L 13 R 1992/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3139/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1992/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Altersrente als vorläufige Leistung im Streit.

Die Klägerin wurde 1944 in Rumänien geboren. Sie verfügt über einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A vom 12. September 1977, hat ihren ständigen Aufenthalt seit dem 14. August 1977 im Bundesgebiet und ist deutsche Staatsangehörige. Zum 1. Januar 2007 ist Rumänien - unter Auflagen betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit - Mitglied der Europäischen Union (EU) geworden.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 gewährte die Beklagte auf der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2010 hin Regelaltersrente ab dem 1. Februar 2009 als vorläufige Leistung in Höhe eines Zahlbetrags von 972,28 EUR. In der Begründung war ausgeführt, die Rente sei ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abschließend berechnet.

Zur Begründung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs vom 14. Januar 2009 machte die Klägerin geltend, die Rente sei zu Unrecht nur als vorläufige Leistung bewilligt worden; die Rente sei als endgültige Leistung zu berechnen. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Diese Verordnung sei nicht einschlägig, da die Klägerin keine Zeiten während dem EU-Beitritt Rumäniens zurückgelegt habe, sondern lediglich Fremdrentenzeiten realisiert habe. Diese unterlägen als Sozialhilfeleistungen keiner Vorläufigkeit.

Mit Schreiben vom 3. März 2009 sowie insbesondere vom 31. August 2009 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 seien anwendbar, weil es nicht darauf ankomme, dass die in Rumänien zu berücksichtigenden Zeiten nach dem Beitritt Rumäniens zur EU zurückgelegt worden seien. Für die Anwendbarkeit sei allein darauf abzustellen, ob überhaupt Zeiten in einem EU-Mitgliedstaat vorhanden seien und dass der Staat zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bereits Mitglied der EU gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle Rumäniens erfüllt. Mit Schreiben vom 19. April 2010 hörte die Beklagte zu einer Neuberechnung der Rente an, verwies ferner auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin im zwischenstaatlichen Rentenverfahren und erläuterte ausführlich das Verhältnis der Versicherungszeiten sowie der Rentengewährung in Deutschland und Rumänien zueinander sowie eine etwaige, zukünftig hieraus resultierende Kürzung um ca. 60 EUR.

Nachdem die Klägerin trotz Erinnerungen der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2009, 25. Januar 2010, 1. März 2010 sowie dann am 3. Februar 2011 zu Hinweisen nicht Stellung genommen und zur weiteren Begründung des Widerspruchs nicht vorgetragen hatte, wurde mit - später wieder aufgehobenen- Bescheid vom 6. Mai 2010 die bisherige Rente zum 1. Mai 2010 neu berechnet (946, 66 EUR) sowie eine zu erstattende Überzahlung von 104,76 EUR festgestellt. Die Rente sei eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheiten. Die Rente sei allein mit den deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten berechnet. Hiergegen richtete sich der am 10. Juni 2010 erhobene Widerspruch der Klägerin, welche die Gewährung einer ungekürzten Rente, ohne den Fiktivabzug des § 31 FRG, begehrte. Dieser wurde mit einem - hier nicht streitgegenständlichen- Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Aktenzeichen S 11 R 3053/11 endete nach Rücknahme des Bescheids vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011 zur Fiktivanrechnung nach § 31 FRG mit einem prozessualen Anerkenntnis der Beklagten. Mit dem Ausführungsbescheid zum Anerkenntnis vom 15. Mai 2012 wurde die Regelaltersrente zum 1. Mai 2010 neu berechnet. Ab 1. Juli 2012 wurde laufend ein Betrag von 1.027,56 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 1.254,00 EUR.

Ferner wies die Beklagte den Widerspruch vom 14. Januar 2009 mit weiterem- hier streitgegenständlichen- Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 unter inhaltlicher Bezugnahme auf das vorbenannte Schreiben vom 21. August 2009 zurück. Eine Berechnung als endgültige Leistung finde nicht statt.

