Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 6006/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3952/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 29.12.2007 einen der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Verkehrsunfall erlitten hat.
Der 1980 geborene und in Stuttgart wohnhafte Kläger war Ende 2007 bei der A. Brand- und Wasserschadensanierung GmbH mit Firmensitz in D. als Sanierungsfacharbeiter beschäftigt. Die Firma war als Subunternehmen der Firma B. , mit Sitz in S. , mit dem Auftrag, Brandschäden bei einer Firma S. in B. im N.-O.-Kreis zu beseitigen, tätig. Am Samstag, den 29.12.2007 hatte die Firma A. mit mehreren Arbeitern, darunter dem Kläger, am Einsatzort in B. Reinigungsarbeiten ausgeführt (Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 12.02.2008, Blatt 216 der Beklagtenakte).
Nach Ende der Arbeit erlitt der Kläger zusammen mit Arbeitskollegen als Mitfahrer in einem auf den Beigeladenen Nr. 2 (B. Ö. ) zugelassenen Daimler Chrysler Van einen Verkehrsunfall, da der Fahrer auf der Landesstraße 527 zwischen B. -S.-M. bei Glatteis von der Straße abkam und gegen einen Baum prallte. Der Kläger zog sich hierbei eine Schultergelenksfraktur rechts, eine klaffende Wunde am Oberschenkel rechts und eine Mittelfußfraktur links zu (Durchgangsarztbericht von PD Dr. G. , Ärztlicher Direktor des Katharinenhospitals S. , vom 29.12.2007) und wurde vom 30.12.2007 bis 11.01.2008 stationär im Katharinenhospital behandelt (Entlassungsbericht von PD Dr. G. vom 18.01.2008).
Zum Unfall machte der Kläger unter dem 30.01.2008 handschriftlich über seinen Prozessbevollmächtigten nähere Angaben. Danach habe er am 28.01.2007 bei der Firma A. mit der Arbeit angefangen. Es sei von Mitarbeitern der Firma um 5:00 Uhr morgens in S. abgeholt und um 21:00 Uhr wieder nach Hause zurückgebracht worden. Am Folgetag sei er wieder um 5:00 Uhr abgeholt worden und auf die Baustelle in S.-K. gebracht worden. Auf dem Weg nach Hause gegen 20:00 Uhr seien sie zu acht, einschließlich des Fahrers F. K. , in einem amerikanischen Chevrolet Chrysler gesessen, als der Fahrer aus der Kurve getragen worden und gegen einen Baum geprallt sei. Zwei der Insassen seien Schwarzarbeiter gewesen, die die Unfallstelle sofort verlassen hätten. Er habe sich aus dem Auto selbst befreien können und habe große Schmerzen gehabt. Seiner Bitte, einen Krankenwagen zu rufen, sei nicht nachgekommen worden. Schließlich sei an der Unfallstelle ein Kleinwagen aufgetaucht, der von einem Freund des O. gefahren worden sei, dessen Namen er aber nicht kenne. Dieser und ein älterer Mann habe ihn mit 3 anderen Kollegen ins Krankenhaus nach M. gefahren, wo er aber nicht behandelt worden sei, denn die "Jungs" hätten ihm gesagt, das Krankenhaus nehme sie nicht an. Als man an die Unfallstelle zurückgefahren sei, habe die Polizei den Unfall dort aufgenommen und sie seien ohne anzuhalten nach S. weitergefahren. Auf der Fahrt habe man ihm gesagt, er solle angeben, er sei die Treppe herunter gefallen. Auf keinen Fall dürfe er angeben, dass sie 8 Leute gewesen seien.
Im Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 12.02.2008 war ausgeführt, dass beim Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle niemand angetroffen werden konnte. Später sei O. U. an der Unfallstelle eingetroffen, der telefonisch von seinem Bruder H. U. (der Beigeladene Nr. 1) über den Verkehrsunfall verständigt worden sein soll. Die anschließende Befragung habe ergeben, dass sein Bruder H. U. Fahrer des Unfallwagens gewesen sei. Im Laufe der Nacht habe sich ergeben, dass A. A. als weiterer Mitfahrer des Unfallfahrzeuges im Kreiskrankenhaus E. behandelt wurde und bei einer polizeilichen Befragung habe er ebenfalls den Beigeladenen Nr. 1 als Fahrer des Unfallfahrzeuges angegeben. Gegen 0:00 Uhr sei der Beigeladene Nr. 1 in Begleitung des S. P. auf dem Polizeirevier E. erschienen. S. P. habe die Insassen von der Unfallstelle nach E. gefahren. Der Beigeladene Nr. 1 sei als Beschuldigter vernommen worden, habe zum Unfallhergang jedoch keine Angaben gemacht. Er habe jedoch zu verstehen gegeben, dass er der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen sei. Am 03.01.2008 räumte der Beigeladene Nr. 1 bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeidirektion E. ein, den Unfallwagen gefahren zu haben (Beschuldigtenvernehmung vom 03.01.2008, Blatt 173ff der SG-Akte). A. A. gab bei seiner Vernehmung am 30.12.2007 den H. "U. ", der Bruder von "O. ", als Fahrer an (Vernehmungsprotokoll vom 30.12.2007 der Polizeidirektion E. , Blatt 164f SG-Akte). Gegen den Beigeladenen Nr. 1 erging der Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 10.07.2008, mit dem eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung in 5 tateinheitlichen Fällen und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängt wurde.
Mit Bescheid vom 12.02.2008 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 29.12.2007 als Arbeitsunfall ab, Leistungen müssten deshalb abgelehnt werden. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit gewesen sei sowie dass er im Unfallzeitpunkt eine gesetzlich unfallversicherte Person gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung sei der Schluss zu ziehen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ebenfalls Schwarzarbeit geleistet habe. Ob dies in Form einer unversicherten selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt sei, könne nicht aufgeklärt werden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 23.02.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2008 zurück.
Der Kläger erhob am 08.09.2008 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), zuletzt nur noch mit dem Begehren, das Ereignis vom 29.12.2007 als Arbeitsunfall festzustellen.
Vorgelegt wurde die polizeiliche Geschädigtenvernehmung des Klägers vom 27.01.2008. In dieser Vernehmung hatte der Kläger unter anderem angegeben, dass der Fahrer des Unfallwagens gesagt habe, er habe jemanden verständigt, der sie von der Unfallstelle abhole. Ca. 5 Minuten später sei ein normaler PKW gekommen, dessen Fahrer er vom Namen her nicht gekannt habe.
