L 11 KR 2160/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4206/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2160/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Geldleistungen, die der Kläger von der schweizerischen Pensionskasse der SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft N. am Rheinfall/Schweiz (im Folgenden SIG) erhält, im Rahmen der Beitragserhebung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu berücksichtigen sind und ab welchem Zeitpunkt ggf eine Erstattung überzahlter Beiträge zu erfolgen hat.

Der 1941 geborene Kläger war vom 05.11.1991 bis zum 31.12.2008 (Wechsel der Krankenkasse) bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Er bezieht monatlich eine Regelaltersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (DRV), eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (AHV-Rente; sog Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung) und von der SIG Leistungen iHv von zunächst umgerechnet 1.329,75 DM (Stand November 1992), ab 1999 iHv 1.718,94 DM, ab 2000 iHv 1.973,94 DM, ab 2001 iHv 2.211,20 DM und ab 2002 iHv 1.223,22 EUR. Die Leistungen der SIG beruhen auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.03.1993 stellte die Beklagte fest, dass der von der SIG erhaltene Versorgungsbezug ab 01.11.1992 beitragspflichtig in der Krankenversicherung sei und setzte entsprechende Beiträge fest. Die Erhöhungen der Leistungen der SIG berücksichtigte die Beklagte mit bestandskräftigen Beitragsbescheiden vom 27.04.1999, 10.03.2000, 14.03.2001 und 11.02.2002. Auf die AHV-Rente wurden keine Beiträge erhoben, da diese als beitragsfreie gesetzliche Rente aus dem Ausland angesehen wurde.

Zum 01.01.2004 wurde anstelle des bisherigen halben allgemeinen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz eingeführt (§ 248 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) idF ab 01.01.2004, Gesetz vom 14.11.2003, BGBl I, 2190). Mit Bescheid vom 04.02.2004 forderte die Beklagte entsprechend ab 01.01.2004 höhere Beiträge aus den Leistungen der SIG. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 01.03.2004; er hielt die gesetzliche Neuregelung für verfassungswidrig. Die Beklagte stellte das Widerspruchsverfahren unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung wunschgemäß zunächst ruhend. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in mehreren Nichtannahmebeschlüssen davon ausgegangen war, die Neuregelung sei verfassungsgemäß (zB 07.04.2008, 1 BvR 2325/07, SozR 4-2500 § 248 Nr 4), rief der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29.11.2010 das Verfahren wieder an und machte geltend, es handele sich bei der Rente der Pensionskasse nicht um Versorgungsbezüge iSv Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Die Beklagte wertete den Schriftsatz als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und lehnte diesen mit Bescheid vom 19.05.2011 ab. Bei der Rente des Klägers aus der sog Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung handele es sich um ausländische Versorgungsbezüge iSv § 229 SGB V, die beitragspflichtig seien. Der Bescheid der Beklagten enthielt keinen Hinweis, dass er auch im Namen der Pflegekasse ergeht.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids Widerspruch, meinte aber, der Bescheid vom 19.05.2011 müsse Gegenstand des seit 2004 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 (KV 112/2011) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 04.02.2004 zurück. Dieser Widerspruch habe sich nur gegen die Verdoppelung der Beitragslast aus Versorgungsbezügen gerichtet und sei unbegründet, da die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2004 verfassungsgemäß gewesen sei.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 (KV 149/2011) wies die Beklagte – auch im Namen der Pflegekasse – den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 19.05.2011 zurück, da die Pensionskassenrente aus der Schweiz zu den der Rente vergleichbaren Versorgungsbezügen und nicht zu den gesetzlichen Renten aus dem Ausland, welche beitragsfrei seien, zähle (unter Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 07.10.1994, L 4 KR 884/92).

Am 04.08.2011 hat der Kläger zunächst isoliert Anfechtungsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) gegen den Bescheid vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2011 erhoben, als die Widerspruchsstelle über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden habe (S 5 KR 4205/11). Insoweit fehle es an einem Verwaltungsakt der Pflegekasse, denn der Bescheid vom 19.05.2011 sei nur von der Krankenkasse erlassen worden. Es fehle auch ein gegen die Pflegekasse gerichteter Widerspruch. Der Widerspruchsbescheid der Pflegekasse laufe daher ins Leere und sei aufzuheben.

Ebenfalls mit Klage vom 04.08.2011 hat der Kläger den Bescheid vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2011 im Weiteren angefochten und geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht Beiträge aus der Schweizer Pensionskassenrente erhoben, denn es handele sich um eine ausländische Rente, die nicht beitragspflichtig gewesen sei. Die Beiträge seien rückwirkend zu erstatten (S 5 KR 4206/11). Insoweit beruft sich der Kläger auch auf ein rechtskräftiges Urteil des SG gegen seine neue Krankenkasse betreffend die Beiträge ab 2009 (08.12.2011, S 5 KR 2609/11).

