S 5 R 550/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 550/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1.) Die Gebühr VV RVG 1005 enthält zwei Varianten, zum einen die Variante der Einigungsgebühr (Bei Abschluss eines Vergleiches), zum anderen die Variante der Erledigungsgebühr (Bei sonstiger Erledigung des Rechtsstreites).
2.) Auch im Widerspruchsverfahren kann ein Vergleich geschlossen werden. Dieser beurteilt sich dann nach §§ 53ff. SGB X und nicht nach § 101 SGG. Hierfür fällt eine Gebühr nach VV RVG 1005 an.
3.) Wird eine (General) Vollmacht vor dem 1. August 2013 erteilt und im weiteren Verfahrensgang keine andere Vollmacht erteilt oder auf andere Art und Weise eine spätere Auftragserteilung nachgewiesen, findet das RVG in der Fassung vor dem 1. August 2013 Anwendung.
4.) Zur Abgrenzung von Rechtsbehelf und Rechtsmittel.
5.) Zum Bestimmtheitsgebot bei der Auslegung des RVG und dessen VV.
6.) Auch im Gerichtsbescheid kann die Berufung zugelassen werden. Die Voraussetzung von § 105 Absatz 1 SGG, dass keine besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit vorliegen dürfen und die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, nach § 144 Absatz 1 Nr. 2 SGG, schließen sich nicht aus, da auch eine einfache Sach- und Rechtslage über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben kann.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu ½.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten für einen Widerspruch im Rahmen eines sog. isolierten Kostenfestsetzungsverfahrens.

Die Bevollmächtigte der Klägerin (eine zugelassene Rentenberaterin) zeigte mit Schreiben vom 21. August 2013 an, dass sie die Klägerin vertrete. Sie beantragte die Überprüfung eines Feststellungsbescheides vom 6. Februar 2001. Der Vertretungsanzeige war eine Vollmachtsurkunde vom 3. Juli 2013 beigefügt. In der Vollmacht heißt es u. a.: "Hiermit erteile ich den o.a. Rentenberatern die Vollmacht, mich vor dem Versicherungsträger in allen Rentenangelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zu vertreten. Die Bevollmächtigten sind insbesondere zur Stellung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln befugt. ( )".

Auf den Überprüfungsantrag erging unter dem 2. Dezember 2013 ein Feststellungsbescheid. Gegen diesen legte die Bevollmächtigte unter dem 23. Dezember 2013 Widerspruch ein. Eine (neue) Vollmachtsurkunde war dem Widerspruch nicht beigefügt. Unter dem 10. Februar 2014 erließ die Beklagte dann einen weiteren Feststellungsbescheid und half dem Widerspruch vom 23. Dezember 2013 damit faktisch zum Teil ab. Unter dem 18. Februar 2014 teilte die Bevollmächtigte mit, dass sie mit dem Feststellungsbescheid noch immer nicht konform gehe. Sie unterbreitete der Beklagten dann ein Vergleichsangebot. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. Februar 2014 mit, dass nach Auffassung der Beklagten ein Vergleich im Widerspruchsverfahren nach dem SGG ausgeschlossen sei. § 101 SGG sei insofern nur auf das Klageverfahren anwendbar. Im Verwaltungsverfahren könne es grundsätzlich nie Vergleiche geben. Die Beklagte bot der Bevollmächtigten an die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 2/3 zu übernehmen, wenn die Bevollmächtigte dafür den Widerspruch im Übrigen zurücknehmen würde. Mit Schreiben vom 14. März 2014 erklärte die Bevollmächtigte den Widerspruch "unter der erklärten Kostenquotierung" für erledigt. Die Bevollmächtigte rechnete sodann die Gebühren mit der Beklagten ab. Hierbei machte sie unter anderem eine Verfahrensgebühr nach der VV RVG 2302 und eine Erledigungsgebühr nach VV RVG 1005 geltend.

