L 8 U 4449/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 U 3745/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4449/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger weitere Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalles anzuerkennen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (über den 17.12.2007 hinaus) zu erbringen sind.

Der 1974 geborene Kläger erlitt am 19.10.2007 in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit bei der Firma D. C. einen Unfall, wobei er von einer schweren Kiste eingeklemmt wurde (Unfallanzeige vom 09.11.2007). Der Kläger zog sich dabei multiple Prellungen zu. Das Ergebnis einer Röntgenuntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf knöcherne Verletzungen oder einen Pneumothorax. Neurologisch ergaben sich keine Auffälligkeiten (Durchgangsarztbericht PD Dr. S.vom 22.10.2007).

Der Kläger befand sich vom 19.10.2007 bis 23.10.2007 im K.-O. Krankenhaus in stationärer Behandlung und wurde in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung entlassen (Zwischenbericht K.-O. Krankenhaus vom 25.10.2007). Am 15.11.2007 diagnostizierte der Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut Dr. G. beim Kläger eine posttraumatische Belastungsreaktion (Bericht vom 15.11.2007), bei der sich unter der eingeleiteten Medikation eine Symptombesserung abzeichnete (Befundberichte Dr. G. vom 19.11.2007 und 26.11.2007). Auf Wunsch des Klägers wurde von der Beklagten die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 17.12.2007 beendet (Zwischenbericht K.-O. Krankenhaus vom 17.12.2007). Ein am 17.12.2007 begonnener Arbeitsversuch des Klägers scheiterte am 19.12.2007. Anschließend hielt sich der Kläger ab dem 20.12.2007 bis 23.01.2008 in seinem Heimatland in der Türkei auf, wobei er sich in psychiatrische Behandlung begab. Vom 26.01.2008 bis 21.02.2008, 22.02.2008 bis 09.04.2008 und 06.07.2008 bis 27.08.2008 befand sich der Kläger im Bürgerhospital S. in stationären Behandlungen. Das Bürgerhospital diagnostizierte zuletzt eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Zwängen und Ängsten bei bekannter Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen, Zwangsgedanken und kombinierter Persönlichkeit mit abhängigen, histrionischen und emotional instabilen Zügen sowie einen Zustand nach Operation eines Hypophysenadenoms 2005 (Berichte vom 20.05.2008 und 29.09.2008).

Die Beklagte zog aus der Schwerbehindertenakte des Klägers vom Landratsamt B. - Versorgungsamt in S. - weitere medizinische Befundunterlagen bei (insbesondere Befundbericht des Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. H. vom 14.01.2011, der über eine Behandlung des Klägers seit Dezember 2008 wegen schwerer, depressiver Symptomatik, insbesondere Zwangsgedanken, Zwangsimpulsen, gelegentlichen Zwangshandlungen, diese seit 1995 berichtete) und holte von der D. Betriebskrankenkasse einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis ein.

Mit Bescheid vom 08.11.2011 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 19.10.2007 als Arbeitsunfall an. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt eine Prellung im Bereich des linken Brustkorbes, des linken Ellenbogens und des rechten Unterschenkels sowie eine vorübergehende akute Belastungsreaktion. Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt eine depressive Gesundheitsstörung mit Wahnvorstellungen und Persönlichkeitsveränderung. Außerdem lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und sonstige Geldleistungen über den 17.12.2007 hinaus sowie einen Anspruch auf Rente und sonstige Rehabilitationsleistungen ab.

Gegen den Bescheid vom 08.11.2011 legte der Kläger am 28.11.2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.06.2012 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 05.07.2012 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte zur Begründung geltend, die vorliegende depressive Gesundheitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Angststörung seien auf den Arbeitsunfall vom 19.10.2007 zurückzuführen und als Folgen des Arbeitsunfalles anzuerkennen. Die daraus resultierenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien zu gewähren.

