gebunden hätten. Nach den Vertragsbestimmungen der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträge sei eine weitere selbstständige Tätigkeit neben der Tätigkeit für die L. GmbH praktisch ausgeschlossen gewesen. Sie enthielten eine Wettbewerbsklausel, wonach der Handelsvertreter für andere Wettbewerber während des Bestehens des durch diesen Vertrag geregelten Vertretungsverhältnisses nicht als Handelsvertreter tätig werden dürfe oder sich direkt oder indirekt beteiligen oder diese in anderer Weise unterstützen dürfe. Außerdem sei die Übernahme weiterer Tätigkeiten nur mit Einwilligung der L. GmbH und lediglich als untergeordnete Tätigkeit gestattet gewesen. So enthielten die Handelsvertreterverträge u.a. Vorgaben im Hinblick auf das Vertretungsgebiet, den Kundenstamm, die Akquise von Neukunden, die Pflicht zur Marktbeobachtung, die Umsatzzahlen, Bestellungen, Verkaufspreise und die Anzahl der Besuchskontakte. Dem Kläger würden zudem Unterlagen und Hilfsmittel (Warenmuster, Kataloge, Preislisten, Geschäftsbedingungen Bestellformulare, Werbedrucksachen und sonstiges Werbematerial) zur Verfügung gestellt. Er sei verpflichtet, Vertreterkonferenzen im In- und Ausland zu besuchen. Schließlich habe der Kläger annähernd 100 % seines Einkommens aus seinen selbstständigen Tätigkeiten als Handelsvertreter und Koordinator der L. GmbH bezogen. Die Tatsache, dass die Vertretung der einzelnen Lizenzmarken im streitigen Zeitraum auf insgesamt sechs separat abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen beruhte, vermöge an der Abhängigkeit des Klägers von der Firma L. nichts zu ändern. Die Handelsvertreterverträge seien fast wortgleich und enthielten allesamt die bereits näher dargelegten Bestimmungen. Wirtschaftlich mache es aber keinen Unterschied, ob von Beginn an ein einheitlicher Vertrag geschlossen und dieser später erweitert oder ob die Vertretung der Lizenzmarken auf mehreren gleichlautenden Verträgen beruhe. Weitere Auftraggeber habe der Kläger im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Insbesondere kämen die Hersteller der Lizenzmarken nicht als Auftraggeber des Klägers in Betracht, weil der Kläger mit diesen gerade nicht in vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Dies sei aufgrund der Lizenzvergabe an die Firma L. auch nicht möglich gewesen. Weil der Kläger als Handelsvertreter nicht selbst Partei des mit seinen Kunden zustande kommenden Vertrages geworden sei, stellten auch diese keine Auftraggeber des Klägers dar. Daneben könne keine Berücksichtigung finden, dass der Kläger aufgrund seines Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit und der im Laufe der Jahre aufgebauten Alterssicherung zu keinem Zeitpunkt sozial schutzbedürftig gewesen sei. Denn die Rentenversicherungspflicht setze nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit voraus, sondern beruhe ausschließlich auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert sei. Darüber hinaus sei ein Eingriff in Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu erkennen. Schließlich seien die Sachverhalte in den Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen und M. mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Kläger sei zudem auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei, weil er im streitigen Zeitraum keine geringfügige Selbstständigkeit ausgeübt habe.
Gegen das ihm am 07.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.04.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, das SG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er im Zeitraum 01.12.2004 bis 31.08.2009 der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Neben den zeitlichen Kriterien seien bei der Frage, ob ein Auftragnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei, auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Gericht habe jedoch die wirtschaftlichen Kriterien und branchenspezifischen Besonderheiten nicht berücksichtigt. Er sei im betroffenen Zeitraum als Handelsvertreter Auftragnehmer bei sechs selbstständigen Handelsvertreterverträgen gewesen. Dabei habe es sich nicht lediglich über die verschiedenen Produktlinien des Unternehmens L. gehandelt, Gegenstand seien vielmehr die Brillen von völlig verschiedenen Herstellern gewesen. Jeder separate Vertrag habe sich ausschließlich auf die Produktlinien von jeweils nur einem Hersteller bezogen, wobei insbesondere auch seine Provisionsansprüche unterschiedlich vereinbart worden seien. Hintergrund sei, dass die Hersteller selbst über die Konditionen des Vertriebs ihrer Produkte entscheiden wollten. Insbesondere sei es keine Seltenheit, dass Einzelhandelsvertreterverträge durch den jeweiligen Hersteller gekündigt würden, wobei L. keine Mitspracherechte zustünden und kein sonstiger Spielraum verbleibe. Es sei hier lediglich eine branchenspezifische Besonderheit, dass im Geschäft mit Brillen die Herstellerfirmen aus Gründen der logistischen Vereinfachung "Mittelsmänner", die L., einschalteten, um ihren Vertrieb zu organisieren. Bei der gebotenen Berücksichtigung von wirtschaftlichen Kriterien und branchenspezifischen Besonderheiten sei mithin hinsichtlich der Handelsvertreterverträge von mehreren, etwa gleichwertigen Auftragsverhältnissen auszugehen. Hinzu trete noch die Tätigkeit als Koordinator für L. als zusätzliches Auftragsverhältnis. Somit bestehe schon keine Sozialversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, weil der Kläger nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Was die Frage der Dauerhaftigkeit anbelange, so komme es dabei auch maßgeblich auf das Unternehmenskonzept des Auftragnehmers an. Der Kläger habe sein Unternehmenskonzept aber nicht darauf ausgerichtet, auf Dauer nur Marken mit Bezug zu L. zu vertreiben. Bevor er angefangen habe, Brillen der Marke G. A. zu vertreiben, habe er bereits Sonnenbrillen der Marke C. K. vertrieben. Er habe damit gerechnet, dass lukrative Handelsvertreterverträge infolge einer unternehmerischen Entscheidung seitens der Herstellerfirmen gekündigt werden könnten und er sich in der Folge selbstständig um andere Einkommensquellen bemühen müsse, um die Umsatzeinbrüche aufzufangen. So sei es dann auch zur Kündigung durch G. A. gekommen. Schon weil er nicht sicher habe sein können, ob die Vertragsbeziehungen zu den Brillenherstellern mit Bezug zu L. von Dauer sein würden, habe er ständig bereit sein müssen, auf andere Hersteller als Auftraggeber umzusteigen bzw. diese zusätzlich zu vertreiben. Dabei habe er bereits im streitgegenständlichen Zeitraum zwei nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, um ab dem 01.09.2009 schließlich eine nicht nur geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin einzustellen. Das Unternehmenskonzept sei somit auf den Vertrieb von Brillen gleichzeitig verschiedener, wechselnder Auftraggeber ausgerichtet gewesen. Dabei habe der Brillenvertrieb die ganze Zeit einen solchen Umfang, dass er sich der Unterstützung von Mitarbeitern habe bedienen müssen. Schließlich sei selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei den Handelsvertreterverträgen um eine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber handele, zu berücksichtigen, dass es gleichwohl noch am Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen könne. Dies sei dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein besonders großes und lukratives Projekt handele und wenn nur der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept auf lange Sicht das Tätigwerden für wechselnde Auftraggeber anstrebe. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er bereits in der Vergangenheit für andere Firmen als Vertreter tätig gewesen sei und dass sein Unternehmenskonzept darauf ausgerichtet sei, in Zukunft auch für mehrere andere Firmen gleichzeitig tätig zu werden, sobald nur Kapazitäten hierfür frei seien, wobei er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Angestellten im Rahmen dieses Unternehmenskonzepts mittlerweile schon einen weiteren Schritt in Richtung Vertrieb möglichst für viele Hersteller gleichzeitig getan habe. Schließlich habe das SG den Zweck des Gesetzes außer acht gelassen: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige seien mit Wirkung vom 01.01.1999 in den Kreis der versicherungspflichtigen aufgenommen worden, um der immer weiter voranschreitenden Umwandlung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerverhältnissen in arbeitnehmerähnliche, selbstständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Gesetzeszweck sei mithin gerade der Schutz des sozial schutzbedürftigen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Indem man jedoch dem Selbstständigen, der immer davon ausgegangen sei, keinen Anspruch auf gesetzliche Rente zu haben und der deshalb immensen Aufwand für seine private Altersabsicherung betrieben habe, die gesetzliche Rente aufdränge, werde dieser Schutzgedanke geradezu pervertiert, mit der Folge einer Kostenbelastung, welche ihn zwinge, beachtliche, hart erarbeitete Vermögenspositionen zu vernichten und damit die eigene private Absicherung zu gefährden. Weil er nicht auf Dauer für einen Auftraggeber tätig und somit nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sozialversicherungspflichtig gewesen sei, sei die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Entscheidung der Beklagten aufzuheben.
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und führt aus, dass die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente nicht entscheidungserheblich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akte des SG sowie der Akte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt und fordert auch zu Recht die Zahlung von Pflichtbeiträgen, soweit diese nicht verjährt sind.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die L. GmbH der Versicherungspflicht für selbstständig tätige Personen unterlag, weil er in diesem Zeitraum keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat und auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig war. Dabei teilt der Senat die Würdigung der Beklagten und des SG, dass der Kläger als Handelsvertreter der L. GmbH selbstständig im Sinne des § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) tätig geworden ist und nicht abhängig beschäftigt war. Dies wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht und ist insoweit unstreitig. Das SG hat darüber hinaus überzeugend und zutreffend begründet, dass die L. Fashion Brillen Vertriebs-GmbH im Wesentlichen der alleinige Auftraggeber des Klägers gewesen ist. Es hat sich dabei mit der Argumentation des Klägers umfassend auseinandergesetzt und ist dabei zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Versicherungspflicht zu Recht festgestellt worden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahrens uneingeschränkt an, sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend und zum Vortrag im Berufungsverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
Es liegen im Falle der hier zu beurteilenden Handelsvertretertätigkeit für die L. GmbH keine wirtschaftlichen Besonderheiten vor, wie der Kläger geltend macht, die im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eine abweichende Beurteilung des Merkmals "im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig" rechtfertigen könnten. Denn wirtschaftlich betrachtet war der Kläger zumindest in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von der L. GmbH in vollem Umfang abhängig, nachdem er für diese Firma ausschließlich tätig geworden ist. Das Tätigwerden für andere Auftraggeber ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Vertragliche Beziehungen bestanden allein zur L. GmbH, nicht auch zu den von ihm angeworbenen Kunden oder zu den Lizenzgebern, aufgrund derer die L. GmbH zum Vertrieb der Brillen berechtigt war und zu denen auch allein die L. GmbH vertragliche Beziehungen unterhielt. Der Kläger hat gerade nicht für die Lizenzgeber der Marken Verträge vermittelt, sondern für die L. GmbH, was sich aus dem Gegenstand der jeweiligen Handelsvertreterverträge auch eindeutig ergibt (§ 2 der Verträge). Hauptpflicht des Handelsvertreters war danach, für die L. GmbH Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Es ist daher fernliegend, den geschlossenen Handelsvertreterverträgen nicht nur eine Mehrheit an Auftragsverhältnissen, sondern auch eine Mehrheit von Auftraggebern zu entnehmen. Zudem gehört es darüber hinaus zum Wesen des - selbstständigen - Handelsvertreters, dass er als Gewerbetreibender ständig für einen (oder mehrere) Unternehmer tätig ist und in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 Abs. 1 HGB). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass der Kläger aufgrund mehrerer einzelner Aufträge für einen Auftraggeber tätig wird, eine abweichende Beurteilung rechtfertigen soll. Schließlich erweiterten die Handelsvertreterverträge lediglich die Möglichkeiten des Vertriebes eines Produktes, nämlich von Brillen unterschiedlicher Hersteller oder Marken, ohne dass sich etwas daran änderte, dass der aus diesen Geschäften Verpflichtete die L. GmbH war. Wirtschaftliche und/oder branchenübliche Besonderheiten, die die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tangieren könnten, ergeben sich hieraus nicht. Etwas anderes ergibt sich deshalb auch nicht aus weiteren für die L. GmbH übernommenen Tätigkeiten, wie etwa die als Koordinator. Denn auch insoweit war Auftraggeber allein wiederum die L. GmbH, nicht ein anderer hiervon getrennt zu berücksichtigender Dritter. § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI stellt aber eindeutig auf das Tätigwerden für einen Auftraggeber ab, nicht auf die Zahl der übertragenen Aufträge. Die (mögliche) Kündigung von Einzelhandelsvertreterverträgen gehört zum Risiko gerade auch des selbstständig Tätigen und stellt keine branchenbedingte Besonderheit der Tätigkeit eines Handelsvertreters dar.