Die Beklagte setzte die Gebühren der Bevollmächtigten mit Bescheid vom 9. April 2014 weitgehend antragsgemäß fest. Eine Gebühr VV RVG 1005 wurde nicht festgesetzt. Die Beklagte vertrat im Festsetzungsbescheid nunmehr die Auffassung, dass die Bevollmächtigte eine Erledigungsgebühr nicht verdient hätte, da es an der erforderlichen überobligatorischen Mitwirkung an der gütlichen Beilegung des Rechtsstreites gefehlt habe. Zur Frage eines Vergleiches positioniert die Beklagte sich nicht mehr. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 (mit im Wesentlichen gleicher Begründung) zurückgewiesen.

Unter dem 10. September 2014 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Sie verfolgt damit im Wesentlichen die Festsetzung höherer Gebühren nach dem RVG, insbesondere die Berücksichtigung einer Gebühr nach der VV RVG 1005.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 9. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2014 abzuändern und die Auslagen für das Widerspruchsverfahren auf insgesamt 570,41 Euro (2/3 von 855,61 Euro) festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist hierzu im Wesentlichen auf die streitgegenständlichen Entscheidungen.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben.

Entscheidungsgründe:

I. Die Kammer kann gemäß § 105 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten dazu angehört wurden.

Der Bescheid vom 9. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2014 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Kosten des Vorverfahrens der Höhe nach, auf der Grundlage von §§ 3 und 14 RVG, im Ergebnis nicht zu deren Lasten.

1. Zu Unrecht hat die Beklagte die Gebühren nach dem RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung festgesetzt. Zunächst ist für die Festsetzung der Gebühren von Rentenberatern das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anwendbar. Nach § 60 Absatz 1 S. 1 RVG ist bei einer Gesetzesänderung, wie sie hier unter dem 1. August 2013 eingetreten ist, das Recht maßgeblich, welches zum Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung gegolten hat. Eine gesonderte Auftragserteilung hat nicht statt gefunden. Vielmehr ist der Auftrag mit der Erteilung der Vollmacht zusammengefallen. Die Vollmacht wurde vor dem 1. August 2013 erteilt. Daher ist das RVG in der Fassung vor dem 1. August 2013 anzuwenden. Dies gilt auch für das Widerspruchsverfahren, denn auch für dieses hat die Klägerin mit der Generalvollmacht vom 3. Juli 2013 einen Generalauftrag erteilt. Hierfür streitet insbesondere auch, dass zu dem Widerspruch vom 23. Dezember 2013 keine (neue) Vollmacht mehr vorgelegt wurde. Die Bevollmächtigte stützte sich also ganz offensichtlich auf die Generalvollmacht vom Juli 2013, wie sie dies im Übrigen auch für die hier erhobene Klage tut. Auch aus der Regelung des § 60 Absatz 1 S. 2 RVG ergibt sich nicht die Anwendung des ab dem 1. August 2013 geltenden Rechts, denn die Norm nennt hier nur das Rechtsmittel. Der Widerspruch ist hingegen ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel. Rechtsbehelf ist der Oberbegriff. Diesem unterfallen die Rechtsmittel als Spezialbegriff (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. § 66 Rn 2). Es fehlt dem Widerspruch nicht zuletzt an dem Devolutiveffekt um als Rechtsmittel klassifiziert werden zu können (vgl. zum Ganzen ausführlicher Meyer-Ladewig aaO). Da mit dem Begriff des Rechtsmittels eine Einengung des Anwendungsbereiches vom § 60 Absatz 1 S.2 RVG erfolgt ist, ist eine erweiternde Auslegung auf den weiteren Begriff der Rechtsbehelfe nicht angezeigt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für den Begriff des Rechtsmittels entschieden und diese Formulierung trotz mehrfacher Gesetzesänderungen am RVG beibehalten. Die Vorschriften des RVG sind vorrangig wortlautorientiert auszulegen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass für die Ausgestaltung der Anwaltsgebühren, als öffentliche Abgaben, die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot besonders zu beachten sind. Damit wird im Ergebnis die von den Kostenkammern im Land Brandenburg seit mehreren Jahren praktizierte Auslegung des RVG und der VV RVG dahingehend, dass im Zweifel der Wortlaut der Norm maßgeblich sein soll, unterstützt. Der Gesetzgeber lässt dies erkennen indem er in der Begründung zur Modernisierung des RVG auf Seite 203 ausführt: "Die Klärung von Streitfragen durch den Gesetzgeber ist auch deshalb geboten, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit Rechnung zu tragen, dessen Beachtung für die Gebühren als öffentliche Abgaben von besonderer Bedeutung ist.". Insofern muss der Gesetzgeber sich an seinen Formulierungen, bei denen er anerkannte juristische Fachbegriffe verwendet, festhalten lassen. Dass auch die Generalvollmacht den Begriff des Rechtsmittels verwendet und die Bevollmächtigte zur Einlegung des Rechtsbehelfes damit ggf. gar nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt war, ist indes unschädlich, da insofern die Beklagte die möglicherweise mangelnde Vollmacht nicht gerügt hat.

