Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2825/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4718/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist unter anderem im Streit, ob der Beklagte den Klägern zu 2) und 3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und dem Kläger zu 1) für den Bedarfszeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 höhere SGB II-Leistungen zu gewähren hat.
Der 1982 geborene Kläger zu 1) (Ch.) steht im laufenden SGB II-Leistungsbezug des Beklagten. Die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger zu 1) und 2), erhalten bislang keine SGB II¬-Leistungen, sondern sie beziehen beide Renten wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 717,12 Euro und 659,33 Euro. Der Kläger zu 1) und seine Eltern leben seit Jahren im eigenen Haus der Kläger zu 2) und 3) (Baujahr 1987) mit einer Wohnfläche von 87 qm (vier Zimmer, Küche, Bad), welches mittels Ölheizung beheizt wird.
Die Kläger zu 2) und 3) beantragten beim Beklagten am 13. Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte lehnte aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens eine Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ab. Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch.
Der Kläger zu 1) beantragte am 15. Juli 2014 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 bewilligte der Beklagte ihm für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2015 Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von 391,00 Euro monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurden nicht gewährt.
Die Kläger haben unter dem 24. August 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und gleichzeitig hat der Kläger zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juli 2014 erhoben.
Der Beklagte hat diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, eine Bearbeitung der eingereichten Klage- und Amtshaftungsanträge durch das SG erfolge nicht. Die Beamten des Beklagten würden ihre berufliche Stellung missbrauchen, um die Kläger gesundheitlich und finanziell schwer zu schädigen. Ein Bescheid bezüglich Leistungen für die Kläger zu 2) und 3) werde grundlos verweigert. Für den Kläger zu 1) werde eine unfallbedingte Rehabilitationsmaßnahme zum Prüfer TÜV/Dekra nicht durchgeführt.
Die Kläger haben - teilweise sinngemäß gefasst - erstinstanzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 zu verurteilen, 1) dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 zu gewähren sowie 2) über Antrag der Kläger zu 2) und zu 3) vom 13. Juli 2014 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden und 3) über den Antrag des Klägers zu 1) auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme zum Prüfer bei TÜV/Dekra zu entscheiden sowie ferner 4) alle seit 2008 über das Landgericht eingereichten "unabdingbaren" Klageanträge einschließlich der Klageanträge auf Aktenbereinigung = Entfernung gerichtlich rechtskräftig als "falsch" festgestellter Akteninhalte bei allen Geschädigten = aller Anträge auf Offenlegung festgestellter Absprachen, Geldzahlungen der verurteilten Versicherung an die Täter bei der Behörde mit Verwendungszweck!, u.s.w. sind fristgerecht eingereicht, fristgerecht vom Landgericht an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen und zu bearbeiten und 5) "Antrag auf sofortige Anweisung größerer Abschlagszahlungen an die Geschädigten für den" rechts-verfassungswidrig und strafbar" produzierten Verdienstausfall aller Geschädigten = s. die rechtskräftig vom OLG Karlsruhe (xxxxx) festgestellten ,gestehenden Amtshaftungsansprüche".
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2014 abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Klage hinsichtlich des Antrages Ziff. 1 sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere habe er keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 SGB II. Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Gewährung von KdU setze voraus, dass diese ihm tatsächlich entstehen würden, § 22 SGB II. Der Kläger zu 1) habe in der Vergangenheit bereits mehrfach angegeben, keine KdU (an seine Eltern) zu zahlen. Auch im jetzigen Verfahren trage er nichts Gegenteiliges vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) Miete oder Nebenkosten an seine Eltern zahle.
Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrages Ziff. 2 unbegründet. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 31. Juli 2014 über den Antrag der Kläger zu 2) und 3) entschieden. Insoweit sei für eine entsprechende Untätigkeitsklage kein Raum. Die ablehnende Entscheidung vom 31. Juli 2014 sei aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger zu 2) und 3) hätten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig. Ihr monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt 1.420,25 EUR übersteige nach Abzug der jeweiligen Versicherungspauschale in Höhe von insgesamt 60,00 EUR ihren Bedarf - auch bei Berücksichtigung der gesamten nachgewiesenen Unterkunftskosten in Höhe von 170,15 EUR - um mehr als 400,00 EUR. Im Übrigen nehme das SG auch Bezug auf die bereits mehrfach in der Sozialgerichtsbarkeit geführten Verfahren, welche den Beteiligten bekannt seien, hierzu vergleichsweise zuletzt etwa die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2014 im Verfahren S 9 AS 3332/13, in dem die Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Juni 2013 begehrten hätten.
Bezüglich des Antrages Ziff. 3 sei die Klage unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) einen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt hat, so dass auch eine Untätigkeit im Sinne des § 88 Absatz 1 SGG des Beklagten nicht gegeben sei. Voraussetzung einer Untätigkeitsklage sei, dass der Kläger einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt habe.
Hinsichtlich des Antrages Ziff. 4 sei die Klage unzulässig. Es handele sich nicht um eine der im Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgezählten statthaften Klagearten.
Sofern die Kläger mit ihrem unter Ziff. 5 gestellten Antrag einen Verdienstausfall geltend machen, so seien sie diesbezüglich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Den Klägern stehe es frei, dort eine entsprechende Klage zu erheben. Eine Anspruchsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch vermöge das SG jedenfalls nicht zu erkennen.
Im Übrigen sei das SG ebenso auch nicht für die im Schriftsatz vom 24. August 2014 gestellten Strafanzeige zuständig. Auch hier stehe es den Klägern frei, ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen Polizeidienststelle anzubringen.
Gegen den den Klägern am 15. Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. November 2015 eingelegte Berufung der Kläger. Zur inhaltlichen Begründung der Berufung ist das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2014 und den Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 aufzuheben und 1) dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 zu gewähren sowie 2) über Antrag der Kläger zu 2) und zu 3) vom 13. Juli 2014 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden und 3) über den Antrag des Klägers zu 1) auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme zum Prüfer bei TÜV/Dekra zu entscheiden sowie ferner 4) alle seit 2008 über das Landgericht eingereichten "unabdingbaren" Klageanträge einschließlich der Klageanträge auf Aktenbereinigung = Entfernung gerichtlich rechtskräftig als "falsch" festgestellter Akteninhalte bei allen Geschädigten = aller Anträge auf Offenlegung festgestellter Absprachen, Geldzahlungen der verurteilten Versicherung an die Täter bei der Behörde mit Verwendungszweck!, u.s.w. sind fristgerecht eingereicht, fristgerecht vom Landgericht an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen und zu bearbeiten und 5) "Antrag auf sofortige Anweisung größerer Abschlagszahlungen an die Geschädigten für den" rechts-verfassungswidrig und strafbar" produzierten Verdienstausfall aller Geschädigten = s. die rechtskräftig vom OLG Karlsruhe (xxxxx) festgestellten ,gestehenden Amtshaftungsansprüche".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtbescheid für zutreffend sowie die Bescheide für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen und die Vorakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Über die Berufung konnte nach mündlicher Verhandlung auch in Abwesenheit der Kläger entschieden werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zwar, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündlicher Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549). Dies ist vorliegend der Fall gewesen.
Der Senat konnte daher auch nach mündlicher Verhandlung am 12. Mai 2015 entscheiden. Denn die Ladung enthielt eine entsprechende Belehrung. Zwar ist auch dann, wenn wie vorliegend, das persönliche Erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet ist, Klägern auf Wunsch die persönliche Teilnahme zu ermöglichen, etwa durch umgehende Bereitstellung eines Tickets.
