Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 39 RS 970/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 382/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten Jahresendprämie - Zeugenaussagen
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 verurteilt, den Bescheid vom 15. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte der Versicherten wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1972 454 M 1973 476 M 1974 514 M 1975 514 M 1976 518 M 1977 529 M 1978 388 M 1979 151 M 1980 324 M 1981 283 M 1982 332 M 1983 394 M 1984 400 M 1985 331 M 1986 342 M 1987 350 M 1988 433 M 1989 442 M 1990 441 M Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der verstorbenen Ehefrau des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1970 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der 1948 geborenen und 2006 verstorbenen Ehefrau des Klägers (nachfolgend: Versicherte) wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Feinwerktechnik an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G in der Zeit von September 1966 bis Juli 1969, mit Urkunde vom 31. Juli 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie war vom 1. September 1969 bis 11. September 1970 als Technologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Uhrenkombinat R , Werk G , und vom 5. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Fertigungstechnologe im VEB Messgerätewerk Z beschäftigt, wobei sie sich infolge von Schwangerschaft und Kindererziehung im Zeitraum vom 16. März 1977 bis 14. September 1977 im Wochenurlaub und vom 15. September 1977 bis 26. April 1978 in unbezahlter Freistellung befand. Sie war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Versicherten vom 1. September 1969 bis 11. September 1970, vom 5. Oktober 1970 bis 15. März 1977 und vom 27. April 1978 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 18. März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten der Versicherten unter Einbeziehung von Jahresendprämien für die Jahre 1970 bis 1990. Dem Antrag fügte er die Entgeltbescheinigung der Messgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 bei, in der ausgeführt ist: "Bruttolohnbescheinigung: Ab 1969 – 30.06.90 zahlte das Unternehmen eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes". Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 5. April 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb der Versicherten keine Unterlagen für Prämienzahlungen vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Bescheid vom 15. Dezember 2004 könne nicht abgeändert werden, da der Zufluss der begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 7. Juni 1993 enthalte nur eine pauschale Aussage.
Die hiergegen am 9. Juli 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe den Zufluss von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der pauschale Vermerk in der Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vom 7. Juni 1993 genüge zur Glaubhaftmachung nicht.
Gegen den am 8. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. April 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts nicht berücksichtigt. Die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vom 7. Juni 1993 sei nicht nur ein Vermerk, sondern eine öffentliche Urkunde. Die Jahresendprämienzahlung sei daher nachgewiesen. Im Übrigen könne die Höhe der Prämien geschätzt werden. Außerdem habe ein Kollege des Klägers und der Versicherten, der im gleichen Betrieb gearbeitet habe, nach einer Beweisaufnahme in einem Verfahren vor dem 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (L 4 RS 14/13) im Vergleichswege seine Jahresendprämien anerkannt bekommen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2004 abzuändern und Jahresendprämien der Versicherten für den Zeitraum von 1970 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Niederschrift über den Erörterungstermin und die Beweisaufnahme des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2013 im Verfahren L 4 RS 14/13 beigezogen, schriftliche Auskünfte der Zeugen D K und W B eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zur Versicherten beigezogen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, der Versicherten in den Jahren 1972 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen sind.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2004 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien an die Versicherte für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1989 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an die Versicherte gelangten, hat er weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Versicherte geflossene Prämienzahlungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte.