Das SG hörte vom Kläger benannte behandelnde Ärzte/Therapeuten schriftlich als sachverständige Zeugen an. Der Diplom-Psychologe K. teilte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2013 die erhobenen Befunde und den Behandlungsverlauf mit. Beim Kläger lägen Zwangsgedanken, eine rezidivierende depressive Störung und Intrusionen bezüglich des Unfalles vor. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W. teilte in seiner Stellungnahme vom 31.05.2013 die Befunde und den Behandlungsverlauf mit. Beim Kläger habe bereits vor dem Unfallereignis eine erste depressive Episode im Jahr 2005/2006 bestanden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden sei, die dann entweder angehalten oder in eine schwere depressive Episode übergegangen sein könnte. Inwiefern ein ursächlicher Zusammenhang zum Unfallereignis hergestellt werden könne, sollte von psychiatrischer Seite eingeschätzt werden. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Renz, Neurozentrum S., teilte in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2013 die Befunde mit. Sie bejahte einen Unfallzusammenhang hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die im Jahr 2008 erfolgten stationären Aufenthalte des Klägers seien nicht wegen Unfallfolgen erforderlich gewesen. Im Vordergrund stehe vielmehr die eigene Persönlichkeit des Klägers.

Das SG holte anschließend das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 30.12.2013 ein. Dr. B.i gelangte zu der Beurteilung, organneurologische Befunde, die zur Frage etwaiger Unfallkausalität diskutiert werden müssten, ergäben sich nicht. Beim Kläger bestehe eine ausgeprägte, krankheitswertige chronische psychische Störung. Ein hierfür ausschlaggebender psychischer Primärschaden sei nicht zu belegen. Eine ausgeprägte, krankheitswertige, von jeher vorbestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung sei herleitbar. Eine psychotische Erkrankung unterliege ausschlaggebend endogenen und nicht psychoreaktiven Mechanismen. Die bestehende Psychopathologie sei geprägt von einer persönlichkeitsbedingten und einer psychosebedingten Störung, denen vorliegend eine überragende Bedeutung zukomme. Sie erklärten ausschlaggebend die fortbestehende Psychopathologie. Aus dem Unfall ließen sich keine Umstände herleiten, die mit dieser Ätiopathogenese gleichwertig oder annähernd gleichwertig seien.

Der Kläger trat dem Gutachten des Dr. B. unter Vorlage der Stellungnahme des Diplom-Psychologen Kempf vom 01.04.2014 entgegen.

Mit Urteil vom 17.09.2014 wies das SG, gestützt auf das Gutachten des Dr. Bi, die Klage ab. Zusätzlich zu den von der Beklagten bereits anerkannten Unfallfolgen seien keine weiteren Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.10.2007 nachgewiesen. Es bleibe damit bei den von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen. Der Einschätzung der Beklagten, dass eine Behandlungsbedürftigkeit ab dem 17.12.2007 nicht mehr zu ihren Lasten gehe, könne beigestimmt werden.

Gegen das dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.09.2014 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger (durch seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten) am 27.10.2014 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, aus seiner Sicht würdige das Gutachten seine psychische Situation nicht ausreichend.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.09.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 zu verurteilen, eine depressive Gesundheitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine vorliegende Angststörung als Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.10.2007 anzuerkennen und die daraus resultierenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung auf ihr Vorbringen in erster Instanz sowie auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Mit richterlicher Verfügung vom 25.03.2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden und es ist ihnen Gelegenheit gegeben worden, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten sind mit richterlichen Verfügungen vom 25.03.2015 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat für nicht erforderlich.

Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren entsprechend dem von ihm in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2010 beim SG gestellten Klageantrag sinngemäß gefasst.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R). Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 die Feststellung der vom Kläger als Unfallfolgen gemachten depressiven Gesundheitsstörungen abgelehnt. Soweit der Kläger allgemein die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt, ist dieser Klageantrag zulässig, soweit die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich einen Anspruch auf Leistungen (Heilbehandlung, sonstige Geldleistungen sowie Rente und Rehabilitationsleistungen) abgelehnt hat. Im Übrigen ist der Antrag des Klägers auf Erbringung von Leistungen mangels einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten jedoch nicht zulässig.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.10.2007 sowie auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass zusätzlich zu den von der Beklagten bereits anerkannten Unfallfolgen keine weiteren Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.10.2007 nachgewiesen seien. Gestützt auf das Gutachten des Dr. B. hat das SG zur Begründung ausgeführt, eine geltend gemachte depressive Gesundheitsstörung liege beim Kläger nicht vor. Weiter liege entgegen der nicht weiter begründeten und daher nicht nachvollziehbaren Einschätzung durch Dr. R. eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vor. Die Angststörung sei unter den Überbegriff der Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis einzuordnen, die nicht als Unfallfolge anzuerkennen sei. Ein zeitnaher psychischer Erstschaden sei nicht dokumentiert. Auch eine spätere Entwicklung einer psychiatrischen Unfallfolge aus dem körperlichen Erstschaden sei, abgesehen von der von der Beklagten anerkannten akuten Belastungsreaktion, nicht überwiegend wahrscheinlich. Die psychotische Erkrankung des Klägers unterliege endogenen Mechanismen, die nicht durch ein äußeres Ereignis wie den Arbeitsunfall verursacht werden könne. Damit fehle es an der erforderlichen naturwissenschaftlichen Kausalität. Zudem sei die psychiatrische Störung in Form der Persönlichkeitsstörung des Klägers anlagebedingt und vorbestehend. Es bleibe damit bei den von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen. Der Einschätzung der Beklagten, dass eine Behandlungsbedürftigkeit ab dem 17.12.2007 nicht mehr zu ihren Lasten gehe, könne beigestimmt werden. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend bleibt auszuführen:

Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 30.12.2013 nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass beim Kläger eine ausgeprägte, krankheitswertige und höher dosierte psychopharmakologisch behandlungsbedürftige chronische psychische Störung vorliegt. Ein hierfür ausschlaggebender psychischer Primärschaden durch das Unfallereignis vom 19.10.2007 ist jedoch nicht zu belegen, wobei den rückblickenden Angaben des Klägers zum damaligen Unfallereignis gegenüber damaliger, zeitnah zum Unfall erfolgter objektiver Befunddokumentation nur eine geringe Bedeutung beizumessen ist, zumal der Kläger hinsichtlich vorbestehender psychischer Gesundheitsstörungen und Ängste sowie hinsichtlich seiner Zusammenhangsschilderung der Aktenlage widersprechende Angaben gemacht hat, wie Dr. B. in seinem Gutachten nachvollziehbar beschrieben hat. Jedenfalls lässt sich der zeitnahen Befunddokumentation nichts entnehmen, das nach Art und Ausmaß die beim Kläger bestehende Psychopathologie kausal erklären könnte. Dass beim Kläger unfallbedingt eine krankhafte akute Belastungsreaktion vorgelegen hat, die in den Dauerzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung übergegangen ist, ist danach nicht belegt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hat Dr. B. in seinem Gutachten auch nicht diagnostiziert. Maßgeblich für die chronische psychische Störung und damit für die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen ist nach der überzeugenden und nachvollziehbaren Bewertung von Dr. B. in seinem Gutachten vielmehr eine ausgeprägte, krankheitswertige und vorbestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung des Klägers, die über die Anamnese herleitbar wird. Hinzu kommt auf psychopathologischer Ebene eine psychotische Erkrankung, die ausschlaggebend endogenen und nicht psychoreaktiven Mechanismen unterliegt, und damit nicht durch ein Unfalltrauma ausgelöst ist. Die beim Kläger noch fortdauernde Psychopathologie ist vielmehr geprägt von einer persönlichkeitsbedingten und psychosebedingten Störung. Diesen beiden zusammenfallenden ätiopathogenetischen Mechanismen kommt beim Kläger die überragende Bedeutung zu. Sie erklären ausschlaggebend die fortbestehende Psychopathologie. Aus dem Unfall vom 19.10.2007 lassen sich dagegen keine Umstände herleiten, die mit dieser Ätiopathogenese (Persönlichkeitsstörung, Zwangsstörung, Psychose aus dem so genannten endogenen Formenkreis) auch nur annähernd gleichwertig sind, wie Dr. B. in seinem Gutachten für den Senat weiter nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat. Dass die psychischen Beschwerden des Klägers subjektiv im Zusammenhang mit dem Unfall stehen und die bei Dr. B. geschilderten unspezifischen Ängste um den Unfall kreisen, ändert nichts an der Beurteilung einer unfallunabhängigen psychischen Erkrankung. Maßstab der wertenden Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. stellvertretend Senatsurteil vom 27.08.2010 - L 8 U 1427/10 -, juris; www.sozialgerichtsbarkeit.de), dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand aus objektiver Sicht ein Zusammenhang herzustellen ist; allein die subjektive Sicht des Versicherten reicht nicht aus. Die persönlichkeitsbedingte bzw. krankheits-/anlagebedingte Zuschreibung einer Unfallursächlichkeit begründet keinen wesentlichen Zusammenhang. Aus der plausiblen und überzeugenden medizinischen Beurteilung der Wirkursachen für die Entstehung der Erkrankung im Gutachten von Dr. B. folgt daher kein rechtlich wesentlicher Zusammenhang der beim Kläger bestehenden psychischen Störung und der vom Kläger konkret geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit dem Unfallereignis vom 19.10.2007. Ein solcher kann damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 19.10.2007 als die von der Beklagten bereits anerkannten sind damit nicht belegt. Damit stehen dem Kläger auch keine (weiteren) Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagte zu.

