L 13 AS 2024/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 607/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2024/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Klägern zu 2) und zu 3) Leistungen nach dem SGB II und dem Kläger zu 1) für den Bedarfszeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 weitere SGB II-Leistungen (Kosten der Unterkunft) zu gewähren hat.

Der 1982 geborene Kläger zu l) (Ch.) steht im laufenden SGB II-Leistungsbezug des Beklagten. Die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger zu 2) und 3), erhalten bislang keine SGB II- Leistungen, denn sie beziehen beide Renten wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger zu 1) und seine Eltern, die Kläger zu 2) und 3), leben seit Jahren im eigenen Haus der Eltern (Baujahr 1987) mit einer Wohnfläche von 87 qm (vier Zimmer, Küche, Bad), welches mittels Ölheizung beheizt wird.

Die Kläger zu 2) und zu 3) beantragten am 14. Januar 2014 Leistungen nach dem SGB II. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2014 ab. Er begründete dies damit, dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Hiergegen legten die Kläger zu 2) und zu 3) Widerspruch ein.

Mit weiterem Schreiben vom 14. Januar 2014 beantragte der Kläger zu 1) die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II über den 31. Januar 2014 hinaus. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 für den Bedarfszeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 Arbeitslosengeld Il von monatlich 391 EUR (391,00 EUR Regelsatz). Kosten der Unterkunft (KdU) wurden nicht bewilligt. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein.

Die Kläger haben am 21. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 9 AS 608/14 ER), den dieses mit Beschluss vom 4. März 2014 abgelehnt hat.

Die Widersprüche der Kläger hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 10. März 2014 zurückgewiesen. Weder seien Unterkunftskosten des Klägers zu 1) angegeben oder belegt noch liege bei den Klägern zu 2) und 3) Hilfebedürftigkeit wegen bedarfsübersteigendem Einkommen vor.

Zur Begründung ihrer bereits erhobenen Klage haben die Kläger u.a. auf ein "Haftungsurteil" des Landgerichts Karlsruhe (Az. xxx ) gegen die Mecklenburgische Versicherung verwiesen. Sie begehrten, den Klägern zu 2) und zu 3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2014 und dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Bedarfszeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 zu gewähren.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2014 abgewiesen. Die Klage des Klägers zu 1), den Klägern zu 2) und zu 3) Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sei wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig, da der Beklagte hier ausschließlich über den Leistungsantrag der Kläger zu 2) und 3) entschieden habe, die mit dem Kläger zu 1) keine Bedarfsgemeinschaft bilden würden.

Der Klageantrag sei bezüglich der Kläger zu 2) und zu 3) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom Bescheids vorn 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom sei 10. März 2014 rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Ihnen stehe - nach Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen zu §§ 19 Absatz 1 SGB II, § 7 Absätze 1 und 3, 20, 22 SGB II im Einzelnen - kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu.

Der Kläger zu 1), welcher das 30. Lebensjahr vollendet habe, und die Kläger zu 2) und 3) würden zwei eigenständige Bedarfsgemeinschaften (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) bilden. Ihrem Sohn würden die Kläger zu 2) und zu 3) kostenlos Unterkunft gewähren, weshalb insoweit § 9 Abs. 5 SGB II Anwendung finde. Im Gegenzug sei, da der Sohn hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, in einer ersten Berechnung allerdings zu klären, ob selbst dann, wenn man diesen unberücksichtigt lasse und die Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen nur auf die Kläger zu 2) und zu 3) aufteile, ihr Eigenbedarf aus ihrem Einkommen ohne Berücksichtigung des kostenlos mitversorgten Sohnes gedeckt werden könne.

Auf Basis einer - im einzelnen dargestellten- Berechnung aus Angaben der Kläger zum Regelbedarf zur Sicherung des Unterhalts sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ergebe sich ein Gesamtbedarf nach SGB II von insgesamt 1.109,36 EUR, davon jeweils 554,68 EUR für die Kläger zu 2) und 3). Diesem Gesamtbedarf stehe nach Abzug der Freibeträge von jeweils monatlich 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung (die tatsächlich geltend gemachten Versicherungsbeiträge würden die Summe des Freibetrages von 30,00 EUR monatlich nicht übersteigen) ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2) von monatlich 705,34 EUR und der Klägerin zu 3) von monatlich 648,50 EUR gegenüber, mithin von insgesamt 1.353,84 EUR. Hiernach übersteige das anrechenbare Einkommen dieser beiden Kläger selbst bei Berücksichtigung von im Antrag in Höhe von 225,00 EUR monatlich geltend gemachten Heizkosten und bei Außerachtlassung des Umstandes, dass ein Drittel des KdU-Bedarfes auf den Sohn der Kläger entfällt, deren Bedarf um mehr als 200,00 EUR. Es ergebe sich daher kein Anspruch der Kläger zu 2) und 3) auf Leistungen nach dem SGB II. Sie seien nicht hilfsbedürftig gemäß § 9 SBG II.

Der weitere Klageantrag auf Bewilligung von KdU für den Kläger zu 1) sei bezüglich der Kläger zu 2) und zu 3) unzulässig. Es fehle das Rechtschutzbedürfnis, da der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Leistungsantrag des Klägers zu 1) entschieden habe, der mit seinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft bilde.

Bezüglich des Klägers zu 1) sei der diesbezügliche Klageantrag (KdU) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. März 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehe kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu als von dem Beklagten bewilligt. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Nach dem Gesetzeswortlaut würden damit nur tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft übernommen.