Schließlich bestehen keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für die L. GmbH. Für diese war der Kläger sowohl mit Blick auf die zeitliche Perspektive als auch im Hinblick auf den Charakter der Handelsvertretertätigkeit auf Dauer tätig.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (eingefügt durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 mit Wirkung zum 01.01.1999, BGBl. I 3843) für die Versicherungspflicht allein Voraussetzung war, dass der Betreffende keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und "regelmäßig und im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig wird. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/45, S. 20) heißt es, dass der wachsenden Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbstständige Tätigkeiten entgegengewirkt werden soll. Dieser Personenkreis zeichne sich aus durch die typischen Tätigkeitsmerkmale, dass sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig würden. Die so definierten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen seien nicht weniger sozial schutzwürdig als die in § 2 Nr. 1 bis Nr. 7 SGB VI erfassten Selbstständigen. Die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein dürfe, umfasse nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden sei, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Zeitgleich fügte der Gesetzgeber § 6 Abs. 1a SGB VI ein, der die Befreiung von der Versicherungspflicht in der dreijährigen Existenzgründungsphase ermöglichte. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit wurde nachträglich mit dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2) rückwirkend zum 01.01.1999 in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eingefügt. Zur Begründung verweist der Gesetzgeber auf die zeitgleiche Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV. Nach dieser Regelung wurde im Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Beschäftigungsverhältnis vermutet, wenn einige Merkmale erfüllt waren, u.a. der Betreffende "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" war. Zuvor genügte, dass der Betreffende "regelmäßig und im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig wurde. Der Gesetzgeber begründete die Änderung damit, dass Existenzgründungen nicht erschwert werden sollten (BT-Drs. 14/1855, S. 6 f.). Dabei seien bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber lägen auch dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig sei, jedoch nicht, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholten. Im Übrigen komme es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspreche. Dieses Merkmal sei nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein dürfe, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mithin das Kriterium der Dauerhaftigkeit verhindern, dass der Betreffende nach § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. als abhängig beschäftigt galt, weil er in der Gründungsphase noch nicht mehrere Auftraggeber generieren konnte.
Unter Berücksichtigung dessen ist unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich auch im Jahr der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit das Ziel verfolgte, für mehrere Auftraggeber tätig sein zu wollen, eine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für die L. GmbH schon dadurch gegeben, dass er bereits mit dem ersten Handelsvertretervertrag vom 16.08.2001 und der darin enthaltenen Regelungen einer vertraglichen Bindung unterlag, die es ausgeschlossen hat, (auch) für andere Wettbewerber tätig zu werden. Die Regelung in § 10 des Vertrages und auch der nachfolgenden Verträge untersagte dabei nicht nur das Tätigwerden als Handelsvertreter für Wettbewerber, sondern jegliche Form der Mitwirkung oder Unterstützung Dritter. Dass ein unternehmerisches Konzept bestanden haben soll, das nicht darauf ausgerichtet gewesen war, auf Dauer nur Produkte von L. zu vertreiben, lässt sich anhand objektiver Umstände und aufgrund der Vertragsausgestaltung nicht nachvollziehen. Weder den geschlossenen Verträgen noch dem sonstigen Verhalten des Klägers lässt sich entnehmen, dass dieser die Tätigkeit als "besonders großes und lukratives", aber vorübergehendes und zeitlich begrenztes Projekt angesehen haben könnte. Für die Dauer der bestehenden Verträge war es dem Kläger untersagt, für wechselnde Arbeitnehmer tätig zu werden, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Möglichkeit, für solche tätig zu werden, hing auch nicht von frei werdenden Kapazitäten ab, wie der Kläger angab, sondern maßgeblich von der beschriebenen vertraglichen Bindung. Soweit ein unternehmerisches Konzept auch dahin gehend bestanden haben sollte (entsprechendes wurde nicht vorgetragen), als Handelsvertreter in anderen Branchen tätig zu werden, hat die Vereinbarung mit der L. GmbH auch die Übernahme sonstiger Tätigkeiten zumindest von deren Einwilligung abhängig gemacht. Tatsächlich wurde hiervon für die Dauer des zu beurteilenden Zeitraums kein Gebrauch gemacht. Ein Tätigwerden für andere Auftraggeber nach einer Kündigung der Verträge durch L. oder durch die Lizenzgeber beruht nicht auf einer unternehmerischen Konzeption, sondern auf einer sich ändernden Erwerbsmöglichkeit, die maßgeblich von äußeren Umständen bedingt wird. Maßgeblich sind zudem die Umstände, wie sie sich im Zeitraum von 01.12.2004 bis 31.08.2009 dargestellt haben. Unabhängig davon, dass für die Zeit vor dem 01.12.2004 die Feststellung von Versicherungspflicht keine Rechtswirkungen mehr entfalten dürfte, weil die Forderung von Beiträgen verjährt und eine freiwillige Beitragszahlung nicht mehr möglich ist, kommt der Tätigkeit des Klägers für M. K. keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn auch in dieser Zeit war der Kläger lediglich für einen Auftraggeber tätig, ohne dass sich wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bindung des Klägers und die Ausgestaltung der Tätigkeit ableiten ließen.
