L 9 R 5244/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3403/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5244/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit der diese den Verwaltungsakt vom 13.02.2009 zurücknahm (Ablehnung der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] vom 13.06.2008 mangels Mitwirkung).

Die 1957 geborene Klägerin übt seit dem 14.06.2003 in einer von ihr geführten psychotherapeutischen Praxis eine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin aus. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2005 fest, dass keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht, weil die Klägerin nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei.

Am 13.06.2008 beantragte die Klägerin formlos die Pflichtversicherung als selbstständig Tätige innerhalb der Fünfjahresfrist nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Die Beklagte übersandte hierauf das entsprechende Antragsformular nebst Erläuterungen und bat um deren Rücksendung. Nachdem dieses nicht zurückgegeben wurde, lehnte die Beklagte den Antrag vom 13.06.2008 mit Bescheid vom 13.02.2009 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei trotz Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ohne Übersendung des zugesandten Antragsvordruckes könnten die Zulassungsvoraussetzungen für die Antragspflichtversicherung nicht geprüft werden. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens nahm die Klägerin eine Vielzahl von Beratungsterminen (persönlich und telefonisch) wahr. Am 15.05.2012 ging das von der Klägerin ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular auf Pflichtversicherung als selbstständig Tätige bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 15.06.2012 nahm die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 13.02.2009 zurück, weil die Klägerin nun die für die Entscheidung notwendigen Antragsvordrucke übersandt habe. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass über die Höhe der Beiträge, die Beitragszeiträume und die zu zahlenden Beiträge ein weiterer Bescheid ergehen werde. Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.02.2009 sei damit in vollem Umfang abgeholfen worden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein und machte geltend, die Begründung im Ablehnungsbescheid sei unzureichend. In der Begründung seien die wesentlichen tatsächlichen Gründe, die zur Entscheidung bewogen hätten, nicht aufgeführt. Sie stelle den Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie erläuterte, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Ablehnungsbescheid vom 13.02.2009 zurückgenommen worden sei, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Mit dem Bescheid vom 15.06.2012 sei keine Ablehnung eines ihrer Anträge erfolgt. Der Bescheid sei auch hinreichend begründet gewesen.

Gegen den ihr am 29.09.2012 zugegangenen "Bescheid vom 24.09.2012" hat die Klägerin am 29.10.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie geltend gemacht, sie wende sich gegen die ihrer Ansicht nach erfolgte fehlerhafte Beratung durch die Beklagte, in deren Folge sie erhebliche Nachteile erlitten habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Klägerin durch die Rücknahme des Ablehnungsbescheides beschwert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die sachliche Prüfung des abgelehnten Antrages eröffnet worden. Die Entscheidung über die beantragte Versicherungspflicht sei in einem gesonderten Bescheid erfolgt.

Dementsprechend hatte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2012 festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 13.06.2008 nach § 4 Abs. 2 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und daher Pflichtbeiträge zu zahlen hat. Dieser Bescheid ist, nachdem die Klägerin auch hiergegen Widerspruch eingelegt hat und hierüber noch nicht entschieden ist, noch nicht bestandskräftig.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Sie sei jedenfalls unbegründet. Eine Beschwer der Klägerin durch den Bescheid vom 15.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 sei nicht gegeben, weil der Bescheid lediglich eine Verfügung zugunsten der Klägerin enthalte. Mit ihm sei die ursprüngliche Versagungsentscheidung aufgehoben und damit der Weg für eine neue Bescheidung des klägerischen Antrages vom 13.06.2008 eröffnet worden. Soweit die Klägerin rückwirkend ab dem 01.07.2008 die Umwandlung der Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung begehre und sich insoweit auf eine ihrer Auffassung nach mangelnde Beratung/Aufklärung durch die Beklagte berufe und u.a. moniere, dass sie in Zeiten des Krankengeldbezuges nach 2008 nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Zeiten des Krankengeldbezuges als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden gewesen seien und sich eventuell für die Zeiten der Reha nach 2008 noch Ansprüche auf Übergangsgeld ergeben würden, sei die Klage jedenfalls bereits deshalb unzulässig, weil es diesbezüglich an einer Bescheidung durch die Beklagte vor Klageerhebung mangele.

