Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 55 AS 2054/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 806/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Im Eingliederungsverwaltungsakt können 8 Bewerbungen vorgegeben werden.
2. Ein Leistungsberechtigter kann verpflichtet werden, sich innerhalb von drei Tagen auf Stellen zu bewerben, die das Jobcenter vorgeschlagen hat.
2. Ein Leistungsberechtigter kann verpflichtet werden, sich innerhalb von drei Tagen auf Stellen zu bewerben, die das Jobcenter vorgeschlagen hat.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 18.07.2014.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und lebt mit seiner im Jahre 2003 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter zahlt Unterhalt für die Tochter.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurden regelmäßig Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen geführt mit dem Ergebnis, dass jedes Mal ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen wurde, nachdem der Kläger sich regelmäßig geweigert hatte, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Am 17.07.2014 erschien der Kläger beim Beklagten wieder zu einem Meldetermin, der dazu führen sollte, dass eine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt. Nach dem erneuten Scheitern der Verhandlungen, erließ der Beklagte am darauffolgenden Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt durch Bescheid vom 18.07.2014 für die Zeitdauer von sechs Monaten, also vom 18.07.2014 bis 17.01.2015.
Ziel des Eingliederungsverwaltungsaktes sei die Vermittlung des Klägers in eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung. Hierzu wurden Bemühungen des Klägers zur Eingliederung im Einzelnen festgelegt. U.a. enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2014 folgende Pflichten: - Anmeldung der Tochter zum Besuch der offenen Ganztagesklasse an der Mittelschule A-Stadt. - mindestens acht Bewerbungen im Monat, wobei sämtliche Stellenangebote (befristet, unbefristet, Teilzeit, Vollzeit) zu berücksichtigen sind; Nachweis durch entsprechende Liste. - Benutzung von Medien zur Stellensuche, u.a. Internet, Gelbe Seiten, lokale Printmedien. - Verpflichtung zu Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters (ohne Anrechnung auf die vorgegebenen acht Bewerbungen aus Eigeninitiative) innerhalb von drei Tagen. Im Gegenzug sicherte der Beklagte dem Kläger die Erstattung angemessener Bewerbungskosten zu, wobei unabhängig von einem Nachweis höherer Bewerbungskosten dem Kläger pro Bewerbung 5,- EUR bei schriftlicher Bewerbung und 50 Cent bei einer Onlinebewerbung pauschal erstattet werden sollten, höchstens jedoch 260,- EUR im Jahr.
In der Rechtsfolgenbelehrung wurde dem Kläger die gesetzliche Lage dargestellt, wonach prozentuale Minderungen bei Verstößen (30 %, 60 % des Regelbedarfs usw.) gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten möglich seien.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er u.a. geltend machte, er sei unzureichend zum Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes gehört worden, hob der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 insoweit auf, als die Pflicht zur Anmeldung der Tochter des Klägers zum Besuch der offenen Ganztagesklasse aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gestrichten wurde.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2014 als unbegründet ab. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Mit dem Kläger seien Verhandlungen über das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung geführt worden, die jedoch gescheitert seien, so dass der Weg über den Eingliederungsverwaltungsakt für den Beklagten frei gewesen sei. Ein Anhörungsmangel sei nicht erkennbar, zumindest aber im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, nachdem der Kläger hier sämtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes habe vortragen können.
Inhaltlich bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, nachdem im Widerspruchsverfahren insoweit abgeholfen worden war, als die Verpflichtung der Anmeldung der Tochter des Klägers zur Mittelschule zur Ganztagesklasse aufgehoben worden ist. Eine solche Aufhebung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einzelner Pflichten führe nicht dazu, dass der Eingliederungsverwaltungsakt wie der Kläger meint - in seiner Gesamtheit rechtswidrig wäre und demgemäß aufzuheben sei.
Acht Bewerbungen seien dem Kläger zumutbar. Auch Vollzeitstellen seien dem Kläger grundsätzlich zumutbar. Bei jedem Stellenangebot sei lediglich im Hinblick auf die Konsequenzen der Ablehnung einer solchen Stelle durch den Kläger zu prüfen, inwieweit die konkrete Stelle mit der Erziehung der minderjährigen Tochter des Klägers in Einklang zu bringen gewesen wäre und ob Möglichkeiten der Betreuung des Kindes zur Verfügung gestanden hätten. Im Eingliederungsverwaltungsakt habe der Beklagte im Übrigen auch seine Hilfe bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten angeboten. Gegen die pauschale Erstattung von 5,- EUR für schriftliche Bewerbungen und 50 Cent für Onlinebewerbungen bestünden keine rechtlichen Bedenken. Auch die Verpflichtung zur Nutzung verschiedener Medien bei der Stellensuche sei nicht anzugreifen, da die Medien dort nur beispielhaft aufgeführt seien. Auch könne keine unzumutbare Belastung des Klägers darin erkannt werden, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten binnen drei Tagen zu bewerben habe. Die Rechtsfolgenbelehrung sei hinreichend konkret und verständlich. Aus der Belehrung ginge hervor, welche Rechtsfolgen den Antragsteller bei Verstoß gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erwarten. Eine falsche Wortwahl zwischen Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsverwaltungsakt könne die Rechtsfolgenbelehrung nicht unverständlich machen, insbesondere da der Eingliederungsverwaltungsakt die Eingliederungsvereinbarung ersetze und mithin dieselben Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen hervorrufe. Auch dass die Sanktionen nicht der Höhe nach in Euro beziffert seien, sondern lediglich prozentual angegeben werden, mache die Rechtsfolgenbelehrung nicht rechtsfehlerhaft. Bei einer Pflichtverletzung werde der Leistungsempfänger nochmals getrennt angehört und in diesem Anhörungsschreiben regelmäßig durch das Jobcenter die Sanktion konkret in Euro aufgeführt.