Im Erörterungstermin am 16.04.2010 machte der Kläger weitere Angaben. Mit Fax vom 23.06.2010 äußerte sich der Geschäftsführer der Firma A. , H. U ... Im nichtöffentlichen Termin zur Beweisaufnahme am 13.10.2011 ergänzte der Kläger seine Angaben und es wurde H. U. als Zeuge vernommen. Im Termin erklärte der Beklagtenvertreter, es werde anerkannt, dass der Kläger eine versicherte Person gewesen sei, zweifelhaft seien jedoch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Auf die Niederschriften vom 16.04.2010 und 13.10.2011 wird verwiesen.
Die Beklagte machte zuletzt geltend (Schriftsatz vom 28.10.2011), der Unfall habe sich nicht auf der direkten Wegstrecke zwischen dem Arbeitsort in B. und der Wohnung des Klägers ereignet. Die kürzeste Wegstrecke sei die von B. südwärts bzw. süd-ostwärts zu den Autobahnen A 81 bzw. A6/A 81 mit einer Gesamtlänge von 76,3 km bzw. 81,3 km. Dagegen habe sich der Unfall auf dem Abweg bzw. Umweg vom direkten Weg ereignet, und die Strecke über M. mit einer Gesamtlänge von 92,3 km habe die Heimfahrt um 11 km verlängert und um 20 Minuten zeitintensiver gemacht. Sie, die Beklagte, habe Regressansprüche beim Beigeladenen Nr. 1 und bei der Beigeladenen Nr. 3, dem Haftpflichtversicherer des Halters, des Beigeladenen Nr. 2, geltend gemacht (Schriftsatz vom 14.11.2011).
In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2013 gab der Kläger an, die Baustelle in B. sei etwas größeres gewesen, sie seien jeden Tag hin- und hergefahren worden ohne Übernachtung vor Ort. Er meine, alle Mitfahrer seien aus dem Raum Stuttgart gewesen. Am Unfalltag seien sie direkt nach Hause gefahren, das sei immer so gewesen, man habe die Fahrt nicht unterbrochen, um etwas zu essen.
Der Beigeladene Nr. 1 erklärte, er sei weder mitgefahren noch sei er der Fahrer des Fahrzeuges gewesen, er sei überhaupt nicht auf der Baustelle gewesen. Bei der polizeilichen Vernehmung am 03.01.2008 habe A. A. gedolmetscht und habe alles erfunden. Der damalige Fahrer habe gar keine gültige Fahrerlaubnis gehabt. A. A. habe dies gemacht, um den anderen Fahrer zu schützen. Wer gefahren sei, wisse er nicht.
Der Beigeladene Nr. 2 sagte aus, er sei am Unfalltag weder auf der Baustelle noch im Auto gewesen. Er habe am 01.11.2007 das Auto an den Bruder des H. U. , nämlich an O. U. verkauft, der aber das Auto nicht umgemeldet habe.
Außerdem wurden H. U. , M. A. und M. B. als Zeugen gehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 04.07.2013 verwiesen.
Mit Urteil vom 04.07.2013 hob das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf und stellte fest, dass das Ereignis vom 29.12.2007 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts zum Unfallzeitpunkt Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gewesen. Dieser Unfall sei ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gewesen, denn der Kläger sei auf der Heimfahrt nicht in einem Firmenwagen, sondern im privaten PKW verunglückt und habe sich noch auf einem angemessenen Weg bzw. unbedeutenden Umweg im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit befunden. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die gewählte Fahrstrecke wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen sei. Zwar sei nicht jeder Umweg noch vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, denn grundsätzlich sei der direkte Weg zu wählen. Gewisse objektive Umstände könnten aber eine längere Wegstrecke rechtfertigen. Der gewählte Weg über die B 27 zur Autobahn sei aufgrund der winterlichen Jahreszeit und der Dunkelheit nachvollziehbar und angemessen. Die um 11 km längere Wegstrecke falle aus diesem Grund nicht entscheidend ins Gewicht. Alle Zeugen hätten übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass man direkt und ohne Unterbrechung habe heimfahren wollen. Der Kläger habe auch keinerlei Einfluss auf die gewählte Wegstrecke gehabt.
Gegen das der Beklagten am 30.08.2013 zugestellte Urteil hat sie am 09.09.2013 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass die vom SG angeführten Argumente für den gewählten Umweg, nämlich einer höherwertigen Randmarkierung an der Bundesstraße, bessere Räumung der Bundesstraße sowie die Dunkelheit auch für die in Betracht kommende kürzeste Strecke über die L 587 und L 526 nach Bad F. zur Bundesstraße zutreffen dürfte. Ein Unterschied zwischen einer Landesstraße und einer Bundesstraße könne nicht gemacht werden. Die Distanz zwischen S. und M. betrage 9 km. Von einer nur unerheblichen Verlängerung des Weges könne bei der gewählten Strecke nicht die Rede sein. Die Wegvariante sei aus Sicht der Beklagten ebenso kurvenreich wie der kürzeste Weg über die L 587. Außerdem sei ungeklärt, ob der mit rechtskräftigem Strafbefehl verurteilte H. U. der Unfallfahrer gewesen sei. Folglich sei auch bis jetzt ungeklärt, ob es Absprachen zur Wegführung zwischen dem Kläger und dem Fahrer gegeben habe. Plausible Gründe für die gewählte Alternativroute seien nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass angeblich keine Fahrerlaubnis des Unfallfahrers bestanden habe, müsse ein Interesse des Betriebsinhabers an der Fahrtdurchführung bzw. dessen Organisation in Abrede gestellt werden, sodass im Ergebnis weder für den Kläger noch für den Fahrer Versicherungsschutz aus einer Betriebsfahrt nach § 8 Abs. 1 SGB VII bestehe. Vorgelegt wurden Auszüge aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Verfahren gegen H. U. wegen falscher uneidlicher Aussage (Blatt 46-59 der Senatsakte).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, dass nach Aussage der Zeugen auf direktem Wege nach Hause gefahren werden sollte. Das SG habe unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2001 dargestellt, dass auch ein längerer Weg noch unter Versicherungsschutz stehe, wenn er noch wesentlich der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sei.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts beigezogen und zum Verfahrensgegenstand gemacht. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Beigeladenen Nr. 1 und Nr. 3 entscheiden können, denn die ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen sind über diese Möglichkeit in der Terminsladung unterrichtet worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die gemäß§ 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 12.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2008 aufgehoben und das Ereignis vom 29.12.2007 als Arbeitsunfall des Klägers festgestellt. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung eines nach der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die Rechtsvorschriften und Rechtsanwendungsgrundsätze zur Feststellung eines Arbeitsunfalls umfassend und zutreffend dargelegt (Seite 7-9 des Urteils), weshalb der Senat auf diese Ausführungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat hat jedoch dahinstehen lassen, ob der Unfall des Klägers als versicherter Unfall bei Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter, da auf einem Betriebsweg geschehen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein Arbeitsunfall ist oder als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist. Für beide Anspruchsgrundlagen liegen auch zur Überzeugung des Senats die übrigen Voraussetzungen vor. In beiden Fällen gelten die Grundsätze für unversicherte Umwege oder Abwege entsprechend.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Weg im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII nicht einen Kausalzusammenhang kennzeichnet, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit umschreibt (BSG Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 29/06 R – juris, SozR 4-2700 § 8 Nr. 25). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu erreichen oder nach Beendigung der Tätigkeit nach Hause zurückzukehren. Die darauf gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG Urteil vom 30.10.2007, a.a.O., m. w. H.).