Schließlich kommt es auf die individuelle Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht an. Der Tatbestand des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus. Die Versicherungspflicht beruht vielmehr auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275; Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R, in Juris). Der Senat sieht darin auch keine grundgesetzlich geschützten Eigentumspositionen des Klägers verletzt, die zwingend zu einer grundrechtskonformen Auslegung des Begriffes der Dauerhaftigkeit führen müssten.
Die Forderung von Beiträgen mit Bescheid vom 28.08.2009, soweit sie zu Recht noch nicht als verjährt geltend gemacht wurden, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Sie beruht auf den §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, Satz 2, § 169 Nr. 1, 173 SGB VI und § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Gegen den Ansatz des Regelbeitrages hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, höhere Einnahmen nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 15.11.2000 bis 31.08.2009 und gegen die für den Zeitraum ab dem 01.12.2004 geforderten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1960 geborene Kläger absolvierte ein BWL-Studium, welches er 1986 abschloss. Er war ab Januar 1987 als Angestellter beschäftigt, in der Zeit von Juli 1992 bis Mai 2000 in Augenoptikerfachgeschäften. Am 26.01.2001 meldete der Kläger die Tätigkeit einer Handelsvertretung von Korrektionsbrillen und Sonnenbrillen mit Beginn 15.11.2000 als Gewerbe an. Nach eigenen Angaben war er zunächst ab Oktober 2000 als Vertreter der Firma M. K. in M. mit der Vertretung von Sonnenbrillen und Brillenfassungen der Marke C. Klein betraut. Verträge hierzu hat er nicht mehr vorlegen können. Im Zeitraum vom 16.08.2001 bis 11.08.2003 schloss er im Wesentlichen gleichlautende Handelsvertreterverträge mit der L.-GmbH, H. bei M., als Bezirksvertreter für geografisch begrenzte Gebiete ab. Mit jedem dieser Handelsvertreterverträge übernahm der Kläger den Vertrieb von weiteren Lizenzmarken der Firma L. (am 16.08.2001 G. A., am 09.11.2001 E. A., am 05.02.2003 G. V., am 05.02.2003 Versus, am 11.08.2003 M. M. und am 11.08.2003 Prada). Wegen der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge wird auf Bl. 99 bis 161 der Akten der Beklagten verwiesen. Ferner war der Kläger nach eigenen Angaben im Zeitraum vom 13.03.2003 bis 31.12.2007 aufgrund einer mündlichen Abrede als Koordinator für die Firma L. GmbH in ganz Baden-Württemberg tätig, wobei sein Aufgabenfeld die Umsatzentwicklung, das Schließen von Kundenvereinbarungen (Konditionsvereinbarungen) und die Organisation von Gebietstreffen umfasste (vgl. die Bestätigung der Koordinatorentätigkeit der L. Group vom 15.12.2009 [Bl. 162]). Diese Tätigkeit wurde gesondert vergütet (jährliche Aufwandspauschale von bis zu 10.000 EUR).
Am 25.05.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos. In dem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger führte er aus, ihm obliege die Akquisition von Kunden in Baden-Württemberg und Bayern (augenoptische Betriebe), wobei die Kunden seit November 2000 aus mehreren Produktlinien (K. K., G. A., V., ...) auswählen könnten. Er verfüge über ein eigenes Büro, ein eigenfinanziertes Auto, eine eigene Büroausstattung, einen eigenen Show-Room, wobei ein Kostenersatz durch den Auftraggeber nicht erfolge. Er habe eigenes Kapital einzusetzen, trage ein eigenes Risiko und betreibe selbst Werbung.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 15.11.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig ist. Ferner stellte sie die Beitragspflicht fest und forderte die Zahlung ausstehender Beiträge in Höhe von insgesamt 27.651,77 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.08.2009. Mit weiterem Bescheid vom 20.08.2009 stellte die Beklagte fest, dass zwar vom 15.11.2000 an Versicherungspflicht bestanden habe, die Beiträge für die Zeit bis 30.11.2004 aber verjährt seien und auch nicht mehr nach § 197 Abs. 1 SGB VI wirksam gezahlt werden könnten.
Mit Schreiben vom 15.09.2009 legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen die Versicherungspflicht ab dem 15.11.2000 und gegen die Beitragspflicht ab dem 01.12.2004. Der Widerspruch beziehe sich nicht auf die bereits als verjährt festgestellten Zeiträume vom 15.11.2000 bis 30.11.2004. Zur Begründung machte er geltend, nicht nur Brillen eines Herstellers, sondern die Produkte unterschiedlicher Hersteller zu vertreiben. Hinsichtlich dieser Vertriebsprodukte bestünden jeweils separate Handelsvertreterverträge. Er vertreibe diese Produkte aufgrund separater Vertriebswege. Darüber hinaus habe er, weil er eben von keiner gesetzlichen Versicherungspflicht ausgegangen sei, eine umfangreiche private Vermögensvorsorge betrieben mit einer monatlichen Vorsorgeinvestition in Höhe von 2.402,63 EUR. Diese privaten Altersvorsorgeaufwendungen seien sechsmal so hoch wie die von der Beklagten veranschlagten gesetzlichen Beiträge. Wäre er gezwungen, einzelne Versicherungen unter erheblichem Verlust aufzulösen und lediglich den Rückkaufswert zu erhalten bzw. die Beiträge nicht bezahlen zu können und die Verträge gekündigt zu bekommen, sei dies grob unverhältnismäßig. Im Übrigen bestünden dabei nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Ferner verwies er auf eine wesentliche Zusatztätigkeit als Koordinator anderer Handelsvertreter. Er habe sich wie ein Bezirksdirektor um die übrigen Vertreter in den entsprechenden Bereichen, insbesondere bei der Umsatzanalyse, beim Abschluss von Kundenvereinbarungen und der Organisation von Gebietstreffen gekümmert. Auch diese Tätigkeiten habe er völlig frei und ohne Weisungsbefugnis durch die Firma L. GmbH ausgeübt, quasi als überregionaler Berater der übrigen Handelsvertreter und Ansprechpartner für die Kunden. Schließlich wies er darauf hin, dass er ab 01.09.2009 eine nicht nur geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin eingestellt habe.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass ab dem 01.09.2009 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, weil der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.
Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.08.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 zurück und führte zur Begründung aus, dass Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit sein könne, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise den Selbstständigen mit einer Tätigkeit betraue, sie ihm vermittele oder ihm die Vermarktung oder den Verkauf von Produkten überlasse. Gehörten mehrere Unternehmen zu einer gemeinsamen Unternehmenseinheit, sei rechtlich von "einem Auftraggeber" auszugehen. Die Begriffe Konzern und Konzernunternehmen seien in § 18 des Aktiengesetzes geregelt. Nach dieser Norm bildeten ein herrschendes oder ein oder mehrere abhängige Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst seien, einen Konzern. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei jedoch nicht ausschließlich auf das Aktiengesetz abzustellen, sondern es würden die Grundsätze daraus abgeleitet. Daraus folge, dass auch Unternehmen in anderer Rechtsform nach diesen Grundsätzen zu beurteilen seien. Die Bindung an einen Auftraggeber gelte stets in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung, soweit sie eingehalten werde. Es genüge jedoch auch eine faktische Bindung an einen Auftraggeber. Ein Selbstständiger sei für einen Auftraggeber tätig, wenn er innerhalb des Vertrages mit dem Auftraggeber zulässigerweise und gewünscht auch Produkte von Kooperationspartnern/Produktpartnern, zu denen er keine vertragliche Beziehungen unterhalte, vermittle. Der Erwerbstätige sei in derartigen Fällen nicht direkt für den Kooperationspartner/Produktpartner, sondern für seinen Auftraggeber tätig. Des Weiteren sei ein Selbstständiger auch dann nur für einen Auftraggeber tätig, wenn zwar mehrere rechtlich voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse zu verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen bestünden, diese Personenmehrheiten aber organisatorisch in einer Form miteinander verbunden seien, die zu einer tatsächlichen (wirtschaftlichen) Bindung des arbeitnehmerähnlich Selbstständigen führten. Die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein dürfe, umfasse nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden sei, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Durch die Bindung an einen Auftraggeber dürfe für den Betroffenen kein weiterer nennenswerter unternehmerischer Spielraum verbleiben. Der Kläger habe zwar für jede einzelne Herstellerfirma separate Handelsvertreterverträge abgeschlossen, als Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei jedoch die L. GmbH anzusehen. Hierzu sei insbesondere auf § 10 der einzelnen Verträge hinzuweisen, in dem geregelt sei, dass der Kläger für andere Wettbewerber während des Bestehens dieser Verträge nicht als Handelsvertreter tätig werden dürfe. Eine andere Betrachtungsweise könne auch nicht für die Koordinatorentätigkeit während der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 gelten, weil auch hier die L. GmbH der Auftraggeber gewesen sei. Die Prüfung und Feststellung der Versicherungspflicht habe darüber hinaus unabhängig von der persönlichen Ausgestaltung der Altersvorsorge zu erfolgen.
Am 12.07.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages daran festgehalten, nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig zu sein. Ergänzend macht er geltend, es könne keinen Unterschied machen, ob er die Verträge nun einzeln mit den jeweiligen Herstellern abgeschlossen habe oder als Zwischenschritt mit einem Vertragspartner, der wiederum abhängig von den Herstellerinteressen agieren müsse. Wolle die Firma C. z. B. den Vertrieb anderweitig gestalten, so werde der Vertrag mit der Firma L. GmbH diesbezüglich gekündigt und diese müsse ihm kündigen. Die Firma L. GmbH habe überhaupt keinen wirtschaftlichen Spielraum und sei somit automatisch abhängig von der Entscheidung des Herstellers. Es herrsche also exakt die gleiche Situation, die bestehen würde, wenn er seine Verträge direkt mit den Herstellern abgeschlossen hätte.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass sich die fast identischen separaten Vertreterverträge lediglich in § 1 Abs. 4 der Vereinbarungen unterschieden, in dem jeweils unterschiedliche Markenbrillen genannt seien, die jedoch insgesamt von der Firma L. GmbH vertrieben würden. Auftraggeber sei grundsätzlich das Unternehmen, für das der Handelsvertreter tätig werde.
