L 13 R 517/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3188/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 517/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1970 geborene Kläger war im Zeitraum vom 11. August 1986 bis zu einem privaten PKW-Unfall am 7. Dezember 2007 - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Gesamtkontospiegel in den Verwaltungsakten der Beklagten vom 26. November 2012 verwiesen.

Wegen der Folgen des Unfalles vom 7. Dezember 2007, bei dem die Ehefrau verstarb, war der Kläger vom 23. April bis 29. Mai 2008 in stationärer Behandlung (Rehabilitation) in der S.-Klinik KG (Diagnosen: Osteosynthese wegen Radiusfraktur links, Plattenosteosynthese, geschlossene Reposition und K-Drahtosteosynthese am 7. Dezember 2007 wegen Olecranontrümmerfraktur links, ASK und Re-Fixation am 27. Dezember 2007 wegen knöchernem Ausriss des hinteren Kreuzbandes tibial links, Rippenserienfraktur rechts, Laparotomie mit Parenchymnaht und Übernähung der Magenvorderwand am 7. Dezember 2007 wegen Leberruptur). Gemäß dem Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) vom 2. Juni 2008 wurde der Kläger für Tätigkeiten als Lkw-Fahrer sowie auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen als sechs Stunden und mehr leistungsfähig eingeschätzt.

Den Rentenantrag des Klägers vom 1. Juli 2010, den dieser mit dem Eintritt einer Erwerbsminderung seit dem Unfall vom 7. Dezember 2007 begründete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2010 ab, da eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht vorliege.

Grundlage der Entscheidung war - neben Berichten behandelnder Ärzte, insbesondere bezüglich der Unfallfolgen - ein Gutachten der Fachärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. La. vom 8. September 2010 (Diagnosen: Verminderte Belastbarkeit linkes Kniegelenk bei Instabilität aufgrund einer Verletzung des hinteren Kreuzbandes mit vorgesehener, nochmaliger operativer Behandlung, Belastungsschmerzen linkes Ellenbogen- und linkes Handgelenk bei Bruch des Ellenhakens und der handgelenksnahen Speiche mit nachfolgend verzögerter Knochenbruchheilung, inzwischen zufriedenstellend bei guter Funktion, V. a. posttraumatische Anpassungsstörung, bisher unbehandelt, LWS-Syndrom ohne Funktionsbeeinträchtigung, Wurzelreizzeichen oder neurologische Ausfälle; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, zeitweise im Stehen, Gehen sowie Sitzen und in Tagesschicht - ohne kniebelastende Tätigkeiten, Arbeiten in kniender und hockender Position sowie auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, überwiegendes Gehen und Stehen, besonders auf unebenem oder unsicheren Untergrund, schwere körperliche Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zum Einsatz des linken Armes, Tätigkeiten mit längerem Hantieren mit ausgestrecktem linken Arm, Arbeiten in Früh-, Spät- oder Nachtschicht, mit Erfordernis zum Führen eines Kraftfahrzeuges und besonderer psychischer Beanspruchung - seien sechs Stunden und mehr möglich).

Den erneuten Rentenantrag vom 28. Juni 2012, den der Kläger mit einer erfolgten weiteren großen Operation am linken Knie begründete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 und Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 ab, da der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung näher bezeichneter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.