Die Eltern des Klägers, die Kläger zu 2) und 3), würden diesem kostenlos Unterkunft gewähren. Der Kläger zu 1) habe in vorangegangenen Verfahren ausdrücklich bestätigt, dass von ihm keine Mietzahlungen erbracht worden seien. Das SG verweist insoweit auch auf den dortigen Gerichtsbescheid in dem Verfahren S 9 AS 3333/13 vom 6. März 2014 (Berufungsaktenzeichen L 13 AS 1774/14). In dem der dortigen Entscheidung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren habe der Kläger zu 1) auch auf erneute Anfrage des Beklagten keine Nachweise für entsprechende Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Eltern oder gegenüber Dritten (Energieversorger, Gemeinde, Versicherung) vorgelegt. Auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren habe der Kläger weder behauptet noch dargelegt, dass und in welcher Höhe ihm von dem Beklagten nicht berücksichtigte Kosten für das Wohnen entstanden seien. Seien ihm jedoch keine Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, habe er auch keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen wie bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14. Juni 2013, L 12 AS 2302/13 ausgeführt habe.

Gegen den den Klägern am 2. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die mit Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2014 beim SG eingelegte und am 7. Mai 2014 (Eingangsstempel) beim LSG eingegangene Berufung der Kläger. Zur inhaltlichen Begründung der Berufung ist das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft worden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 31. März 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. März 2014 zu verurteilen, den Klägern zu 2) und zu 3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 zu gewähren sowie den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. März 2014 zu verurteilen, dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Bedarfszeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem erstinstanzlichen Urteil.

Mit Berichtigungsbeschluss vom 1. Oktober 2014 hat das SG wegen vertauschter Zuordnung Vater- Sohn die Zuordnung zur jeweiligen Ziffer durchgängig in seiner Entscheidung korrigiert.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG die fristwahrend beim SG eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Diese sind jeweils auch bezüglich des ihnen gegenüber ergangenen Prozessurteils formell beschwert und damit rechtsmittelberechtigt.

Über die Berufung konnte nach mündlicher Verhandlung auch in Abwesenheit der Kläger entschieden werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zwar, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündlicher Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,11. Aufl 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549). Dies ist vorliegend der Fall gewesen.

Der Senat konnte daher auch nach mündlicher Verhandlung am 12. Mai 2015 entscheiden. Denn die Ladung enthielt eine entsprechende Belehrung. Zwar ist auch dann, wenn wie vorliegend, das persönliche Erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet ist, Klägern auf Wunsch die persönliche Teilnahme zu ermöglichen, etwa durch umgehende Bereitstellung eines Tickets.

Angesichts des erst am Werktag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt vorgefundenen Begehrens auf Teilnahme der Kläger ließ sich diese vorliegend nicht mehr praktisch realisieren. Denn die Kläger haben weder eine Telefon- noch eine Faxnummer für eine kurzfristige Kontaktmöglichkeit hinterlegt. Solche waren durch die Geschäftsstelle auch nicht kurzfristig zu ermitteln. Die Kläger haben es auch unterlassen, zur Vergewisserung vor der mündlichen Verhandlung noch auf der Geschäftsstelle des Senats anzurufen. Das Verhalten der Kläger ist daher widersprüchlich und offenkundig nur darauf gerichtet, einen Verfahrensfehler zu konstruieren. Die Überlassung eines Tickets für den Personenverkehr oder einer Zahlenkombination für ein elektronisches hinterlegtes Ticket (e-tix) kam daher nicht mehr in Betracht. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit im Hinblick auf Fahrtkosten nicht nachgewiesen.

Die Terminsladungen waren auch mit genügend zeitlichem Vorlauf übermittelt und ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. April 2015 in den Briefkasten eingelegt worden. Der klägerischen Vortrag, diese erst am 10. Mai 2015, einem Sonntag, vorgefunden zu haben, ist nicht glaubhaft und zudem unerheblich, da es auf das Einlegen und nicht auf das Vorfinden ankommt. Die verspätete Mitteilung der Kläger mit der Bitte um Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher auch von diesen selbst zu verantworten.

Die Berufung der Kläger hat jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen ist zum einen der den Antrag der Kläger zu 2) und 3) vom 14. Januar 2014 ablehnende Bescheid vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. März 2014. Streitig ist der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014. Den nachfolgenden Zeitraum ab Juli 2014 hat der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 entschieden (Antrag vom 13. Juli 2014). Die Kläger zu 2) und 3) haben keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil bei ihnen bedarfsübersteigendes Einkommen vorliegt. Zum anderen ist angefochten der Bescheid vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. März 2014. Der Kläger zu 1) hat jedoch keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU), weil solche nicht nachgewiesen sind. Diese Bescheide erweisen sich sämtlich sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Klägern jeweils beanspruchten Zahlungen dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Kläger zu 2) und 3) wegen ausreichendem eigenen Einkommen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, die diesbezügliche Klage des Klägers zu 1) bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist und im Übrigen auch kein die Sachentscheidung in Frage stellender Verfahrensmangel vorliegt. Ferner hat es ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zu 1) mangels Nachweisen keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II hat und den Kläger zu 2) und zu 3) der diesbezüglichen Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Das SG hat die Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt und gewürdigt und ist zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II (Kläger zu 2) und 3) bzw. KdU (Kläger zu 1) an diese Kläger nicht vorliegen. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG getroffenen Erwägungen zur Berechnung der zu gewährenden Leistung.

Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass weitere substantielle Einwendungen den Ausführungen der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen gewesen sind. Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht.

Da der angefochtene Gerichtsbescheid sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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