Angesichts des erst am Werktag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt vorgefundenen Begehrens auf Teilnahme der Kläger ließ sich diese vorliegend nicht mehr praktisch realisieren. Denn die Kläger haben weder eine Telefon- noch eine Faxnummer für eine kurzfristige Kontaktmöglichkeit hinterlegt. Solche waren durch die Geschäftsstelle auch nicht kurzfristig zu ermitteln. Die Kläger haben es auch unterlassen, zur Vergewisserung vor der mündlichen Verhandlung noch auf der Geschäftsstelle des Senats anzurufen. Das Verhalten der Kläger ist daher widersprüchlich und offenkundig nur darauf gerichtet, einen Verfahrensfehler zu konstruieren. Die Überlassung eines Tickets für den Personenverkehr oder einer Zahlenkombination für ein elektronisches hinterlegtes Ticket (e-tix) kam daher nicht mehr in Betracht. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit im Hinblick auf Fahrtkosten nicht nachgewiesen.
Die Terminsladungen waren auch mit genügend zeitlichem Vorlauf übermittelt und ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. April 2015 in den Briefkasten eingelegt worden. Der klägerischen Vortrag, diese erst am 10. Mai 2015, einem Sonntag, vorgefunden zu haben, ist nicht glaubhaft und zudem unerheblich, da es auf das Einlegen und nicht auf das Vorfinden ankommt. Die verspätete Mitteilung der Kläger mit der Bitte um Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher auch von diesen selbst zu verantworten.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen oder Handlungen des Beklagten. Insbesondere ergibt sich auch unter Beachtung des vielfältigen Vortrags nichts anderes.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Klägern beanspruchten Zahlungen dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Kläger keinen entsprechenden Ansprüche haben bzw. diese nicht beim SG prozessual geltend machen können und im Übrigen auch kein die Sachentscheidung in Frage stellender Verfahrensmangel vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Das SG hat die Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt und gewürdigt und ist zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für weitere Leistungen nach dem SGB II an die Kläger bzw. Untätigkeitsklagen nicht vorliegen. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG getroffenen Erwägungen. etwa zur Berechnung der zu gewährenden Leistung. Ein weiterer Anspruch auf Leistungen oder Handlungen wie den Erlass eines (Widerspruchs-)Bescheids besteht ebenfalls nicht.
Da der angefochtene Gerichtsbescheid sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist unter anderem im Streit, ob der Beklagte den Klägern zu 2) und 3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und dem Kläger zu 1) für den Bedarfszeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 höhere SGB II-Leistungen zu gewähren hat.
Der 1982 geborene Kläger zu 1) (Ch.) steht im laufenden SGB II-Leistungsbezug des Beklagten. Die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger zu 1) und 2), erhalten bislang keine SGB II¬-Leistungen, sondern sie beziehen beide Renten wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 717,12 Euro und 659,33 Euro. Der Kläger zu 1) und seine Eltern leben seit Jahren im eigenen Haus der Kläger zu 2) und 3) (Baujahr 1987) mit einer Wohnfläche von 87 qm (vier Zimmer, Küche, Bad), welches mittels Ölheizung beheizt wird.
Die Kläger zu 2) und 3) beantragten beim Beklagten am 13. Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte lehnte aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens eine Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ab. Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch.
Der Kläger zu 1) beantragte am 15. Juli 2014 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 bewilligte der Beklagte ihm für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2015 Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von 391,00 Euro monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurden nicht gewährt.
Die Kläger haben unter dem 24. August 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und gleichzeitig hat der Kläger zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juli 2014 erhoben.
Der Beklagte hat diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, eine Bearbeitung der eingereichten Klage- und Amtshaftungsanträge durch das SG erfolge nicht. Die Beamten des Beklagten würden ihre berufliche Stellung missbrauchen, um die Kläger gesundheitlich und finanziell schwer zu schädigen. Ein Bescheid bezüglich Leistungen für die Kläger zu 2) und 3) werde grundlos verweigert. Für den Kläger zu 1) werde eine unfallbedingte Rehabilitationsmaßnahme zum Prüfer TÜV/Dekra nicht durchgeführt.