Nachweise zu an die Versicherte gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes der Versicherten verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 5. April 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb der Versicherten keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind. Entsprechendes ergibt sich aus den vom Kläger zur Akte gereichten schriftlichen Auskünften des Sächsischen Staatsarchivs vom 7. Oktober 2013 und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 12. Dezember 2013.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Nachweis zur Jahresendprämienzahlung auch nicht aus der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 (Bl. 12 der Verwaltungsakte). Soweit in dieser vermerkt ist: "Bruttolohnbescheinigung: Ab 1969 - 30.06.90 zahlte das Unternehmen eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes.", geht nicht im Ansatz hervor, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage vorhandener Jahresendprämienauszahlungsunterlagen erfolgte. Es handelt sich vielmehr um eine Pauschalbescheinigung des Rechtsnachfolgers, die nicht anhand konkreter Auszahlungsunterlagen getroffen wurde und jedem Beschäftigten im Nachgang erteilt wurde, wie die entsprechende Bescheinigung des Klägers aus seinem eigenen Verfahren sowie die vom schriftlich einvernommenen Zeugen D K zu seiner Person vorgelegte "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 17. Juli 1992 (Bl. 70-71 der Gerichtsakte) belegen.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an die Versicherte ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und die Versicherte jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Die Versicherte war in den Jahren 1971 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehörige des VEB Messgerätewerk Z (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus der Bestätigung der Messgerätewerk Z GmbH vom 18. Mai 1992 (Bl. 77 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 79-86 der Gerichtsakte) ergibt.
Das Planjahr 1970, in dem die Klägerin zum 5. Oktober in den Betrieb erst eintrat, kann nicht mitberücksichtigt werden. Ausnahmetatbestände, die gegebenenfalls eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Soweit der Kläger vortrug, die Zahlung der Jahresendprämie an nur einen Partner hätte dem Betrieb, der das Ehepaar als HF-Kader mit dem Versprechen auf eine Neubauwohnung geworben habe, schlecht zu Gesicht gestanden, folgt hieraus kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand des § 117 Abs. 2 Satz 1 AGB-DDR. Soweit mit dem Vortrag des Klägers das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 117 Abs. 2 Satz 2 AGB-DDR behauptet wird, lässt sich dies nicht plausibilisieren, weil es sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Betriebsleiters handelte, die nachträglich objektiven Rechtkriterien nicht zugänglich ist. Denn nach § 117 Abs. 2 Satz 2 AGB-DDR entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der anteiligen Jahresendprämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen. Weitere Vorgaben enthielt die Norm nicht. Was ein "gesellschaftlich gerechtfertigter Fall" war, lässt sich nicht im Ansatz rechtssicher nachvollziehen.
Die Jahre 1977 und 1978 hingegen können, trotz der unbezahlten Freistellung im Zeitraum vom 15. September 1977 bis 26. April 1978, (anteilig) berücksichtigt werden, weil ein gesetzlicher Tatbestand vorlag, der Anspruch auf eine anteilige Jahresendprämie einräumte. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe g) AGB-DDR bestand nämlich Anspruch auf anteilige Jahresendprämie in Fällen des Beginns der Freistellung nach dem Wochenurlaub sowie der Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach dieser Freistellung. Die Versicherte hatte unbezahlte Freistellung nach dem Wochenurlaub nach §§ 181 Satz 1, 246 Abs. 1 AGB-DDR genommen, wie sich einerseits aus den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie den Angaben des Klägers (Geburt des Kindes am 27. April 1977) ergibt.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind. Soweit der Kläger behauptete, die Jahresendprämie für 1990 sei am 14. Juni 1990 ausgezahlt wurden, hat er hierfür keine Nachweise oder sonstige Plausibilitätsnachweise vorgelegt. Der Vortrag ist im Übrigen in hohem Maße unglaubhaft, weil das Planjahr 1990 am 14. Juni 1990 noch nicht beendet war, die behauptete Halbjahresprämie vom Gesetz nicht vorgesehen war und eine Jahresplanerfüllung Mitte Juni nicht im Ansatz überprüfbar ist.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem die Versicherte angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 (Bl. 12 der Verwaltungsakte), von den Angaben des Zeugen L R im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vor dem 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (im Verfahren L 4 RS 14/13) am 28. Oktober 2013 (Bl. 60-61 der Gerichtsakte) sowie von den schriftlichen Auskünften der Zeugen D K vom 10. Dezember 2014 (Bl. 68-71 der Gerichtsakte) und W B vom 7. Januar 2015 (Bl. 72-73 der Gerichtsakte) ist zudem glaubhaft gemacht, dass die Versicherte und das Arbeitskollektiv, dem sie angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
