L 3 SB 45/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 381/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 SB 45/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen, nach welchen eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) nicht zu treffen ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1971 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 40 gemäß §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Der Kläger machte mit Erstantrag vom 26.04.2011 als Gesundheitsstörungen die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 geltend. Er war beim Rangieren eines Zuges zwischen die Puffer zweier Waggons geraten und wurde thorako-abdominell gequetscht. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.07.2011 eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX ab, weil ein GdB von wenigstens 20 nicht vorliege. Der Kläger machte mit Neufeststellungsantrag vom 13.03.2012 geltend, er sei auf Grund der Unfallfolgen vom 19.02.2011 schwerbehindert.

Der Beklagte zog die Unterlagen der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bei. Diese gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 06.03.2012 ab 16.08.2011 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v.H. für folgende Unfallfolgen: Ohne funktionelle Folgen knöchern konsolidierte rückseitige Brüche (dorsale Frakturen) der 10. und 11. Rippe links, reizlose leicht wulstig (keloidartig) verbreitete Mittelschnittlängsnarbe zwischen dem Schwertfortsatz des Brustbeines (Processus xiphoideus) und dem mittleren Unterbauch, anspannungsbedingte ausgedehnte Bauchvorwölbung oberhalb des Bauchnabels bei Verdacht auf eine beginnende Narbenhernie, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden sowie Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Unterbauchs nach massivem stumpfem Bauchtrauma mit Dick- und Dünndarmzerreißung, welches unter Bauchhöhlenöffnung (Laparatomie) und unter Teilentfernung (Teilresektion) des Krummdarms (Ileum) und des absteigenden Teils des Grimmdarms (Colon descendens) operativ versorgt wurde, endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule insbesondere beim Bücken, neben den Wirbelkörpern gelegene leichte Muskelverhärtungen (geringe paravertebrale Myogelosen) im Bereich der Lendenwirbelsäule, linksseitig neben den Wirbelkörpern befindliche geringe Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule nach knöchern konsolidierten Brüchen der Querfortsätze (Frakturen Processus transversus) des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX mit Bescheid vom 14.05.2012 ab. Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IX sei eine Feststellung nicht zu treffen, wenn über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung getroffen sei und der Antragsteller kein Interesse an einer anderweitigen Feststellung glaubhaft mache.

In dem Parallelverfahren wies die VBG den Widerspruch gegen den dortigen Bescheid vom 06.03.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 zurück. Die diesbezügliche Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) wurde unter dem Aktenzeichen S 8 U 148/12 eingetragen.

Hier wies der Beklagte den Widerspruch vom 31.05.2012 gegen den Bescheid vom 14.05.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 zurück. Der Bescheid der VBG vom 06.03.2012 gelte nach § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), so dass eine gesonderte Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX nicht zu treffen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage ist am 06.09.2012 beim SG eingegangen, die unter dem Aktenzeichen S 8 SB 381/12 eingetragen worden ist. In beiden Verfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. mit getrennten Gutachten vom 22.05. bzw. 23.05.2013 ausgeführt, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 25 v.H. bzw. einem GdB von 25 zu bewerten seien.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben in beiden Verfahren beantragt, Dr. K. gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu hören. Dieser hat mit Schreiben vom 15.07.2013 mitgeteilt, dass er aus Kapazitätsgründen kein Gutachten erstellen könne. Der in beiden Verfahren nachfolgend benannte Sachverständige Dr. B. hat mit Schreiben vom 10.09.2013 eingehend begründet, aus welchen Gründen auch er nicht in der Lage sei, das gewünschte Gutachten zu erstellen.

Zwischenzeitlich hat die VBG mit Bescheid vom 17.07.2013 dem Kläger ab 01.08.2013 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von nunmehr 25 v.H. bewilligt. Als Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 sind nunmehr anerkannt worden: Ohne funktionelle Folgen knöchern konsolidierte rückseitige Brüche (dorsale Frakturen) der 10. und 11. Rippe links; ohne funktionelle Folgen knöchern konsolidierte Querfortsatzbrüche der Wirbelkörper L1 bis L3 links; relative Bauchmuskelinsuffizienz und abnormale Körperempfindung (Paresthesien) im Unterbauchbereich nach massivem stumpfem Bauchtrauma mit Dick- und Dünndarmzerreißung, welches unter Bauchhöhleneröffnung (Laparotomie) und unter Teilentfernung (Teilresektion) des Krummdarms (Ileum) und des absteigenden Teils des Grimmdarms (Colon descendens) operativ versorgt wurde.

Nach entsprechender Anhörung hat das SG in dem Unfallrechtsstreit S 8 U 148/12 die Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 und des weiteren Bescheides vom 17.07.2013 mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2013 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 3 U 425/13 am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig.

In dem Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16.10.2013 Prof. Dr. B. gemäß § 109 Abs. 1 SGG benannt. Dieser ist aus zeitlichen Gründen ebenfalls nicht in der Lage gewesen, den Gutachtensauftrag zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 ist als vierter Gutachter Dr. F. gemäß § 109 Abs. 1 SGG benannt worden. Diesem Antrag hat das SG nicht mehr stattgegeben und die Klage mit Urteil vom 24.01.2014 abgewiesen. Wie bereits dargelegt, seien alle feststellbaren Behinderungsleiden des Klägers bereits im Rahmen der Rentenentscheidung des Unfallversicherungsträgers als Unfallfolgen anerkannt. Das sei auch durch die Entscheidung des Gerichts im Verfahren S 8 U 148/12 bestätigt worden.

