L 1 U 5370/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3683/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5370/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.07.2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 376,77 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die (Höher-)Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 376,77 EUR.

Der 1953 geborene Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau landwirtschaftlicher Unternehmer und Mitglied der Beklagten.

Mit Bescheid vom 01.03.2010 setzte die Beklagte den Beitrag für das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers für das Jahr 2009 auf 1.145,85 EUR fest (Bl. 50/1 Verw.a.). Bei der Berechnung der Beiträge legte sie folgende Betriebsverhältnisse zugrunde: Ackerbauflächen (Mähdrusch) 100,39 ha, Grünlandflächen 56,09 ha, Sonderkulturflächen (Intensivobst) 0,19 ha, Forstwirtschaft (Forstfläche) 0,57 ha, Garten- und Hofflächen (Hoffläche) 1,56 ha, 3 Pferde, 56 Mastkälber, 250 Legehennen, 125 Milchkühe und 60 Rinder. Mit Schreiben vom 21.10.2010 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer beabsichtigten Nachveranlagung an. Grund hierfür sei, dass der Kläger für das Jahr 2009 einen Antrag auf Agrarförderung gestellt habe.

Mit Bescheid vom 01.03.2011 setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 1.555,08 EUR fest und berücksichtigte hierbei dieselben Betriebsverhältnisse wie schon für das Jahr 2009 (Bl. 57/1 Verw.a.).

Mit berichtigendem Beitragsbescheid vom 22.06.2011 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 machte die Beklagte für das Jahr 2009 weitere Beiträge in Höhe von 7,33 EUR und für das Jahr 2010 in Höhe von 124,00 EUR geltend (Bl. 58/1 Verw.a.). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund geänderter Betriebsdaten bzw. Beitragsberechnungsgrundlagen sei eine Neuberechnung erforderlich. Der Bescheid trete anstelle des bereits erlassenen Beitragsbescheids. Bei der Berechnung berücksichtigte sie zusätzlich Streuobstwiesen mit 0,41 ha. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2011 mit, Grund für die Beitragsanpassungen vom 22.06.2011 sei die Zupacht von 0,41 ha Streuobstwiesen zum 01.07.2008.

Mit Schreiben vom 18.10.2011 hörte die Beklagte den Kläger zu beabsichtigten Änderungen der Beitragsbescheide an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe für 2010 einen Antrag auf Agrarförderung gestellt. Hieraus ergäben sich Differenzen zu den bislang bekannten Flächen.

Mit streitigem Bescheid vom 15.11.2011 berichtigte die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2009 und 2010. Zur Begründung führte sie aus, eine Beitragsberichtigung sei erforderlich gewesen, nachdem geänderte Betriebsdaten bzw. Beitragsberechnungsgrundlagen gemeldet worden seien (Bl. 68/1 Verw.a.). Der Bescheid trete anstelle des bereits erlassenen Beitragsbescheids. Für das Jahr 2009 ergebe sich eine Beitragserhöhung um 142,61 EUR, für das Beitragsjahr 2010 eine Erhöhung um 234,16 EUR. Insgesamt seien 376,77 EUR zu zahlen. Für das Jahr 2009 legte die Beklagte nunmehr folgende Beitragsverhältnisse zugrunde: Ackerbauflächen (Mähdrusch) 55,72 ha, Ackerbauflächen (Feldfutter) 44,68 ha, Grünlandfläche 57,91 ha, Sonderkulturflächen (Intensivobst) 0,19 ha, Forstwirtschaft (Forstfläche) 0,57 ha, Garten- und Hofflächen (Hoffläche) 1,68 ha, 2 Pferde, 35 Mastkälber, 420 Legehennen, 136 Milchkühe und 88 Rinder. Für das Jahr 2010 legte sie folgende Betriebsverhältnisse zugrunde: Ackerbauflächen (Mähdrusch) 43,01 ha, Ackerbauflächen (Feldfutter) 54,66 ha, Ackerbauflächen (sonstiges Ackerland) 3,65 ha, Grünlandfläche 57,14 ha, Sonderkulturflächen (Intensivobst) 0,19 ha, Forstwirtschaft (Forstfläche) 0,68 ha, Garten- und Hofflächen (Hoffläche) 1,91 ha, 3 Pferde, 35 Mastkälber, 420 Legehennen, 136 Milchkühe und 88 Rinder.

