L 7 SO 2011/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 57/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2011/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat im angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts für das dort geführte Klageverfahren (S 8 SO 57/15) zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass Streitgegenstand des zugrundliegenden Klageverfahrens nach dem erkennbaren Begehren (§ 123 SGG) allein die - rückwirkende - Gewährung des pauschalierten Mehrbedarfes wegen des Merkzeichens G nach §§ 41, 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Antrag des Klägers beim Beklagte vom 28. August 2014 als auch aus dem Regelungsinhalt des angefochtenen (Änderungs)Bescheides vom 26. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014. Während des bereits bestandskräftig geregelten Bewilligungszeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (Bewilligungsbescheid vom 13. November 2013, Änderungsbescheide vom 10. Dezember 2013 und 26. Februar 2014) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2014 die "Neufestsetzung" der ihm bewilligten Grundsicherungsleistungen aufgrund des Mehrbedarfs, der sich aus der Zuerkennung des Merkzeichens G ab dem 3. Dezember 2012, dem Datum der durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten rückwirkenden Feststellung des Merkzeichens G. Den entsprechenden Vergleichsvorschlag hatte der Kläger am 18. August 2014 angenommen und der Landkreis mit Bescheid vom 4. September 2014 umgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 26. September 2014 gewährte der Beklagte daraufhin den pauschalen Mehrbedarf i.H.v. 17% des maßgeblichen Regelsatzes, jedoch erst für die Zeit ab dem 1. August 2014. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches machte der Kläger unter Berufung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wesentlichen geltend, bei einer persönlichen Beratung durch das Sozialamt des Beklagten am 25. Oktober 2012 zwar auf die Möglichkeit eines Antrages auf Zuerkennung des Merkzeichens G hingewiesen worden zu sein, nicht hingegen auf die Notwendigkeit einer "vorsorglichen" Antragstellung bzgl. des Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G. Die zurückweisende Widerspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2014 wurde begründet mit der fehlenden rechtlichen Möglichkeit, die rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens bei der Gewährung des pauschalen Mehrbedarfs zu berücksichtigen. Nach dem Regelungsinhalt der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte daher - bei bestandskräftiger Bewilligung im Übrigen - nur über die Gewährung des pauschalierten Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G für die Zeit von Dezember 2012 bis Juli 2014 entschieden. Die Klageschrift vom 9. Januar 2015 lässt einen anderen Streitgegenstand nicht erkennen; eine weitergehende Begründung ist - trotz gerichtlicher Erinnerungen - bislang nicht erfolgt. Konkrete Mehrbedarfslagen, die durch die eingeschränkte Gehfähigkeit bedingt wären, hat der Kläger bislang nicht vorgetragen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII nicht genüge, dass die Feststellung des Merkzeichens rückwirkend zu erkannt wird (Senatsurteil vom 26. Februar 2015 - L 7 SO 4189/14 -) und hierzu Folgendes ausgeführt: "Nach §§ 19 Abs. 2, 41, 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII wird, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen. Die Norm knüpft den Anspruch ausdrücklich an den Nachweis des Merkzeichens G durch die genannten Dokumente, also entweder durch einen Bescheid über die Feststellung des Nachteilsausgleiches (§ 69 Abs. 4 SGB IX) oder durch den Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX. Diese behördlichen Feststellungen haben für den Sozialhilfeträger und - nachfolgend im sozialhilferechtlichen Rechtsstreit - für das Gericht Tatbestandswirkung. Weder Sozialhilfeträger noch Gericht im Leistungsstreit sind danach berechtigt, über das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G selbst zu entscheiden. Für die Gewährung des Mehrbedarfes nach § 30 Abs. 1 SGB XII genügt es nicht, dass die Feststellung des Merkzeichens G beantragt wurde, eine rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens in Betracht kommt oder später auch tatsächlich erfolgt. Entscheidend ist allein, ob die Feststellung im streitigen Leistungszeitraum bereits tatsächlich vorlag oder vorliegt. Die Unbeachtlichkeit einer nachträglichen Zuerkennung des Merkzeichens G für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum ist bereits im Wortlaut der Vorschrift angelegt. Denn den Nachweis der Feststellung kann der Hilfeempfänger erst ab dem Zeitpunkt führen, zu dem er die nachweisenden Dokumente tatsächlich in den Händen hält. Zwar schließt der Wortlaut auch die abweichende Auslegung nicht aus, dass bei rückwirkender Zuerkennung der ebenfalls rückwirkende Nachweis möglich sei (vgl. Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 24. März 2011 - L 1 AS 15/10 - (juris); Simon in jurisPK-SGB XII, § 30 Rdnr. 46 ff; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 30 Rdnr. 8; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 30 Rdnr. 6). Nach Auffassung des Senats entspricht dies aber weder der Entstehungsgeschichte der Norm noch dem gesetzgeberischen Willen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013 - L 2 SO 404/13 - (juris)).