Die Klägerin hat am 9. Juni 2011 gegen den letztgenannten Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung der Klage ist trotz Erinnerungen des SG von Seiten der Klägerin nicht weiter vorgetragen worden. Unter dem Aktenzeichen S 8 R 835/08 hatte sie beim SG bereits einen Rechtsstreit über die Verfassungsmäßigkeit der in Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) getroffenen Übergangsregelung zur Höhe berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte nach dem FRG geführt. Dieser endete mit klageabweisendem Urteil vom 8. Dezember 2010.

Das SG hat nach Beiziehung der Verwaltungsakten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. März 2014 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht die Rente als vorläufige Leistung gewährt. Nach Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 sei eine Leistung als vorläufige Leistung zu zahlen, wenn der bearbeitende Träger feststelle, dass ein Antragsteller nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen habe, ohne dass die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte habe Art. 45 der VO (EWG) Nr. 574/72 zu Recht zur Anwendung gebracht, weil Rumänien zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags und der Rentengewährung bereits Mitglied der EU gewesen sei.

Gegen den ihr am 31. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2014 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Verordnung EWG Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 seien im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht anwendbar, weil im Falle der Klägerin die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nur über das Fremdrentengesetz (FRG) als sog." Rechnungsposten" zur Bestimmung der besonderen "Zusatzleistungen" für Personen im Sinne des § 1 FRG Berücksichtigung fänden. Die Beklagte habe auf die Leistungen der Klägerin, die gem. § 1 FRG in Verbindung mit § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG gewährt worden seien, Rentenleistungen aus Rumänien angerechnet. Dieses sei wegen § 31 FRG, der nur Rentenleistungen verrechnen lasse, nicht zulässig. Die Klägerin beziehe zwar eine Rente in Rumänien (Bl. 12 LSG-Akte). Aufgrund von Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland, die aber nicht mit rumänischen Zeiten zusammentreffen würden, beziehe sie auch eine Rente in Deutschland. Aufgrund der Regelungen des FRG sei ihr eine besondere Leistung für Spätaussiedler/Aussiedler gewährt worden. Diese errechne sich aufgrund von fiktiv zugrunde gelegten Entgeltpunkten, die um 40 % gekürzt worden seien. Die Anrechnung der Rente aus Rumänien sei daher insgesamt unzulässig. Zumindest dürfe sie nur zu einem Prozentsatz von 60 % angerechnet werden. Die Bescheide der Beklagten seien im Lichte der derzeit geltenden Rechtsprechung zu § 1 FRG in Verbindung mit § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG offensichtlich rechtswidrig und müssten aufgehoben werden. Auch wenn der Klägerin eine Rente in Rumänien zustünde, dürfe diese Rente, da die Zeiten, die nach dem FRG angerechnet worden seien, keine Beitragszeiten im Sinne der hier anzuwendenden EU-Verordnungen sein sollen, nicht angerechnet werden. Sollte der Senat anderer Meinung sein, werde die Frage zu klären sein, ob und in welcher Höhe die rumänische Rente auf die Leistungen nach dem FRG, die offensichtlich keine Rentenleistungen, sondern besondere Sozialleistungen für Spätaussiedler sein sollen, angerechnet werden dürfe und ob - was bisher ebenfalls noch nicht geklärt sei und wohl einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) bedürfe- § 54 der Europäischen Menschenrechtscharta der Diskriminierung der rumänischen Staatsbürger im Bereich des FRG nach Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union entgegenstehe. Die Klägerin werde natürlich die Rente auch in Rumänien beantragen (Bl. 13 LSG-Akte). Im vorliegenden Verfahren gehe es nach ihrer Ansicht aber darum, ob wie und in welcher Höhe diese Rente auf die Leistungen der Klägerin angerechnet werde. Es müsse für die FRG-Zeiten geklärt werden, was denn diese Leistungen tatsächlich seien, Beitragszeiten nach SGB VI oder Rechnungsposten. Es sei bereits mit dem Denkgesetz nicht zu vereinbaren, wenn dann, wenn die Kürzung um den Faktor 0,6 gerechtfertigt werden solle, die Beitragszeiten nur Rechnungsposten für die Bestimmung einer besonderen Sozialleistung seien, während genau diese Zeiten dann, wenn es um die Anrechnung einer Rente aus dem EU-Land Rumänien gehe, wiederum zu Beitragszeiten mutieren. Zumindest sei es, was auch rechnerisch "in keinster Weise nachvollziehbar" sei, bei der Berechnung der Anrechnung zu berücksichtigen, dass die Inlandsleistung nur um 60 % berücksichtigt worden seien. Dies bedeute, dass auch die Leistungen aus Rumänien nur insoweit angerechnet werden dürften, als in Deutschland Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden seien. Alles andere verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und gegen den hier geltenden Gleichheitsgrundsatz im Sozialrecht und gegen die EU-Grundrechtecharta.