Der Kläger hat Entscheidungen des Sozialgerichts A. und des Sozialgerichts M. vorgelegt, die seiner Auffassung nach seine Rechtsauffassung stützen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat das SG den Kläger angehört und mit Urteil vom 25.02.2011 die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Kläger unstreitig selbstständiger Handelsvertreter der L. GmbH sei. Er sei auch regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig gewesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er seine Ehefrau und seine Tochter in einem die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (gemeint war SGB IV) nicht überschreitenden Umfang beschäftigt. Einziger Auftraggeber des selbstständig tätigen Klägers in der Zeit vom 01.12.2004 bis 31.08.2009 sei die L. GmbH gewesen. Allein für diese sei er im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI auf Dauer tätig gewesen. Der Kläger sei von der Firma L., dem weltgrößten Brillenhersteller vertraglich und wirtschaftlich abhängig gewesen, weil ihn die Handelsvertreterverträge in vielfacher Weise gebunden hätten. Nach den Vertragsbestimmungen der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträge sei eine weitere selbstständige Tätigkeit neben der Tätigkeit für die L. GmbH praktisch ausgeschlossen gewesen. Sie enthielten eine Wettbewerbsklausel, wonach der Handelsvertreter für andere Wettbewerber während des Bestehens des durch diesen Vertrag geregelten Vertretungsverhältnisses nicht als Handelsvertreter tätig werden dürfe oder sich direkt oder indirekt beteiligen oder diese in anderer Weise unterstützen dürfe. Außerdem sei die Übernahme weiterer Tätigkeiten nur mit Einwilligung der L. GmbH und lediglich als untergeordnete Tätigkeit gestattet gewesen. So enthielten die Handelsvertreterverträge u.a. Vorgaben im Hinblick auf das Vertretungsgebiet, den Kundenstamm, die Akquise von Neukunden, die Pflicht zur Marktbeobachtung, die Umsatzzahlen, Bestellungen, Verkaufspreise und die Anzahl der Besuchskontakte. Dem Kläger würden zudem Unterlagen und Hilfsmittel (Warenmuster, Kataloge, Preislisten, Geschäftsbedingungen Bestellformulare, Werbedrucksachen und sonstiges Werbematerial) zur Verfügung gestellt. Er sei verpflichtet, Vertreterkonferenzen im In- und Ausland zu besuchen. Schließlich habe der Kläger annähernd 100 % seines Einkommens aus seinen selbstständigen Tätigkeiten als Handelsvertreter und Koordinator der L. GmbH bezogen. Die Tatsache, dass die Vertretung der einzelnen Lizenzmarken im streitigen Zeitraum auf insgesamt sechs separat abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen beruhte, vermöge an der Abhängigkeit des Klägers von der Firma L. nichts zu ändern. Die Handelsvertreterverträge seien fast wortgleich und enthielten allesamt die bereits näher dargelegten Bestimmungen. Wirtschaftlich mache es aber keinen Unterschied, ob von Beginn an ein einheitlicher Vertrag geschlossen und dieser später erweitert oder ob die Vertretung der Lizenzmarken auf mehreren gleichlautenden Verträgen beruhe. Weitere Auftraggeber habe der Kläger im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Insbesondere kämen die Hersteller der Lizenzmarken nicht als Auftraggeber des Klägers in Betracht, weil der Kläger mit diesen gerade nicht in vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Dies sei aufgrund der Lizenzvergabe an die Firma L. auch nicht möglich gewesen. Weil der Kläger als Handelsvertreter nicht selbst Partei des mit seinen Kunden zustande kommenden Vertrages geworden sei, stellten auch diese keine Auftraggeber des Klägers dar. Daneben könne keine Berücksichtigung finden, dass der Kläger aufgrund seines Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit und der im Laufe der Jahre aufgebauten Alterssicherung zu keinem Zeitpunkt sozial schutzbedürftig gewesen sei. Denn die Rentenversicherungspflicht setze nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit voraus, sondern beruhe ausschließlich auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert sei. Darüber hinaus sei ein Eingriff in Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu erkennen. Schließlich seien die Sachverhalte in den Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen und M. mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Kläger sei zudem auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei, weil er im streitigen Zeitraum keine geringfügige Selbstständigkeit ausgeübt habe.
Gegen das ihm am 07.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.04.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, das SG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er im Zeitraum 01.12.2004 bis 31.08.2009 der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Neben den zeitlichen Kriterien seien bei der Frage, ob ein Auftragnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei, auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Gericht habe jedoch die wirtschaftlichen Kriterien und branchenspezifischen Besonderheiten nicht berücksichtigt. Er sei im betroffenen Zeitraum als Handelsvertreter Auftragnehmer bei sechs selbstständigen Handelsvertreterverträgen gewesen. Dabei habe es sich nicht lediglich über die verschiedenen Produktlinien des Unternehmens L. gehandelt, Gegenstand seien vielmehr die Brillen von völlig verschiedenen Herstellern gewesen. Jeder separate Vertrag habe sich ausschließlich auf die Produktlinien von jeweils nur einem Hersteller bezogen, wobei insbesondere auch seine Provisionsansprüche unterschiedlich vereinbart worden seien. Hintergrund sei, dass die Hersteller selbst über die Konditionen des Vertriebs ihrer Produkte entscheiden wollten. Insbesondere sei es keine Seltenheit, dass Einzelhandelsvertreterverträge durch den jeweiligen Hersteller gekündigt würden, wobei L. keine Mitspracherechte zustünden und kein sonstiger Spielraum verbleibe. Es sei hier lediglich eine branchenspezifische Besonderheit, dass im Geschäft mit Brillen die Herstellerfirmen aus Gründen der logistischen Vereinfachung "Mittelsmänner", die L., einschalteten, um ihren Vertrieb zu organisieren. Bei der gebotenen Berücksichtigung von wirtschaftlichen Kriterien und branchenspezifischen Besonderheiten sei mithin hinsichtlich der Handelsvertreterverträge von mehreren, etwa gleichwertigen Auftragsverhältnissen auszugehen. Hinzu trete noch die Tätigkeit als Koordinator für L. als zusätzliches Auftragsverhältnis. Somit bestehe schon keine Sozialversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, weil der Kläger nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Was die Frage der Dauerhaftigkeit anbelange, so komme es dabei auch maßgeblich auf das Unternehmenskonzept des Auftragnehmers an. Der Kläger habe sein Unternehmenskonzept aber nicht darauf ausgerichtet, auf Dauer nur Marken mit Bezug zu L. zu vertreiben. Bevor er angefangen habe, Brillen der Marke G. A. zu vertreiben, habe er bereits Sonnenbrillen der Marke C. K. vertrieben. Er habe damit gerechnet, dass lukrative Handelsvertreterverträge infolge einer unternehmerischen Entscheidung seitens der Herstellerfirmen gekündigt werden könnten und er sich in der Folge selbstständig um andere Einkommensquellen bemühen müsse, um die Umsatzeinbrüche aufzufangen. So sei es dann auch zur Kündigung durch G. A. gekommen. Schon weil er nicht sicher habe sein können, ob die Vertragsbeziehungen zu den Brillenherstellern mit Bezug zu L. von Dauer sein würden, habe er ständig bereit sein müssen, auf andere Hersteller