Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 4550/14 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des vor dem Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Aktenzeichen S 4 R 2977/10 geführten Verfahrens in Höhe von 4.300,00 EUR.
Am 25. August 2010 erhob der Kläger die Klage vor dem SG, mit der er eine früher beginnende und höhere Erwerbsminderungsrente begehrte sowie eine höhere Altersrente. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm beigeordnet werden solle. Am 27. August 2010 schickte das SG die "Eingangsverfügung" an die Beteiligten ab; der Kläger wurde mit ihr u.a. aufgefordert, zur eventuellen Durchführung medizinischer Ermittlungen die anliegenden Erklärungsformulare (Angaben über ärztliche Behandlungen und Untersuchungen und Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht) ausgefüllt und unterschrieben umgehend zurückzusenden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2010 wurde der Kläger hieran erinnert. Bereits am 26. Oktober 2010 ging die vom Kläger ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des PKH-Antrages beim SG ein. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 forderte ihn das SG zur Benennung eines Rechtsanwalts auf, der ihm beigeordnet werden solle. Am 8. Dezember 2010 gab der Kläger den Rentenbescheid vom 7. August 2009 persönlich beim SG ab; er wurde zur "PKH-Akte" genommen. Am 17. Dezember 2010 ging die Erklärung des Klägers zu seinen behandelnden Ärzten und die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht beim SG ein. Am 20. Januar 2011 ging die Rentenakte des Klägers beim SG ein. Da seitens des Klägers ein weiteres Klageverfahren (S 4 R 1580/10) beim SG anhängig war, in dem er einen PKH-Antrag gestellt hatte, unternahm das SG in den beiden PKH-Anträgen gemeinsame Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Am 22. Februar 2011 benannte der Kläger die Rechtsanwältin M., die ihm im Rahmen einer PKH-Bewilligung beigeordnet werden solle. Am 28. Februar 2011 erklärte diese auf einen vorherigen Anruf des SG hin ihre Bereitschaft zur Übernahme des Mandats im Rahmen einer PKH-Bewilligung. Eine Verfügung des SG vom 25. Januar 2011 im Rahmen des PKH-Antrages wurde nicht ausgeführt. Am 22. August 2011 wurde diese Verfügung nachgeholt, mit welcher dem Kläger einige Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt wurden. Die Antwort des Klägers hierauf ging am 31. August 2011 beim SG ein. Mit PKH-Beschluss vom 2. September 2011 wurde dem Kläger für das Ausgangsverfahren S 4 R 2977/10 PKH bewilligt und Rechtsanwältin M. beigeordnet. Der PKH-Beschluss wurde am 5. September 2011 an die Beteiligten versandt. In dem anderen Klageverfahren (S 4 R 1580/10) wurde hingegen PKH abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Daraufhin wurden vom LSG die Gerichtsakten angefordert; die SG-Akten beider Klageverfahren wurden am 17. Oktober 2011 an das LSG versandt verbunden mit der Anfrage bei den Beteiligten, ob sie einem Ruhen des Ausgangsverfahrens zustimmten. Am 30. November 2011 ging der "Ruhensantrag" der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) beim SG ein. Am 6. Dezember 2011 erinnerte das SG Rechtsanwältin M. an die Beantwortung der Anfrage zu einem Ruhen des Klageverfahrens. Am 8. Dezember 2011 ging die Antwort von Rechtsanwältin M. beim SG ein, wonach sie den Kläger nicht in diesem Rentenverfahren verträte. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 legte das SG den diesbezüglichen Sachverhalt dar, wonach Rechtsanwältin M. dem Kläger in diesem Rentenverfahren im Rahmen der PKH beigeordnet worden sei. Am 16. Dezember 2011 ging ein weiteres Schreiben von Rechtsanwältin M. beim SG ein, wonach sie ihre vorherige Stellungnahme als ein Versehen erklärte und die "Rentenrestakte" zur Stellungnahme anforderte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 schickte das SG diese Rentenakte an Rechtsanwältin M ... Am 20. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin M. im Ausgangsverfahren. Zu diesem Schreiben des Klägers ging die Stellungnahme von Rechtsanwältin M. am 29. Dezember 2011 beim SG ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 fragte das SG bei Rechtsanwältin M. an, ob sie ebenfalls eine Aufhebung der Beiordnung wünsche. Die Antwort von Rechtsanwältin M., mit der sie dies bejahte, ging am 16. Januar 2012 beim SG ein. Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 hob das SG die Beiordnung von Rechtsanwältin M. im Rahmen der bewilligten PKH auf; dieser Beschluss wurde dem Kläger am 21. Januar 2012 zugestellt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 forderte das SG den Kläger auf, einen neuen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm beigeordnet werden solle. Am 17. Oktober 2012 rief der Kläger beim SG an und benannte diesbezüglich Rechtsanwalt S ... Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 fragte das SG bei Rechtsanwalt S. an, ob er hierzu bereit sei, was dieser am 30. Oktober 2012 bejahte. Mit PKH-Beschluss vom 31. Oktober 2012 ordnete sodann das SG die Beiordnung von Rechtsanwalt S. an; dieser Beschluss wurde am 12. November 2012 an Rechtsanwalt S. versandt. Am 21. November 2012 forderte Rechtsanwalt S. Akteneinsicht; die Akten gingen am 29. November 2012 an Rechtsanwalt S. ab. Dieser gab sie am 18. Dezember 2012 an das SG zurück. Mit Schreiben vom 27. März 2013 an die DRV wies das SG u.a. darauf hin, dass der angefochtene Bescheid sich nicht in den Rentenakten befinde; er solle vorgelegt werden. Mit gerichtlicher Verfügung gleichen Datums wandte sich das SG an Rechtsanwalt S., ob noch mit einer Begründung zu rechnen sei. Es solle Stellung genommen werden zu Sozialleistungsbezügen in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009. Die Klagebegründung des Rechtsanwalts S. ging am 16. April 2013 beim SG ein. Diese wurde vom SG am 25. April 2013 an die DRV mit den Verwaltungsakten zur Stellungnahme versandt; das SG formulierte dabei einige Fragen z.B. im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung, die von der DRV zu beantworten waren. Eine weitere Klagebegründung von Rechtsanwalt S. ging am 2. Mai 2013 beim SG ein. Am 3. Juni 2013 bat die DRV für die Beantwortung der gestellten Fragen um Fristverlängerung bis 15. Juli 2013; dieses gewährte das SG mit Verfügung vom 6. Juni 2013. Mit Verfügungen vom 21. August 2013 und 1. Oktober 2013 erinnerte das SG die DRV an die Stellungnahme und die Beantwortung der seitens des Gerichts gestellten Fragen; es wurde eine letzte Frist bis 14. Oktober 2013 gesetzt.