Am 05.08.2011 hat der Kläger sodann Klage gegen den Bescheid vom 04.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2011 erhoben (S 5 KR 4207/11). Schon der Widerspruch vom 01.03.2004 habe sich gegen die Beitragspflicht der Pensionskassenrente überhaupt gewandt und eine derartige Beitragspflicht bestehe nicht. Jedenfalls beruhe diese Rente zur Hälfte auf eigenen Beiträgen des Klägers und dürfe daher – wie Leistungen aus einer Direktversicherung – nicht der Beitragspflicht unterworfen werden.

Mit Beschluss vom 31.08.2012 hat das SG die drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 5 KR 4206/11 verbunden.

Mit Urteil vom 11.04.2013 hat das SG den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 (KV 149/2011) insoweit aufgehoben, als eine Rücknahmeentscheidung betreffend Beiträge zur Pflegeversicherung auf die Rente aus der Pensionskasse der SIG abgelehnt worden sei. Insoweit fehle es an einem vorangegangenen Verwaltungsakt der Pflegekasse und einem gegen die Pflegekasse gerichteten Widerspruch. Es habe daher auch kein Widerspruchsbescheid ergehen dürfen.

Darüber hinaus hat das SG den Bescheid vom 19.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2011 abgeändert und festgestellt, dass die Rente des Klägers aus der Pensionskasse der SIG ab 01.06.2002 kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug mehr gewesen sei, sondern beitragsfreier ausländischer Rentenbezug. Es hat die Beklagte zur Erstattung der aus der Rente der Pensionskasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2006 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die entrichteten Beiträge ab 01.01.2006 seien zu erstatten. Im Rahmen des Zugunstenverfahrens könne sich der Antrag nur auf Überprüfung des Bescheids vom 04.03.1993 richten. Die dort getroffene Feststellung sei indes 1993 zutreffend gewesen, denn damals seien Pensionskassenrenten aus dem schweizerischen BVG noch als ausländische Versorgungsbezüge zu qualifizieren (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 07.10.1994, aaO). Erst mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bzw deren Mitgliedstaaten zum 01.06.2002 hätten die Renten nach dem Schweizer BVG als ausländische Renten betrachtet werden müssen. Damit sei das Begehren aus dem Jahr 2010 unter dem Aspekt eines Antrags nach § 44 SGB X zutreffend abgelehnt worden. Die Beklagte hätte das Begehren jedoch auch iS eines Neufeststellungsbegehrens nach § 48 SGB X verstehen müssen wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach dem 04.03.1993. Dementsprechend habe der Kläger erfolgreich die Feststellung beantragen können, dass die Pensionskassenrente ab 01.06.2002 kein beitragspflichtiger ausländischer Versorgungsbezog mehr gewesen sei. Nach § 227 SGB V seien bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag vergleichbarer Einnahmen zugrunde gelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 SGB V (zu Renten) und 229 SGB V (zu Versorgungsbezügen) entsprechend gegolten hätten. Während § 229 Satz 2 SGB V die Geltung der Vorschrift auch bei Bezug der Leistungen aus dem Ausland anordnete, habe eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 SGB V bis zum 30.06.2011 nicht gegeben. Maßgeblich sei daher die Abgrenzung von vergleichbaren ausländischen Renten zu ausländischen Versorgungsbezügen. Renten des BVG gehörten zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz, sie seien daher ab 01.06.2002 in Deutschland als der Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211). Insoweit sei auch der Beitragserstattungsantrag begründet, denn die Beiträge seien ab 01.06.2002 zu Unrecht entrichtet. Allerdings seien die bis 2005 entrichteten Beiträge bereits verjährt nach § 27 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Der besondere Verjährungsbeginn nach § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV spiele keine Rolle, denn das Institut der Beanstandung von Beiträgen komme nur bei vom Arbeitgeber entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen in Betracht und nicht auch bei Krankenversicherungsbeiträgen. Die Verjährung sei hier (erst) durch den schriftlichen Erstattungsantrag vom 29.11.2010 und seitdem fortlaufend gehemmt.

Auch die Klage gegen den Bescheid vom 04.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2011 sei unbegründet, denn aus der Pensionskassenrente, deren Eigenschaft als ausländischer Versorgungsbezug aufgrund des seinerzeit nicht angefochtenen Bescheids vom 04.03.1993 festgestanden habe, sei ab 01.01.2004 der volle allgemeine Beitragssatz zu erheben. Die entsprechende gesetzliche Änderung sei verfassungsgemäß gewesen.