Auch zur Überzeugung des Senats hat die Beweisaufnahme vor dem SG keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Unfall des Klägers zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 2 SGB VII gelöst war. Der Kläger hat in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren (vgl. handschriftliche Schilderung, Blatt 63ff der Beklagtenakte) widerspruchsfrei vor dem SG angegeben, er sei am Unfalltag wie schon am Tag zuvor mit der Absicht, direkt nach Hause gefahren zu werden, unterwegs gewesen. Bereits am Vortag sei er in Zuffenhausen abgeholt, zur Baustelle gebracht und abends wieder direkt zurückgefahren worden. Dem entspricht die Aussagen des Kollegen M. B. , der vor dem SG als Zeuge angegeben hatte, er sei morgens abgeholt und zur Baustelle gefahren worden und abends seien sie mit 5 oder 6 Personen mit der Absicht zurückzufahren gestartet. Warum in Richtung M. gefahren worden sei, könne er nicht sagen. Er wisse nicht wer der Fahrer sei. Dies hat auch der Zeuge M. A. bestätigt. Er hat davon gesprochen, dass verabredet gewesen sei, morgens in E. abgeholt und auch abends dort wieder abgesetzt zu werden. In diesem Sinne hat auch der damalige Geschäftsführer der Firma A. , der Zeuge H. U. , als Zeuge vor dem SG angegeben, dass die Fahrten zu und von der Baustelle von seinem Mitarbeiter O. U. organisiert worden seien und die Kollegen nach Feierabend alle schnell nach Hause gewollt hätten. Eine Verabredung zum Essen habe es nicht gegeben. Sowohl der Kläger als auch die Zeugen B. und A. haben eine Verabredung zum Essen oder einen sonstigen eigenwirtschaftlichen Zweck der Fahrt über M. verneint. Auch für den Senat ist nicht erkennbar geworden, dass die gewählte längere Wegstrecke auf einer dem Kläger zurechenbaren Handlungstendenz beruhte, die nicht mehr der Zurücklegung des Weges von der versicherten Tätigkeit nach Hause diente.
Nach den vom SG bereits dargelegten allgemeinen Grundsätzen ist die Änderung der Handlungstendenz für die Beurteilung, ob der Unfall noch auf einem versicherten Weg erfolgte, maßgebend. Eine Zäsur oder eine Abweichung vom direkten Weg ist nicht als Unterbrechung im Rechtssinne zu werten, wenn sie keine in der Privatsphäre des Versicherten begründeten Ursachen hat, sondern weiterhin der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll. So bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der gewöhnliche Weg verlassen wird, um einen Stau oder eine Baustelle zu umfahren (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.), oder wenn der Versicherte sich verfährt und irrtümlich einen Umweg macht (BSG SozR Nr. 13 zu § 543 RVO a,F.; BSG Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BU 56/97 - HVBG-INFO 1997, 1983). Der irrtümliche Umweg ist jedoch nur versichert, solange der Irrtum nicht wesentlich durch in der Person des Verletzten liegende und damit dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugehörige Umstände hervorgerufen wird (BSG SozR Nr. 13 zu § 543 RVO a.F. - Einschlafen während der Bahnfahrt; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 17 - Verpassen mehrerer Autobahnausfahrten wegen angeregter Unterhaltung).
Den objektiven Umständen ist nach diesen Bewertungskriterien noch hinreichend die den Versicherungsschutz begründende Handlungstendenz, vom Ort der versicherten Tätigkeit zurückzufahren, zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass möglicherweise die tatsächlichen Verhältnisse auf den verschiedenen Landesstraßen – ausnahmsweise – die gleichen Verkehrsbedingungen auf den Streckenabschnitten von B. nach Bad F. zur B 27 (Entfernung: 24 km, vgl. Aufstellung der Beklagten in Anlage zum Schriftsatz vom 28.10.2011, Blatt 126ff der SG-Akte) bzw. von B. bis zur Autobahnauffahrt M. auf die A 81 (Entfernung: 18,8 km, vgl. Aufstellung der Beklagten a.a.O. ) wie die Strecke über M. mit sich gebracht hätten. Weder hat die Beklagte vorgetragen, dass der Fahrer des Unfallwagens die angeblich gleichen Straßenverhältnisse gekannt hat oder hätte kennen müssen noch kann sie mit Erfolg geltend machen, dass es sich um eine unvernünftige allgemeine Einschätzung handelt. Denn es ist keine unvernünftige Erwägung, dass die Landesstraße von B.-S. nach M. der kürzere Teil-Streckenabschnitt ist (Entfernung: 11,4 km, vgl. Aufstellung der Beklagten a.a.O.), bevor in M. die zur Autobahn und Richtung Heilbronn/Stuttgart ausgeschilderte B 27 erreicht wird, mithin eine Bundesstraße, die gemeinhin eine besser ausgebaute Wegstrecke mit ihren üblichen Ortsumgehungen ist und die nach allgemeiner Erwartung bei den damals gegebenen Witterungsverhältnissen und angesichts der Dunkelheit die besser angepassten Straßenverhältnisse bietet. Schließlich war die Fahrt am Samstagabend gegen 19:00 Uhr aufgenommen worden, weshalb der zeitgerechte Einsatz von Räumdiensten auf geringer befahrenen Landes- und Kreisstraßen, die zudem ausweislich der Straßenkarte auf der kürzesten Route über Bad F. durch die kurvenreiche, und längere Teilstrecke der Bach- und Flusstäler Schefflenz und Jagst führen, nicht ebenso wahrscheinlich wie auf der Bundesstraße ist. Zwar hat in der Beweisaufnahme vor dem SG der als Fahrer gehörte Zeuge H. U. entgegen seinen früheren Angaben geleugnet, der Fahrer des Unfallwagens gewesen zu sein, und die Beweggründe des Fahrers, die um 11 km bzw. 16 km längere Strecke über M. zu nehmen, konnten nicht aufgeklärt werden, jedoch sind die vom SG angestellten Erwägungen und die vom Senat bei lebensnaher Betrachtung als hinreichend sicher anzunehmenden, die nahe liegenden Umstände im Hinblick auf die Tageszeit und den bekannten Witterungsbedingungen nicht von der Hand zu weisen.