In der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 ist vermerkt, dass der Betrieb regelmäßig eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes zahlte. Die Zeugen bekundeten gleichfalls übereinstimmend, dass regelmäßig Jahresendprämien im VEB Messgerätewerk Z an die Beschäftigten des Betriebes in den Jahren von 1969 bis 1990 als sogenanntes 13. Monatsgehalt in Höhe etwa eines durchschnittlichen Monatsverdienstes gezahlt wurden, weil die staatlichen Plankennziffern immer erfüllt wurden. Die Prämien wurden innerhalb der Abteilungen beschlossen und Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr in bar ausgezahlt; lediglich in den letzten Jahren könnte auch eine Überweisung auf das Konto erfolgt sein. Besonders plastisch schilderte der Zeuge W B , der als Gruppenleiter unmittelbarer Vorgesetzter der Versicherten war, das Auszahlungsprozedere: Im Arbeitszimmer des Abteilungsleiters der Abteilung, der die Versicherte angehörten, lagen Auszahlungslisten und Bargeld auf dem Schreibtisch. Die Mitarbeiter der Abteilung standen in der Reihe vor dem Schreibtisch, hatten ihre Unterschrift zu leisten und die Jahresendprämie entgegen genommen; davon war ein gewisser Betrag in Höhe von etwa einem Prozent zu spenden. Auch der Zeuge D K , der unmittelbarer Arbeitskollege und mit der Versicherten gemeinsam ständig in einem Zimmer bis etwa 1987 gearbeitet hatte, gab an, dass die Versicherte jährlich eine Jahresendprämie erhalten und die Auszahlung an die Versicherte selbst beobachtet hat.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungs- und Planjahr (1971 bis 1989) zur Auszahlung an die Versicherte gelangten, konnte der Kläger zwar weder nachweisen, noch glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).
a) Die der Versicherten in den Jahren 1972 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Versicherte konkret geflossene Prämienzahlungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen nicht vorlegen.
Nachweise zu an die Versicherte gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes der Versicherten verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 5. April 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb der Versicherten keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind. Entsprechendes ergibt sich aus den vom Kläger zur Akte gereichten schriftlichen Auskünften des Sächsischen Staatsarchivs vom 7. Oktober 2013 und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 12. Dezember 2013.
Aus der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 ergibt sich ebenfalls kein Nachweis der Höhe. Soweit in ihr vermerkt ist: "Bruttolohnbescheinigung: Ab 1969 - 30.06.90 zahlte das Unternehmen eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes.", geht nicht im Ansatz hervor, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage vorhandener Jahresendprämienauszahlungsunterlagen erfolgte. Es handelt sich vielmehr um eine Pauschalbescheinigung des Rechtsnachfolgers, die nicht anhand konkreter Auszahlungsunterlagen getroffen wurde und jedem Beschäftigten im Nachgang erteilt wurde, wie die entsprechende Bescheinigung des Klägers aus seinem eigenen Verfahren sowie die vom schriftlich einvernommenen Zeugen D K zu seiner Person vorgelegte "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 17. Juli 1992 (Bl. 70-71 der Gerichtsakte) belegen. bb) Die konkrete Höhe der an die Versicherte ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist – wie das Sozialgericht Chemnitz im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. März 2014 bereits zutreffend ausführte – auch nicht glaubhaft gemacht:
Sowohl der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 als auch den Angaben der Zeugen L R , D K und W B kann zwar entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie durchschnittlich im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch nicht getätigt werden. Auch "kleinere Differenzierungen" waren nach Angaben des Zeugen L R durchaus gewünscht.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des von den Zeugen angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern der Versicherten noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an die Versicherte glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen. b) Da der Kläger den Bezug (irgendeiner) Jahresendprämie der Versicherten für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit entwickelt der Senat – im Anschluss an seine Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13] und vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14] – seine bisherige, unter anderem in den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter). Diese Befugnis ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:
aa) Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004, basierend auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (vgl. Arbeitsentgeltbescheinigung der Messgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993, Bl. 11 der Verwaltungsakte), jeweils ausgewiesen ist. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeugen jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend um einen Bruttomonatslohn bewegt habe. Zum anderen ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge, Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes, als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen Durchschnittsverdienstes" betrug.
bb) Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass - Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR), - die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), - die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Faktoren wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982), - die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972), - bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und, - bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982).
cc) Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.
Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien (60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.
dd) Dies zu Grunde gelegt, sind für die Versicherte Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1971 bis 1989 (und damit für die Zuflussjahre 1972 bis 1990) wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP zu Grunde gelegt (= 70%) davon 5/6 (mathematisch gerundet) JEP-Zuflussjahr 1971 9.339,75 M 778,31 M 544,82 M 454 M 1972 1972 9.796,50 M 816,38 M 571,47 M 476 M 1973 1973 10.584,00 M 882,00 M 617,40 M 514 M 1974 1974 10.584,00 M 882,00 M 617,40 M 514 M 1975 1975 10.659,60 M 888,30 M 621,81 M 518 M 1976 1976 10.886,40 M 907,20 M 635,04 M 529 M 1977 1977 7.976,16 M 664,68 M 465,28 M 388 M 1978 1978 3.115,00 M 259,58 M 181,71 M 151 M 1979 1979 6.664,00 M 555,33 M 388,73 M 324 M 1980 1980 5.827,00 M 485,59 M 339,91 M 283 M 1981 1981 6.839,00 M 569,92 M 398,94 M 332 M 1982 1982 8.097,00 M 674,75 M 472,33 M 394 M 1983 1983 8.237,00 M 686,42 M 480,49 M 400 M 1984 1984 6.815,00 M 567,92 M 397,54 M 331 M 1985 1985 7.042,00 M 586,83 M 410,78 M 342 M 1986 1986 7.209,00 M 600,75 M 420,53 M 350 M 1987 1987 8.917,00 M 743,08 M 520,16 M 433 M 1988 1988 9.091,00 M 757,58 M 530,31 M 442 M 1989 1989 9.073,00 M 756,08 M 529,26 M 441 M 1990
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der verstorbenen Ehefrau des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1970 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der 1948 geborenen und 2006 verstorbenen Ehefrau des Klägers (nachfolgend: Versicherte) wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Feinwerktechnik an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G in der Zeit von September 1966 bis Juli 1969, mit Urkunde vom 31. Juli 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie war vom 1. September 1969 bis 11. September 1970 als Technologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Uhrenkombinat R , Werk G , und vom 5. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Fertigungstechnologe im VEB Messgerätewerk Z beschäftigt, wobei sie sich infolge von Schwangerschaft und Kindererziehung im Zeitraum vom 16. März 1977 bis 14. September 1977 im Wochenurlaub und vom 15. September 1977 bis 26. April 1978 in unbezahlter Freistellung befand. Sie war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Versicherten vom 1. September 1969 bis 11. September 1970, vom 5. Oktober 1970 bis 15. März 1977 und vom 27. April 1978 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 18. März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten der Versicherten unter Einbeziehung von Jahresendprämien für die Jahre 1970 bis 1990. Dem Antrag fügte er die Entgeltbescheinigung der Messgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 bei, in der ausgeführt ist: "Bruttolohnbescheinigung: Ab 1969 – 30.06.90 zahlte das Unternehmen eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes". Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 5. April 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb der Versicherten keine Unterlagen für Prämienzahlungen vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Bescheid vom 15. Dezember 2004 könne nicht abgeändert werden, da der Zufluss der begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 7. Juni 1993 enthalte nur eine pauschale Aussage.
Die hiergegen am 9. Juli 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe den Zufluss von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der pauschale Vermerk in der Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vom 7. Juni 1993 genüge zur Glaubhaftmachung nicht.