als Auftraggeber umzusteigen bzw. diese zusätzlich zu vertreiben. Dabei habe er bereits im streitgegenständlichen Zeitraum zwei nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, um ab dem 01.09.2009 schließlich eine nicht nur geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin einzustellen. Das Unternehmenskonzept sei somit auf den Vertrieb von Brillen gleichzeitig verschiedener, wechselnder Auftraggeber ausgerichtet gewesen. Dabei habe der Brillenvertrieb die ganze Zeit einen solchen Umfang, dass er sich der Unterstützung von Mitarbeitern habe bedienen müssen. Schließlich sei selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei den Handelsvertreterverträgen um eine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber handele, zu berücksichtigen, dass es gleichwohl noch am Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen könne. Dies sei dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein besonders großes und lukratives Projekt handele und wenn nur der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept auf lange Sicht das Tätigwerden für wechselnde Auftraggeber anstrebe. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er bereits in der Vergangenheit für andere Firmen als Vertreter tätig gewesen sei und dass sein Unternehmenskonzept darauf ausgerichtet sei, in Zukunft auch für mehrere andere Firmen gleichzeitig tätig zu werden, sobald nur Kapazitäten hierfür frei seien, wobei er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Angestellten im Rahmen dieses Unternehmenskonzepts mittlerweile schon einen weiteren Schritt in Richtung Vertrieb möglichst für viele Hersteller gleichzeitig getan habe. Schließlich habe das SG den Zweck des Gesetzes außer acht gelassen: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige seien mit Wirkung vom 01.01.1999 in den Kreis der versicherungspflichtigen aufgenommen worden, um der immer weiter voranschreitenden Umwandlung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerverhältnissen in arbeitnehmerähnliche, selbstständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Gesetzeszweck sei mithin gerade der Schutz des sozial schutzbedürftigen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Indem man jedoch dem Selbstständigen, der immer davon ausgegangen sei, keinen Anspruch auf gesetzliche Rente zu haben und der deshalb immensen Aufwand für seine private Altersabsicherung betrieben habe, die gesetzliche Rente aufdränge, werde dieser Schutzgedanke geradezu pervertiert, mit der Folge einer Kostenbelastung, welche ihn zwinge, beachtliche, hart erarbeitete Vermögenspositionen zu vernichten und damit die eigene private Absicherung zu gefährden. Weil er nicht auf Dauer für einen Auftraggeber tätig und somit nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sozialversicherungspflichtig gewesen sei, sei die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Entscheidung der Beklagten aufzuheben.
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und führt aus, dass die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente nicht entscheidungserheblich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akte des SG sowie der Akte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt und fordert auch zu Recht die Zahlung von Pflichtbeiträgen, soweit diese nicht verjährt sind.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die L. GmbH der Versicherungspflicht für selbstständig tätige Personen unterlag, weil er in diesem Zeitraum keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat und auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig war. Dabei teilt der Senat die Würdigung der Beklagten und des SG, dass der Kläger als Handelsvertreter der L. GmbH selbstständig im Sinne des § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) tätig geworden ist und nicht abhängig beschäftigt war. Dies wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht und ist insoweit unstreitig. Das SG hat darüber hinaus überzeugend und zutreffend begründet, dass die L. Fashion Brillen Vertriebs-GmbH im Wesentlichen der alleinige Auftraggeber des Klägers gewesen ist. Es hat sich dabei mit der Argumentation des Klägers umfassend auseinandergesetzt und ist dabei zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Versicherungspflicht zu Recht festgestellt worden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahrens uneingeschränkt an, sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend und zum Vortrag im Berufungsverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
Es liegen im Falle der hier zu beurteilenden Handelsvertretertätigkeit für die L. GmbH keine wirtschaftlichen Besonderheiten vor, wie der Kläger geltend macht, die im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eine abweichende Beurteilung des Merkmals "im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig" rechtfertigen könnten. Denn wirtschaftlich betrachtet war der Kläger zumindest in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von der L. GmbH in vollem Umfang abhängig, nachdem er für diese Firma ausschließlich tätig geworden ist. Das Tätigwerden für andere Auftraggeber ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Vertragliche Beziehungen bestanden allein zur L. GmbH, nicht auch zu den von ihm angeworbenen Kunden oder zu den Lizenzgebern, aufgrund derer die L. GmbH zum Vertrieb der Brillen berechtigt war und zu denen auch allein die L. GmbH vertragliche Beziehungen unterhielt. Der Kläger hat gerade nicht für die Lizenzgeber der Marken Verträge vermittelt, sondern für die L. GmbH, was sich aus dem Gegenstand der jeweiligen Handelsvertreterverträge auch eindeutig ergibt (§ 2 der Verträge). Hauptpflicht des Handelsvertreters war danach, für die L. GmbH Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Es ist daher fernliegend, den geschlossenen Handelsvertreterverträgen nicht nur eine Mehrheit an Auftragsverhältnissen, sondern auch eine Mehrheit von Auftraggebern zu entnehmen. Zudem gehört es darüber hinaus zum Wesen des - selbstständigen - Handelsvertreters, dass er als Gewerbetreibender ständig für einen (oder mehrere) Unternehmer tätig ist und in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 Abs. 1 HGB). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass der Kläger aufgrund mehrerer einzelner Aufträge für einen Auftraggeber tätig wird, eine abweichende Beurteilung rechtfertigen soll. Schließlich erweiterten die Handelsvertreterverträge lediglich die Möglichkeiten des Vertriebes eines Produktes, nämlich von Brillen unterschiedlicher Hersteller oder Marken, ohne dass sich etwas daran änderte, dass der aus diesen Geschäften Verpflichtete die L. GmbH war. Wirtschaftliche und/oder branchenübliche Besonderheiten, die die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tangieren könnten, ergeben sich hieraus nicht. Etwas anderes ergibt sich deshalb auch nicht aus weiteren für die L. GmbH übernommenen Tätigkeiten, wie etwa die als Koordinator. Denn auch insoweit war Auftraggeber allein wiederum die L. GmbH, nicht ein anderer hiervon getrennt zu berücksichtigender Dritter. § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI stellt aber eindeutig auf das Tätigwerden für einen Auftraggeber ab, nicht auf die Zahl der übertragenen Aufträge. Die (mögliche) Kündigung von Einzelhandelsvertreterverträgen gehört zum Risiko gerade auch des selbstständig Tätigen und stellt keine branchenbedingte Besonderheit der Tätigkeit eines Handelsvertreters dar.