Gegen das ihr am 22.04.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.05.2013 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass die sich aus dem Bereich der Krankenversicherung ergebende Entscheidung im Berufungsverfahren auch inhaltlich auf die Pflegeversicherung zu erstrecken habe, da die rechtlichen Gegebenheiten in der Krankenversicherung per Gesetz auch im Bereich der Pflegeversicherung Rechtswirkung entfalteten. Das SG verkenne, dass Maßstab für die Abgrenzung der ausländischen Renten von ausländischen Versorgungsbezügen nicht das über- und zwischenstaatliche Recht sei, sondern die Beurteilung allein nach deutschem Recht erfolge. Dass es sich bei Bezügen der Pensionskassen um Leistungen iSv Art 4 Abs 1 Buchst c) VO (EWG) 1408/71 bzw Art 3 Abs 1 Buchst d) VO (EG) 883/04 handele, bedeute lediglich, dass die Altersversorgungssysteme iSd Verordnung koordiniert würden und die Leistungsberechtigten Ansprüche aus der Verordnung ableiten könnten. Es sei jedoch Sache des Mitgliedstaates, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen (unter Hinweis auf EuGH 18.07.2006, C-50/05 – Nikula). Der Begriff der Versorgungsbezüge in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei umfassend, es sei unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziere. Maßgebliches Kriterium der Vergleichbarkeit mit der deutschen betrieblichen Altersvorsorge sei die Anknüpfung an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Im Rahmen der Vorsorge nach dem BVG gebe es keine anrechenbaren oder berücksichtigungsfähigen beitragsfreien Zeiten wie Erziehungs- oder Betreuungszeiten. Dadurch werde die alleinige unmittelbare Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis deutlich. Die Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz seien auch frei darin, überobligatorische Leistungen anzubieten. Oftmals würden auch die Leistungen der Pensionskassen im Rahmen der Kapitalisierung als Einmalzahlungen abgefunden. Kapitalisierung sei den gesetzlichen Renten fremd. Auch dies spreche für eine betriebliche Altersvorsorge. Das BSG habe sich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (15.05.2014, B 12 KR 86/13 B; vorhergehend LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13, juris) nicht inhaltlich mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt. Nach wie vor fehle insoweit eine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Krankenversicherungsbeiträge, die vor dem 01.01.2006 entrichtet worden sind, zu erstatten.

Am 03.07.2014 hat der Kläger im Wege der Anschlussberufung auch die Erstattung der vom SG als verjährt angesehenen Ansprüche betreffend Beiträge zur Krankenversicherung geltend gemacht. Eine Beitragserstattung werde erst fällig, wenn festgestellt worden sei, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Es könne nicht angehen, dass eine Krankenkasse zu Unrecht Beiträge fordere und dies dann wegen Zeitablaufs behalten dürfe. Ferner sei der Bescheid aus dem Jahr 2004 vollständig angefochten worden, insoweit könne nicht nachvollzogen werden, wie etwas verjährt sein könne, was bereits 2004 angefochten gewesen sei. Gegenüber dem Jahr 2002 sei daher eine Verjährung nicht eingetreten. Auf den 2010 gestellten Erstattungsantrag komme es überhaupt nicht an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

Die gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 143 SGG), denn sie betrifft Leistungen, hier Beiträge zur Krankenversicherung, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat den angefochtenen Bescheid vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2011 zu Recht teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Rente aus der Pensionskasse der SIG ab 01.06.2002 kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, sondern beitragsfreier ausländischer Rentenbezug ist und insoweit die Beklagte auch zu Recht verurteilt, die ab 01.01.2006 aus der Rente der Pensionskasse der SIG entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten.

Mit der unselbstständigen Anschlussberufung vom 03.07.2014 verlangt der Kläger in der Sache die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge auch für den Zeitraum ab 01.06.2002. Die Anschlussberufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg, denn die Beklagte kann sich auf die Verjährung dieser Erstattungsansprüche berufen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011, mit dem die Beklagte die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 04.03.1993 abgelehnt hat (insoweit Anfechtungsklage). Streitig ist die Qualifizierung der Leistungen der SIG als ausländische Rente oder ausländischer Versorgungsbezug ab 01.06.2002 (insoweit Feststellungsklage) und die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge ab 01.06.2002 bzw 01.01.2006 (insoweit Leistungsklage). Bei der Frage, ob ein ausländischer Versorgungsbezug oder eine ausländische Rente vorliegt, handelt es sich um einen isoliert feststellbaren Regelungsgegenstand, es liegen teilbare Streitgegenstände vor (vgl BSG 29.02.2012, B 12 KR 19/09 R, juris). Daher ist insoweit auch ein Feststellungsantrag möglich (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGG).