Gegen den am 8. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. April 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts nicht berücksichtigt. Die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vom 7. Juni 1993 sei nicht nur ein Vermerk, sondern eine öffentliche Urkunde. Die Jahresendprämienzahlung sei daher nachgewiesen. Im Übrigen könne die Höhe der Prämien geschätzt werden. Außerdem habe ein Kollege des Klägers und der Versicherten, der im gleichen Betrieb gearbeitet habe, nach einer Beweisaufnahme in einem Verfahren vor dem 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (L 4 RS 14/13) im Vergleichswege seine Jahresendprämien anerkannt bekommen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2004 abzuändern und Jahresendprämien der Versicherten für den Zeitraum von 1970 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Niederschrift über den Erörterungstermin und die Beweisaufnahme des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2013 im Verfahren L 4 RS 14/13 beigezogen, schriftliche Auskünfte der Zeugen D K und W B eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zur Versicherten beigezogen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, der Versicherten in den Jahren 1972 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen sind.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2004 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien an die Versicherte für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1989 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an die Versicherte gelangten, hat er weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Versicherte geflossene Prämienzahlungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte.
Nachweise zu an die Versicherte gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes der Versicherten verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 5. April 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb der Versicherten keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind. Entsprechendes ergibt sich aus den vom Kläger zur Akte gereichten schriftlichen Auskünften des Sächsischen Staatsarchivs vom 7. Oktober 2013 und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 12. Dezember 2013.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Nachweis zur Jahresendprämienzahlung auch nicht aus der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 (Bl. 12 der Verwaltungsakte). Soweit in dieser vermerkt ist: "Bruttolohnbescheinigung: Ab 1969 - 30.06.90 zahlte das Unternehmen eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes.", geht nicht im Ansatz hervor, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage vorhandener Jahresendprämienauszahlungsunterlagen erfolgte. Es handelt sich vielmehr um eine Pauschalbescheinigung des Rechtsnachfolgers, die nicht anhand konkreter Auszahlungsunterlagen getroffen wurde und jedem Beschäftigten im Nachgang erteilt wurde, wie die entsprechende Bescheinigung des Klägers aus seinem eigenen Verfahren sowie die vom schriftlich einvernommenen Zeugen D K zu seiner Person vorgelegte "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 17. Juli 1992 (Bl. 70-71 der Gerichtsakte) belegen.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an die Versicherte ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und die Versicherte jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Die Versicherte war in den Jahren 1971 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehörige des VEB Messgerätewerk Z (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus der Bestätigung der Messgerätewerk Z GmbH vom 18. Mai 1992 (Bl. 77 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 79-86 der Gerichtsakte) ergibt.
Das Planjahr 1970, in dem die Klägerin zum 5. Oktober in den Betrieb erst eintrat, kann nicht mitberücksichtigt werden. Ausnahmetatbestände, die gegebenenfalls eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Soweit der Kläger vortrug, die Zahlung der Jahresendprämie an nur einen Partner hätte dem Betrieb, der das Ehepaar als HF-Kader mit dem Versprechen auf eine Neubauwohnung geworben habe, schlecht zu Gesicht gestanden, folgt hieraus kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand des § 117 Abs. 2 Satz 1 AGB-DDR. Soweit mit dem Vortrag des Klägers das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 117 Abs. 2 Satz 2 AGB-DDR behauptet wird, lässt sich dies nicht plausibilisieren, weil es sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Betriebsleiters handelte, die nachträglich objektiven Rechtkriterien nicht zugänglich ist. Denn nach § 117 Abs. 2 Satz 2 AGB-DDR entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der anteiligen Jahresendprämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen. Weitere Vorgaben enthielt die Norm nicht. Was ein "gesellschaftlich gerechtfertigter Fall" war, lässt sich nicht im Ansatz rechtssicher nachvollziehen.