Die Kläger haben - teilweise sinngemäß gefasst - erstinstanzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 zu verurteilen, 1) dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 zu gewähren sowie 2) über Antrag der Kläger zu 2) und zu 3) vom 13. Juli 2014 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden und 3) über den Antrag des Klägers zu 1) auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme zum Prüfer bei TÜV/Dekra zu entscheiden sowie ferner 4) alle seit 2008 über das Landgericht eingereichten "unabdingbaren" Klageanträge einschließlich der Klageanträge auf Aktenbereinigung = Entfernung gerichtlich rechtskräftig als "falsch" festgestellter Akteninhalte bei allen Geschädigten = aller Anträge auf Offenlegung festgestellter Absprachen, Geldzahlungen der verurteilten Versicherung an die Täter bei der Behörde mit Verwendungszweck!, u.s.w. sind fristgerecht eingereicht, fristgerecht vom Landgericht an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen und zu bearbeiten und 5) "Antrag auf sofortige Anweisung größerer Abschlagszahlungen an die Geschädigten für den" rechts-verfassungswidrig und strafbar" produzierten Verdienstausfall aller Geschädigten = s. die rechtskräftig vom OLG Karlsruhe (xxxxx) festgestellten ,gestehenden Amtshaftungsansprüche".
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2014 abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Klage hinsichtlich des Antrages Ziff. 1 sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere habe er keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 SGB II. Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Gewährung von KdU setze voraus, dass diese ihm tatsächlich entstehen würden, § 22 SGB II. Der Kläger zu 1) habe in der Vergangenheit bereits mehrfach angegeben, keine KdU (an seine Eltern) zu zahlen. Auch im jetzigen Verfahren trage er nichts Gegenteiliges vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) Miete oder Nebenkosten an seine Eltern zahle.
Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrages Ziff. 2 unbegründet. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 31. Juli 2014 über den Antrag der Kläger zu 2) und 3) entschieden. Insoweit sei für eine entsprechende Untätigkeitsklage kein Raum. Die ablehnende Entscheidung vom 31. Juli 2014 sei aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger zu 2) und 3) hätten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig. Ihr monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt 1.420,25 EUR übersteige nach Abzug der jeweiligen Versicherungspauschale in Höhe von insgesamt 60,00 EUR ihren Bedarf - auch bei Berücksichtigung der gesamten nachgewiesenen Unterkunftskosten in Höhe von 170,15 EUR - um mehr als 400,00 EUR. Im Übrigen nehme das SG auch Bezug auf die bereits mehrfach in der Sozialgerichtsbarkeit geführten Verfahren, welche den Beteiligten bekannt seien, hierzu vergleichsweise zuletzt etwa die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2014 im Verfahren S 9 AS 3332/13, in dem die Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Juni 2013 begehrten hätten.
Bezüglich des Antrages Ziff. 3 sei die Klage unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) einen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt hat, so dass auch eine Untätigkeit im Sinne des § 88 Absatz 1 SGG des Beklagten nicht gegeben sei. Voraussetzung einer Untätigkeitsklage sei, dass der Kläger einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt habe.
Hinsichtlich des Antrages Ziff. 4 sei die Klage unzulässig. Es handele sich nicht um eine der im Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgezählten statthaften Klagearten.
Sofern die Kläger mit ihrem unter Ziff. 5 gestellten Antrag einen Verdienstausfall geltend machen, so seien sie diesbezüglich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Den Klägern stehe es frei, dort eine entsprechende Klage zu erheben. Eine Anspruchsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch vermöge das SG jedenfalls nicht zu erkennen.
Im Übrigen sei das SG ebenso auch nicht für die im Schriftsatz vom 24. August 2014 gestellten Strafanzeige zuständig. Auch hier stehe es den Klägern frei, ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen Polizeidienststelle anzubringen.