Grundlage der Entscheidung waren Berichte behandelnder Ärzte, Gutachten aus anderen Verfahren und Berichte des Berufsförderungswerks (BFW) H. (Belastungserprobung vom 29. Mai bis 22. Juni 2012; Leistungsvermögen auf einen rentenberechtigenden Grad herabgesunken). Ferner hatte Dr. Ne. im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 15. Oktober 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und einen Z. n. vordiagnostizierter Anpassungsstörung diagnostiziert und den Kläger aus psychiatrischen Sicht für in der Lage erachtete, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu arbeiten. Die Chirurgin Zi. war im Gutachten vom 25. Oktober 2012 zum Ergebnis gelangt, es bestünden im Wesentlichen eine leichte Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk ohne aktuellen Reizzustand nach Rekonstruktion des hinteren Kreuzbandes mit geringer verbliebener Instabilität, die muskulär gut kompensiert sei, eine Fehlstellung des linken Ellenbogengelenks nach Fraktur mit Einschränkung der Umwendbewegung nach außen und endgradig eingeschränkter Beugung und Streckung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks nach längerer Schonhaltung sowie ein Z. n. vordiagnostizierter Anpassungsstörung (Hauptdiagnosen). Weiter hatte sie ausgeführt, der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung von überwiegendem Stehen, Gehen und Sitzen in Tagesschicht verrichten. Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie häufigem Bücken oder Hocken und Ersteigen von Leitern und Gerüsten seien auszuschließen. Da das Ellenbogen- und Schultergelenk links funktionell in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, seien diesbezüglich besondere Anforderungen zu beachten, wobei Tätigkeiten über der Horizontalen ebenfalls auszuschließen seien. Häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei zu meiden, ebenso Tätigkeiten unter erhöhter psychischer Anstrengung, wie Tätigkeiten unter Akkord und Nachtschicht. Entsprechende Tätigkeiten seien sechs Stunden und mehr möglich. Der Kläger könne auch Gehstrecken von 4 x 500 m arbeitstäglich zeitversetzt in je unter 20 Minuten zurücklegen. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Beurteilung des BFW H. sei nicht nachvollziehbar. Ferner hatte die Ärztin Zi. in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2013 auf die Widerspruchsbegründung an ihrer Beurteilung des Leistungsvermögens festgehalten. Ebenso - nach Beiziehung von Befunden beim Hausarzt - in ihrer weiteren Stellungnahme vom 24. Juni 2013. In Auseinandersetzung mit dem Bericht des BFW H. hatte Dr. Schl. in der weiteren Stellungnahme vom 28. Juni 2013 ebenfalls an den Einschätzungen des Leistungsvermögens in den Verwaltungsgutachten mit ausführlicher Begründung festgehalten.

Deswegen hat der Kläger am 12. September 2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausführungen von Dr. Schl. in der Stellungnahme vom 28. Juni 2013, die nicht auf einer detaillierten und persönlichen Untersuchung beruhten, seien nicht nachvollziehbar und nicht zu akzeptieren. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht des BFW H. eine rentenberechtigenden Leistungsminderung. Die Leistungseinschränkung beruhe auf den Unfallfolgen und insbesondere auf psychischen Beeinträchtigungen. Im Übrigen gebe es für ihn auch keine zumutbare mögliche Verweisungstätigkeit.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Re. am 17. Dezember 2013 (letzte Untersuchung am 7. Juni 2011), der Allgemeinmediziner Dr. Schm. am 30. Dezember 2013 und der Internist Dr. Ges. am 2. Januar 2014 (einmalige Untersuchung am 28. September 2009) berichtet. Der Psychotherapeut Wa. hat am 13. Januar 2014 über Behandlungen des Klägers berichtet.

Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Neologen und Psychiaters Dr. Di. vom 22. Mai 2014 eingeholt. Dieser hat die vorliegenden Berichte ausgewertet und die Angaben des Klägers bei der Untersuchung sowie die von ihm erhobenen Befunde referiert. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Kläger wach, bewusstseinsklar sowie zu Ort, Zeit, Person und Situation voll informiert gewesen. Die Aufmerksamkeit sei nicht eingeschränkt und Auffassungsstörungen seien nicht erkennbar gewesen. Während der gesamten Untersuchung sei die Konzentrationsfähigkeit erhalten geblieben, wobei der Kläger allerdings angegeben habe, im Alltag gelegentlich Probleme mit seinem Konzentrationsvermögen zu haben. Der formale Gedankengang sei unauffällig, die Umstellungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Hinweise auf wahnhafte Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Zwangsgedanken, Zwangsimpulse und Zwangshandlungen im eigentlichen Sinne hätten sich nicht erfragen lassen. Allerdings habe der Kläger beinahe zwanghaft wirkende Nachhallerinnerungen geschildert, die sich auf das Unfallereignis 2007 bezögen und in Träumen auftauchten und mit einer ängstlichen Affektstörung verbunden seien. Der Kläger habe angegeben, aus Angst Autofahrten bei Dunkelheit zu meiden. Das Antriebsverhalten sei ausgeglichen und ohne nennenswerte Antriebshemmung gewesen. Dr. Di. hat die Diagnosen PTBS in Teilremission und leichtgradige depressive Verstimmung gestellt. Aus nervenärztlicher Sicht könne der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Lkw-Fahrer weniger als 3 Stunden täglich verrichten. Auch sonstige Tätigkeiten, die zu einer starken psychischen Beanspruchung führten, wie Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck und mit stark erhöhter Eigenverantwortung seien auf Grund der psychischen Traumatisierung nicht geeignet. Eine sonstige Tätigkeit müsste dagegen mindestens sechs Stunden täglich möglich sein, wenn berücksichtigt werde, dass die Verletzungsfolgen im Bereich des linken Armes und des linken Beines nur noch leichtere körperliche Tätigkeiten zuließen, bei denen der Kläger die Körperposition von Zeit zu Zeit ändern könne und die zu keiner starken Belastung des linken Beines führten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht könne der Kläger auch viermal eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen und diese Strecke in 20 Minuten absolvieren. Nach dem Unfall sei das Leistungsvermögen aufgehoben gewesen. Das aktuelle Leistungsvermögen dürfte etwa ab Januar 2014 erreicht worden sein.

Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. von St. vom 14. Oktober 2014 eingeholt. Dieser hat nach Aktenlage und Untersuchung im Wesentlichen die Diagnosen posttraumatische Arthrose des linken Ellenbogengelenkes nach osteosynthetisch versorgter Olecranonfraktur mit Entwicklung einer straffen Pseudarthrose und persistierender Bewegungseinschränkung bei Streckung und Beugung sowie auch Außenrotation des Unterarmes und belastungsabhängigen Schmerzen, eine aktiv endgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter für die Anteversion und Abduktion mit Schmerzen auf Grund langer Fehlhaltung, eine Restinstabilität des linken Kniegelenkes nach Kreuzbandriss, Refixierung und Augmentation mit röntgenologischen Zeichen einer Arthrose ohne Progredienz und endgradiger Bewegungseinschränkung für die maximale Beugung gestellt. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht könne der Kläger den ehemaligen Beruf als Berufskraftfahrer mit Belade- und Entladetätigkeiten keine drei Stunden täglich ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte körperliche Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich möglich, wenn sichergestellt sei, dass die Arbeit in wechselnder, stehender, gehender und sitzender Arbeitshaltung verrichtet werden könne und ein selbständiger Wechsel möglich sei. Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Gewichten beidhändig über 10 kg sei nicht mehr zumutbar, ebenso solche auf rutschigem und unsicherem Untergrund, wie auch auf Leitern und Gerüsten. Tätigkeiten über Kopf seien ebenfalls nicht mehr zuzumuten. Ferner seien die vom Nervenarzt festgestellten Einschränkungen zu beachten. In Betracht kämen leichte aufsichtsführende Tätigkeiten wie z. B. als Museumswärter und Pförtnertätigkeiten ohne hektischen Telefondienst.

Zu den sachverständigen Zeugenaussagen hat die Beklagte eine Stellungnahme von Dr. Schl. vom 28. März 2014 vorgelegt, der in Auswertung der Unterlagen an der bisherigen Einschätzung des Leistungsvermögens festgehalten hat. Es seien z. B. Tätigkeiten als Pförtner und Museumswärter möglich.