2. Die Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:

Geschäftsgebühr (VV RVG 2401) 120,00 Euro Erledigungsgebühr (VV RVG 1005) 280,00 Euro Auslagenpauschale (VV RVG 7002) 20,00 Euro Schreibauslagen (VV RVG 7000) 9,00 Euro Umsatzsteuer; 19 % (VV RVG 7008) 81,51 Euro Gesamtsumme 510,51 Euro Davon 2/3 lt. Kostengrundquote 340,34 Euro

3. a) Die Geschäftsgebühr ist nach der VV RVG 2401 festzusetzen. Insofern hat, unter den Beteiligten unbestritten, die Bevollmächtigte das Überprüfungsverfahren geführt und war daher im "bloßen" Verwaltungsverfahren vor dem Widerspruchsverfahren vorbefasst im Sinne der VV RVG 2401.

b) Die Gebühr VV RVG 1005 ist angefallen. Die VV RVG 1000 ff. legen fest unter welchen Umständen ein Bevollmächtigter eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr verdient. Im Falle des Widerspruchsverfahrens richtet sich diese Gebühr ausschließlich nach der VV RVG 1005. Dabei ist die Formulierung der VV RVG 1005 im Gegensatz zur VV RVG 1000 und VV RVG 1002 etwas missglückt. VV RVG 1005 fasst nämlich die Regelungen der VV RVG 1000 und VV RVG 1002 in einer Regelung zusammen. Wo VV RVG 1000 nur für den Abschluss eines Vergleiches gilt und VV RVG 1002 nur für die Erledigung des Rechtsstreites, gilt VV RVG 1005 sowohl für die Einigung (Vergleich) als auch für die Erledigung (Erledigung des Rechtsstreites auf andere Art). Die VV RVG 1005 fällt damit immer an, wenn die Beteiligten einen Vergleich schließen und zwar in der Variante als Einigungsgebühr (wobei VV RVG 1005 im Sinne des § 15 RVG für beide Varianten eine Gebühr darstellt, also nur einmal anfallen kann). Der Anwalt muss hier nichts weiter tun als den Vergleich zu schließen. Von wem die Initiative für den Vergleich ausgeht oder wie viel Arbeit der Bevollmächtigte damit hatte, ist unerheblich. Der bloße Abschluss des Vergleiches genügt. Es handelt sich insofern um eine reine Erfolgsgebühr. Im Sinne dieser "Vergleichsgebühr" ist die VV RVG 1005 auch im vorliegenden Fall entstanden. Ein Vergleich kann dabei im Vorgerichtlichen Verfahren auch ohne weiteres geschlossen werden. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass § 101 SGG im gerichtlichen Vorverfahren nicht gilt, es gelten aber die §§ 53ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Der Vergleichsvertrag ist dabei in § 54 SGB X ausdrücklich benannt und geregelt (Engelmann verweist hier sogar auf die entsprechende Anwendung von § 101 SGG, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 54 Rn 3f.), so dass die Auffassung der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachvollziehbar ist und wohl auch nur schwerlich vertretbar sein kann; offenbar hat die Beklagte dies auch erkannt, anders ließe sich kaum erklären wieso diese Begründung im späteren Verfahren, ohne Nennung von Gründen, einfach nicht mehr verfolgt wurde. Ein Vergleich im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens zur Klärung einer offenen Sach- und Rechtslage (bzw. deren Würdigung), wurde dabei von den Beteiligten geschlossen. Der Vergleich wurde nicht durch das Angebot der Bevollmächtigten vom 18. Februar 2014 geformt, da dieses von der Beklagten nicht angenommen wurde, wohl aber durch das Gegenangebot der Beklagten im Schreiben vom 19. Februar 2014, welches von der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14. März 2014 angenommen wurde. Dass die Beklagte dabei davon ausging, ein Vergleich sei im Verwaltungsverfahren nicht möglich, ändert nichts daran, dass durch die getroffenen Vereinbarungen die Kostengrundquote festgelegt wurde, ohne dass es hierfür eines gesonderten Bescheides bedurft hätte und das auch von der weiteren Sachverhaltsaufklärung Abstand genommen werden konnte. Es lag folglich ein gegenseitiges Nachgeben zur Klärung einer offenen Sach- und Rechtslage (bzw. deren Würdigung) vor. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Variante der VV RVG als Erledigungsgebühr kommt es daher nicht (mehr) an.

