L 5 KR 454/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 218/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 454/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruch auf Krankengeld nur bei lückenloser AUB-Ausstellung
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Nach rechtswirksamem Erklärungen der Beteiligten gem. § 136 Abs. 4 SGG in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt was folgt:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Krankengeld für die Zeit ab 1.10.2007 und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.10.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankgengeld über den 30.09.2007 hinaus zu bewilligen.

II. Weder die Entscheidung der ersten Instanz noch die Entscheidung der Beklagten sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der Kläger hat im strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld gem. § 44 SGB V.

Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (BSG, Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 17/13 R, Rn. 13 mwN - zitiert nach juris). Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei ambulanter Behandlung - wie hier - von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) folgt. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes der Tag maßgeblich, der dem Tag der AU-Feststellung folgt. Nach der gesetzlichen Regelung ist § 46 S 1 Nr 2 SGB V keine bloße Zahlungsvorschrift. Ein Krankengeld-Anspruch entsteht gemäß § 44 SGB V nicht allein durch Eintritt von AU (BSG, aaO, Rn. 14; vgl auch die Entscheidungen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 35/14 R; B 1 KR 37/14 R; B 1 KR 25/14 R; B 1 KR 19/14 R).

Das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aus dem Bezug von Krankengeld endete entsprechend der zuletzt ausgestellten AU-Bescheinigung (AUB) zum 27.9.2007. Wegen Beschäftigung war der Kläger vorliegend krankenversichert nur bis 30.9.2007. Am 1.10.2007 wurde der gem. § 19 Abs. 2 SGB V eröffnete Anspruch auf nachlaufenden Versicherungsschutz von der Versicherung als (Teil-)Rentenbezieher gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verdrängt. Damit hatte der am Tag der Wirkung der AUB vom 1.10.2007, also am 2.10.2007, keinen Anspruch auf Krankengeld, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.

Nachgewiesen ist nach den eingeholten Sachverständigengutachten nicht, dass der Kläger vom 27.9.- 30.9.2007 krankheitsbedingt oder infolge Geschäftsunfähigkeit außerstande gewesen wäre, seiner Obliegenheit entsprechend für eine nahtlose Ausstellung von AUBen zu sorgen.

Die Berufung bleibt daher vollumfänglich ohne Erfolg.

Gegen dieses Urteil ist nach den Erklärungen der rechtsmittelberechtigten Beteiligten gem. § 136 Abs. 4 SGG weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Revision zum Bundessozialgericht eröffnet.
Rechtskraft
Aus
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