Gegen die Entscheidung des SG legte der Kläger zunächst per E-Mail ohne qualifiziertes Zertifikat Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Auf gerichtlichen Hinweis, dass es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle, legte der Kläger mit unterschriebenem Fax vom 29.11.2014 nochmals Berufung gegen die Entscheidung des SG ein.
In seiner Berufungsbegründung trägt der Kläger die gleichen Punkte wie auch schon im Widerspruchsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Eilverfahren (Eilantrag gegen den Eingliederungsverwaltungsakt durch Beschluss des SG, abgelehnt am 11.08.2014; die hiergegen zum LSG erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen, Az.: L 8 AS 596/14 B ER) vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2014 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Schon im Widerspruchsverfahren sei auf sämtliche Punkte des Klägers ausführlich eingegangen worden, Die Verpflichtung des Klägers, seine minderjährige Tochter in der Ganztagesklasse in der Mittelschule anzumelden, sei im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden. Sanktionen auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes seien im Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist insbesondere nicht verfristet. Zwar wurde die Berufung vom Kläger mangels qualifizierter elektronischer Signatur zunächst formunwirksam eingelegt (vgl. BayLSG, Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 7 AS 410/14 B ER). Der Kläger hat jedoch innerhalb der laufenden Berufungsfrist nochmals form- und fristgerecht durch ein unterschriebenes Fax Berufung eingelegt.
Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage, wie sie noch vor dem SG zulässig war, ist im Berufungsverfahren nicht mehr statthaft, da sich der Eingliederungsverwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat. Insoweit ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers aber als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zu bejahen, nachdem der Kläger weiterhin im Leistungsbezug beim Beklagten ist und dieser weiterhin über Eingliederungsvereinbarungen bzw. Eingliederungsverwaltungsakte versuchen wird, den Kläger in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 war rechtmäßig. Der Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung ist keine Frage der Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts, sondern betrifft nur Sanktionen, die hier nicht Streitgegenstand waren. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren im Übrigen keine neuen Aspekte vorgetragen hat, wird insoweit auf die Gründe in der Entscheidung des SG verwiesen und von einer weiteren Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 18.07.2014.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und lebt mit seiner im Jahre 2003 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter zahlt Unterhalt für die Tochter.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurden regelmäßig Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen geführt mit dem Ergebnis, dass jedes Mal ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen wurde, nachdem der Kläger sich regelmäßig geweigert hatte, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Am 17.07.2014 erschien der Kläger beim Beklagten wieder zu einem Meldetermin, der dazu führen sollte, dass eine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt. Nach dem erneuten Scheitern der Verhandlungen, erließ der Beklagte am darauffolgenden Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt durch Bescheid vom 18.07.2014 für die Zeitdauer von sechs Monaten, also vom 18.07.2014 bis 17.01.2015.
Ziel des Eingliederungsverwaltungsaktes sei die Vermittlung des Klägers in eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung. Hierzu wurden Bemühungen des Klägers zur Eingliederung im Einzelnen festgelegt. U.a. enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2014 folgende Pflichten: - Anmeldung der Tochter zum Besuch der offenen Ganztagesklasse an der Mittelschule A-Stadt. - mindestens acht Bewerbungen im Monat, wobei sämtliche Stellenangebote (befristet, unbefristet, Teilzeit, Vollzeit) zu berücksichtigen sind; Nachweis durch entsprechende Liste. - Benutzung von Medien zur Stellensuche, u.a. Internet, Gelbe Seiten, lokale Printmedien. - Verpflichtung zu Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters (ohne Anrechnung auf die vorgegebenen acht Bewerbungen aus Eigeninitiative) innerhalb von drei Tagen. Im Gegenzug sicherte der Beklagte dem Kläger die Erstattung angemessener Bewerbungskosten zu, wobei unabhängig von einem Nachweis höherer Bewerbungskosten dem Kläger pro Bewerbung 5,- EUR bei schriftlicher Bewerbung und 50 Cent bei einer Onlinebewerbung pauschal erstattet werden sollten, höchstens jedoch 260,- EUR im Jahr.
