Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2991/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3365/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013. Streitig ist insoweit allein, ob der Beklagte zu Recht in diesen Monaten jeweils 350 EUR als Einkommen aus der ihrem Ehemann gezahlten Urlaubsabgeltung bei der Klägerin berücksichtigt hat.
Während die 1950 geborene Klägerin im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 kein Einkommen erzielte, bezog ihr 1946 geborener Ehemann in diesem Zeitraum Altersruhegeld in Höhe von monatlich 885,33 EUR sowie eine Pensionsrente (Österreich) in Höhe von monatlich 172,22 EUR. Das Paar erhielt zudem Zahlungen der Tochter von monatlich wechselnd mehreren Hundert Euro. Als Urlaubsabgeltung erhielt er am 17. Januar 2013 von seinem bisherigen Arbeitgeber 2.100,00 EUR ausgezahlt.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 20. Juni 2013 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 21,30 EUR sowie für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 in Höhe von monatlich 371,30 EUR. Hierbei rechnete er in den Monaten Mai bis Juli 2013 die Urlaubsabgeltung, die der Ehemann der Klägerin erhalten hatte, aufgeteilt auf sechs Monate als Einkommen an.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2012 - S 10 AS 87/09, wonach sich eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Einkommen verbiete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sei die am 17. Januar 2013 zugeflossene Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.100,00 EUR als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfiele, sei nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II eine einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfalle oder nicht. Die Urlaubsabgeltung sei daher nach dem geltenden Recht für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 350,00 EUR zu berücksichtigen gewesen. Die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich sei bereits wegen Anrechnung weiteren Einkommens berücksichtigt.
Die Klägerin hat am 27. August 2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Urlaubsabgeltung sei nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugeflossen. Entsprechend dem von ihr bereits angeführten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf handle es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, welche nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. Mai 2014 hat das SG die Klage mit Urteil vom 19. März 2014 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellten rechtlichen Kriterien seien Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das geltende Recht unrichtig angewandt hätte, nicht ersichtlich. Daher sehe das SG im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie im zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2013 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 SGG ab. Ergänzend sei auszuführen, dass auch der Ehemann der Klägerin der Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau angehöre und dieser lediglich vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen sei (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft). Insoweit habe der Beklagte zutreffend die Bedarfe als auch das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des SGB II ermittelt, wie auch die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG), (Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R) belege. Insbesondere habe der Beklagte auch korrekt die Urlaubsabgeltung gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt und beim Ehemann der Klägerin als Einkommen berücksichtigt sowie anschließend den Gesamtbedarf der Klägerin dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt, welches sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergebe. Der Ablauf von Bewilligungszeiträumen sei in diesem Zusammenhang rechtlich nicht relevant. Auch dies habe der Beklagte bei der gleichmäßigen Aufteilung auf sechs Monate hier richtig beachtet.
Die dem Ehemann der Klägerin gezahlte Urlaubsabgeltung sei als Einkommen auf die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung anzurechnen, weil ein solcher Ersatz für den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ebenso wie eine gezahlte Abfindung und andere Einkünfte aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche) nicht zweckbestimmt sei. Mithin sei sie als nicht privilegiertes Einkommen anzusehen, weil diesen Einkünften ein objektiv feststellbarer privatrechtlicher Verwendungszweck nicht beizumessen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des SG Düsseldorf vom 18. Oktober 2012 - S 10 AS 87/09 - berufen. Dieses Urteil sei gegenstandslos, da die Klage im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 2 AS 2252/12) zurückgenommen worden sei.
Gegen das ihr am 11. Juli 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. August 2014 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen vor allem zur Qualität der Urlaubsabgeltung als höchstpersönlichem Anspruch des Ehemanns. Angesichts des Abgeltungszeitraums vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 komme eine einkommenserhöhende Berücksichtigung im Jahr 2013 nicht, hilfsweise zumindest keine Umlegung in vollem Umfang oder in der vorgenommenen Höhe in Betracht.
