Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1609/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 479/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist eine an den Kläger übersandte Mitteilung der Beklagten zur Vorlage beim Finanzamt sowie die damit verbundene Rentenbezugsmitteilung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Die Beklagte übermittelte an den Kläger ein Schreiben vom 17.01.2014, welches eine Aufstellung über die Leistungen des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2013 enthält. Dieses soll dem Kläger beim Ausfüllen seiner Einkommensteuererklärung helfen. Weiter teilt die Beklagte darin mit, dass die Daten auch der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen wegen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG) mitgeteilt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurückgewiesen wurde mit der Begründung, bei der dem Kläger übersandten Mitteilung handele es sich um keinen Verwaltungsakt, weshalb ein Widerspruch dagegen unzulässig sei. Zudem sei die Beklagte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Mitteilungspflichtiger i.S.v. § 22a EStG und daher verpflichtet, bestimmte Daten im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die gesetzliche Regelung sehe eine Entbindung des Rentenversicherungsträgers von der gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht vor, auch nicht bei einem "Widerspruch" des Leistungsberechtigten. Der Kläger habe daher kein Dispositionsrecht über die in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmenden Daten.
Am 27.05.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er sei mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden. Er sei zu Unrecht nicht persönlich vor dem Widerspruchsausschuss angehört worden. Die Beklagte habe ihm die Herausgabe des Protokolls der Sitzung dieses Ausschusses und die Einsichtnahme in die Akten verweigert. Seine der Beklagten gestellten Fragen seien unbeantwortet geblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2014, dem Kläger zugestellt am 27.12.2014, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Soweit sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 17.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 wende, sei die Klage unzulässig. Weil das Schreiben keine Regelung enthalte und der Kläger aufgrund der Begleitumstände dieses Schreibens auch nicht berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass hiermit von der Beklagten einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellungen auch in Bezug auf die mitgeteilten Rentenbeträge gewollt waren, sei die Anfechtungsklage nicht statthaft. Die Klage sei auch insoweit mangels Statthaftigkeit unzulässig, als der Kläger sinngemäß mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten verfolge, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Akteneinsicht zu gewähren. Denn es fehle bereits an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, mit der ein solches Gesuch abgelehnt wurde.
Die auf Beantwortung bestimmter, der Beklagten gestellter Fragen gerichtete echte Leistungsklage sei ebenfalls unzulässig. Deren Zulässigkeit setze unter anderem voraus, dass die Rechtsschutzsuchenden ihr Begehren auf eine in der Rechtsordnung objektiv vorhandene Anspruchsgrundlage stützen und durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in einem solchen Recht verletzt sein könnten (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R -, (juris), Rn. 47 m.w.N.). Eine solche Anspruchsgrundlage sehe die Rechtsordnung vorliegend nicht vor. Entsprechendes gelte für das Begehren des Klägers, persönlich vor dem Widerspruchsausschuss angehört zu werden. Einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an den nicht-öffentlichen Sitzungen sehe insbesondere die Satzung der Beklagten nicht vor (§ 36a Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 69 der Satzung vom 01.10.2005 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. 12. 2009 als pdf-Dokument im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/lnhalt/6 Wir ueber uns/01 infos zum unternehmen/03 unternehmensprofil/012 selbstverwaltung/satzung drv bund text.html).
Schließlich sei die auf Herausgabe einer Mehrfertigung des Sitzungsprotokolls gerichtete echte Leistungsklage jedenfalls unbegründet, da, sofern überhaupt ein Rechtsanspruch darauf bestehe, dieser mittlerweile erfüllt sei. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 12.06.2014 mitgeteilt habe, sei eine Kopie des Sitzungsprotokolls des Widerspruchsausschusses an den Kläger übersandt worden. Dieser habe nicht vorgetragen, das Protokoll nicht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom "28.12.2014, dto. 27.01.2015", beim SG eingegangen per Telefax am 30.01.2015, hat der Kläger "Widerspruch (Berufung)" eingelegt mit der Begründung, er könne der Wahrheitsfindung des Gerichts weder folgen noch sich von der Richtigkeit überzeugen. Er lege daher zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen vorsorglich Widerspruch ein.
Einen konkreten Antrag hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Nach § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Der vorliegende Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger am 27.12.2014 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 180, 182 Abs. 1 ZPO). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Damit hat vorliegend die einmonatige Berufungsfrist am 28.12.2014, dem Tag nach der Zustellung vom 27.12.2014, zu laufen begonnen und ist am 27.01.2015, einem Dienstag, um 24.00 Uhr abgelaufen. Die (erst) am 30.01.2015 beim SG eingelegte Berufung ist somit verspätet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4).
Vorliegend hat der Kläger weder einen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich.