Mit Urteil vom 8. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger sei in der Lage, eine leichte Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Chirurgin Zi. sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. Ne. Der Kläger könne jedenfalls leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit die Arbeitsposition selbständig zu wechseln, auch in der zeitlichen Abfolge - ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Gewichten beidhändig über 10 kg, Tätigkeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund sowie Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten über Kopf und mit starker psychischer Beanspruchung, wie bei Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeit unter Zeitdruck oder mit stark erhöhter Verantwortung - mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Dies ergebe sich auch aus den Sachverständigengutachten von Dr. St. und im Wesentlichen auch des Dr. Di. Soweit dieser erst ab Januar 2014 von einer Besserung ausgehe, stehe dem das psychiatrische Gutachten von Dr. Ne. entgegen, der bereits im Oktober 2012 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen festgestellt habe. Die Beurteilung des BFW H. stehe dem nicht entgegen. Sie sei erfolgt, um die Stärken und Schwächen vor dem voraussichtlichen Erfolg einer Ausbildung zu erkunden, nicht aber zum Zwecke, die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen Rentenanspruch zu prüfen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch keine Verweisungstätigkeiten zu benennen, da eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 16. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Februar 2015 Berufung eingelegt. Bei der Prüfung und Feststellung einer Erwerbsminderung seien alle Erkrankungen in deren Gesamtheit, d. h. der gesamte Mensch zu betrachten, was hier nicht geschehen sei. Sein Leistungsvermögen sei allein schon infolge der über Jahren bestehenden Erkrankungen sehr eingeschränkt und auf einen rentenberechtigenden Grad herabgesunken. Das SG habe "die bereits in der Vergangenheit getätigten Aussagen der behandelnden Fachärzte und die vom BFW H. durchgeführten Belastungserprobungen" nicht berücksichtigt. Im Übrigen seien ihm auch nach den Gutachten ausschließlich leichte Tätigkeiten zuzumuten, die auch nur zeitweise möglich seien, das heiße in ständig wechselnder Körperhaltung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Eine leichte Tätigkeit, die ausschließlich zeitweise in der Arbeitshaltung Stehen, Gehen und Sitzen durchgeführt werde, decke nur 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ab, weswegen das Leistungsvermögen auf einen rentenberechtigenden Grad gesunken sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2013 zu verurteilen, ihm unbefristet oder befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann und damit auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert ist und auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, die die Benennung einer möglichen Tätigkeit erforderlich machen würde. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Mitberücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist zunächst anzumerken, dass der Kläger auf seinen Antrag vom 28. Juni 2012 keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung hat, weil eine entsprechende Einschränkung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich oder auch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ab diesem Zeitpunkt nicht feststellbar sind und somit teilweise oder gar volle Erwerbsminderung nicht vorliegt. Das SG hat sich insofern zu Recht auf die schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Chirurgin Zi. und des Dr. Ne., die im Wege des Urkundenbeweises verwertbar waren, sowie das Sachverständigengutachten des Dr. von St. und (teilweise) auch auf das Sachverständigengutachten des Dr. Di. gestützt, der jedenfalls ab Januar 2014 von einem zeitlich nicht eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen ist. Den Gutachten kann der Nachweis einer rentenberechtigenden Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht entnommen werden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Stellungnahme des Dr. Schl ...