Zum 01.09.2010 verpachtete der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn. Mit Schreiben vom 26.06.2012 teilte die Beklagte mit, dass mit Ablauf des 31.08.2010 die Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen ende, da dieses abgegeben oder eingestellt worden sei. Der zwischenzeitlich ergangene Beitragsbescheid für das Jahr 2011 werde zurückgenommen.

Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.11.2011 machte der Kläger geltend, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zahlbetrag zwischen den Jahren 2009 und 2010 um ca. 500,00 EUR ansteige, obwohl sich nur unwesentliche Veränderungen ergeben hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 78/1 Verw.a.).

Hiergegen hat der Kläger am 22.11.2012 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Die Klage wurde nicht begründet.

Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts hat das SG die gemeinsamen Anträge der Jahre 2009 und 2010, die der Veranlagung des Klägers zugrunde gelegt wurden, sowie die Satzungen der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 beigezogen.

Mit Urteil vom 29.07.2014 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe im Widerspruchsbescheid der Beklagten abgewiesen. Zwar habe die Beklagte den Kläger zur Aufhebung des Beitragsbescheids für das Jahr 2009 nicht vor Erlass des Bescheids angehört. Durch das Widerspruchsverfahren sei die Anhörung jedoch nachgeholt worden. Auch führe die Übertragung der Agrarflächen auf die Ehefrau des Klägers ab dem 01.09.2010 nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15.11.2011, da der Kläger gesamtschuldnerisch beitragspflichtig bleibe. Der Streitwert werde auf 376,77 EUR festgesetzt. In dem Urteil, dass dem Kläger am 18.12.2014 zugestellt wurde, wurde die Berufung nicht zugelassen. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) angefochten werden.

Am 30.12.2014 hat der Kläger beim LSG Berufung eingelegt, mit der geltend macht, er sei wegen einer Zugverspätung nicht pünktlich in Ulm angekommen und habe erst zur Urteilsverkündung den Gerichtssaal betreten. Die Zugverspätung habe nicht in seiner Macht gelegen. Nachdem er in den Monaten November und Dezember 2014 stationär in einer psychosomatischen Klinik behandelt worden sei, sei sein Gesundheitszustand noch nicht so stabil, dass er sich mit den ihn nervlich belastenden Streitigkeiten beschäftigen können. Er werde seit 1997 in massiver Weise bedrängt. Anonyme Anzeigen seien bei verschiedenen Staatsanwaltschaften und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegangen, in der Absicht, ihn zu schädigen. Mittlerweile sei ein Grad der Behinderung (GdB von 60) anerkannt und er selbst sei erwerbsunfähig. Obwohl der landwirtschaftliche Betrieb an den gemeinsamen Sohn, A. D., ab dem 01.09.2010 verpachtet worden sei, werde dies seitens der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ignoriert. Stattdessen würden er und seine Frau seit Jahren mit Forderungen bedrängt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.07.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 06.02.2015 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht werde, das SG die Berufung nicht zugelassen habe und eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich sei. In diesem Schreiben hat der Senat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass die mit dem Berufungsschreiben zugleich erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (Az. L 1 U 5371/14 B) ebenfalls unzulässig sei, da der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht werde. Dieser belaufe sich vorliegend nur auf 105,00 EUR (festgesetzte Gerichtsgebühren). Der Kläger teilte hierauf am 15.04.2015 mit, dass er die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantrage. Er und seine Familie seien in der Vergangenheit in einer nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise diffamiert und in die Enge getrieben worden, nur weil er sich gegen den Missbrauch von Pflichtbeiträgen gewehrt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 29.07.2014 ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist vorliegend nicht das ordnungsgemäße Rechtsmittel, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht überschreitet.

Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 13.04.2015 (Eingang am 15.04.2015) hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.

Die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt, da die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes nicht statthaft ist.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,00 EUR. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der streitige Bescheid der Beklagten vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2012 (§ 95 SGG), mit dem diese vom Kläger für die Jahre 2009 und 2010 weitere Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 376,77 EUR geltend macht. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 29.07.2014 auch nicht zugelassen. Dem Urteil war zudem eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) beigefügt, in der der Kläger auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen wurde. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) kommt schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R = juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht zu.

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 376,77 EUR festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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