Am 1. Oktober 2013 erhob der Kläger die Verzögerungsrüge. Mit gerichtlicher Verfügung gleichen Datums teilte das SG diesen Umstand an die DRV mit und bat um eine umgehende Stellungnahme. Diese ging am 23. Oktober 2013 beim SG ein. Mit Schreiben vom 4. November 2013 formulierte das SG einige Fragen zur ergänzenden Stellungnahme an die DRV mit der Aufforderung, binnen vier Wochen zu antworten. Mit am 29. November 2013 beim SG eingegangenem Schriftsatz machte Rechtsanwalt S. für den Kläger weitere (bislang nicht streitige) Versicherungszeiten geltend. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Dezember 2013 führte das SG an die Beteiligten in rechtlicher Hinsicht aus, dass es von zwei Streitgegenständen ausgehe, nämlich zum einen zusätzlich begehrte Versicherungszeiten und zum anderen den Beginn des Leistungsfalls Erwerbsminderung in Bezug auf die gewährte Erwerbsminderungsrente. Das SG beabsichtige eine Trennung des Klageverfahrens diesbezüglich und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bis 1. Januar 2014. Die diesbezüglich ablehnende Stellungnahme von Rechtsanwalt S. ging am 17. Dezember 2013 beim SG ein. Hierauf antwortete das SG mit Schreiben vom 18. Dezember 2013. Die Stellungnahme der DRV ging am 20. Dezember 2013 beim SG ein.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 trennte das SG das Ausgangsverfahren dahingehend, dass unter dem bisherigen Aktenzeichen S 4 R 2977/10 der Streitgegenstand bezüglich der Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt unter Berücksichtigung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten weitergeführt wurde; der Streitgegenstand bezüglich der Höhe der Altersrente unter Berücksichtigung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten und der Frage, ob aufgrund von Vertrauenstatbeständen keine Abschläge vorzunehmen seien, wurde unter dem Aktenzeichen S 4 R 260/14 fortgeführt. Am 23. Januar 2014 stellte das SG diesen Beschluss den Beteiligten zu verbunden mit der Aufforderung an die DRV, das gerichtliche Schreiben vom 4. November 2013 zu beantworten. Hierzu beantragte die DRV am 4. Februar 2014 eine Fristverlängerung, die das SG mit Schreiben vom 6. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 einräumte. Die Stellungnahme der DRV ging am 13. März 2014 beim SG ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2014 wies das SG die DRV darauf hin, dass ihre bisherigen Stellungnahmen widersprüchlich seien und es gab zu bedenken, ob das Klageverfahren S 14 R 2078/13 bezüglich der Gewährung von Übergangsgeld nicht dem Ausgangsverfahren S 4 R 2997/10 vorgreiflich sei. Mit am 26. März 2014 beim SG eingegangenem Schreiben beantragte Rechtsanwalt S. die Aufhebung seiner Beiordnung im Rahmen der gewährten PKH; der Kläger habe ihm das Mandat entzogen. Mit Schreiben vom 4. April 2014 an den Kläger fragte das SG nach, ob auch dieser eine Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. wünsche. Am 11. April 2014 ging die Antwort des Klägers beim SG ein, wonach er ebenfalls eine Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. wünsche. Mit Beschluss vom 11. April 2014 hob das SG die Beiordnung von Rechtsanwalt S. im Rahmen der bewilligten PKH auf. Dieser Beschluss wurde am 16. April 2014 den Beteiligten zugestellt. Am 25. April 2014 gab das SG alle Gerichtsakten an das LSG wegen erhobener Entschädigungsklage ab.
Mit am 14. April 2014 beim LSG eingegangenem Schreiben hat der Kläger bezüglich des Ausgangsverfahrens S 4 R 2977/10 Entschädigungsklage erhoben, mit der er mindestens 4.300,00 EUR verlangt. Zur Begründung trägt er hierzu vor, die Klage unter dem Aktenzeichen S 4 R 2977/10 sei bereits am 25. August 2010 eingereicht worden. Eine Verfahrensdauer von nunmehr über drei Jahren sei nach allgemeiner Übereinstimmung als überdurchschnittlich und ungewöhnlich lange einzustufen; sie wirke sich nicht nur wegen der finanziell-wirtschaftlichen Not aufgrund der wegen der beklagten Fehlberechnung zu gering ausgefallenen Rente, sondern auch wegen der nervlichen Anspannung im Rahmen der Zuwartung bis zu einer Entscheidung nachteilig auf die Gesundheit aus. Es bestanden und bestünden nunmehr bereits psychische Beeinträchtigungen.
Am 5. Mai 2014 hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Entschädigungsklage beantragt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (1 BvR 2186/14) hat das BVerfG den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Senat dem Kläger PKH bewilligt. Auf die Anfrage des Senats hin hat der Kläger mitgeteilt, dass er nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten PKH wünsche und sich in seiner erhobenen Entschädigungsklage "selbst" vertrete.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 4.300,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger stehe die geltend gemachte Entschädigung von immateriellen Nachteilen infolge eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens in Höhe von 4.300,00 EUR nicht zu. Unter Berücksichtigung der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ins Auge zu fassenden Kriterien habe der Ausgangsrechtsstreit bislang nicht unangemessen lange gedauert. Der Ausgangsrechtsstreit weise einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf, wobei noch die Besonderheit bestehe, dass während des Verfahrens zusätzliche Versicherungszeiten geltend gemacht worden seien, die bislang unstreitig gewesen seien. Im Hinblick auf das Verhalten der Beteiligten, welches Einfluss auf die Verfahrensdauer gehabt habe, sei anzumerken, dass der Kläger einen Wechsel des im Rahmen der bewilligten PKH beigeordneten Rechtsanwalts betrieben habe. Die DRV habe die Klageerwiderung nur verzögert vorgelegt. Im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger seien gegebenenfalls noch Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts gerade auf die von ihm angestrebte Erhöhung der Rente angewiesen gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger die am 1. Oktober 2013 erhobene Verzögerungsrüge nicht unverzüglich erhoben. Deshalb sei der bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 1. Oktober 2013 vergangene Zeitraum im Hinblick auf die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen; bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge seien Entschädigungsansprüche ausgeschlossen. Auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer scheide deshalb aus.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die Vorakten S 4 R 2977/10 und S 4 R 260/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 Satz 2 SGG i.V.m. den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
II.