4. Die Gebühr VV RVG 2401 ist in Höhe der Schwellengebühr entstanden. Es sind insofern keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verfahren umfangreich oder schwierig gewesen sein sollte, was es rechtfertigen würde, über die Schwellengebühr hinauszugehen (vgl. VV RVG 2401 Absatz 2). Die Gebühr VV RVG 1005 ist in Höhe der Mittelgebühr entstanden. Die Höhe der Gebühren bemisst sich in Verfahren nach den §§ 3, 14 RVG als Betragsrahmengebühren. Nach § 14 RVG sind dabei die Gebühren zu ersetzen, die ihrer Höhe nach billig sind. Eine unbillige Gebühr ist von einem Dritten nicht zu ersetzen. Dritter im Sinne des § 14 Absatz 1 S. 4 RVG ist in der Regel der unterlegene Prozessgegner (vgl. Rick in Anwalt-Kommentar RVG, 4. Aufl. § 14 Rn 79). Grundsätzlich gilt die Mittelgebühr als billig. Diese ist in aller Regel nicht gesondert zu begründen (vgl. Rick aaO Rn 61 und 72).

Bei der Beurteilung der Billigkeit sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und letztlich, wegen § 14 Absatz 1 S. 2, das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass hier von der Mittelgebühr abgewichen werden müsste. Entsprechendes ist weder von der Bevollmächtigten noch von der Beklagten vorgetragen worden, so dass die Mittelgebühr als billig gilt. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Ablichtungen (VV RVG 7000) in Höhe von 9,00 Euro bestehen, mangels anderweitigem Vortrages, keine Bedenken.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte durch die fehlerhafte Bescheiderteilung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Da im Ergebnis allerdings die Kosten zumindest nicht rechtswidrig zu niedrig festgesetzt wurden entspricht die Kostentragung zur Hälfte der Billigkeit.

III. Die Berufung wird nach § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, der Anwendungsbereich von § 60 Absatz 1 RVG ist für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung, insbesondere auch in der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG. Die Berufung kann auch im Gerichtsbescheid zugelassen werden. Die Voraussetzung für die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und die Beschränkung der Befugnis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Sachen, die keine besondere Schwierigkeit rechtlicher wie tatsächlicher Art aufweisen, schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl. Kühl in Breitkreuz/Fichte SGG, 2. Aufl. § 105 Rn 3, 6). Die zu beurteilende Rechtsfrage weißt keine besondere Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Es ist lediglich eine Rechtsfrage zum Anwendungsbereich von § 60 RVG als Übergangsregelung zu klären. Die Beurteilung nach § 14 RVG, welche Gegenstand von Einzelfallentscheidungen ist, war für die Entscheidung zur Berufungszulassung ohne Belang. Die Berufung ist auch nicht wegen § 144 Absatz 4 SGG gänzlich ausgeschlossen (BSG B 14 AS 83/08 R; Meyer-Ladewig SGG, 11. Aufl. § 144 Rn 49), da ein isoliertes Kostenfestsetzungsverfahren keine Frage über die Kosten eines Verfahrens darstellt.
Rechtskraft
Aus
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