Die Jahre 1977 und 1978 hingegen können, trotz der unbezahlten Freistellung im Zeitraum vom 15. September 1977 bis 26. April 1978, (anteilig) berücksichtigt werden, weil ein gesetzlicher Tatbestand vorlag, der Anspruch auf eine anteilige Jahresendprämie einräumte. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe g) AGB-DDR bestand nämlich Anspruch auf anteilige Jahresendprämie in Fällen des Beginns der Freistellung nach dem Wochenurlaub sowie der Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach dieser Freistellung. Die Versicherte hatte unbezahlte Freistellung nach dem Wochenurlaub nach §§ 181 Satz 1, 246 Abs. 1 AGB-DDR genommen, wie sich einerseits aus den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie den Angaben des Klägers (Geburt des Kindes am 27. April 1977) ergibt.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind. Soweit der Kläger behauptete, die Jahresendprämie für 1990 sei am 14. Juni 1990 ausgezahlt wurden, hat er hierfür keine Nachweise oder sonstige Plausibilitätsnachweise vorgelegt. Der Vortrag ist im Übrigen in hohem Maße unglaubhaft, weil das Planjahr 1990 am 14. Juni 1990 noch nicht beendet war, die behauptete Halbjahresprämie vom Gesetz nicht vorgesehen war und eine Jahresplanerfüllung Mitte Juni nicht im Ansatz überprüfbar ist.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem die Versicherte angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 (Bl. 12 der Verwaltungsakte), von den Angaben des Zeugen L R im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vor dem 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (im Verfahren L 4 RS 14/13) am 28. Oktober 2013 (Bl. 60-61 der Gerichtsakte) sowie von den schriftlichen Auskünften der Zeugen D K vom 10. Dezember 2014 (Bl. 68-71 der Gerichtsakte) und W B vom 7. Januar 2015 (Bl. 72-73 der Gerichtsakte) ist zudem glaubhaft gemacht, dass die Versicherte und das Arbeitskollektiv, dem sie angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
In der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 ist vermerkt, dass der Betrieb regelmäßig eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes zahlte. Die Zeugen bekundeten gleichfalls übereinstimmend, dass regelmäßig Jahresendprämien im VEB Messgerätewerk Z an die Beschäftigten des Betriebes in den Jahren von 1969 bis 1990 als sogenanntes 13. Monatsgehalt in Höhe etwa eines durchschnittlichen Monatsverdienstes gezahlt wurden, weil die staatlichen Plankennziffern immer erfüllt wurden. Die Prämien wurden innerhalb der Abteilungen beschlossen und Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr in bar ausgezahlt; lediglich in den letzten Jahren könnte auch eine Überweisung auf das Konto erfolgt sein. Besonders plastisch schilderte der Zeuge W B , der als Gruppenleiter unmittelbarer Vorgesetzter der Versicherten war, das Auszahlungsprozedere: Im Arbeitszimmer des Abteilungsleiters der Abteilung, der die Versicherte angehörten, lagen Auszahlungslisten und Bargeld auf dem Schreibtisch. Die Mitarbeiter der Abteilung standen in der Reihe vor dem Schreibtisch, hatten ihre Unterschrift zu leisten und die Jahresendprämie entgegen genommen; davon war ein gewisser Betrag in Höhe von etwa einem Prozent zu spenden. Auch der Zeuge D K , der unmittelbarer Arbeitskollege und mit der Versicherten gemeinsam ständig in einem Zimmer bis etwa 1987 gearbeitet hatte, gab an, dass die Versicherte jährlich eine Jahresendprämie erhalten und die Auszahlung an die Versicherte selbst beobachtet hat.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungs- und Planjahr (1971 bis 1989) zur Auszahlung an die Versicherte gelangten, konnte der Kläger zwar weder nachweisen, noch glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).
a) Die der Versicherten in den Jahren 1972 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Versicherte konkret geflossene Prämienzahlungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen nicht vorlegen.
Nachweise zu an die Versicherte gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Januar 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes der Versicherten verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 5. April 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb der Versicherten keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind. Entsprechendes ergibt sich aus den vom Kläger zur Akte gereichten schriftlichen Auskünften des Sächsischen Staatsarchivs vom 7. Oktober 2013 und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 12. Dezember 2013.