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des SG Heilbronn vom 8. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2013 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der ihrem Ehemann gezahlten Urlaubsabgeltung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem klägerischen Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen. Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen auf Anspruch auf die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchten höheren Grundsicherungsleistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Auszahlungsbeträge mehr hat. Die Einkommensanrechnung für die dem Ehemann gewährte Abfindung und die dadurch bedingte geringere Höhe der zu gewährenden Leistungen ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen nach der vorherrschenden Rechtsprechung nicht zweckbestimmt sind. Für die Urlaubsabgeltung ist anerkannt, dass diese Ersatz für den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 14 AS 33/12 R).
Ein zur Urlaubsabgeltung ausgezahlter Betrag ist als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 11 a Abs. 3 SGB 2 handelt (so auch SG Duisburg, Entscheidung vom 10. März 2014, Aktenzeichen: S 38 AS 4626/13). Denn die Zweckbestimmtheit einer Leistung bildet nur dann ein Kriterium für die Frage der Berücksichtigung dieses Zuflusses, wenn sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt. Dies ist bei einer Urlaubsabgeltung nicht der Fall (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Oktober 2014 – L 2 AS 1112/14 B –, juris)
Beanstandungen sind auch der Höhe nach nicht festzustellen. Die vorliegenden Berechnung berücksichtigt mit dem Monatsbeginn nach der arbeitsrechtlichen Vereinbarung die Absetzung unvermeidbarer Aufwendungen wie der - vorliegend wegen anderem Einkommen nicht mehr anzusetzenden - Versicherungspauschale. Andere Ausgaben sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Gezahlte Steuern und Sozialversicherungsabgaben des Ehemanns für diesen Betrag sind nicht belegt. Da die Leistungen für den Monat Januar 2013 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Urlaubsabgeltung bereits ausbezahlt worden waren, § 41 Abs. 2 SGB II, hat der Beklagte die Anrechnung gem. § 11 Abs. 3 S.2 SGB II zutreffend ab dem Folgemonat (Februar 2013) vorgenommen.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013. Streitig ist insoweit allein, ob der Beklagte zu Recht in diesen Monaten jeweils 350 EUR als Einkommen aus der ihrem Ehemann gezahlten Urlaubsabgeltung bei der Klägerin berücksichtigt hat.
Während die 1950 geborene Klägerin im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 kein Einkommen erzielte, bezog ihr 1946 geborener Ehemann in diesem Zeitraum Altersruhegeld in Höhe von monatlich 885,33 EUR sowie eine Pensionsrente (Österreich) in Höhe von monatlich 172,22 EUR. Das Paar erhielt zudem Zahlungen der Tochter von monatlich wechselnd mehreren Hundert Euro. Als Urlaubsabgeltung erhielt er am 17. Januar 2013 von seinem bisherigen Arbeitgeber 2.100,00 EUR ausgezahlt.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 20. Juni 2013 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 21,30 EUR sowie für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 in Höhe von monatlich 371,30 EUR. Hierbei rechnete er in den Monaten Mai bis Juli 2013 die Urlaubsabgeltung, die der Ehemann der Klägerin erhalten hatte, aufgeteilt auf sechs Monate als Einkommen an.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2012 - S 10 AS 87/09, wonach sich eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Einkommen verbiete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sei die am 17. Januar 2013 zugeflossene Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.100,00 EUR als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfiele, sei nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II eine einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfalle oder nicht. Die Urlaubsabgeltung sei daher nach dem geltenden Recht für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 350,00 EUR zu berücksichtigen gewesen. Die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich sei bereits wegen Anrechnung weiteren Einkommens berücksichtigt.
Die Klägerin hat am 27. August 2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Urlaubsabgeltung sei nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugeflossen. Entsprechend dem von ihr bereits angeführten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf handle es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, welche nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. Mai 2014 hat das SG die Klage mit Urteil vom 19. März 2014 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellten rechtlichen Kriterien seien Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das geltende Recht unrichtig angewandt hätte, nicht ersichtlich. Daher sehe das SG im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie im zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2013 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 SGG ab. Ergänzend sei auszuführen, dass auch der Ehemann der Klägerin der Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau angehöre und dieser lediglich vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen sei (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft). Insoweit habe der Beklagte zutreffend die Bedarfe als auch das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des SGB II ermittelt, wie auch die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG), (Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R) belege. Insbesondere habe der Beklagte auch korrekt die Urlaubsabgeltung gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt und beim Ehemann der Klägerin als Einkommen berücksichtigt sowie anschließend den Gesamtbedarf der Klägerin dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt, welches sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergebe. Der Ablauf von Bewilligungszeiträumen sei in diesem Zusammenhang rechtlich nicht relevant. Auch dies habe der Beklagte bei der gleichmäßigen Aufteilung auf sechs Monate hier richtig beachtet.
Die dem Ehemann der Klägerin gezahlte Urlaubsabgeltung sei als Einkommen auf die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung anzurechnen, weil ein solcher Ersatz für den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ebenso wie eine gezahlte Abfindung und andere Einkünfte aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche) nicht zweckbestimmt sei. Mithin sei sie als nicht privilegiertes Einkommen anzusehen, weil diesen Einkünften ein objektiv feststellbarer privatrechtlicher Verwendungszweck nicht beizumessen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des SG Düsseldorf vom 18. Oktober 2012 - S 10 AS 87/09 - berufen. Dieses Urteil sei gegenstandslos, da die Klage im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 2 AS 2252/12) zurückgenommen worden sei.
Gegen das ihr am 11. Juli 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. August 2014 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen vor allem zur Qualität der Urlaubsabgeltung als höchstpersönlichem Anspruch des Ehemanns. Angesichts des Abgeltungszeitraums vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 komme eine einkommenserhöhende Berücksichtigung im Jahr 2013 nicht, hilfsweise zumindest keine Umlegung in vollem Umfang oder in der vorgenommenen Höhe in Betracht.
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des SG Heilbronn vom 8. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2013 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der ihrem Ehemann gezahlten Urlaubsabgeltung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem klägerischen Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen. Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen auf Anspruch auf die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchten höheren Grundsicherungsleistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Auszahlungsbeträge mehr hat. Die Einkommensanrechnung für die dem Ehemann gewährte Abfindung und die dadurch bedingte geringere Höhe der zu gewährenden Leistungen ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen nach der vorherrschenden Rechtsprechung nicht zweckbestimmt sind. Für die Urlaubsabgeltung ist anerkannt, dass diese Ersatz für den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 14 AS 33/12 R).
Ein zur Urlaubsabgeltung ausgezahlter Betrag ist als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 11 a Abs. 3 SGB 2 handelt (so auch SG Duisburg, Entscheidung vom 10. März 2014, Aktenzeichen: S 38 AS 4626/13). Denn die Zweckbestimmtheit einer Leistung bildet nur dann ein Kriterium für die Frage der Berücksichtigung dieses Zuflusses, wenn sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt. Dies ist bei einer Urlaubsabgeltung nicht der Fall (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Oktober 2014 – L 2 AS 1112/14 B –, juris)
Beanstandungen sind auch der Höhe nach nicht festzustellen. Die vorliegenden Berechnung berücksichtigt mit dem Monatsbeginn nach der arbeitsrechtlichen Vereinbarung die Absetzung unvermeidbarer Aufwendungen wie der - vorliegend wegen anderem Einkommen nicht mehr anzusetzenden - Versicherungspauschale. Andere Ausgaben sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Gezahlte Steuern und Sozialversicherungsabgaben des Ehemanns für diesen Betrag sind nicht belegt. Da die Leistungen für den Monat Januar 2013 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Urlaubsabgeltung bereits ausbezahlt worden waren, § 41 Abs. 2 SGB II, hat der Beklagte die Anrechnung gem. § 11 Abs. 3 S.2 SGB II zutreffend ab dem Folgemonat (Februar 2013) vorgenommen.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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