Nach den Vorgängerregelungen des § 23 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes ((BSHG) in der Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088), des § 3 Nr. 3 des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) vom 26. Juni 2011 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) war der fragliche Mehrbedarf jeweils an den "Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G" geknüpft. Aufgrund dieses Wortlauts hatte die Rechtsprechung auf das Innehaben - den Besitz - des Ausweises im Bewilligungszeitraum abgestellt, eine rückwirkende Gewährung des Mehrbedarf bei rückwirkender Zuerkennung des Merkzeichens also abgelehnt (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, Beschluss vom 25. November 2003 - 6 N 55.03 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - 12 PA 2413/01 - und 14. Januar 2004 - 12 PA 562/03 -; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R -; Senatsurteil vom 20. November 2008 - L 7 SO 3246/08 - (alle juris); vgl. a. Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII § 30 Rdnr. 12; a.A. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 11, 12).

Die hier maßgebliche, mit Wirkung zum 7. Dezember 2006 (durch Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)) erfolgte Änderung des § 30 Abs. 1 SGB XII hat insoweit nur zu einer begrenzten, aber hier nicht relevanten Rechtsänderung geführt. Auf den "Besitz" eines Ausweises oder Bescheides wird zwar nicht mehr ausdrücklich abgestellt. Andererseits genügt nach wie vor nicht, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen; sie müssen durch Bescheid oder Ausweis nachgewiesen sein. Ein solcher Nachweis ist erst nach Ergehen des Bescheides oder Ausstellung des Ausweises möglich. Dass der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Regelung und den Vorgängerregelungen der § 23 Abs. 1 BSHG und § 3 Nr. 3 GSiG nunmehr den Nachweis auf vor Erlass des Feststellungsbescheides liegende Zeiträume erstrecken wollte, ergibt sich aus dem Wortlaut der Neuregelung nicht. Eine solche Auslegung widerspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, wie er sich aus der amtlichen Begründung ergibt (BT-Drucks. 16/2711). Danach wird anerkannt, dass nach der bis dahin geltenden Rechtslage der Mehrbedarf davon abhängig sei, dass die Leistungsberechtigten tatsächlich einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis besäßen; der Besitz eines entsprechenden Feststellungsbescheides reiche nicht aus. Dies habe - unter Verweis auf die o.g. OVG-Rechtsprechung - zur Folge, dass der Mehrbedarf auch erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises in Anspruch genommen werden könne. Für die bis 6. Dezember 2006 geltende Fassung hat der Gesetzgeber diese Auslegung somit nicht beanstandet, sondern als Grund für eine Rechtsänderung - nicht Klarstellung - genommen. Diese Rechtsänderung beschränkt sich allerdings darauf, den Feststellungsbescheid über das Merkzeichen G hinsichtlich der Wirkung für die Anerkennung des Mehrbedarfs dem Schwerbehindertenausweis gleichzustellen. Denn in der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass die bisherige Rechtslage dazu führe, dass der Mehrbedarf regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides, nämlich ab Ausstellung des Schwerbehindertenausweises, in Anspruch genommen werden könne, obgleich Bescheid und Ausweis faktisch denselben Beweiswert hätten. Außerdem könne ein Teil der Leistungsberechtigten bis auf den Mehrbedarf keine Vorteile aus dem Ausweis ziehen; die Mehrzahl der Leistungsberechtigten würde daher voraussichtlich aufgrund der Änderung auf die Ausstellung des Ausweises verzichten. Die Änderung erleichtere somit den Zugang der Leistungsberechtigten zu den ihnen zustehenden Leistungen, indem sie sie von nicht erforderlichen Behördengängen bzw. vermeidbarem Schriftverkehr mit Behörden entlaste. Sie trage auch zum Abbau von Verwaltungsaufwand bei den nach dem SGB IX zuständigen Behörden und den Sozialhilfeträgern bei. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass auch der ändernde Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass der Mehrbedarf vor Erteilung des Feststellungsbescheides in Anspruch genommen werden kann. Verzichtet werden soll nun nur auf die Ausstellung eines den Feststellungsbescheid umsetzenden Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX. Die frühere Inanspruchnahme des Mehrbedarfes ist nur insoweit als Folge vorgesehen, als die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises entfällt, die "mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides" dauern könne. Eine rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G führt somit nicht zu einem Mehrbedarf für zurückliegende Bewilligungszeiträume (wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013, a.a.O.; Senatsurteil vom 20. November 2008, a.a.O.; offen gelassen in BSG, Urteil vom 10. November 2011, a.a.O.; Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 30 Rdnr. 7; Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, 25. Aufl., § 30 Rdnr. 12). Bis zur Zuerkennung des Merkzeichens G kann der Hilfebedürftige individuelle, mit der Gehbehinderung verbundene Bedarfslagen im Rahmen einer individuellen Regelbedarfsanpassung nach § 27a Abs. 4 SGB XII geltend machen; lediglich die Berufung auf den pauschalen Mehrbedarf ist ihm verwehrt. § 27a Abs. 4 SGB XII setzt allerdings die Bezeichnung und den Nachweis konkreter - abweichender - Bedarfe voraus."