Die hiergegen gerichtete Berufung geht am 26.02.2014 beim SG ein und wird von dort an das BayLSG weitergeleitet. Zur Begründung heben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30.06.2014 hervor, das SG hätte das nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Gutachten von Dr. F. einholen müssen. Der Antrag sei nicht zu spät gestellt worden. Zwar sei zutreffend, dass die gesetzte Frist des SG bereits abgelaufen war, jedoch lediglich um zwei Wochen. Es habe weder eine Verschleppungsabsicht noch eine grobe Nachlässigkeit und auch keine Verzögerung des Rechtsstreits vorgelegen. In der Sache sei eine weitere Sachaufklärung dahingehend geboten, ob von einer Bauchwandschwäche auszugehen oder ein Narbenbruch zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei nach wie vor nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Lokführer bzw. Rangierer vollumfänglich auszuführen.

Von Seiten des Senats werden die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akten der VBG sowie die zugehörigen Streitakten erster und zweiter Instanz beigezogen (S 8 SB 381/12, S 8 U 148/12 und L 3 U 425/13).

Die Bevollmächtigten des Klägers sind in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 nicht erschienen.

Sie habe mit Schriftsatz vom 30.06.2014 beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 und den Bescheid vom 14.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, bei dem Kläger ab dem 13.03.2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 festzustellen. Hilfsweise wird entsprechend dem Schriftsatz vom 13.08.20134 beantragt, Dr. F. gemäß § 109 Abs. 1 SGG zu hören.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die beigezogenen Unfallakten der VBG sowie die zugehörigen Streitakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 mit Urteil vom 24.01.2014 zutreffend abgewiesen.

Grundsätzlich stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Feststellungen nach § 69 Abs. 1 SGB IX sind jedoch nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs. 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 69 Abs. 2 SGB IX).

Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben: Der Kläger macht ausschließlich die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 geltend. Insoweit hat die VBG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bereits mit Bescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 und des Bescheides vom 17.07.2013 eine Feststellung getroffen, die mit Gerichtsbescheid des SG vom 30.08.2013 - S 8 U 148/12 - bestätigt worden ist. Der vorstehend bezeichnete Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig (vgl. das Berufungsverfahren L 3 U 425/13).

In den gesamten Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass bei dem Kläger sonstige Funktionsstörungen vorliegen, die es gebieten, nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine gesonderte, gegebenenfalls weitergehende Feststellung zu treffen als nach dem Unfallrecht (SGB VII).

Soweit die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30.06.2014 u.a. auf eine ggf. in der Zukunft notwendige Operation der verbliebenen Bauchvorwölbung mit der Einsetzung eines stützenden Netzes verweisen, und auch zu einem späteren Zeitpunkt Probleme betreffend des Stuhlgangs als möglich erachten, machen sie wiederum nur potenzielle, in der Zukunft liegende Spätfolgen des Arbeitsunfalles vom 19.02.2011 geltend. Gleiches gilt auch für die psychische Belastung wegen der aufgetretenen Schmerzen und der Probleme am Arbeitsplatz. Zusätzliche unfallfremde oder schädigungsunabhängige Beeinträchtigungen werden jedoch nicht geltend gemacht, so dass eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX unter dieser Gesichtspunkt nicht zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9 a SB 12/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 4).

Auch haben die erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Dr. L. vom 22.05. bzw. 23.05.2013 ergeben, dass hier keine unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe nach dem Schwerbehinderten- und Unfallrecht gegeben sind, sondern die Bewertungsmaßstäbe (MdE und GdB) in Einklang stehen. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein anderweitiges Interesse des Klägers an einer gesonderten Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) nicht gegeben (vergl. BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 9b/8/8a RU 86/80 - SozR 2200 § 581 Nr. 15).

Zum Dritten ist die von Klägerseite sinngemäß hervorgehobene besondere berufliche Betroffenheit als Lokführer und Rangierer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG ohnedies nicht berücksichtigungsfähig. Somit verbleibt zusammenfassend festzustellen, dass unfallfremde Funktionsstörungen hier weder geltend noch ein anderweitiges Interesse glaubhaft gemacht werden (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Sinn und Zweck von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist vielmehr die Vermeidung einer Doppelfeststellung durch die sogenannten Versorgungsbehörden, wenn der Kläger wie hier bereits in einem Rentenbescheid von Seiten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers eine entsprechende Feststellung seiner Unfallfolgen erhalten hat (vgl. Dau in Dau/Düwell/ Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Aufl., Rdz. 32 ff.). Es handelt sich insoweit um ein relatives Feststellungsverbot, das auch gilt, wenn in dem Parallelverfahren die dortige Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Dau a.a.O.).

Wenn die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2014 beantragen, Prof. Dr. B. zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern bzw. Dr. F. gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG gutachtlich zu hören, ist dem nicht stattzugeben. Denn wenn eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wie vorliegend nicht zu treffen ist, ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 zurückzuweisen. Die Anwesenheit des Klägers oder einer seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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