Zunächst hat das SG zutreffend den insoweit isoliert angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 aufgehoben, soweit darin über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden worden war. Der Überprüfungsbescheid vom 19.05.2011 ist nicht im Namen der Pflegekasse erlassen worden. Es lag daher schon keine Regelung der Pflegekasse vor, so dass auch ein entsprechender Widerspruchsbescheid nicht ergehen durfte. Die Widerspruchsstelle der Beklagten ist funktional und sachlich unzuständig anstelle der Ausgangsbehörde über ein Begehren erstinstanzlich zu entscheiden (BSG 30.03.2004, B 4 RA 48/01 R, Beck RS 2004, 41016).

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Umfang der Beitragspflicht zur Krankenversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden; vorliegend im Berufungsverfahrens ist nur noch die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.12.2008 streitig.

Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.12.2008 bestand keine Beitragspflicht zur GKV aus den Leistungen der SIG. Nach § 220 Abs 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen.

Bei einem versicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zu Grunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Versorgungsbezüge, im streitigen Zeitraum jedoch nicht ausländische Renten (§ 237 Satz 2 iVm § 228 Abs 1 und § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V).

Nach § 228 Abs 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Die Erstreckung auf vergleichbare Renten aus dem Ausland erfolgte erst mit Wirkung zum 01.07.2011, somit außerhalb des hier streitigen Zeitraums (Satz 2; eingefügt durch Art 4 Nr 7 Buchst a Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 mit Wirkung zum 01.07.2011 [Art 13 Abs 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V). Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil – wie oben dargestellt – im streitigen Zeitraum eine ausländische Rente nicht beitragspflichtig war.

Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (BSG 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr 41 zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (BT-Drucks 17/4978 S 20 und BR-Drucks 846/10 S 30) und war im Hinblick auf Art 5 VO EG Nr 883/2004 erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (vgl BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 7).

Die dem Kläger von der SIG gezahlte Leistung, die auf dem BVG beruht (Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und Satz 2 SGB V (vgl LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13, juris; Senatsurteil 18.11.2014, L 11 KR 1659/13, juris; vgl zur Zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge auch BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4; BSG 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris; LSG Baden-Württemberg, 12.05.2011, L 12 AL 1208/10, juris; BFH 25.03.2010, X B 142/09, BVH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (BSG 18.12.2008, aaO). Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSG 29.10.1997, 7 RAr 10/97, BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11; BSG 18.12.2008, aaO). Die wesentlichen Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient (BSG 18.12.2008, aaO). Gemessen hieran sind die Leistungen der SIG einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar.

Die schweizerische Pensionskassenrente nach dem BVG ist ein gesetzliches Rentenversicherungssystem. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert. In Art 1 Abs 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, dass die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art 2 Abs 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet ua nach Art 10 Satz 2 Buchst a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art 13 BVG) erreicht wird. Nach Art 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 1. Januar 2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art 14 Abs 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8% für das ordentliche Rentenalter (Art 14 Abs 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art 37 Abs 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art 48 Abs 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen – wie die SIG - müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art 66 BVB).

Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist nach alledem eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Sie setzt wie die deutsche Regelaltersrente nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus, sondern soll auch dazu dienen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen nach dem BVG im System der schweizerischen Altersversorgung nur eine (die Zweite) Säule dar. Eine hinreichende Sicherung ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von Erster und Zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit nicht aus, denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen – wie hier – Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG 18.12.2008, aaO). Es spielt daher keine Rolle, dass die Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgungssystems eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts hinausgehende Funktion hat.

Dass das Urteil des BSG vom 18.12.2008 (aaO) zur Frage des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung, seit 01.04.2012 § 156 Abs 3 SGB III) erging, erfordert für die Krankenversicherung keine andere Beurteilung. In den einzelnen Gebieten der Sozialversicherung kann die rechtliche Einstufung einer Leistung als eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland oder als Versorgungsbezug nicht unterschiedlich erfolgen (LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, aaO).