Die Klägerin beantragt teilweise sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 24. März 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als die Altersrente nur vorläufig bewilligt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Das EU-Recht sei ohne Zweifel anzuwenden. Es bedürfe keiner weiteren Überprüfung durch alle möglichen Instanzen bis hin zum EuGH. Das geltende Recht sei eindeutig und nicht auslegungsfähig.

Die Beteiligten haben sich jeweils schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 SGG.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die in der Sache auf Änderung der Rentenberechnung gerichtete Klage erweist sich als unbegründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011 zutreffend eine vorläufige Rentenberechnung vorgenommen. Diese ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Höhe der Altersrente zutreffend festgesetzt und hat dabei insbesondere eine vorläufig Festsetzung verfügt. Die Klägerin hat daher im Ergebnis keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente ohne vorläufige Festsetzung.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 16. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011. Mit diesem wird der Klägerin eine Altersrente vorläufig gewährt. Zutreffende Klageart vorliegend die Anfechtungsklage. Nach Rücknahme der Fiktivanrechnung § 31 FRG durch Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011 kommt es auf deren Auswirkung auf die Rentenhöhe nicht mehr an.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der damaligen Entscheidungsgründe ab. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente der Klägerin dargelegt und ausgeführt, dass die Kläger keinen diesbezüglichen Abänderungsanspruch besitzt.

Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

Die Rechtmäßigkeit von Regelungen des Fremdrentenrechts, von der Klägerin hier als "Kürzungen" nach dem FRG bezeichnet werden, sind vorliegend als solche kein Streitgegenstand. Eine "Diskriminierung der rumänischen Staatsbürgern" kann vorliegend schon deshalb nicht vorliegen, da die Klägerin als Inhaberin des Vertriebenenausweis A mittlerweile ausschließlich deutsche Staatsangehörige ist (Bl. 475 V-Akte). Der Stand des zwischenstaatlichen EU-Rentenverfahrens ist nicht weiter abzuklären, da gegenüber der Klägerin aus ihrer fehlenden Mitwirkung bei dessen Einleitung zumindest zum hiesigen Streitgegenstand kein die Sachentscheidung prägender Vorwurf resultiert. Auf die Rechtsprechung zur Einschränkung des Ruhensumfangs einer deutschen Rente im Hinblick auf den fehlenden Rentencharakter von Rentenanteilen in Rumänien (vgl. LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2011, Az.: L 2 R 5754/10, juris) kommt es nicht an. Denn solche Rentenanteile in Rumänien sind zumindest nicht ersichtlich. Weitere Fragestellungen zur Rente in Rumänien sind hier nicht einschlägig und sind, wenn überhaupt, nach Kenntnis der dortigen Versicherungszeiten und Rentengrundlagen zu klären. Ein Verstoß gegen europäisches Recht, dass die Vorlage an ein supranationales Gericht wie den EuGH oder den EGMR rechtfertigen würde, ist nicht dargetan.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatte. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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