Die Klage ist zulässig.
Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) - in Kraft getreten am 3. Dezember 2011 (BGBl. I 2302) - maßgebend. Nach Art. 23 Satz 1 ÜGG gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren.
Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Verfahren vor dem SG war bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen. Das Klageverfahren S 4 R 2977/10 ist beim SG am 25. August 2010 anhängig geworden; mit Urteil vom 26. März 2015 hat das SG über diese Klage entschieden. Eine Veranlassung für den Senat, gem. § 201 Abs. 3 GVG im Rahmen seines Ermessens das Entschädigungsklageverfahren auszusetzen, weil das Klageverfahren Az. S 4 R 2977/10 jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage und darüber hinaus noch anhängig war, bestand nicht, da eine unangemessene Verfahrensdauer - dies wird im Folgenden ausgeführt - eindeutig nicht vorliegt (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rdnr. 254).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft. Gem. § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, dass er auf die begehrte Entschädigungszahlung, eine Leistung i. S. des § 54 Abs. 5 SGG, einen Rechtsanspruch hat. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG).
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Die "Wartefrist" des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG hat der Kläger gewahrt. Danach kann zwar eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Der Kläger hat die Verzögerungsrüge am 1. Oktober 2013 erhoben. Die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer hat er am 14. April 2014 beim LSG anhängig gemacht; zwischen Verzögerungsrüge und Klageerhebung liegen somit mehr als sechs Monate.
III.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I , 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Eine allgemeingültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, wann ein Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze oder Monatsgrenze - angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; Scholz, Sozialgerichtsbarkeit 2000, S.19, 21; Roller, DRiZ 2012 Heft 6 Beilage, S. 7).
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist – wie in allen übrigen Verfahren - auch bei Gerichtsverfahren, die Ansprüche aus dem SGB VI betreffen, vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 128; EGMR Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S.22).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass bei der Prüfung der Dauer des Verfahrens nur das Klageverfahren S 4 R 2977/10 - ausschließlich auf dieses hat sich der Kläger im Rahmen seiner Entschädigungsklage bezogen - Gegenstand des Verfahrens ist, nicht aber das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch liegen nicht vor.
Der Kläger macht bei verständiger Würdigung eine unangemessene Dauer des am 25. August 2010 beim SG eingeleiteten, noch nicht beendeten Klageverfahrens geltend. Er rügt diesbezüglich eine Verzögerung im Umfang von mindestens 43 Monaten - Klage anhängig gemacht am 25. August 2010 bis anhängig gemachte Entschädigungsklage am 14. April 2014 verbunden mit Abgabe aller Gerichtsakten des SG an das Landessozialgericht - und macht ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer steht ihm jedoch weder im geltend gemachten Umfang von mindestens 43 Monaten noch für einen geringeren Zeitraum zu.
Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GG für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.
Der Rechtsstreit, für dessen Dauer eine Entschädigung begehrt wird, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3. Dezember 2011 schon anhängig, sodass eine unverzügliche Verzögerungsrüge insbesondere erforderlich gewesen wäre, so der Rechtsstreit schon damals verzögert war.
Der Kläger begehrt für das im August 2010 anhängig gewordene Ausgangsverfahren eine Entschädigung wegen einer Verzögerung um mindestens 43 Monate. Er geht mithin selbst davon aus, dass das Verfahren bei Inkrafttreten des ÜGG bereits deutlich verzögert war, sodass eine unverzügliche Verzögerungsrüge erforderlich gewesen wäre. Ob der Rechtsstreit seinerzeit tatsächlich verzögert war oder zumindest irgendwann bis zum 1. Oktober 2013 als verzögert anzusehen ist, kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn der Rechtsstreit nicht verzögert war, kommt selbstverständlich eine Entschädigungspflicht nicht in Betracht. War das Verfahren hingegen bei Inkrafttreten des ÜGG verzögert, wäre eine unverzügliche Verzögerungsrüge erforderlich gewesen. An dieser fehlt es jedoch.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 9/13 R) dazu folgendes ausgeführt:
Der erkennende Senat hat zur Frage der Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge bislang nur darauf hingewiesen, "unverzüglich" bedeute nach der im bürgerlichen Recht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs 1 S 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Die Gesetzesbegründung zum ÜGG lege es nahe, diese allgemeine Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen (vgl BT-Drucks 17/3802 S 31). Damit gehöre zum Begriff der Unverzüglichkeit ein nach den Umständen des Falles beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trage. Demnach sei "unverzüglich" nicht gleichbedeutend mit "sofort". Vielmehr sei dem Verfahrensbeteiligten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren müsse (BSG Beschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 29). Der Senat konkretisiert diesen Ansatz auch für den Fall anwaltlicher Vertretung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 25; Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - Juris RdNr 22) und des BFH (Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 39 ff) nunmehr dahin, dass eine Verzögerungsrüge noch "unverzüglich" erhoben ist, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG beim Ausgangsgericht einging. Hierbei ist insbesondere der Zweck des Gesetzes ausschlaggebend, durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art 6 Abs 1, Art 13 EMRK) nach effektivem Rechtsschutz gerecht wird (BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 mwN, Juris RdNr 25).
Nach dieser Rechtsauffassung des BSG, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich anschließt - ist die Verzögerungsrüge des Klägers, die er am 1. Oktober 2013 erhoben hat, nicht mehr unverzüglich.
Gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGG führt die verspätete Verzögerungsrüge dazu, dass Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014 - L 37 SF 255/13 EKU, veröffentlicht in Juris). Der Kläger kann deshalb für die Dauer des Ausgangsverfahrens vom 25. August 2010 bis 1. Oktober 2013 - also 37 Kalendermonate - keine Entschädigung verlangen.
Entschädigungsrelevant könnte damit nur noch eine ab dem 1. Oktober 2013 bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage am 14. April 2014 beim LSG und der damit verbundenen vollständigen Abgabe der SG-Akten an das LSG, womit eine weitere Bearbeitung des Verfahrens seitens des SG ausgeschlossen war - eingetretenen Verzögerung sein. Eine solche ist jedoch - auch unter Berücksichtigung, dass das Verfahren seinerzeit tatsächlich etwa 37 Kalendermonate anhängig war und mit zunehmender Verfahrensdauer die Förderungspflicht steigt - nicht erkennbar. Seit dem 1. Oktober 2013 hatte das SG bis zur Erhebung der Entschädigungsklage beim LSG durch den Kläger am 14. April 2014 nur noch die Möglichkeit, das Ausgangsverfahren ca. sechseinhalb Monate zu betreiben. Dass es insoweit zu sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verzögerungen gekommen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Im Gegenteil hat das SG in dem Zeitraum ab 1. Oktober 2013 ausgehend von den Verfahrenshandlungen der Beteiligten und im Zusammenhang mit diesen immer in der gebotenen Zeitnähe das Verfahren betrieben. Bereits am gleichen Tag, nachdem die Verzögerungsrüge des Klägers beim SG einging, hat dieses diesen Umstand an die DRV mitgeteilt und um eine umgehende Stellungnahme gebeten. Diese ging seitens der DRV am 23. Oktober 2013 ein. Zeitnah dazu am 4. November 2013 hat das SG das Verfahren zielführend betreibend der DRV weitere Fragen zur ergänzenden Stellungnahme zukommen lassen, wobei diesen in der Sache eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der DRV vom 18. Oktober 2013 und dem übrigen angefallenen "Streitstoff" zugrunde gelegen hat. Für die ergänzende Stellungnahme setzte das SG der DRV eine Frist von vier Wochen. Am 29. November 2013, also noch vor Ablauf dieser der DRV gesetzten Frist, trug der klägerische Bevollmächtigte Rechtsanwalt S. weiter vor und machte für den Kläger - bislang nicht streitige - Versicherungszeiten zusätzlich geltend. Wiederum zeitnah, nämlich bereits am 9. Dezember 2013 wandte sich das SG an die Beteiligten mit inhaltlichen Ausführungen zu den seiner Auffassung nach gegebenen, zu trennenden zwei Streitgegenständen des Ausgangsverfahrens. Es teilte den Beteiligten seine Absicht einer Trennung der Streitgegenstände des Ausgangsverfahrens mit und räumte ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bis zum 1. Januar 2014 ein. Die Stellungnahmen der Beteiligten waren am 20. Dezember 2013 beim SG eingegangen. Der Trennungsbeschluss erfolgte am 20. Januar 2014 und wurde bereits am 23. Januar 2014 den Beteiligten zugestellt. Bezüglich der DRV war damit eine weitere Aufforderung verbunden, die mit gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2013 gestellten Fragen zu beantworten. Nachdem diesbezüglich die DRV wiederum Fristverlängerung beantragt hatte, welche das SG bis 28. Februar 2014 einräumte, ging die Stellungnahme der DRV sodann am 13. März 2014 beim SG ein. Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2014 wandte sich das SG wiederum an die DRV, setzte sich mit den seiner Auffassung nach widersprüchlichen Stellungnahmen der DRV inhaltlich auseinander und stellte der DRV die Prüfung anheim, ob nicht ein weiteres anhängiges Klageverfahren des Klägers Aktenzeichen: S 14 R 2078/13 bezüglich der Gewährung von Übergangsgeld ein dem Ausgangsverfahren vorgreifliches Verfahren sei. Am 26. März 2014 beantragte sodann der klägerische bevollmächtigte Rechtsanwalt S. die Aufhebung seiner Beiordnung im Rahmen der bewilligten PKH, da der Kläger ihm das Mandat entzogen habe. Auf entsprechende Anfrage seitens des SG teilte der Kläger am 11. April 2014 mit, dass er ebenfalls die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. wünsche; bereits mit Beschluss gleichen Datums hob das SG die Beiordnung von Rechtsanwalt S. auf. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 16. April 2014 zugestellt. Danach war dem SG eine weitere Bearbeitung des Ausgangsverfahrens nicht mehr möglich, da der Kläger bereits am 14. April 2014 die Entschädigungsklage beim LSG erhoben hatte, welches nunmehr sämtliche SG-Akten anforderte.
Dieser allein in Betracht zu ziehende Verfahrensabschnitt des Ausgangsverfahrens ist in keinster Weise durch - dem SG anzulastende - Verzögerungen gekennzeichnet. Selbst wenn man jedoch in diesem Verfahrensabschnitt eine geringfügige Verzögerung erkennen wollte - die letzte Stellungnahme der Beteiligten zur beabsichtigten Trennung des Ausgangsverfahrens ging am 20. Dezember 2013 beim SG ein, der Trennungsbeschluss erfolgte am 20. Januar 2014 - fiele diese gegenüber der Gesamtverfahrensdauer aber nicht entscheidend ins Gewicht, sodass eine Entschädigung nicht in Betracht kommt (vgl. Bundesgerichtshof, a.a.O.).
Angesichts der bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge eingetretenen Präklusion, die sich nicht nur auf den Entschädigungsanspruch, sondern auch auf eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer erstreckt (BGH, a.a.O.), bedarf es schließlich keiner Klärung, ob der Senat auch ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag des Klägers gegebenenfalls eine Überlänge der Verfahrensdauer von Amts wegen feststellen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 Satz 6 SGG.