Die Berufung war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist eine an den Kläger übersandte Mitteilung der Beklagten zur Vorlage beim Finanzamt sowie die damit verbundene Rentenbezugsmitteilung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Die Beklagte übermittelte an den Kläger ein Schreiben vom 17.01.2014, welches eine Aufstellung über die Leistungen des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2013 enthält. Dieses soll dem Kläger beim Ausfüllen seiner Einkommensteuererklärung helfen. Weiter teilt die Beklagte darin mit, dass die Daten auch der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen wegen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG) mitgeteilt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurückgewiesen wurde mit der Begründung, bei der dem Kläger übersandten Mitteilung handele es sich um keinen Verwaltungsakt, weshalb ein Widerspruch dagegen unzulässig sei. Zudem sei die Beklagte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Mitteilungspflichtiger i.S.v. § 22a EStG und daher verpflichtet, bestimmte Daten im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die gesetzliche Regelung sehe eine Entbindung des Rentenversicherungsträgers von der gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht vor, auch nicht bei einem "Widerspruch" des Leistungsberechtigten. Der Kläger habe daher kein Dispositionsrecht über die in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmenden Daten.
Am 27.05.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er sei mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden. Er sei zu Unrecht nicht persönlich vor dem Widerspruchsausschuss angehört worden. Die Beklagte habe ihm die Herausgabe des Protokolls der Sitzung dieses Ausschusses und die Einsichtnahme in die Akten verweigert. Seine der Beklagten gestellten Fragen seien unbeantwortet geblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2014, dem Kläger zugestellt am 27.12.2014, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Soweit sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 17.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 wende, sei die Klage unzulässig. Weil das Schreiben keine Regelung enthalte und der Kläger aufgrund der Begleitumstände dieses Schreibens auch nicht berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass hiermit von der Beklagten einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellungen auch in Bezug auf die mitgeteilten Rentenbeträge gewollt waren, sei die Anfechtungsklage nicht statthaft. Die Klage sei auch insoweit mangels Statthaftigkeit unzulässig, als der Kläger sinngemäß mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten verfolge, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Akteneinsicht zu gewähren. Denn es fehle bereits an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, mit der ein solches Gesuch abgelehnt wurde.
Die auf Beantwortung bestimmter, der Beklagten gestellter Fragen gerichtete echte Leistungsklage sei ebenfalls unzulässig. Deren Zulässigkeit setze unter anderem voraus, dass die Rechtsschutzsuchenden ihr Begehren auf eine in der Rechtsordnung objektiv vorhandene Anspruchsgrundlage stützen und durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in einem solchen Recht verletzt sein könnten (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R -, (juris), Rn. 47 m.w.N.). Eine solche Anspruchsgrundlage sehe die Rechtsordnung vorliegend nicht vor. Entsprechendes gelte für das Begehren des Klägers, persönlich vor dem Widerspruchsausschuss angehört zu werden. Einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an den nicht-öffentlichen Sitzungen sehe insbesondere die Satzung der Beklagten nicht vor (§ 36a Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 69 der Satzung vom 01.10.2005 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 27. 12. 2009 als pdf-Dokument im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/lnhalt/6 Wir ueber uns/01 infos zum unternehmen/03 unternehmensprofil/012 selbstverwaltung/satzung drv bund text.html).
Schließlich sei die auf Herausgabe einer Mehrfertigung des Sitzungsprotokolls gerichtete echte Leistungsklage jedenfalls unbegründet, da, sofern überhaupt ein Rechtsanspruch darauf bestehe, dieser mittlerweile erfüllt sei. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 12.06.2014 mitgeteilt habe, sei eine Kopie des Sitzungsprotokolls des Widerspruchsausschusses an den Kläger übersandt worden. Dieser habe nicht vorgetragen, das Protokoll nicht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom "28.12.2014, dto. 27.01.2015", beim SG eingegangen per Telefax am 30.01.2015, hat der Kläger "Widerspruch (Berufung)" eingelegt mit der Begründung, er könne der Wahrheitsfindung des Gerichts weder folgen noch sich von der Richtigkeit überzeugen. Er lege daher zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen vorsorglich Widerspruch ein.
Einen konkreten Antrag hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Nach § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Der vorliegende Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger am 27.12.2014 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 180, 182 Abs. 1 ZPO). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Damit hat vorliegend die einmonatige Berufungsfrist am 28.12.2014, dem Tag nach der Zustellung vom 27.12.2014, zu laufen begonnen und ist am 27.01.2015, einem Dienstag, um 24.00 Uhr abgelaufen. Die (erst) am 30.01.2015 beim SG eingelegte Berufung ist somit verspätet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4).
Vorliegend hat der Kläger weder einen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich.
Die Berufung war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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