Die gegen das Gutachten des Dr ...B. vom Kläger durch die Vorlage der Stellungnahme des Diplom-Psychologen Kempf vom 01.04.2014 erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Dr. B.i hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb beim Kläger die chronische psychische Störung nicht rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis vom 19.10.2007 zurückgeführt werden kann. Weiter hat Dr. B. in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend angemerkt, dass der Befundbericht des Dr. G. vom 15.11.2007, auf den sich Diplom-Psychologe Kempf zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bezieht, ein primäres Unfallerleben des Klägers nicht anspricht, abgesehen davon, dass Dr. G. lediglich eine posttraumatische Belastungsreaktion des Klägers diagnostiziert hat, die jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht als krankheitswertig belegt ist. Gesichtspunkte, die für eine unfallbedingte psychische Störung des Klägers sprechen könnten, zeigt Diplom-Psychologe Kempf in seiner Stellungnahme vom 01.04.2014 nicht auf. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Fachärztin Renz in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 05.06.2013, die den Kläger erst ab 29.04.2013, somit erst lange Zeit nach dem Arbeitsunfall vom 10.10.2007 kennt. Ihre Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist nicht nachvollziehbar begründet. Weiter setzt sich die Fachärztin R. nicht mit den aktenkundig vorbestehenden psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers und einer vorbestehenden latenten Krankheitsanlage des Klägers auseinander. Zudem lässt sich die Ansicht der Fachärztin R. insbesondere nicht mit den Darstellungen des von der Beklagten aus der Akte des Versorgungsamtes des Landratsamts Böblingen zu den Akten genommenen Berichts des den Kläger zeitnah zum Unfallereignis am 19.10.2007 behandelnden Arztes Dr. H. vom 14.01.2011 vereinbaren, worauf Dr. B. in seinem Gutachten überzeugend hinweist.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Seine Ansicht, das Gutachten des Dr. B. würdige seine psychische Situation nicht ausreichend, ist nicht zutreffend. Dr. B. ist in seinem Gutachten von einer ausgeprägten behandlungsbedürftigen psychischen Störung des Klägers ausgegangen. Dass Dr. B. die psychische Situation des Klägers nicht ausreichend gewürdigt hat, ist nicht erkennbar. Dass diese ausgeprägte psychische Störung des Klägers auf den Arbeitsunfall vom 19.10.2007 zurückzuführen ist, ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, weshalb das Begehren des Klägers keinen Erfolg haben kann.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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