Gegen den den Klägern am 15. Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. November 2015 eingelegte Berufung der Kläger. Zur inhaltlichen Begründung der Berufung ist das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2014 und den Bescheid vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 aufzuheben und 1) dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 zu gewähren sowie 2) über Antrag der Kläger zu 2) und zu 3) vom 13. Juli 2014 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden und 3) über den Antrag des Klägers zu 1) auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme zum Prüfer bei TÜV/Dekra zu entscheiden sowie ferner 4) alle seit 2008 über das Landgericht eingereichten "unabdingbaren" Klageanträge einschließlich der Klageanträge auf Aktenbereinigung = Entfernung gerichtlich rechtskräftig als "falsch" festgestellter Akteninhalte bei allen Geschädigten = aller Anträge auf Offenlegung festgestellter Absprachen, Geldzahlungen der verurteilten Versicherung an die Täter bei der Behörde mit Verwendungszweck!, u.s.w. sind fristgerecht eingereicht, fristgerecht vom Landgericht an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen und zu bearbeiten und 5) "Antrag auf sofortige Anweisung größerer Abschlagszahlungen an die Geschädigten für den" rechts-verfassungswidrig und strafbar" produzierten Verdienstausfall aller Geschädigten = s. die rechtskräftig vom OLG Karlsruhe (xxxxx) festgestellten ,gestehenden Amtshaftungsansprüche".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtbescheid für zutreffend sowie die Bescheide für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen und die Vorakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Über die Berufung konnte nach mündlicher Verhandlung auch in Abwesenheit der Kläger entschieden werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zwar, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündlicher Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549). Dies ist vorliegend der Fall gewesen.
Der Senat konnte daher auch nach mündlicher Verhandlung am 12. Mai 2015 entscheiden. Denn die Ladung enthielt eine entsprechende Belehrung. Zwar ist auch dann, wenn wie vorliegend, das persönliche Erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet ist, Klägern auf Wunsch die persönliche Teilnahme zu ermöglichen, etwa durch umgehende Bereitstellung eines Tickets.
Angesichts des erst am Werktag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt vorgefundenen Begehrens auf Teilnahme der Kläger ließ sich diese vorliegend nicht mehr praktisch realisieren. Denn die Kläger haben weder eine Telefon- noch eine Faxnummer für eine kurzfristige Kontaktmöglichkeit hinterlegt. Solche waren durch die Geschäftsstelle auch nicht kurzfristig zu ermitteln. Die Kläger haben es auch unterlassen, zur Vergewisserung vor der mündlichen Verhandlung noch auf der Geschäftsstelle des Senats anzurufen. Das Verhalten der Kläger ist daher widersprüchlich und offenkundig nur darauf gerichtet, einen Verfahrensfehler zu konstruieren. Die Überlassung eines Tickets für den Personenverkehr oder einer Zahlenkombination für ein elektronisches hinterlegtes Ticket (e-tix) kam daher nicht mehr in Betracht. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit im Hinblick auf Fahrtkosten nicht nachgewiesen.
Die Terminsladungen waren auch mit genügend zeitlichem Vorlauf übermittelt und ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. April 2015 in den Briefkasten eingelegt worden. Der klägerischen Vortrag, diese erst am 10. Mai 2015, einem Sonntag, vorgefunden zu haben, ist nicht glaubhaft und zudem unerheblich, da es auf das Einlegen und nicht auf das Vorfinden ankommt. Die verspätete Mitteilung der Kläger mit der Bitte um Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher auch von diesen selbst zu verantworten.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen oder Handlungen des Beklagten. Insbesondere ergibt sich auch unter Beachtung des vielfältigen Vortrags nichts anderes.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Klägern beanspruchten Zahlungen dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Kläger keinen entsprechenden Ansprüche haben bzw. diese nicht beim SG prozessual geltend machen können und im Übrigen auch kein die Sachentscheidung in Frage stellender Verfahrensmangel vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Das SG hat die Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt und gewürdigt und ist zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für weitere Leistungen nach dem SGB II an die Kläger bzw. Untätigkeitsklagen nicht vorliegen. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG getroffenen Erwägungen. etwa zur Berechnung der zu gewährenden Leistung. Ein weiterer Anspruch auf Leistungen oder Handlungen wie den Erlass eines (Widerspruchs-)Bescheids besteht ebenfalls nicht.
Da der angefochtene Gerichtsbescheid sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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