In der Rechtsfolgenbelehrung wurde dem Kläger die gesetzliche Lage dargestellt, wonach prozentuale Minderungen bei Verstößen (30 %, 60 % des Regelbedarfs usw.) gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten möglich seien.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er u.a. geltend machte, er sei unzureichend zum Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes gehört worden, hob der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 insoweit auf, als die Pflicht zur Anmeldung der Tochter des Klägers zum Besuch der offenen Ganztagesklasse aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gestrichten wurde.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2014 als unbegründet ab. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Mit dem Kläger seien Verhandlungen über das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung geführt worden, die jedoch gescheitert seien, so dass der Weg über den Eingliederungsverwaltungsakt für den Beklagten frei gewesen sei. Ein Anhörungsmangel sei nicht erkennbar, zumindest aber im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, nachdem der Kläger hier sämtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes habe vortragen können.
Inhaltlich bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, nachdem im Widerspruchsverfahren insoweit abgeholfen worden war, als die Verpflichtung der Anmeldung der Tochter des Klägers zur Mittelschule zur Ganztagesklasse aufgehoben worden ist. Eine solche Aufhebung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einzelner Pflichten führe nicht dazu, dass der Eingliederungsverwaltungsakt wie der Kläger meint - in seiner Gesamtheit rechtswidrig wäre und demgemäß aufzuheben sei.
Acht Bewerbungen seien dem Kläger zumutbar. Auch Vollzeitstellen seien dem Kläger grundsätzlich zumutbar. Bei jedem Stellenangebot sei lediglich im Hinblick auf die Konsequenzen der Ablehnung einer solchen Stelle durch den Kläger zu prüfen, inwieweit die konkrete Stelle mit der Erziehung der minderjährigen Tochter des Klägers in Einklang zu bringen gewesen wäre und ob Möglichkeiten der Betreuung des Kindes zur Verfügung gestanden hätten. Im Eingliederungsverwaltungsakt habe der Beklagte im Übrigen auch seine Hilfe bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten angeboten. Gegen die pauschale Erstattung von 5,- EUR für schriftliche Bewerbungen und 50 Cent für Onlinebewerbungen bestünden keine rechtlichen Bedenken. Auch die Verpflichtung zur Nutzung verschiedener Medien bei der Stellensuche sei nicht anzugreifen, da die Medien dort nur beispielhaft aufgeführt seien. Auch könne keine unzumutbare Belastung des Klägers darin erkannt werden, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten binnen drei Tagen zu bewerben habe. Die Rechtsfolgenbelehrung sei hinreichend konkret und verständlich. Aus der Belehrung ginge hervor, welche Rechtsfolgen den Antragsteller bei Verstoß gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erwarten. Eine falsche Wortwahl zwischen Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsverwaltungsakt könne die Rechtsfolgenbelehrung nicht unverständlich machen, insbesondere da der Eingliederungsverwaltungsakt die Eingliederungsvereinbarung ersetze und mithin dieselben Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen hervorrufe. Auch dass die Sanktionen nicht der Höhe nach in Euro beziffert seien, sondern lediglich prozentual angegeben werden, mache die Rechtsfolgenbelehrung nicht rechtsfehlerhaft. Bei einer Pflichtverletzung werde der Leistungsempfänger nochmals getrennt angehört und in diesem Anhörungsschreiben regelmäßig durch das Jobcenter die Sanktion konkret in Euro aufgeführt.
Gegen die Entscheidung des SG legte der Kläger zunächst per E-Mail ohne qualifiziertes Zertifikat Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Auf gerichtlichen Hinweis, dass es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle, legte der Kläger mit unterschriebenem Fax vom 29.11.2014 nochmals Berufung gegen die Entscheidung des SG ein.
In seiner Berufungsbegründung trägt der Kläger die gleichen Punkte wie auch schon im Widerspruchsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Eilverfahren (Eilantrag gegen den Eingliederungsverwaltungsakt durch Beschluss des SG, abgelehnt am 11.08.2014; die hiergegen zum LSG erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen, Az.: L 8 AS 596/14 B ER) vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2014 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Schon im Widerspruchsverfahren sei auf sämtliche Punkte des Klägers ausführlich eingegangen worden, Die Verpflichtung des Klägers, seine minderjährige Tochter in der Ganztagesklasse in der Mittelschule anzumelden, sei im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden. Sanktionen auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes seien im Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist insbesondere nicht verfristet. Zwar wurde die Berufung vom Kläger mangels qualifizierter elektronischer Signatur zunächst formunwirksam eingelegt (vgl. BayLSG, Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 7 AS 410/14 B ER). Der Kläger hat jedoch innerhalb der laufenden Berufungsfrist nochmals form- und fristgerecht durch ein unterschriebenes Fax Berufung eingelegt.
Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage, wie sie noch vor dem SG zulässig war, ist im Berufungsverfahren nicht mehr statthaft, da sich der Eingliederungsverwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat. Insoweit ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers aber als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zu bejahen, nachdem der Kläger weiterhin im Leistungsbezug beim Beklagten ist und dieser weiterhin über Eingliederungsvereinbarungen bzw. Eingliederungsverwaltungsakte versuchen wird, den Kläger in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 war rechtmäßig. Der Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung ist keine Frage der Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts, sondern betrifft nur Sanktionen, die hier nicht Streitgegenstand waren. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren im Übrigen keine neuen Aspekte vorgetragen hat, wird insoweit auf die Gründe in der Entscheidung des SG verwiesen und von einer weiteren Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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