Der Streitwert war in Höhe der geforderten Entschädigung mit 4.300,00 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des vor dem Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Aktenzeichen S 4 R 2977/10 geführten Verfahrens in Höhe von 4.300,00 EUR.
Am 25. August 2010 erhob der Kläger die Klage vor dem SG, mit der er eine früher beginnende und höhere Erwerbsminderungsrente begehrte sowie eine höhere Altersrente. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm beigeordnet werden solle. Am 27. August 2010 schickte das SG die "Eingangsverfügung" an die Beteiligten ab; der Kläger wurde mit ihr u.a. aufgefordert, zur eventuellen Durchführung medizinischer Ermittlungen die anliegenden Erklärungsformulare (Angaben über ärztliche Behandlungen und Untersuchungen und Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht) ausgefüllt und unterschrieben umgehend zurückzusenden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2010 wurde der Kläger hieran erinnert. Bereits am 26. Oktober 2010 ging die vom Kläger ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des PKH-Antrages beim SG ein. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 forderte ihn das SG zur Benennung eines Rechtsanwalts auf, der ihm beigeordnet werden solle. Am 8. Dezember 2010 gab der Kläger den Rentenbescheid vom 7. August 2009 persönlich beim SG ab; er wurde zur "PKH-Akte" genommen. Am 17. Dezember 2010 ging die Erklärung des Klägers zu seinen behandelnden Ärzten und die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht beim SG ein. Am 20. Januar 2011 ging die Rentenakte des Klägers beim SG ein. Da seitens des Klägers ein weiteres Klageverfahren (S 4 R 1580/10) beim SG anhängig war, in dem er einen PKH-Antrag gestellt hatte, unternahm das SG in den beiden PKH-Anträgen gemeinsame Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Am 22. Februar 2011 benannte der Kläger die Rechtsanwältin M., die ihm im Rahmen einer PKH-Bewilligung beigeordnet werden solle. Am 28. Februar 2011 erklärte diese auf einen vorherigen Anruf des SG hin ihre Bereitschaft zur Übernahme des Mandats im Rahmen einer PKH-Bewilligung. Eine Verfügung des SG vom 25. Januar 2011 im Rahmen des PKH-Antrages wurde nicht ausgeführt. Am 22. August 2011 wurde diese Verfügung nachgeholt, mit welcher dem Kläger einige Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt wurden. Die Antwort des Klägers hierauf ging am 31. August 2011 beim SG ein. Mit PKH-Beschluss vom 2. September 2011 wurde dem Kläger für das Ausgangsverfahren S 4 R 2977/10 PKH bewilligt und Rechtsanwältin M. beigeordnet. Der PKH-Beschluss wurde am 5. September 2011 an die Beteiligten versandt. In dem anderen Klageverfahren (S 4 R 1580/10) wurde hingegen PKH abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Daraufhin wurden vom LSG die Gerichtsakten angefordert; die SG-Akten beider Klageverfahren wurden am 17. Oktober 2011 an das LSG versandt verbunden mit der Anfrage bei den Beteiligten, ob sie einem Ruhen des Ausgangsverfahrens zustimmten. Am 30. November 2011 ging der "Ruhensantrag" der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) beim SG ein. Am 6. Dezember 2011 erinnerte das SG Rechtsanwältin M. an die Beantwortung der Anfrage zu einem Ruhen des Klageverfahrens. Am 8. Dezember 2011 ging die Antwort von Rechtsanwältin M. beim SG ein, wonach sie den Kläger nicht in diesem Rentenverfahren verträte. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 legte das SG den diesbezüglichen Sachverhalt dar, wonach Rechtsanwältin M. dem Kläger in diesem Rentenverfahren im Rahmen der PKH beigeordnet worden sei. Am 16. Dezember 2011 ging ein weiteres Schreiben von Rechtsanwältin M. beim SG ein, wonach sie ihre vorherige Stellungnahme als ein Versehen erklärte und die "Rentenrestakte" zur Stellungnahme anforderte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 schickte das SG diese Rentenakte an Rechtsanwältin M ... Am 20. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin M. im Ausgangsverfahren. Zu diesem Schreiben des Klägers ging die Stellungnahme von Rechtsanwältin M. am 29. Dezember 2011 beim SG ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 fragte das SG bei Rechtsanwältin M. an, ob sie ebenfalls eine Aufhebung der Beiordnung wünsche. Die Antwort von Rechtsanwältin M., mit der sie dies bejahte, ging am 16. Januar 2012 beim SG ein. Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 hob das SG die Beiordnung von Rechtsanwältin M. im Rahmen der bewilligten PKH auf; dieser Beschluss wurde dem Kläger am 21. Januar 2012 zugestellt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 forderte das SG den Kläger auf, einen neuen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm beigeordnet werden solle. Am 17. Oktober 2012 rief der Kläger beim SG an und benannte diesbezüglich Rechtsanwalt S ... Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 fragte das SG bei Rechtsanwalt S. an, ob er hierzu bereit sei, was dieser am 30. Oktober 2012 bejahte. Mit PKH-Beschluss vom 31. Oktober 2012 ordnete sodann das SG die Beiordnung von Rechtsanwalt S. an; dieser Beschluss wurde am 12. November 2012 an Rechtsanwalt S. versandt. Am 21. November 2012 forderte Rechtsanwalt S. Akteneinsicht; die Akten gingen am 29. November 2012 an Rechtsanwalt S. ab. Dieser gab sie am 18. Dezember 2012 an das SG zurück. Mit Schreiben vom 27. März 2013 an die DRV wies das SG u.a. darauf hin, dass der angefochtene Bescheid sich nicht in den Rentenakten befinde; er solle vorgelegt werden. Mit gerichtlicher Verfügung gleichen Datums wandte sich das SG an Rechtsanwalt S., ob noch mit einer Begründung zu rechnen sei. Es solle Stellung genommen werden zu Sozialleistungsbezügen in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009. Die Klagebegründung des Rechtsanwalts S. ging am 16. April 2013 beim SG ein. Diese wurde vom SG am 25. April 2013 an die DRV mit den Verwaltungsakten zur Stellungnahme versandt; das SG formulierte dabei einige Fragen z.B. im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung, die von der DRV zu beantworten waren. Eine weitere Klagebegründung von Rechtsanwalt S. ging am 2. Mai 2013 beim SG ein. Am 3. Juni 2013 bat die DRV für die Beantwortung der gestellten Fragen um Fristverlängerung bis 15. Juli 2013; dieses gewährte das SG mit Verfügung vom 6. Juni 2013. Mit Verfügungen vom 21. August 2013 und 1. Oktober 2013 erinnerte das SG die DRV an die Stellungnahme und die Beantwortung der seitens des Gerichts gestellten Fragen; es wurde eine letzte Frist bis 14. Oktober 2013 gesetzt.
