L 5 P 26/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 803/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 P 26/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vorversicherungszeit der Pflegeversicherung der Rentner sind nicht Zeiten, die im Geltungsbereich des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (hier: Bosnien-Herzegowina) zurückgelegt worden sind.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Nach rechtswirksamem Erklärungen der Beteiligten gem. § 136 Abs. 4 SGG in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt was folgt:

Der Kläger begehrt die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung der Rentner (PflVdR) infolge seines Rentenbezugs ab 1.7.2010 und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.11.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 01.07.2010 als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner zu führen.

II. Weder die Entscheidung der ersten Instanz noch die Entscheidung der Beklagten sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der Kläger erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der PflVdR.

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr 11 SGB XI iVm § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Personen in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI).

Die entsprechenden vom Kläger ab 1992 in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungswerten in der Gesetzlichen Krankenversicherung reichen dazu nicht aus.

Die Zeiten, die der Kläger in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina bis zu seiner Übersiedelung 1992 zurückgelegt hat, finden für die Vor-Belegungszeiten der PflVdR keine Berücksichtigung. Insoweit ist auf den Fall des Klägers trotz dessen kroatischer EU-Staatsangehörigkeit nach dem Prinzip der Territorialität das fortgeltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl. II, Seite 1196) anzuwenden. Dort findet sich keine Regelung, die in der versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung Vorversicherungszeiten zur PflVdR in Bosnien-Herzegowina als berücksichtigungsfähig bestimmte. Eine ausweitende Auslegung des Abkommens über dessen Wortlaut hinweg kommt wegen des Ausnahmecharakters der Sozialversicherungsabkommen, die von § 3 SGB IV abweichende Regelungen bestimmen, nicht in Betracht.

Die Berufung bleibt daher vollumfänglich ohne Erfolg.

Gegen dieses Urteil ist nach den Erklärungen der rechtsmittelberechtigten Beteiligten gem. § 136 Abs. 4 SGG weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Revision zum Bundessozialgericht eröffnet.
Rechtskraft
Aus
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