Aus der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 ergibt sich ebenfalls kein Nachweis der Höhe. Soweit in ihr vermerkt ist: "Bruttolohnbescheinigung: Ab 1969 - 30.06.90 zahlte das Unternehmen eine Jahresendprämie in Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes.", geht nicht im Ansatz hervor, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage vorhandener Jahresendprämienauszahlungsunterlagen erfolgte. Es handelt sich vielmehr um eine Pauschalbescheinigung des Rechtsnachfolgers, die nicht anhand konkreter Auszahlungsunterlagen getroffen wurde und jedem Beschäftigten im Nachgang erteilt wurde, wie die entsprechende Bescheinigung des Klägers aus seinem eigenen Verfahren sowie die vom schriftlich einvernommenen Zeugen D K zu seiner Person vorgelegte "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 17. Juli 1992 (Bl. 70-71 der Gerichtsakte) belegen. bb) Die konkrete Höhe der an die Versicherte ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist – wie das Sozialgericht Chemnitz im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. März 2014 bereits zutreffend ausführte – auch nicht glaubhaft gemacht:
Sowohl der "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Meßgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993 als auch den Angaben der Zeugen L R , D K und W B kann zwar entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie durchschnittlich im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch nicht getätigt werden. Auch "kleinere Differenzierungen" waren nach Angaben des Zeugen L R durchaus gewünscht.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des von den Zeugen angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern der Versicherten noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an die Versicherte glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen. b) Da der Kläger den Bezug (irgendeiner) Jahresendprämie der Versicherten für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit entwickelt der Senat – im Anschluss an seine Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13] und vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14] – seine bisherige, unter anderem in den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter). Diese Befugnis ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:
aa) Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004, basierend auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (vgl. Arbeitsentgeltbescheinigung der Messgerätewerk Z GmbH vom 7. Juni 1993, Bl. 11 der Verwaltungsakte), jeweils ausgewiesen ist. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeugen jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend um einen Bruttomonatslohn bewegt habe. Zum anderen ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge, Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes, als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen Durchschnittsverdienstes" betrug.
bb) Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass - Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR), - die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), - die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Faktoren wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982), - die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972), - bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und, - bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982).
cc) Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.
Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien (60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.
dd) Dies zu Grunde gelegt, sind für die Versicherte Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1971 bis 1989 (und damit für die Zuflussjahre 1972 bis 1990) wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP zu Grunde gelegt (= 70%) davon 5/6 (mathematisch gerundet) JEP-Zuflussjahr 1971 9.339,75 M 778,31 M 544,82 M 454 M 1972 1972 9.796,50 M 816,38 M 571,47 M 476 M 1973 1973 10.584,00 M 882,00 M 617,40 M 514 M 1974 1974 10.584,00 M 882,00 M 617,40 M 514 M 1975 1975 10.659,60 M 888,30 M 621,81 M 518 M 1976 1976 10.886,40 M 907,20 M 635,04 M 529 M 1977 1977 7.976,16 M 664,68 M 465,28 M 388 M 1978 1978 3.115,00 M 259,58 M 181,71 M 151 M 1979 1979 6.664,00 M 555,33 M 388,73 M 324 M 1980 1980 5.827,00 M 485,59 M 339,91 M 283 M 1981 1981 6.839,00 M 569,92 M 398,94 M 332 M 1982 1982 8.097,00 M 674,75 M 472,33 M 394 M 1983 1983 8.237,00 M 686,42 M 480,49 M 400 M 1984 1984 6.815,00 M 567,92 M 397,54 M 331 M 1985 1985 7.042,00 M 586,83 M 410,78 M 342 M 1986 1986 7.209,00 M 600,75 M 420,53 M 350 M 1987 1987 8.917,00 M 743,08 M 520,16 M 433 M 1988 1988 9.091,00 M 757,58 M 530,31 M 442 M 1989 1989 9.073,00 M 756,08 M 529,26 M 441 M 1990
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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