Am 1. Oktober 2013 erhob der Kläger die Verzögerungsrüge. Mit gerichtlicher Verfügung gleichen Datums teilte das SG diesen Umstand an die DRV mit und bat um eine umgehende Stellungnahme. Diese ging am 23. Oktober 2013 beim SG ein. Mit Schreiben vom 4. November 2013 formulierte das SG einige Fragen zur ergänzenden Stellungnahme an die DRV mit der Aufforderung, binnen vier Wochen zu antworten. Mit am 29. November 2013 beim SG eingegangenem Schriftsatz machte Rechtsanwalt S. für den Kläger weitere (bislang nicht streitige) Versicherungszeiten geltend. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Dezember 2013 führte das SG an die Beteiligten in rechtlicher Hinsicht aus, dass es von zwei Streitgegenständen ausgehe, nämlich zum einen zusätzlich begehrte Versicherungszeiten und zum anderen den Beginn des Leistungsfalls Erwerbsminderung in Bezug auf die gewährte Erwerbsminderungsrente. Das SG beabsichtige eine Trennung des Klageverfahrens diesbezüglich und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bis 1. Januar 2014. Die diesbezüglich ablehnende Stellungnahme von Rechtsanwalt S. ging am 17. Dezember 2013 beim SG ein. Hierauf antwortete das SG mit Schreiben vom 18. Dezember 2013. Die Stellungnahme der DRV ging am 20. Dezember 2013 beim SG ein.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 trennte das SG das Ausgangsverfahren dahingehend, dass unter dem bisherigen Aktenzeichen S 4 R 2977/10 der Streitgegenstand bezüglich der Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt unter Berücksichtigung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten weitergeführt wurde; der Streitgegenstand bezüglich der Höhe der Altersrente unter Berücksichtigung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten und der Frage, ob aufgrund von Vertrauenstatbeständen keine Abschläge vorzunehmen seien, wurde unter dem Aktenzeichen S 4 R 260/14 fortgeführt. Am 23. Januar 2014 stellte das SG diesen Beschluss den Beteiligten zu verbunden mit der Aufforderung an die DRV, das gerichtliche Schreiben vom 4. November 2013 zu beantworten. Hierzu beantragte die DRV am 4. Februar 2014 eine Fristverlängerung, die das SG mit Schreiben vom 6. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 einräumte. Die Stellungnahme der DRV ging am 13. März 2014 beim SG ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2014 wies das SG die DRV darauf hin, dass ihre bisherigen Stellungnahmen widersprüchlich seien und es gab zu bedenken, ob das Klageverfahren S 14 R 2078/13 bezüglich der Gewährung von Übergangsgeld nicht dem Ausgangsverfahren S 4 R 2997/10 vorgreiflich sei. Mit am 26. März 2014 beim SG eingegangenem Schreiben beantragte Rechtsanwalt S. die Aufhebung seiner Beiordnung im Rahmen der gewährten PKH; der Kläger habe ihm das Mandat entzogen. Mit Schreiben vom 4. April 2014 an den Kläger fragte das SG nach, ob auch dieser eine Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. wünsche. Am 11. April 2014 ging die Antwort des Klägers beim SG ein, wonach er ebenfalls eine Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. wünsche. Mit Beschluss vom 11. April 2014 hob das SG die Beiordnung von Rechtsanwalt S. im Rahmen der bewilligten PKH auf. Dieser Beschluss wurde am 16. April 2014 den Beteiligten zugestellt. Am 25. April 2014 gab das SG alle Gerichtsakten an das LSG wegen erhobener Entschädigungsklage ab.
Mit am 14. April 2014 beim LSG eingegangenem Schreiben hat der Kläger bezüglich des Ausgangsverfahrens S 4 R 2977/10 Entschädigungsklage erhoben, mit der er mindestens 4.300,00 EUR verlangt. Zur Begründung trägt er hierzu vor, die Klage unter dem Aktenzeichen S 4 R 2977/10 sei bereits am 25. August 2010 eingereicht worden. Eine Verfahrensdauer von nunmehr über drei Jahren sei nach allgemeiner Übereinstimmung als überdurchschnittlich und ungewöhnlich lange einzustufen; sie wirke sich nicht nur wegen der finanziell-wirtschaftlichen Not aufgrund der wegen der beklagten Fehlberechnung zu gering ausgefallenen Rente, sondern auch wegen der nervlichen Anspannung im Rahmen der Zuwartung bis zu einer Entscheidung nachteilig auf die Gesundheit aus. Es bestanden und bestünden nunmehr bereits psychische Beeinträchtigungen.
Am 5. Mai 2014 hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Entschädigungsklage beantragt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (1 BvR 2186/14) hat das BVerfG den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Senat dem Kläger PKH bewilligt. Auf die Anfrage des Senats hin hat der Kläger mitgeteilt, dass er nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten PKH wünsche und sich in seiner erhobenen Entschädigungsklage "selbst" vertrete.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 4.300,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger stehe die geltend gemachte Entschädigung von immateriellen Nachteilen infolge eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens in Höhe von 4.300,00 EUR nicht zu. Unter Berücksichtigung der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ins Auge zu fassenden Kriterien habe der Ausgangsrechtsstreit bislang nicht unangemessen lange gedauert. Der Ausgangsrechtsstreit weise einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf, wobei noch die Besonderheit bestehe, dass während des Verfahrens zusätzliche Versicherungszeiten geltend gemacht worden seien, die bislang unstreitig gewesen seien. Im Hinblick auf das Verhalten der Beteiligten, welches Einfluss auf die Verfahrensdauer gehabt habe, sei anzumerken, dass der Kläger einen Wechsel des im Rahmen der bewilligten PKH beigeordneten Rechtsanwalts betrieben habe. Die DRV habe die Klageerwiderung nur verzögert vorgelegt. Im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger seien gegebenenfalls noch Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts gerade auf die von ihm angestrebte Erhöhung der Rente angewiesen gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger die am 1. Oktober 2013 erhobene Verzögerungsrüge nicht unverzüglich erhoben. Deshalb sei der bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 1. Oktober 2013 vergangene Zeitraum im Hinblick auf die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen; bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge seien Entschädigungsansprüche ausgeschlossen. Auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer scheide deshalb aus.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die Vorakten S 4 R 2977/10 und S 4 R 260/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 Satz 2 SGG i.V.m. den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
II.
Die Klage ist zulässig.
Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) - in Kraft getreten am 3. Dezember 2011 (BGBl. I 2302) - maßgebend. Nach Art. 23 Satz 1 ÜGG gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren.
Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Verfahren vor dem SG war bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen. Das Klageverfahren S 4 R 2977/10 ist beim SG am 25. August 2010 anhängig geworden; mit Urteil vom 26. März 2015 hat das SG über diese Klage entschieden. Eine Veranlassung für den Senat, gem. § 201 Abs. 3 GVG im Rahmen seines Ermessens das Entschädigungsklageverfahren auszusetzen, weil das Klageverfahren Az. S 4 R 2977/10 jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage und darüber hinaus noch anhängig war, bestand nicht, da eine unangemessene Verfahrensdauer - dies wird im Folgenden ausgeführt - eindeutig nicht vorliegt (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rdnr. 254).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft. Gem. § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, dass er auf die begehrte Entschädigungszahlung, eine Leistung i. S. des § 54 Abs. 5 SGG, einen Rechtsanspruch hat. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG).
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Die "Wartefrist" des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG hat der Kläger gewahrt. Danach kann zwar eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Der Kläger hat die Verzögerungsrüge am 1. Oktober 2013 erhoben. Die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer hat er am 14. April 2014 beim LSG anhängig gemacht; zwischen Verzögerungsrüge und Klageerhebung liegen somit mehr als sechs Monate.
III.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I , 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Eine allgemeingültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, wann ein Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze oder Monatsgrenze - angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; Scholz, Sozialgerichtsbarkeit 2000, S.19, 21; Roller, DRiZ 2012 Heft 6 Beilage, S. 7).
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist – wie in allen übrigen Verfahren - auch bei Gerichtsverfahren, die Ansprüche aus dem SGB VI betreffen, vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 128; EGMR Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S.22).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass bei der Prüfung der Dauer des Verfahrens nur das Klageverfahren S 4 R 2977/10 - ausschließlich auf dieses hat sich der Kläger im Rahmen seiner Entschädigungsklage bezogen - Gegenstand des Verfahrens ist, nicht aber das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch liegen nicht vor.
Der Kläger macht bei verständiger Würdigung eine unangemessene Dauer des am 25. August 2010 beim SG eingeleiteten, noch nicht beendeten Klageverfahrens geltend. Er rügt diesbezüglich eine Verzögerung im Umfang von mindestens 43 Monaten - Klage anhängig gemacht am 25. August 2010 bis anhängig gemachte Entschädigungsklage am 14. April 2014 verbunden mit Abgabe aller Gerichtsakten des SG an das Landessozialgericht - und macht ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer steht ihm jedoch weder im geltend gemachten Umfang von mindestens 43 Monaten noch für einen geringeren Zeitraum zu.
Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GG für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.
Der Rechtsstreit, für dessen Dauer eine Entschädigung begehrt wird, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3. Dezember 2011 schon anhängig, sodass eine unverzügliche Verzögerungsrüge insbesondere erforderlich gewesen wäre, so der Rechtsstreit schon damals verzögert war.
Der Kläger begehrt für das im August 2010 anhängig gewordene Ausgangsverfahren eine Entschädigung wegen einer Verzögerung um mindestens 43 Monate. Er geht mithin selbst davon aus, dass das Verfahren bei Inkrafttreten des ÜGG bereits deutlich verzögert war, sodass eine unverzügliche Verzögerungsrüge erforderlich gewesen wäre. Ob der Rechtsstreit seinerzeit tatsächlich verzögert war oder zumindest irgendwann bis zum 1. Oktober 2013 als verzögert anzusehen ist, kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn der Rechtsstreit nicht verzögert war, kommt selbstverständlich eine Entschädigungspflicht nicht in Betracht. War das Verfahren hingegen bei Inkrafttreten des ÜGG verzögert, wäre eine unverzügliche Verzögerungsrüge erforderlich gewesen. An dieser fehlt es jedoch.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 9/13 R) dazu folgendes ausgeführt:
Der erkennende Senat hat zur Frage der Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge bislang nur darauf hingewiesen, "unverzüglich" bedeute nach der im bürgerlichen Recht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs 1 S 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Die Gesetzesbegründung zum ÜGG lege es nahe, diese allgemeine Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen (vgl BT-Drucks 17/3802 S 31). Damit gehöre zum Begriff der Unverzüglichkeit ein nach den Umständen des Falles beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trage. Demnach sei "unverzüglich" nicht gleichbedeutend mit "sofort". Vielmehr sei dem Verfahrensbeteiligten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren müsse (BSG Beschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 29). Der Senat konkretisiert diesen Ansatz auch für den Fall anwaltlicher Vertretung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 25; Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - Juris RdNr 22) und des BFH (Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 39 ff) nunmehr dahin, dass eine Verzögerungsrüge noch "unverzüglich" erhoben ist, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG beim Ausgangsgericht einging. Hierbei ist insbesondere der Zweck des Gesetzes ausschlaggebend, durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art 6 Abs 1, Art 13 EMRK) nach effektivem Rechtsschutz gerecht wird (BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 mwN, Juris RdNr 25).
Nach dieser Rechtsauffassung des BSG, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich anschließt - ist die Verzögerungsrüge des Klägers, die er am 1. Oktober 2013 erhoben hat, nicht mehr unverzüglich.
Gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGG führt die verspätete Verzögerungsrüge dazu, dass Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014 - L 37 SF 255/13 EKU, veröffentlicht in Juris). Der Kläger kann deshalb für die Dauer des Ausgangsverfahrens vom 25. August 2010 bis 1. Oktober 2013 - also 37 Kalendermonate - keine Entschädigung verlangen.
Entschädigungsrelevant könnte damit nur noch eine ab dem 1. Oktober 2013 bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage am 14. April 2014 beim LSG und der damit verbundenen vollständigen Abgabe der SG-Akten an das LSG, womit eine weitere Bearbeitung des Verfahrens seitens des SG ausgeschlossen war - eingetretenen Verzögerung sein. Eine solche ist jedoch - auch unter Berücksichtigung, dass das Verfahren seinerzeit tatsächlich etwa 37 Kalendermonate anhängig war und mit zunehmender Verfahrensdauer die Förderungspflicht steigt - nicht erkennbar. Seit dem 1. Oktober 2013 hatte das SG bis zur Erhebung der Entschädigungsklage beim LSG durch den Kläger am 14. April 2014 nur noch die Möglichkeit, das Ausgangsverfahren ca. sechseinhalb Monate zu betreiben. Dass es insoweit zu sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verzögerungen gekommen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Im Gegenteil hat das SG in dem Zeitraum ab 1. Oktober 2013 ausgehend von den Verfahrenshandlungen der Beteiligten und im Zusammenhang mit diesen immer in der gebotenen Zeitnähe das Verfahren betrieben. Bereits am gleichen Tag, nachdem die Verzögerungsrüge des Klägers beim SG einging, hat dieses diesen Umstand an die DRV mitgeteilt und um eine umgehende Stellungnahme gebeten. Diese ging seitens der DRV am 23. Oktober 2013 ein. Zeitnah dazu am 4. November 2013 hat das SG das Verfahren zielführend betreibend der DRV weitere Fragen zur ergänzenden Stellungnahme zukommen lassen, wobei diesen in der Sache eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der DRV vom 18. Oktober 2013 und dem übrigen angefallenen "Streitstoff" zugrunde gelegen hat. Für die ergänzende Stellungnahme setzte das SG der DRV eine Frist von vier Wochen. Am 29. November 2013, also noch vor Ablauf dieser der DRV gesetzten Frist, trug der klägerische Bevollmächtigte Rechtsanwalt S. weiter vor und machte für den Kläger - bislang nicht streitige - Versicherungszeiten zusätzlich geltend. Wiederum zeitnah, nämlich bereits am 9. Dezember 2013 wandte sich das SG an die Beteiligten mit inhaltlichen Ausführungen zu den seiner Auffassung nach gegebenen, zu trennenden zwei Streitgegenständen des Ausgangsverfahrens. Es teilte den Beteiligten seine Absicht einer Trennung der Streitgegenstände des Ausgangsverfahrens mit und räumte ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bis zum 1. Januar 2014 ein. Die Stellungnahmen der Beteiligten waren am 20. Dezember 2013 beim SG eingegangen. Der Trennungsbeschluss erfolgte am 20. Januar 2014 und wurde bereits am 23. Januar 2014 den Beteiligten zugestellt. Bezüglich der DRV war damit eine weitere Aufforderung verbunden, die mit gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2013 gestellten Fragen zu beantworten. Nachdem diesbezüglich die DRV wiederum Fristverlängerung beantragt hatte, welche das SG bis 28. Februar 2014 einräumte, ging die Stellungnahme der DRV sodann am 13. März 2014 beim SG ein. Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2014 wandte sich das SG wiederum an die DRV, setzte sich mit den seiner Auffassung nach widersprüchlichen Stellungnahmen der DRV inhaltlich auseinander und stellte der DRV die Prüfung anheim, ob nicht ein weiteres anhängiges Klageverfahren des Klägers Aktenzeichen: S 14 R 2078/13 bezüglich der Gewährung von Übergangsgeld ein dem Ausgangsverfahren vorgreifliches Verfahren sei. Am 26. März 2014 beantragte sodann der klägerische bevollmächtigte Rechtsanwalt S. die Aufhebung seiner Beiordnung im Rahmen der bewilligten PKH, da der Kläger ihm das Mandat entzogen habe. Auf entsprechende Anfrage seitens des SG teilte der Kläger am 11. April 2014 mit, dass er ebenfalls die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. wünsche; bereits mit Beschluss gleichen Datums hob das SG die Beiordnung von Rechtsanwalt S. auf. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 16. April 2014 zugestellt. Danach war dem SG eine weitere Bearbeitung des Ausgangsverfahrens nicht mehr möglich, da der Kläger bereits am 14. April 2014 die Entschädigungsklage beim LSG erhoben hatte, welches nunmehr sämtliche SG-Akten anforderte.
Dieser allein in Betracht zu ziehende Verfahrensabschnitt des Ausgangsverfahrens ist in keinster Weise durch - dem SG anzulastende - Verzögerungen gekennzeichnet. Selbst wenn man jedoch in diesem Verfahrensabschnitt eine geringfügige Verzögerung erkennen wollte - die letzte Stellungnahme der Beteiligten zur beabsichtigten Trennung des Ausgangsverfahrens ging am 20. Dezember 2013 beim SG ein, der Trennungsbeschluss erfolgte am 20. Januar 2014 - fiele diese gegenüber der Gesamtverfahrensdauer aber nicht entscheidend ins Gewicht, sodass eine Entschädigung nicht in Betracht kommt (vgl. Bundesgerichtshof, a.a.O.).
Angesichts der bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge eingetretenen Präklusion, die sich nicht nur auf den Entschädigungsanspruch, sondern auch auf eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer erstreckt (BGH, a.a.O.), bedarf es schließlich keiner Klärung, ob der Senat auch ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag des Klägers gegebenenfalls eine Überlänge der Verfahrensdauer von Amts wegen feststellen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 Satz 6 SGG.
Der Streitwert war in Höhe der geforderten Entschädigung mit 4.300,00 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht
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