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass entscheidend der vorliegende Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis sei, übersieht sie, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung häufig einen Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis haben, weil der Betreffende den Anspruch auf die Rente durch die Zahlung von Beiträgen während seiner Beschäftigung erwirbt. Die nach dem BVG gezahlten Rentenleistungen können nicht mit entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gleichgesetzt werden. Die Rentenleistungen des BVG beruhen - wie dargestellt - nach Art 2 Abs 1 BVG auf einer obligatorischen Versicherung und damit auf einer Pflichtversicherung. Der Kläger konnte sich dem nicht entziehen. Dies ist nach Auffassung des Senats ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt. Leistungen nach dem BetrAVG erhält der Arbeitnehmer demgegenüber nur bei einer Zusage des Arbeitgebers, wobei der Arbeitgeber zu einer Zusage nicht verpflichtet ist. Zudem haben die Leistungen nach dem BVG einen öffentlich-rechtlichen Charakter (BSG 21.07.2009, aaO), während die Leistungen nach dem BetrAVG im Regelfall privat-rechtlichen Charakter haben (LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, aaO).

All dies bestätigt, dass die Pensionsleistungen der SIG im Rahmen der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung der Regelaltersrente nach deutschem Recht wesentlich näher stehen als Versorgungsbezügen. Im streitigen Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2008 bestand daher keine Beitragspflicht für die Leistungen der Pensionskasse SIG.

Die Ansprüche auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Zeit vor dem 01.01.2006 verjährt. Nach § 26 Abs 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Satz 2 der Vorschrift zu Beginn der Verjährung bei Beanstandung von Beiträgen findet auf die Krankenversicherung keine Anwendung (vgl BSG 13.06.1985, 7 RAr 107/83, BSGE 58, 154 = SozR 2100 § 27 Nr 4; BSG 25.04.1991, 12 RK 31/90, BSGE 68, 269 = SozR 3-2400 § 27 Nr 1). Die Erstattung ist hier auch nicht schon im Hinblick auf erbrachte Leistungen ausgeschlossen, da der Kläger schon wegen des Bezugs seiner deutschen Altersrente versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner war und daher jeder Zusammenhang zwischen den zu erstattenden Beiträgen und den erbrachten Leistungen fehlt (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 26 SGB IV RdNr 19 mwN). Nach § 27 Abs 2 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt (§ 27 Abs 3 SGB IV).

Die im Zeitraum bis 31.12.2005 entrichteten Beiträge waren im November 2010, zum Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsbeitrags, bereits verjährt. Die Krankenversicherungsbeiträge werden zum 15. des Folgemonats fällig (§ 23 Abs 1 Satz 5 SGB IV), weshalb der Kläger den Beitrag für Dezember 2005 im Januar 2006 entrichtet hat. Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu erstatten die ab Januar 2006 entrichteten Beiträge sind, also die für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2008 geleisteten Beiträge. Dem Eintritt der Verjährung für die bis Ende 2005 geleisteten Beiträge steht nicht entgegen, dass die Beitragspflicht für die Pensionskassenleistungen mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.03.1993 festgestellt war und erst das SG mit Urteil vom 11.04.2013 festgestellt hat, dass ab der Rechtsänderung zum 01.06.2002 insoweit keine Beitragspflicht mehr bestand (so aber BSG 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 2 für den Fall der bestandskräftigen Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht). § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV legt den Beginn der Verjährung verbindlich auf den Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung. Zwar kann Gegenstand der Verjährung nur ein entstandener Anspruch sein. Daraus folgt aber nicht, dass die Verjährungsfrist denknotwendig nicht vor dem Entstehen des Anspruchs beginnen kann (BSG 24.06.2010, B 10 LW 4/09 R, BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr 4; s auch BSG 26.01.1988, 2 RU 5/87, BSGE 63, 18 = SozR 1300 § 44 Nr 31). Einem Beitragserstattungsanspruch, der erst durch Aufhebung eines die Beitragspflicht feststellenden Verwaltungsakts entsteht, kann daher wegen Zeitablaufs uU von vornherein die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Hemmung der Verjährung durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.02.2004 nicht eingetreten. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger mit bindender Wirkung bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.03.1993 festgestellt, dass die Pensionsleistung der SIG ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug ist und deshalb der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass insoweit ein einzelnes Element – die Beitragspflicht – Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts sein kann (BSG 29.02.2012, B 12 KR 19/09 R, juris). Mit dem nachfolgenden, am 01.03.2004 angefochtenen Bescheid vom 04.02.2004 hat die Beklagte die ab 01.01.2004 geltende Bemessung nach dem vollen Beitragssatz umgesetzt, ohne sich erneut mit der Beitragspflicht der Leistung der Pensionskasse im Wege einer Sachentscheidung zu befassen. Die Beitragspflicht als solche stand damit bindend fest, so dass zu diesem Punkt kein zulässiger Widerspruch möglich war und daher auch eine Hemmung nach § 27 Abs 3 Satz 2 SGB IV im Jahr 2004 nicht eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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