Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 192 SB 2116/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 278/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Auf den Feststellungsantrag der Klägerin vom 30. November 2011 stellte der Beklagte bei ihr mit Bescheid vom 9. Februar 2012 einen Grad der Behinderung von 30 fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens G ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 stellte der Beklagte bei ihr einen Grad der Behinderung von 40 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Hierbei legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde,
1. Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, Bandscheibenschäden, Spinalkanalstenose, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 30), 2. psychische Störungen (Einzel-GdB von 20).
Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin einen Grad der Behinderung von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom 23. Januar 2013 eingeholt, der einen Gesamt-GdB von 40 ermittelt hat. Der Sachverständige hat dieser Einschätzung zugrunde gelegt:
1. Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 40), 2. depressive Störung (Einzel-GdB von 20).
Unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 9. April 2013 hat der Beklagte an seiner Bewertung des Wirbelsäulenleidens mit einem Einzel-GdB von 30 festgehalten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 14. Oktober 2014 hat die Klägerin die Zuerkennung eines GdB von 50 und des Merkzeichens G beantragt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 2014 – unter Klageabweisung im Übrigen – den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin ab 9. September 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung bringt der Beklagte vor, dass auch über August 2014 hinaus der Gesamt-GdB bei der Klägerin lediglich mit 40 zu bemessen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2014 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten wird nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin ab 9. September 2014 Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 hat.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Heranzuziehen sind hierbei die in der Anlage zur Versor-gungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze".
Das Wirbelsäulenleiden der Klägerin bedingt einen Einzel-GdB von 40. Überzeugend hat der Sachverständige Dr. S nach einer eingehenden ambulanten Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten dargelegt, dass bei ihr im Bereich der Halswirbelsäule eine mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit und im Bereich der Lendenwirbelsäule eine stärkergradig eingeschränkte Beweglichkeit festzustellen ist. Der Senat folgt dessen Einschätzung, diese Funktionseinschränkungen mit einem Einzel-GdB von 40 zu bemessen. Diese Bewertung entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV, wonach für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 vorgesehen ist. Die von dem Beklagten vorgebrachten Einwände, die dessen versorgungsärztlicher Dienst lediglich auf der Grundlage des Akteninhalts, also ohne eigene Untersuchung der Klägerin, gewonnen hat, rechtfertigen keine andere Bewertung.
Über die Bemessung der depressiven Störungen der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 besteht zwischen den Beteiligten – zu Recht – kein Streit. Sie folgt Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV, wonach für leichtere psychische Störungen ein GdB bis zu dieser Höhe vergeben werden kann.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Bei der Klägerin ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Der GdB von 40 für das Wirbelsäulenleiden ist unter Berücksichtigung des mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden psychischen Leidens um einen Zehnergrad auf einen Gesamt-GdB von 50 heraufzusetzen, der nach Überzeugung des Senats die Gesamtauswirkungen der die Klägerin treffenden Beeinträchtigungen angemessen abbildet. Die von dem Gutachter ausdrücklich festgestellten Wechselwirkungen beider Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen eine Erhöhung des GdB, für die sich im Übrigen auch die Versorgungsärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2013 ausgesprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Auf den Feststellungsantrag der Klägerin vom 30. November 2011 stellte der Beklagte bei ihr mit Bescheid vom 9. Februar 2012 einen Grad der Behinderung von 30 fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens G ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 stellte der Beklagte bei ihr einen Grad der Behinderung von 40 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Hierbei legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde,
1. Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, Bandscheibenschäden, Spinalkanalstenose, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 30), 2. psychische Störungen (Einzel-GdB von 20).
Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin einen Grad der Behinderung von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom 23. Januar 2013 eingeholt, der einen Gesamt-GdB von 40 ermittelt hat. Der Sachverständige hat dieser Einschätzung zugrunde gelegt:
1. Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 40), 2. depressive Störung (Einzel-GdB von 20).
Unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 9. April 2013 hat der Beklagte an seiner Bewertung des Wirbelsäulenleidens mit einem Einzel-GdB von 30 festgehalten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 14. Oktober 2014 hat die Klägerin die Zuerkennung eines GdB von 50 und des Merkzeichens G beantragt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 2014 – unter Klageabweisung im Übrigen – den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin ab 9. September 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung bringt der Beklagte vor, dass auch über August 2014 hinaus der Gesamt-GdB bei der Klägerin lediglich mit 40 zu bemessen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2014 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten wird nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin ab 9. September 2014 Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 hat.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Heranzuziehen sind hierbei die in der Anlage zur Versor-gungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze".
Das Wirbelsäulenleiden der Klägerin bedingt einen Einzel-GdB von 40. Überzeugend hat der Sachverständige Dr. S nach einer eingehenden ambulanten Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten dargelegt, dass bei ihr im Bereich der Halswirbelsäule eine mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit und im Bereich der Lendenwirbelsäule eine stärkergradig eingeschränkte Beweglichkeit festzustellen ist. Der Senat folgt dessen Einschätzung, diese Funktionseinschränkungen mit einem Einzel-GdB von 40 zu bemessen. Diese Bewertung entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV, wonach für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 vorgesehen ist. Die von dem Beklagten vorgebrachten Einwände, die dessen versorgungsärztlicher Dienst lediglich auf der Grundlage des Akteninhalts, also ohne eigene Untersuchung der Klägerin, gewonnen hat, rechtfertigen keine andere Bewertung.
Über die Bemessung der depressiven Störungen der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 besteht zwischen den Beteiligten – zu Recht – kein Streit. Sie folgt Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV, wonach für leichtere psychische Störungen ein GdB bis zu dieser Höhe vergeben werden kann.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Bei der Klägerin ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Der GdB von 40 für das Wirbelsäulenleiden ist unter Berücksichtigung des mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden psychischen Leidens um einen Zehnergrad auf einen Gesamt-GdB von 50 heraufzusetzen, der nach Überzeugung des Senats die Gesamtauswirkungen der die Klägerin treffenden Beeinträchtigungen angemessen abbildet. Die von dem Gutachter ausdrücklich festgestellten Wechselwirkungen beider Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen eine Erhöhung des GdB, für die sich im Übrigen auch die Versorgungsärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2013 ausgesprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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