Außerdem ist bei wechselnden Fahrern, wie den Aussagen der Zeugen entnommen werden kann, nicht auszuschließen, dass ein nicht oder nur wenig ortskundiger Fahrer die Fahrt über die nächstgelegene Kreisstadt M. zur Bundesstraße B 27 für die günstigste und direkte Wegstrecke nach Stuttgart erachtet hat, zumal in üblichen Navigationssystemen, wobei die Zeugen zu der Verwendung eines Navigationssystems in dem Unfallfahrzeug keine Angaben machen konnten, auch verschiedene Routentypen angewählt werden können. In Abgrenzung zu dem Routentyp "kürzeste Strecke" wird im Routentyp "schnellste Strecke" häufig auch eine längere Wegstrecke, die aber bevorzugt über Bundesstraßen, Schnellstraßen und Autobahnen mit ihren Ortsumgehungen führt, angezeigt.
Soweit die Rückfahrt von der Baustelle in B. am Unfalltag durch den Arbeitgeber organisiert und auf seine Kosten durchgeführt worden ist, wofür sprechen könnte, dass nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma A. (Blatt 101 der Beklagtenakte) Einsätze im ganzen Bundesgebiet vereinbart waren, über eine Fahrtkostenerstattung keine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen war, nach glaubhaften Angaben des Klägers er sich um die Fahrten zur Baustelle und zurück nicht hat kümmern müssen, sondern er in Gruppenfahrten mit Kollegen jeweils von ihm teilweise unbekannten Fahrern mitgenommen wurde, hätte es sich um einen Unfall auf einem Betriebsweg gehandelt. Insoweit ist bereits fraglich, ob etwaige eigenwirtschaftliche Interessen, die den Fahrer des Unfallwagens veranlasst haben könnten, den Weg über M. zur Bundesstraße B 27 zu nehmen, dem Kläger zuzurechnen sind, wenn dies vom Kläger weder veranlasst war noch mit seiner Billigung geschah. Das etwaige (arbeits)vertragswidrige Verhalten des Fahrers auf der vom Arbeitgeber angeordneten Betriebsfahrt hat keinen Einfluss auf die vom Kläger verfolgte Handlungstendenz, an der betrieblich organisierten Heimfahrt teilzunehmen, selbst wenn er dies als Umweg/Abweg erkannt hätte.
Darüber hinaus ist weder den Angaben des Klägers noch den gehörten Zeugen zu entnehmen, dass sie sich um die Rückfahrt gekümmert haben und ihnen ein etwaiger Umweg/Abweg bewusst war.
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, noch andere Personen als in Betracht kommende Fahrer bzw. Fahrzeughalter notwendig beizuladen (zur Frage der notwendigen Beiladung in diesen Fällen vgl. BSG Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R –, juris Rn. 29, 30). Eine Beiladung auf Verdacht kommt nicht in Betracht. Vorliegend sind die Angaben darüber, wer außer dem Beigeladenen Nr. 1 als Fahrer fungiert haben könnte, dermaßen widersprüchlich und unklar, dass hierauf eine sachgerechte Beiladung nicht zu stützen ist. Der Kläger hatte in seiner handschriftlichen Unfallschilderung einen F. K. als Fahrer des Unfallfahrzeugs angegeben. Eine Person mit dem phonetisch ähnlich klingenden Namen S. P. wird im Unfallbericht der Polizeidirektion M. vom 12.02.2008 als der Fahrer des Fahrzeugs erwähnt, mit dem die Unfallverletzten von der Unfallstelle nach E. gefahren worden sind (vgl. Blatt 222 der BG-Akte). Im Polizeibericht wird hierzu vermerkt, dass der Kläger insoweit die Unfallfahrt und die anschließende Fahrt nach Stuttgart/E. verwechselt haben dürfte. Damit übereinstimmend ist die Aussage des Klägers, die er bei seiner Geschädigtenvernehmung durch die Polizei am 27.01.2008 gemacht hat (Blatt 43 der SG-Akte). Nach dieser Aussage war der Fahrer auf der Rückfahrt nicht identisch mit dem Fahrer des Unfallwagens, den Namen des Fahrers auf der Fahrt nach Stuttgart kannte der Kläger nach diesen späteren Angaben nicht. Andererseits haben die Zeugen vor dem Sozialgericht verneint, dass der Beigeladene Nr. 1 gefahren sei, den Namen des angeblich anderen Fahrers kannte keiner der Zeugen. Lediglich der Zeuge M. A. hat vor dem SG behauptet, dem Vernehmen nach habe der Fahrer des Unfallwagens Duman geheißen, was sich weder mit den Namen des Beigeladenen Nr. 1 noch mit dem Namen S. P. in Einklang bringen lässt. Zum Fahrzeughalter ist festzustellen, dass der Beigeladene Nr. 2 zum Zeitpunkt des Unfalls noch bei der Zulassungsstelle als Halter eingetragen war, was dieser auch einräumt. Eine vorhergegangene tatsächliche Eigentumsübertragung bzw. die Änderung der Haltereigenschaft, wie der Beigeladene Nr. 2 behauptet hat, ist dagegen nicht einmal ansatzweise nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, deren außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. BSG Urt. vom 14.11.2002 – B 13 RJ 19/01 R – juris Rn. 44, BSGE 90, 127).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 29.12.2007 einen der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Verkehrsunfall erlitten hat.