Schließlich bestehen keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für die L. GmbH. Für diese war der Kläger sowohl mit Blick auf die zeitliche Perspektive als auch im Hinblick auf den Charakter der Handelsvertretertätigkeit auf Dauer tätig.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (eingefügt durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 mit Wirkung zum 01.01.1999, BGBl. I 3843) für die Versicherungspflicht allein Voraussetzung war, dass der Betreffende keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und "regelmäßig und im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig wird. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/45, S. 20) heißt es, dass der wachsenden Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbstständige Tätigkeiten entgegengewirkt werden soll. Dieser Personenkreis zeichne sich aus durch die typischen Tätigkeitsmerkmale, dass sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig würden. Die so definierten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen seien nicht weniger sozial schutzwürdig als die in § 2 Nr. 1 bis Nr. 7 SGB VI erfassten Selbstständigen. Die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein dürfe, umfasse nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden sei, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Zeitgleich fügte der Gesetzgeber § 6 Abs. 1a SGB VI ein, der die Befreiung von der Versicherungspflicht in der dreijährigen Existenzgründungsphase ermöglichte. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit wurde nachträglich mit dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2) rückwirkend zum 01.01.1999 in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eingefügt. Zur Begründung verweist der Gesetzgeber auf die zeitgleiche Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV. Nach dieser Regelung wurde im Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Beschäftigungsverhältnis vermutet, wenn einige Merkmale erfüllt waren, u.a. der Betreffende "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" war. Zuvor genügte, dass der Betreffende "regelmäßig und im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig wurde. Der Gesetzgeber begründete die Änderung damit, dass Existenzgründungen nicht erschwert werden sollten (BT-Drs. 14/1855, S. 6 f.). Dabei seien bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber lägen auch dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig sei, jedoch nicht, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholten. Im Übrigen komme es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspreche. Dieses Merkmal sei nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein dürfe, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mithin das Kriterium der Dauerhaftigkeit verhindern, dass der Betreffende nach § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. als abhängig beschäftigt galt, weil er in der Gründungsphase noch nicht mehrere Auftraggeber generieren konnte.
Unter Berücksichtigung dessen ist unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich auch im Jahr der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit das Ziel verfolgte, für mehrere Auftraggeber tätig sein zu wollen, eine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für die L. GmbH schon dadurch gegeben, dass er bereits mit dem ersten Handelsvertretervertrag vom 16.08.2001 und der darin enthaltenen Regelungen einer vertraglichen Bindung unterlag, die es ausgeschlossen hat, (auch) für andere Wettbewerber tätig zu werden. Die Regelung in § 10 des Vertrages und auch der nachfolgenden Verträge untersagte dabei nicht nur das Tätigwerden als Handelsvertreter für Wettbewerber, sondern jegliche Form der Mitwirkung oder Unterstützung Dritter. Dass ein unternehmerisches Konzept bestanden haben soll, das nicht darauf ausgerichtet gewesen war, auf Dauer nur Produkte von L. zu vertreiben, lässt sich anhand objektiver Umstände und aufgrund der Vertragsausgestaltung nicht nachvollziehen. Weder den geschlossenen Verträgen noch dem sonstigen Verhalten des Klägers lässt sich entnehmen, dass dieser die Tätigkeit als "besonders großes und lukratives", aber vorübergehendes und zeitlich begrenztes Projekt angesehen haben könnte. Für die Dauer der bestehenden Verträge war es dem Kläger untersagt, für wechselnde Arbeitnehmer tätig zu werden, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Möglichkeit, für solche tätig zu werden, hing auch nicht von frei werdenden Kapazitäten ab, wie der Kläger angab, sondern maßgeblich von der beschriebenen vertraglichen Bindung. Soweit ein unternehmerisches Konzept auch dahin gehend bestanden haben sollte (entsprechendes wurde nicht vorgetragen), als Handelsvertreter in anderen Branchen tätig zu werden, hat die Vereinbarung mit der L. GmbH auch die Übernahme sonstiger Tätigkeiten zumindest von deren Einwilligung abhängig gemacht. Tatsächlich wurde hiervon für die Dauer des zu beurteilenden Zeitraums kein Gebrauch gemacht. Ein Tätigwerden für andere Auftraggeber nach einer Kündigung der Verträge durch L. oder durch die Lizenzgeber beruht nicht auf einer unternehmerischen Konzeption, sondern auf einer sich ändernden Erwerbsmöglichkeit, die maßgeblich von äußeren Umständen bedingt wird. Maßgeblich sind zudem die Umstände, wie sie sich im Zeitraum von 01.12.2004 bis 31.08.2009 dargestellt haben. Unabhängig davon, dass für die Zeit vor dem 01.12.2004 die Feststellung von Versicherungspflicht keine Rechtswirkungen mehr entfalten dürfte, weil die Forderung von Beiträgen verjährt und eine freiwillige Beitragszahlung nicht mehr möglich ist, kommt der Tätigkeit des Klägers für M. K. keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn auch in dieser Zeit war der Kläger lediglich für einen Auftraggeber tätig, ohne dass sich wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bindung des Klägers und die Ausgestaltung der Tätigkeit ableiten ließen.
Schließlich kommt es auf die individuelle Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht an. Der Tatbestand des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus. Die Versicherungspflicht beruht vielmehr auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275; Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R, in Juris). Der Senat sieht darin auch keine grundgesetzlich geschützten Eigentumspositionen des Klägers verletzt, die zwingend zu einer grundrechtskonformen Auslegung des Begriffes der Dauerhaftigkeit führen müssten.
Die Forderung von Beiträgen mit Bescheid vom 28.08.2009, soweit sie zu Recht noch nicht als verjährt geltend gemacht wurden, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Sie beruht auf den §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, Satz 2, § 169 Nr. 1, 173 SGB VI und § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Gegen den Ansatz des Regelbeitrages hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, höhere Einnahmen nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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