An dieser Auffassung hält der Senat fest. Schließlich ist auch nicht deshalb von hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auszugehen, weil schwierige Rechtsfragen im Streit stünden. Vielmehr lassen sich alle aufgeworfenen Rechtsfragen mit der bisherigen Rechtsprechung und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung ohne weiteres beantworten (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2014 - L 9 SO 55/14 B - (juris)). Die zitierte - abweichende - Entscheidung des Hessischen LSG (a.a.O.) erachtet der Senat angesichts der Entscheidung des BSG vom 10. November 2011 (a.a.O.) für überholt. Eine einhellige oder überwiegende Kritik hat diese Rechtsprechung in der Literatur nicht gefunden.

Soweit die Beschwerdebegründung dahin verstanden werden könnte, dass nunmehr nicht oder nicht nur der pauschalierte Mehrbedarf geltend gemacht werden soll, sondern (auch) eine Bedarfsanpassung im Einzelfall, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Vielmehr bestehen bereits Bedenken, ob eine Klage mit diesem Ziel derzeit zulässig wäre. Denn nach dem oben Ausgeführten dürfte nach summarischer Prüfung eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über ein solches - gegenüber dem pauschalierten Mehrbedarf selbständiges - Begehren nicht vorliegen. Vielmehr bestehen diesbezüglich für den streitigen Zeitraum noch bestandskräftige Bewilligungsbescheide. Selbst bei Zulässigkeit einer solchen Klage fehlte es mangels konkreten Vortrags des Klägers an hinreichenden Erfolgsaussichten. Wie oben bereits ausgeführt, kann der Hilfebedürftige bis zur Zuerkennung des Merkzeichens G individuelle, mit der Gehbehinderung verbundene Bedarfslagen zwar im Rahmen einer individuellen Regelbedarfsanpassung nach § 27a Abs. 4 SGB XII geltend machen; dies setzt aber die Bezeichnung und den Nachweis konkreter - abweichender - Bedarfe voraus (zu den von § 30 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich erfassten Mehrbedarfslagen aufgrund der Gehbehinderung vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2013 - L 7 SO 2585/10 -). Ohne solche substantiierten Angaben ist der Sozialhilfeträger entgegen der Auffassung des Klägers zur Ermittlung von Amts wegen nicht verpflichtet (keine Ermittlungen "ins Blaue hinein").

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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