Der 1980 geborene und in Stuttgart wohnhafte Kläger war Ende 2007 bei der A. Brand- und Wasserschadensanierung GmbH mit Firmensitz in D. als Sanierungsfacharbeiter beschäftigt. Die Firma war als Subunternehmen der Firma B. , mit Sitz in S. , mit dem Auftrag, Brandschäden bei einer Firma S. in B. im N.-O.-Kreis zu beseitigen, tätig. Am Samstag, den 29.12.2007 hatte die Firma A. mit mehreren Arbeitern, darunter dem Kläger, am Einsatzort in B. Reinigungsarbeiten ausgeführt (Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 12.02.2008, Blatt 216 der Beklagtenakte).
Nach Ende der Arbeit erlitt der Kläger zusammen mit Arbeitskollegen als Mitfahrer in einem auf den Beigeladenen Nr. 2 (B. Ö. ) zugelassenen Daimler Chrysler Van einen Verkehrsunfall, da der Fahrer auf der Landesstraße 527 zwischen B. -S.-M. bei Glatteis von der Straße abkam und gegen einen Baum prallte. Der Kläger zog sich hierbei eine Schultergelenksfraktur rechts, eine klaffende Wunde am Oberschenkel rechts und eine Mittelfußfraktur links zu (Durchgangsarztbericht von PD Dr. G. , Ärztlicher Direktor des Katharinenhospitals S. , vom 29.12.2007) und wurde vom 30.12.2007 bis 11.01.2008 stationär im Katharinenhospital behandelt (Entlassungsbericht von PD Dr. G. vom 18.01.2008).
Zum Unfall machte der Kläger unter dem 30.01.2008 handschriftlich über seinen Prozessbevollmächtigten nähere Angaben. Danach habe er am 28.01.2007 bei der Firma A. mit der Arbeit angefangen. Es sei von Mitarbeitern der Firma um 5:00 Uhr morgens in S. abgeholt und um 21:00 Uhr wieder nach Hause zurückgebracht worden. Am Folgetag sei er wieder um 5:00 Uhr abgeholt worden und auf die Baustelle in S.-K. gebracht worden. Auf dem Weg nach Hause gegen 20:00 Uhr seien sie zu acht, einschließlich des Fahrers F. K. , in einem amerikanischen Chevrolet Chrysler gesessen, als der Fahrer aus der Kurve getragen worden und gegen einen Baum geprallt sei. Zwei der Insassen seien Schwarzarbeiter gewesen, die die Unfallstelle sofort verlassen hätten. Er habe sich aus dem Auto selbst befreien können und habe große Schmerzen gehabt. Seiner Bitte, einen Krankenwagen zu rufen, sei nicht nachgekommen worden. Schließlich sei an der Unfallstelle ein Kleinwagen aufgetaucht, der von einem Freund des O. gefahren worden sei, dessen Namen er aber nicht kenne. Dieser und ein älterer Mann habe ihn mit 3 anderen Kollegen ins Krankenhaus nach M. gefahren, wo er aber nicht behandelt worden sei, denn die "Jungs" hätten ihm gesagt, das Krankenhaus nehme sie nicht an. Als man an die Unfallstelle zurückgefahren sei, habe die Polizei den Unfall dort aufgenommen und sie seien ohne anzuhalten nach S. weitergefahren. Auf der Fahrt habe man ihm gesagt, er solle angeben, er sei die Treppe herunter gefallen. Auf keinen Fall dürfe er angeben, dass sie 8 Leute gewesen seien.
Im Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 12.02.2008 war ausgeführt, dass beim Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle niemand angetroffen werden konnte. Später sei O. U. an der Unfallstelle eingetroffen, der telefonisch von seinem Bruder H. U. (der Beigeladene Nr. 1) über den Verkehrsunfall verständigt worden sein soll. Die anschließende Befragung habe ergeben, dass sein Bruder H. U. Fahrer des Unfallwagens gewesen sei. Im Laufe der Nacht habe sich ergeben, dass A. A. als weiterer Mitfahrer des Unfallfahrzeuges im Kreiskrankenhaus E. behandelt wurde und bei einer polizeilichen Befragung habe er ebenfalls den Beigeladenen Nr. 1 als Fahrer des Unfallfahrzeuges angegeben. Gegen 0:00 Uhr sei der Beigeladene Nr. 1 in Begleitung des S. P. auf dem Polizeirevier E. erschienen. S. P. habe die Insassen von der Unfallstelle nach E. gefahren. Der Beigeladene Nr. 1 sei als Beschuldigter vernommen worden, habe zum Unfallhergang jedoch keine Angaben gemacht. Er habe jedoch zu verstehen gegeben, dass er der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen sei. Am 03.01.2008 räumte der Beigeladene Nr. 1 bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeidirektion E. ein, den Unfallwagen gefahren zu haben (Beschuldigtenvernehmung vom 03.01.2008, Blatt 173ff der SG-Akte). A. A. gab bei seiner Vernehmung am 30.12.2007 den H. "U. ", der Bruder von "O. ", als Fahrer an (Vernehmungsprotokoll vom 30.12.2007 der Polizeidirektion E. , Blatt 164f SG-Akte). Gegen den Beigeladenen Nr. 1 erging der Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 10.07.2008, mit dem eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung in 5 tateinheitlichen Fällen und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängt wurde.
Mit Bescheid vom 12.02.2008 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 29.12.2007 als Arbeitsunfall ab, Leistungen müssten deshalb abgelehnt werden. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit gewesen sei sowie dass er im Unfallzeitpunkt eine gesetzlich unfallversicherte Person gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung sei der Schluss zu ziehen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ebenfalls Schwarzarbeit geleistet habe. Ob dies in Form einer unversicherten selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt sei, könne nicht aufgeklärt werden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 23.02.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2008 zurück.
Der Kläger erhob am 08.09.2008 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), zuletzt nur noch mit dem Begehren, das Ereignis vom 29.12.2007 als Arbeitsunfall festzustellen.
Vorgelegt wurde die polizeiliche Geschädigtenvernehmung des Klägers vom 27.01.2008. In dieser Vernehmung hatte der Kläger unter anderem angegeben, dass der Fahrer des Unfallwagens gesagt habe, er habe jemanden verständigt, der sie von der Unfallstelle abhole. Ca. 5 Minuten später sei ein normaler PKW gekommen, dessen Fahrer er vom Namen her nicht gekannt habe.