In psychiatrischer Hinsicht sprechen hierfür auch der von Dr. Di. erhobene Befund und die Angaben zum Tagesablauf die durchaus noch eine aktive Lebensgestaltung erkennen lassen. Zum Tagesablauf hat der Kläger bei Dr. Di. angegeben, er stehe wegen seiner Schlafstörungen bereits um 3.00 Uhr morgens auf. Tagsüber kümmere er sich um den Haushalt, koche, putze und mache die Wäsche. Nennenswerte Unterstützung von außen habe er dabei nicht. Das Motorradfahren habe er nach dem Unfall aufgegeben, weil es ihm zu gefährlich sei. Stattdessen gehe er gelegentlich angeln. Sein früherer Bekanntenkreis sei durch den Schicksalsschlag völlig in die Brüche gegangen. Inzwischen sei es ihm aber gelungen, neue soziale Kontakte aufzubauen. Sein Enkel spiele in einem Fußballverein und er fahre ihn zu Spielen und zum Training, wodurch er neue Bekannte gefunden habe. Abends gehe er zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr zu Bett. Gemäß dem von Dr. Di. erhobenen weiteren Befund war der Kläger bei der Untersuchung wach, bewusstseinsklar, zu Ort, Zeit, Person und Situation voll informiert. Die Aufmerksamkeit war nicht eingeschränkt und Auffassungsstörungen nicht erkennbar. Während der gesamten Untersuchung blieb die Konzentrationsfähigkeit erhalten, wobei er allerdings angegeben hat, im Alltag gelegentlich Probleme mit seinem Konzentrationsvermögen zu haben. Der formale Gedankengang war unauffällig, die Umstellungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Hinweise auf wahnhafte Denkstörungen haben sich nicht ergeben. Zwangsgedanken, Zwangsimpulse und Zwangshandlungen im eigentlichen Sinne haben sich nicht erfragen lassen. Allerdings hat der Kläger beinahe zwanghaft wirkende Nachhallerinnerungen geschildert, die sich auf das Unfallereignis 2007 bezögen und in Träumen auftauchten und mit einer ängstlichen Affektstörung verbunden seien. Der Kläger meide aus Angst Autofahrten bei Dunkelheit. Das Antriebsverhalten war ausgeglichen und ohne nennenswerte Antriebshemmung. Unter Berücksichtigung dessen ist die Leistungseinschätzung von Dr. Di. (bezogen auf den Zeitpunkt von dessen Untersuchung) und auch die des Dr. Ne. schlüssig und nachvollziehbar.

Soweit Dr. Di. davon ausgeht, der von ihm festgestellte Zustand und das daraus resultierende Leistungsvermögen bestehe erst ab Januar 2014, vermag ihm der Senat allerdings nicht zu folgen. Denn ein zeitlich nicht eingeschränktes Leistungsvermögen hat sich bereits bei der Begutachtung bei Dr. Ne. ergeben. Eine überzeugende Begründung, warum also vor Januar 2014 eine weitergehende und auch zeitliche Einschränkung vorgelegen haben sollte, insbesondere bereits ab Rentenantragstellung, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal sich der Unfall schon im Dezember 2007 ereignet hatte und damit bis zum hier streitigen Zeitraum bereits nahezu fünf Jahre vergangen waren.

Der Hinweis des Klägers auf den Bericht des BFW H. führt zu keiner anderen Beurteilung des Leistungsvermögen bezüglich des strittigen Zeitraumes. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass er auf einer Belastungserprobung beruht, die vor dem Rentenantrag durchgeführt wurde und auch nicht in erster Linie dazu bestimmt war, das Restleistungsvermögen des Klägers im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Im Übrigen sind zur Klärung der Frage, ob eine rentenberechtigende Erwerbsminderung vorliegt, von der Beklagten im Verwaltungsverfahren und vom SG im Klageverfahren entsprechende sozialmedizinische Gutachten eingeholt worden, die eine entsprechende Leistungsminderung gerade verneinen.

Soweit der Kläger sich auf Äußerungen behandelnder Ärzte bezieht, ist ebenfalls durch die eingeholten Gutachten die Frage geklärt worden, ob diesen Einschätzungen zu folgen ist. Die Gutachten haben hierbei ergeben, dass eine entsprechende Leistungsminderung nicht vorliegt. Sie sind insofern schlüssig und überzeugend, weswegen der Senat keine Veranlassung sieht, von diesen Gutachten abzuweichen.

Wenn der Kläger meint, sein Leistungsvermögen sei in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, weil er nur leichte Tätigkeiten ausschließlich zeitweise in der Arbeitshaltung Stehen, Gehen und Sitzen durchführen könne, ist diese Interpretation abwegig und ergibt sich insoweit keine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungsminderung. Im Übrigen wurden bei den Begutachtungen auch die Erkrankungen und funktionellen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit gewürdigt, so dass die Gutachten auch insoweit nicht zu beanstanden sind und keine Veranlassung für weitere Ermittlungen besteht.

Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved