Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 55 AS 548/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 248/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Im Eingliederungsverwaltungsakt können 8 Bewerbungen vorgegeben werden.
2. Ein Leistungsberechtigter kann verpflichtet werden, sich innerhalb von drei Tagen auf Stellen zu bewerben, die das Jobcenter vorgeschlagen hat.
2. Ein Leistungsberechtigter kann verpflichtet werden, sich innerhalb von drei Tagen auf Stellen zu bewerben, die das Jobcenter vorgeschlagen hat.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. März 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12.03.2015 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg.) vom 09.03.2015.
Der Bf. erhält vom Bg. seit Jahren Leistungen nach dem SGB II mit seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nunmehr elfjährigen Tochter. Eingliederungsbemühungen des Bg. in den Arbeitsmarkt lehnt der Bf. unter Hinweis auf die Verantwortung für seine Tochter beharrlich ab. Regelmäßig verweigert er den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und wendet sich dann gegen den nach Ablehnung der Eingliederungsverwaltungsaktes vom Bg. erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt (so zuletzt auch im ebenfalls im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 806/14 betreffend den Zeitraum bis Mitte Januar 2015).
Nach einem Gesprächstermin am 22.01.2015, den der Bf. scheitern ließ, erließ der Bg. am 09.03.2015 für die Zeit vom 09.03.2015 bis zum 08.09.2015 einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Wie auch für frühere Zeiträume, definiert auch dieser Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.03.2015 als Ziel die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, wobei als Details u.a. festgelegt wurden:
- "Unternehmen von mindestens acht Bewerbungen im Monat, wobei sämtliche Stellenangebote (befristet, unbefristet, Teilzeit, Vollzeit) zu berücksichtigen sind. - Benutzung der Medien Internet, Gelbe Seiten, lokale Printmedien zur Stellensuche. - Verpflichtung zur Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters innerhalb von drei Tagen. - Verpflichtung zum Führen und regelmäßigen Vorlage einer Bewerbungsnachweisliste. - Pauschale Erstattung der Bewerbungskosten durch den Bg. in Höhe von 5,00 EUR bei schriftlicher Bewerbung und 0,50 EUR bei Online-Bewerbung."
Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält eine Rechtsfolgenbelehrung, wo die Gesetzeslage dargestellt ist in Hinblick darauf, was bei Verstößen gegen die Eingliederungsverwaltungsakt im konkreten Einzelfall an Sanktionen möglich ist.
Am 12.03.2015 legte der Bf. Widerspruch beim Bg. ein und beantragte gleichzeitig beim Sozialgericht München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Mit Beschluss vom 27.03.2015 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Bei der gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorzunehmenden Interessenabwägung sei zunächst von der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II auszugehen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel- Ausnahmeverhältnis komme nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes bestünden nicht.
Der Eingliederungsverwaltungsakt sei formell rechtmäßig, insbesondere mache die Rechtsfolgenbelehrung den Eingliederungsverwaltungsakt nicht rechtswidrig. Die Rechtsfolgenbelehrung sei konkret und verständlich, auch wenn die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultierenden Pflichten des Bf. nicht "vereinbart" worden seien, wie es die Formulierung im Eingliederungsverwaltungsakt ausdrückt; es gehe aus der Belehrung eindeutig hervor, welche Rechtsfolgen den Antragsteller bei Verstoß gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erwarten. Eine falsche Wortwahl zwischen Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsverwaltungsakt könne nach Ansicht des Gerichts die Rechtsfolgenbelehrung nicht unverständlich machen. Auch die Tatsache, dass in der Rechtsfolgenbelehrung die bei einer Pflichtverletzung drohenden Sanktionen nicht nach ihrer Höhe in Eurobeträgen beziffert sind, mache diese nicht rechtsfehlerhaft. Nach einer Pflichtverletzung werde der Leistungsberechtigte ohnehin nochmals angehört und entsprechend belehrt.
Die geforderte Anzahl von monatlich acht Bewerbungen sei eine zulässige Regelung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung könnten bis zu zehn Bewerbungen pro Monat vorgegeben werden, wobei allerdings die besondere Situation des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sei. Im konkreten Fall seien für den Bf. acht Bewerbungen nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls angemessen.
Der Bf. sei auch verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinn von § 10 SGB II anzunehmen. Hierzu gehörten auch Vollzeitstellen. Zwar könne nach § 10 Abs.1 Nr. 3 SGB II ein Beschäftigungsverhältnis unzumutbar sein, wenn es die Erziehung seines Kindes gefährden würde. Allerdings werde in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II die Regelvermutung aufgestellt, dass die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet ist, soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist. Folglich sei eine Berechtigung, Vollzeitstellen grundsätzlich abzulehnen, aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zu entnehmen. Vielmehr wäre bei jedem Stellenangebot gesondert zu prüfen, inwieweit die daraus entstehende Beschäftigung mit der Erziehung der zehnjährigen Tochter des Bf. in Einklang zu bringen sei und ob alternative Möglichkeiten der Betreuung des Kindes zur Verfügung stünden.
Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt getroffene Regelung zur Kostenerstattung für Bewerbungen seien rechtmäßig, der Bg. habe zutreffend zwischen schriftlichen Bewerbungen und Onlinebewerbungen unterschieden.
Auch die Verpflichtung zur Nutzung verschiedener Medien bei der Stellensuche sei nicht rechtswidrig. Soweit der Bg. im Eingliederungsverwaltungsakt Printmedien wie "Donaukurier" und "Ingolstädter Anzeiger" anführe, sei dies nicht verpflichtend, sondern nur beispielhaft aufgeführt.
Was die Verpflichtung zur Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge binnen drei Tagen des Bg. anbetrifft, stelle dies keine unzumutbare Belastung des Bf. dar.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei darüber hinaus noch Folgendes zu berücksichtigen: Der Bf. mache nicht geltend, dass ihm bereits Nachteile durch den Eingliederungsverwaltungsakt entstanden seien. Der Bg. habe bislang noch keine Sanktionen auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes verhängt. Ein Eilverfahren habe jedoch nur die Aufgabe, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. Auch beim Antrag auf Anordnung auf aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG sei die Eilbedürftigkeit insoweit ein wesentliches Abwägungskriterium (BayLSG Beschluss vom 14.11.2011, L 7 AS 693/11 B ER; BayLSG Beschluss vom 26.04.2010, L 7 AS 301/10 B ER). Im Ergebnis sei der Antrag abzulehnen.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Bf. trägt im Wesentlichen dasselbe vor.
Der Bg. hält den Eingliederungsverwaltungsakt für rechtmäßig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nachdem der Bf. im Beschwerdeverfahren nichts neues Entscheidungserhebliches vorgetragen hat, wird die Beschwerde aus den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12.03.2015 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg.) vom 09.03.2015.
Der Bf. erhält vom Bg. seit Jahren Leistungen nach dem SGB II mit seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nunmehr elfjährigen Tochter. Eingliederungsbemühungen des Bg. in den Arbeitsmarkt lehnt der Bf. unter Hinweis auf die Verantwortung für seine Tochter beharrlich ab. Regelmäßig verweigert er den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und wendet sich dann gegen den nach Ablehnung der Eingliederungsverwaltungsaktes vom Bg. erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt (so zuletzt auch im ebenfalls im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 806/14 betreffend den Zeitraum bis Mitte Januar 2015).
Nach einem Gesprächstermin am 22.01.2015, den der Bf. scheitern ließ, erließ der Bg. am 09.03.2015 für die Zeit vom 09.03.2015 bis zum 08.09.2015 einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Wie auch für frühere Zeiträume, definiert auch dieser Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.03.2015 als Ziel die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, wobei als Details u.a. festgelegt wurden:
- "Unternehmen von mindestens acht Bewerbungen im Monat, wobei sämtliche Stellenangebote (befristet, unbefristet, Teilzeit, Vollzeit) zu berücksichtigen sind. - Benutzung der Medien Internet, Gelbe Seiten, lokale Printmedien zur Stellensuche. - Verpflichtung zur Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters innerhalb von drei Tagen. - Verpflichtung zum Führen und regelmäßigen Vorlage einer Bewerbungsnachweisliste. - Pauschale Erstattung der Bewerbungskosten durch den Bg. in Höhe von 5,00 EUR bei schriftlicher Bewerbung und 0,50 EUR bei Online-Bewerbung."
Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält eine Rechtsfolgenbelehrung, wo die Gesetzeslage dargestellt ist in Hinblick darauf, was bei Verstößen gegen die Eingliederungsverwaltungsakt im konkreten Einzelfall an Sanktionen möglich ist.
Am 12.03.2015 legte der Bf. Widerspruch beim Bg. ein und beantragte gleichzeitig beim Sozialgericht München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Mit Beschluss vom 27.03.2015 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Bei der gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorzunehmenden Interessenabwägung sei zunächst von der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II auszugehen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel- Ausnahmeverhältnis komme nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes bestünden nicht.
Der Eingliederungsverwaltungsakt sei formell rechtmäßig, insbesondere mache die Rechtsfolgenbelehrung den Eingliederungsverwaltungsakt nicht rechtswidrig. Die Rechtsfolgenbelehrung sei konkret und verständlich, auch wenn die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultierenden Pflichten des Bf. nicht "vereinbart" worden seien, wie es die Formulierung im Eingliederungsverwaltungsakt ausdrückt; es gehe aus der Belehrung eindeutig hervor, welche Rechtsfolgen den Antragsteller bei Verstoß gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erwarten. Eine falsche Wortwahl zwischen Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsverwaltungsakt könne nach Ansicht des Gerichts die Rechtsfolgenbelehrung nicht unverständlich machen. Auch die Tatsache, dass in der Rechtsfolgenbelehrung die bei einer Pflichtverletzung drohenden Sanktionen nicht nach ihrer Höhe in Eurobeträgen beziffert sind, mache diese nicht rechtsfehlerhaft. Nach einer Pflichtverletzung werde der Leistungsberechtigte ohnehin nochmals angehört und entsprechend belehrt.
Die geforderte Anzahl von monatlich acht Bewerbungen sei eine zulässige Regelung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung könnten bis zu zehn Bewerbungen pro Monat vorgegeben werden, wobei allerdings die besondere Situation des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sei. Im konkreten Fall seien für den Bf. acht Bewerbungen nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls angemessen.
Der Bf. sei auch verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinn von § 10 SGB II anzunehmen. Hierzu gehörten auch Vollzeitstellen. Zwar könne nach § 10 Abs.1 Nr. 3 SGB II ein Beschäftigungsverhältnis unzumutbar sein, wenn es die Erziehung seines Kindes gefährden würde. Allerdings werde in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II die Regelvermutung aufgestellt, dass die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet ist, soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist. Folglich sei eine Berechtigung, Vollzeitstellen grundsätzlich abzulehnen, aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zu entnehmen. Vielmehr wäre bei jedem Stellenangebot gesondert zu prüfen, inwieweit die daraus entstehende Beschäftigung mit der Erziehung der zehnjährigen Tochter des Bf. in Einklang zu bringen sei und ob alternative Möglichkeiten der Betreuung des Kindes zur Verfügung stünden.
Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt getroffene Regelung zur Kostenerstattung für Bewerbungen seien rechtmäßig, der Bg. habe zutreffend zwischen schriftlichen Bewerbungen und Onlinebewerbungen unterschieden.
Auch die Verpflichtung zur Nutzung verschiedener Medien bei der Stellensuche sei nicht rechtswidrig. Soweit der Bg. im Eingliederungsverwaltungsakt Printmedien wie "Donaukurier" und "Ingolstädter Anzeiger" anführe, sei dies nicht verpflichtend, sondern nur beispielhaft aufgeführt.
Was die Verpflichtung zur Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge binnen drei Tagen des Bg. anbetrifft, stelle dies keine unzumutbare Belastung des Bf. dar.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei darüber hinaus noch Folgendes zu berücksichtigen: Der Bf. mache nicht geltend, dass ihm bereits Nachteile durch den Eingliederungsverwaltungsakt entstanden seien. Der Bg. habe bislang noch keine Sanktionen auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes verhängt. Ein Eilverfahren habe jedoch nur die Aufgabe, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. Auch beim Antrag auf Anordnung auf aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG sei die Eilbedürftigkeit insoweit ein wesentliches Abwägungskriterium (BayLSG Beschluss vom 14.11.2011, L 7 AS 693/11 B ER; BayLSG Beschluss vom 26.04.2010, L 7 AS 301/10 B ER). Im Ergebnis sei der Antrag abzulehnen.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Bf. trägt im Wesentlichen dasselbe vor.
Der Bg. hält den Eingliederungsverwaltungsakt für rechtmäßig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nachdem der Bf. im Beschwerdeverfahren nichts neues Entscheidungserhebliches vorgetragen hat, wird die Beschwerde aus den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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