Im Erörterungstermin am 16.04.2010 machte der Kläger weitere Angaben. Mit Fax vom 23.06.2010 äußerte sich der Geschäftsführer der Firma A. , H. U ... Im nichtöffentlichen Termin zur Beweisaufnahme am 13.10.2011 ergänzte der Kläger seine Angaben und es wurde H. U. als Zeuge vernommen. Im Termin erklärte der Beklagtenvertreter, es werde anerkannt, dass der Kläger eine versicherte Person gewesen sei, zweifelhaft seien jedoch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Auf die Niederschriften vom 16.04.2010 und 13.10.2011 wird verwiesen.
Die Beklagte machte zuletzt geltend (Schriftsatz vom 28.10.2011), der Unfall habe sich nicht auf der direkten Wegstrecke zwischen dem Arbeitsort in B. und der Wohnung des Klägers ereignet. Die kürzeste Wegstrecke sei die von B. südwärts bzw. süd-ostwärts zu den Autobahnen A 81 bzw. A6/A 81 mit einer Gesamtlänge von 76,3 km bzw. 81,3 km. Dagegen habe sich der Unfall auf dem Abweg bzw. Umweg vom direkten Weg ereignet, und die Strecke über M. mit einer Gesamtlänge von 92,3 km habe die Heimfahrt um 11 km verlängert und um 20 Minuten zeitintensiver gemacht. Sie, die Beklagte, habe Regressansprüche beim Beigeladenen Nr. 1 und bei der Beigeladenen Nr. 3, dem Haftpflichtversicherer des Halters, des Beigeladenen Nr. 2, geltend gemacht (Schriftsatz vom 14.11.2011).
In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2013 gab der Kläger an, die Baustelle in B. sei etwas größeres gewesen, sie seien jeden Tag hin- und hergefahren worden ohne Übernachtung vor Ort. Er meine, alle Mitfahrer seien aus dem Raum Stuttgart gewesen. Am Unfalltag seien sie direkt nach Hause gefahren, das sei immer so gewesen, man habe die Fahrt nicht unterbrochen, um etwas zu essen.
Der Beigeladene Nr. 1 erklärte, er sei weder mitgefahren noch sei er der Fahrer des Fahrzeuges gewesen, er sei überhaupt nicht auf der Baustelle gewesen. Bei der polizeilichen Vernehmung am 03.01.2008 habe A. A. gedolmetscht und habe alles erfunden. Der damalige Fahrer habe gar keine gültige Fahrerlaubnis gehabt. A. A. habe dies gemacht, um den anderen Fahrer zu schützen. Wer gefahren sei, wisse er nicht.
Der Beigeladene Nr. 2 sagte aus, er sei am Unfalltag weder auf der Baustelle noch im Auto gewesen. Er habe am 01.11.2007 das Auto an den Bruder des H. U. , nämlich an O. U. verkauft, der aber das Auto nicht umgemeldet habe.
Außerdem wurden H. U. , M. A. und M. B. als Zeugen gehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 04.07.2013 verwiesen.
Mit Urteil vom 04.07.2013 hob das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf und stellte fest, dass das Ereignis vom 29.12.2007 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts zum Unfallzeitpunkt Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gewesen. Dieser Unfall sei ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gewesen, denn der Kläger sei auf der Heimfahrt nicht in einem Firmenwagen, sondern im privaten PKW verunglückt und habe sich noch auf einem angemessenen Weg bzw. unbedeutenden Umweg im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit befunden. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die gewählte Fahrstrecke wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen sei. Zwar sei nicht jeder Umweg noch vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, denn grundsätzlich sei der direkte Weg zu wählen. Gewisse objektive Umstände könnten aber eine längere Wegstrecke rechtfertigen. Der gewählte Weg über die B 27 zur Autobahn sei aufgrund der winterlichen Jahreszeit und der Dunkelheit nachvollziehbar und angemessen. Die um 11 km längere Wegstrecke falle aus diesem Grund nicht entscheidend ins Gewicht. Alle Zeugen hätten übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass man direkt und ohne Unterbrechung habe heimfahren wollen. Der Kläger habe auch keinerlei Einfluss auf die gewählte Wegstrecke gehabt.
Gegen das der Beklagten am 30.08.2013 zugestellte Urteil hat sie am 09.09.2013 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass die vom SG angeführten Argumente für den gewählten Umweg, nämlich einer höherwertigen Randmarkierung an der Bundesstraße, bessere Räumung der Bundesstraße sowie die Dunkelheit auch für die in Betracht kommende kürzeste Strecke über die L 587 und L 526 nach Bad F. zur Bundesstraße zutreffen dürfte. Ein Unterschied zwischen einer Landesstraße und einer Bundesstraße könne nicht gemacht werden. Die Distanz zwischen S. und M. betrage 9 km. Von einer nur unerheblichen Verlängerung des Weges könne bei der gewählten Strecke nicht die Rede sein. Die Wegvariante sei aus Sicht der Beklagten ebenso kurvenreich wie der kürzeste Weg über die L 587. Außerdem sei ungeklärt, ob der mit rechtskräftigem Strafbefehl verurteilte H. U. der Unfallfahrer gewesen sei. Folglich sei auch bis jetzt ungeklärt, ob es Absprachen zur Wegführung zwischen dem Kläger und dem Fahrer gegeben habe. Plausible Gründe für die gewählte Alternativroute seien nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass angeblich keine Fahrerlaubnis des Unfallfahrers bestanden habe, müsse ein Interesse des Betriebsinhabers an der Fahrtdurchführung bzw. dessen Organisation in Abrede gestellt werden, sodass im Ergebnis weder für den Kläger noch für den Fahrer Versicherungsschutz aus einer Betriebsfahrt nach § 8 Abs. 1 SGB VII bestehe. Vorgelegt wurden Auszüge aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Verfahren gegen H. U. wegen falscher uneidlicher Aussage (Blatt 46-59 der Senatsakte).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, dass nach Aussage der Zeugen auf direktem Wege nach Hause gefahren werden sollte. Das SG habe unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2001 dargestellt, dass auch ein längerer Weg noch unter Versicherungsschutz stehe, wenn er noch wesentlich der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sei.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts beigezogen und zum Verfahrensgegenstand gemacht. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Beigeladenen Nr. 1 und Nr. 3 entscheiden können, denn die ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen sind über diese Möglichkeit in der Terminsladung unterrichtet worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die gemäß§ 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 12.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2008 aufgehoben und das Ereignis vom 29.12.2007 als Arbeitsunfall des Klägers festgestellt. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung eines nach der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die Rechtsvorschriften und Rechtsanwendungsgrundsätze zur Feststellung eines Arbeitsunfalls umfassend und zutreffend dargelegt (Seite 7-9 des Urteils), weshalb der Senat auf diese Ausführungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat hat jedoch dahinstehen lassen, ob der Unfall des Klägers als versicherter Unfall bei Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter, da auf einem Betriebsweg geschehen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein Arbeitsunfall ist oder als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist. Für beide Anspruchsgrundlagen liegen auch zur Überzeugung des Senats die übrigen Voraussetzungen vor. In beiden Fällen gelten die Grundsätze für unversicherte Umwege oder Abwege entsprechend.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Weg im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII nicht einen Kausalzusammenhang kennzeichnet, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit umschreibt (BSG Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 29/06 R – juris, SozR 4-2700 § 8 Nr. 25). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu erreichen oder nach Beendigung der Tätigkeit nach Hause zurückzukehren. Die darauf gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG Urteil vom 30.10.2007, a.a.O., m. w. H.).