Hiergegen haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 18.12.2014 Berufung eingelegt und unter dem 27.01.2015 mitgeteilt, dass das Mandat niedergelegt worden sei. Eine Berufungsbegründung ist auch von der am 08.04.2015 beauftragten Rechtsanwältin nicht vorgelegt worden, die ihr Mandat am 14.04.2015 niedergelegt hat. Die Klägerin wurde im Termin der mündlichen Verhandlung angehört.

Sie hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage war schon unzulässig, weil die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt wird. Auch wenn die Klägerin einen konkreten Antrag nicht gestellt hat, ist der Gegenstand des Verfahrens durch die Klageerhebung, die sich ausdrücklich gegen den (Widerspruchs-)Bescheid vom 24.09.2012 und damit auch gegen den Bescheid vom 15.06.2012 richtete, hinreichend umrissen. Die Klägerin wird durch diese Entscheidung der Beklagten jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn mit diesen Bescheiden hob die Beklagte lediglich den Bescheid vom 13.02.2009 auf, welcher seinerseits den Antrag der Klägerin vom 13.06.2008 auf Pflichtversicherung als selbstständig Tätige abgelehnt hatte, ohne dabei selbst eine Entscheidung über die Versicherungspflicht der Klägerin zu treffen. Nach der Ablehnung der von der Klägerin beantragten Feststellung der Versicherungspflicht durch den Bescheid vom 13.02.2009 eröffnete der Bescheid vom 15.06.2012 mit der Rücknahme des Bescheides vom 13.02.2009 vielmehr die - erstmalige - Prüfung des gestellten Antrages in der Sache. Der die Versicherungspflicht der Klägerin feststellende Bescheid erging dann - ohne dass dieser Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden wäre - am 12.10.2012. Dieser wiederum wurde von der Klägerin ebenfalls mit dem Widerspruch angefochten, ohne dass über diesen bislang entschieden wurde.

Der Klage fehlt damit die Klagebefugnis. Diese setzt bei einer Anfechtungsklage (wie hier gegen den Bescheid vom 15.06.2012) die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte voraus und verlangt die Behauptung des von diesem Verwaltungsakt Betroffenen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig und er hierdurch in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung mit Bezug auf den Bescheid vom 15.06.2012 ist nicht ansatzweise - auch während der Prozessvertretung durch den D. oder durch die Rechtsanwältin - geltend gemacht worden. Eine solche liegt auch nicht vor. Denn mit den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte lediglich eine die Klägerin belastende Regelung, nämlich die Ablehnung der beantragten Pflichtversicherung, zurückgenommen und so den Weg für eine Entscheidung über den Antrag vom 13.06.2008 in der Sache (wieder) eröffnet. Damit ist auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Denn unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin diese Pflichtversicherung zwischenzeitlich anscheinend nicht mehr begehrt. Der von ihr gestellte Antrag war von der Beklagten zu verbescheiden, solange dieser gestellt und nicht zurückgenommen war oder sich nicht anderweitig erledigt hat. Nachdem die Antragsunterlagen am 15.05.2012 bei der Beklagten eingegangen waren, hatte diese daher auch über den gestellten Antrag zu entscheiden. Einwendungen gegen die Feststellung der Versicherungspflicht, die dann erst mit Bescheid vom 12.10.2012 erfolgte, waren und sind im Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid geltend zu machen. Eine Regelung zur Versicherungspflicht enthält weder der Bescheid vom 13.02.2009 noch der Bescheid vom 15.06.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012).

Nachdem die angefochtene Entscheidung nicht in Rechte der Klägerin eingreift, vermag auch der Senat nicht zu erkennen, wodurch die Klägerin - bezogen auf die angefochtenen Bescheide - beschwert sein könnte. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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