Auch zur Überzeugung des Senats hat die Beweisaufnahme vor dem SG keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Unfall des Klägers zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 2 SGB VII gelöst war. Der Kläger hat in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren (vgl. handschriftliche Schilderung, Blatt 63ff der Beklagtenakte) widerspruchsfrei vor dem SG angegeben, er sei am Unfalltag wie schon am Tag zuvor mit der Absicht, direkt nach Hause gefahren zu werden, unterwegs gewesen. Bereits am Vortag sei er in Zuffenhausen abgeholt, zur Baustelle gebracht und abends wieder direkt zurückgefahren worden. Dem entspricht die Aussagen des Kollegen M. B. , der vor dem SG als Zeuge angegeben hatte, er sei morgens abgeholt und zur Baustelle gefahren worden und abends seien sie mit 5 oder 6 Personen mit der Absicht zurückzufahren gestartet. Warum in Richtung M. gefahren worden sei, könne er nicht sagen. Er wisse nicht wer der Fahrer sei. Dies hat auch der Zeuge M. A. bestätigt. Er hat davon gesprochen, dass verabredet gewesen sei, morgens in E. abgeholt und auch abends dort wieder abgesetzt zu werden. In diesem Sinne hat auch der damalige Geschäftsführer der Firma A. , der Zeuge H. U. , als Zeuge vor dem SG angegeben, dass die Fahrten zu und von der Baustelle von seinem Mitarbeiter O. U. organisiert worden seien und die Kollegen nach Feierabend alle schnell nach Hause gewollt hätten. Eine Verabredung zum Essen habe es nicht gegeben. Sowohl der Kläger als auch die Zeugen B. und A. haben eine Verabredung zum Essen oder einen sonstigen eigenwirtschaftlichen Zweck der Fahrt über M. verneint. Auch für den Senat ist nicht erkennbar geworden, dass die gewählte längere Wegstrecke auf einer dem Kläger zurechenbaren Handlungstendenz beruhte, die nicht mehr der Zurücklegung des Weges von der versicherten Tätigkeit nach Hause diente.
Nach den vom SG bereits dargelegten allgemeinen Grundsätzen ist die Änderung der Handlungstendenz für die Beurteilung, ob der Unfall noch auf einem versicherten Weg erfolgte, maßgebend. Eine Zäsur oder eine Abweichung vom direkten Weg ist nicht als Unterbrechung im Rechtssinne zu werten, wenn sie keine in der Privatsphäre des Versicherten begründeten Ursachen hat, sondern weiterhin der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll. So bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der gewöhnliche Weg verlassen wird, um einen Stau oder eine Baustelle zu umfahren (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.), oder wenn der Versicherte sich verfährt und irrtümlich einen Umweg macht (BSG SozR Nr. 13 zu § 543 RVO a,F.; BSG Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BU 56/97 - HVBG-INFO 1997, 1983). Der irrtümliche Umweg ist jedoch nur versichert, solange der Irrtum nicht wesentlich durch in der Person des Verletzten liegende und damit dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugehörige Umstände hervorgerufen wird (BSG SozR Nr. 13 zu § 543 RVO a.F. - Einschlafen während der Bahnfahrt; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 17 - Verpassen mehrerer Autobahnausfahrten wegen angeregter Unterhaltung).
Den objektiven Umständen ist nach diesen Bewertungskriterien noch hinreichend die den Versicherungsschutz begründende Handlungstendenz, vom Ort der versicherten Tätigkeit zurückzufahren, zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass möglicherweise die tatsächlichen Verhältnisse auf den verschiedenen Landesstraßen – ausnahmsweise – die gleichen Verkehrsbedingungen auf den Streckenabschnitten von B. nach Bad F. zur B 27 (Entfernung: 24 km, vgl. Aufstellung der Beklagten in Anlage zum Schriftsatz vom 28.10.2011, Blatt 126ff der SG-Akte) bzw. von B. bis zur Autobahnauffahrt M. auf die A 81 (Entfernung: 18,8 km, vgl. Aufstellung der Beklagten a.a.O. ) wie die Strecke über M. mit sich gebracht hätten. Weder hat die Beklagte vorgetragen, dass der Fahrer des Unfallwagens die angeblich gleichen Straßenverhältnisse gekannt hat oder hätte kennen müssen noch kann sie mit Erfolg geltend machen, dass es sich um eine unvernünftige allgemeine Einschätzung handelt. Denn es ist keine unvernünftige Erwägung, dass die Landesstraße von B.-S. nach M. der kürzere Teil-Streckenabschnitt ist (Entfernung: 11,4 km, vgl. Aufstellung der Beklagten a.a.O.), bevor in M. die zur Autobahn und Richtung Heilbronn/Stuttgart ausgeschilderte B 27 erreicht wird, mithin eine Bundesstraße, die gemeinhin eine besser ausgebaute Wegstrecke mit ihren üblichen Ortsumgehungen ist und die nach allgemeiner Erwartung bei den damals gegebenen Witterungsverhältnissen und angesichts der Dunkelheit die besser angepassten Straßenverhältnisse bietet. Schließlich war die Fahrt am Samstagabend gegen 19:00 Uhr aufgenommen worden, weshalb der zeitgerechte Einsatz von Räumdiensten auf geringer befahrenen Landes- und Kreisstraßen, die zudem ausweislich der Straßenkarte auf der kürzesten Route über Bad F. durch die kurvenreiche, und längere Teilstrecke der Bach- und Flusstäler Schefflenz und Jagst führen, nicht ebenso wahrscheinlich wie auf der Bundesstraße ist. Zwar hat in der Beweisaufnahme vor dem SG der als Fahrer gehörte Zeuge H. U. entgegen seinen früheren Angaben geleugnet, der Fahrer des Unfallwagens gewesen zu sein, und die Beweggründe des Fahrers, die um 11 km bzw. 16 km längere Strecke über M. zu nehmen, konnten nicht aufgeklärt werden, jedoch sind die vom SG angestellten Erwägungen und die vom Senat bei lebensnaher Betrachtung als hinreichend sicher anzunehmenden, die nahe liegenden Umstände im Hinblick auf die Tageszeit und den bekannten Witterungsbedingungen nicht von der Hand zu weisen.
Außerdem ist bei wechselnden Fahrern, wie den Aussagen der Zeugen entnommen werden kann, nicht auszuschließen, dass ein nicht oder nur wenig ortskundiger Fahrer die Fahrt über die nächstgelegene Kreisstadt M. zur Bundesstraße B 27 für die günstigste und direkte Wegstrecke nach Stuttgart erachtet hat, zumal in üblichen Navigationssystemen, wobei die Zeugen zu der Verwendung eines Navigationssystems in dem Unfallfahrzeug keine Angaben machen konnten, auch verschiedene Routentypen angewählt werden können. In Abgrenzung zu dem Routentyp "kürzeste Strecke" wird im Routentyp "schnellste Strecke" häufig auch eine längere Wegstrecke, die aber bevorzugt über Bundesstraßen, Schnellstraßen und Autobahnen mit ihren Ortsumgehungen führt, angezeigt.
Soweit die Rückfahrt von der Baustelle in B. am Unfalltag durch den Arbeitgeber organisiert und auf seine Kosten durchgeführt worden ist, wofür sprechen könnte, dass nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma A. (Blatt 101 der Beklagtenakte) Einsätze im ganzen Bundesgebiet vereinbart waren, über eine Fahrtkostenerstattung keine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen war, nach glaubhaften Angaben des Klägers er sich um die Fahrten zur Baustelle und zurück nicht hat kümmern müssen, sondern er in Gruppenfahrten mit Kollegen jeweils von ihm teilweise unbekannten Fahrern mitgenommen wurde, hätte es sich um einen Unfall auf einem Betriebsweg gehandelt. Insoweit ist bereits fraglich, ob etwaige eigenwirtschaftliche Interessen, die den Fahrer des Unfallwagens veranlasst haben könnten, den Weg über M. zur Bundesstraße B 27 zu nehmen, dem Kläger zuzurechnen sind, wenn dies vom Kläger weder veranlasst war noch mit seiner Billigung geschah. Das etwaige (arbeits)vertragswidrige Verhalten des Fahrers auf der vom Arbeitgeber angeordneten Betriebsfahrt hat keinen Einfluss auf die vom Kläger verfolgte Handlungstendenz, an der betrieblich organisierten Heimfahrt teilzunehmen, selbst wenn er dies als Umweg/Abweg erkannt hätte.
Darüber hinaus ist weder den Angaben des Klägers noch den gehörten Zeugen zu entnehmen, dass sie sich um die Rückfahrt gekümmert haben und ihnen ein etwaiger Umweg/Abweg bewusst war.
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, noch andere Personen als in Betracht kommende Fahrer bzw. Fahrzeughalter notwendig beizuladen (zur Frage der notwendigen Beiladung in diesen Fällen vgl. BSG Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R –, juris Rn. 29, 30). Eine Beiladung auf Verdacht kommt nicht in Betracht. Vorliegend sind die Angaben darüber, wer außer dem Beigeladenen Nr. 1 als Fahrer fungiert haben könnte, dermaßen widersprüchlich und unklar, dass hierauf eine sachgerechte Beiladung nicht zu stützen ist. Der Kläger hatte in seiner handschriftlichen Unfallschilderung einen F. K. als Fahrer des Unfallfahrzeugs angegeben. Eine Person mit dem phonetisch ähnlich klingenden Namen S. P. wird im Unfallbericht der Polizeidirektion M. vom 12.02.2008 als der Fahrer des Fahrzeugs erwähnt, mit dem die Unfallverletzten von der Unfallstelle nach E. gefahren worden sind (vgl. Blatt 222 der BG-Akte). Im Polizeibericht wird hierzu vermerkt, dass der Kläger insoweit die Unfallfahrt und die anschließende Fahrt nach Stuttgart/E. verwechselt haben dürfte. Damit übereinstimmend ist die Aussage des Klägers, die er bei seiner Geschädigtenvernehmung durch die Polizei am 27.01.2008 gemacht hat (Blatt 43 der SG-Akte). Nach dieser Aussage war der Fahrer auf der Rückfahrt nicht identisch mit dem Fahrer des Unfallwagens, den Namen des Fahrers auf der Fahrt nach Stuttgart kannte der Kläger nach diesen späteren Angaben nicht. Andererseits haben die Zeugen vor dem Sozialgericht verneint, dass der Beigeladene Nr. 1 gefahren sei, den Namen des angeblich anderen Fahrers kannte keiner der Zeugen. Lediglich der Zeuge M. A. hat vor dem SG behauptet, dem Vernehmen nach habe der Fahrer des Unfallwagens Duman geheißen, was sich weder mit den Namen des Beigeladenen Nr. 1 noch mit dem Namen S. P. in Einklang bringen lässt. Zum Fahrzeughalter ist festzustellen, dass der Beigeladene Nr. 2 zum Zeitpunkt des Unfalls noch bei der Zulassungsstelle als Halter eingetragen war, was dieser auch einräumt. Eine vorhergegangene tatsächliche Eigentumsübertragung bzw. die Änderung der Haltereigenschaft, wie der Beigeladene Nr. 2 behauptet hat, ist dagegen nicht einmal ansatzweise nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, deren außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. BSG Urt. vom 14.11.2002 – B 13 RJ 19/01 R – juris Rn. 44, BSGE 90, 127).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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